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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2474

BGBl. 2012 I S. 2474 · 28.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
                                       Gesetz
               zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
                                             Vom 5. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 12a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „400“ durch die
   Angabe „450“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
   Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

3. In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil
   nach Buchstabe b nach der Angabe „§ 172 Absatz 3“
   die Angabe „oder § 276a“ eingefügt.
4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „vor, wenn das
   daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro
   und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von
   800,00“ durch die Wörter „mit einem daraus erziel-
   ten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro
   im Monat vor, das die Grenze von 850,00“ ersetzt.

5. § 28a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten
            nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches
            auf Befreiung von der Versicherungs-

            pflicht,“.

  b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „400“ durch
     die Angabe „450“ ersetzt.
  c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-
     dert:
       aa) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 5 Ab-

           satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 230 Ab-

           satz 8 Satz 2“ und der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
           angefügt:

          „f) bei Antrag auf Befreiung von der Versiche-
              rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des
              Sechsten Buches den Tag des Zugangs
              des Antrags beim Arbeitgeber.“

                       Artikel 2

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der ge-
         ringfügigen Beschäftigung“.

2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe
   „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
3. Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:

                         „§ 444

                         Gesetz
               zu Änderungen im Bereich
            der geringfügigen Beschäftigung

     (1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer
  mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-
  satz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8
  Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versiche-
  rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-
  fügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in
  der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung er-
  füllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis
  zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, so-
  lange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich über-
  steigt. Sie werden auf Antrag von der Versiche-
  rungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur
  für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom
  1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013

  beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des
  Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in
  dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung
  ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

     (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b

  Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung
  des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechs-
  ten Buches entsprechend.“

                      Artikel 3

                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer
  mehr als geringfügigen Beschäftigung versiche-
  rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-
  fügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013
  geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten
  Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung
  längstens bis zum 31. Dezember 2014 versiche-
  rungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen
  für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange
BGBl. 2012, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
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  das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt.
  Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs-
  pflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entspre-
  chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeit-
  punkts des Beginns der Versicherungspflicht der
  1. Januar 2013 tritt.“

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
   „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

3. In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 163 Ab-
   satz 10 Satz 1 bis 5 und 8“ die Angabe „oder § 276b“

   eingefügt.

4. Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3
  Anwendung findet.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „versiche-
       rungsfreier“ gestrichen.
    b) In der Angabe zu § 76b wird das Wort „versi-
       cherungsfreier“ gestrichen.

    c) Der Angabe zu § 172 werden die Wörter „und
       Befreiung von der Versicherungspflicht“ ange-
       fügt.
    d) Nach der Angabe zu § 244 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an

               Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus

               geringfügiger versicherungsfreier Be-

               schäftigung“.

    e) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden
       wie folgt gefasst:
       „§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-
               beitsentgelt aus geringfügiger versi-
               cherungsfreier Beschäftigung

       § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.

    f) Nach der Angabe zu § 264c wird folgende An-

       gabe eingefügt:

       „§ 264d Zugangsfaktor“.
    g) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden
       wie folgt gefasst:

       „§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungs-
               freiheit
       § 276b Gleitzone“.

 2. In § 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „als
    geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2
    auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben“
    durch die Wörter „geringfügig beschäftigt sind“ er-
    setzt.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

   1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
      oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
      mer 2 des Vierten Buches,

   2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8
      Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder
      nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
      und 8 Absatz 1 des Vierten Buches oder

   3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätig-

      keit

   ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen
   Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. § 8 Absatz 2 des
   Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-
   ringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,
   wenn diese versicherungspflichtig ist. Eine nicht

   erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig,

   wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die
   Pflegetätigkeit (§ 166 Absatz 2) auf den Monat be-
   zogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht er-
   werbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzu-
   rechnen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

