Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2474
BGBl. 2012 I S. 2474 · 28.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 12a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „400“ durch die
Angabe „450“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
3. In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil
nach Buchstabe b nach der Angabe „§ 172 Absatz 3“
die Angabe „oder § 276a“ eingefügt.
4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „vor, wenn das
daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro
und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von
800,00“ durch die Wörter „mit einem daraus erziel-
ten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro
im Monat vor, das die Grenze von 850,00“ ersetzt.
5. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten
nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches
auf Befreiung von der Versicherungs-
pflicht,“.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „400“ durch
die Angabe „450“ ersetzt.
c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 230 Ab-
satz 8 Satz 2“ und der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
angefügt:
„f) bei Antrag auf Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des
Sechsten Buches den Tag des Zugangs
des Antrags beim Arbeitgeber.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der ge-
ringfügigen Beschäftigung“.
2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
3. Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:
„§ 444
Gesetz
zu Änderungen im Bereich
der geringfügigen Beschäftigung
(1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer
mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versiche-
rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-
fügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in
der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung er-
füllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis
zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, so-
lange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich über-
steigt. Sie werden auf Antrag von der Versiche-
rungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur
für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom
1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013
beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des
Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in
dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung
ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b
Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung
des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechs-
ten Buches entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer
mehr als geringfügigen Beschäftigung versiche-
rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-
fügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013
geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten
Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung
längstens bis zum 31. Dezember 2014 versiche-
rungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen
für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange

das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt.
Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs-
pflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeit-
punkts des Beginns der Versicherungspflicht der
1. Januar 2013 tritt.“
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
3. In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 163 Ab-
satz 10 Satz 1 bis 5 und 8“ die Angabe „oder § 276b“
eingefügt.
4. Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3
Anwendung findet.“
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „versiche-
rungsfreier“ gestrichen.
b) In der Angabe zu § 76b wird das Wort „versi-
cherungsfreier“ gestrichen.
c) Der Angabe zu § 172 werden die Wörter „und
Befreiung von der Versicherungspflicht“ ange-
fügt.
d) Nach der Angabe zu § 244 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an
Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geringfügiger versicherungsfreier Be-
schäftigung“.
e) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden
wie folgt gefasst:
„§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar-
beitsentgelt aus geringfügiger versi-
cherungsfreier Beschäftigung
§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.
f) Nach der Angabe zu § 264c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 264d Zugangsfaktor“.
g) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden
wie folgt gefasst:
„§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungs-
freiheit
§ 276b Gleitzone“.
2. In § 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „als
geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben“
durch die Wörter „geringfügig beschäftigt sind“ er-
setzt.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
mer 2 des Vierten Buches,
2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8
Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder
nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
und 8 Absatz 1 des Vierten Buches oder
3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätig-
keit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen
Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. § 8 Absatz 2 des
Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-
ringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,
wenn diese versicherungspflichtig ist. Eine nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig,
wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die
Pflegetätigkeit (§ 166 Absatz 2) auf den Monat be-
zogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht er-
werbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzu-
rechnen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Personen, die eine geringfügige Be-
schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
§ 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1
des Vierten Buches ausüben, werden auf An-
trag von der Versicherungspflicht befreit. Der
schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitge-
ber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Bu-
ches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-
ringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn
diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag
kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigun-
gen nur einheitlich gestellt werden und ist für
die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1
gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieb-
licher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilli-
gendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilli-
gendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Mög-
lichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme ei-
ner nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des
Fünften Buches) Gebrauch machen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befrei-
ung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des
Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
dung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten
Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftig-
ten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten
Buches über die Bestandskraft von Verwal-
tungsakten und über das Rechtsbehelfsverfah-
ren gelten entsprechend.“
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befrei-
ung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun-
gen nach Eingang der Meldung des Arbeit-

gebers nach § 28a des Vierten Buches bei
der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend
vom Beginn des Monats, in dem der Antrag
des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen
ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag
der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Ent-
geltabrechnung, spätestens aber innerhalb von
sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die
Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Meldung des Arbeitgebers nicht
widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des
Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom
Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchs-
frist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den
Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäfti-
gung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen,
hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber
über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung
unverzüglich durch eine Meldung zu unterrich-
ten.“
5. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „400“
durch die Angabe „450“ ersetzt.
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „versiche-
rungsfreier“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird
gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Beschäftigung“ wer-
den die Wörter „ , für die Beschäftigte
nach § 6 Absatz 1b von der Versiche-
rungspflicht befreit sind,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort
„versicherungsfreien“ gestrichen.
7. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
b) Buchstabe e wird aufgehoben.
8. In § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „versi-
cherungsfreier“ gestrichen.
9. § 76b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „versiche-
rungsfreier“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird gestri-
chen.
bb) Nach dem Wort „Beschäftigung,“ werden
die Wörter „für die Beschäftigte nach § 6
Absatz 1b von der Versicherungspflicht be-
freit sind, und“ eingefügt.
10. In § 76d wird das Wort „versicherungsfreier“ ge-
strichen.
11. In § 96a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
12. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort
„versicherungsfreier“ gestrichen.
13. In § 162 Nummer 5 im Satzteil vor Satz 2 wird die
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
14. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 werden die Wörter „und in dieser
Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil
sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versiche-
rungsfreiheit verzichtet haben“ gestrichen und
wird die Angabe „155“ durch die Angabe „175“
ersetzt.
b) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe
„F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)“
durch die Angabe
850
450
„F x 450 þ x F x ðAE 450Þ“
850 450 850 450
ersetzt.
15. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
gabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
16. In § 167 wird die Angabe „400“ durch die Angabe
„450“ ersetzt.
17. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
18. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Befrei-
ung von der Versicherungspflicht“ angefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
schäftigung“ die Wörter „versicherungsfrei
oder“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b
oder nach anderen Vorschriften“ ersetzt.
c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Beschäf-
tigung“ die Wörter „versicherungsfrei oder“
durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b oder
nach anderen Vorschriften“ ersetzt.
19. In § 210 Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort
„versicherungsfrei“ die Wörter „oder von der Ver-
sicherungspflicht befreit“ eingefügt.
20. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Personen, die am 31. Dezember 2012
als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit
in einer geringfügigen Beschäftigung oder meh-
reren geringfügigen Beschäftigungen versiche-
rungspflichtig waren, bleiben insoweit versiche-
rungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem
1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese
Personen bezogen auf die am 31. Dezember
2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere
Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf
die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in
der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung erstrecken würde, nicht.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2
Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2
in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung)“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezem-
ber 2012 nicht versicherungspflichtig waren,
weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer
beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit
nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäf-
tigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu-
ches in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung ist. Personen, die am 31. Dezem-
ber 2012 in einer selbständigen Tätigkeit ver-
sicherungspflichtig waren, die die Merkmale
einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem
1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Ab-
satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1
oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit
bis zum 31. Dezember 2014 versicherungs-
pflichtig.“
21. Dem § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als
Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser
Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Vo-
raussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbin-
dung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu-
ches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Ver-
sicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann
nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren
Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und
ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
22. Dem § 231 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember
2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember
2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-
tigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
ten Buches versicherungspflichtig waren, die die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach
diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013
geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsent-
gelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich
übersteigt.“
23. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:
„§ 244a
Wartezeiterfüllung durch Zuschläge
an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits-
entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be-
schäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die
Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerech-
net, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Ent-
geltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi-
gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Ka-
lendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die
Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberück-
sichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Le-
benspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende
Kalendermonate einer geringfügigen versiche-
rungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung
von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“
23a. Dem § 252 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei
Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012
versicherungspflichtig beschäftigt oder versiche-
rungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder
eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach
§ 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewe-
sen sind.“
24. § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b
Zuschläge an
Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäf-
tigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8
versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber
einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zu-
schläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge
an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn
ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeits-
entgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausge-
übten geringfügigen versicherungsfreien Beschäf-
tigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zu-
schläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt
§ 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die
§§ 264c und 264d.
26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:
„§ 276a
Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser
Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versiche-
rungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Bei-
tragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeits-
entgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die
Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für
geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach
§ 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Be-
schäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei
sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das bei-
tragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten ver-
sicherungspflichtig wären.
(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-
ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften

des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Ab-
satz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
§ 276b
Gleitzone
(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember
2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-
tigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
ten Buches versicherungspflichtig waren, die die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach
diesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember
2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Be-
schäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maß-
gabe folgender Formel:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014.
Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Num-
mer 1b und 1c findet keine Anwendung.
(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember
2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der
Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in
der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung) beschäftigt waren und in derselben Be-
schäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleit-
zone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist
§ 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013
geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der
Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenrege-
lung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.
Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. De-
zember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft
möglich.“
27. In § 302a Absatz 2 Satz 1 und § 313 Absatz 3
Nummer 1 wird jeweils die Angabe „400“ durch
die Angabe „450“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
2. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Sieb-
tel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Angabe
„450 Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Nachweisgesetzes
§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes vom
20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
In § 27a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird die Angabe „400“ durch die Angabe
„450“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „400“ durch
die Angabe „450“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. der Antrag auf Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der
Tag des Eingangs beim Arbeitgeber doku-
mentiert ist,“.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers
gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleit-
zonenregelung in der gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 276b Absatz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwen-
dung finden soll,“.
Artikel 10
Änderung der
Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
Dem § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12
angefügt:
„(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber
auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen ge-

ringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen Artikel 11
und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung
Inkrafttreten
mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten-
den Meldung erfolgen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7c0a7d362151f69c….