§ 78a Beginn
Stand: 10.06.2019
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Wird zitiert von 257 Entscheidungen zu § 78a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.04.1999 – 2 WS 97/99
- OLG Köln, 13.04.1999 – 2 Ws 97-98/99
- FG Köln, 26.02.2014 – 12 K 1957/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.08.2001 – 2 Ws 156/01Steuerstrafrecht: Verjährungsbeginn bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen; Anforderungen an den Vorsatz bei unklarer Rechtslage zum gewerblichen Grundstückshandel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 18.03.2024 – 5 StR 12/23Neubeginn der Verjährung bei Wiederaufnahme des VerfahrensZitiert von 1
- BGH, 14.07.2022 – 6 StR 227/21Falsche uneidliche Aussage: Verjährungsbeginn bei Aussage vor einem Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 1972/24Zitiert von 1
- BGH, 19.01.2026 – 1 StR 276/25
- BGH, 14.10.2025 – 1 StR 445/24Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden EinkünftenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.