Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2099

BGBl. 2021 I S. 2099 · 75.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
                                                 Gesetz
                              zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
                                 und zur Änderung weiterer Vorschriften
                                                       Vom 25.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2     Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 3     Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
              verfassungsgesetz
Artikel   4   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel   5   Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel   6   Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel   7   Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Artikel   8   Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel   9   Änderung der Verordnung über den Betrieb des
Juni 2021

     Artikel 26   Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des
                  Strafverfahrens
     Artikel 27   Einschränkung von Grundrechten
     Artikel 28   Inkrafttreten

                              Artikel 1

                           Änderung der

                       Strafprozessordnung
        Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
     kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
     1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
     23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
     wird wie folgt geändert:
              Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregis-

              ters
Artikel 10    Änderung der Dokumentenerstellungs- und -über-
              mittlungsverordnung
Artikel 11    Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
Artikel 12    Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 13    Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 14    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 15    Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 16    Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 17    Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 18    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 19    Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Artikel 20    Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 21    Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 22    Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 23    Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 24    Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 25    Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Da-

              tenschutz-Gesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 95a    Zurückstellung der Benachrichtigung
                 des Beschuldigten; Offenbarungsver-
                 bot“.
   b) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden wie
      folgt gefasst:

       „§ 99     Postbeschlagnahme und Auskunfts-

                 verlangen

       § 100     Verfahren bei der Postbeschlagnahme
                 und Auskunftsverlangen“.
   c) In der Angabe zu § 136 wird das Wort „Erste“
      gestrichen.

   d) Nach der Angabe zu § 163f wird folgende An-

      gabe eingefügt:
       „§ 163g Automatische Kennzeichenerfassung“.
BGBl. 2021, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
  e) Die Angabe zu § 168a wird wie folgt gefasst:
       „§ 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnun-
               gen“.
  f) Der Angabe zum Fünften Buch Erster Abschnitt
     wird folgende Angabe vorangestellt:
                       „Erster Abschnitt
                           Definition
       „§ 373b Begriff des Verletzten“.

  g) Die bisherigen Angaben zum Fünften Buch

     Erster Abschnitt und Zweiter Abschnitt werden

     die Angaben zum Zweiten Abschnitt und zum

     Dritten Abschnitt.

  h) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Dritter

     Abschnitt wird wie folgt gefasst:

                       „Vierter Abschnitt

                     Adhäsionsverfahren“.
  i) Die Angabe zu § 404 wird wie folgt gefasst:
       „§ 404    Antrag; Prozesskostenhilfe“.
  j) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Vierter
     Abschnitt wird die Angabe zum Fünften Ab-
     schnitt.
  k) In der Angabe zu § 459h werden die Wörter „des
     Verletzten“ gestrichen.

  l) Nach der Angabe zu § 463d wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild-
               und Tonübertragung“.

2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
   „schriftlich abzufassen,“ gestrichen.

3. § 32e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Wird ein von den verantwortenden Personen
       handschriftlich unterzeichnetes staatsanwalt-
       schaftliches oder gerichtliches Schriftstück
       übertragen, so ist der Übertragungsnachweis
       vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft
       oder des Gerichts mit einer qualifizierten
       elektronischen Signatur zu versehen.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird aufgehoben.
       bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort
           „abgeschlossen“ die Wörter „oder ist Ver-
           jährung eingetreten“ und nach den Wörtern
           „Ablauf des“ das Wort „zweiten“ eingefügt.
4. § 32f wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
     ruf“ die Wörter „oder durch Übermittlung des
     Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermitt-
     lungsweg“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
     ruf“ ein Komma und die Wörter „durch Über-
     mittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren
     Übermittlungsweg“ eingefügt.
5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „einer Übertragung
     der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll“
     durch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Wohnort“ durch die
          Wörter „vollständige Anschrift“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-
          heit des Beschuldigten und in der Hauptver-
          handlung wird außer bei Zweifeln über die

          Identität des Zeugen nicht die vollständige

          Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder

          Aufenthaltsort abgefragt.“

      cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter

          „des Wohnortes“ durch die Wörter „der

          vollständigen Anschrift“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
          Wohnortes“ durch die Wörter „der vollstän-
          digen Anschrift“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-
          heit des Beschuldigten und in der Hauptver-
          handlung soll dem Zeugen gestattet wer-
          den, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht
          anzugeben, wenn die Voraussetzungen des
          Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird das Wort „Wohnortes“ durch
          die Wörter „Wohn- oder Aufenthaltsortes,
          der vollständigen Anschrift“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wurde dem Zeugen eine Beschränkung
          seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ge-
          stattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft
          von Amts wegen bei der Meldebehörde
          eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1
          des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge
          zustimmt.“
7. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:

                         „§ 95a

                   Zurückstellung
                der Benachrichtigung
        des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
      (1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Be-
   stätigung der Beschlagnahme eines Gegenstan-
   des, den eine nicht beschuldigte Person im Ge-
   wahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von
   der Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten
   zurückgestellt werden, solange sie den Unter-
   suchungszweck gefährden würde, wenn

   1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
      dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer
      eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
      Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Ab-
      satz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen,
      in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
      versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet
      hat und
   2. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
      mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-
BGBl. 2021, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
  ten auf andere Weise wesentlich erschwert oder
  aussichtslos wäre.

  (2) Die Zurückstellung der Benachrichtigung des
Beschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das
Gericht angeordnet werden. Die Zurückstellung ist
auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine

Verlängerung der Anordnung durch das Gericht
um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig,
wenn die Voraussetzungen der Anordnung fort-
bestehen.
   (3) Wird binnen drei Tagen nach der nichtge-
richtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes,
den eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat,
die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme
sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung
des Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann
von einer Belehrung des von der Beschlagnahme
betroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2
Satz 5 abgesehen werden. Im Verfahren nach
§ 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung
des Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Ab-
satz 3) nicht.

   (4) Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benach-
richtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes
möglich ist. Bei der Benachrichtigung ist der Be-
schuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen
Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vor-
gesehene Frist hinzuweisen.

   (5) Der Beschuldigte kann bei dem für die An-
ordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch

nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1

bis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung

nach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit

der Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Voll-

zugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung
beantragen. Gegen die gerichtliche Entscheidung
ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die
öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte be-
nachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag
das mit der Sache befasste Gericht in der das
Verfahren abschließenden Entscheidung.
   (6) Wird die Zurückstellung der Benachrich-
tigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeord-
net, kann unter Würdigung aller Umstände und
nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im
Einzelfall zugleich angeordnet werden, dass der
Betroffene für die Dauer der Zurückstellung gegen-
über dem Beschuldigten und Dritten die Beschlag-
nahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung
nach den §§ 103 und 110 oder Herausgabeanord-

nung nach § 95 nicht offenbaren darf. Absatz 2 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr
im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen
können, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung
abgesehen und die gerichtliche Bestätigung der
Beschlagnahme und die Zurückstellung der Be-
nachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird.
Treffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermitt-
lungspersonen eine solche Anordnung, ist die
gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu
beantragen.

    (7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offen-
  barungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2
  entsprechend.“

8. § 99 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 99

                  Postbeschlagnahme
                und Auskunftsverlangen“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
     satzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder
     Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste
     erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über
     Postsendungen zu verlangen, die an den Be-
     schuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren
     oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft um-
     fasst ausschließlich die aufgrund von Rechts-
     vorschriften außerhalb des Strafrechts erhobe-
     nen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

     1. Namen und Anschriften von Absendern,
        Empfängern und, soweit abweichend, von
        denjenigen Personen, welche die jeweilige
        Postsendung eingeliefert oder entgegen-
        genommen haben,
     2. Art des in Anspruch genommenen Post-
        dienstes,

     3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-
        sendung,

     4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-

        dungsnummer der jeweiligen Postsendung

        sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-

        station mit Selbstbedienungs-Schließfächern

        nutzt, dessen persönliche Postnummer,

     5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-
        sendungsverlauf sowie
     6. Bildaufnahmen von der Postsendung, die
        zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-
        leistung erstellt wurden.
     Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf
     darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in
     Satz 1 bezeichneten Personen oder Unterneh-
     men davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis er-
     langt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3
     müssen sie auch über solche Postsendungen
     erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in
     ihrem Gewahrsam befinden.“
9. § 100 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 100
                   Verfahren bei der
      Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

       „(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach
     § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug
     auch die Staatsanwaltschaft befugt.
        (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach
     Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Ausliefe-
     rung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunfts-
     erteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur
BGBl. 2021, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
       Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht
       binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt

       werden.“

   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
       Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach
       § 98 zuständige Gericht.“

10. § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie

    folgt gefasst:
   „a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3
       Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen,
       sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die
       sich zur fortgesetzten Begehung von Taten

       nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt,

       oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Num-

       mer 5 genannten Voraussetzungen,“.

11. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
          „g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
              in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3,
              des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter
              Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3
              sowie Absatz 4, dieser in Verbindung
              mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halb-
              satz, des § 233 Absatz 2, des § 233a

              Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der

              §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie

              der §§ 239a und 239b,“.

       bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buch-
           stabe m eingefügt:
          „m) Computerbetrug in den Fällen des § 263a
              Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Ab-
              satz 5,“.
       cc) Der bisherige Buchstabe m wird Buch-
           stabe n.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
      gefügt:
       „4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
          a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3,
             jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6
             oder 7,
          b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, je-
             weils auch in Verbindung mit Absatz 10,“.

   c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die

      Nummern 5 und 6.

   d) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgen-
      den Nummern 7 und 8 eingefügt:
       „7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

          Straftaten nach § 19 Absatz 3,

       8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:
          Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,“.
   e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
      Nummern 9 und 10.
12. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Num-
    mer 4 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 5, 6, 9
    oder 10“ ersetzt.

13. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99,

      100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g
      gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
      nachstehenden Regelungen.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.

      bb) Nach Nummer 12 wird die folgende Num-
          mer 13 eingefügt:
          „13. des § 163g die Zielperson“.

14. In § 101a Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor

    Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die

    Wörter „§ 100g Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter

    „§ 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2“ er-
    setzt.
15. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
      Geschäftsräume und das befriedete Besitztum
      nur in folgenden Fällen durchsucht werden:

      1. bei Verfolgung auf frischer Tat,
      2. bei Gefahr im Verzug,

      3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht

         begründen, dass während der Durchsuchung

         auf ein elektronisches Speichermedium zu-

         gegriffen werden wird, das als Beweismittel
         in Betracht kommt, und ohne die Durch-
         suchung zur Nachtzeit die Auswertung des
         elektronischen Speichermediums, insbeson-
         dere in unverschlüsselter Form, aussichtslos
         oder wesentlich erschwert wäre oder
      4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Ge-
         fangenen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von
      21 bis 6 Uhr.“
16. § 110 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    und 4 ersetzt:
      „(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch
   die Durchsicht von elektronischen Speichermedien
   bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zuläs-
   sig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räum-

   lich getrennte Speichermedien erstreckt werden,

   soweit auf sie von dem elektronischen Speicher-
   medium aus zugegriffen werden kann, wenn an-
   dernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu be-
   fürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von
   Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

     (4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenom-
   men oder Daten vorläufig gesichert, gelten die
   §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.“
17. Dem § 111d wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt
   oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden.
   Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungs-
   anspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.“
BGBl. 2021, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
18. In § 111h Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gepfän-
    det“ durch die Wörter „nach § 111f gesichert“ er-
    setzt.

19. § 111i wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
      tens einem Verletzten“ durch das Wort „jeman-
      dem“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne

      des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht

      der Wert des in Vollziehung des Vermögens-

      arrestes gesicherten Gegenstandes oder des

      durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur
      Befriedigung der von ihnen geltend gemachten
      Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwalt-
      schaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol-
      venzverfahrens über das Vermögen des Arrest-
      schuldners.“
20. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch
   und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register
   sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldun-
   gen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft
   bewirkt.“

21. § 111l wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Voll-
      ziehung der Beschlagnahme oder des Vermö-
      gensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch
      auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz
      des Wertes des Erlangten aus der Tat erwach-
      sen ist.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verletzten“
      durch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Verletzten“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein
          Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten
          oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten
          aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der
          Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts
          ist.“
      cc) In Satz 4 wird das Wort „Verletzten“ durch
          das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.

22. § 111n wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verletzten“
      durch das Wort „denjenigen“ ersetzt und wird
      nach dem Wort „Straftat“ das Wort „unmittel-
      bar“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „an den letzten
      Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten“ durch
      die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 2“ er-
      setzt.
23. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter „und ihrer
    Ermittlungspersonen“ gestrichen.

24. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kann“
          ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
          ihm Informationen zur Verfügung zu stellen,
          die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu
          kontaktieren; auf bestehende anwaltliche
          Notdienste ist dabei hinzuweisen“ einge-

          fügt.

      bb) In Nummer 4a werden nach dem Wort

          „kann“ ein Semikolon und die Wörter „dabei

          ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465

          hinzuweisen“ eingefügt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache
      nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm
      verständlichen Sprache darauf hinzuweisen,
      dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3
      des Gerichtsverfassungsgesetzes für das ge-
      samte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzu-
      ziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers
      beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehin-
      derter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach
      § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungs-
      gesetzes hinzuweisen.“

25. § 136 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Erste“ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor
      dem Wort „Vernehmung“ das Wort „ersten“ ge-
      strichen.

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) § 58b gilt entsprechend.“
26. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
    „§ 247a Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 247a
    Absatz 2 Satz 1 und 3“ ersetzt.

27. § 145a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Voll-
          macht sich bei den Akten befindet“ durch
          die Wörter „dessen Bevollmächtigung nach-
          gewiesen ist“ ersetzt.

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Zum Nachweis der Bevollmächtigung ge-
          nügt die Übermittlung einer Kopie der
          Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nach-
          reichung der Vollmacht im Original kann
          verlangt werden; hierfür kann eine Frist
          bestimmt werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
      bei den Akten befindlichen“ durch die Wörter
      „seiner nachgewiesenen“ ersetzt.

28. § 163a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vernehmung“
          das Wort „ersten“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“
          durch die Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie
       § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-
       zes gelten entsprechend.“
29. Nach § 163f wird folgender § 163g eingefügt:
                         „§ 163g

                    Automatische
                 Kennzeichenerfassung

      (1) Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Ver-
   kehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Per-
   sonen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort,

   Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Ein-
   satz technischer Mittel automatisch erhoben wer-
   den, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
   dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher
   Bedeutung begangen worden ist, und die An-
   nahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme
   zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthalts-
   orts des Beschuldigten führen kann. Die automa-
   tische Datenerhebung darf nur vorübergehend und
   nicht flächendeckend erfolgen.
      (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen
   von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abge-
   glichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahr-
   zeugen,
   1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder
      von ihm genutzt werden oder

   2. die auf andere Personen als den Beschuldigten

      zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden,

      wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzuneh-

      men ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Ver-

      bindung stehen oder eine solche Verbindung

      hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufent-

      haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise

      erheblich weniger erfolgversprechend oder
      wesentlich erschwert wäre.

   Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach

   der automatischen Datenerhebung nach Absatz 1

   zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Über-

   einstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobe-
   nen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten
   weiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen.
   Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Über-
   prüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach
   Absatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu
   löschen.

      (3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den
   Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die
   Staatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der
   Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und
   diejenigen Kennzeichen, mit denen die automa-
   tisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 ab-
   geglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die
   örtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum
   (Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anord-
   nung ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die
   Anordnung auch mündlich und durch die Ermitt-
   lungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
   Gerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem
   Fall sind die schriftlichen Darlegungen nach den
   Sätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnen-
   den nachzuholen.

      (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
   nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen

   erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.“
30. Dem § 168 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein
   solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu
   unterschreiben.“

31. § 168a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 168a

         Art der Protokollierung; Aufzeichnungen“.

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
      Absätze 2 bis 6 ersetzt:
         „(2) Das Protokoll kann in Form einer wört-
      lichen Wiedergabe der Verhandlung (Wort-
      protokoll) oder in Form einer Zusammenfassung
      ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während
      der Verhandlung als auch nach ihrer Beendi-
      gung erstellt werden. Die Verhandlung kann
      wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung
      ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung)
      aufgezeichnet werden. Der Nachweis der Un-
      richtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeich-
      nung ist zulässig.
         (3) Wird das Protokoll während der Verhand-
      lung erstellt oder wird die Verhandlung in Form
      einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufge-

      zeichnet, so ist das Protokoll oder die zusam-

      menfassende Aufzeichnung den an der Ver-

      handlung beteiligten Personen, soweit es sie

      betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm

      anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur

      Durchsicht vorzulegen, es sei denn, sie ver-

      zichten darauf.

        (4) Wird das Protokoll nach Beendigung der
      Verhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist

      es den an der Verhandlung beteiligten Perso-

      nen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu

      übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.

         (5) Wird das Protokoll nach Beendigung der
      Verhandlung durch die wörtliche Übertragung
      einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Per-
      son, welche die Übertragung hergestellt oder
      eine maschinelle Übertragung überprüft hat,
      diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass
      die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.

         (6) Die Art der Protokollierung und der Auf-
      zeichnung, die Genehmigung des Protokolls
      oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung,
      Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht
      auf die Vorlage zur Genehmigung sind im
      Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig
      zu machen. Aufzeichnungen sind zu den Akten
      zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den
      Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu
      speichern. Sie können gelöscht werden, wenn
      das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
      oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2
      und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt.
      Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung
      und die Löschung sind aktenkundig zu machen.“
BGBl. 2021, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105
32. In § 168b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    §§ 168 und 168a“ durch die Angabe „§ 168a“ er-
    setzt.
33. In § 168c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die
    Benachrichtigung unterbleibt, wenn“ durch die
    Wörter „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
    die Benachrichtigung, soweit“ ersetzt.
34. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren
      vollständige Anschrift, sondern nur deren
      Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.“
   b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3“
      ersetzt.

35. § 222 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ihren
          Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-
          strichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und deren

          Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-
          strichen.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „ihren Wohn-
      oder Aufenthaltsort“ durch die Wörter „ihre
      vollständige Anschrift“ ersetzt.
36. § 268 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „am elften
      Tage“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
37. In § 271 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „anzugeben“ die Wörter „oder aktenkundig zu
    machen“ eingefügt.
38. § 272 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger,
       der Privatkläger, der Nebenkläger, der An-
       spruchsteller nach § 403, der sonstigen Neben-
       beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der

       Bevollmächtigten und der Beistände;“.
39. In § 286 wird jeweils das Wort „Angeklagten“ durch
    das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.

40. In § 323 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225“
    durch die Angabe „225a“ ersetzt.
41. In § 330 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schrift-
    licher“ durch das Wort „nachgewiesener“ ersetzt.
42. § 345 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich,
      wenn das Urteil später als einundzwanzig Wo-
      chen nach der Verkündung zu den Akten ge-
      bracht worden ist, um einen Monat und, wenn
      es später als fünfunddreißig Wochen nach der
      Verkündung zu den Akten gebracht worden ist,
      um einen weiteren Monat.“

   b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu die-
      ser Zeit“ durch die Wörter „bei Ablauf der Frist
      zur Einlegung des Rechtsmittels“ ersetzt und
      werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter
      „des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der

      Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den
      Akten gebracht ist“ eingefügt.
43. Dem Ersten Abschnitt des Fünften Buches wird
    folgender Erster Abschnitt vorangestellt:
                     „Erster Abschnitt

                         Definition
                           § 373b
                   Begriff des Verletzten
      (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte die-
   jenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unter-
   stellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechts-
   gütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder
   unmittelbar einen Schaden erlitten haben.

