Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1791
BGBl. 2004 I S. 1791 · 73.463 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 10 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozial-
hilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004
(BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich
und Rentensplitting unter Ehegatten“.
b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-
gen nach Beginn einer Rente wegen
Alters“.
c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114 Besonderheiten“.
d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.
e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.
f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:
„§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage“.
g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:
„§ 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.
h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie
folgt gefasst:
„§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im
Beitrittsgebiet“.
i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.
j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe
„2001“ durch die Angabe „2005“ und die Angabe
„2010“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl „2001“
durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden
gestrichen.
m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:
„§ 272 Besonderheiten“.
n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a,
307d und 316 werden gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„beschäftigt sind“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „machen“ die
Wörter „oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versiche-
rungspflichtig sind“ angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
rend der Dauer eines Studiums als ordentliche
Studierende einer Fachschule oder Hochschule
ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-
nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.“

3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich
und Rentensplitting unter Ehegatten“.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Rente wegen
Alters wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-
ten wegen Alters sind“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rente wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als“
durch die Wörter „Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sind“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Rente wegen
Todes wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-
ten wegen Todes sind“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden das Wort „Nach“ durch die
Wörter „Renten nach“, das Wort „werden“ durch
das Wort „sind“ ersetzt und das Wort „geleistet“
gestrichen.
5. § 34 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente
wegen Alters ist der Wechsel in eine
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters
ausgeschlossen.“
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisen-
rente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
dung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten befindet, die zwi-
schen zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstes oder der Ableistung
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des
Buchstabens c liegt, oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökolo-
gisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-
scher Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im
Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Aus-
bildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand
von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne
Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungs-
verhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und
damit gerechnet werden kann, dass die Ausbil-
dung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2
Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im
Sinne von Satz 1.“
7. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „Wartezeit von 20“
durch die Wörter „Wartezeiten von 15 und 20“ er-
setzt.
8. In § 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
9. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3a wie folgt
gefasst:
„3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr min-
destens einen Kalendermonat bei einem
deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsu-
chende gemeldet waren, soweit die Zeiten
nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten
belegt sind,“.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Vollrente“ durch das
Wort „Rente“ ersetzt.
10. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, der Num-
mer 7 das Wort „und“ angefügt und folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen
nach Beginn einer Rente wegen Alters“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt.
„Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen
nach Beginn einer Rente wegen Alters wer-
den der Ermittlung der persönlichen Entgelt-
punkte erst nach dem Ende der Teilrente
zugrunde gelegt.“
11. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Aktueller Rentenwert
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der
einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-
spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund
des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.
Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert
26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden
Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit
den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten und
3. dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für
das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird
der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die
Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Ren-
tenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor
vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten
zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung
der aus der Versichertenstatistik des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten
beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-
sengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber
dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die
beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme
wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines
Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren ein-
schließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit
aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für die-
ses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch
den durchschnittlichen Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten des-
selben Kalenderjahres und die an die Bundesknapp-
schaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäf-
tigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil
nach § 172 Abs. 3 dividiert werden.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
des vergangenen Kalenderjahres von der Diffe-
renz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor-
geanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für
das vorvergangene Kalenderjahr von der Diffe-
renz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor-
geanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte
Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert ge-
teilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist
der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als
Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem
der um die Veränderung des Rentnerquotienten im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorver-
gangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit
einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert
eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt,
indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die
Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird.
Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt,
indem das aus den Rechnungsergebnissen auf
1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der
Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Ren-
ten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine
Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl
der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem
das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro
genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten,
der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und
der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalender-
jahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach
Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten desselben
Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl
der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitrags-
zahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen.
Der Parameter α beträgt 0,25.
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des
bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende
neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender For-
mel ermittelt:
BEt-1 100 – AVA2010 – RVBt-1
1 RQt-1
2 2
ARt = ARt-1 × ------------ ×--------------------------------------------------------× 1– ------------- ×α +1
BEt-2 100 – AVA2010 – RVBt-2 RQt-2
Dabei sind:
ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem
1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
gangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-
vergangenen Kalenderjahr unter Berücksich-
tigung der Veränderung der beitragspflichtigen
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeits-
losengeld,
AVA2010 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 in Höhe
von 4 vom Hundert,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalender-
jahr.
(6) Der Faktor für die Veränderung des durch-
schnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten und der Nach-
haltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als
die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwir-
ken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert
oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktu-
ellen Rentenwert zusätzlich verringert.

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-
tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die
dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalen-
derjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das
dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der
Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts
verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
mer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech-
nung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der
beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-
sengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger vorliegenden
Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden.
Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die
zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten
zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssum-
me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende
Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen
aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur bei-
tragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-
sengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des
Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr
sind die dem Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres
vorliegenden Daten und für das vorvergangene
Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen
aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde
zu legen.“
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Gesamtleistungsbewertung wer-
den jedem Kalendermonat
1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte
zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn
diese Kalendermonate Kindererziehungszei-
ten wären,
2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung min-
destens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde ge-
legt und diese Kalendermonate insoweit nicht
als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die
ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruf-
lichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgelt-
punkten für Kalendermonate mit Berücksichti-
gungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem
bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätz-
lich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zei-
ten der beruflichen Ausbildung, für die bereits
Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet wer-
den.“
13. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-
bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten
einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung
oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.
Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen
Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht überstei-
gen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschul-
ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für
höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten
der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten
einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalen-
dermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind,
weil
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-
gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.“
14. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zurech-
nungszeit“ die Wörter „und für Zuschläge an Ent-
geltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer
Rente wegen Alters“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für eine Rente wegen Alters besteht
Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch
für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Bu-
ches, wenn diese nach dem Beginn der Rente
aufgrund eines Schadensereignisses vor Renten-
beginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt
nicht.“
15. Nach § 76c wird folgender § 76d eingefügt:
„§ 76d
Zuschläge an Entgeltpunkten aus
Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-
punkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente
wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung
von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von
Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger ver-
sicherungsfreier Beschäftigung entsprechend.“
16. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für

die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an
Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer
Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen
Alters gleich.“
17. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente
wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgelt-
punkten geführt, werden bei der Folgerente zusätz-
lich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten
auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an
Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der
Rente wegen Alters zugrunde gelegt.“
18. In § 89 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „Besteht“
durch das Wort „Bestehen“ und das Wort „An-
spruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.
19. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
„§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bun-
desversorgungsgesetzes“ ersetzt.
20. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versi-
chertenrente, soweit der Anspruch auf dem Renten-
splitting unter Ehegatten beruht, besteht nicht für die
Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt
haben.“
21. In § 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ge-
fasst:
„(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken-
versicherungsunternehmen versichert sind, das der
deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche
Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der
sich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-
gemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf
den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-
kenkassen, den das Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines
Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt.
Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma
zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender-
jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalender-
jahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte
der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenver-
sicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Ren-
ten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Renten-
versicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis
der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer
Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzli-
chen Krankenversicherung und bei einem Kranken-
versicherungsunternehmen versichert sind, das der
deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente
ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.“
22. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Alters“
die Wörter „oder bei Abfindung von Anwart-
schaften auf betriebliche Altersversorgung“
angefügt.
bb) Am Ende der Nummer 7 werden das Wort
„und“ durch ein Komma, in Nummer 8 der
Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und
folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-
gen nach Beginn einer Rente wegen
Alters.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht Deut-
sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-
angehörigkeit eines Staates haben, in dem die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“
ersetzt.
23. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Besonderheiten“.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „von berechtigten Deutschen“ durch die Wör-
ter „von Berechtigten, die die Staatsangehörig-
keit eines Staates haben, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“ ersetzt.
24. § 154 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort
„Schwankungsreserve“ durch das Wort „Nach-
haltigkeitsrücklage“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. die Höhe des Gesamtversorgungsni-
veaus, das für typische Rentner einzelner
Zugangsjahrgänge unter Berücksich-
tigung ergänzender Altersvorsorge in
Form einer Rente aus einem geförderten
Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente
aus der Anlage der Nettoeinkommens-
erhöhung aus den steuerfrei gestellten
Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung und der steuerlichen Belastung
ermittelt wird.“
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Verhältniswert aus einer jahresdurch-
schnittlichen verfügbaren Standardrente und
dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in der
mittleren Variante der 15-jährigen Voraus-
berechnungen des Rentenversicherungsbe-
richts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum
Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum
Jahr 2030 43 vom Hundert unterschreitet;
verfügbare Standardrente ist die Regelalters-

