Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/110#abs-1 (1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/110#abs-2 (2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/110#abs-3 (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 110 StBerG →
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Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 110 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 110 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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