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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 842

BGBl. 2008 I S. 842 · 36.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 842
                                               Gesetz
                             zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
                                                      Vom 16.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Mai 2008

    gendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorberei-
    tungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistun-
    gen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben
    dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
Artikel 1   Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten   ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1
            (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)
Artikel 2   Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

                       Gesetz
   zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
     (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)

                              §1

                  Fördervoraussetzungen
   (1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfä-
higkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonde-
ren Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein
Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in
den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Trä-
ger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die
Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableis-
tung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses
Gesetzes verbunden sind.
   (2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes
sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige
ökologische Jahr (FÖJ).

                              §2

                          Freiwillige
  (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-
nen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, au-
   ßerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar ei-
   ner Vollzeitbeschäftigung leisten,

2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur

   Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindes-

   tens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten ver-

   pflichtet haben,

3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle-
   gung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes
   Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpfle-
   gung und Arbeitskleidung entsprechende Gelder-
   satzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschen-
   geld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der
   in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden
   Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und

4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebens-
   jahr noch nicht vollendet haben.
   (2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch
einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfrei-
willigendienstes darauf vorbereitet werden, einen Ju-
Nr. 2 und 4 erfüllen.

                           §3
              Freiwilliges soziales Jahr

   (1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als
überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen
geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohl-
fahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
hilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschuli-
sche Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendar-
beit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Ein-
richtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Ein-
richtungen des Sports.
   (2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch be-
gleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers
des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem
Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für
das Gemeinwohl zu stärken.

                           §4
            Freiwilliges ökologisches Jahr

   (1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig
als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lern-

zielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrich-
tungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Um-
weltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltig-
keit tätig sind.
   (2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-
gisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt

mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kom-

petenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbe-

wusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilli-

gen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nach-
haltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und
Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompe-
tentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

                           §5
         Jugendfreiwilligendienste im Inland

   (1) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige
ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine
Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleis-
tet. Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 aner-
kannten Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann
bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten
verlängert werden. Der Träger kann den Jugendfreiwil-
ligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamt-
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konzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Ab-
schnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei
Monate dauert.
   (2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an
Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilli-
gen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung
durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die
Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein
Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar
durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt.
Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf
eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligen-
dienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den
Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder
verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um
mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die
Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung
und der Durchführung der Seminare mit.

   (3) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Mo-

naten können ein freiwilliges soziales Jahr und ein frei-
williges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienst-
dauer von sechs Monaten nacheinander geleistet wer-
den. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminar-
tage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2.

   (4) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes

nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und

Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Ver-

einbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Ein-

satzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale

Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förde-

rung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der

Freiwilligen gemeinsam verfolgen.

                           §6

        Jugendfreiwilligendienst im Ausland

  (1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch
im Ausland geleistet werden.

   (2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird
ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und aus-
schließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entspre-
chend, soweit keine abweichenden Regelungen für
den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen
sind. Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört
insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöh-
nung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird
nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch be-
gleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach
   § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,
2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst
   und während des Dienstes im Ausland erfolgt die
   pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaß-
   nahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstal-
   tungen), durch fachliche Anleitung durch die Ein-
   satzstelle und die individuelle Betreuung durch pä-
   dagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trä-
   gers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Ge-
   staltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen
   mit,
3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,
   bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Ju-

  gendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf
  Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen,
dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbe-
reitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-
destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger
ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann,
das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, ver-
kürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen ent-
sprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen
gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
  (3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1
mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11
Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der
Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate be-
schränkt.

                          §7

       Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

   Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und
Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis
zu 18 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzab-
schnitten im Inland von mindestens dreimonatiger
Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindes-

tens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer ange-

boten werden. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum

nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu

gestalten. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pä-

dagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 er-

folgen; Zwischenseminare können auch im Inland statt-

finden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf

Monate dauernde Dienste entsprechend.

                          §8

                Zeitliche Ausnahmen

   Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7
kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Mona-
ten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines be-
sonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Für
den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe
des § 14.

