Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Stand: 10.06.2019
Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 63 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.12.2018 – 3 U 169/17Zitiert von 2
- BVerfG, 28.03.2002 – 1 BvR 1082/00
- BGH, 16.05.2000 – StbSt (R) 2/00
- BFH, 17.09.1991 – VII R 20/90Zitiert von 2
- BFH, 14.03.1989 – VII R 46/88Zitiert von 2
- BFH, 08.03.1988 – VII R 30/85, VII R 32/85
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.1990 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II 518)
BGBl. 1990 II S. 518
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 63 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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