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Artikel 20 · BT-Drs. 19/27654 · S. 129

Zu Artikel 20 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 20 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 78c Absatz 2 Satz 1)
Vorbemerkungen
In Fortführung der – in Verbindung mit § 32b StPO – grundsätzlich medienneutralen Ausgestaltung von § 78c
Absatz 2 StGB durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und
zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) soll § 78c Absatz 2
StGB an die Änderung in § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO-E angepasst werden, nach der ein nur schriftlich abzufas-
sendes Dokument nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen
versehen sein muss, sondern eine einfache elektronische Signatur in Form eines Namenszusatzes gemäß § 32b
Absatz 1 Satz 1 StPO genügt.
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Nach § 78c Absatz 2 Satz 1 StGB-E soll für die Verjährungsunterbrechung bei einer schriftlichen Anordnung
oder Entscheidung nicht mehr der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem die Anordnung oder Entscheidung „unter-
zeichnet“ wird, sondern der Zeitpunkt, in dem sie „abgefasst“ wird. Hierdurch wird klargestellt, dass es bei elekt-
ronischen Dokumenten auch für den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung nicht etwa auf das überhöhte Er-
fordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur (als Pendant zur Unterschrift) ankommt; es reicht vielmehr
im Gleichlauf zu § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO-E ein Namenszusatz gemäß § 32b Absatz 1 Satz 1 StPO aus (ver-
gleiche ausführlich obige Begründung zu Artikel 1 Nummer 2). Der Verzicht auf das Erfordernis einer „Unter-
zeichnung“ erscheint auch deshalb sachgerecht, weil § 78c Absatz 2 StGB kein Formerfordernis – auch kein
Schriftformerfordernis – für die in § 78c Absatz 1 StGB enthaltenen Anordnungen oder Entscheidungen begrün-
det (zum entsprechenden §

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.246 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 536.471–546.717 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP