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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 431

BGBl. 2020 I S. 431 · 5.250 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020                      431

                                Siebenundfünfzigstes Gesetz
       zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des

Cybergroomings
                                                           Vom 3. März 2020

          Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                 Artikel 1

                             Änderung des
                           Strafgesetzbuches
          Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
       chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
       zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. Novem-
       ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
       wie folgt geändert:
       1. § 176 wird wie folgt geändert:
          a) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b wird das
             Wort „um“ gestrichen.
          b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
                  „(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für

              Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei
              Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch
              nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollen-
              dung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter
              irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein
              Kind.“
       2. In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „oder des
          § 176 Abs. 6“ durch ein Komma und die Wörter „je-
          weils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1,“
          ersetzt.
       3. Dem § 184b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

          „Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche
          Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermitt-
          lungsverfahren, wenn
          1. die Handlung sich auf eine kinderpornographi-
             sche Schrift bezieht, die kein tatsächliches Ge-
             schehen wiedergibt und auch nicht unter Verwen-
             dung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Ju-
             gendlichen hergestellt worden ist, und
          2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
             Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
             wäre.“
       4. In § 184i Absatz 1 werden nach dem Wort „Vor-
          schriften“ die Wörter „dieses Abschnitts“ eingefügt.

                         Artikel 2

                      Änderung der
                  Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 110c folgende Angabe eingefügt:
   „§ 110d     Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
               Ermittlung von Straftaten nach § 184b
               des Strafgesetzbuches“.

2. Nach § 110c wird folgender § 110d eingefügt:

                           „§ 110d

                   Besonderes Verfahren
              bei Einsätzen zur Ermittlung von
      Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches
       Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Ab-
   satz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen
   im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
   Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen
   der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist dar-
   zulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf
   den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Ge-
   fahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staats-
   anwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn
   nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt.
   Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu be-
   fristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die
   Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.“

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
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BGBl. 2020, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
       432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020

                                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                       sind gewahrt.
                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                          Berlin, den 3. März 2020

                                                      Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier

                                                      Die Bundeskanzlerin
                                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                  Die Bundesministerin
                                          der Justiz und für Verbraucherschutz
                                                  Christine Lambrecht




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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 431. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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