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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2838

BGBl. 2016 I S. 2838 · 50.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838
                                           Gesetz
                                  zur Flexibilisierung des
                    Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und
              zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
                                    (Flexirentengesetz)
                                             Vom 8. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „§ 14 (weggefallen)“ wird gestrichen.
   b) Die Angabe des Zweiten Titels des Zweiten Un-
      terabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten
      Kapitels „Zweiter Titel Leistungen zur medizini-
      schen Rehabilitation und zur Teilhabe am Ar-
      beitsleben“ wird durch folgende Angabe ersetzt:
                         „Zweiter Titel
                  Leistungen zur Prävention,
               zur medizinischen Rehabilitation,
       zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
       § 14    Leistungen zur Prävention

       § 15    Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
               tion

       § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation

       § 16    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

       § 17    Leistungen zur Nachsorge

       § 18    (weggefallen)
       § 19    (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:

       „§ 313a (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 314b wird wie folgt gefasst:

       „§ 314b (weggefallen)“.
 2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „eine“ die
      Wörter „nach Ablauf des Monats, in dem die
      Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Be-
       schäftigung, in der sie durch schriftliche Erklä-
       rung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versi-
       cherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann
       nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden

      und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
      Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selb-
      ständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem
      zuständigen Träger der Rentenversicherung er-
      klären.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
   wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer
   solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
   zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
   Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „Die Träger der Rentenversicherung erbrin-
          gen Leistungen zur Prävention, Leistungen
          zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen
          zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
          Nachsorge sowie ergänzende Leistungen,
          um“.
      bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Ver-
          sicherten“ das Wort „vorzubeugen,“ einge-
          fügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht
      werden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“

      ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt
      gefasst:
      „c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
          sicht auf eine wesentliche Besserung der
          Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teil-

          habe am Arbeitsleben

         aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten wer-
             den kann oder
         bb) ein anderer in Aussicht stehender Ar-
             beitsplatz erlangt werden kann, wenn die
             Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes
             nach Feststellung des Trägers der Ren-
             tenversicherung nicht möglich ist.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a
      und 17 haben die Versicherten oder die Kinder
      die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen
      der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.“
BGBl. 2016, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach
     dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur Präven-
     tion und“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von
     Versicherten sind die versicherungsrechtlichen
     Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte

     die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder

     in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen

     Voraussetzungen erfüllt hat.“

7. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Un-

   terabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten

   Kapitels wird wie folgt gefasst:

                      „Zweiter Titel

               Leistungen zur Prävention,
            zur medizinischen Rehabilitation,

   zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge“.

8. Vor § 15 wird folgender § 14 eingefügt:
                          „§ 14
               Leistungen zur Prävention

    (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
  medizinische Leistungen zur Sicherung der Er-
  werbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesund-
  heitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die
  ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistun-
  gen können zeitlich begrenzt werden.

     (2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
  durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
  stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
  Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
  meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
  rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
  Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medi-
  zinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche
  Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im
  Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie
  ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt
  und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen
  mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  anzupassen.

     (3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen
  sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der
  nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d
  bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin,
  dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen,
  berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versi-
  cherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres träger-
  übergreifend in Modellprojekten erprobt wird.“

9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                         „§ 15a

          Leistungen zur Kinderrehabilitation

    (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
  1. Kinder von Versicherten,

  2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters
     oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
  3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

   Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich
   eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit besei-
   tigt oder die insbesondere durch chronische Er-
   krankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich
   gebessert oder wiederhergestellt werden kann und
   dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit
   haben kann.
      (2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme

   1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durch-

      führung oder den Erfolg der Leistung zur Kinder-

      rehabilitation notwendig ist und

   2. der Familienangehörigen, wenn die Einbezie-

      hung der Familie in den Rehabilitationsprozess

      notwendig ist.

   Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbrin-

   gen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitations-
   erfolges erforderlich sind.

      (3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des

   § 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des An-
   spruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
     (4) Die stationären Leistungen werden in der
   Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12
   Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

      (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
   durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
   stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
   Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
   Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
   meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
   rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
   Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-
   tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-
   cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger
   zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an
   den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
   Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im
   Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
   und Soziales anzupassen.“

10. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
                          „§ 17
               Leistungen zur Nachsorge

      (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
   im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung
   zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese
   erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegange-
   nen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen
   zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge kön-
   nen zeitlich begrenzt werden.

