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Artikel 5 · BT-Drs. 18/5926 · S. 149

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig alle Pflegepersonen im Sinne des § 19
SGB XI, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Wegen des geringen Umfangs
des Pflegebedarfs ist die rentenrechtliche Absicherung für Pflegepersonen nicht vorgesehen, die einen Pflegebe-
dürftigen des Pflegegrades 1 pflegen.
Entsprechend der neuen Regelung in § 44 Absatz 1 SGB XI muss bei Mehrfachpflege der Umfang der jeweiligen
Pflegetätigkeit der Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von allen Pflegepersonen zu leistenden Pflegetä-
tigkeiten insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) mindestens 30 Prozent der Pflege betragen (Mindestpflegeaufwand).
Für das Erreichen des Mindestpflegeaufwands von 30 Prozentpunkten können auch anteilige Pflegetätigkeiten bei
mehreren Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zusammengerechnet werden (addierter Mindestpflegeauf-
wand nach § 44 Absatz 1 SGB XI). Die Beitragszahlung nach § 166 orientiert sich künftig an dem Anteil der
Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand.
Drucksache 18/5926 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Werden Pflegeleistungen für mehrere Pflegebedürftige erbracht, werden nach neuem Recht die Anteile immer
addiert. Nach bislang geltendem Recht wurden geringfügige Pflegeleistungen (unter 14 Stunden) nur zur Errei-
chung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet. Ansonsten blieben sie außer Betracht.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 123 SGB XI.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu den Buchstaben a und b
Durch die Änderung wird die bisher gelte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.518 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/5926, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 571.055–577.573 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b9c909f181198e01….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP