Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 20/1408 · S. 33
Zu Artikel 9 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 9 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeregelung zur Einfügung des § 276b. Zu Nummer 2 Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität soll sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige nur jeweils zum Jahresanfang ändern. Dies entspricht auch den für diesen Personenkreis getroffenen beitragsrechtlichen Re- gelungen hinsichtlich des Mindestbeitrags. Zu Nummer 3 Redaktionelle Anpassung an die neue Definition der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Absatz 1a des Vierten Buches. Es wird bei dieser Regelung nunmehr einheitlich auf Jahreswerte abgestellt. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Notwendige Regelung auf Grund der Überführung der ursprünglich in § 163 Absatz 10 enthaltenen Regelung nach § 20 Absatz 2a des Vierten Buches. Zu Buchstabe b Der Inhalt des § 163 Absatz 10 wird künftig in § 20 Absatz 2a des Vierten Buches geregelt, da es sich um eine allgemeine Vorschrift handelt, die nicht nur für die Rentenversicherung gilt. Drucksache 20/1408 – 34 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 5 Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Selbstständige soll sich weiterhin grund- sätzlich an der Geringfügigkeitsgrenze orientieren. Deshalb wird die Regelung an die neue Definition der Gering- fügigkeitsgrenze in § 8 Absatz 1a des Vierten Buches angepasst. Es wird ferner nunmehr einheitlich auf Jahres- werte abgestellt. Um unterjährigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Träger der gesetzlichen Rentenversiche- rung als auch für die Selbstständigen zu vermeiden, sollen unterjährige Beitragsanpassungen vermieden werden. Deshalb wird im gesamten Kalenderjahr auf die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfü- gigkeitsgrenze abgestellt. Zu Nummer 6 Die Mind
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.847 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.068–114.915 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP