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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2387

BGBl. 2018 I S. 2387 · 36.435 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
                                     Gesetz
zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
                (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)
                                            Vom 11. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Novem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 0. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass
     der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig
     wird.“
 1. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
    eingefügt:

       „(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in

     Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im

     Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich

     darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebe-

     dürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den

     zuständigen Sozialleistungsträger beantragen

     können.“

 2. In § 171b Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“

    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

 3. § 171e Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch
        die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das De-

       ckungskapital für Altersrückstellungen nach
       § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsver-
       ordnung.“

 4. § 188 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

           „Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse
           trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung
           stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder
           den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Auf-
           enthalt des Mitglieds im Geltungsbereich
           des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“
       bb) Im neuen Satz 5 wird das Wort „ständigen“
           durch das Wort „gewöhnlichen“ ersetzt.
       cc) In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die An-
           gabe „Satz 4“ jeweils durch die Angabe
           „Satz 5“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen regelt das Nähere zu den Ermittlungs-
      pflichten der Krankenkassen nach Absatz 4
      Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen
      nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
      Zustimmung des Bundesministeriums für Ge-
      sundheit.“

5. § 191 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens
          sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn
          dieses Zeitraums, in dem für die Mitglied-
          schaft keine Beiträge geleistet wurden, das
          Mitglied und familienversicherte Angehörige

          keine Leistungen in Anspruch genommen

          haben und die Krankenkasse trotz Aus-

          schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden

          Ermittlungsmöglichkeiten     weder    einen

          Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufent-

          halt des Mitglieds im Geltungsbereich des

          Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“

5a. In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor

    dem Punkt am Ende die Wörter „sowie Leistun-
    gen, die der Versicherte nach dem Ende des Ar-
    beitsverhältnisses als alleiniger Versicherungs-
    nehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzier-
    ten Beiträgen erworben hat“ eingefügt.

6. Dem § 240 Absatz 1 werden die folgenden Sätze

   angefügt:

   „Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf
   Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf
   Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise
   unter Zugrundelegung der monatlichen Beitrags-
   bemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere
   Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachge-
   wiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträu-
   me, für die der Krankenkasse hinreichende
   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitrags-
   pflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Ab-
   satz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende
   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht über-
   schreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu
   festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3
   oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur
   im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.“
7. Dem § 242 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz
   nicht anheben, solange deren nicht für die laufen-
BGBl. 2018, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
    den Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
    der Rücklage nach § 261 ausweislich der zuletzt
    vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergeb-
    nisse den nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
    maßgeblichen Betrag überschreiten.“

 8. § 260 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
       ersetzt:
       „Die nicht für die laufenden Ausgaben benötig-
       ten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach
       § 261 dürfen im Durchschnitt des Haushalts-
       jahres monatlich das Einfache des nach dem
       Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Mo-
       nat entfallenden Betrages der Ausgaben für die
       in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht
       übersteigen. Auf Antrag einer Krankenkasse,
       die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung
       über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt,
       kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine
       Obergrenze zulassen, die den Betrag nach
       Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1
       oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind inner-
       halb der drei folgenden Haushaltsjahre schritt-
       weise mindestens in Höhe eines Drittels des
       Überschreitungsbetrages pro Jahr durch Absen-
       kung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags-
       satzes zu vermindern. Die zuständige Auf-
       sichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf
       Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haus-
       haltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden

       Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist

       nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhe-
       bung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden
       können.“
    c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
       fügt:

         „(4) Übersteigen die nicht für die laufenden

       Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
       der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist
       nach Absatz 2a den nach Absatz 2 Satz 1 oder
       Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Kranken-

       kasse den übersteigenden Betrag an den Ge-

       sundheitsfonds abzuführen.

