Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2099
BGBl. 2021 I S. 2099 · 75.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung über den Betrieb des
Juni 2021
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des
Strafverfahrens
Artikel 27 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregis-
ters
Artikel 10 Änderung der Dokumentenerstellungs- und -über-
mittlungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 17 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 21 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 24 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 25 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 95a Zurückstellung der Benachrichtigung
des Beschuldigten; Offenbarungsver-
bot“.
b) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden wie
folgt gefasst:
„§ 99 Postbeschlagnahme und Auskunfts-
verlangen
§ 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme
und Auskunftsverlangen“.
c) In der Angabe zu § 136 wird das Wort „Erste“
gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 163f wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 163g Automatische Kennzeichenerfassung“.

e) Die Angabe zu § 168a wird wie folgt gefasst:
„§ 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnun-
gen“.
f) Der Angabe zum Fünften Buch Erster Abschnitt
wird folgende Angabe vorangestellt:
„Erster Abschnitt
Definition
„§ 373b Begriff des Verletzten“.
g) Die bisherigen Angaben zum Fünften Buch
Erster Abschnitt und Zweiter Abschnitt werden
die Angaben zum Zweiten Abschnitt und zum
Dritten Abschnitt.
h) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Dritter
Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Adhäsionsverfahren“.
i) Die Angabe zu § 404 wird wie folgt gefasst:
„§ 404 Antrag; Prozesskostenhilfe“.
j) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Vierter
Abschnitt wird die Angabe zum Fünften Ab-
schnitt.
k) In der Angabe zu § 459h werden die Wörter „des
Verletzten“ gestrichen.
l) Nach der Angabe zu § 463d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild-
und Tonübertragung“.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„schriftlich abzufassen,“ gestrichen.
3. § 32e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein von den verantwortenden Personen
handschriftlich unterzeichnetes staatsanwalt-
schaftliches oder gerichtliches Schriftstück
übertragen, so ist der Übertragungsnachweis
vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort
„abgeschlossen“ die Wörter „oder ist Ver-
jährung eingetreten“ und nach den Wörtern
„Ablauf des“ das Wort „zweiten“ eingefügt.
4. § 32f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
ruf“ die Wörter „oder durch Übermittlung des
Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
ruf“ ein Komma und die Wörter „durch Über-
mittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren
Übermittlungsweg“ eingefügt.
5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einer Übertragung
der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll“
durch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wohnort“ durch die
Wörter „vollständige Anschrift“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-
heit des Beschuldigten und in der Hauptver-
handlung wird außer bei Zweifeln über die
Identität des Zeugen nicht die vollständige
Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder
Aufenthaltsort abgefragt.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„des Wohnortes“ durch die Wörter „der
vollständigen Anschrift“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
Wohnortes“ durch die Wörter „der vollstän-
digen Anschrift“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-
heit des Beschuldigten und in der Hauptver-
handlung soll dem Zeugen gestattet wer-
den, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht
anzugeben, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Wohnortes“ durch
die Wörter „Wohn- oder Aufenthaltsortes,
der vollständigen Anschrift“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde dem Zeugen eine Beschränkung
seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ge-
stattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft
von Amts wegen bei der Meldebehörde
eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge
zustimmt.“
7. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
„§ 95a
Zurückstellung
der Benachrichtigung
des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
(1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Be-
stätigung der Beschlagnahme eines Gegenstan-
des, den eine nicht beschuldigte Person im Ge-
wahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von
der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten
zurückgestellt werden, solange sie den Unter-
suchungszweck gefährden würde, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Ab-
satz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet
hat und
2. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-

ten auf andere Weise wesentlich erschwert oder
aussichtslos wäre.
(2) Die Zurückstellung der Benachrichtigung des
Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das
Gericht angeordnet werden. Die Zurückstellung ist
auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine
Verlängerung der Anordnung durch das Gericht
um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig,
wenn die Voraussetzungen der Anordnung fort-
bestehen.
(3) Wird binnen drei Tagen nach der nichtge-
richtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes,
den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat,
die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme
sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung
des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann
von einer Belehrung des von der Beschlagnahme
betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2
Satz 5 abgesehen werden. Im Verfahren nach
§ 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung
des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Ab-
satz 3) nicht.
(4) Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benach-
richtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes
möglich ist. Bei der Benachrichtigung ist der Be-
schuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen
Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vor-
gesehene Frist hinzuweisen.
(5) Der Beschuldigte kann bei dem für die An-
ordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch
nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1
bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung
nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Voll-
zugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung
beantragen. Gegen die gerichtliche Entscheidung
ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die
öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte be-
nachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag
das mit der Sache befasste Gericht in der das
Verfahren abschließenden Entscheidung.
(6) Wird die Zurückstellung der Benachrich-
tigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeord-
net, kann unter Würdigung aller Umstände und
nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im
Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der
Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegen-
über dem Beschuldigten und Dritten die Beschlag-
nahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung
nach den §§ 103 und 110 oder Herausgabeanord-
nung nach § 95 nicht offenbaren darf. Absatz 2 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr
im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen
können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung
abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der
Beschlagnahme und die Zurückstellung der Be-
nachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird.
Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermitt-
lungspersonen eine solche Anordnung, ist die
gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu
beantragen.
(7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offen-
barungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2
entsprechend.“
8. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 99
Postbeschlagnahme
und Auskunftsverlangen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder
Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste
erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über
Postsendungen zu verlangen, die an den Be-
schuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren
oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft um-
fasst ausschließlich die aufgrund von Rechts-
vorschriften außerhalb des Strafrechts erhobe-
nen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:
1. Namen und Anschriften von Absendern,
Empfängern und, soweit abweichend, von
denjenigen Personen, welche die jeweilige
Postsendung eingeliefert oder entgegen-
genommen haben,
2. Art des in Anspruch genommenen Post-
dienstes,
3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-
sendung,
4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-
dungsnummer der jeweiligen Postsendung
sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-
station mit Selbstbedienungs-Schließfächern
nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-
sendungsverlauf sowie
6. Bildaufnahmen von der Postsendung, die
zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-
leistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf
darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in
Satz 1 bezeichneten Personen oder Unterneh-
men davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis er-
langt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3
müssen sie auch über solche Postsendungen
erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in
ihrem Gewahrsam befinden.“
9. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 100
Verfahren bei der
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach
§ 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug
auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach
Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Ausliefe-
rung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunfts-
erteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur

Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt
werden.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach
§ 98 zuständige Gericht.“
10. § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
„a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen,
sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Taten
nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt,
oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 5 genannten Voraussetzungen,“.
11. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3,
des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter
Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3
sowie Absatz 4, dieser in Verbindung
mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halb-
satz, des § 233 Absatz 2, des § 233a
Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der
§§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie
der §§ 239a und 239b,“.
bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buch-
stabe m eingefügt:
„m) Computerbetrug in den Fällen des § 263a
Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Ab-
satz 5,“.
cc) Der bisherige Buchstabe m wird Buch-
stabe n.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6
oder 7,
b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, je-
weils auch in Verbindung mit Absatz 10,“.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6.
d) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgen-
den Nummern 7 und 8 eingefügt:
„7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,“.
e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Nummern 9 und 10.
12. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Num-
mer 4 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 5, 6, 9
oder 10“ ersetzt.
13. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99,
100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
nachstehenden Regelungen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.
bb) Nach Nummer 12 wird die folgende Num-
mer 13 eingefügt:
„13. des § 163g die Zielperson“.
14. In § 101a Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die
Wörter „§ 100g Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2“ er-
setzt.
15. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum
nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
1. bei Verfolgung auf frischer Tat,
2. bei Gefahr im Verzug,
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass während der Durchsuchung
auf ein elektronisches Speichermedium zu-
gegriffen werden wird, das als Beweismittel
in Betracht kommt, und ohne die Durch-
suchung zur Nachtzeit die Auswertung des
elektronischen Speichermediums, insbeson-
dere in unverschlüsselter Form, aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre oder
4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Ge-
fangenen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von
21 bis 6 Uhr.“
16. § 110 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch
die Durchsicht von elektronischen Speichermedien
bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zuläs-
sig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räum-
lich getrennte Speichermedien erstreckt werden,
soweit auf sie von dem elektronischen Speicher-
medium aus zugegriffen werden kann, wenn an-
dernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu be-
fürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.
(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenom-
men oder Daten vorläufig gesichert, gelten die
§§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.“
17. Dem § 111d wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt
oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden.
Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungs-
anspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.“

18. In § 111h Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gepfän-
det“ durch die Wörter „nach § 111f gesichert“ er-
setzt.
19. § 111i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
tens einem Verletzten“ durch das Wort „jeman-
dem“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht
der Wert des in Vollziehung des Vermögens-
arrestes gesicherten Gegenstandes oder des
durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur
Befriedigung der von ihnen geltend gemachten
Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwalt-
schaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Arrest-
schuldners.“
20. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch
und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register
sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldun-
gen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft
bewirkt.“
21. § 111l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Voll-
ziehung der Beschlagnahme oder des Vermö-
gensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch
auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz
des Wertes des Erlangten aus der Tat erwach-
sen ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verletzten“
durch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verletzten“ ge-
strichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein
Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten
oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten
aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der
Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts
ist.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verletzten“ durch
das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.
22. § 111n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verletzten“
durch das Wort „denjenigen“ ersetzt und wird
nach dem Wort „Straftat“ das Wort „unmittel-
bar“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „an den letzten
Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten“ durch
die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 2“ er-
setzt.
23. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter „und ihrer
Ermittlungspersonen“ gestrichen.
24. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kann“
ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
ihm Informationen zur Verfügung zu stellen,
die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu
kontaktieren; auf bestehende anwaltliche
Notdienste ist dabei hinzuweisen“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 4a werden nach dem Wort
„kann“ ein Semikolon und die Wörter „dabei
ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465
hinzuweisen“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm
verständlichen Sprache darauf hinzuweisen,
dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes für das ge-
samte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzu-
ziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers
beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehin-
derter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach
§ 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes hinzuweisen.“
25. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Erste“ ge-
strichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor
dem Wort „Vernehmung“ das Wort „ersten“ ge-
strichen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 58b gilt entsprechend.“
26. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„§ 247a Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 247a
Absatz 2 Satz 1 und 3“ ersetzt.
27. § 145a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Voll-
macht sich bei den Akten befindet“ durch
die Wörter „dessen Bevollmächtigung nach-
gewiesen ist“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zum Nachweis der Bevollmächtigung ge-
nügt die Übermittlung einer Kopie der
Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nach-
reichung der Vollmacht im Original kann
verlangt werden; hierfür kann eine Frist
bestimmt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
bei den Akten befindlichen“ durch die Wörter
„seiner nachgewiesenen“ ersetzt.
28. § 163a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vernehmung“
das Wort „ersten“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“
durch die Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie
§ 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes gelten entsprechend.“
29. Nach § 163f wird folgender § 163g eingefügt:
„§ 163g
Automatische
Kennzeichenerfassung
(1) Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Ver-
kehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Per-
sonen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort,
Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Ein-
satz technischer Mittel automatisch erhoben wer-
den, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher
Bedeutung begangen worden ist, und die An-
nahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme
zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthalts-
orts des Beschuldigten führen kann. Die automa-
tische Datenerhebung darf nur vorübergehend und
nicht flächendeckend erfolgen.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen
von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abge-
glichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahr-
zeugen,
1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder
von ihm genutzt werden oder
2. die auf andere Personen als den Beschuldigten
zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden,
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzuneh-
men ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Ver-
bindung stehen oder eine solche Verbindung
hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufent-
haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
erheblich weniger erfolgversprechend oder
wesentlich erschwert wäre.
Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach
der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1
zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Über-
einstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobe-
nen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten
weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen.
Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Über-
prüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach
Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu
löschen.
(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die
Staatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der
Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und
diejenigen Kennzeichen, mit denen die automa-
tisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 ab-
geglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die
örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum
(Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anord-
nung ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die
Anordnung auch mündlich und durch die Ermitt-
lungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem
Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den
Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnen-
den nachzuholen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen
erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.“
30. Dem § 168 wird folgender Satz angefügt:
„Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein
solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu
unterschreiben.“
31. § 168a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen“.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Das Protokoll kann in Form einer wört-
lichen Wiedergabe der Verhandlung (Wort-
protokoll) oder in Form einer Zusammenfassung
ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während
der Verhandlung als auch nach ihrer Beendi-
gung erstellt werden. Die Verhandlung kann
wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung
ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung)
aufgezeichnet werden. Der Nachweis der Un-
richtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeich-
nung ist zulässig.
(3) Wird das Protokoll während der Verhand-
lung erstellt oder wird die Verhandlung in Form
einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufge-
zeichnet, so ist das Protokoll oder die zusam-
menfassende Aufzeichnung den an der Ver-
handlung beteiligten Personen, soweit es sie
betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm
anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur
Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie ver-
zichten darauf.
(4) Wird das Protokoll nach Beendigung der
Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist
es den an der Verhandlung beteiligten Perso-
nen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu
übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.
(5) Wird das Protokoll nach Beendigung der
Verhandlung durch die wörtliche Übertragung
einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Per-
son, welche die Übertragung hergestellt oder
eine maschinelle Übertragung überprüft hat,
diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass
die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.
(6) Die Art der Protokollierung und der Auf-
zeichnung, die Genehmigung des Protokolls
oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung,
Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht
auf die Vorlage zur Genehmigung sind im
Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig
zu machen. Aufzeichnungen sind zu den Akten
zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den
Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu
speichern. Sie können gelöscht werden, wenn
das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2
und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt.
Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung
und die Löschung sind aktenkundig zu machen.“

32. In § 168b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 168 und 168a“ durch die Angabe „§ 168a“ er-
setzt.
33. In § 168c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die
Benachrichtigung unterbleibt, wenn“ durch die
Wörter „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
die Benachrichtigung, soweit“ ersetzt.
34. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren
vollständige Anschrift, sondern nur deren
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.“
b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
35. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ihren
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und deren
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ihren Wohn-
oder Aufenthaltsort“ durch die Wörter „ihre
vollständige Anschrift“ ersetzt.
36. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „am elften
Tage“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
37. In § 271 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„anzugeben“ die Wörter „oder aktenkundig zu
machen“ eingefügt.
38. § 272 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger,
der Privatkläger, der Nebenkläger, der An-
spruchsteller nach § 403, der sonstigen Neben-
beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der
Bevollmächtigten und der Beistände;“.
39. In § 286 wird jeweils das Wort „Angeklagten“ durch
das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.
40. In § 323 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225“
durch die Angabe „225a“ ersetzt.
41. In § 330 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schrift-
licher“ durch das Wort „nachgewiesener“ ersetzt.
42. § 345 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich,
wenn das Urteil später als einundzwanzig Wo-
chen nach der Verkündung zu den Akten ge-
bracht worden ist, um einen Monat und, wenn
es später als fünfunddreißig Wochen nach der
Verkündung zu den Akten gebracht worden ist,
um einen weiteren Monat.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu die-
ser Zeit“ durch die Wörter „bei Ablauf der Frist
zur Einlegung des Rechtsmittels“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter
„des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der
Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den
Akten gebracht ist“ eingefügt.
43. Dem Ersten Abschnitt des Fünften Buches wird
folgender Erster Abschnitt vorangestellt:
„Erster Abschnitt
Definition
§ 373b
Begriff des Verletzten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte die-
jenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unter-
stellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechts-
gütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder
unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleich-
gestellt sind
1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende
Lebensgefährte,
3. die Verwandten in gerader Linie,
4. die Geschwister und
5. die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat,
ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig fest-
gestellt, gewesen ist.“
44. Der bisherige Erste Abschnitt des Fünften Buches
wird Zweiter Abschnitt.
45. § 385 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 406e Absatz 5 gilt entsprechend.“
46. Der bisherige Zweite Abschnitt des Fünften Buches
wird Dritter Abschnitt.
47. Der bisherige Dritte Abschnitt des Fünften Buches
wird Vierter Abschnitt und die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Adhäsionsverfahren“.
48. Dem § 403 wird folgender Satz angefügt:
„Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die
einen solchen Anspruch geltend machen.“
49. Die Überschrift des § 404 wird wie folgt gefasst:
„§ 404
Antrag; Prozesskostenhilfe“.
50. § 405 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung
eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklag-
ten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus
der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Proto-
koll auf.“
51. Der bisherige Vierte Abschnitt des Fünften Buches
wird Fünfter Abschnitt.
52. § 406e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in
§ 403 Satz 2 Genannten.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

53. In § 413 werden nach dem Wort „Sicherung“ die
Wörter „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ ein-
gefügt.
54. In § 421 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Einziehung“ die Wörter „nach den §§ 74
und 74c des Strafgesetzbuchs“ eingefügt.
55. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ist ihm das Urteil
zuzustellen“ durch die Wörter „beginnt die Frist
zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zu-
stellung der Urteilsformel an ihn“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gericht kann“
durch die Wörter „Bei der Zustellung des Urteils
kann das Gericht“ ersetzt.
56. Dem § 435 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der
Durchführung des selbständigen Einziehungsver-
fahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften
über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen,
die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind,
und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Ab-
satz 1 sind nicht zulässig.“
57. § 459g wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für die Vollstreckung nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98
entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2
Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1
und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2
sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt
unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen
unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn
sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der
Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73
bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der
aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückge-
währ des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes
des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für
Ansprüche, die durch Verjährung erloschen
sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
auf Anordnung des Gerichts die Vollstre-
ckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
Wörter „auf Anordnung des Gerichts“ einge-
fügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt
die Anhörung des Betroffenen, wenn sie
den Zweck der Anordnung gefährden
würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht
Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung
vorliegen, nicht entgegen.“
58. § 459h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
letzten“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Verletz-
ten“ durch das Wort „demjenigen“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Erlangten“ die
Wörter „aus der Tat“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verletzten
oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
Wörter „demjenigen, dem der Gegenstand
gehört oder zusteht,“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an den
Verletzten“ durch das Wort „demjenigen“ er-
setzt.
59. In § 459i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Verletzten“ durch die Wörter „demjenigen, dem ein
Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf
Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat er-
wachsen ist,“ ersetzt.
60. § 459j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte
oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Verletzte
oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
ter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
61. § 459k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte
oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
letzte oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
Wörter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
62. § 459l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung
der Einziehung richtet, ein vollstreckbares End-
urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im
Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor,
aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf
Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwach-
sen ist, kann er verlangen, dass der eingezo-
gene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurücküber-
tragen oder herausgegeben wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verletzten“
durch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Verletzten
oder dessen Rechtsnachfolgers“ durch die
Wörter „des Anspruchsinhabers“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Verletzte
oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
Wörter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
63. In § 459m Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger“ durch
die Wörter „den Anspruchsinhaber“ ersetzt.
64. § 462 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

65. Nach § 463d wird folgender § 463e eingefügt:
„§ 463e
Mündliche Anhörung
im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Wird der Verurteilte vor einer nach diesem
Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung
mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen,
dass er sich bei der mündlichen Anhörung an
einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die
Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort,
an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das
Sitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll
die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe
anordnen, dass sich der Verurteilte bei der münd-
lichen Anhörung in einem Dienstraum oder in
einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder
Rechtsanwalts aufhält. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverstän-
dige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden
gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt
Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.“
66. § 472a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verletzten“
durch die Wörter „des Antragstellers im Sinne
der §§ 403 und 404“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sieht das Gericht von der Entscheidung über
den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des An-
spruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder
nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet
das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,
wer die insoweit entstandenen gerichtlichen
Auslagen und die insoweit den Beteiligten er-
wachsenden notwendigen Auslagen trägt.“
67. § 479 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
68. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte
auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1,
§ 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bun-
deskriminalamtgesetzes erforderlich ist.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Absatzes 3
Satz 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes 3
Satz 3 und 4 sowie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:
„§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlan-
gen“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Postbeschlagnahme
und Auskunftsverlangen“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder
Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste
erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über
Postsendungen zu verlangen, die an eine Person
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. Die
Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund
von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-
setzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes
betreffen:
1. Namen und Anschriften von Absendern,
Empfängern und, soweit abweichend, von
denjenigen Personen, welche die jeweilige
Postsendung eingeliefert oder entgegen-
genommen haben,
2. Art des in Anspruch genommenen Post-
dienstes,
3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-
sendung,
4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-
dungsnummer der jeweiligen Postsendung
sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-
station mit Selbstbedienungs-Schließfächern
nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-
sendungsverlauf sowie
6. zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-
leistung erstellte Bildaufnahmen von der Post-
sendung.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf
darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die
Personen oder Unternehmen, die geschäfts-
mäßig Postdienste erbringen oder daran mit-
wirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis
erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3
müssen sie auch über solche Postsendungen
erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in
ihrem Gewahrsam befinden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit diese Anordnung nicht binnen drei
Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt
sie außer Kraft, auch wenn sie eine Aus-
lieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunfts-
erteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge
gehabt hat.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder zu
der die Auskunft erteilt werden soll,“ ange-
fügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Maß-
nahme“ die Wörter „und im Fall eines Aus-
kunftsverlangens die Daten nach Absatz 2
Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll“
eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2
wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
mern 3 und 4 ersetzt:
„3. eine möglichst genaue Bezeichnung der
Postsendung, die der Beschlagnahme
unterliegt, oder zu der Auskunft erteilt
werden soll,
4. im Fall des Auskunftsverlangens nach
Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2,
zu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie“.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die
Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
h) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 8 und 9.
Artikel 3
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 120“ durch die Wörter
„den §§ 120 und 120b“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenen-
falls einen vom Familiennamen abweichenden
Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließ-
lich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen
Person enthalten; bei häufig vorkommenden
Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des
Wohnortes aufzunehmen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“
durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
2. In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöf-
fen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort
„(Hilfsschöffenliste)“ durch das Wort „(Ersatzschöf-
fenliste)“ ersetzt.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch
das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort „Hilfs-
schöffenliste“ durch das Wort „Ersatzschöffen-
liste“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffe“
durch das Wort „Ersatzschöffe“ und jeweils das
Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-
schöffenliste“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch
das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffenliste“
durch das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hilfs-
schöffe“ durch das Wort „Ersatzschöffe“ und
das Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatz-
schöffen“ ersetzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“
durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffe“
durch das Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“
und jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste“ durch
das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.
5. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch das
Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffe“ durch das
Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.
6. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die
Wörter „sowie der Bestechlichkeit im Gesundheits-
wesen und der Bestechung im Gesundheitswesen“
durch ein Komma und die Wörter „der Bestechlich-
keit im Gesundheitswesen, der Bestechung im
Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der
Bestechung ausländischer und internationaler Be-
diensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung
internationaler Bestechung“ ersetzt.
7. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil
vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 19 Abs. 2
Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die
Wörter „dem Gesetz“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Tat“ die Wörter „oder im Falle des straf-
baren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung“
eingefügt.
8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1
und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3
Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöf-
fen“ ersetzt.