      (2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
   durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
   stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
   Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
   Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
   meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-

   rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
   Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-
   tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-
   cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger
   zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an
   den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
   Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesminis-
   terium für Arbeit und Soziales anzupassen.“
BGBl. 2016, Seite 2840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2840
11. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. von einem Träger der Rentenversicherung
           Leistungen zur Prävention, Leistungen zur
           medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur
           Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
           Nachsorge oder sonstige Leistungen zur
           Teilhabe erhalten,“.
   b) In Nummer 3 werden im Satzteil vor Buchstabe a
      nach dem Wort „bei“ die Wörter „Leistungen zur
      Prävention,“ und nach den Wörtern „medizini-
      schen Rehabilitation“ ein Komma und die Wörter
      „Leistungen zur Nachsorge“ eingefügt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention
       und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
       dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des
       Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden
       können, wenn sie zur Durchführung der Leistun-
       gen notwendig sind. Fahrkosten nach § 53 Ab-
       satz 4 des Neunten Buches können pauschaliert
       bewilligt werden.“
13. § 31 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 31

                   Sonstige Leistungen
      (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können
   erbracht werden:
   1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in
      das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach
      den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den er-
      gänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten
      Buches nicht umfasst sind,
   2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für
      Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jewei-
      ligen Angehörigen sowie
   3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem
      Gebiet der Rehabilitation forschen oder die
      Rehabilitation fördern.

       (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 set-
   zen voraus, dass die persönlichen und versiche-
   rungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die
   Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2

   setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen

   Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Renten-

   versicherung Bund kann im Benehmen mit dem

   Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richt-

   linien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie

   Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.“

14. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-
    habilitation“ die Angabe „nach § 15“ eingefügt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als
       Vollrente besteht vor Erreichen der Regelalters-
       grenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuver-
       dienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten
       wird.

      (3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-
   ten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teil-
   rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die
   Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages
   zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen
   wird. Überschreitet der sich dabei ergebende
   Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel
   des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den
   Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der
   überschreitende Betrag von dem sich nach
   Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen.
   Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der
   von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst
   den Betrag der Vollrente erreicht.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
   bis 3g eingefügt:

      „(3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berech-
   net, indem die monatliche Bezugsgröße mit den
   Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)
   des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-
   punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor
   Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfäl-
   tigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus
   einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monats-
   betrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel
   wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.
      (3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt,
   Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkom-

   men zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind
   zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst
   gilt das Entgelt, das
   1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen
      Person erhält, wenn es das dem Umfang der
      Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im
      Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-
      steigt, oder
   2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer
      in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
      tung erhält.
      (3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-
   liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berück-
   sichtigen. Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu
   bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung
   ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Satz 2
   gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals
   Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuver-
   dienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde.

      (3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,

   in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt

   wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Ka-

   lenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt

   des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes

   zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rück-

   wirkend eine Änderung ergibt, die den Renten-
   anspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem
   die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies ab-
   weichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats
   durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze er-
   reicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzu-
   verdienst bis zum Ablauf des Monats des Errei-
   chens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.
   Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht
   nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
   sobald der Nachweis vorliegt.
BGBl. 2016, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2841
         (3e) Änderungen des nach Absatz 3c berück-
      sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu
      berücksichtigen, wenn der voraussichtliche ka-
      lenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens
      10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzu-
      verdienst abweicht und sich dadurch eine Ände-
      rung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft.
      Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch
      der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuver-
      dienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder
      ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzu-
      verdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft
      berücksichtigt.
         (3f) Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e
      eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft,
      sind die bisherigen Bescheide von dem sich
      nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an
      aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wur-

      den, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstat-
      ten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches
      bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die
      Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des

      Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechts-
      widrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45
      des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
      Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
      rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

         (3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender
      Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der
      laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehal-
      ten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der
      Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu ver-
      sehen, dass das Einverständnis jederzeit durch
      schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft
      widerrufen werden kann.“

16. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst ge-
   wählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent
   der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in
   Anspruch genommen werden, die sich nach An-
   wendung von § 34 Absatz 3 ergibt.“
17. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst
      gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich
      die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus
      der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend
      dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
      Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teil-
      rente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in
      Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem
      Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des

      Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung

      unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktu-
      ellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des

      jeweiligen Zugangsfaktors.“

   b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
         „(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Bei-
      trägen nach Beginn einer Rente wegen Alters
      werden mit Ablauf des Kalendermonats des Er-
      reichens der Regelaltersgrenze und anschlie-
      ßend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei
      sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli

      die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten
      Zuschläge maßgebend.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden
      Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit er-
      geben sich die jeweils in Anspruch genommenen
      Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente
      nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege
      einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des
      maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Ren-
      tenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.“
18. § 76b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die ver-
   sicherungsfrei sind wegen
   1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach
      Erreichen der Regelaltersgrenze,

   2. des Bezugs einer Versorgung,

   3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
   4. einer Beitragserstattung.“

19. § 77 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren In-
   anspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen
   für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zu-
   schläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach
   Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte
   nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die
   Zuschläge berücksichtigt werden.“

20. § 96a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 96a
               Rente wegen verminderter
           Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

      (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
   fähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn
   die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach
   Absatz 1c nicht überschritten wird.
      (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-
   ten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teil-
   weise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein
   Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigen-
   den Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller

   Höhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei
   ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem
   Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes
   den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird
   der überschreitende Betrag von dem sich nach
   Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die
   Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente
   abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente
   in voller Höhe erreicht.

      (1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet,

   indem die monatliche Bezugsgröße mit den Ent-
   geltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des

   Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten

   aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der
   Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt
   mindestens
   1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
      rung die Summe aus einem Zwölftel des nach
      Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Be-
      trags und dem Monatsbetrag der Rente in voller
      Höhe,
BGBl. 2016, Seite 2842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2842
  2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
     die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro
     und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
  3. bei einer Rente für Bergleute die Summe aus
     einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Num-
     mer 3 berechneten Betrags und dem Monats-
     betrag der Rente in voller Höhe.
  Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli
  neu berechnet. Bei einer Rente für Bergleute tritt an
  die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der
  Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-
  keit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach
  § 45 Absatz 3.

       (1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
     rung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße,
     vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Ab-
     satz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit
     den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten
     15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminde-
     rung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,

  2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
     in voller Höhe 6 300 Euro,
  3. bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der
     jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den
     Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)
     des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-
     punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor
     Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs-
     fähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen

     nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit

     0,5 Entgeltpunkten.

  Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hin-
  zuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu
  berechnet.
    (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Ar-
  beitseinkommen und vergleichbares Einkommen
  zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusam-
  menzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das
  Entgelt,

  1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen

     Person erhält, wenn es das dem Umfang der
     Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im
     Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-
     steigt, oder
  2. das ein behinderter Mensch von dem Träger
     einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
     tung erhält.
    (3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-
  minderung oder einer Rente für Bergleute sind zu-
  sätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2
  Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. Krankengeld,

       a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-
          tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
          getreten ist, oder

       b) das aufgrund einer stationären Behandlung
          geleistet wird, die nach dem Beginn der
          Rente begonnen worden ist,

   2. Versorgungskrankengeld,
      a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-
         tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
         getreten ist, oder
      b) das während einer stationären Behandlungs-
         maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
         nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsent-
         gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
   3. Übergangsgeld,

      a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
         Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
         grunde liegt oder
      b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung

         geleistet wird und
   4. die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
      des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.

   Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
   sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Ab-
   satz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichti-
   gen:

   1. Verletztengeld und
   2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
      cherung.
   Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu-
   grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
   kommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind
   auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus
   Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.

     (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistun-

   gen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

      (5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.“

21. § 100 Absatz 2 wird aufgehoben.
22. Nach § 101 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
       „(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbs-
   minderung, auf die Anspruch unabhängig von der
   jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor
   Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Ein-
   tritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet,

   wenn

   1. entweder
      a) die Feststellung der verminderten Erwerbs-
         fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-
         cherung zur Folge hat, dass ein Anspruch
         auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
      b) nach Feststellung der verminderten Erwerbs-
         fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-
         cherung ein Anspruch auf Krankengeld nach
         § 48 des Fünften Buches oder auf Kranken-
         tagegeld von einem privaten Krankenversi-
         cherungsunternehmen endet und

   2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der
      Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht er-
      reicht ist.

   In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an
   geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der An-
   spruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
   Krankentagegeld endet.“
BGBl. 2016, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2843
23. § 109 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des
      50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninforma-
      tion ist darauf hinzuweisen, dass eine Renten-
      auskunft auch vor Vollendung des 55. Lebens-
      jahres erteilt werden kann und dass eine Renten-
      auskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitrags-

      zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung
      bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
      wegen Alters enthält.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
          fasst:

          „4. eine Prognose über die Höhe der zu er-

              wartenden Regelaltersrente,
          5. allgemeine Hinweise
              a) zur Erfüllung der persönlichen und ver-
                 sicherungsrechtlichen Voraussetzun-
                 gen für einen Rentenanspruch,

              b) zum Ausgleich von Abschlägen bei

                 vorzeitiger Inanspruchnahme einer

                 Altersrente,
              c) zu den Auswirkungen der Inanspruch-
                 nahme einer Teilrente und zu den
                 Folgen für den Hinzuverdienst,“.

      bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. Hinweise
              a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen
                 Inanspruchnahme einer Rente wegen
                 Alters,

              b) zu den Auswirkungen eines Hinaus-
                 schiebens des Rentenbeginns über
                 die Regelaltersgrenze.“
   c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag
      die Höhe der Beitragszahlung, die zum Aus-
      gleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger
      Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters er-
      forderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde
      liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt,
      wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen
      Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente we-
      gen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.“
24. § 115 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von
   Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicher-
   ten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf
   Leistungen zur Teilhabe.“
25. § 120a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden vor dem
      Wort „Anspruch“ jeweils die Wörter „nach Ablauf
      des Monats, in dem die Regelaltersgrenze er-
      reicht wurde,“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
      gatten“ die Wörter „nach Ablauf des Monats, in
      dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ ein-
      gefügt.

26. § 172 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
   1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach
      Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-
      grenze erreicht wurde,

   2. des Bezugs einer Versorgung,

   3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

   4. einer Beitragserstattung,

   tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der
   zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versiche-
   rungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
   Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags
   der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu

   zahlen.“

27. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
   wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wieder-
   auffüllung oder Begründung von Rentenanwart-
   schaften nicht zulässig, wenn der Monat abge-

   laufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht

   wurde.“

28. § 187a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
      können Rentenminderungen, die durch die vor-
      zeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen
      Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen
      ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu die-
      ser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versi-
      cherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die
      Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer
      Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruch-
      nahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5
      Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in An-
      spruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszah-
      lung auf Grundlage einer entsprechenden Aus-
      kunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig,
      ab dem Versicherte die Rente wegen Alters,
      für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht
      beansprucht haben oder ab dem eine Rente
      wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen
      werden kann.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist
      die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein
      berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Ab-
      satz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Voll-
      endung des 50. Lebensjahres vor.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erforder-
      lichen Beitragszahlung als höchstmögliche Min-
      derung“ durch die Wörter „als erforderliche Bei-
      tragszahlung bei höchstmöglicher Minderung“
      ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
      lässig“ ein Semikolon und die Wörter „Beiträge
      können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt
      werden“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2844
29. § 187b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
   wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zuläs-
   sig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
   Regelaltersgrenze erreicht wurde.“

30. § 228a Absatz 2 wird aufgehoben.
31. Dem § 230 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen
   des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Er-
   reichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäfti-
   gung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs-
   frei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder
   selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäf-
   tigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber
   dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit ver-
   zichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die
   Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Be-
   schäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-
   sprechend für Selbständige, die den Verzicht ge-
   genüber dem zuständigen Träger der Rentenversi-
   cherung erklären.“

32. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
   wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer sol-
   chen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
   zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem
   die Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
33. § 239 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

   „Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleis-
   tung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzu-
   verdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten
   wird.“
34. Nach § 276a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
    eingefügt:

      „(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9
   wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor
   Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei

   sind, gilt § 172 Absatz 1 entsprechend.“
35. § 284 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen

   Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn

   der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelalters-

   grenze erreicht wurde.“

36. § 302 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli
   2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein nied-
   rigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters erge-
   ben, besteht ein am 30. Juni 2017 aufgrund von
   Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf Teilrente
   wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen
   des geltenden Rechts so lange weiter, bis
   1. die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende
      monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in
      der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung
      überschritten wird oder

   2. sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 gel-
      tenden Fassung eine mindestens gleich hohe
      Rente ergibt.
   Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in
   dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde,
   gilt das Jahr 2017.“

37. § 302a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Bestand am 31. Dezember 1991 An-
      spruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
      trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine
      Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017
      als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als
      Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde,
      gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbs-
      minderung.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung
      geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvali-
      denrente wird bis zum Erreichen der Regelalters-
      grenze geleistet, solange

      1. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit
         oder volle oder teilweise Erwerbsminderung
         oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240
         Absatz 2 vorliegt oder

      2. die persönlichen Voraussetzungen für den Be-
         zug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld
         nach den am 31. Dezember 1991 geltenden
         Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.“
38. § 302b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 302b

       Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
      (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
   auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am
   30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese
   Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als
   Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem

   bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähig-
   keit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufs-
   unfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

     (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
   auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am

   30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese

   Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als

   Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange

   Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung
   vorliegt.
      (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
   auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit
   oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017
   weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige An-
   spruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen
   Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu
   wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollen-
   den innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der
   sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.“

39. § 313 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in
      der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am
      1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende
      Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 auf-
      grund von Hinzuverdienst teilweise geleistete
BGBl. 2016, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845
      Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit un-
      ter den sonstigen Voraussetzungen des gelten-
      den Rechts so lange weitergeleistet, bis

      1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleis-

         tete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze

         nach den §§ 96a und 313 in der bis zum

         30. Juni 2017 geltenden Fassung überschrit-

         ten wird oder

      2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem
         1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindes-
         tens gleich hohe Rente ergibt.
      Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbin-
      dung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals
      Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das
      Jahr 2017.“

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 3“ durch

      die Angabe „§ 96a Absatz 1c“ ersetzt.

   d) In Absatz 6 werden die Wörter „(Absätze 1 bis 3)“
      gestrichen.

   e) Absatz 7 wird aufgehoben.

