Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 78a Beginn

Stand: 10.06.2019

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Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

§ 78 § 78b