                          §9

                      Förderung
   Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und
des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach
folgenden Rechtsnormen:
 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-
    beamte und Richter im Bundesdienst (Sonderur-
    laub),
 2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zu-
    ständigkeit von Gerichten),

 3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des
    Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von
    Kindern),
 4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
    Lastenausgleich (Lastenausgleich),
 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
    § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    (Arbeitsförderung),
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 6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozi-
    algesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
 7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82
    Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
    buch (Gesetzliche Unfallversicherung),
 8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs. 3
    Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgeset-
    zes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsop-
    ferversorgung),
 9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des
    Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
    (Beschäftigungsort),
11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Fünf-
    ten Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversiche-
    rung),

12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch-
    stabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetz-
    buch (Rentenversicherung),

13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
    buch (Pflegeversicherung),
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
    den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
    im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im
    Straßenpersonenverkehr),
15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
    den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
    im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahn-
    verkehr),
16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegs-
    dienstverweigerer (Anerkannte Kriegsdienstverwei-
    gerer).

                          § 10

                        Träger

   (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im In-
land im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft
   der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen
   sind, und ihre Untergliederungen,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öf-
   fentlich-rechtlichen Körperschaft und
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Be-
   stimmung der Länder sonstige Körperschaften des
   öffentlichen Rechts.
  (2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres
im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen
Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die
zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulas-
sen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4
und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

   (3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im
Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen
Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden
juristische Personen zugelassen, die
1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen
   und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorberei-
   ten, entsenden und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nach-
   gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf

   Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-
   liegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
   Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
   ordnung dienen und
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozia-
len Jahres im Ausland und über die Zulassung eines
Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Aus-
land entscheidet die zuständige Landesbehörde.
   (4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Vorausset-
zungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch
aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,
insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden
ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulas-
sung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem
Gesetz nicht berührt.

  (5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres bleiben unberührt.

                           § 11
       Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
   (1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligen-
dienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Be-
ginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche
Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
   der oder des Freiwilligen,

2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligen-
   dienstes und der Einsatzstelle,

3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der

   Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst ver-
   pflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vor-
   zeitigen Beendigung des Dienstes,
4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Ge-
   setzes während der Durchführung des Jugendfrei-
   willigendienstes einzuhalten sind,
5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers
   oder der gesetzlichen Zulassung,
6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleis-
   tungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung
   und Taschengeld,
7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Ziel-
   erreichung dienenden Maßnahmen.

   (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als
gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelasse-
nen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwil-
ligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die
Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,
Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung
übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung dieser
Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Drit-
ten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
   (3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwil-
ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
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außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des
Dienstes enthalten.

   (4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes

kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger

ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des

Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die Einsatzstelle

soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt

werden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das Zeugnis im
Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das
Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei
sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale

des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.

                         § 12
                     Datenschutz
   Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf per-

sonenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

                         § 13

         Anwendung arbeitsrechtlicher und

      arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

  Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilli-

gendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeits-

schutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz

entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Aus-

übung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer.

                         § 14

             Entfallen der Höchstdauer

             für Auslandsentsendungen

   Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene
Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsen-
dungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar
2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung

(EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum.
Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des
Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und
die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab
dann die Regelungen für den Inlandsdienst entspre-
chend.

                         § 15
                 Übergangsregelung
  (1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur För-
derung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart
oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener
Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die
Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-
setzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die
Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.

   (2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes
auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Ge-
setzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf ei-

nen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschrif-

ten des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-

zialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines

freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden

sind.

                       Artikel 2
        Änderung sonstigen Bundesrechts

   (1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

                          „§ 3

               Urlaub zur Ableistung eines
    freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
   Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Ju-
gendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und
Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu
24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe

nicht entgegenstehen.“

  (2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979

(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

„8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trä-
    gern des freiwilligen sozialen oder ökologischen
    Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen
    nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;“.

   (3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
folgt geändert:

a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

   „f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfrei-
       willigendienstegesetz von mindestens neun Mo-
       naten,“.
b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förde-
       rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
       dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
       ökologischen Jahres“ durch das Wort „Jugend-
       freiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
   bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „zwölf“ das Wort
       „zusammenhängende“ eingefügt.
   cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu
       übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligen-
       dienstegesetz zugelassen ist.“

   (4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002
(BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2008, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
   „Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinba-
   rung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegeset-
   zes bei.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des freiwil-
   ligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologi-
   schen Jahres“ durch die Wörter „des freiwilligen
   Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstege-
   setz“ ersetzt.

