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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 687

BGBl. 2011 I S. 687 · 34.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
                                            Gesetz
                        zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
                                               Vom 28. April 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                     Gesetz
       über den Bundesfreiwilligendienst
    (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG)

                           §1
     Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

   Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen

und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im

sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie

im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil-

und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligen-
dienst fördert das lebenslange Lernen.

                           §2
                       Freiwillige

   Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die
1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
2. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, au-
   ßerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
   einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das
   27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar
   einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als
   20 Stunden pro Woche leisten,

3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leis-

   tung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit

   von mindestens sechs Monaten und höchstens

   24 Monaten verpflichtet haben und
4. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
   pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-
   nes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Ver-
   pflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geld-
   ersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist
   dann angemessen, wenn es
   a) 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenver-
      sicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze
      (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

      nicht übersteigt,

   b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht,
      die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Ju-
      gendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine
      vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle
      ausüben,

   c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbe-
      schäftigung anteilig gekürzt ist und
   d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht
      vollendet haben und für die kein Anspruch auf ei-
      nen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkom-
      mensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, er-
      höht ist.

                          §3

               Einsatzbereiche, Dauer
   (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel
ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in
gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbe-
sondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen
der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der
Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des
Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophen-

schutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Um-

weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der

Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Der Bundesfrei-

willigendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.

   (2) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für
eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate
und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis
zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden,
wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogi-
schen Konzepts begründet ist. Im Rahmen eines päda-
gogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in
zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Ab-
schnitt mindestens drei Monate dauert. Die Gesamt-
dauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter
Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr
die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3
nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem
Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen

Gesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der

Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem

Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.

                          §4

              Pädagogische Begleitung
   (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch
begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle
und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das
Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu
stärken.

   (2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen

fachliche Anleitung.

   (3) Während des Bundesfreiwilligendienstes finden
Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Die
Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Gesamtdauer der
Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme
am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Frei-
willige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, neh-
men in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten
hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl
der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindes-
tens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als zwölf
Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für
BGBl. 2011, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
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jeden Monat um zwei Tage. Die Freiwilligen wirken an
der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
Seminare mit.
   (4) Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare
nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur poli-
tischen Bildung teil. In diesem Seminar darf die Be-
handlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung
einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Ge-
samtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die
Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten
einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst
werden.

    (5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur po-

litischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und

Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwil-

ligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.

                          §5
             Anderer Dienst im Ausland
   Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglich-
keit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und
Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach
§ 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unbe-
rührt.

                          §6

                    Einsatzstellen

   (1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligen-
dienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.
   (2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der
zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn
sie

1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder-
   und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für
   außerschulische Jugendbildung und für Jugendar-
   beit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits-
   und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und
   Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des
   Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtun-
   gen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließ-
   lich des Naturschutzes und der Bildung zur Nach-
   haltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und
   Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen die-

   ses Gesetzes entsprechen sowie
3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und
   für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Per-
   sonal einsetzt.

Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgespro-
chen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

   (3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstge-
setzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienst-
plätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatz-
stellen und -plätze nach Absatz 2.

   (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu

widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten

Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr

vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen
widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt
worden ist.

   (5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von ge-
setzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden
Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder
eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag
nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.

                           §7
                     Zentralstellen

   (1) Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen
bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die
ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ord-
nungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwil-

ligendienstes mitwirken. Das Bundesministerium für

Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-

desrates bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung
einer Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die
Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe
und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und
Träger.
   (2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bun-
deszentralen Träger angehören, richtet die zuständige
Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentral-
stelle ein.

   (3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehre-
ren Zentralstellen zu.

  (4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlos-
senen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere
zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung
und Organisation der pädagogischen Begleitung der
Freiwilligen.

   (5) Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen
nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes
bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit,
wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jewei-
ligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt wer-
den können. Die Zentralstellen nehmen die regional
angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen
zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Ver-
antwortung vor. Sie können die Zuteilung von Plätzen
mit Auflagen verbinden.

                           §8

                     Vereinbarung

  (1) Der Bund und die oder der Freiwillige schließen
vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemein-
samen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Ein-
satzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Verein-
barung muss enthalten:

1. Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift
   der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die
   Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Ein-
   willigung des gesetzlichen Vertreters,

2. die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwil-

   ligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32

   Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kin-

   dergeld besteht,

3. die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese
   einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trä-
   gers,
BGBl. 2011, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
4. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der
   Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst ver-
   pflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Been-
   digung des Dienstverhältnisses,
5. den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Geset-

   zes während der Durchführung des Bundesfreiwilli-
   gendienstes einzuhalten sind,
6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleis-
   tungen sowie

7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der
   Seminartage.
  (2) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von ge-
setzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden
Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftra-
gen. Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.

   (3) Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache
mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zu-
ständigen Bundesbehörde vor. Die Zentralstelle stellt
sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5
zur Verfügung steht. Die zuständige Bundesbehörde
unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie
die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die

Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung

oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss

einer Vereinbarung entgegenstehen.

                           §9

                        Haftung
   (1) Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätz-
lich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund,
wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen
vorgenommen worden ist. Insoweit kann die oder der
Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von

Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädig-

ten freistellt.

  (2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer.

                           § 10

             Beteiligung der Freiwilligen
   Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher,
die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trä-
gern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbe-
hörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten
zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

                           § 11
               Bescheinigung, Zeugnis
  (1) Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen
nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über
den geleisteten Dienst aus. Eine Zweitausfertigung der
Bescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde
zuzuleiten.
   (2) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält
die oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schrift-
liches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen
Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die
Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei

sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale
des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.

                         § 12

                     Datenschutz

   Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen
personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die
Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligen-
dienstes zu löschen.

                         § 13

           Anwendung arbeitsrechtlicher,
arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen

   (1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfrei-
willigendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Ar-
beitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutz-
gesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend
anzuwenden.

   (2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungs-

rechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bun-

desfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die
Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligen-

dienstegesetz gelten. Im Übrigen sind folgende Vor-
schriften entsprechend anzuwenden:
1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung,

2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesver-
   sorgungsgesetzes,

3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung

   über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-

   gen im Straßenpersonenverkehr,

4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung
   über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-
   gen im Eisenbahnverkehr.

                         § 14

             Zuständige Bundesbehörde
   (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes be-
stimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die
Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst
als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen,
welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (Bundesamt) erhält
und dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend untersteht.
   (2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben über-
tragen werden.

                         § 15

      Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
   (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundes-
freiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
BGBl. 2011, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
  (2) Dem Beirat gehören an:
1. bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundes-
   sprecher der Freiwilligen,
2. bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zen-
   tralstellen,

3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evange-
   lischen Kirche und der katholischen Kirche,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerk-
   schaften und der Arbeitgeberverbände,

5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen
   Spitzenverbände.
   (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in
der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2
genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die
Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied
wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
   (4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder
dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminis-
ter für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür
benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und
geleitet.

                          § 16

             Übertragung von Aufgaben
   Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können
mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von
Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehen-

den Kosten können in angemessenem Umfang erstat-
tet werden.

                          § 17

                        Kosten
   (1) Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung
und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatz-
leistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese
Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. Sie tragen die
ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehen-
den Verwaltungskosten.
   (2) Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Frei-
willigen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld
vereinbart ist. Für die Einsatzstellen gelten die Melde-,
Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozial-
versicherungsrechts. Die Einsatzstellen tragen die Kos-
ten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.

   (3) Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das
Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die
pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haus-
haltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung
fest. Der Zuschuss für den Aufwand für die pädago-
gische Begleitung wird nach den für das freiwillige so-
ziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes
festgesetzt.

                       Artikel 2
                Änderung des
      Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
   § 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-
zes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer
anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder
Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst
außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Arti-

kel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
                Zivildienstgesetzes
   Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli
2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableis-
           tung des Zivildienstes“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:
     „§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-
           setzes zur Einführung eines Bundesfreiwil-
           ligendienstes“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a

              Aussetzung der Verpflichtung
             zur Ableistung des Zivildienstes
     Die Einberufungsanordnungen des Bundesminis-
  teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb
  des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vor-
  schlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienst-
  antritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.“
3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66“
   durch die Wörter „den §§ 64, 66, 66a oder § 66b“
   ersetzt.
4. Folgender § 83 wird angefügt:
                          „§ 83
      Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes
     zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

     (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauf-
  tragten und des derzeitigen Beirats für den Zivil-
  dienst enden am 31. Dezember 2011.
     (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem
  30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu wider-
  rufen.

    (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den
  30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen
  worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses
  Tages zu entlassen.
    (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den
  30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen
BGBl. 2011, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691
   worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 ge-
   stellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. De-
   zember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem

   16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.
      (5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet,
   gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf
   Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

      (6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die
   für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entspre-
   chend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. De-
   zember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden
   Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 4

                Weitere Änderung
              des Zivildienstgesetzes
  § 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angeführt:

     „(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidi-
   gungsfall.“

                       Artikel 5

                Weitere Änderung
              des Zivildienstgesetzes
                für das Jahr 2012

   § 1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur
im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
             Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
   mer 8a eingefügt:
   „8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem
        Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfrei-
        willigendienstes oder deren Trägern und Frei-
        willigen nach dem Bundesfreiwilligendienstge-
        setz;“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Num-
      mer 3d eingefügt:
      „3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfrei-
           willigendienstgesetzes;“.
   b) Die bisherigen Nummern 3d bis 3f werden die
      Nummern 3e bis 3g.

                      Artikel 7

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“ die Wörter
   „ , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ einge-
   fügt.
2. In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die
   Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“
   eingefügt.
3. § 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ein freiwilliges so-
     ziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches
     Jahr“ durch die Wörter „einen Freiwilligendienst“
     ersetzt und nach dem Wort „Jugendfreiwilligen-
     dienstegesetzes“ die Wörter „oder des Bundes-
     freiwilligendienstgesetzes“ eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwil-
     ligendienst“ die Wörter „oder der Bundesfreiwil-
     ligendienst“ eingefügt.

                      Artikel 8

                Änderung des
       Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Jugendfrei-
willigendienstegesetzes“ die Wörter „oder einen Bun-
desfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligen-
dienstgesetz“ eingefügt.

                      Artikel 9

                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.“
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem
   Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die Wörter
   „oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundes-
   freiwilligendienstgesetz“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 692
                      Artikel 10

                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Geset-
zes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ju-
   gendfreiwilligendienstegesetz“ die Wörter „ , nach
   dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen
   des Bundesfreiwilligendienstes“ eingefügt.
2. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-
      den nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienste-
      gesetzes“ die Wörter „oder den Bundesfreiwil-
      ligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst-
      gesetz“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sozialen
      oder ökologischen Jahres“ durch das Wort
      „Dienstes“ ersetzt.

                      Artikel 11
                Änderung des
       Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender
   Buchstabe c angefügt:
   „c) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst
       im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugend-
       freiwilligendienst des Bundesministeriums für
       Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
       20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,“.

2. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-
      den nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienste-
      gesetzes“ die Wörter „oder einen Dienst nach
      dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „freiwilligen
      sozialen oder ökologischen Jahres“ durch das
      Wort „Dienstes“ ersetzt.

3. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim

   Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologi-

   schen Jahres“ durch die Wörter „bei einem Dienst

   nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder

   dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ ersetzt.
4. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Jugendfrei-
      willigendienstegesetz“ die Wörter „oder einem In-

      ternationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ einge-
      fügt und der Punkt am Ende durch ein Komma
      ersetzt.

  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
     fügt:

     „7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwil-
         ligendienstgesetz die Einsatzstelle.“

                      Artikel 12

                 Änderung des
        Elften Buches Sozialgesetzbuch

  § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Geset-
zes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
    sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
    ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-
    dienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leis-
    ten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
    Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kin-
    des unterbrochen oder verzögert, besteht die Ver-
    sicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes
    entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr
    hinaus,“.

                      Artikel 13

                 Änderung des
             Bundesbeamtengesetzes
   § 54 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesbeamtengeset-
zes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 14
               Änderung des
         Beamtenversorgungsgesetzes

   Dem § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch den Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I
S. 1552) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-
bensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die
Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Le-
bensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligen-
dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet

oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier

Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und

der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach

dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“

                      Artikel 15
                 Änderung des

           Bundesbesoldungsgesetzes

  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
BGBl. 2011, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
   nung „Präsident des Bundesamtes für den Zivil-

   dienst“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des
   Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche
   Aufgaben“ ersetzt.
2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
   nung „Bundesbeauftragter für den Zivildienst“ ge-
   strichen.

                     Artikel 16
                Änderung des

         Soldatenversorgungsgesetzes

   Dem § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678)

geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-
bensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die
Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Le-
bensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligen-

dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet

oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und

der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“

                      Artikel 17

               Änderung der

  Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
   § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/ So-
zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2942), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
     des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2
     Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

     das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligen-
     dienst oder Bundesfreiwilligendienst erhält, ein
     Betrag in Höhe von 60 Euro.“

                      Artikel 18

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4

treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

  (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 28. April 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
                                         Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 687. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0f6eed036963c6d7….