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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4454 · S. 36

Zu Artikel 3 (Änderung des § 106 SGB VI)

Zu Artikel 3 (Änderung des § 106 SGB VI)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Neuregelung der Beitragstragung nach § 249a SGB V, nach der auch
für die Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 Absatz 1 Satz 1
SGB V beziehen, eine paritätische Tragung der Beiträge (einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags)
nachvollzogen wird.
Dadurch erhalten ab dem 1. Januar 2019 auch Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert sind, einen erhöhten Beitragszuschuss, da sich der Rentenversicherungsträger hälftig
an den Aufwendungen beteiligt, die sich für die Rentenbezieher aus der Anwendung des allgemeinen Beitrags-
satzes (§ 241 SGB V) zuzüglich kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 242 SGB V) in der gesetzlichen
Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergeben. Entsprechendes gilt auch für Rentnerinnen und Rent-
ner, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, mit
der Besonderheit, dass anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitrags-
satz (§ 242a SGB V) maßgebend ist.
Die Regelung des § 247 Satz 3 SGB V, wonach für krankenversicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner
Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Verän-
derung folgenden Kalendermonats an gelten, wird im § 106 Absatz 2 SGB VI hinsichtlich des Beitragszuschusses
für die freiwillig krankenversicherten Rentnerinnen und Rentner nachvollzogen. Das hat auch zur Folge, dass der
Zuschuss nach § 106 Absatz 2 SGB VI von den Rentenversicherungsträgern mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an
auf der Grundlage des jeweils im November 2018 maßgeblichen kas

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.596 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4454, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 125.495–128.091 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 813cfbe30a2ad06b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP