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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2933

BGBl. 2008 I S. 2933 · 34.457 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2933
                                 Zweites Gesetz
      zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                                             Vom 21. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I

S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie

folgt geändert:

1.   In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angehöriger“

     durch die Wörter „Ehegatte, Lebenspartner oder
     Abkömmling“ ersetzt.

1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich
     oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt
     für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Be-
     schäftigung aufzuklären.“
2.   § 18h wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch
           einen Punkt ersetzt.

       bb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.

     b) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

3.   § 23c wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
        „50 Euro“ die Wörter „im Monat“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spit-
        zenverbände der Krankenkassen“ durch die
        Wörter „der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen“ ersetzt.
4.   § 28a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
           „7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Aus-
               kunftsersuchen des Familiengerichts in
               Versorgungsausgleichsverfahren,“.

       bb) Die Nummern 10 und 11 werden aufgeho-
           ben.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Der Nummer 1 wird folgender Buch-
                stabe f angefügt:

                 „f) die Angabe der Staatsangehörig-
                     keit,“.
           bbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt
                gefasst:

            „a) eine Namens-, Anschriften- oder
                Staatsangehörigkeitsänderung, so-
                weit diese Änderung nicht schon
                anderweitig gemeldet ist,“.
       ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirt-

       schaftlichen Berufsgenossenschaft mit Aus-

       nahme der Gartenbau-Berufsgenossen-

       schaft sind, haben Meldungen nach Satz 2

       Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu er-

       statten.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns
   eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens

   bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Trä-
   ger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu mel-
   den, sofern sie Personen in folgenden Wirt-
   schaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen be-
   schäftigen:
   1. im Baugewerbe,
   2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
   3. im Personenbeförderungsgewerbe,

   4. im Speditions-, Transport- und damit verbun-

      denen Logistikgewerbe,

   5. im Schaustellergewerbe,

   6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

   7. im Gebäudereinigungsgewerbe,

   8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Ab-
      bau von Messen und Ausstellungen beteili-
      gen,
   9. in der Fleischwirtschaft.
   Die Meldung enthält folgende Angaben über den
   Beschäftigten:
   1. den Familien- und die Vornamen,
   2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
      ansonsten die zur Vergabe einer Versiche-
      rungsnummer notwendigen Angaben (Tag
      und Ort der Geburt, Anschrift),

   3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
   4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
   Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach
   § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches ge-
   speichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen
   Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die
   in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte
   Meldung unverzüglich zu löschen.“
BGBl. 2008, Seite 2934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2934
     d) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die
        Wörter „in Textform“ ersetzt.
     e) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Sozialge-
        setzbuch“ gestrichen.

     f) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
        fügt:
          „(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäf-
       tigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
       des Siebten Buches als Beschäftigte gelten,
       Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzu-
       geben.“

5.   In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

     „Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2
     Satz 3 des Sechsten Buches.“

5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Ar-
     beitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2
     haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuld-
     ner.“

5b. Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
     Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Kran-
     kenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende
     Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den
     Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur
     Krankenversicherung für geringfügige Beschäfti-

     gungen aufzurechnen.“

6.   § 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Träger der Deutschen Rentenversicherung er-

     lassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte

     zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der

     Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszah-

     lungen nach dem Künstlersozialversicherungsge-

     setz einschließlich der Widerspruchsbescheide.“

7.   § 111 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1a bis 1f werden aufgehoben.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1

           bis 3 oder 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1

           bis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
        Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geld-
        buße bis zu tausend Euro,“ gestrichen und die
        Angabe „Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „Nr. 2“
        ersetzt.

8.   § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1
        und 1c“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1
        Nr. 1“ ersetzt.

     b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
        Nr. 1d, 1e und 1f“ durch die Wörter „§ 111 Abs. 1
        Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rah-
        men ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des
        Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststel-
        len“ ersetzt.

     c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
        Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ durch die Angabe
        „§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8“ ersetzt.

    d) In Nummer 4a werden die Angabe „§ 111 Abs. 1
       Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ durch die Angabe „§ 111
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8“ ersetzt und nach dem
       Wort „durchgeführt“ die Wörter „oder eine Mel-
       dung direkt an sie erstattet“ eingefügt.