          (5) Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. Ja-
       nuar 2020 und nur dann anzuwenden, wenn
       der Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Ab-
       satz 5 bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich
       fortentwickelt wurde.“
 9. In § 261 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
    darf höchstens das Einfache“ gestrichen.
10. Dem § 268 wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Der Risikostrukturausgleich ist unter Be-

    rücksichtigung der Gutachten des Wissenschaft-
    lichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risiko-
    strukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019
    gesetzlich fortzuentwickeln.“
11. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

      „Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durch-
      schnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben
      des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Über-
      schreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen
      Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzer-
      kreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Fol-

      gejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen
      Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Fol-
      gejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis
      zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolu-
      mens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitrags-
      pflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Ge-
      sundheitsfonds zu überführen.“

                        Artikel 2
                Weitere Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.   § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
           „8. Personen, die ab dem 31. Dezember
               2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf
               Zeit aus dem Dienst ausgeschieden
               sind.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma

           gestrichen.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
           „6. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Num-
               mer 8 nach dem Ausscheiden aus dem

               Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.“

2.   § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2a. Dem § 188 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-

     mer 8 genannten Versicherungsberechtigten be-

     ginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus
     dem Dienst.“
2b. § 224 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 224
               Beitragsfreiheit bei Krankengeld,
              Mutterschaftsgeld oder Elterngeld“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-

           ungsgeld“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld
           oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4
           Satz 1 nicht.“
3.   § 240 Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2018, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
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3a. In § 247 Satz 2 werden nach dem Wort „Beitrags-
    satzes“ die Wörter „und abweichend von § 242 Ab-
    satz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen
    Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.
4.   § 248 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-
     pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus
     Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitrags-
     satzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2
     die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags-
     satzes.“
5.   § 249 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
       oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind,
       und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem
       Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils
       zur Hälfte.“

     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei-
        tragssatz“ die Wörter „zuzüglich des kassen-
        individuellen Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.

6.   § 249a wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Versicherungspflichtige, die eine Rente nach
       § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger
       der Rentenversicherung tragen die nach der
       Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur
       Hälfte.“

     b) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem allge-

        meinen Beitragssatz“ gestrichen.

7.   § 257 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
        fügt:
       „Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung versicherte Beschäftigte, deren
       Mitgliedschaft auf der Versicherungsberech-
       tigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 be-
       ruht, entsprechend.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 241“
           die Wörter „zuzüglich der Hälfte des durch-
           schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach

           § 242a“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
           Angabe „Satz 3“ ersetzt.
8.   Folgender § 323 wird angefügt:

                            „§ 323

                   Bestandsbereinigung
              bei der freiwilligen Versicherung
       (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitglieder-
     bestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis
     zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden
     Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni
     2019 zu bereinigen.
        (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden
     aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende
     der Familienversicherung als freiwillige Mitglied-
     schaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei-
     tete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab

dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit
diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt
zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-
schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-
glied und familienversicherte Angehörige keine
Leistungen in Anspruch genommen haben.

  (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die
Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen
dem Bundesversicherungsamt und den mit der
Prüfung nach § 274 befassten Stellen versicherten-
bezogen und je Berichtsjahr
1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
   der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
   die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und

2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
   der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
   die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Ab-
   satz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruk-
   tur-Ausgleichsverordnung des betreffenden Be-
   richtsjahres aufgehoben wurden und die die Kri-
   terien des Absatzes 2 erfüllen.

Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Kran-
kenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befass-

ten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die
davon abgeleiteten Familienversicherungen je Be-
richtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit
erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet
und die Mitglieder und ihre familienversicherten An-
gehörigen keine Leistungen in Anspruch genom-
men haben. Die Datenmeldungen haben bis zum
15. Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3,

4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu

meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung
des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies
für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das
Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt
das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das
Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5
regelt das Bundesversicherungsamt nach Anhö-
rung der mit der Prüfung nach § 274 befassten
Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen.

   (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte
Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Da-
tenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter
Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
durch die Krankenkassen bereits abgegeben wur-
de, ermittelt das Bundesversicherungsamt einen

Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Be-
scheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entspre-
chend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen
in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten
nach diesem Absatz haben keine aufschiebende
Wirkung.
  (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten
Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestands-
bereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorga-
BGBl. 2018, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
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      ben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten wor-
      den sind, und teilen dem Bundesversicherungsamt
      und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung
      mit. Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf
      Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag,
      der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu
      versehen ist, und macht diesen durch Bescheid
      geltend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
      Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember
      2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind ver-
      pflichtet, die Daten nach § 30 Absatz 2 Satz 6 der
      Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Be-
      richtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzu-
      bewahren.“

