Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3007
BGBl. 2003 I S. 3007 · 25.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt
des Besonderen Teils werden die Angaben zu den
§§ 184a bis 184c durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographi-
scher Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor-
nographischer Schriften
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietun-
gen durch Rundfunk, Medien- oder Tele-
dienste
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution
§ 184f Begriffsbestimmungen“.
2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe „des § 184 Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3,
auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt.
3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1
bis 3,“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.
4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach den
§§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174
bis 174c und 176 bis 179,“ ersetzt.
5. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rund-
funk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-
dienste“ eingefügt.
6. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gegen
Menschen“ die Wörter „oder menschenähnliche
Wesen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rundfunk“
ein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-
dienste“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn
der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen
seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“
7. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-
anwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psycho-
therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm
in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 ge-
nannten Personen und die Personen, die bei die-
sen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind
nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer
beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.“
8. In § 140 werden nach den Wörtern „rechtswidrige
Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach
§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den
§§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ ein-
gefügt.
9. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die
Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren“ ersetzt.
10. § 174a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die
Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen.

11. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch
die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren“ ersetzt.
12. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort „Sucht-
krankheit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen
Krankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wör-
ter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
13. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, in minder schwe-
ren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:
aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch die
Wörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestri-
chen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3)
einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen
zu bringen, die es an oder vor dem Täter
oder einem Dritten vornehmen oder von
dem Täter oder einem Dritten an sich
vornehmen lassen soll, oder“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
eingefügt:
„(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat
nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzu-
weisen verspricht oder wer sich mit einem ande-
ren zu einer solchen Tat verabredet.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ wird durch die Anga-
be „Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.
14. § 176a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird
in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der
Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer
solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird
in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheits-
strafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem
Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an
sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-
gen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperli-
chen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1
bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als
Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht han-
delt, die Tat zum Gegenstand einer pornographi-
schen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach
§ 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176
Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer miss-
handelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Nr. 4“ gestrichen.
15. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr“ werden durch die Wörter „Auf Freiheitsstra-
fe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgende
Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entspre-
chend.“
16. In § 181a Abs. 2 wird das Wort „Bewegungsfreiheit“
durch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt.
17. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;

dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichma-
chen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern
erfolgt.“
b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
18. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184c einge-
fügt:
„§ 184a
Verbreitung
gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die
Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an-
kündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2
zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 184b
Verbreitung, Erwerb
und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176
bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornogra-
phische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh-
ren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonne-
ne Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2
zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
einem anderen den Besitz von kinderpornographi-
schen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
zes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs-
mäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun-
den hat, und die kinderpornographischen Schriften
ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-
hen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kin-
derpornographischen Schriften zu verschaffen, die
ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-
hen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird be-
straft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften be-
sitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlun-
gen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzu-
wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden einge-
zogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184c
Verbreitung pornographischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer
eine pornographische Darbietung durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen
des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung
durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden,
wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen
sichergestellt ist, dass die pornographische Darbie-
tung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugäng-
lich ist.“
19. Die bisherigen §§ 184a bis 184c werden §§ 184d
bis 184f.
20. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes
Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten
Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässi-
gung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem
anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen
Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder
einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstra-
fe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Sat-
zes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf
Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt
gewährt.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „In den Fällen des
Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und
in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“
durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3
kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen
der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „(§ 179 Abs. 6 in Ver-
bindung mit § 176b des Strafgesetzbuches)“ durch die
Angabe „(§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Straf-
gesetzbuches)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „179 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
2. In § 81e Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ fol-
gender Halbsatz eingefügt:
„ ; hierbei darf auch das Geschlecht der Person
bestimmt werden“.
3. § 81g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldig-
ten, der
1. einer Straftat von erheblicher Bedeutung, ins-
besondere eines Verbrechens, einer gefähr-
lichen Körperverletzung, eines Diebstahls in
besonders schwerem Fall oder einer Erpres-
sung, oder
2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches)
verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
sowie des Geschlechts molekulargenetisch unter-
sucht werden, wenn wegen der Art oder Ausfüh-
rung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten
oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annah-
me besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren
wegen einer der in Nummer 1 genannten Strafta-
ten zu führen sind.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem
Wort „DNA-Identifizierungsmusters“ die Wörter
„sowie des Geschlechts“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind
einzelfallbezogen darzulegen
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurtei-
lung der Erheblichkeit der Straftat bestimmen-
den Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der
Annahme besteht, dass gegen den Beschuldig-
ten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sein werden,
sowie
3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen
Umstände.“
4. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des
Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck
können insbesondere Personen, die den Verstorbe-
nen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erken-
nungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Fest-
stellung der Identität und des Geschlechts sind die
Entnahme von Körperzellen und deren molekularge-
netische Untersuchung zulässig; für die molekularge-
netische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entspre-
chend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die
Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.“
5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 176a
Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches“ durch die
Angabe „§ 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetz-
buches“ und die Angabe „§ 184 Abs. 4 des Strafge-
setzbuches“ durch die Angabe „§ 184b Abs. 3 des
Strafgesetzbuches“ ersetzt.
6. § 153c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe
„3.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
7. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184c“ durch
die Angabe „184f“ ersetzt.
8. In § 397a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „voll-
endet“ die Wörter „oder kann er seine Interessen
ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung
des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch
Artikel 9b des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 81f und 162“ durch
die Angabe „§§ 81f, 81g Abs. 3 Satz 2, § 162“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „DNA-Identifizie-
rungsmuster“ die Wörter „sowie des Geschlechts“
eingefügt.
b) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort
„DNA-Identifizierungsmuster“ die Wörter „sowie
das Geschlecht“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“ durch die
Wörter „das Gericht“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch
die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe
nicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraus-
setzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das
Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten, wenn
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in
§ 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeich-
neten Art, durch welche das Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt oder einer solchen
Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-
strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,
2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vor-
schriften maßgeblichen früheren Taten um solche
der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent-
sprechend.
(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Ver-
urteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits
die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu
vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung
des Täters dadurch nicht besser gefördert werden
kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfol-
gen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefan-
gene noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt
verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs
Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche
Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungs-
kammer zuständig.“
Artikel 6
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des
Jugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Straf-
recht verurteilt werden, kann die Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden,
wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes be-
zeichneten Art nach dem 1. April 2004 begangen hat.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 7
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung*) werden die Wörter „als unzüchtig oder scham-
los im Sinne der §§ 184, 184a“ durch die Wörter „als por-
nographisch im Sinne der §§ 184 bis 184b“ ersetzt.
(2) Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2730, 2003 I S. 476) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“
durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder § 184b“
ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe
„§ 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4“ durch die Angabe
„§ 131, § 184a oder § 184b“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“
durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder
§ 184b“ ersetzt.
(3) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt
durch Artikel 81 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 184 StGB)“ durch die Angabe „(§§ 184 bis 184c
StGB)“ ersetzt.
(4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeits-
schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das
zuletzt durch Artikel 38a des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die
Angabe „184b“ durch die Angabe „184e“ ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist zwi-
schenzeitlich durch § 16 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) am
13. September 2003 außer Kraft getreten.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 Abs. 1 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnung können auf Grund der ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3007. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 115349cb43a4b87f….