     (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleich-
   gestellt sind
   1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
   2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende
      Lebensgefährte,

   3. die Verwandten in gerader Linie,

   4. die Geschwister und

   5. die Unterhaltsberechtigten
   einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat,
   ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig fest-
   gestellt, gewesen ist.“
44. Der bisherige Erste Abschnitt des Fünften Buches
    wird Zweiter Abschnitt.

45. § 385 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „§ 406e Absatz 5 gilt entsprechend.“
46. Der bisherige Zweite Abschnitt des Fünften Buches
    wird Dritter Abschnitt.
47. Der bisherige Dritte Abschnitt des Fünften Buches
    wird Vierter Abschnitt und die Überschrift wird wie
    folgt gefasst:

                     „Vierter Abschnitt
                   Adhäsionsverfahren“.

48. Dem § 403 wird folgender Satz angefügt:

   „Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die
   einen solchen Anspruch geltend machen.“

49. Die Überschrift des § 404 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 404
               Antrag; Prozesskostenhilfe“.
50. § 405 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung
   eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklag-
   ten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus
   der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Proto-
   koll auf.“
51. Der bisherige Vierte Abschnitt des Fünften Buches
    wird Fünfter Abschnitt.
52. § 406e wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

        „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in
      § 403 Satz 2 Genannten.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
BGBl. 2021, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
53. In § 413 werden nach dem Wort „Sicherung“ die
    Wörter „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ ein-

    gefügt.

54. In § 421 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
    Wort „Einziehung“ die Wörter „nach den §§ 74
    und 74c des Strafgesetzbuchs“ eingefügt.

55. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „ist ihm das Urteil
      zuzustellen“ durch die Wörter „beginnt die Frist
      zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zu-
      stellung der Urteilsformel an ihn“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gericht kann“
      durch die Wörter „Bei der Zustellung des Urteils

      kann das Gericht“ ersetzt.

56. Dem § 435 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der
   Durchführung des selbständigen Einziehungsver-
   fahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften
   über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen,
   die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind,
   und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Ab-
   satz 1 sind nicht zulässig.“
57. § 459g wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „(3) Für die Vollstreckung nach den Absät-
       zen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98
       entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2
       Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1
       und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2
       sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt
       unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen
       unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn
       sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
          (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der
       Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73
       bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der
       aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückge-
       währ des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes
       des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für
       Ansprüche, die durch Verjährung erloschen
       sind.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt
          auf Anordnung des Gerichts die Vollstre-
          ckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre.“
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
           Wörter „auf Anordnung des Gerichts“ einge-

           fügt.

       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt
          die Anhörung des Betroffenen, wenn sie
          den Zweck der Anordnung gefährden
          würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht
          Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen
          für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung
          vorliegen, nicht entgegen.“
58. § 459h wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
      letzten“ gestrichen.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Verletz-

          ten“ durch das Wort „demjenigen“ ersetzt
          und werden nach dem Wort „Erlangten“ die
          Wörter „aus der Tat“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verletzten
          oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
          Wörter „demjenigen, dem der Gegenstand
          gehört oder zusteht,“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an den
      Verletzten“ durch das Wort „demjenigen“ er-
      setzt.

59. In § 459i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem

    Verletzten“ durch die Wörter „demjenigen, dem ein
    Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf
    Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat er-
    wachsen ist,“ ersetzt.
60. § 459j wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte
      oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
      ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Verletzte
      oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
      ter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.

61. § 459k wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte
      oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-
      ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
      letzte oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
      Wörter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
62. § 459l wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung
      der Einziehung richtet, ein vollstreckbares End-
      urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
      nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im
      Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor,
      aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf

      Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwach-
      sen ist, kann er verlangen, dass der eingezo-
      gene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
      Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurücküber-
      tragen oder herausgegeben wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verletzten“

          durch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Verletzten
          oder dessen Rechtsnachfolgers“ durch die
          Wörter „des Anspruchsinhabers“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Verletzte
          oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die
          Wörter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.
63. In § 459m Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
    Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger“ durch
    die Wörter „den Anspruchsinhaber“ ersetzt.

64. § 462 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
65. Nach § 463d wird folgender § 463e eingefügt:
                         „§ 463e
                 Mündliche Anhörung
         im Wege der Bild- und Tonübertragung
      (1) Wird der Verurteilte vor einer nach diesem
   Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung
   mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen,
   dass er sich bei der mündlichen Anhörung an
   einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die
   Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort,
   an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das

   Sitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll
   die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe
   anordnen, dass sich der Verurteilte bei der münd-
   lichen Anhörung in einem Dienstraum oder in
   einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder
   Rechtsanwalts aufhält. Satz 1 gilt nicht, wenn der
   Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
   verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten
   in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der
   Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