                        Artikel 2
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

   Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Aus-
            weispapieren“.

   b) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort
      „Polizeivollzugsbehörden“ die Wörter „des Bun-
      des und“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
   Nummer 2a eingefügt:

   „2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
        lekommunikation, Post und Eisenbahnen,“.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a

                    Mitführungs- und

           Vorlagepflicht von Ausweispapieren

      (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-

   tungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen

   oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflich-

   tet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder

   Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der

   Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

   1. im Baugewerbe,

   2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

   3. im Personenbeförderungsgewerbe,

   4. im Speditions-, Transport- und damit verbunde-

      nen Logistikgewerbe,

   5. im Schaustellergewerbe,

   6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
   7. im Gebäudereinigungsgewerbe,

   8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau
      von Messen und Ausstellungen beteiligen,

   9. in der Fleischwirtschaft.

     (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Ar-
   beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich
   und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzu-
   weisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung
   der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und
   auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1
   vorzulegen.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1
          und 2 vorangestellt:
BGBl. 2008, Seite 2935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2935
         „1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes
             Dokument nicht mitführt oder nicht oder
             nicht rechtzeitig vorlegt,
         2. entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen
            Hinweis nicht oder nicht für die vorge-
            schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht
            oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
         Nummern 3 bis 5.
  b) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des
     Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3“ durch
     die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3
     Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt und nach den
     Wörtern „dreißigtausend Euro“ ein Komma und
     die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
     mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro“ ein-
     gefügt.
5. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

   Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „nach § 8

   Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt.

6. In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1
   Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort „Polizeivollzugsbehör-

   den“ die Wörter „des Bundes und“ eingefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung des

          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-

setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes

vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die An-
gabe „ , nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches“ und die
Wörter „ , das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es
Aufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches
durchführt,“ gestrichen.

                       Artikel 4

                  Änderung des

        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie
folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255e
    wie folgt gefasst:
   „§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
           für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli
           2013“.
 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Aus-
       land beschäftigt sind und die Staatsangehörig-
       keit eines Staates haben, in dem die Verord-
       nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“.
 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder ent-
          sprechenden kirchenrechtlichen Regelun-
          gen“ gestrichen.

     bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „sat-
         zungsmäßige Mitglieder“ die Wörter „Be-
         schäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ih-
         nen nach kirchenrechtlichen Regelungen
         eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2
         gewährleistet und die Erfüllung der Gewähr-
         leistung gesichert ist, sowie“ eingefügt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur,
     wenn sie
     1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
        Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und
        bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge ha-
        ben oder
     2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
        Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-
        hilfe oder Heilfürsorge haben oder

     3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des

        Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechts-

        verhältnis nach Nummer 1 berufen werden
        sollen oder

     4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-

        verhältnis stehen.“
  c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wör-
     tern „nach Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Wörter „sowie

     nach Satz 2“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder

   Anstalten“ und das Komma nach den Wörtern „ge-

   sichert ist“ gestrichen und folgende Wörter ange-

   fügt:

  „und wenn diese Personen die Voraussetzungen
  nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,“.
5. In § 119 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Mel-
   debehörden“ gestrichen.

6. § 150 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8

     angefügt:

     „7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,

     8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.“
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „ausgestellt werden kann“ die Wörter „oder für
     eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110
     Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob
     die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches
     erstattet wurden“ eingefügt und die Angabe
     „§ 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder“ gestri-
     chen.
7. In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort „ , Teilunter-
   haltsgeld“ gestrichen.

8. § 196 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der
  Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur
  Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur
  Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie-
  hung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung
  nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige
  Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Fa-
  miliennamens, des Geschlechts oder eines Doktor-
  grades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort
BGBl. 2008, Seite 2936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2936
   der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der
   Hauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei
   einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bishe-
   rige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich
   die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsge-
   burten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder
   und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Ver-
   storbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger
   der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer
   erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an
   die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten
   Buches, soweit diese bekannt ist. Sind der Daten-
   stelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung
   Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht
   für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt,

