Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2387
BGBl. 2018 I S. 2387 · 36.435 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Novem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
0. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass
der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig
wird.“
1. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in
Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im
Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich
darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebe-
dürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den
zuständigen Sozialleistungsträger beantragen
können.“
2. In § 171b Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
3. § 171e Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch
die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das De-
ckungskapital für Altersrückstellungen nach
§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsver-
ordnung.“
4. § 188 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse
trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung
stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder
den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Auf-
enthalt des Mitglieds im Geltungsbereich
des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“
bb) Im neuen Satz 5 wird das Wort „ständigen“
durch das Wort „gewöhnlichen“ ersetzt.
cc) In den neuen Sätzen 6 bis 8 wird die An-
gabe „Satz 4“ jeweils durch die Angabe
„Satz 5“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen regelt das Nähere zu den Ermittlungs-
pflichten der Krankenkassen nach Absatz 4
Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen
nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.“
5. § 191 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens
sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn
dieses Zeitraums, in dem für die Mitglied-
schaft keine Beiträge geleistet wurden, das
Mitglied und familienversicherte Angehörige
keine Leistungen in Anspruch genommen
haben und die Krankenkasse trotz Aus-
schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufent-
halt des Mitglieds im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“
5a. In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor
dem Punkt am Ende die Wörter „sowie Leistun-
gen, die der Versicherte nach dem Ende des Ar-
beitsverhältnisses als alleiniger Versicherungs-
nehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzier-
ten Beiträgen erworben hat“ eingefügt.
6. Dem § 240 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf
Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise
unter Zugrundelegung der monatlichen Beitrags-
bemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere
Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachge-
wiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträu-
me, für die der Krankenkasse hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitrags-
pflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Ab-
satz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht über-
schreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu
festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3
oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur
im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.“
7. Dem § 242 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz
nicht anheben, solange deren nicht für die laufen-

den Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
der Rücklage nach § 261 ausweislich der zuletzt
vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergeb-
nisse den nach § 260 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
maßgeblichen Betrag überschreiten.“
8. § 260 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die nicht für die laufenden Ausgaben benötig-
ten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach
§ 261 dürfen im Durchschnitt des Haushalts-
jahres monatlich das Einfache des nach dem
Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Mo-
nat entfallenden Betrages der Ausgaben für die
in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht
übersteigen. Auf Antrag einer Krankenkasse,
die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung
über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt,
kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine
Obergrenze zulassen, die den Betrag nach
Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1
oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind inner-
halb der drei folgenden Haushaltsjahre schritt-
weise mindestens in Höhe eines Drittels des
Überschreitungsbetrages pro Jahr durch Absen-
kung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags-
satzes zu vermindern. Die zuständige Auf-
sichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf
Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haus-
haltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden
Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist
nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhe-
bung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden
können.“
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:
„(4) Übersteigen die nicht für die laufenden
Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist
nach Absatz 2a den nach Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Kranken-
kasse den übersteigenden Betrag an den Ge-
sundheitsfonds abzuführen.
(5) Die Absätze 2a und 4 sind ab dem 1. Ja-
nuar 2020 und nur dann anzuwenden, wenn
der Risikostrukturausgleich gemäß § 268 Ab-
satz 5 bis zum 31. Dezember 2019 gesetzlich
fortentwickelt wurde.“
9. In § 261 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
darf höchstens das Einfache“ gestrichen.
10. Dem § 268 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Risikostrukturausgleich ist unter Be-
rücksichtigung der Gutachten des Wissenschaft-
lichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risiko-
strukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019
gesetzlich fortzuentwickeln.“
11. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durch-
schnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben
des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. Über-
schreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen
Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzer-
kreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Fol-
gejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen
Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Fol-
gejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis
zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolu-
mens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitrags-
pflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Ge-
sundheitsfonds zu überführen.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Personen, die ab dem 31. Dezember
2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf
Zeit aus dem Dienst ausgeschieden
sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Komma
gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 8 nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.“
2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2a. Dem § 188 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 genannten Versicherungsberechtigten be-
ginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus
dem Dienst.“
2b. § 224 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 224
Beitragsfreiheit bei Krankengeld,
Mutterschaftsgeld oder Elterngeld“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-
ungsgeld“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld
oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4
Satz 1 nicht.“
3. § 240 Absatz 4 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.

