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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1791

BGBl. 2004 I S. 1791 · 73.463 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
                                          Gesetz
                              zur Sicherung der nachhaltigen
               Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
                                (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
                                                    Vom 21. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
das folgende Gesetz beschlossen:
                    Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
          Landwirte
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
          lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
          versicherung der Landwirte
Artikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes

Artikel 10 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
           Neuregelungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozial-
           hilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 15 Inkrafttreten

                           Artikel 1

                    Änderung des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                            (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004
(BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie
       folgt gefasst:

                           „Dritter Abschnitt

            Nachversicherung, Versorgungsausgleich
             und Rentensplitting unter Ehegatten“.

    b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe
       eingefügt:
        „§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-
               gen nach Beginn einer Rente wegen
               Alters“.

   c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
         „§ 114 Besonderheiten“.
   d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie

      folgt gefasst:
                           „Siebter Titel
          Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.
   e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie
      folgt gefasst:
                     „Zweiter Unterabschnitt

          Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.
   f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:
         „§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage“.

   g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:

         „§ 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.

   h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie
      folgt gefasst:

         „§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
         § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im
                Beitrittsgebiet“.
   i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.
   j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe
      „2001“ durch die Angabe „2005“ und die Angabe
      „2010“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.

   k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl „2001“
      durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.

   l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden
      gestrichen.
   m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:

         „§ 272 Besonderheiten“.

   n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a,
      307d und 316 werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „beschäftigt sind“ das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und nach dem Wort „machen“ die

      Wörter „oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versiche-
      rungspflichtig sind“ angefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
         rend der Dauer eines Studiums als ordentliche
         Studierende einer Fachschule oder Hochschule
         ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-
         nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.“
BGBl. 2004, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
 3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                      „Dritter Abschnitt

         Nachversicherung, Versorgungsausgleich
          und Rentensplitting unter Ehegatten“.

 4. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „Rente wegen
       Alters wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-

       ten wegen Alters sind“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rente wegen ver-
       minderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als“
       durch die Wörter „Renten wegen verminderter
       Erwerbsfähigkeit sind“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „Rente wegen
       Todes wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-
       ten wegen Todes sind“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 werden das Wort „Nach“ durch die
       Wörter „Renten nach“, das Wort „werden“ durch
       das Wort „sind“ ersetzt und das Wort „geleistet“
       gestrichen.

 5. § 34 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente
    wegen Alters ist der Wechsel in eine
    1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
    2. Erziehungsrente oder

    3. andere Rente wegen Alters

    ausgeschlossen.“

 6. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisen-
       rente besteht längstens
       1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

       2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
          wenn die Waise

          a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
             dung befindet oder
          b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
             vier Kalendermonaten befindet, die zwi-
             schen zwei Ausbildungsabschnitten oder
             zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
             der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
             oder Zivildienstes oder der Ableistung
             eines freiwilligen Dienstes im Sinne des
             Buchstabens c liegt, oder

          c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
             Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
             sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökolo-
             gisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
             Förderung eines freiwilligen ökologischen
             Jahres leistet oder

          d) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-
             scher Behinderung außerstande ist, sich
             selbst zu unterhalten.
       Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im
       Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Aus-
       bildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand

       von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
       Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne
       Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungs-
       verhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und
       damit gerechnet werden kann, dass die Ausbil-
       dung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer
       der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“
    b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder

       ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2
       Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im
       Sinne von Satz 1.“

 7. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „Wartezeit von 20“
    durch die Wörter „Wartezeiten von 15 und 20“ er-
    setzt.

 8. In § 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

 9. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3a wie folgt
       gefasst:

       „3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr min-
            destens einen Kalendermonat bei einem
            deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsu-
            chende gemeldet waren, soweit die Zeiten
            nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten
            belegt sind,“.

    b) In Absatz 5 wird das Wort „Vollrente“ durch das
       Wort „Rente“ ersetzt.

10. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 das
       Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, der Num-
       mer 7 das Wort „und“ angefügt und folgende
       Nummer 8 eingefügt:

       „8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen
           nach Beginn einer Rente wegen Alters“.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt.

