Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

StrafrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a)
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b)
um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

§ 173 § 174a