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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2149

BGBl. 2008 I S. 2149 · 9.612 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
                                  Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur
Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie*)
                                                      Vom 31. Oktober 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                        Änderung
                  des Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geän-
dert:
 1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie

    folgt geändert:
    a) Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu
       den §§ 161 bis 163 wie folgt gefasst:

        „§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige fal-
               sche Versicherung an Eides statt
        § 162    Internationale Gerichte; nationale Unter-

                 suchungsausschüsse
        § 163    (weggefallen)“.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/
   JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur
   Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder-
   pornographie (ABl. EU Nr. L 13 S. 44).

  b) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben
     zu den §§ 184c bis 184f durch die folgenden An-
     gaben ersetzt:

     „§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugend-
             pornographischer Schriften

     § 184d Verbreitung pornographischer Darbie-
            tungen durch Rundfunk, Medien- oder
            Teledienste

     § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
     § 184f   Jugendgefährdende Prostitution

     § 184g Begriffsbestimmungen“.

2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1
   bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch
   die Wörter „ , 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1
   bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“
   ersetzt.

3. § 153 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.

5. § 162 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2008, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
                          „§ 162
                 Internationale Gerichte;
           nationale Untersuchungsausschüsse

     (1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche An-
   gaben in einem Verfahren vor einem internationalen
   Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik
   Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wor-
   den ist, anzuwenden.
     (2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich
   auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind
   auch auf falsche Angaben vor einem Untersu-
   chungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans
   des Bundes oder eines Landes anzuwenden.“
 6. § 163 wird aufgehoben.

 7. § 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-
       lungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Ab-
       satz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,“.
 8. § 182 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren
       dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung
       einer Zwangslage

       1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an

          sich von ihr vornehmen lässt oder

       2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen
          an einem Dritten vorzunehmen oder von ei-
          nem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
       wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
       mit Geldstrafe bestraft.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn
       Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn
       Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen
       Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt
       oder an sich von ihr vornehmen lässt.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Der Versuch ist strafbar.“
   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
      Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.

   f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
      Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“
      ersetzt.

 9. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3
    Nr. 1“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ er-
    setzt.
10. In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen
    Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch
    die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor

    Kindern (§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.

11. Nach § 184b wird folgender § 184c eingefügt:

                          „§ 184c
              Verbreitung, Erwerb und Besitz
            jugendpornographischer Schriften

      (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
   die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen
   von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand
   haben (jugendpornographische Schriften),
   1. verbreitet,
   2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
      sonst zugänglich macht oder
   3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
      ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh-
      ren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewon-
      nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Num-
      mer 2 zu verwenden oder einem anderen eine
      solche Verwendung zu ermöglichen,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, ei-
   nem anderen den Besitz von jugendpornographi-
   schen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächli-
   ches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiederge-
   ben.
      (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
   zes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
   fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs-

   mäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die

   sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
   verbunden hat, und die jugendpornographischen
   Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
   Geschehen wiedergeben.
      (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von ju-
   gendpornographischen Schriften zu verschaffen,
   die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder
   wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe
   bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
   Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von
   Personen in Bezug auf solche jugendpornographi-
   schen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn
   Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen
   hergestellt haben.
      (5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“

12. Der bisherige § 184c wird § 184d und in Satz 1 wird
    die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ er-
    setzt.
13. Die bisherigen §§ 184d bis 184f werden §§ 184e
    bis 184g.
14. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adop-
   tion einer Person unter achtzehn Jahren einer Per-
   son für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung
   zur Adoption ein Entgelt gewährt.“

                        Artikel 2
                      Änderung
              der Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
BGBl. 2008, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g wird das Wort
   „kinderpornographischer“ durch die Wörter „kinder-
   und jugendpornographischer“ ersetzt und nach der
   Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c
   Abs. 3,“ eingefügt.
2. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184f“
   durch die Angabe „184g“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Folgeänderungen

  (1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4
sowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli

2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch

das Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geän-
dert worden ist, wird jeweils die Angabe „oder § 184b“
durch die Angabe „ , 184b oder § 184c“ ersetzt.

  (2) In § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzge-
setzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“
durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.
   (3) In § 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, wird die Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182
bis 184e“ durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 31. Oktober 2008
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2149. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cc1ea951fd2da22f….