            „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen
            nach Beginn einer Rente wegen Alters wer-
            den der Ermittlung der persönlichen Entgelt-
            punkte erst nach dem Ende der Teilrente
            zugrunde gelegt.“

11. § 68 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 68
                    Aktueller Rentenwert

       (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der
    einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-
    spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund
    des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.
    Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert
    26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden
    Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit
    den Faktoren für die Veränderung
BGBl. 2004, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
   schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,

2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der

   Arbeiter und der Angestellten und

3. dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

   (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für
das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird
der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die
Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Ren-
tenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor
vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten
zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung
der aus der Versichertenstatistik des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten
beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-

sengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber

dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die

beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme

wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines
Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren ein-

schließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit
aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für die-
ses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch
den durchschnittlichen Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten des-

selben Kalenderjahres und die an die Bundesknapp-
schaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäf-
tigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil

nach § 172 Abs. 3 dividiert werden.
  (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des

Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-

   versicherung der Arbeiter und der Angestellten
   des vergangenen Kalenderjahres von der Diffe-
   renz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor-
   geanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,

2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
   versicherung der Arbeiter und der Angestellten für

   das vorvergangene Kalenderjahr von der Diffe-
   renz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor-
   geanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte
Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert ge-
teilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist

der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als

Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

   (4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem
der um die Veränderung des Rentnerquotienten im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorver-
gangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit
einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert

eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt,
indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die
Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird.

Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt,

indem das aus den Rechnungsergebnissen auf
1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der
Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Ren-

ten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine
Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl
der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem
das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro
genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten,
der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und
der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalender-
jahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach
Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten desselben
Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl
der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitrags-
zahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen.
Der Parameter α beträgt 0,25.

   (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des

bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende

neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender For-

mel ermittelt:

             BEt-1 100 – AVA2010 – RVBt-1
                                                                             1           RQt-1
                                                                                               2 2
ARt = ARt-1 × ------------ ×--------------------------------------------------------× 1– ------------- ×α +1
             BEt-2 100 – AVA2010 – RVBt-2                                                RQt-2

Dabei sind:
ARt              = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem
                   1. Juli,
ARt-1            = bisheriger aktueller Rentenwert,

BEt-1            = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
                   schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
                   gangenen Kalenderjahr,

BEt-2            = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
                   schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-
                   vergangenen Kalenderjahr unter Berücksich-
                   tigung der Veränderung der beitragspflichtigen
                   Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
                   schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
                   Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeits-
                   losengeld,

AVA2010 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 in Höhe
          von 4 vom Hundert,
RVBt-1           = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
                   versicherung der Arbeiter und der Angestellten
                   im vergangenen Kalenderjahr,

RVBt-2           = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
                   versicherung der Arbeiter und der Angestellten
                   im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1            = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2            = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalender-
                   jahr.

   (6) Der Faktor für die Veränderung des durch-

schnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversiche-

rung der Arbeiter und der Angestellten und der Nach-
haltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als
die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwir-
ken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert
oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktu-
ellen Rentenwert zusätzlich verringert.
BGBl. 2004, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
       (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-
    tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die
    dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalen-
    derjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und
    -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
    Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das
    dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der
    Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts
    verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehalts-
    summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh-
    mer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech-
    nung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der
    beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme
    je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
    Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-
    sengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die dem Verband
    Deutscher Rentenversicherungsträger vorliegenden
    Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden.
    Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die
    zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten
    zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssum-
    me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
    ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
    Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende
    Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen
    aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur bei-
    tragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je
    durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
    Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-
    sengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des
    Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr
    sind die dem Verband Deutscher Rentenversiche-
    rungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres
    vorliegenden Daten und für das vorvergangene
    Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen
    aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde
    zu legen.“

12. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für die Gesamtleistungsbewertung wer-
       den jedem Kalendermonat

       1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte

          zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn

          diese Kalendermonate Kindererziehungszei-
          ten wären,

       2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung min-
          destens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde ge-
          legt und diese Kalendermonate insoweit nicht
          als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

       Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die
       ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
       für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
       selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
       25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruf-
       lichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgelt-
       punkten für Kalendermonate mit Berücksichti-
       gungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem
       bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätz-
       lich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind.

       Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zei-
       ten der beruflichen Ausbildung, für die bereits
       Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet wer-
       den.“

13. § 74 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 74
           Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
       Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-
    bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten
    einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung
    oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
    Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.
    Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen
    Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht überstei-
    gen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschul-
    ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbe-
    reitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für
    höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten
    der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer
    berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten
    einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalen-
    dermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind,
    weil

    1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
       legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
       Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
    2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-
       gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

    3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,
    werden nicht bewertet.“

14. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zurech-
       nungszeit“ die Wörter „und für Zuschläge an Ent-
       geltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer
       Rente wegen Alters“ eingefügt.
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Für eine Rente wegen Alters besteht
       Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch
       für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Bu-
       ches, wenn diese nach dem Beginn der Rente
       aufgrund eines Schadensereignisses vor Renten-

       beginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt

       nicht.“

15. Nach § 76c wird folgender § 76d eingefügt:
                            „§ 76d

             Zuschläge an Entgeltpunkten aus
      Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
       Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-
    punkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente
    wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung
    von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von
    Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger ver-
    sicherungsfreier Beschäftigung entsprechend.“

16. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren
    Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für
BGBl. 2004, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
    die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an
    Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer
    Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen
    Alters gleich.“

17. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente
    wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgelt-
    punkten geführt, werden bei der Folgerente zusätz-
    lich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten
    auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an
    Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der
    Rente wegen Alters zugrunde gelegt.“

18. In § 89 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „Besteht“
    durch das Wort „Bestehen“ und das Wort „An-
    spruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.

19. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
    „dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter
    „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bun-
    desversorgungsgesetzes“ ersetzt.

20. § 105 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 105

                 Tötung eines Angehörigen

      Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versi-
    chertenrente, soweit der Anspruch auf dem Renten-
    splitting unter Ehegatten beruht, besteht nicht für die
    Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt

    haben.“

21. In § 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ge-
    fasst:

       „(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken-
    versicherungsunternehmen versichert sind, das der

    deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche

    Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der

    sich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-
    gemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf
    den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der
    durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-
    kenkassen, den das Bundesministerium für Gesund-
    heit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines
    Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt.
    Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma
    zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender-
    jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalender-
    jahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte
    der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenver-
    sicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Ren-
    ten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Renten-
    versicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis
    der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer
    Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

      (4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzli-
    chen Krankenversicherung und bei einem Kranken-
    versicherungsunternehmen versichert sind, das der
    deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente
    ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.“

22. § 113 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Alters“
           die Wörter „oder bei Abfindung von Anwart-
           schaften auf betriebliche Altersversorgung“
           angefügt.
       bb) Am Ende der Nummer 7 werden das Wort
           „und“ durch ein Komma, in Nummer 8 der
           Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und
           folgende Nummer 9 angefügt:
           „9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-
               gen nach Beginn einer Rente wegen
               Alters.“
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht Deut-
       sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-
       angehörigkeit eines Staates haben, in dem die
       Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“
       ersetzt.

23. § 114 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 114
                        Besonderheiten“.

    b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
       ter „von berechtigten Deutschen“ durch die Wör-
       ter „von Berechtigten, die die Staatsangehörig-

       keit eines Staates haben, in dem die Verordnung
       (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“ ersetzt.

24. § 154 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort

       „Schwankungsreserve“ durch das Wort „Nach-
       haltigkeitsrücklage“ ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende

           durch das Wort „und“ ersetzt und folgende

           Nummer 5 angefügt:

           „5. die Höhe des Gesamtversorgungsni-
               veaus, das für typische Rentner einzelner
               Zugangsjahrgänge unter Berücksich-
               tigung ergänzender Altersvorsorge in
               Form einer Rente aus einem geförderten
               Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente
               aus der Anlage der Nettoeinkommens-
               erhöhung aus den steuerfrei gestellten
               Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-
               cherung und der steuerlichen Belastung
               ermittelt wird.“
    c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. der Verhältniswert aus einer jahresdurch-
           schnittlichen verfügbaren Standardrente und
           dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in der
           mittleren Variante der 15-jährigen Voraus-
           berechnungen des Rentenversicherungsbe-
           richts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum
           Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum
           Jahr 2030 43 vom Hundert unterschreitet;
           verfügbare Standardrente ist die Regelalters-
BGBl. 2004, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
           rente aus der Rentenversicherung der Arbei-
           ter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten
           ohne Berücksichtigung der auf sie entfallen-
           den Steuern, gemindert um den durch-
           schnittlichen Beitragsanteil zur Krankenver-
           sicherung und den Beitrag zur Pflegeversi-
           cherung; verfügbares Durchschnittsentgelt
           ist das Durchschnittsentgelt ohne Berück-
           sichtigung der darauf entfallenden Steuern,
           gemindert um den durchschnittlich zu ent-
           richtenden Arbeitnehmersozialbeitrag ein-
           schließlich des durchschnittlichen Aufwands
           zur zusätzlichen Altersvorsorge.“
    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregie-
       rung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körper-
       schaften über die Entwicklung der Beschäftigung
       älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein-
       schätzung darüber abzugeben, ob zur langfristi-
       gen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie
       zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
       bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhe-
       bung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter
       Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeits-
       marktlage sowie der wirtschaftlichen und sozia-
       len Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar
       erscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und
       wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu
       einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungs-
       weise einer Senkung der Beitragssätze führen
       könnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung
       eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von
       46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von
       der Bundesregierung entsprechende Maßnah-
       men unter Wahrung der Beitragssatzstabilität
       vorzuschlagen.“

25. § 158 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das
       0,7fache“ durch die Wörter „das 1,5fache“, das
       Wort „Schwankungsreserve“ durch das Wort
       „Nachhaltigkeitsrücklage“, das Wort „Mindest-
       schwankungsreserve“ durch das Wort „Mindest-
       rücklage“ und das Wort „Höchstschwankungs-
       reserve“ durch das Wort „Höchstnachhaltigkeits-
       rücklage“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Schwan-
       kungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeits-
       rücklage“, das Wort „Mindestschwankungsreser-
       ve“ durch das Wort „Mindestrücklage“ und das

       Wort „Höchstschwankungsreserve“ durch das
       Wort „Höchstnachhaltigkeitsrücklage“ ersetzt.

26. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „(§ 245
    Abs. 1 Fünftes Buch)“ gestrichen und die Angabe
    „1. Januar“ durch die Angabe „1. März“ ersetzt.

27. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2a werden nach dem Wort „Arbeitslo-
       sengeld II“ die Wörter „oder im Anschluss an den
       Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,

       Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungs-
       krankengeld“ eingefügt.

    b) In Nummer 2b werden das Komma am Ende
       durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Ent-
       sprechendes gilt, wenn im Anschluss an den
       Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug
       von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Kranken-
       geld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-
       geld bezogen wird,“ angefügt.

28. § 172 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer
    eines Studiums als ordentliche Studierende einer
    Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableis-
    ten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungs-
    ordnung vorgeschrieben ist.“

29. Dem § 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstel-
    lung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto
    des Rentenversicherungsträgers.“

30. In § 184 Abs. 1 werden die Wörter „werden gezahlt“
    durch die Wörter „sind zu zahlen“ ersetzt.

31. Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie
    folgt gefasst:
                         „Siebter Titel

        Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.

32. In § 187a Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „gegen-
    wärtige“ das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.

33. In § 192 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

34. § 194 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird nach dem Wort „voraussichtliche“
       das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.

    b) In Satz 2 wird nach dem Wort „voraussichtlichen“
       das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.
    c) In Satz 3 werden nach dem Wort „bescheinigen-
       de“ das Wort „beitragspflichtige“ sowie nach dem
       Wort „erzielten“ und den Wörtern „Höhe des“
       jeweils das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.

35. § 210 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „auf-
       grund“ die Wörter „einer Beschäftigung nach § 20
       Abs. 2 des Vierten Buches,“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „Eintritt der
       Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
       gerichts“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“
       ersetzt.

36. Vor § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                   „Zweiter Unterabschnitt

       Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.
BGBl. 2004, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
37. § 216 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 216

                   Nachhaltigkeitsrücklage
       Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
    und der Angestellten halten eine Nachhaltigkeits-
    rücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die
    Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben
    zugeführt werden und aus der Defizite zu decken
    sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur
    Nachhaltigkeitsrücklage.“

38. § 217 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 217
              Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.

    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schwankungs-

       reserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-

       lage“ ersetzt.

39. § 229 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom
       1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März
       1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen.
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

    c) Absatz 5 wird aufgehoben.
    d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

       „Für Personen, die die Voraussetzungen für die
       Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfül-
       len, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli
       2004.“

40. § 229a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im

       Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht
       ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versiche-
       rungspflichtig geworden sind und nicht bis zum
       31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die
       Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der
       jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jewei-

       ligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Land-
       wirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1
       des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
       rung der Landwirte erfüllt haben, in der Kranken-
       versicherung der Landwirte als Unternehmer ver-
       sichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser
       Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in
       dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.“

41. § 230 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „vom
       1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März
       1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom 1. Ja-
       nuar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992
       beantragt wird, sonst“ gestrichen.

42. In § 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

43. § 231a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 231a
                       Befreiung von
         der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

       Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
    Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-
    ges von der Versicherungspflicht befreit waren und
    nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass
    die Befreiung von der Versicherungspflicht enden
    soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständi-
    gen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der
    Versicherungspflicht befreit.“

44. § 237 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Anrech-

       nungszeiten“ ein Komma und das Wort „Berück-

       sichtigungszeiten“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bereit
       waren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
       men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
       maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter
       „arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten
       nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-
       gungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird der
       Satzteil „und die daran anschließend arbeitslos
       geworden sind oder Anpassungsgeld für ent-
       lassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
       haben“ gestrichen.

45. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vor-
    zeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

    1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,

    2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung
       oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004
       erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet
       worden ist,

    3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar

       2004 beendet worden ist und die am 1. Januar
       2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118
       Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
    4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im
       Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteil-
       zeitgesetzes vereinbart haben oder

    5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
       des Bergbaus bezogen haben,
    nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004
    abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendi-
    gung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem
    Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses
    oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpoliti-
    schen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrau-
    ensschutz wird insbesondere durch die spätere Auf-
    nahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in
    eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht
    berührt.“
BGBl. 2004, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
46. Dem § 246 wird angefügt:

    „Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gel-

    ten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträ-

    gen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder

    selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des

    25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen

    Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate wer-

    den Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange-

    rechnet.“

47. In der Überschrift zu § 249 werden die Wörter „und

    Berücksichtigungszeiten“ gestrichen.

48. In der Überschrift zu § 249a werden die Wörter „und
    Berücksichtigungszeiten“ gestrichen.

49. § 252 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „bereit
       waren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
       men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
       maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter
       „arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten
       nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-

       gungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.

50. § 255a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 255a
                  Aktueller Rentenwert (Ost)
       (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am
    30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum

    1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Verände-
    rung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren.
    Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte
    Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
    beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2
    Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
    für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige

    Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich

    beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte ein-

    schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-

    grunde zu legen ist.

      (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens
    um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der
    aktuelle Rentenwert angepasst wird.

       (3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur
    Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl

    der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquiva-
    lenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das
    Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt
    berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68
    Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschlie-
    ßend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für
    das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten ver-

    sicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig
    Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher
    von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das
    Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvo-
    lumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendun-
    gen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres

    und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
    das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für

    das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der

    Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist

    dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige

    Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch

    den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei

    der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgelt-

    punkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu

    legen.“

51. § 255d wird aufgehoben.

52. § 255e wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Angabe „2001“
       durch die Angabe „2005“ und die Angabe „2010“
       durch die Angabe „2011“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 werden die Angabe „2001“ durch die
       Angabe „2005“ und die Angabe „2010“ durch die
       Angabe „2011“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die
       Jahre

       vor 2002                                                       0,0 vom Hundert,

       2002                                                           0,5 vom Hundert,
       2003                                                           0,5 vom Hundert,
       2004                                                           1,0 vom Hundert,
       2005                                                           1,5 vom Hundert,
       2006                                                           2,0 vom Hundert,

       2007                                                           2,5 vom Hundert,

       2008                                                           3,0 vom Hundert,
       2009                                                           3,5 vom Hundert,

       2010                                                           4,0 vom Hundert.“
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3

       für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011

       anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu

       bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach fol-

       gender Formel ermittelt:

                   BEt-1 100 – AVAt-1– RVBt-1
                                                                               1         RQt-1
                                                                                               2 2
       ARt = ARt-1×----------- ×----------------------------------------------------× 1– ------------- ×α+1
                   BEt-2 100 – AVAt-2– RVBt-2                                            RQt-2

       Dabei sind:

       ARt         = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab
                     dem 1. Juli,

       ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
       BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
               schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
               gangenen Kalenderjahr,
       BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
               schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
               vorvergangenen Kalenderjahr unter Berück-
               sichtigung der Veränderung der beitrags-
               pflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je
               durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
               ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
               Arbeitslosengeld,
       AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalen-
                derjahr,
BGBl. 2004, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
       AVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Ka-
                lenderjahr,
       RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
                versicherung der Arbeiter und der Angestell-

                ten im vergangenen Kalenderjahr,

       RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-

                versicherung der Arbeiter und der Angestell-
                ten im vorvergangenen Kalenderjahr,
       RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalender-

               jahr,
       RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalen-
               derjahr.“
    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Die Faktoren für die Veränderung des
       durchschnittlichen Beitragssatzes in der Renten-
       versicherung der Arbeiter und der Angestellten
       und für die Veränderung des Altersvorsorge-
       anteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind so-

       weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser
       Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisheri-
       gen aktuellen Rentenwert verringert oder einen
       geringer als bisher festzusetzenden aktuellen
       Rentenwert zusätzlich verringert.“

53. § 255f wird wie folgt gefasst:
                            „§ 255f
                      Bestimmung des
           aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005

       (1) Bei der Bestimmung des aktuellen Renten-

    werts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3
    nicht anzuwenden.
       (2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der
    Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli
    2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
    des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden
    Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
    schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der
    Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
    legen.“

54. § 256d wird aufgehoben.