40. Die §§ 313a und 314b werden aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Änderung des
 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2016

(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
         folgt gefasst:
         „Die Alterssicherung der Landwirte erbringt
         Leistungen zur Prävention, Leistungen zur
         medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur
         Nachsorge sowie ergänzende Leistungen,
         um“.

     bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Versicher-

         ten“ das Wort „vorzubeugen,“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht
     werden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“ er-
     setzt.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann

     zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbrin-

     gen, wenn die persönlichen und versicherungs-

     rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“

2. In § 8 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur
   medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur
   Teilhabe“ ersetzt.

3. In § 9 werden die Wörter „zur medizinischen Reha-
   bilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Für Umfang und Ort der Leistungen zur

         Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3,

         die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1,

         § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32

         Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches
         Sozialgesetzbuch sowie die §§ 18, 44 Ab-
         satz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53 des Neunten
         Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
     bb) In Satz 5 wird das Wort „die“ durch die Wörter
         „Umfang, Ort und“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden
     jeweils nach dem Wort „wegen“ die Wörter „einer
     Leistung zur Prävention,“ eingefügt.

5. § 27a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird

  bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhän-
  gigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder
  Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
  selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleich-

  baren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in
  voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Ab-
  satz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht über-
  schritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um
  jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze
  nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres
  bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende
  Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des

  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-

  gabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitsein-

  kommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht be-

  rücksichtigt wird.“

6. In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
   medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur
   Teilhabe“ ersetzt.
7. § 117a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 117a
                Ausgaben für Leistungen
   zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
    Abweichend von der Regelung über die Verände-
  rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für
  Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1
  beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für

  Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für

  Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   § 23 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-

zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch

Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. November

2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

  „a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-
      zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe
      am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge so-
BGBl. 2016, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846
       wie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließ-
       lich wirtschaftlicher Hilfen,“.

2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

   „a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-
       zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nach-
       sorge sowie ergänzende und sonstige Leistun-
       gen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder
       Haushaltshilfe,“.

                        Artikel 4

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 82 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
   gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitneh-
   merinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als
   zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeit-
   nehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Über-
   nahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.“
2. In § 158 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „55.“
   durch die Angabe „50.“ ersetzt.
3. Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021
   nicht anzuwenden.“

                        Artikel 5
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 40 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird die Angabe „des § 31“ durch die Wörter „der
§§ 14, 15a, 17 und 31“ ersetzt.

                        Artikel 6

                   Änderung des
             Hüttenknappschaftlichen
           Zusatzversicherungs-Gesetzes
  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen
   Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die
   Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und
   zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur
   monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenver-

  sicherung. Eine laufende Zusatzrente wegen Alters,
  die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur
  dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Ein-

  kommensänderung der Zahlbetrag der Rente der
  gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. Die
  Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatz-
  rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.“

                       Artikel 7
                   Änderung des

        Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-
      grenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen
      Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
      bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche
      Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse
      auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der
      Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft
      erklärt werden und ist für die Dauer der selb-
      ständigen künstlerischen oder publizistischen
      Tätigkeit bindend,“.
2. § 52 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 52
     (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die
  am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer
  Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelalters-
  grenze in einer Beschäftigung oder selbständigen
  Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser
  selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

     (2) Selbständige Künstler und Publizisten kön-
  nen durch schriftliche Erklärung gegenüber der
  Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit
  verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für
  die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer
  der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit
  bindend.“

                       Artikel 8

                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
   § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung
vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:
  „19. die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die
       Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2
       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf
       der der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber
       dokumentiert ist.“
BGBl. 2016, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847

                      Artikel 9                          buchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 24, Artikel 2
                                                         Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die Artikel 3 und 5
                    Inkrafttreten
                                                         treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
                                                            (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-
und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.
                                                         mer 15 bis 17, 19 bis 21, 23 Buchstabe b Doppelbuch-
  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-         stabe bb, Nummer 28, 30, 33 und 36 bis 40, Artikel 2
mer 4 bis 14, 22, 23 Buchstabe a und b Doppel-           Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 8. Dezember 2016

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c5d80ca2b6e1fdd6….