Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/6#abs-1 (1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/6#abs-2 (2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 6 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 – 6 U 45/13Zitiert von 3
- BFH, 16.04.2024 – VII R 22/21Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 5
- BGH, 25.06.2015 – I ZR 145/14Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen; Irreführungsgefahr - Mobiler BuchhaltungsserviceZitiert von 23
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 19.10.2001 – I-23 U 29/01
- BFH, 07.06.2017 – II R 22/15Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigtZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BGH, 15.01.2026 – IX ZR 36/25Hinweispflichten des Lohnbuchhalters bei unklarer sozialversicherungsrechtlicher Einordnung eines Geschäftsführers
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.