§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 176 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 176 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 431)
BGBl. 2020 I S. 431
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 176 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 176 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 176 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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