Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 – 6 U 45/13Zitiert von 2
- BFH, 16.04.2024 – VII R 22/21Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 5
- BGH, 25.06.2015 – I ZR 145/14Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen; Irreführungsgefahr - Mobiler BuchhaltungsserviceZitiert von 16
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 19.10.2001 – I-23 U 29/01
- BFH, 07.06.2017 – II R 22/15Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigtZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BGH, 15.01.2026 – IX ZR 36/25Hinweispflichten des Lohnbuchhalters bei unklarer sozialversicherungsrechtlicher Einordnung eines Geschäftsführers
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
63 Entscheidungen zu § 6 StBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.