         „(1b) Personen, die eine geringfügige Be-
      schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
      § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1
      des Vierten Buches ausüben, werden auf An-
      trag von der Versicherungspflicht befreit. Der
      schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitge-
      ber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Bu-
      ches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-
      ringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn
      diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag
      kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigun-

      gen nur einheitlich gestellt werden und ist für

      die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1

      gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieb-

      licher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilli-
      gendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilli-
      gendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Num-
      mer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Mög-
      lichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme ei-
      ner nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des
      Fünften Buches) Gebrauch machen.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befrei-

      ung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des
      Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht
      innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
      dung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten
      Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftig-
      ten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten
      Buches über die Bestandskraft von Verwal-
      tungsakten und über das Rechtsbehelfsverfah-
      ren gelten entsprechend.“

   c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
      „In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befrei-
      ung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun-
      gen nach Eingang der Meldung des Arbeit-
BGBl. 2012, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
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       gebers nach § 28a des Vierten Buches bei
       der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend
       vom Beginn des Monats, in dem der Antrag
       des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen
       ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag
       der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Ent-
       geltabrechnung, spätestens aber innerhalb von
       sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die
       Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Ein-
       gang der Meldung des Arbeitgebers nicht
       widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des
       Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom
       Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchs-
       frist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den

       Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäfti-
       gung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen,
       hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber
       über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung
       unverzüglich durch eine Meldung zu unterrich-
       ten.“
 5. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „400“
    durch die Angabe „450“ ersetzt.
 6. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „versiche-
       rungsfreier“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird

                gestrichen.

           bbb) Nach dem Wort „Beschäftigung“ wer-
                den die Wörter „ , für die Beschäftigte
                nach § 6 Absatz 1b von der Versiche-
                rungspflicht befreit sind,“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort

           „versicherungsfreien“ gestrichen.

 7. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
    ändert:

    a) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ am Ende
       durch einen Punkt ersetzt.
    b) Buchstabe e wird aufgehoben.
 8. In § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „versi-
    cherungsfreier“ gestrichen.

 9. § 76b wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „versiche-
       rungsfreier“ gestrichen.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird gestri-
           chen.
       bb) Nach dem Wort „Beschäftigung,“ werden
           die Wörter „für die Beschäftigte nach § 6
           Absatz 1b von der Versicherungspflicht be-
           freit sind, und“ eingefügt.
10. In § 76d wird das Wort „versicherungsfreier“ ge-
    strichen.

11. In § 96a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
    „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
12. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort
    „versicherungsfreier“ gestrichen.

13. In § 162 Nummer 5 im Satzteil vor Satz 2 wird die
    Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

14. § 163 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 8 werden die Wörter „und in dieser
       Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil
       sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versiche-
       rungsfreiheit verzichtet haben“ gestrichen und
       wird die Angabe „155“ durch die Angabe „175“
       ersetzt.
    b) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe

       „F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)“
       durch die Angabe

                    
                            850
                                    
                                        450
                                                     
       „F x 450 þ                                  x F x ðAE   450Þ“
                         850 450     850 450

       ersetzt.
15. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
    gabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

16. In § 167 wird die Angabe „400“ durch die Angabe
    „450“ ersetzt.
17. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
    Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
18. § 172 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden die Wörter „und Befrei-
       ung von der Versicherungspflicht“ angefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-

       schäftigung“ die Wörter „versicherungsfrei
       oder“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b
       oder nach anderen Vorschriften“ ersetzt.

    c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Beschäf-
       tigung“ die Wörter „versicherungsfrei oder“

       durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b oder

       nach anderen Vorschriften“ ersetzt.

19. In § 210 Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort
    „versicherungsfrei“ die Wörter „oder von der Ver-
    sicherungspflicht befreit“ eingefügt.

20. § 229 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Personen, die am 31. Dezember 2012
       als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis
       zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
       wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit
       in einer geringfügigen Beschäftigung oder meh-
       reren geringfügigen Beschäftigungen versiche-
       rungspflichtig waren, bleiben insoweit versiche-
       rungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem
       1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese
       Personen bezogen auf die am 31. Dezember
       2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere
       Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf
       die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in
       der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
       sung erstrecken würde, nicht.“

    b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2
       Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2
       in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
       Fassung)“ ersetzt.

