Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 22.01.2002 – VII R 2/01Zitiert von 1
- BFH, 13.06.1997 – VII R 101/96Zitiert von 3
- BFH, 25.04.1995 – VII R 12/95Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 08.06.2011 – 2 K 4011/10 StB
- BFH, 18.09.2012 – VII R 45/11Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft für andere Personen als SteuerberaterZitiert von 2
- BFH, 07.11.1995 – VII R 58/95Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 01.12.2025 – 3 CE 25.2116Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 12 S 3676/21Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2021 – I ZR 126/19Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. ZZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/36#abs-1 (1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/36#abs-2 (2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/36#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/36#abs-4 (4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.