3a. In § 247 Satz 2 werden nach dem Wort „Beitrags-
satzes“ die Wörter „und abweichend von § 242 Ab-
satz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.
4. § 248 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-
pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus
Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitrags-
satzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2
die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags-
satzes.“
5. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind,
und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem
Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils
zur Hälfte.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei-
tragssatz“ die Wörter „zuzüglich des kassen-
individuellen Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.
6. § 249a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungspflichtige, die eine Rente nach
§ 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger
der Rentenversicherung tragen die nach der
Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur
Hälfte.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem allge-
meinen Beitragssatz“ gestrichen.
7. § 257 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versicherte Beschäftigte, deren
Mitgliedschaft auf der Versicherungsberech-
tigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 be-
ruht, entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 241“
die Wörter „zuzüglich der Hälfte des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach
§ 242a“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
8. Folgender § 323 wird angefügt:
„§ 323
Bestandsbereinigung
bei der freiwilligen Versicherung
(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitglieder-
bestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis
zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni
2019 zu bereinigen.
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende
der Familienversicherung als freiwillige Mitglied-
schaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei-
tete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab
dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit
diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt
zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-
schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-
glied und familienversicherte Angehörige keine
Leistungen in Anspruch genommen haben.
(3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die
Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen
dem Bundesversicherungsamt und den mit der
Prüfung nach § 274 befassten Stellen versicherten-
bezogen und je Berichtsjahr
1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und
2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und
der davon abgeleiteten Familienversicherungen,
die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Ab-
satz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruk-
tur-Ausgleichsverordnung des betreffenden Be-
richtsjahres aufgehoben wurden und die die Kri-
terien des Absatzes 2 erfüllen.
Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Kran-
kenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befass-
ten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die
davon abgeleiteten Familienversicherungen je Be-
richtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit
erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet
und die Mitglieder und ihre familienversicherten An-
gehörigen keine Leistungen in Anspruch genom-
men haben. Die Datenmeldungen haben bis zum
15. Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3,
4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu
meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung
des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies
für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das
Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt
das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das
Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5
regelt das Bundesversicherungsamt nach Anhö-
rung der mit der Prüfung nach § 274 befassten
Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen.
(4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte
Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Da-
tenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter
Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
durch die Krankenkassen bereits abgegeben wur-
de, ermittelt das Bundesversicherungsamt einen
Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Be-
scheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entspre-
chend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen
in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten
Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten
nach diesem Absatz haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten
Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestands-
bereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorga-

ben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten wor-
den sind, und teilen dem Bundesversicherungsamt
und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung
mit. Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf
Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag,
der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu
versehen ist, und macht diesen durch Bescheid
geltend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember
2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind ver-
pflichtet, die Daten nach § 30 Absatz 2 Satz 6 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Be-
richtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzu-
bewahren.“
9. Folgender § 324 wird angefügt:
„§ 324
Übergangsregelung für
ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem
31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden
sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr
vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
entsprechend. Der Beitritt ist der Krankenkasse bis
zum Ablauf des 31. März 2019 schriftlich anzuzei-
gen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres
Beitritts zur Krankenkasse.“
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Beitragssatzes der gesetz-
lichen Krankenversicherung“ werden die Wörter
„zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbei-
tragssatzes nach § 242 des Fünften Buches“ ein-
gefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entspre-
chend anzuwenden.“
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
versicherung“ die Wörter „zuzüglich des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
Fünften Buches“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 172c Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die
Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-
pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-
versicherungs-Rechnungsverordnung.“
Artikel 5
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 4 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
und 3“ ersetzt.
2. In § 33 Absatz 3 werden nach den Wörtern „sozialen
Pflegeversicherung“ die Wörter „oder von Familien-
versicherung nach § 25“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch
Artikel 7a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent“ durch die
Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungska-
pital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozial-
versicherungs-Rechnungsverordnung.“
Artikel 7
Änderung des
Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Geset-
zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass
der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig
wird.“
1. Dem § 8 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Bei-
tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die
Krankenkasse das Mitglied schriftlich darauf hinzu-
weisen, dass es im Falle der Hilfebedürftigkeit die
Übernahme der Beiträge durch den zuständigen So-
zialleistungsträger beantragen kann.“
2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Aus-
schöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermitt-

lungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den
gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungs-
bereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung der Beiträge aus Versor-
gungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemei-
nen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
sicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnitt-
lichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung
der Beiträge aus ausländischen Renten nach
§ 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Bei-
tragssatzes der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“
4. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne
von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Ren-
tenversicherung tragen die nach der Rente zu be-
messenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“
5. Folgender § 66 wird angefügt:
„§ 66
Bestandsbereinigung
bei der freiwilligen Versicherung
(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand
für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Ja-
nuar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu über-
prüfen.
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende
der Familienversicherung als freiwillige Mitglied-
schaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgelei-
tete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab
dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit
diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt
zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitglied-
schaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mit-
glied und familienversicherte Angehörige keine Leis-
tungen in Anspruch genommen haben.“
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Al-
terssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Krankenversiche-
rung“ die Wörter „zuzüglich des durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 153 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-
sicherung“ die Wörter „zuzüglich des kassen-
individuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ge-
setzlichen Krankenversicherung“ die Wörter „zu-
züglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags-
satzes nach § 242a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu-
züglich des“ das Wort „hälftigen“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99
folgende Angabe eingefügt:
„§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes
zur Beitragsentlastung der Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung“.
2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die
Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzu-
wenden auf
1. Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf
Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder
Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge
nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldaten-
versorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43
des Soldatenversorgungsgesetzes.“
3. Folgender § 100 wird angefügt:
„§ 100
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Gesetzes
zur Beitragsentlastung der Versicherten
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Ver-
sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“

Artikel 11
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„b) Beitragszuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung § 11b
c) Übergangsbeihilfe § 12“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„18. Übergangsregelungen aus Anlass
des Gesetzes zur Beitragsentlas-
tung der Versicherten in der ge-
setzlichen Krankenversicherung § 106“.
2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
„§ 11b
Beitragszuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und
in der sozialen Pflegeversicherung versicherte
Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangs-
gebührnissen erhalten während des regelmäßigen
Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Bei-
tragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken-
und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf
Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrich-
tenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch pflichtversichert oder
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versichert
sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein
Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-
gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen versicherte Empfängerinnen oder Emp-
fänger von Übergangsgebührnissen erhalten wäh-
rend des regelmäßigen Bezugs der Übergangsge-
bührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Ver-
tragsleistungen beanspruchen können, die der Art
nach den Leistungen des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetz-
buch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich
auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
träge für Angehörige, die bei Versicherung der
Empfängerin oder des Empfängers von Über-
gangsgebührnissen in der gesetzlichen Kranken-
versicherung nach § 10 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegever-
sicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch familienversichert wären. Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Ab-
satz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-
rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zu-
schusses entspricht der Hälfte des Beitragssatzes
nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-
beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-
satzes nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch unter Zugrundelegung der Übergangsgebühr-
nisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegever-
sicherung niedriger als die Beiträge, die auf der
Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-
zialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, wird
als Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages
gezahlt, den die Empfängerin oder der Empfänger
von Übergangsgebührnissen für seine private
Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Über-
gangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemes-
sung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das
Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-
nahme zugrunde zu legen.“
2a. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am
Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Über-
gangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt.“
3. Nach § 105 wird folgende Gliederungseinheit 18
angefügt:
„18. Übergangsregelung aus Anlass
des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Ver-
sicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 106
Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen
Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs-
gebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz
in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“
Artikel 11a
Änderung des
Eignungsübungsgesetzes
Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
übung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der
Krankenversicherung den Beitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung. Für die Bemessung des Bei-
trags wird 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu-
grunde gelegt und gilt der allgemeine Beitragssatz

nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssat-
zes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch.“
2. § 8a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
übung wird bei der Bemessung des Beitrags zur so-
zialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugs-
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch zugrunde gelegt.
(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungs-
übung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur
sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen ent-
sprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-
Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des
Betrages, den der Eignungsübende für seine private
Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.“
3. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch.“
Artikel 12
Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1232) geändert worden ist, wird das Wort „Über-
gangsgebührnisse,“ gestrichen.
Artikel 12a
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensverord-
nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tra-
genden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in“
gestrichen und werden nach dem Wort „Krankenversi-
cherung“ die Wörter „zuzüglich des kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes“ eingefügt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 18. Ok-
tober 2018 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3, 5, 7 Nummer 3, 4 und 5 sowie die
Artikel 8, 9, 10, 11, 12 und 12a treten am 1. Januar
2019 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. April 2019 außer
Kraft.
(4) Artikel 11a tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 11. Dezember
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c238005298857e67….