   sind diese von ihr unverzüglich zu löschen.“

 9. Dem § 230 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
   der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
   versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäf-
   tigung versicherungsfrei.“
10. Dem § 231 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-
    fügt:
      „(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
   der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
   von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben
   in dieser Beschäftigung von der Versicherungs-
   pflicht befreit.
     (8) Personen, die die Voraussetzungen für eine
   Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember
   2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die
   Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in

   der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden

   von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen

   nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder ent-

   sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen An-

   wartschaft auf Versorgung bei verminderter Er-

   werbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebe-

   nenversorgung durch eine für einen bestimmten

   Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung

   gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen

   Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November

   2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung gewor-

   den ist.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des

Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das

zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezem-

ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden

nach dem Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder der

Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ einge-
fügt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie
   folgt gefasst:

  „§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden“.
1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „oder § 18h Abs. 7“
   gestrichen.
2. In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundes-
   entschädigungsgesetz,“ die Wörter „dem Strafrecht-
   lichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Re-
   habilitierungsgesetz,“ eingefügt.

3. § 101a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 101a

             Mitteilungen der Meldebehörden“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
     sicherung übermittelt die Mitteilungen aller Ster-
     befälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2
     des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deut-
     sche Post AG.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „Die Sterbefallmitteilungen“ wer-
         den durch die Wörter „Die Mitteilungen, die
         von der Datenstelle der Träger der Rentenver-
         sicherung an die Deutsche Post AG übermit-
         telt werden,“ ersetzt.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. nur dazu verwendet werden, um laufende

             Geldleistungen der Leistungsträger, der in

             § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie aus-

             ländischer Leistungsträger mit laufenden

             Geldleistungen in die Bundesrepublik

             Deutschland einzustellen oder deren Ein-

             stellung zu veranlassen sowie um An-

             schriften von Empfängern laufender Geld-

             leistungen der Leistungsträger und der in

             § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berich-

             tigen oder deren Berichtigung zu veran-

             lassen, und darüber hinaus“.

     cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Rentenver-
         sicherung und“ gestrichen.
                       Artikel 7

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I

S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des

Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),

wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 33
                Beiträge für die Vorsorge
     (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
  eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, kön-
  nen die erforderlichen Aufwendungen übernommen
  werden, insbesondere
BGBl. 2008, Seite 2937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2937
  1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
  3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein-
     richtungen, die den gesetzlichen Rentenversiche-
     rungen vergleichbare Leistungen erbringen,
  4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters-
     vorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente,
     wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-
     chen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo-
     genen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen-
     dung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
  5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
     Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
     desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-
     steuergesetzes nicht überschreiten.
     (2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
  ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können
  die erforderlichen Aufwendungen übernommen wer-
  den.“
2. In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der An-
   gabe „§ 32“ durch die Wörter „sowie von Vorsorge-
   beiträgen entsprechend § 33,“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Geset-
zes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie
folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 131 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird aufgehoben.

     bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen
         des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ gestri-
         chen.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung
         zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei
         Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist ent-
         sprechend anzuwenden.“

                       Artikel 9
                 Änderung des
     Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes

   § 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Grad der
   Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
   „als Grad der Schädigungsfolgen“ und die Wörter
   „bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um

   20 vom Hundert“ durch die Wörter „bei einem Grad
   der Schädigungsfolgen von 20“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Feststellung der
       Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wör-
       ter „Feststellung des Grades der Schädigungs-
       folgen“ ersetzt.
   bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter
       „Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“
       durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen“
       ersetzt.

                        Artikel 10
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
  § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Ver-
   pflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der
   Künstlersozialabgabe und die zu leistende Voraus-
   zahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwal-
   tungsakte werden von den Trägern der Deutschen
   Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei
   den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch erlassen.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kön-
   nen die Träger der Deutschen Rentenversicherung
   die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines
   bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens
   herabsetzen.“

                        Artikel 11

             Änderung der Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
  Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5