rente aus der Rentenversicherung der Arbei-
ter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten
ohne Berücksichtigung der auf sie entfallen-
den Steuern, gemindert um den durch-
schnittlichen Beitragsanteil zur Krankenver-
sicherung und den Beitrag zur Pflegeversi-
cherung; verfügbares Durchschnittsentgelt
ist das Durchschnittsentgelt ohne Berück-
sichtigung der darauf entfallenden Steuern,
gemindert um den durchschnittlich zu ent-
richtenden Arbeitnehmersozialbeitrag ein-
schließlich des durchschnittlichen Aufwands
zur zusätzlichen Altersvorsorge.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregie-
rung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körper-
schaften über die Entwicklung der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein-
schätzung darüber abzugeben, ob zur langfristi-
gen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie
zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhe-
bung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeits-
marktlage sowie der wirtschaftlichen und sozia-
len Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar
erscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und
wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu
einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungs-
weise einer Senkung der Beitragssätze führen
könnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung
eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von
46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von
der Bundesregierung entsprechende Maßnah-
men unter Wahrung der Beitragssatzstabilität
vorzuschlagen.“
25. § 158 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das
0,7fache“ durch die Wörter „das 1,5fache“, das
Wort „Schwankungsreserve“ durch das Wort
„Nachhaltigkeitsrücklage“, das Wort „Mindest-
schwankungsreserve“ durch das Wort „Mindest-
rücklage“ und das Wort „Höchstschwankungs-
reserve“ durch das Wort „Höchstnachhaltigkeits-
rücklage“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Schwan-
kungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeits-
rücklage“, das Wort „Mindestschwankungsreser-
ve“ durch das Wort „Mindestrücklage“ und das
Wort „Höchstschwankungsreserve“ durch das
Wort „Höchstnachhaltigkeitsrücklage“ ersetzt.
26. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „(§ 245
Abs. 1 Fünftes Buch)“ gestrichen und die Angabe
„1. Januar“ durch die Angabe „1. März“ ersetzt.
27. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a werden nach dem Wort „Arbeitslo-
sengeld II“ die Wörter „oder im Anschluss an den
Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,
Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungs-
krankengeld“ eingefügt.
b) In Nummer 2b werden das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Ent-
sprechendes gilt, wenn im Anschluss an den
Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug
von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Kranken-
geld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-
geld bezogen wird,“ angefügt.
28. § 172 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer
eines Studiums als ordentliche Studierende einer
Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableis-
ten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungs-
ordnung vorgeschrieben ist.“
29. Dem § 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstel-
lung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto
des Rentenversicherungsträgers.“
30. In § 184 Abs. 1 werden die Wörter „werden gezahlt“
durch die Wörter „sind zu zahlen“ ersetzt.
31. Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.
32. In § 187a Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „gegen-
wärtige“ das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.
33. In § 192 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
34. § 194 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „voraussichtliche“
das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „voraussichtlichen“
das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „bescheinigen-
de“ das Wort „beitragspflichtige“ sowie nach dem
Wort „erzielten“ und den Wörtern „Höhe des“
jeweils das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.
35. § 210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „auf-
grund“ die Wörter „einer Beschäftigung nach § 20
Abs. 2 des Vierten Buches,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
gerichts“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“
ersetzt.
36. Vor § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.

37. § 216 wird wie folgt gefasst:
„§ 216
Nachhaltigkeitsrücklage
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten halten eine Nachhaltigkeits-
rücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die
Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben
zugeführt werden und aus der Defizite zu decken
sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur
Nachhaltigkeitsrücklage.“
38. § 217 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 217
Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schwankungs-
reserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-
lage“ ersetzt.
39. § 229 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März
1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für Personen, die die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfül-
len, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli
2004.“
40. § 229a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht
ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versiche-
rungspflichtig geworden sind und nicht bis zum
31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die
Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der
jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jewei-
ligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Land-
wirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte erfüllt haben, in der Kranken-
versicherung der Landwirte als Unternehmer ver-
sichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser
Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in
dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.“
41. § 230 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „vom
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März
1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom 1. Ja-
nuar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992
beantragt wird, sonst“ gestrichen.
42. In § 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
43. § 231a wird wie folgt gefasst:
„§ 231a
Befreiung von
der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-
ges von der Versicherungspflicht befreit waren und
nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass
die Befreiung von der Versicherungspflicht enden
soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständi-
gen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der
Versicherungspflicht befreit.“
44. § 237 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Anrech-
nungszeiten“ ein Komma und das Wort „Berück-
sichtigungszeiten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bereit
waren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter
„arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten
nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-
gungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird der
Satzteil „und die daran anschließend arbeitslos
geworden sind oder Anpassungsgeld für ent-
lassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
haben“ gestrichen.
45. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vor-
zeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung
oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004
erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet
worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar
2004 beendet worden ist und die am 1. Januar
2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118
Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im
Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteil-
zeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004
abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem
Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses
oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpoliti-
schen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrau-
ensschutz wird insbesondere durch die spätere Auf-
nahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in
eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht
berührt.“

46. Dem § 246 wird angefügt:
„Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gel-
ten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträ-
gen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen
Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate wer-
den Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange-
rechnet.“
47. In der Überschrift zu § 249 werden die Wörter „und
Berücksichtigungszeiten“ gestrichen.
48. In der Überschrift zu § 249a werden die Wörter „und
Berücksichtigungszeiten“ gestrichen.
49. § 252 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „bereit
waren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter
„arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten
nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-
gungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.
50. § 255a wird wie folgt gefasst:
„§ 255a
Aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am
30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum
1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Verände-
rung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren.
Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2
Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte ein-
schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-
grunde zu legen ist.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens
um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der
aktuelle Rentenwert angepasst wird.
(3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl
der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquiva-
lenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt
berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68
Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschlie-
ßend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für
das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ver-
sicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig
Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher
von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das
Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvo-
lumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendun-
gen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres
und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für
das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der
Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist
dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige
Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch
den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei
der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgelt-
punkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu
legen.“
51. § 255d wird aufgehoben.
52. § 255e wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Angabe „2001“
durch die Angabe „2005“ und die Angabe „2010“
durch die Angabe „2011“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Angabe „2001“ durch die
Angabe „2005“ und die Angabe „2010“ durch die
Angabe „2011“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die
Jahre
vor 2002 0,0 vom Hundert,
2002 0,5 vom Hundert,
2003 0,5 vom Hundert,
2004 1,0 vom Hundert,
2005 1,5 vom Hundert,
2006 2,0 vom Hundert,
2007 2,5 vom Hundert,
2008 3,0 vom Hundert,
2009 3,5 vom Hundert,
2010 4,0 vom Hundert.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3
für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011
anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu
bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach fol-
gender Formel ermittelt:
BEt-1 100 – AVAt-1– RVBt-1
1 RQt-1
2 2
ARt = ARt-1×----------- ×----------------------------------------------------× 1– ------------- ×α+1
BEt-2 100 – AVAt-2– RVBt-2 RQt-2
Dabei sind:
ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab
dem 1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
gangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vorvergangenen Kalenderjahr unter Berück-
sichtigung der Veränderung der beitrags-
pflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
Arbeitslosengeld,
AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalen-
derjahr,

AVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Ka-
lenderjahr,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalender-
jahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalen-
derjahr.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Faktoren für die Veränderung des
durchschnittlichen Beitragssatzes in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
und für die Veränderung des Altersvorsorge-
anteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind so-
weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser
Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisheri-
gen aktuellen Rentenwert verringert oder einen
geringer als bisher festzusetzenden aktuellen
Rentenwert zusätzlich verringert.“
53. § 255f wird wie folgt gefasst:
„§ 255f
Bestimmung des
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005
(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Renten-
werts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3
nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli
2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden
Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
legen.“
54. § 256d wird aufgehoben.
55. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-
tung ergebende Wert wird für jeden Kalender-
monat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul-
oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert
begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert
darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgelt-
punkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul-
oder Hochschulausbildung werden insgesamt für
höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre
werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder
der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenz-
ten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der
Schul- oder Hochschulausbildung treten an die
Stelle
der Werte
bei Beginn
75 vom 0,0625
der Rente im
Hundert Entgeltpunkte
Jahr Monat die Werte
2005 Januar 75,00 0,0625
Februar 73,44 0,0612
März 71,88 0,0599
April 70,31 0,0586
Mai 68,75 0,0573
Juni 67,19 0,0560
Juli 65,63 0,0547
August 64,06 0,0534
September 62,50 0,0521
Oktober 60,94 0,0508
November 59,38 0,0495
Dezember 57,81 0,0482
2006 Januar 56,25 0,0469
Februar 54,69 0,0456
März 53,13 0,0443
April 51,56 0,0430
Mai 50,00 0,0417
Juni 48,44 0,0404
Juli 46,88 0,0391
August 45,31 0,0378
September 43,75 0,0365
Oktober 42,19 0,0352
November 40,63 0,0339
Dezember 39,06 0,0326
2007 Januar 37,50 0,0313
Februar 35,94 0,0299
März 34,38 0,0286
April 32,81 0,0273
Mai 31,25 0,0260
Juni 29,69 0,0247
Juli 28,13 0,0234
August 26,56 0,0221
September 25,00 0,0208
Oktober 23,44 0,0195
November 21,88 0,0182
Dezember 20,31 0,0169
2008 Januar 18,75 0,0156
Februar 17,19 0,0143
März 15,63 0,0130
April 14,06 0,0117
Mai 12,50 0,0104

der Werte
bei Beginn
75 vom 0,0625
der Rente im
Hundert Entgeltpunkte
Jahr Monat die Werte
Juni 10,94 0,0091.“
Juli 9,38 0,0078.“
August 7,81 0,0065.“
September 6,25 0,0052.“
Oktober 4,69 0,0039.“
November 3,13 0,0026.“
Dezember 1,56 0,0013.“
2009 Januar 0,00 0,0000.“
„(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalen-
dermonate, die als Zeiten einer beruflichen Aus-
bildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen
Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der
Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten
einer Schul- oder Hochschulausbildung nach
Absatz 3 hätten.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich
alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrech-
nungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung
bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre über-
schreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen,
dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese
Zeiten nach Absatz 3 hätten.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher
Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im
Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittel-
ten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt
auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten
Zeiten.“
56. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „Zuschläge oder“
gestrichen.
57. § 265b wird aufgehoben.
58. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 272
Besonderheiten“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „von berechtigten
Deutschen“ durch die Wörter „von Berechtigten,
die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben,
in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-
wenden ist“ ersetzt.
59. § 274 wird aufgehoben.
60. § 274b wird aufgehoben.
61. In § 277 wird Satz 3 gestrichen.
62. In § 277a werden jeweils in Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 3 die Wörter „und § 277 Satz 3 blei-
ben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
63. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992
geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nach-
versicherung nachzuentrichten waren und noch
nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der
Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als
rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.“
64. § 284a wird aufgehoben.
65. In § 285 wird Satz 3 gestrichen.
66. In § 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.
67. In § 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
68. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
69. § 295a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
70. § 296a wird aufgehoben.
71. § 306 Abs. 4 wird aufgehoben.
72. § 307d wird aufgehoben.
73. § 314 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.
74. In § 314a Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“
gestrichen.
75. § 316 wird aufgehoben.
76. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der
die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgelt-
punkten des verstorbenen Versicherten zu leis-
ten, aus denen seine Rente geleistet worden ist,
wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese
Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.“
b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „berechtig-
te Deutsche“ durch die Wörter „Berechtigte, die
die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen-
den ist,“ ersetzt.
77. Anlage 18 wird aufgehoben.