      (2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverstän-
   dige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden
   gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt
   Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.“
66. § 472a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verletzten“
      durch die Wörter „des Antragstellers im Sinne
      der §§ 403 und 404“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Sieht das Gericht von der Entscheidung über
      den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des An-
      spruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder
      nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet
      das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,
      wer die insoweit entstandenen gerichtlichen
      Auslagen und die insoweit den Beteiligten er-
      wachsenden notwendigen Auslagen trägt.“
67. § 479 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.
68. § 492 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte
      auch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall
      zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1,
      § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bun-
      deskriminalamtgesetzes erforderlich ist.“

   b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Absatzes 3
      Satz 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes 3
      Satz 3 und 4 sowie“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Bundeskriminalamtgesetzes
   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
   folgt gefasst:
  „§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlan-
        gen“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50
                   Postbeschlagnahme
                 und Auskunftsverlangen“.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Unter den Voraussetzungen des Absat-
     zes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder
     Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste
     erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über
     Postsendungen zu verlangen, die an eine Person
     nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. Die
     Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund
     von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-
     setzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes
     betreffen:

     1. Namen und Anschriften von Absendern,
        Empfängern und, soweit abweichend, von
        denjenigen Personen, welche die jeweilige
        Postsendung eingeliefert oder entgegen-
        genommen haben,

     2. Art des in Anspruch genommenen Post-
        dienstes,
     3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-
        sendung,

     4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-
        dungsnummer der jeweiligen Postsendung
        sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-
        station mit Selbstbedienungs-Schließfächern
        nutzt, dessen persönliche Postnummer,
     5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-
        sendungsverlauf sowie

     6. zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-
        leistung erstellte Bildaufnahmen von der Post-
        sendung.
     Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf
     darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die
     Personen oder Unternehmen, die geschäfts-
     mäßig Postdienste erbringen oder daran mit-
     wirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis
     erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3
     müssen sie auch über solche Postsendungen
     erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in
     ihrem Gewahrsam befinden.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
         die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit diese Anordnung nicht binnen drei
         Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt
         sie außer Kraft, auch wenn sie eine Aus-
         lieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunfts-
         erteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge
         gehabt hat.“
BGBl. 2021, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
     wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder zu
           der die Auskunft erteilt werden soll,“ ange-
           fügt.
       bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Maß-
           nahme“ die Wörter „und im Fall eines Aus-
           kunftsverlangens die Daten nach Absatz 2
           Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll“
           eingefügt.

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2
     wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
           mern 3 und 4 ersetzt:
          „3. eine möglichst genaue Bezeichnung der

              Postsendung, die der Beschlagnahme

              unterliegt, oder zu der Auskunft erteilt
              werden soll,

          4. im Fall des Auskunftsverlangens nach
             Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2,
             zu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie“.
       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

  g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in
     Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die
     Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
  h) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
     sätze 8 und 9.

                        Artikel 3
             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   In § 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 120“ durch die Wörter
„den §§ 120 und 120b“ ersetzt.

                        Artikel 4
                    Änderung des
             Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenen-
       falls einen vom Familiennamen abweichenden
       Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließ-
       lich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen
       Person enthalten; bei häufig vorkommenden
       Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des
       Wohnortes aufzunehmen.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“
     durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.

2. In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöf-
   fen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort
   „(Hilfsschöffenliste)“ durch das Wort „(Ersatzschöf-
   fenliste)“ ersetzt.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch
     das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort „Hilfs-
     schöffenliste“ durch das Wort „Ersatzschöffen-
     liste“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffe“
     durch das Wort „Ersatzschöffe“ und jeweils das
     Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-
     schöffenliste“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch

         das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffenliste“
         durch das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.

  d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hilfs-
     schöffe“ durch das Wort „Ersatzschöffe“ und
     das Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatz-
     schöffen“ ersetzt.

4. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“
     durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffe“
     durch das Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
     „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“
     und jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste“ durch
     das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.
5. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch das

     Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.

  b) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffe“ durch das
     Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.

6. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die
   Wörter „sowie der Bestechlichkeit im Gesundheits-
   wesen und der Bestechung im Gesundheitswesen“
   durch ein Komma und die Wörter „der Bestechlich-
   keit im Gesundheitswesen, der Bestechung im
   Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der
   Bestechung ausländischer und internationaler Be-
   diensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung
   internationaler Bestechung“ ersetzt.
7. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil
   vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 19 Abs. 2
   Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die
   Wörter „dem Gesetz“ ersetzt und werden nach
   dem Wort „Tat“ die Wörter „oder im Falle des straf-
   baren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung“
   eingefügt.
8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
   Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1
   und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3
   Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das
   Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöf-
   fen“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109
9. In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das
   Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-
   schöffenliste“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
             Deutschen Richtergesetzes

   § 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 29

                    Besetzung der
          Gerichte mit Richtern auf Probe,
 Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern

  (1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht
mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft
Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.

   (2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der
in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebens-
zeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert
oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittel-
bar anschließend ganz oder teilweise an das zur
Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird,
an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rich-
ter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan
kenntlich gemacht werden.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes
   § 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 31

            Geschäfte der Staatsanwaltschaft
           im Straf- und Bußgeldverfahren und
       Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
       sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln“.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 111k“
     ein Komma und die Angabe „111l“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. die Geschäfte bei der Vollziehung der He-
         rausgabe von beschlagnahmten beweglichen
         Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Ab-
         satz 1 der Strafprozessordnung).“

  e) Folgender Satz wird angefügt:
     „In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der
     Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
           Gerichtsdolmetschergesetzes

  Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
                   Zuständigkeit für die
                  allgemeine Beeidigung;
                Verordnungsermächtigung“.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem
     Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-
     gerichte zuzuweisen“ durch die Wörter „ab-
     weichend zu regeln“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Sprach-
     kenntnisse“ durch die Wörter „Fachkenntnisse
     in der deutschen und der zu beeidigenden
     Sprache“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse
     nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über
     Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache
     verfügt und
     1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staat-
        lichen oder staatlich anerkannten Prüfungsam-
        tes oder eine andere staatliche oder staatlich
        anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
        bestanden hat oder
     2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die
        von einer zuständigen deutschen Stelle als
        gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1
        anerkannt wurde.
     Die Grundkenntnisse der deutschen Rechts-
     sprache können auch durch eine Prüfung nach
     Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.“
  c) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sprach-
     kenntnisse“ durch das Wort „Fachkenntnisse“
     ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
                       Alternativer
                  Befähigungsnachweis;
               gleichwertige Qualifikationen
          nach der Berufsanerkennungsrichtlinie“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
         „Sprachkenntnisse“ durch das Wort „Fach-
         kenntnisse“ ersetzt, wird vor dem Wort „Prü-
         fung“ das Wort „bestandenen“ eingefügt und
         werden vor dem Wort „auf“ die Wörter
         „Satz 1“ eingefügt.

     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „weder eine
         Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt
         noch an einer Hochschule“ durch die Wörter
         „keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1
         Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
       cc) In Nummer 2 werden die Wörter „die zu
           beeidigende Sprache“ durch die Wörter „eine
           nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Aus-
           land bestandene Prüfung“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise
       nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Ab-
       satzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen
       sowie der zu beeidigenden Sprache kommen
       insbesondere in Betracht:

       1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Stu-
          dium an einer staatlich anerkannten Hoch-
          schule im Ausland, ohne dass der Abschluss

          von einer zuständigen deutschen Stelle als

          vergleichbar eingestuft worden ist,

       2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen
          Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
          eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
       3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskam-
          mer über den Erwerb des anerkannten Fortbil-
          dungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder
          Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzer-
          prüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I
          S. 1159) oder

       4. der Nachweis über das Bestehen eines staat-

          lichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprach-
          kenntnisse.“

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die Voraus-
           setzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis“
           durch die Wörter „ist die Voraussetzung des
           § 3 Absatz 1 Nummer“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Antragsteller, deren Qualifikation nicht im
          Sinne des Satzes 1 als gleichwertig aner-
          kannt wurde, können die fehlenden Kennt-
          nisse und Ausbildungsinhalte durch erfolg-
          reichen Abschluss der Eignungsprüfung oder
          eines Anpassungslehrgangs ausgleichen,

          wenn die Anforderungen an die Ausbildung
          und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise
          gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

                        Befristung der

                   allgemeinen Beeidigung;

              Verlängerung; Verzicht; Widerruf“.

  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Hat der Dolmetscher die Verlängerung der all-
       gemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach
       Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Be-
       eidigung bis zur Entscheidung über die Verlänge-
       rung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.“
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das nach § 2 zu-
     ständige Gericht“ durch die Wörter „Die nach § 2
     zuständige Stelle“ ersetzt.

                       Artikel 8
                    Änderung der
                Zivilprozessordnung

   In § 299 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-
mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren
Übermittlungsweg“ eingefügt.

                       Artikel 9

                  Änderung der

                Verordnung über

            den Betrieb des Zentralen
   Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
   Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom
23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I
S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden nach den Wörtern „steuerstrafrecht-
   licher Verfahren“ die Wörter „sowie Verfahren der
   Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1
   und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-

   fungsgesetzes“ eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Staats-
   anwaltschaften“ das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt und nach dem Wort „Finanzbehörden“ wer-
   den die Wörter „und die Behörden der Zollverwal-
   tung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des
   Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Stel-
     len“ die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1
     Satz 1“ eingefügt.

  b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
     eingefügt:
     „2a. das Bundeskriminalamt,

          a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
             der Strafprozessordnung und des § 39
             des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit
             dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Auf-
             gaben nach § 5 Absatz 1 des Bundes-
             kriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder

          b) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
             der Strafprozessordnung und des § 9
             Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamt-

             gesetzes, soweit dies im Einzelfall zur

             Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Ab-

             satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2
             des Bundeskriminalamtgesetzes erfor-
             derlich ist,“.

  c) Die Nummern 5 bis 5d werden wie folgt gefasst:
     „5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des
         § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessord-
         nung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
         und Satz 2 des Waffengesetzes,
     5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe
         des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-
BGBl. 2021, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111
         ordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Num-
         mer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,
     5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirken-
         den Behörden nach Maßgabe des § 492 Ab-

         satz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und

         des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicher-

         heitsüberprüfungsgesetzes,

     5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
         suchungen nach Maßgabe des § 492 Ab-
         satz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und
         des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
     5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe
         des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-
         ordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-
         mer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,“.

