Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 431
BGBl. 2020 I S. 431 · 5.250 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020 431
Siebenundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des
Cybergroomings
Vom 3. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b wird das
Wort „um“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei
Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch
nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollen-
dung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter
irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein
Kind.“
2. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „oder des
§ 176 Abs. 6“ durch ein Komma und die Wörter „je-
weils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1,“
ersetzt.
3. Dem § 184b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche
Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf eine kinderpornographi-
sche Schrift bezieht, die kein tatsächliches Ge-
schehen wiedergibt und auch nicht unter Verwen-
dung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Ju-
gendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.“
4. In § 184i Absatz 1 werden nach dem Wort „Vor-
schriften“ die Wörter „dieses Abschnitts“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 110c folgende Angabe eingefügt:
„§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
Ermittlung von Straftaten nach § 184b
des Strafgesetzbuches“.
2. Nach § 110c wird folgender § 110d eingefügt:
„§ 110d
Besonderes Verfahren
bei Einsätzen zur Ermittlung von
Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches
Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Ab-
satz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen
im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen
der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist dar-
zulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf
den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Ge-
fahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staats-
anwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn
nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt.
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu be-
fristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die
Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 91a94ed07fffe66c….