Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Brandenburg, 18.12.2018 – 3 U 169/17Zitiert von 2
- BVerfG, 28.03.2002 – 1 BvR 1082/00
- BGH, 16.05.2000 – StbSt (R) 2/00
- BFH, 17.09.1991 – VII R 20/90Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.