Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/9#abs-1 (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/9#abs-2 (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art 9 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 18/04Zitiert von 5
- BGH, 18.12.2018 – I ZB 72/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines OrdnungsmittelsZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2024 – 26 W 11/22
- KG, 29.11.2011 – 5 W 258/11Zitiert von 4
- BGH, 17.12.2020 – I ZB 99/19Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: Zusammenfassung wiederholter Verstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit; Annahme mehrerer Zuwiderhandlungen; Eintritt von Verfolgungsverjährung während des Verfahrens; Festsetzung von Ordnungsgeld in unverjährter ZeitZitiert von 21
- BGH, 07.03.2013 – IX ZR 123/12Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in einem anderen MitgliedstaatZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 243/24Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der SachbefugnisZitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.04.2024 – 2 Ta 1164/23
- OLG Köln, 03.04.2024 – 28 Wx 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654)
BGBl. 1984 I S. 1654
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28.05.1974 Ausfertigung
§ 9 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1974 (BGBl. I 1185)
BGBl. 1974 I S. 1185
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.