9. In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das
Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-
schöffenliste“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Deutschen Richtergesetzes
§ 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Besetzung der
Gerichte mit Richtern auf Probe,
Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht
mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft
Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der
in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebens-
zeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert
oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittel-
bar anschließend ganz oder teilweise an das zur
Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird,
an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rich-
ter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan
kenntlich gemacht werden.“
Artikel 6
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Geschäfte der Staatsanwaltschaft
im Straf- und Bußgeldverfahren und
Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln“.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 111k“
ein Komma und die Angabe „111l“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Geschäfte bei der Vollziehung der He-
rausgabe von beschlagnahmten beweglichen
Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Ab-
satz 1 der Strafprozessordnung).“
e) Folgender Satz wird angefügt:
„In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der
Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.“
Artikel 7
Änderung des
Gerichtsdolmetschergesetzes
Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zuständigkeit für die
allgemeine Beeidigung;
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
gerichte zuzuweisen“ durch die Wörter „ab-
weichend zu regeln“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Sprach-
kenntnisse“ durch die Wörter „Fachkenntnisse
in der deutschen und der zu beeidigenden
Sprache“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse
nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über
Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache
verfügt und
1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staat-
lichen oder staatlich anerkannten Prüfungsam-
tes oder eine andere staatliche oder staatlich
anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
bestanden hat oder
2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die
von einer zuständigen deutschen Stelle als
gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1
anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechts-
sprache können auch durch eine Prüfung nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.“
c) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sprach-
kenntnisse“ durch das Wort „Fachkenntnisse“
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Alternativer
Befähigungsnachweis;
gleichwertige Qualifikationen
nach der Berufsanerkennungsrichtlinie“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Sprachkenntnisse“ durch das Wort „Fach-
kenntnisse“ ersetzt, wird vor dem Wort „Prü-
fung“ das Wort „bestandenen“ eingefügt und
werden vor dem Wort „auf“ die Wörter
„Satz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „weder eine
Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt
noch an einer Hochschule“ durch die Wörter
„keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die zu
beeidigende Sprache“ durch die Wörter „eine
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Aus-
land bestandene Prüfung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise
nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Ab-
satzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen
sowie der zu beeidigenden Sprache kommen
insbesondere in Betracht:
1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Stu-
dium an einer staatlich anerkannten Hoch-
schule im Ausland, ohne dass der Abschluss
von einer zuständigen deutschen Stelle als
vergleichbar eingestuft worden ist,
2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskam-
mer über den Erwerb des anerkannten Fortbil-
dungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder
Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzer-
prüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1159) oder
4. der Nachweis über das Bestehen eines staat-
lichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprach-
kenntnisse.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die Voraus-
setzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis“
durch die Wörter „ist die Voraussetzung des
§ 3 Absatz 1 Nummer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Antragsteller, deren Qualifikation nicht im
Sinne des Satzes 1 als gleichwertig aner-
kannt wurde, können die fehlenden Kennt-
nisse und Ausbildungsinhalte durch erfolg-
reichen Abschluss der Eignungsprüfung oder
eines Anpassungslehrgangs ausgleichen,
wenn die Anforderungen an die Ausbildung
und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise
gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Befristung der
allgemeinen Beeidigung;
Verlängerung; Verzicht; Widerruf“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Dolmetscher die Verlängerung der all-
gemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach
Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Be-
eidigung bis zur Entscheidung über die Verlänge-
rung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das nach § 2 zu-
ständige Gericht“ durch die Wörter „Die nach § 2
zuständige Stelle“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Zivilprozessordnung
In § 299 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-
mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren
Übermittlungsweg“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung über
den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom
23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I
S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden nach den Wörtern „steuerstrafrecht-
licher Verfahren“ die Wörter „sowie Verfahren der
Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1
und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Staats-
anwaltschaften“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Finanzbehörden“ wer-
den die Wörter „und die Behörden der Zollverwal-
tung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Stel-
len“ die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. das Bundeskriminalamt,
a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
der Strafprozessordnung und des § 39
des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit
dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Auf-
gaben nach § 5 Absatz 1 des Bundes-
kriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
b) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
der Strafprozessordnung und des § 9
Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamt-
gesetzes, soweit dies im Einzelfall zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Ab-
satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2
des Bundeskriminalamtgesetzes erfor-
derlich ist,“.
c) Die Nummern 5 bis 5d werden wie folgt gefasst:
„5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des
§ 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessord-
nung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
und Satz 2 des Waffengesetzes,
5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe
des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-

ordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,
5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirken-
den Behörden nach Maßgabe des § 492 Ab-
satz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und
des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzes,
5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen nach Maßgabe des § 492 Ab-
satz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und
des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe
des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-
ordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,“.