78. In Anlage 19 wird die Zeile
„1942 bis 1951
durch folgende Zeilen ersetzt:
„1942 bis 1945
1946
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
1947
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
1948
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
1949 – 1951
79. In § 153 Abs. 1, § 214 Abs. 1,
Artikel 2
60 65 0 60 0“ Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
60 65 0 60 0 (860-4-1)
In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
65 0 60 1 rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
65 0 60 2 BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,
65 0 60 3
werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“
65 0 60 4 durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1
65 0 60 5 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.
65 0 60 6
65 0 60 7 Artikel 3
65 0 60 8 Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
65 0 60 9
(860-5)
65 0 60 10
65 0 60 11 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
65 0 61 0 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
65 0 61 1
65 0 61 2 1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „vom
65 0 61 3 1. Januar“ durch die Wörter „vom 1. März“ ersetzt und
die Angabe „(§ 245)“ gestrichen.
65 0 61 4
65 0 61 5 2. § 248 wird wie folgt geändert:
65 0 61 6 a) In Satz 2 werden die Wörter „1. Juli geltenden all-
65 0 61 7 gemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für
das folgende Kalenderjahr“ durch die Wörter
65 0 61 8
„1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes
65 0 61 9 ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden
65 0 61 10 Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres“ ersetzt.
65 0 61 11
b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Sat-
65 0 62 0 zes die Wörter „und für die Zeit vom 1. Januar 2005
bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September
2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes“ ein-
65 0 62 1
gefügt.
65 0 62 2
65 0 62 3
65 0 62 4 Artikel 4
65 0 62 5 Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
65 0 62 6
(860-7)
65 0 62 7
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
65 0 62 8 fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
65 0 62 9 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird
65 0 62 10
wie folgt geändert:
65 0 62 11
65 0 63 0 1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „zum 1. Juli
jeden Jahres“ durch die Angabe „jeweils zum gleichen
65 0 63 0“.
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-
tenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.
§ 218 Abs. 1 bis 3 und
§ 219 Abs. 3 werden jeweils das Wort „Schwan-
2. § 67 wird wie folgt geändert:
kungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-
lage“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn
die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
dung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
tes oder der Ableistung eines freiwilligen
Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt,
oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi-
sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-
derung eines freiwilligen ökologischen Jah-
res leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-
scher Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im
Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbil-
dung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von
wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der
tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung
für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis
trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit
gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fort-
gesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2
Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im
Sinne von Satz 1.“
3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Zum 1. Juli jeden Jah-
res“ durch die Angabe „Jeweils zum gleichen Zeit-
punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-
tenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
dert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und Abs. 2“
gestrichen.
2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli“ durch die An-
gabe „1. März“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar bis
31. Dezember“ durch die Wörter „1. Juli des lau-
fenden Kalenderjahres bis 30. Juni“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die
Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis
30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festge-
stellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
der Krankenkassen“ eingefügt.
3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Beiträge werden getragen
1. bei Landwirten von ihnen selbst,
2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem
Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamt-
schuldnerisch.“
4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter „ersten des auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats“
durch die Wörter „1. August 2003“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2
und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
§ 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden jeweils die Angabe „1. Juli“ durch
die Angabe „1. März“ und die Wörter „für das fol-

gende Kalenderjahr“ durch die Wörter „vom 1. Juli
des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des
folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die
Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September
2004 festgestellten durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatzes der Krankenkassen“ eingefügt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „1. Januar“ durch die
Angabe „1. März“ ersetzt und die Angabe „(§ 245
Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch)“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar
2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom
1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit
vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum
1. September 2004 festgestellte durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“
Artikel 8
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
(2172-5)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. Au-
gust 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entspre-
chend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung angepasst werden.“
Artikel 9
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie
folgt geändert:
1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden
für Renten aus eigener Versicherung und wegen
Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens
25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Angestellten zugrunde gelegt.“
Artikel 10
Änderung des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrenten-
gesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrank-
heiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädi-
gung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach
dem 30. April 2004 zuständig ist.“
2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrenten-
gesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäfti-
gungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen
zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits
vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften
nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.“
3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „am
31. Dezember“ die Wörter „des vorletzten Jahres“
eingefügt und die Wörter „aus den drei letzten“ durch
die Wörter „aus den vorletzten drei“ ersetzt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum
1. Juli“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. Juli
eines jeden Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung angepasst werden,“
ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht
für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1
Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach
§ 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die

Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschä-
digtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlings-
hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabi-
litierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung
des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden.“
Artikel 12
Änderung
des GKV-Modernisierungsgesetzes
In Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird Buch-
stabe b wie folgt gefasst:
„b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei-
tragssatz“ eingefügt.“
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.
Artikel 14
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März
1972 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954),
2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversi-
cherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversi-
cherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
über die Überleitung der Sozialversicherung des Saar-
landes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1967 (BGBl. I S. 1259),
6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4
(§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1992 in Kraft.
(3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt
mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungs-
gesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August
2003 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
(9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wir-
kung vom 1. Mai 2004 in Kraft.
(10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8
(§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154
Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55
(§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Ge-
setz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten
am 1. Januar 2005 in Kraft.
(12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45
(§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1791. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c9ecb975e4e90504….