9.    Folgender § 324 wird angefügt:

                            „§ 324

                  Übergangsregelung für
        ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

         Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten
      auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
      31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden
      sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
      vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8

      entsprechend. Der Beitritt ist der Krankenkasse bis

      zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzei-

      gen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres

      Beitritts zur Krankenkasse.“

                         Artikel 3

                    Änderung des

          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-

setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach den Wörtern „Beitragssatzes der gesetz-

        lichen Krankenversicherung“ werden die Wörter
        „zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbei-
        tragssatzes nach § 242 des Fünften Buches“ ein-
        gefügt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

       „§ 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entspre-

       chend anzuwenden.“

2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
   versicherung“ die Wörter „zuzüglich des durch-
   schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
   Fünften Buches“ eingefügt.

                         Artikel 4
                    Änderung des
           Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   § 172c Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die
   Angabe „20 Prozent“ ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:
   „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-
   pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-
   versicherungs-Rechnungsverordnung.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 4 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1

   Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
   und 3“ ersetzt.

2. In § 33 Absatz 3 werden nach den Wörtern „sozialen
   Pflegeversicherung“ die Wörter „oder von Familien-
   versicherung nach § 25“ eingefügt.

                       Artikel 6

                  Änderung des

              Gesetzes zur Errichtung

            der Sozialversicherung für

       Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

   § 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch

Artikel 7a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I

S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die

   Angabe „20 Prozent“ ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:
   „Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-
   pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-
   versicherungs-Rechnungsverordnung.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
              Zweiten Gesetzes über
      die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Geset-

zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass
   der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig
   wird.“
1. Dem § 8 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
   „Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Bei-
   tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die
   Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzu-
   weisen, dass es im Falle der Hilfebedürftigkeit die
   Übernahme der Beiträge durch den zuständigen So-
   zialleistungsträger beantragen kann.“
2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Aus-
   schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermitt-
BGBl. 2018, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391
  lungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den
  gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungs-
  bereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Bemessung der Beiträge aus Versor-
     gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
     abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemei-
     nen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
     sicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnitt-
     lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“

  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung
     der Beiträge aus ausländischen Renten nach
     § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So-
     zialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Bei-
     tragssatzes der gesetzlichen Krankenversiche-
     rung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen
     Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch.“
4. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne
  von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches So-
  zialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Ren-
  tenversicherung tragen die nach der Rente zu be-
  messenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“

5. Folgender § 66 wird angefügt:

                          „§ 66

                  Bestandsbereinigung
             bei der freiwilligen Versicherung
     (1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand
  für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Ja-
  nuar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu über-
  prüfen.

     (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden
  aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende
  der Familienversicherung als freiwillige Mitglied-
  schaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei-
  tete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab
  dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit
  diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt
  zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-
  schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-
  glied und familienversicherte Angehörige keine Leis-
  tungen in Anspruch genommen haben.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

   In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Al-
terssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Krankenversiche-
rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 153 des

Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
     sicherung“ die Wörter „zuzüglich des kassen-
     individuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
     fügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ge-
     setzlichen Krankenversicherung“ die Wörter „zu-
     züglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags-
     satzes nach § 242a des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch“ eingefügt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu-
   züglich des“ das Wort „hälftigen“ eingefügt.

                      Artikel 10
                   Änderung des
                  Soldatengesetzes

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes
         zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
         gesetzlichen Krankenversicherung“.

2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die
  Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzu-
  wenden auf

  1. Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf
     Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder
     Elternzeit in Anspruch nehmen, und

  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
     empfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge
     nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldaten-
     versorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43
     des Soldatenversorgungsgesetzes.“

3. Folgender § 100 wird angefügt:

                          „§ 100

                   Übergangsvorschrift
                aus Anlass des Gesetzes
         zur Beitragsentlastung der Versicherten
        in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Ver-
  sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
  ger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fas-
  sung weiter anzuwenden.“
BGBl. 2018, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
                       Artikel 11
                    Änderung des
             Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgenden

        Angaben ersetzt:

       „b)    Beitragszuschüsse zur Kranken-
              und Pflegeversicherung         § 11b

       c)     Übergangsbeihilfe                  § 12“.
     b) Folgende Angabe wird angefügt:

       „18. Übergangsregelungen aus Anlass
            des Gesetzes zur Beitragsentlas-
            tung der Versicherten in der ge-
            setzlichen Krankenversicherung   § 106“.
2.   Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

                           „§ 11b
                      Beitragszuschüsse
             zur Kranken- und Pflegeversicherung

        (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und

     in der sozialen Pflegeversicherung versicherte
     Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangs-
     gebührnissen erhalten während des regelmäßigen
     Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Bei-
     tragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken-
     und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf

     Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrich-

     tenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
     rung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

     1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Bu-

        ches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder
     2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
        rung versichert

     sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein
     Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-
     gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
     Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
     des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
        (2) Bei einem privaten Krankenversicherungsun-
     ternehmen versicherte Empfängerinnen oder Emp-
     fänger von Übergangsgebührnissen erhalten wäh-
     rend des regelmäßigen Bezugs der Übergangsge-
     bührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
     Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Ver-
     tragsleistungen beanspruchen können, die der Art
     nach den Leistungen des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetz-
     buch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich
     auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
     träge für Angehörige, die bei Versicherung der
     Empfängerin oder des Empfängers von Über-
     gangsgebührnissen in der gesetzlichen Kranken-
     versicherung nach § 10 des Fünften Buches So-
     zialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegever-
     sicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialge-

      setzbuch familienversichert wären. Der Anspruch
      ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen
      Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Ab-
      satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches
      Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-
      rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zu-
      schusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes
      nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-
      beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches

      Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-

      satzes nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetz-
      buch unter Zugrundelegung der Übergangsgebühr-
      nisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die
      Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegever-
      sicherung niedriger als die Beiträge, die auf der
      Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag
      zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-
      zialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird
      als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages
      gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger
      von Übergangsgebührnissen für seine private
      Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
      Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Über-
      gangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemes-
      sung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das
      Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-

      nahme zugrunde zu legen.“

2a. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am
      Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Über-
      gangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt.“

3.    Nach § 105 wird folgende Gliederungseinheit 18

      angefügt:

             „18. Übergangsregelung aus Anlass
         des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Ver-

      sicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

                            § 106

         Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen
      Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs-
      gebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz
      in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-
      wenden.“

                       Artikel 11a
                    Änderung des
               Eignungsübungsgesetzes
   Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
     übung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der
     Krankenversicherung den Beitrag zur gesetzlichen
     Krankenversicherung. Für die Bemessung des Bei-
     trags wird 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
     nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-
     grunde gelegt und gilt der allgemeine Beitragssatz
BGBl. 2018, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
  nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssat-
  zes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch.“
2. § 8a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 3 ersetzt:
     „(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
  übung wird bei der Bemessung des Beitrags zur so-
  zialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugs-
  größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-
  buch zugrunde gelegt.
     (3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
  übung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur
  sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen ent-
  sprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-
  Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des
  Betrages, den der Eignungsübende für seine private
  Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.“
3. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche
  Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-

  gesetzbuch.“

                      Artikel 12

                   Änderung der

              Bundesbeihilfeverordnung
   In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I

S. 1232) geändert worden ist, wird das Wort „Über-
gangsgebührnisse,“ gestrichen.

                       Artikel 12a
                    Änderung der
            Beitragsverfahrensverordnung
   In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensverord-
nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tra-
genden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in“
gestrichen und werden nach dem Wort „Krankenversi-
cherung“ die Wörter „zuzüglich des kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.

                        Artikel 13
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (1a) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 18. Ok-

tober 2018 in Kraft.
   (2) Die Artikel 2, 3, 5, 7 Nummer 3, 4 und 5 sowie die
Artikel 8, 9, 10, 11, 12 und 12a treten am 1. Januar

2019 in Kraft.

  (3) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. April 2019 außer
Kraft.
   (4) Artikel 11a tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 11. Dezember
verkünden.

2018
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und
Soziales
                                               Hubertus Heil
                               Die Bundesministerin der Verteidigung
                                       Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c238005298857e67….