55. § 263 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

       bb) Satz 2 wird gestrichen.

    c) Die Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-
       tung ergebende Wert wird für jeden Kalender-
       monat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul-
       oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert
       begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert
       darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgelt-
       punkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul-
       oder Hochschulausbildung werden insgesamt für
       höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre
       werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder

       der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bil-
       dungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenz-

ten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der
Schul- oder Hochschulausbildung treten an die
Stelle

                            der Werte
    bei Beginn
                      75 vom          0,0625
   der Rente im
                      Hundert      Entgeltpunkte

 Jahr   Monat                die Werte

 2005 Januar            75,00            0,0625

        Februar         73,44            0,0612
        März            71,88            0,0599
        April           70,31            0,0586
        Mai             68,75            0,0573

        Juni            67,19            0,0560
        Juli            65,63            0,0547

        August          64,06            0,0534

        September       62,50            0,0521
        Oktober         60,94            0,0508

        November        59,38            0,0495
        Dezember        57,81            0,0482
 2006 Januar            56,25            0,0469
        Februar         54,69            0,0456
        März            53,13            0,0443

        April           51,56            0,0430

        Mai             50,00            0,0417

        Juni            48,44            0,0404
        Juli            46,88            0,0391
        August          45,31            0,0378

        September       43,75            0,0365
        Oktober         42,19            0,0352

        November        40,63            0,0339
        Dezember        39,06            0,0326
 2007 Januar            37,50            0,0313

        Februar         35,94            0,0299

        März            34,38            0,0286

        April           32,81            0,0273

        Mai             31,25            0,0260

        Juni            29,69            0,0247
        Juli            28,13            0,0234

        August          26,56            0,0221

        September       25,00            0,0208

        Oktober         23,44            0,0195
        November        21,88            0,0182

        Dezember        20,31            0,0169
 2008 Januar            18,75            0,0156

        Februar         17,19            0,0143
        März            15,63            0,0130

        April           14,06            0,0117

        Mai             12,50            0,0104
BGBl. 2004, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
                                      der Werte
            bei Beginn
                                75 vom          0,0625
           der Rente im
                                Hundert      Entgeltpunkte

        Jahr   Monat                     die Werte

               Juni              10,94           0,0091.“
               Juli               9,38           0,0078.“

               August             7,81           0,0065.“
               September          6,25           0,0052.“
               Oktober            4,69           0,0039.“

               November           3,13           0,0026.“
               Dezember           1,56           0,0013.“
        2009 Januar               0,00           0,0000.“
          „(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalen-
       dermonate, die als Zeiten einer beruflichen Aus-
       bildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen
       Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der
       Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten

       einer Schul- oder Hochschulausbildung nach
       Absatz 3 hätten.“
    d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
          „(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich
       alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrech-
       nungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung

       bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre über-
       schreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen,
       dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese
       Zeiten nach Absatz 3 hätten.“
    e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher
       Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im
       Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittel-
       ten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt
       auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten

       Zeiten.“

56. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „Zuschläge oder“
    gestrichen.

57. § 265b wird aufgehoben.
58. § 272 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 272

                          Besonderheiten“.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „von berechtigten
       Deutschen“ durch die Wörter „von Berechtigten,
       die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben,
       in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-
       wenden ist“ ersetzt.

59. § 274 wird aufgehoben.

60. § 274b wird aufgehoben.

61. In § 277 wird Satz 3 gestrichen.

62. In § 277a werden jeweils in Absatz 1 Satz 2 und
    Absatz 3 Satz 3 die Wörter „und § 277 Satz 3 blei-
    ben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.

63. § 281 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992
       geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nach-
       versicherung nachzuentrichten waren und noch
       nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der
       Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als
       rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.“

64. § 284a wird aufgehoben.

65. In § 285 wird Satz 3 gestrichen.

66. In § 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.

67. In § 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

68. § 295 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

69. § 295a wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

70. § 296a wird aufgehoben.

