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Artikel 1 · BT-Drs. 15/2149 · S. 21

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Mit der Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt,
dass die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bei
geringfügiger selbständiger Tätigkeit für die Bezieher von
Existenzgründungszuschüssen nach § 421l SGB III nicht
anzuwenden sind. Entsprechend dem Gesetzeszweck wird
hiermit erreicht, dass die Bezieher solcher Leistungen auch
dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zah-
len haben, wenn der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte
Gewinn die Grenze der Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV
nicht übersteigt, da Existenzgründungszuschüsse gewährt
werden, damit dieser Personenkreis beim Aufbau seiner
selbständigen Existenz eine soziale Absicherung hat.
Zu Nummer 3 (Überschrift vor § 8)
Redaktionelle Bereinigung.
Zu Nummer 4 (§ 33)
Zu Buchstabe a
Mit der Verwendung des Plurals wird – ebenso wie mit der
Klarstellung in § 89 – verdeutlicht, dass es unterschiedliche,
nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf
die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch
bestehen kann.
Anlass für die Klarstellung ist die Auffassung des 4. Senates
des Bundessozialgerichtes (BSG), auch nach Einführung
des Rentenreformgesetzes 1992 sei das zuvor bestehende
„System von mehreren Rechtsgrundlagen für das eine
(Stamm-)Recht“ weitergeführt worden (vgl. Urteil vom
9. April 2002 Az. B 4 RA 58/01 R). Stattdessen ist mit dem
Rentenreformgesetz 1992 eine systematische Neuausrich-
tung vorgenommen worden. In § 33 Abs. 1 werden seitdem
die unterschiedlichen Renten wegen Alters aufgeführt.
Zu den Buchstaben b bis d
Folgeänderungen aufgrund der Klarstellung nach Buchstabe a.
Zu Nummer 5 (§ 34)
Durch diese Regelung wird der Wech

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.191 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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