Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2933
BGBl. 2008 I S. 2933 · 34.457 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie
folgt geändert:
1. In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angehöriger“
durch die Wörter „Ehegatte, Lebenspartner oder
Abkömmling“ ersetzt.
1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich
oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt
für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Be-
schäftigung aufzuklären.“
2. § 18h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
3. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„50 Euro“ die Wörter „im Monat“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.
4. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Aus-
kunftsersuchen des Familiengerichts in
Versorgungsausgleichsverfahren,“.
bb) Die Nummern 10 und 11 werden aufgeho-
ben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1 wird folgender Buch-
stabe f angefügt:
„f) die Angabe der Staatsangehörig-
keit,“.
bbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) eine Namens-, Anschriften- oder
Staatsangehörigkeitsänderung, so-
weit diese Änderung nicht schon
anderweitig gemeldet ist,“.
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft mit Aus-
nahme der Gartenbau-Berufsgenossen-
schaft sind, haben Meldungen nach Satz 2
Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu er-
statten.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns
eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens
bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Trä-
ger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu mel-
den, sofern sie Personen in folgenden Wirt-
schaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen be-
schäftigen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbun-
denen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Ab-
bau von Messen und Ausstellungen beteili-
gen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den
Beschäftigten:
1. den Familien- und die Vornamen,
2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
ansonsten die zur Vergabe einer Versiche-
rungsnummer notwendigen Angaben (Tag
und Ort der Geburt, Anschrift),
3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach
§ 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches ge-
speichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen
Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die
in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte
Meldung unverzüglich zu löschen.“

d) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Sozialge-
setzbuch“ gestrichen.
f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
fügt:
„(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäf-
tigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Siebten Buches als Beschäftigte gelten,
Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzu-
geben.“
5. In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2
Satz 3 des Sechsten Buches.“
5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Ar-
beitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2
haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuld-
ner.“
5b. Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Kran-
kenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende
Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den
Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur
Krankenversicherung für geringfügige Beschäfti-
gungen aufzurechnen.“
6. § 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der Deutschen Rentenversicherung er-
lassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte
zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der
Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszah-
lungen nach dem Künstlersozialversicherungsge-
setz einschließlich der Widerspruchsbescheide.“
7. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1a bis 1f werden aufgehoben.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1
bis 3 oder 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1
bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geld-
buße bis zu tausend Euro,“ gestrichen und die
Angabe „Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „Nr. 2“
ersetzt.
8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1
und 1c“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 1d, 1e und 1f“ durch die Wörter „§ 111 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rah-
men ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststel-
len“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ durch die Angabe
„§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8“ ersetzt.
d) In Nummer 4a werden die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ durch die Angabe „§ 111
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8“ ersetzt und nach dem
Wort „durchgeführt“ die Wörter „oder eine Mel-
dung direkt an sie erstattet“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Aus-
weispapieren“.
b) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort
„Polizeivollzugsbehörden“ die Wörter „des Bun-
des und“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen,“.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Mitführungs- und
Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
tungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen
oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflich-
tet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder
Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbunde-
nen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau
von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich
und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzu-
weisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung
der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und
auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1
vorzulegen.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1
und 2 vorangestellt:

„1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes
Dokument nicht mitführt oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen
Hinweis nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 3 bis 5.
b) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3“ durch
die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3
Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt und nach den
Wörtern „dreißigtausend Euro“ ein Komma und
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro“ ein-
gefügt.
5. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „nach § 8
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt.
6. In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort „Polizeivollzugsbehör-
den“ die Wörter „des Bundes und“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die An-
gabe „ , nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches“ und die
Wörter „ , das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es
Aufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches
durchführt,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255e
wie folgt gefasst:
„§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli
2013“.
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Aus-
land beschäftigt sind und die Staatsangehörig-
keit eines Staates haben, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder ent-
sprechenden kirchenrechtlichen Regelun-
gen“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „sat-
zungsmäßige Mitglieder“ die Wörter „Be-
schäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ih-
nen nach kirchenrechtlichen Regelungen
eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2
gewährleistet und die Erfüllung der Gewähr-
leistung gesichert ist, sowie“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur,
wenn sie
1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und
bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge ha-
ben oder
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-
hilfe oder Heilfürsorge haben oder
3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechts-
verhältnis nach Nummer 1 berufen werden
sollen oder
4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-
verhältnis stehen.“
c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wör-
tern „nach Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Wörter „sowie
nach Satz 2“ eingefügt.
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
Anstalten“ und das Komma nach den Wörtern „ge-
sichert ist“ gestrichen und folgende Wörter ange-
fügt:
„und wenn diese Personen die Voraussetzungen
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,“.
5. In § 119 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Mel-
debehörden“ gestrichen.
6. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
angefügt:
„7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ausgestellt werden kann“ die Wörter „oder für
eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110
Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob
die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches
erstattet wurden“ eingefügt und die Angabe
„§ 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder“ gestri-
chen.
7. In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort „ , Teilunter-
haltsgeld“ gestrichen.
8. § 196 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur
Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur
Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie-
hung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung
nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige
Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Fa-
miliennamens, des Geschlechts oder eines Doktor-
grades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort

der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der
Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei
einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bishe-
rige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich
die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsge-
burten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder
und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Ver-
storbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer
erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an
die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten
Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Daten-
stelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung
Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt,
sind diese von ihr unverzüglich zu löschen.“
9. Dem § 230 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäf-
tigung versicherungsfrei.“
10. Dem § 231 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
fügt:
„(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben
in dieser Beschäftigung von der Versicherungs-
pflicht befreit.
(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die
Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden
von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder ent-
sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen An-
wartschaft auf Versorgung bei verminderter Er-
werbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebe-
nenversorgung durch eine für einen bestimmten
Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung
gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen
Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November
2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung gewor-
den ist.“
Artikel 5
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ einge-
fügt.
Artikel 6
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie
folgt gefasst:
„§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden“.
1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „oder § 18h Abs. 7“
gestrichen.
2. In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundes-
entschädigungsgesetz,“ die Wörter „dem Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Re-
habilitierungsgesetz,“ eingefügt.
3. § 101a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 101a
Mitteilungen der Meldebehörden“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung übermittelt die Mitteilungen aller Ster-
befälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2
des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deut-
sche Post AG.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Die Sterbefallmitteilungen“ wer-
den durch die Wörter „Die Mitteilungen, die
von der Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung an die Deutsche Post AG übermit-
telt werden,“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nur dazu verwendet werden, um laufende
Geldleistungen der Leistungsträger, der in
§ 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie aus-
ländischer Leistungsträger mit laufenden
Geldleistungen in die Bundesrepublik
Deutschland einzustellen oder deren Ein-
stellung zu veranlassen sowie um An-
schriften von Empfängern laufender Geld-
leistungen der Leistungsträger und der in
§ 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berich-
tigen oder deren Berichtigung zu veran-
lassen, und darüber hinaus“.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Rentenver-
sicherung und“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des
Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Beiträge für die Vorsorge
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, kön-
nen die erforderlichen Aufwendungen übernommen
werden, insbesondere

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein-
richtungen, die den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters-
vorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente,
wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-
chen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo-
genen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen-
dung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-
steuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können
die erforderlichen Aufwendungen übernommen wer-
den.“
2. In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der An-
gabe „§ 32“ durch die Wörter „sowie von Vorsorge-
beiträgen entsprechend § 33,“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Geset-
zes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen
des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ gestri-
chen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung
zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei
Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
„als Grad der Schädigungsfolgen“ und die Wörter
„bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
20 vom Hundert“ durch die Wörter „bei einem Grad
der Schädigungsfolgen von 20“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Feststellung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wör-
ter „Feststellung des Grades der Schädigungs-
folgen“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
„Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“
durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
§ 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Ver-
pflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der
Künstlersozialabgabe und die zu leistende Voraus-
zahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwal-
tungsakte werden von den Trägern der Deutschen
Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei
den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erlassen.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kön-
nen die Träger der Deutschen Rentenversicherung
die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines
bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens
herabsetzen.“
Artikel 11
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Datenübermittlungen an die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer
erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sons-
tigen Gründen oder nach einer Namensänderung,
einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des
Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades
oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Ge-
burt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehör-
den der Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
rung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung
von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Ver-
sicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwe-
cke der Aktualisierung der bei den Trägern der
Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Da-

ten unverzüglich folgende Daten in automatisierter
Form (Rentenversicherungsmitteilung):
1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0203,
3. Vornamen 0301 bis 0303,
4. Doktorgrad 0401,
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6. Geschlecht 0701,
7. gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der 1201 bis 1206,
Hauptwohnung 1208 bis 1212,
8. bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift 1216 bis 1221,
9. Sterbetag 1901.
(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen
Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden
zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes
nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit
den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie
bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen
Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).“
2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen 1201 bis 1206,
oder der Hauptwohnung 1208 bis 1212“.
3. In § 6 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „und das
Bundesverwaltungsamt, an die Deutsche Post AG“
durch die Wörter „ , an das Bundesverwaltungs-
amt“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Daten-
erfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7
Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2917), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens,
der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines
Beschäftigten.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Sofortmeldung
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsver-
hältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu
melden.“
2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„hat“ ersetzt.
3. § 15 wird aufgehoben.
3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Da-
ten“ die Wörter „ohne die Angaben für die gesetz-
liche Unfallversicherung“ eingefügt.
4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die
Angabe „und § 32 Abs. 1 gelten“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverord-
nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch und“ gestrichen.
Artikel 14
Änderung der
Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
folgt gefasst:
„§ 36 (weggefallen)“.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wit-
wer“ die Wörter „oder an überlebende Lebenspart-
ner“ und die Wörter „der Sterbeurkunde“ durch die
Wörter „eines amtlichen Sterbenachweises“ er-
setzt.
3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so
rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den
Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Ver-
fahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von
§ 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die
Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich
nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewir-
ken.“
4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „gehei-
ratet“ die Wörter „oder eine Eingetragene Lebens-
partnerschaft begründet“ eingefügt.
5. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittel-
ten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der
Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten
bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu
Lasten der Träger der Deutschen Rentenversiche-
rung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen
zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach
§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).“
6. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
7. In § 29 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Renten Ser-
vice“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30
Zahlung der Vorschüsse“.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des
Renten Service für jede Zahlung wird durch Ver-
einbarung zwischen der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund und der Deutschen Post AG ge-
regelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszah-
lung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
versicherung durch die Deutsche Post AG nach
Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zu-
stande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerli-
chen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im
Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und das Bundesministerium der Finanzen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,10 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,05 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „0,03 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „0,025 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,013 Euro je Be-
standsfall und Monat“ ersetzt.
10. § 36 wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom
16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 17
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „den
§ 18h Abs. 7 und“ gestrichen.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Ar-
tikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Arti-
kel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Dezember
verkünden.
2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2933. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e994ce8cefafc63a….