               Datenübermittlungen an die
      Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
       (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer
    erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sons-
    tigen Gründen oder nach einer Namensänderung,
    einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des
    Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades
    oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Ge-
    burt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehör-
    den der Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
    rung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung
    von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Ver-
    sicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwe-
    cke der Aktualisierung der bei den Trägern der
    Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Da-
BGBl. 2008, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938
     ten unverzüglich folgende Daten in automatisierter
     Form (Rentenversicherungsmitteilung):
     1. Familienname
        (mit Namensbestandteilen)        0101 bis 0106,
     2. frühere Namen                    0201 bis 0203,
     3. Vornamen                         0301 bis 0303,
     4. Doktorgrad                                0401,
     5. Tag und Ort der Geburt           0601 bis 0603,
     6. Geschlecht                                0701,

     7. gegenwärtige Anschrift der
        alleinigen Wohnung oder der      1201 bis 1206,
        Hauptwohnung                     1208 bis 1212,
     8. bei Änderung der Anschrift
        die bisherige Anschrift          1216 bis 1221,
     9. Sterbetag                                 1901.

       (2) Zur Durchführung der Versicherung wegen
     Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden
     zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes
     nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit
     den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie
     bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen

     Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).“

2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

     „8. gegenwärtige Anschrift
         der alleinigen                   1201 bis 1206,
         oder der Hauptwohnung           1208 bis 1212“.
3. In § 6 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „und das
   Bundesverwaltungsamt, an die Deutsche Post AG“
   durch die Wörter „ , an das Bundesverwaltungs-
   amt“ ersetzt.

                        Artikel 12
                Änderung der Daten-
      erfassungs- und -übermittlungsverordnung

   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar

2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7

Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I

S. 2917), wird wie folgt geändert:

1.   Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens,

     der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines

     Beschäftigten.“
2.   § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
                        Sofortmeldung

       Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsver-

     hältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3

     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten

     Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen

     spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die

     Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu

     melden.“
2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort
    „hat“ ersetzt.
3.   § 15 wird aufgehoben.
3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Da-
    ten“ die Wörter „ohne die Angaben für die gesetz-
    liche Unfallversicherung“ eingefügt.

4.   In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die
     Angabe „und § 32 Abs. 1 gelten“ ersetzt.

                        Artikel 13
                    Änderung der
            Beitragsverfahrensverordnung
   In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverord-
nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch und“ gestrichen.

                        Artikel 14

                    Änderung der
              Renten Service Verordnung

   Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie

    folgt gefasst:

     „§ 36 (weggefallen)“.

 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wit-
    wer“ die Wörter „oder an überlebende Lebenspart-
    ner“ und die Wörter „der Sterbeurkunde“ durch die
    Wörter „eines amtlichen Sterbenachweises“ er-
    setzt.

 3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so
     rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den
     Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Ver-
     fahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von

     § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Bu-

     ches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die

     Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich

     nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewir-

     ken.“

 4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „gehei-

    ratet“ die Wörter „oder eine Eingetragene Lebens-

    partnerschaft begründet“ eingefügt.

 5. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a
     des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittel-
     ten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der

     Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten

     bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu

     Lasten der Träger der Deutschen Rentenversiche-

     rung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen

     zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach

     § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).“

 6. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 7. In § 29 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Renten Ser-
    vice“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
 8. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2008, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2939
                           „§ 30
                 Zahlung der Vorschüsse“.

  b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Hundert“
     durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des
     Renten Service für jede Zahlung wird durch Ver-
     einbarung zwischen der Deutschen Rentenversi-
     cherung Bund und der Deutschen Post AG ge-
     regelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszah-
     lung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
     versicherung durch die Deutsche Post AG nach
     Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozial-
     gesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zu-
     stande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerli-
     chen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im
     Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches
     das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     und das Bundesministerium der Finanzen sind.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,10 Deut-
         sche Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,05 Deut-
         sche Mark“ durch die Angabe „0,03 Euro“
         ersetzt.

    c) In Absatz 5 wird die Angabe „0,025 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,013 Euro je Be-
       standsfall und Monat“ ersetzt.

10. § 36 wird aufgehoben.

                       Artikel 15
                   Änderung der
       Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

  In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
der    Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung         vom
16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 17
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „den
§ 18h Abs. 7 und“ gestrichen.

                       Artikel 16

                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
   (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Ar-
tikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Arti-
kel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 21. Dezember
verkünden.

2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und
Soziales
                                               Olaf Scholz
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2933. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e994ce8cefafc63a….