Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2838
BGBl. 2016 I S. 2838 · 50.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Flexibilisierung des
Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und
zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz)
Vom 8. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 14 (weggefallen)“ wird gestrichen.
b) Die Angabe des Zweiten Titels des Zweiten Un-
terabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten
Kapitels „Zweiter Titel Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation und zur Teilhabe am Ar-
beitsleben“ wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention,
zur medizinischen Rehabilitation,
zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
§ 14 Leistungen zur Prävention
§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion
§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 17 Leistungen zur Nachsorge
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:
„§ 313a (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 314b wird wie folgt gefasst:
„§ 314b (weggefallen)“.
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „eine“ die
Wörter „nach Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Be-
schäftigung, in der sie durch schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versi-
cherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann
nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden
und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selb-
ständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem
zuständigen Träger der Rentenversicherung er-
klären.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer
solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Träger der Rentenversicherung erbrin-
gen Leistungen zur Prävention, Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
Nachsorge sowie ergänzende Leistungen,
um“.
bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Ver-
sicherten“ das Wort „vorzubeugen,“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht
werden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“
ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aus-
sicht auf eine wesentliche Besserung der
Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten wer-
den kann oder
bb) ein anderer in Aussicht stehender Ar-
beitsplatz erlangt werden kann, wenn die
Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes
nach Feststellung des Trägers der Ren-
tenversicherung nicht möglich ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a
und 17 haben die Versicherten oder die Kinder
die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen
der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.“

6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach
dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur Präven-
tion und“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von
Versicherten sind die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte
die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder
in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt hat.“
7. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Un-
terabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten
Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention,
zur medizinischen Rehabilitation,
zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge“.
8. Vor § 15 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Leistungen zur Prävention
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
medizinische Leistungen zur Sicherung der Er-
werbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesund-
heitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die
ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistun-
gen können zeitlich begrenzt werden.
(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medi-
zinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie
ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt
und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
anzupassen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen
sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der
nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d
bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin,
dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen,
berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versi-
cherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres träger-
übergreifend in Modellprojekten erprobt wird.“
9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Leistungen zur Kinderrehabilitation
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
1. Kinder von Versicherten,
2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters
oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich
eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit besei-
tigt oder die insbesondere durch chronische Er-
krankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann und
dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit
haben kann.
(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durch-
führung oder den Erfolg der Leistung zur Kinder-
rehabilitation notwendig ist und
2. der Familienangehörigen, wenn die Einbezie-
hung der Familie in den Rehabilitationsprozess
notwendig ist.
Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbrin-
gen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitations-
erfolges erforderlich sind.
(3) Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des
§ 48 Absatz 3 berücksichtigt. Für die Dauer des An-
spruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(4) Die stationären Leistungen werden in der
Regel für mindestens vier Wochen erbracht. § 12
Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-
tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an
den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales anzupassen.“
10. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Leistungen zur Nachsorge
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung
zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese
erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegange-
nen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen
zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge kön-
nen zeitlich begrenzt werden.
(2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzu-
stellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung
Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine ge-
meinsame Richtlinie der Träger der Rentenversiche-
rung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen
Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leis-
tungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an
den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen
Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales anzupassen.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von einem Träger der Rentenversicherung
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
Nachsorge oder sonstige Leistungen zur
Teilhabe erhalten,“.
b) In Nummer 3 werden im Satzteil vor Buchstabe a
nach dem Wort „bei“ die Wörter „Leistungen zur
Prävention,“ und nach den Wörtern „medizini-
schen Rehabilitation“ ein Komma und die Wörter
„Leistungen zur Nachsorge“ eingefügt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für ambulante Leistungen zur Prävention
und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des
Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden
können, wenn sie zur Durchführung der Leistun-
gen notwendig sind. Fahrkosten nach § 53 Ab-
satz 4 des Neunten Buches können pauschaliert
bewilligt werden.“
13. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Sonstige Leistungen
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können
erbracht werden:
1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in
das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach
den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den er-
gänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten
Buches nicht umfasst sind,
2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für
Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jewei-
ligen Angehörigen sowie
3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem
Gebiet der Rehabilitation forschen oder die
Rehabilitation fördern.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 set-
zen voraus, dass die persönlichen und versiche-
rungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2
setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Renten-
versicherung Bund kann im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richt-
linien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie
Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.“
14. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-
habilitation“ die Angabe „nach § 15“ eingefügt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als
Vollrente besteht vor Erreichen der Regelalters-
grenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuver-
dienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten
wird.
(3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-
ten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teil-
rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die
Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages
zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen
wird. Überschreitet der sich dabei ergebende
Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel
des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den
Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der
überschreitende Betrag von dem sich nach
Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen.
Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der
von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst
den Betrag der Vollrente erreicht.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3g eingefügt:
„(3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berech-
net, indem die monatliche Bezugsgröße mit den
Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)
des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-
punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor
Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfäl-
tigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus
einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monats-
betrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel
wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.
(3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkom-
men zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind
zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst
gilt das Entgelt, das
1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen
Person erhält, wenn es das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im
Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-
steigt, oder
2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer
in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
tung erhält.
(3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-
liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berück-
sichtigen. Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu
bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung
ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Satz 2
gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals
Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuver-
dienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde.
(3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,
in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt
wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Ka-
lenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt
des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes
zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rück-
wirkend eine Änderung ergibt, die den Renten-
anspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem
die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies ab-
weichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats
durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze er-
reicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzu-
verdienst bis zum Ablauf des Monats des Errei-
chens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.
Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht
nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
sobald der Nachweis vorliegt.

(3e) Änderungen des nach Absatz 3c berück-
sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu
berücksichtigen, wenn der voraussichtliche ka-
lenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens
10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzu-
verdienst abweicht und sich dadurch eine Ände-
rung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft.
Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch
der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuver-
dienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder
ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzu-
verdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft
berücksichtigt.
(3f) Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e
eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft,
sind die bisherigen Bescheide von dem sich
nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an
aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wur-
den, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstat-
ten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die
Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechts-
widrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45
des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).
(3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender
Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der
laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehal-
ten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der
Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu ver-
sehen, dass das Einverständnis jederzeit durch
schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden kann.“
16. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst ge-
wählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent
der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in
Anspruch genommen werden, die sich nach An-
wendung von § 34 Absatz 3 ergibt.“
17. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst
gewählten Teilrente (§ 42 Absatz 2) ergeben sich
die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus
der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend
dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teil-
rente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in
Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem
Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des
Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung
unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktu-
ellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des
jeweiligen Zugangsfaktors.“
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Bei-
trägen nach Beginn einer Rente wegen Alters
werden mit Ablauf des Kalendermonats des Er-
reichens der Regelaltersgrenze und anschlie-
ßend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei
sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli
die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten
Zuschläge maßgebend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit er-
geben sich die jeweils in Anspruch genommenen
Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente
nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege
einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des
maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Ren-
tenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.“
18. § 76b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die ver-
sicherungsfrei sind wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach
Erreichen der Regelaltersgrenze,
2. des Bezugs einer Versorgung,
3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4. einer Beitragserstattung.“
19. § 77 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren In-
anspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen
für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zu-
schläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach
Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte
nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die
Zuschläge berücksichtigt werden.“
20. § 96a wird wie folgt gefasst:
„§ 96a
Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn
die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach
Absatz 1c nicht überschritten wird.
(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschrit-
ten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teil-
weise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein
Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigen-
den Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller
Höhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei
ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem
Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes
den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird
der überschreitende Betrag von dem sich nach
Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die
Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente
abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente
in voller Höhe erreicht.
(1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet,
indem die monatliche Bezugsgröße mit den Ent-
geltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des
Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten
aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt
mindestens
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung die Summe aus einem Zwölftel des nach
Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Be-
trags und dem Monatsbetrag der Rente in voller
Höhe,

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro
und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
3. bei einer Rente für Bergleute die Summe aus
einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Num-
mer 3 berechneten Betrags und dem Monats-
betrag der Rente in voller Höhe.
Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli
neu berechnet. Bei einer Rente für Bergleute tritt an
die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-
keit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 45 Absatz 3.
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße,
vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit
den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten
15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminde-
rung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
in voller Höhe 6 300 Euro,
3. bei einer Rente für Bergleute das 0,89fache der
jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den
Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3)
des Kalenderjahres mit den höchsten Entgelt-
punkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor
Eintritt der im Bergbau verminderten Berufs-
fähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch mit
0,5 Entgeltpunkten.
Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hin-
zuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu
berechnet.
(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Ar-
beitseinkommen und vergleichbares Einkommen
zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusam-
menzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das
Entgelt,
1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen
Person erhält, wenn es das dem Umfang der
Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im
Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-
steigt, oder
2. das ein behinderter Mensch von dem Träger
einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
tung erhält.
(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-
minderung oder einer Rente für Bergleute sind zu-
sätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2
Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1. Krankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-
tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder
b) das aufgrund einer stationären Behandlung
geleistet wird, die nach dem Beginn der
Rente begonnen worden ist,
2. Versorgungskrankengeld,
a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleis-
tet wird, die nach dem Beginn der Rente ein-
getreten ist, oder
b) das während einer stationären Behandlungs-
maßnahme geleistet wird, wenn diesem ein
nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsent-
gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3. Übergangsgeld,
a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu-
grunde liegt oder
b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung
geleistet wird und
4. die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Ab-
satz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichti-
gen:
1. Verletztengeld und
2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
cherung.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu-
grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind
auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus
Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistun-
gen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.“
21. § 100 Absatz 2 wird aufgehoben.
22. Nach § 101 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbs-
minderung, auf die Anspruch unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor
Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Ein-
tritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet,
wenn
1. entweder
a) die Feststellung der verminderten Erwerbs-
fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-
cherung zur Folge hat, dass ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b) nach Feststellung der verminderten Erwerbs-
fähigkeit durch den Träger der Rentenversi-
cherung ein Anspruch auf Krankengeld nach
§ 48 des Fünften Buches oder auf Kranken-
tagegeld von einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen endet und
2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht er-
reicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an
geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der An-
spruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
Krankentagegeld endet.“

23. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des
50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninforma-
tion ist darauf hinzuweisen, dass eine Renten-
auskunft auch vor Vollendung des 55. Lebens-
jahres erteilt werden kann und dass eine Renten-
auskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitrags-
zahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters enthält.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. eine Prognose über die Höhe der zu er-
wartenden Regelaltersrente,
5. allgemeine Hinweise
a) zur Erfüllung der persönlichen und ver-
sicherungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für einen Rentenanspruch,
b) zum Ausgleich von Abschlägen bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Altersrente,
c) zu den Auswirkungen der Inanspruch-
nahme einer Teilrente und zu den
Folgen für den Hinzuverdienst,“.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Hinweise
a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen
Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters,
b) zu den Auswirkungen eines Hinaus-
schiebens des Rentenbeginns über
die Regelaltersgrenze.“
c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag
die Höhe der Beitragszahlung, die zum Aus-
gleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters er-
forderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde
liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt,
wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente we-
gen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.“
24. § 115 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von
Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicher-
ten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf
Leistungen zur Teilhabe.“
25. § 120a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden vor dem
Wort „Anspruch“ jeweils die Wörter „nach Ablauf
des Monats, in dem die Regelaltersgrenze er-
reicht wurde,“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „nach Ablauf des Monats, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,“ ein-
gefügt.
26. § 172 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach
Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-
grenze erreicht wurde,
2. des Bezugs einer Versorgung,
3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4. einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der
zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versiche-
rungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags
der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu
zahlen.“
27. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wieder-
auffüllung oder Begründung von Rentenanwart-
schaften nicht zulässig, wenn der Monat abge-
laufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht
wurde.“
28. § 187a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
können Rentenminderungen, die durch die vor-
zeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen
ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu die-
ser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versi-
cherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die
Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer
Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruch-
nahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5
Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in An-
spruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszah-
lung auf Grundlage einer entsprechenden Aus-
kunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig,
ab dem Versicherte die Rente wegen Alters,
für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht
beansprucht haben oder ab dem eine Rente
wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen
werden kann.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist
die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. Ein
berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Ab-
satz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Voll-
endung des 50. Lebensjahres vor.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erforder-
lichen Beitragszahlung als höchstmögliche Min-
derung“ durch die Wörter „als erforderliche Bei-
tragszahlung bei höchstmöglicher Minderung“
ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
lässig“ ein Semikolon und die Wörter „Beiträge
können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt
werden“ eingefügt.

29. § 187b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zuläs-
sig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
30. § 228a Absatz 2 wird aufgehoben.
31. Dem § 230 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Er-
reichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäfti-
gung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs-
frei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäf-
tigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit ver-
zichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die
Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Be-
schäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten ent-
sprechend für Selbständige, die den Verzicht ge-
genüber dem zuständigen Träger der Rentenversi-
cherung erklären.“
32. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente
wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer sol-
chen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht
zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem
die Regelaltersgrenze erreicht wurde.“
33. § 239 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleis-
tung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzu-
verdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten
wird.“
34. Nach § 276a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9
wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor
Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei
sind, gilt § 172 Absatz 1 entsprechend.“
35. § 284 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn
der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelalters-
grenze erreicht wurde.“
36. § 302 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli
2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein nied-
rigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters erge-
ben, besteht ein am 30. Juni 2017 aufgrund von
Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf Teilrente
wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen
des geltenden Rechts so lange weiter, bis
1. die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende
monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in
der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung
überschritten wird oder
2. sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 gel-
tenden Fassung eine mindestens gleich hohe
Rente ergibt.
Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in
dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde,
gilt das Jahr 2017.“
37. § 302a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bestand am 31. Dezember 1991 An-
spruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine
Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017
als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als
Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde,
gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbs-
minderung.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung
geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvali-
denrente wird bis zum Erreichen der Regelalters-
grenze geleistet, solange
1. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit
oder volle oder teilweise Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240
Absatz 2 vorliegt oder
2. die persönlichen Voraussetzungen für den Be-
zug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld
nach den am 31. Dezember 1991 geltenden
Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.“
38. § 302b wird wie folgt gefasst:
„§ 302b
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am
30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese
Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem
bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähig-
keit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am
30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese
Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als
Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange
Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung
vorliegt.
(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch
auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017
weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige An-
spruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu
wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollen-
den innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der
sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.“
39. § 313 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in
der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am
1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende
Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 auf-
grund von Hinzuverdienst teilweise geleistete

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit un-
ter den sonstigen Voraussetzungen des gelten-
den Rechts so lange weitergeleistet, bis
1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleis-
tete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze
nach den §§ 96a und 313 in der bis zum
30. Juni 2017 geltenden Fassung überschrit-
ten wird oder
2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem
1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindes-
tens gleich hohe Rente ergibt.
Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbin-
dung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals
Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das
Jahr 2017.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 3“ durch
die Angabe „§ 96a Absatz 1c“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „(Absätze 1 bis 3)“
gestrichen.
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
40. Die §§ 313a und 314b werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Die Alterssicherung der Landwirte erbringt
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur
Nachsorge sowie ergänzende Leistungen,
um“.
bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Versicher-
ten“ das Wort „vorzubeugen,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „können erbracht
werden“ durch die Wörter „sind zu erbringen“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann
zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbrin-
gen, wenn die persönlichen und versicherungs-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“
2. In § 8 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur
medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur
Teilhabe“ ersetzt.
3. In § 9 werden die Wörter „zur medizinischen Reha-
bilitation“ durch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Umfang und Ort der Leistungen zur
Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3,
die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1,
§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32
Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sowie die §§ 18, 44 Ab-
satz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
bb) In Satz 5 wird das Wort „die“ durch die Wörter
„Umfang, Ort und“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „wegen“ die Wörter „einer
Leistung zur Prävention,“ eingefügt.
5. § 27a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhän-
gigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleich-
baren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in
voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Ab-
satz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht über-
schritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um
jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze
nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres
bleibt außer Betracht. Für das zu berücksichtigende
Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-
gabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitsein-
kommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht be-
rücksichtigt wird.“
6. In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „zur
Teilhabe“ ersetzt.
7. § 117a wird wie folgt gefasst:
„§ 117a
Ausgaben für Leistungen
zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Abweichend von der Regelung über die Verände-
rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für
Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1
beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für
Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für
Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.“
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-
zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge so-

wie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließ-
lich wirtschaftlicher Hilfen,“.
2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medi-
zinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nach-
sorge sowie ergänzende und sonstige Leistun-
gen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder
Haushaltshilfe,“.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 82 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als
zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Über-
nahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.“
2. In § 158 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „55.“
durch die Angabe „50.“ ersetzt.
3. Dem § 346 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021
nicht anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 40 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden
ist, wird die Angabe „des § 31“ durch die Wörter „der
§§ 14, 15a, 17 und 31“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die
Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und
zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur
monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung. Eine laufende Zusatzrente wegen Alters,
die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur
dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Ein-
kommensänderung der Zahlbetrag der Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatz-
rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.“
Artikel 7
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelalters-
grenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der
Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft
erklärt werden und ist für die Dauer der selb-
ständigen künstlerischen oder publizistischen
Tätigkeit bindend,“.
2. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die
am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelalters-
grenze in einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten kön-
nen durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit
verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für
die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer
der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit
bindend.“
Artikel 8
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung
vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 11. November 2016
(BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die
Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf
der der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber
dokumentiert ist.“

Artikel 9 buchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 24, Artikel 2
Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die Artikel 3 und 5
Inkrafttreten
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-
und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.
mer 15 bis 17, 19 bis 21, 23 Buchstabe b Doppelbuch-
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num- stabe bb, Nummer 28, 30, 33 und 36 bis 40, Artikel 2
mer 4 bis 14, 22, 23 Buchstabe a und b Doppel- Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am 1. Juli 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c5d80ca2b6e1fdd6….