    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2012, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
          „(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezem-
       ber 2012 nicht versicherungspflichtig waren,
       weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer
       beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit
       nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäf-
       tigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt
       nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu-
       ches in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
       den Fassung ist. Personen, die am 31. Dezem-
       ber 2012 in einer selbständigen Tätigkeit ver-
       sicherungspflichtig waren, die die Merkmale
       einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem
       1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Ab-
       satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1
       oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
       und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
       erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit
       bis zum 31. Dezember 2014 versicherungs-
       pflichtig.“

21. Dem § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:

       „(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als
    Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

    in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-

    sung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser

    Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Vo-
    raussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung
    nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbin-
    dung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu-
    ches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
    Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche
    Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Ver-
    sicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann
    nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren
    Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und
    ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“

22. Dem § 231 wird folgender Absatz 9 angefügt:
       „(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember
    2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember
    2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-
    tigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in
    Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
    ten Buches versicherungspflichtig waren, die die
    Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach
    diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013
    geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsent-
    gelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich
    übersteigt.“

23. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:

                          „§ 244a

           Wartezeiterfüllung durch Zuschläge
         an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
     geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

      Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-
    entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-
    schäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die
    Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerech-
    net, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Ent-
    geltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.
    Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi-

    gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Ka-
    lendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die
    Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberück-
    sichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Le-
    benspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende
    Kalendermonate einer geringfügigen versiche-
    rungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung
    von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“

23a. Dem § 252 wird folgender Absatz 10 angefügt:

       „(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei
    Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit
    vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012
    versicherungspflichtig beschäftigt oder versiche-
    rungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder
    eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach
    § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewe-
    sen sind.“

24. § 264b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 264b

                      Zuschläge an

          Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus

     geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

       Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäf-
    tigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8
    versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber
    einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zu-
    schläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge
    an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn
    ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeits-
    entgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausge-
    übten geringfügigen versicherungsfreien Beschäf-
    tigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zu-
    schläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt
    § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die
    §§ 264c und 264d.

26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:

                         „§ 276a

        Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

       (1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser
    Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versiche-
    rungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Bei-
    tragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeits-
    entgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die
    Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für
    geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach
    § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Be-
    schäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei
    sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
    Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das bei-
    tragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten ver-
    sicherungspflichtig wären.

       (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-
    ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
    Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften
BGBl. 2012, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
    des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Ab-
    satz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

                           § 276b
                          Gleitzone

       (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember
    2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-
    tigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in
    Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
    ten Buches versicherungspflichtig waren, die die
    Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach
    diesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember
    2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Be-
    schäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maß-
    gabe folgender Formel:

                F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).

    Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014.
    Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Num-
    mer 1b und 1c findet keine Anwendung.
       (2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember
    2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der
    Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in
    der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
    sung) beschäftigt waren und in derselben Be-
    schäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleit-
    zone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist
    § 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013
    geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der
    Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenrege-
    lung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.
    Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. De-
    zember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft
    möglich.“
27. In § 302a Absatz 2 Satz 1 und § 313 Absatz 3
    Nummer 1 wird jeweils die Angabe „400“ durch
    die Angabe „450“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
   „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

2. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Sieb-
   tel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Angabe
   „450 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 6

                    Änderung des
                  Nachweisgesetzes
   § 2 Absatz 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                    Änderung des
                 Gesetzes über die
           Alterssicherung der Landwirte
   In § 27a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird die Angabe „400“ durch die Angabe
„450“ ersetzt.

                       Artikel 8
                  Änderung des
            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte

   In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „400“ durch
   die Angabe „450“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
     fügt:
     „4a. der Antrag auf Befreiung von der Versiche-
          rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechs-
          ten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der
          Tag des Eingangs beim Arbeitgeber doku-
          mentiert ist,“.

  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:

     „5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers
          gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleit-
          zonenregelung in der gesetzlichen Renten-
          versicherung nach § 276b Absatz 2 des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwen-
          dung finden soll,“.

                      Artikel 10

                   Änderung der
                 Datenerfassungs-
           und -übermittlungsverordnung
   Dem § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12
angefügt:
   „(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber
auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen ge-
BGBl. 2012, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479

ringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen                            Artikel 11
und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung
                                                                               Inkrafttreten
mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten-
den Meldung erfolgen.“                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 5. Dezember 2012

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c0a7d362151f69c….