Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83c Verfahren und Fristen
Stand: 27.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83c#abs-1 (1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83c#abs-2 (2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83c#abs-3 (3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83c#abs-4 (4) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83c#abs-5 (5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83c#abs-6 (6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 83c IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 05.09.2018 – 1 Ausl. A 13/18
- OLG Braunschweig, 16.09.2022 – 1 AR (Ausl.) 18/22
- OLG Celle, 29.01.2025 – 2 OAus 86/24
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 – 1 AR (Ausl) 10/16
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 – 1 Ausl 18/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.02.2021 – 1 AR 29/20 (S)
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 22.11.2022 – 6 AuslA 92/22
- OLG Braunschweig, 12.10.2021 – 1 AR (Ausl.) 6/18
- OLG Brandenburg, 04.05.2020 – 1 AR 25/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83c IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 83c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 83c neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 83c neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2017 I S. 3295
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 83c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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