Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 105 Vorschriften für das Verfahren
Stand: 10.06.2019
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 105 StBerG →
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Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 105 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.