   (5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird
wie folgt geändert:

a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt
   gefasst:

   „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
       ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
       gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-
       dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/
       2006/EG des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 15. November 2006 zur Einführung
       des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU
       Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im
       Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstge-
       setzes oder einen entwicklungspolitischen Frei-
       willigendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
       des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu-
       sammenarbeit und Entwicklung vom 1. August
       2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.

b) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze

   eingefügt:

   „§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fas-
   sung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Geset-
   zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwil-
   ligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/
   2006/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-

   tes vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro-
   gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30),
   die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab
   dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die
   Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch-
   stabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwen-
   denden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung
   eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-
   setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
   res oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
   Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
   ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember
   2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend ge-
   nannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 ver-
   einbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai
   2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die An-
   wendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligen-
   dienstegesetzes vereinbaren.“
   (6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I
S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung be-
    finden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein

    freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
    gendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das
    27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder“.
   (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
folgt geändert:
a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt
   gefasst:

  „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
      ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
      gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-
      dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/
      2000/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge-
      meinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
      (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen
      Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-
      dienstgesetzes leistet oder“.

b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
   fasst:
  „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
      ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
      gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-
      dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/
      2000/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung
      des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Ju-
      gend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen ande-
      ren Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des

      Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur

      Vollendung des 27. Lebensjahres,“.
  (8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
      „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwil-
          liges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
          gendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
          Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
          Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 15. November
          2006 zur Einführung des Programms „Ju-
          gend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)
          oder einen anderen Dienst im Ausland im
          Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes
          oder einen entwicklungspolitischen Freiwilli-
          gendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
          des Bundesministeriums für wirtschaftliche
          Zusammenarbeit und Entwicklung vom
          1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet
          oder“.
  bb) In Satz 4 wird die Angabe „und § 20 Abs. 4“ ge-
      strichen.
b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6
   angefügt:

    „(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der
  Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008
BGBl. 2008, Seite 847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 847
  (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne
  des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäi-
  schen Parlaments und des Rates vom 15. November
  2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Ak-

  tion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
  2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und
  auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der
  Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftli-
  che Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Au-
  gust 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar
  2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2
  Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008
  geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung
  eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-
  setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
  res oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
  Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
  ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008
  hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genann-
  ten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart
  oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008

  hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwen-

  dung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienste-

  gesetzes vereinbaren.

     (6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2
  Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
  S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzu-
  wenden.“
  (9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird
wie folgt geändert:

a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach
      dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,“.
b) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder
      Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen-
      dienstegesetzes, wenn sich die beitragspflich-
      tige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,“.
c) § 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem
  Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges sozia-
  les Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
  Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten,
  gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsent-
  gelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt
  auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer
  Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschrei-
  tet, fortgesetzt wird.“

  (10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006

(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3

des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird

wie folgt geändert:

a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales
  Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
  des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt

   als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger
   des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen
   ökologischen Jahres seinen Sitz hat.“

b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
       freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
       gendfreiwilligendienstegesetzes leisten.“
   (11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geän-
dert:

a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.“
   bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.

b) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder ein

   freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur

   Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein

   freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
   zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-
   res“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales
   Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
   des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.
   (12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt
geändert:

a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
   Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
   res, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-
   gen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach
   dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.

b) § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
   gefasst:
   „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
       ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
       gendienstegesetzes leistet oder“.

   (13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
a) § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
   gefasst:

   „c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges öko-
       logisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-
       dienstegesetzes leistet oder“.

b) In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt

   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6

   angefügt:

   „6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugend-

       freiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger
       oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2
       des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen
       ist, die Einsatzstelle.“
BGBl. 2008, Seite 848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 848
   (14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),

das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist,
werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein frei-
williges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“
ersetzt.

                       Artikel 3

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleich-
zeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zu-
letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 16. Mai 2008
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 64743a8c11e93d82….