71. § 306 Abs. 4 wird aufgehoben.

72. § 307d wird aufgehoben.

73. § 314 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

74. In § 314a Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“
    gestrichen.

75. § 316 wird aufgehoben.

76. § 317 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der

       die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem
       die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
       ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgelt-
       punkten des verstorbenen Versicherten zu leis-
       ten, aus denen seine Rente geleistet worden ist,
       wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
       Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese
       Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.“
    b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „berechtig-

       te Deutsche“ durch die Wörter „Berechtigte, die
       die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in
       dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen-
       den ist,“ ersetzt.

77. Anlage 18 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
78. In Anlage 19 wird die Zeile
     „1942 bis 1951
    durch folgende Zeilen ersetzt:

     „1942 bis 1945

     1946

     Januar
     Februar

     März

     April
     Mai

     Juni
     Juli
     August

     September

     Oktober
     November

     Dezember
     1947

     Januar
     Februar
     März

     April
     Mai
     Juni
     Juli

     August

     September
     Oktober

     November

     Dezember
     1948

     Januar

     Februar
     März
     April

     Mai

     Juni

     Juli

     August
     September

     Oktober

     November
     Dezember

     1949 – 1951

79. In § 153 Abs. 1, § 214 Abs. 1,

                                                 Artikel 2
  60 65   0   60   0“                        Änderung des
                                   Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  60 65   0   60   0                             (860-4-1)

                           In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
                         buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
     65   0   60   1     rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
     65   0   60   2     BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
                         vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,
     65   0   60   3
                         werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“
     65   0   60   4     durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1
     65   0   60   5     und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.

     65   0   60   6
     65   0   60   7                             Artikel 3
     65   0   60   8                        Änderung des
                                   Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     65   0   60   9
                                                  (860-5)
     65   0   60 10
     65   0   60 11        Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
                         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
     65   0   61   0     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
                         dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember
                         2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
     65   0   61   1
     65   0   61   2     1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „vom
     65   0   61   3        1. Januar“ durch die Wörter „vom 1. März“ ersetzt und
                            die Angabe „(§ 245)“ gestrichen.
     65   0   61   4
     65   0   61   5     2. § 248 wird wie folgt geändert:
     65   0   61   6        a) In Satz 2 werden die Wörter „1. Juli geltenden all-
     65   0   61   7           gemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für
                               das folgende Kalenderjahr“ durch die Wörter
     65   0   61   8
                               „1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes
     65   0   61   9           ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden
     65   0   61 10            Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
                               Kalenderjahres“ ersetzt.
     65   0   61 11
                            b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Sat-
     65   0   62   0           zes die Wörter „und für die Zeit vom 1. Januar 2005
                               bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September
                               2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes“ ein-
     65   0   62   1
                               gefügt.
     65   0   62   2
     65   0   62   3
     65   0   62   4                             Artikel 4

     65   0   62   5                        Änderung des
                                   Siebten Buches Sozialgesetzbuch
     65   0   62   6
                                                  (860-7)
     65   0   62   7
                            Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
     65   0   62   8     fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
     65   0   62   9     1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
                         des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird
     65   0   62 10
                         wie folgt geändert:
     65   0   62 11
     65   0   63   0     1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „zum 1. Juli
                            jeden Jahres“ durch die Angabe „jeweils zum gleichen
     65   0   63   0“.
                            Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-
                            tenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.
§ 218 Abs. 1 bis 3 und
    § 219 Abs. 3 werden jeweils das Wort „Schwan-
2. § 67 wird wie folgt geändert:
    kungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-
    lage“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
         „(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
       1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

       2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn
          die Waise

          a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil-
             dung befindet oder

          b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
             vier Kalendermonaten befindet, die zwischen
             zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
             einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis-
             tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens-
             tes oder der Ableistung eines freiwilligen
             Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt,
             oder

          c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des

             Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
             sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi-
             sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-

             derung eines freiwilligen ökologischen Jah-

             res leistet oder

          d) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-

             scher Behinderung außerstande ist, sich
             selbst zu unterhalten.

       Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im
       Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbil-
       dung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von
       wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der
       tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung
       für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis
       trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit
       gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fort-
       gesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der
       Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
       ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2
       Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im
       Sinne von Satz 1.“

3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „Zum 1. Juli jeden Jah-
      res“ durch die Angabe „Jeweils zum gleichen Zeit-

      punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-

      tenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird gestrichen.

