Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 5 Versicherungsfreiheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/5?asof=2025-12-30#abs-1 (1) Versicherungsfrei sind
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/5?asof=2025-12-30#abs-2 (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/5?asof=2025-12-30#abs-3 (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/5?asof=2025-12-30#abs-4 (4) Versicherungsfrei sind Personen, die
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des SGB VI →
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2025 I Nr. 345
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.