Artikel 10
Änderung der Dokumenten-
erstellungs- und -übermittlungsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs-
und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020
(BGBl. I S. 244) werden die Wörter „und 3“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung der
Strafakteneinsichtsverordnung
Die Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar
2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 8“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Übermittlung des
Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte
kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch
durch Übermittlung des Repräsentats auf einem si-
cheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der
Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die
Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über
einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der
Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des
Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.“
3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-
gabe „§ 8“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf
das Datum des Stands der elektronischen Akte
hinzuweisen.“
5. Der bisherige § 6 wird § 7.
6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2
wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ er-
setzt.
7. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 12
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
In § 119a Absatz 6 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I
S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „§§ 110“ die Wörter
„und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen, die §§“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
In § 120 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden jeweils
nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-
mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren
Übermittlungsweg“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 80b Absatz 2 wird das Wort „Oberverwaltungs-
gericht“ durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ er-
setzt.
2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wer-
den jeweils nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder
durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem
sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.
3. In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
den ist, werden jeweils nach dem Wort „Abruf“ die
Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten
auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
In Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni
2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, werden im

Gebührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder
seines Erben“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In den Nummern 4143 und 4144 der Anlage 1 (Ver-
gütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1278) geändert worden ist, werden jeweils im Ge-
bührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder sei-
nes Erben“ durch die Angabe „(§ 403 StPO)“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 1361b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Gesundheit oder der Freiheit“ durch die
Wörter „an der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Frei-
heit“ durch ein Komma und die Wörter „die Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„oder der Freiheit“ durch ein Komma und die Wörter
„der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“
ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 78c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch
das Wort „abgefasst“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch
das Wort „Abfassung“ ersetzt.
2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g
bis m, Nummer 2 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§
100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g
bis n, Nummer 2 bis 8 und 10“ ersetzt.
3. In § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
werden die Wörter „aus anderem Anlass“ durch
die Wörter „im Rahmen einer Weiterverarbeitung
nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
der Abgabenordnung oder aus anderem dienst-
lichen Anlass, insbesondere“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen“
durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugend-
ersatzschöffen“ ersetzt.
2. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 81
Adhäsionsverfahren“.
b) Die Wörter „die Entschädigung des Verletzten“
werden durch die Wörter „das Adhäsionsverfah-
ren“ ersetzt.
3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten“
durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „Ermittlungsverfahrens“
durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahrens“
ersetzt.
2. In Nummer 2 wird das Wort „Ermittlungsverfahren“
durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
setzt.
Artikel 23
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch
das Wort „abgefasst“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch
das Wort „Abfassung“ ersetzt.
2. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Vollmacht
sich bei den Akten befindet“ durch die Wörter

„dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“ er-
setzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt
die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch
den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht
im Original kann verlangt werden; hierfür kann
eine Frist bestimmt werden.“
Artikel 24
Änderung des
Telemediengesetzes
In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien-
gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die
Wörter „Nummer 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter
„Nummer 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) werden die Wörter
„Nummer 4, 5, 6, oder 7“ durch die Wörter „Nummer 5,
6, 9 oder 10“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes
zur Modernisierung des Strafverfahrens
Artikel 10 Satz 3 des Gesetzes zur Modernisierung
des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121) wird wie folgt gefasst:
„Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“
Artikel 27
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16 wird das
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c
und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-
mer 11 und 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Juli 2021 in Kraft. Artikel 26 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2099. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d68d7a0e95db9fe2….