                        Artikel 5
                Änderung des Gesetzes
        über die Alterssicherung der Landwirte

                        (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
dert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und Abs. 2“
   gestrichen.

2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli“ durch die An-
      gabe „1. März“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar bis
      31. Dezember“ durch die Wörter „1. Juli des lau-
      fenden Kalenderjahres bis 30. Juni“ ersetzt.

   c) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma
      ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die
      Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis
      30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festge-
      stellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
      der Krankenkassen“ eingefügt.

3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
   ersetzt:

   „Die Beiträge werden getragen

   1. bei Landwirten von ihnen selbst,

   2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem

      Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

   Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamt-

   schuldnerisch.“

4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter „ersten des auf die
   Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats“
   durch die Wörter „1. August 2003“ ersetzt.

                        Artikel 6

               Änderung des Gesetzes
            zur Förderung der Einstellung
      der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                        (8252-4)
  Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“
   durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2

   und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

                        Artikel 7
          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
                        (8252-3)

  § 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden jeweils die Angabe „1. Juli“ durch
      die Angabe „1. März“ und die Wörter „für das fol-
BGBl. 2004, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
      gende Kalenderjahr“ durch die Wörter „vom 1. Juli
      des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des
      folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma
      ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die

      Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum

      30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September

      2004 festgestellten durchschnittlichen allgemei-

      nen Beitragssatzes der Krankenkassen“ eingefügt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Angabe „1. Januar“ durch die
      Angabe „1. März“ ersetzt und die Angabe „(§ 245
      Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch)“ gestrichen.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar
      2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine
      Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom
      1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit
      vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum
      1. September 2004 festgestellte durchschnittliche
      allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“

                        Artikel 8
         Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

                        (2172-5)

  § 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. Au-
gust 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entspre-
chend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung angepasst werden.“

                        Artikel 9

         Änderung des Fremdrentengesetzes
                         (824-2)

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie
folgt geändert:

1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden
   für Renten aus eigener Versicherung und wegen
   Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens
   25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei-
   ter und der Angestellten zugrunde gelegt.“

                        Artikel 10
            Änderung des Fremdrenten-
     und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
                          (824-3)

  Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-

regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des

Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrenten-
   gesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrank-
   heiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädi-
   gung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach
   dem 30. April 2004 zuständig ist.“

2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrenten-
   gesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäfti-
   gungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen
   zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits
   vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften
   nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.“

3. § 7 wird aufgehoben.

                        Artikel 11

                    Änderung
          des Bundesversorgungsgesetzes
                          (830-2)
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „am
   31. Dezember“ die Wörter „des vorletzten Jahres“
   eingefügt und die Wörter „aus den drei letzten“ durch
   die Wörter „aus den vorletzten drei“ ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum
      1. Juli“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. Juli
      eines jeden Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum
      gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-
      lichen Rentenversicherung angepasst werden,“
      ersetzt.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht
   für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1
   Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach
   § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die
BGBl. 2004, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
   Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschä-
   digtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlings-
   hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
   gesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabi-
   litierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung
   des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden.“

                        Artikel 12
                   Änderung
         des GKV-Modernisierungsgesetzes

  In Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird Buch-
stabe b wie folgt gefasst:

„b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
    kassen“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei-
    tragssatz“ eingefügt.“

                        Artikel 13

                     Änderung des
             Gesetzes zur Einordnung des
       Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

  Artikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.

                        Artikel 14
              Aufhebung von Vorschriften
  Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März
   1972 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43
   des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
   S. 2954),

2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversi-
   cherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung,

3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversi-
   cherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,

4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
   über die Überleitung der Sozialversicherung des Saar-
   landes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung,

5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
   Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
   1967 (BGBl. I S. 1259),

6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung.

                        Artikel 15

                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt
ist.
   (2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4
(§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1992 in Kraft.

  (3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt
mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

  (5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungs-
gesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
  (6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 in Kraft.
   (7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August
2003 in Kraft.

  (8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
  (9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wir-
kung vom 1. Mai 2004 in Kraft.

  (10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
   (11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8
(§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154
Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55
(§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Ge-
setz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten
am 1. Januar 2005 in Kraft.
   (12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45
(§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805

               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

               Berlin, den 21. Juli 2004

                           Der Bundespräsident
                               Horst Köhler

                            Der Bundeskanzler
                            Gerhard Schröder

                       Die Bundesministerin
               für Gesundheit und Soziale Sicherung
                           Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1791. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c9ecb975e4e90504….