                      Artikel 10

            Änderung der Dokumenten-
    erstellungs- und -übermittlungsverordnung
  In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs-
und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020
(BGBl. I S. 244) werden die Wörter „und 3“ gestrichen.

                      Artikel 11
                    Änderung der
           Strafakteneinsichtsverordnung
  Die Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar
2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7“ durch
   die Angabe „§ 8“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

                          „§ 3

                     Übermittlung des
      Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg

     Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte

  kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch

  durch Übermittlung des Repräsentats auf einem si-

  cheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der
  Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die
  Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über
  einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1
  Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der
  Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des
  Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.“
3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-
     gabe „§ 8“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
     Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf
     das Datum des Stands der elektronischen Akte

     hinzuweisen.“

5. Der bisherige § 6 wird § 7.

6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2
   wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ er-
   setzt.
7. Der bisherige § 8 wird § 9.

                      Artikel 12
                   Änderung des
               Strafvollzugsgesetzes

   In § 119a Absatz 6 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes

vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I

S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
ist, werden nach der Angabe „§§ 110“ die Wörter
„und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen, die §§“ eingefügt.

                      Artikel 13
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes

   In § 120 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden jeweils
nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-
mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren
Übermittlungsweg“ eingefügt.

                      Artikel 14
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 80b Absatz 2 wird das Wort „Oberverwaltungs-
   gericht“ durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ er-
   setzt.

2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wer-

   den jeweils nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder

   durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem

   sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.

3. In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
   gabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

                      Artikel 15
                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung
   In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-
den ist, werden jeweils nach dem Wort „Abruf“ die
Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten
auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.

                      Artikel 16

                   Änderung des

              Gerichtskostengesetzes

  In Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni
2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, werden im
BGBl. 2021, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112
Gebührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder
seines Erben“ gestrichen.

                      Artikel 17

                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
   In den Nummern 4143 und 4144 der Anlage 1 (Ver-
gütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1278) geändert worden ist, werden jeweils im Ge-
bührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder sei-
nes Erben“ durch die Angabe „(§ 403 StPO)“ ersetzt.

                      Artikel 18

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
   In § 1361b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Gesundheit oder der Freiheit“ durch die
Wörter „an der Gesundheit, der Freiheit oder der
sexuellen Selbstbestimmung“ ersetzt.

                      Artikel 19

                  Änderung des
               Gewaltschutzgesetzes
  § 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Frei-
   heit“ durch ein Komma und die Wörter „die Freiheit
   oder die sexuelle Selbstbestimmung“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „oder der Freiheit“ durch ein Komma und die Wörter
   „der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“
   ersetzt.

                      Artikel 20
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 78c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch

     das Wort „abgefasst“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch
     das Wort „Abfassung“ ersetzt.

2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b
   Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g
   bis m, Nummer 2 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§
   100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g
   bis n, Nummer 2 bis 8 und 10“ ersetzt.

3. In § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
   werden die Wörter „aus anderem Anlass“ durch
   die Wörter „im Rahmen einer Weiterverarbeitung
   nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
   der Abgabenordnung oder aus anderem dienst-
   lichen Anlass, insbesondere“ ersetzt.

                      Artikel 21
                  Änderung des
              Jugendgerichtsgesetzes

   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
   die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen“
   durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugend-
   ersatzschöffen“ ersetzt.
2. § 81 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 81
                    Adhäsionsverfahren“.

  b) Die Wörter „die Entschädigung des Verletzten“
     werden durch die Wörter „das Adhäsionsverfah-
     ren“ ersetzt.

3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten“
   durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.

                      Artikel 22
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

   § 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird das Wort „Ermittlungsverfahrens“
   durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahrens“
   ersetzt.

2. In Nummer 2 wird das Wort „Ermittlungsverfahren“
   durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
   setzt.

                      Artikel 23
                 Änderung des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Ge-
setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch
     das Wort „abgefasst“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch
     das Wort „Abfassung“ ersetzt.

2. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Vollmacht
     sich bei den Akten befindet“ durch die Wörter
BGBl. 2021, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113
     „dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“ er-
     setzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

     die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch

     den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht

     im Original kann verlangt werden; hierfür kann
     eine Frist bestimmt werden.“

                      Artikel 24

                   Änderung des
                Telemediengesetzes
  In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien-
gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die
Wörter „Nummer 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter
„Nummer 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.

                      Artikel 25
        Änderung des Telekommunikation-
        Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
   In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes     vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) werden die Wörter
„Nummer 4, 5, 6, oder 7“ durch die Wörter „Nummer 5,
6, 9 oder 10“ ersetzt.

                       Artikel 26

             Änderung des Gesetzes
      zur Modernisierung des Strafverfahrens

   Artikel 10 Satz 3 des Gesetzes zur Modernisierung

des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I

S. 2121) wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“

                       Artikel 27

         Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16 wird das
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c
und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-
mer 11 und 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 28
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Juli 2021 in Kraft. Artikel 26 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 25. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2099. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d68d7a0e95db9fe2….