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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 345
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025 Nr. 345
Gesetz
zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der
Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen
der Deutsche Post AG
(Postaufgabenüberleitungsgesetz – PostAufgÜberlG)
§1
Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener
öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch
Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine
andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz
Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese
öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“
anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies
gilt entsprechend für weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post
AG“ bereits angepasst wurde.
(2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch macht,
sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung):
1. der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I

Nr. 423) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im
Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung,
3. der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene
Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der
gesetzlichen Unfallversicherung,
4. der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen
automatisierter Datenabgleichverfahren auf Grundlage von
a) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsver
ordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November
2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
b) § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das
zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in
Verbindung mit den §§ 16 bis 22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und
c) § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom
20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
5. die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie
6. alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder auf Grundlage von diesen
und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten.
(3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das
Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn
1. das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG über
ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen wird, die zu einer vollständigen und
ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4
Absatz 1, sowie der ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und
Zuständigkeiten erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen,
2. das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des
Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt
wird.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf
uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu.
§2
Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben,
Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu
erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung nach § 1
Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam
werden. Dies gilt auch für die Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und die
Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens
nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung, der
Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche
Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme
nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt.

§3
Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung
(1) Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt das Nachfolgeunternehmen
in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und
Zuständigkeiten des Vorgängerunternehmens ein, soweit diese Nachfolge nicht schon nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes eintritt.
(2) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post AG in den im Folgenden
genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen:
1. dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist,
2. dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,
3. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist,
4. der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
5. dem Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt durch
Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist,
6. der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
7. dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist,
8. dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist,
9. der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
10. dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
11. dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist,
12. der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist,
13. dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und
14. dem Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
(3) Auch darüber hinaus sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und
Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2, in denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an ihre Stelle das Nachfolgeunternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit tritt. Ausgenommen sind die in § 39
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes genannten Gesetze.
(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der
Deutsche Post AG, die in den in Satz 3 genannten Vorschriften enthalten sind, auf das Nachfolgeunternehmen über.
Nennungen der Deutsche Post AG in diesen Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahmen auf das
Nachfolgeunternehmen. Dies gilt für die folgenden Vorschriften:
1. das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
2. die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187),
die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist,
3. das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist,
4. das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402) geändert worden ist,

5. das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, und
6. das Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985).
(5) Soweit Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten der Deutsche Post AG oder Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften geregelt sind, in denen die Deutsche Post AG
nicht ausdrücklich, sondern über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost, Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Aktiengesellschaften oder verwandte Begrifflichkeiten, mit Ausnahme des Begriffs des Postnachfolgeunternehmens
im Sinne von § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, angesprochen ist, sind diese Rechtsvorschriften ab
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Nachfolgeunternehmen an die Stelle
der Deutsche Post AG tritt. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für das
Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im
Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten
gegenüber der Deutsche Post AG erlassen wurden und zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht gemäß
§ 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder erledigt sind, gelten mit der Maßgabe
fort, dass sie als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1
genannten Verwaltungsakte aufgrund anderer Vorschriften gegenüber dem Nachfolgeunternehmen gelten oder
soweit die Fortgeltung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen von der jeweils zuständigen Behörde geregelt wird.
§4
Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte
(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch
macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunter
nehmen auf das Nachfolgeunternehmen über:
1. das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes, auch in
Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes,
2. die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes
und
3. die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der
Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.
(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des
Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4
und 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1 des
Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im
Sinne des § 61 Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über.
(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I
S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236, Nr. 331) geändert worden
ist, gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43 Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als
gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des
Postgesetzes, die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Postumwandlungsgesetzes
Das Postumwandlungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Bereich der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1
Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes als auch für ein das Nachfolgeunternehmen etwaig
beherrschendes Unternehmen nach den §§ 17 und 18 des Aktiengesetzes.“

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüber
leitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten
Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegen
schaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich) ab. Die Liegenschafts
erklärung bedarf einer Bestätigung entsprechend Satz 3.“
b) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Bestätigung“ die Angabe „nach den Sätzen 3 und 5“ eingefügt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundespost“ die Angabe „sowie einem Nachfolgeunternehmen
nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 46 Übergangsregelung zu § 33“.
2. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:
„§ 46
Übergangsregelung zu § 33
Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 345) genannten Zeitpunkt ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 33 Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 auch auf Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunter
nehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das
Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33
Absatz 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.“
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 151 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 345) genannten Zeitpunkt sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie sich auch auf
solche Sozialdaten beziehen, die dem Vorgängerunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungs
gesetzes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenhängen bekannt geworden sind.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote
Das Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2
bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345).“

Artikel 6
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „der Deutschen Post AG und“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 29 Absatz 1a Satz 9 wird nach der Angabe „geleistet werden“ die Angabe „; dies gilt nicht für Unternehmen, bei
denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im Rahmen
einer Stabilisierungsmaßnahme in Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2 des
Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen
einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 63 Satz 1 wird die Angabe „gilt § 151 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 10
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 5 (§ 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote) wird das
Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 11
Inkrafttreten
Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 345. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes f20a73b7225c58b1….