Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 160 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/160#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/160#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/160#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/160#abs-4 (4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 160 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.11.2008 – 6 A 157/08Zitiert von 3
- FG Münster, 17.12.2021 – 4 K 1605/19 StB
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 20.01.2022 – Vf. 45-IV-21
- VG Saarland Saarlouis, 07.02.2008 – 7 K 131/07Zitiert von 1
- BFH, 30.09.2020 – VII B 96/19Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax Law Clinic) - kein vorbeugender RechtsschutzZitiert von 6
- VG Wiesbaden, 09.04.2019 – 28 K 6128/17.WI.D
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- OVG NRW, 28.06.2023 – 31 A 3005/19.OZitiert von 6
- FG Köln, 25.05.2023 – 7 K 1203/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 160 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.