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Artikel 9 · BT-Drs. 20/1408 · S. 33

Zu Artikel 9 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 9 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeregelung zur Einfügung des § 276b.

Zu Nummer 2
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität soll sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige nur jeweils
zum Jahresanfang ändern. Dies entspricht auch den für diesen Personenkreis getroffenen beitragsrechtlichen Re-
gelungen hinsichtlich des Mindestbeitrags.

Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung an die neue Definition der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Absatz 1a des Vierten Buches.
Es wird bei dieser Regelung nunmehr einheitlich auf Jahreswerte abgestellt.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Notwendige Regelung auf Grund der Überführung der ursprünglich in § 163 Absatz 10 enthaltenen Regelung
nach § 20 Absatz 2a des Vierten Buches.

Zu Buchstabe b
Der Inhalt des § 163 Absatz 10 wird künftig in § 20 Absatz 2a des Vierten Buches geregelt, da es sich um eine
allgemeine Vorschrift handelt, die nicht nur für die Rentenversicherung gilt.
Drucksache 20/1408                                   – 34 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode



Zu Nummer 5
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Selbstständige soll sich weiterhin grund-
sätzlich an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Deshalb wird die Regelung an die neue Definition der Gering-
fügigkeitsgrenze in § 8 Absatz 1a des Vierten Buches angepasst. Es wird ferner nunmehr einheitlich auf Jahres-
werte abgestellt. Um unterjährigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung als auch für die Selbstständigen zu vermeiden, sollen unterjährige Beitragsanpassungen vermieden werden.
Deshalb wird im gesamten Kalenderjahr auf die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfü-
gigkeitsgrenze abgestellt.

Zu Nummer 6
Die Mind

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.847 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.068–114.915 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP