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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2500

BGBl. 2016 I S. 2500 · 92.975 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500
                                  Sechstes Gesetz
       zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                   (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)
                                              Vom 11. November 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 18h wird wie folgt gefasst:        2.
          „§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungs-
                 ausweises“.
       b) Nach der Angabe zu § 18h werden die folgen-
          den Angaben eingefügt:
                           „Siebter Titel
                         Betriebsnummer
         § 18i   Betriebsnummer für Beschäftigungsbe-
                 triebe der Arbeitgeber

         § 18k   Betriebsnummer für Beschäftigungsbe-
                 triebe weiterer Meldepflichtiger
         § 18l   Identifikation weiterer Verfahrensbetei-
                 ligter in elektronischen Meldeverfahren

         § 18m Verarbeitung und Nutzung der Be-
               triebsnummer

         § 18n   Absendernummer“.

       c) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:
         „§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
                nahmen“.
       d) Nach der Angabe zu § 103 werden die folgen-
          den Angaben eingefügt:
                        „Siebter Abschnitt

                    Informationsangebote
         in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

         § 104 Informations- und Beratungsanspruch

         § 105   Informationsportal
                         Achter Abschnitt
                         Elektronisches
             Antrags- und Bescheinigungsverfahren
         § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung
                 einer Bescheinigung über die anzuwen-
                 denden Rechtsvorschriften bei Beschäf-
                 tigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver-
                 ordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Aus-
                 nahmevereinbarungen nach Artikel 16
                 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

  § 107   Elektronische Übermittlung von Be-
          scheinigungen für Entgeltersatzleistun-
          gen

  § 108   Elektronische Übermittlung von sonsti-
          gen Bescheinigungen an die Sozialver-
          sicherungsträger“.

e) Die bisherigen Angaben „Siebter Abschnitt“,
   „Achter Abschnitt“ und „Neunter Abschnitt“
   werden durch die Angaben „Neunter Ab-
   schnitt“, „Zehnter Abschnitt“ und „Elfter Ab-
   schnitt“ ersetzt.

§ 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“
           durch ein Komma ersetzt.
      bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
      ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

            „5. Aufstockungsbeträge und Zu-
                schläge nach § 3 Nummer 28
                des Einkommensteuergesetzes.“
  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. Arbeitsentgelt, das eine Pflege-

                person von dem Pflegebedürfti-
                gen erhält, wenn das Entgelt das
                dem Umfang der Pflegetätigkeit
                entsprechende Pflegegeld nach
                § 37 des Elften Buches nicht
                übersteigt,“.
      bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt und werden
           die folgenden Nummern 3 und 4 an-
           gefügt:

            „3. Renten nach § 3 Nummer 8a des
                Einkommensteuergesetzes und

            4. Arbeitsentgelt, das ein behinder-
               ter Mensch von einem Träger ei-
               ner in § 1 Satz 1 Nummer 2 des
               Sechsten Buches genannten Ein-
               richtung erhält.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ab-
      geordneten“ die Wörter „, Leistungen nach
      dem    Bundesversorgungsteilungsgesetz
      und vergleichbare Leistungen nach ent-
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           sprechenden länderrechtlichen Regelun-
           gen“ eingefügt.

       bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
           „zugesagt worden sind“ die Wörter „sowie
           Leistungen aus der Versorgungsaus-
           gleichskasse,“ eingefügt.
3.   Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz ange-
     fügt:
     „Steht das zu berücksichtigende Einkommen des
     vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird
     das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde
     gelegt.“
3a. Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
     „Eine Änderung des Einkommens ist auch die Än-
     derung des zu berücksichtigenden voraussicht-
     lichen Einkommens oder die Feststellung des
     tatsächlichen Einkommens nach der Berücksich-
     tigung voraussichtlichen Einkommens.“

3b. § 18e Absatz 4 wird aufgehoben.

4.   § 18h wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18h
                       Ausstellung des
               Sozialversicherungsausweises“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung
       stellt für jede Person, für die sie eine Versiche-
       rungsnummer vergibt, einen Sozialversiche-
       rungsausweis aus, der nur folgende personen-
       bezogene Daten über die Inhaberin oder den
       Inhaber enthalten darf:

       1. die Versicherungsnummer,
       2. den Familiennamen und den Geburtsnamen
          und

       3. den Vornamen,

       4. das Ausstellungsdatum.
       Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außer-
       dem codiert aufzubringen und digital zu signie-
       ren; § 95 gilt. Die Gestaltung und das Verfahren
       zur Ausstellung des Sozialversicherungsaus-
       weises legt die Deutsche Rentenversicherung
       Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesmi-
       nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmi-
       gen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
       sind.“

     c) Absatz 2 wird aufgehoben.

     d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
        sätze 2 und 3.
     e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 28i)“
           die Wörter „oder dem Rentenversiche-
           rungsträger“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
           Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder beim
           Rentenversicherungsträger“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einzugs-
           stelle“ die Wörter „oder den Rentenversi-
           cherungsträger“ eingefügt.

5.   Nach § 18h wird folgender Siebter Titel eingefügt:

                       „Siebter Titel

                      Betriebsnummer

                           § 18i
                   Betriebsnummer für
         Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber
        (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den
     Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der
     Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer
     für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektro-
     nisch zu beantragen.
         (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Be-
     triebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die
     dazu notwendigen Angaben, insbesondere den
     Namen und die Anschrift des Beschäftigungs-
     betriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaft-
     liche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und
     die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu

     übermitteln.

        (3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der
     Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betäti-
     gung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für
     einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitge-
     ber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in
     einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäfti-
     gungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche
     Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe des-
     selben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirt-
     schaftlicher Betätigung oder in verschiedenen
     Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern
     zu vergeben.

        (4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2
     sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Be-
     endigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitge-
     ber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
     Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundes-

     agentur für Arbeit durch gesicherte und ver-
     schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüf-
     ten Programmen oder mittels maschinell erstellter
     Ausfüllhilfen zu übermitteln.
       (5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt
     der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der
     Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze
     nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.

       (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben
     nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bun-
     desagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei

     der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.

                           § 18k

                  Betriebsnummer für
     Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

       (1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Be-
     schäftigungsbetrieben und von Beschäftigungs-
     betrieben der Seefahrt haben abweichend von
     § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deut-
     schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
     See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bun-
     desagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt
     entsprechend.
BGBl. 2016, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
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           (2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in priva-
       ten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Ab-
       satz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im
       Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Be-
       triebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

           (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
       schaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Be-
       triebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erfor-
       derlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe
       oder Änderung an die Datei der Beschäftigungs-
       betriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Ab-
       satz 6 gilt entsprechend.

                              § 18l

               Identifikation weiterer Verfahrens-
          beteiligter in elektronischen Meldeverfahren
          (1) Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit
       der Durchführung der Meldeverfahren nach die-
       sem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich
       eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu be-
       antragen, soweit sie nicht schon über eine eigene
       Betriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt
       entsprechend.

           (2) Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor
       Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem
       Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Ab-
       satz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über
       eine eigene Betriebsnummer verfügen. Diese Be-
       triebsnummer gilt in den elektronischen Übertra-
       gungsverfahren als Kennzeichnung des Verfah-
       rensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entspre-
       chend.

                              § 18m

        Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer
          (1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt
       die Betriebsnummern und die Angaben nach
       § 18i Absatz 2 und 4 aus der Datei der Beschäfti-
       gungsbetriebe den Leistungsträgern nach den
       §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der
       Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Renten-
       versicherung, den berufsständischen Versor-
       gungseinrichtungen und deren Datenannahme-
       stelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
       sicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung und Nut-
       zung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben
       nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

          (2) Die Sozialversicherungsträger, ihre Ver-
       bände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die
       Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwal-
       tung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarz-
       arbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des
       Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zustän-
       digen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dür-
       fen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen und
       übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer
       Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem
       Künstlersozialversicherungsgesetz        erforderlich
       ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen
       die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen oder
       übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer ge-
       setzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten
       Stellen erforderlich ist.

                             § 18n
                      Absendernummer

        (1) Eine meldende Stelle erhält auf elektroni-
      schen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates
      zur Sicherung der Datenübertragung von der das
      Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernum-
      mer, die der Betriebsnummer der meldenden
      Stelle entspricht.

         (2) In den Fällen, in denen eine meldende Stelle
      für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als ei-
      nen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will,
      erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Ver-
      gabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung
      der Datenübertragung von der das Zertifikat aus-
      stellenden Stelle eine gesonderte Absendernum-
      mer. Für diese gesonderte achtstellige Absender-
      nummer ist ein festgelegter alphanumerischer
      Nummernkreis zu nutzen. Das Nähere zum Auf-
      bau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben
      und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen
      Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 4.“
 6.   § 23a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „versi-
         cherungspflichtig Beschäftigter“ gestrichen.

      b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „versiche-
         rungspflichtig“ gestrichen.
 7.   § 23c wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 23c
         Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen“.
      b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

      c) Die Absätze 2, 2a, 2b und 3 werden aufgeho-
         ben.
 8.   Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschrift-
      mandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind
      Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Bei-
      tragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungs-
      pflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt wer-
      den kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich
      zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom
      Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem
      Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklast-
      schriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie
      die Gebühren, die im Zusammenhang mit der
      Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben
      werden, zu behandeln.“

 9.   Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prü-
      fungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung
      und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen
      Krankenversicherung.“
10.   § 28a wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze
         angefügt:
         „Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftli-
         chen Berufsgenossenschaft sind und für deren
         Beitragsberechnung der Arbeitswert keine An-
         wendung findet, haben Meldungen nach Satz 2
BGBl. 2016, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
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        Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abwei-
        chend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt
        eines Insolvenzereignisses, bei einer endgülti-
        gen Einstellung des Unternehmens oder bei
        der Beendigung aller Beschäftigungsverhält-
        nisse mit der nächsten Entgeltabrechnung,
        spätestens innerhalb von sechs Wochen, ab-
        zugeben.“

      b) In Absatz 3a werden jeweils die Wörter „der
         Träger“ gestrichen.
      c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Träger“ ge-
         strichen.
      d) In Absatz 6a wird in dem Satzteil nach Num-
         mer 2 das Wort „versicherungsfrei“ gestrichen.
      e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Der Arbeitgeber kann die Meldung nach
            Satz 1 auch durch Datenübertragung aus
            systemgeprüften Programmen oder mit

            maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermit-

            teln.“

        bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem
            Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „gesondert
            schriftlich“ eingefügt.

        cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

      f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

           „(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für
        versicherungsfrei oder von der Versicherungs-

        pflicht befreite geringfügig Beschäftigte die
        Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmel-
        dung nach Absatz 2 ist für geringfügig Be-
        schäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht
        zu erstatten.“

11.   § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird das Wort „Eingangsbe-
            stätigungen“ durch die Wörter „Eingangs-
            und Weiterleitungsbestätigungen“ und das

            Wort „Rückmeldungen“ durch das Wort

            „Meldungen“ ersetzt.

        bb) In Nummer 4 werden die Wörter „vor oder

            nach jedem Datensatz“ durch die Wörter

            „am Beginn und am Ende jeder Datei in

            den Verfahren“ und wird das Wort „Rück-

            meldungen“ durch das Wort „Meldungen“
            ersetzt.
        cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ar-
            beitgebern“ die Wörter „sowie das Verfah-
            ren zur Weiterleitung der geänderten Mel-
            dung an die Empfänger der Meldung und
            den Meldepflichtigen“ eingefügt.
      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        „Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahl-
        stellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften
        Buches und für das Antragsverfahren nach § 2
        Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgeset-
        zes.“
12.   § 28h Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden die Wörter „der Träger“ ge-
         strichen.

      b) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
         die Wörter „oder durch gesicherte Datenüber-
         tragung“ eingefügt.
13.   Nach § 95 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
      gefügt:

      „Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-
      lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach
      dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand
      der Technik ist den Technischen Richtlinien des
      Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
      technik zu entnehmen.“
14.   § 96 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Trä-
         ger“ gestrichen.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“
            durch das Wort „Meldepflichtige“ ersetzt.
        bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

            „Der verwertbare Empfang ist durch den

            Meldepflichtigen zu quittieren. Mit der An-

            nahme der Quittung durch den Kommuni-
            kationsserver gelten die Meldungen als
            dem Meldepflichtigen zugegangen.“

15.   § 97 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Rückmeldung“
            durch das Wort „Meldung“ ersetzt.

        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Eine Annahmestelle errichten ferner:
            1. die Sozialversicherung für Landwirt-
               schaft, Forsten und Gartenbau,

            2. die Träger der Rentenversicherung bei
               der Datenstelle der Rentenversicherung,
            3. die  Deutsche    Rentenversicherung
               Knappschaft-Bahn-See,
            4. die Bundesagentur für Arbeit,

            5. die Unfallversicherungsträger bei der

               Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche-

               rung e. V.,

            6. die berufsständischen Versorgungsein-

               richtungen bei der Arbeitsgemeinschaft

               berufsständischer Versorgungseinrich-

               tungen e. V.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Tages“ durch das
            Wort „Arbeitstages“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeit-
            geber“ durch die Wörter „Die meldende
            Stelle“ und wird das Wort „Verarbeitungs-
            bestätigung“ durch das Wort „Weiterlei-
            tungsbestätigung“ ersetzt.

      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Das Wort „Tages“ wird durch das Wort „Ar-
            beitstages“ ersetzt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Zur Verbesserung der Qualität der Mel-
            dungen richten die Krankenkassen ein
            Qualitätsmanagement ein, das zur Beseiti-
BGBl. 2016, Seite 2504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2504
             gung festgestellter technischer Mängel in
             der Software der meldenden Krankenkasse
             oder der Annahmestelle in einer Frist von
             30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen sei-
             tens der Meldepflichtigen sind nur durch
             die jeweils aktuell gültigen Kernprüfpro-
             gramme zulässig, die in der Abrechnungs-
             software installiert sind. Das Nähere zum
             Verfahren regeln Grundsätze des Spitzen-
             verbandes Bund der Krankenkassen. Die
             Grundsätze bedürfen der Genehmigung
             des Bundesministeriums für Arbeit und So-
             ziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
             ministerium für Gesundheit; die Bundes-
             vereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
             bände ist vorher anzuhören.“

       d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
         „Der Adressat der Meldungen hat diese elek-
         tronisch anzunehmen und zu verarbeiten.“
16.    § 98 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Komma vor dem Wort

             „Rentenversicherung“ durch das Wort

             „und“ ersetzt und werden die Wörter „und

             die berufsständischen Versorgungseinrich-

             tungen“ gestrichen.

         bb) Satz 3 wird aufgehoben.
       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Mel-
         dungen nach § 28a einer automatisierten in-
         haltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren

         Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in

         einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die
         festgestellten Abweichungen mit dem Melde-

         pflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der
         Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle ver-
         ändert, hat sie die Veränderung dem Melde-
         pflichtigen durch Datenübertragung unverzüg-
         lich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96
         Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.
         Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle
         anderen Adressaten von Meldungen. Die
         Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f Ab-
         satz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107
         Absatz 1 Satz 1 sowie für Meldungen nach
         § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
         und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Aufwen-
         dungsausgleichsgesetzes.“
17.    § 99 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
         „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterneh-
         mer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf
         der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Ab-
         satz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben
         werden, sowie für private Haushalte nach
         § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Bu-
         ches.“

       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten
         notwendig, hat der Unternehmer die fehler-
         hafte Meldung unverzüglich zu stornieren und
         die Meldung erneut zu erstatten. Werden feh-

        lerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind un-
        verzüglich berichtigte Meldungen erneut zu er-
        statten.“
      c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Einstellung“ die Wörter „oder Überweisung“
         und nach dem Wort „Unternehmens,“ die Wör-
         ter „bei Unternehmerwechsel, bei“ eingefügt.

18.   In § 100 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „und eine Liste der dazugehörigen Beschäfti-
      gungsbetriebe“ gestrichen.
19.   § 101 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der durch
         diese Stellen abgerechneten Beschäftigungs-
         betriebe“ gestrichen.

      b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Träger“ ge-
         strichen und wird das Wort „Rentenversiche-
         rungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
         rung“ ersetzt.
20.   Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
      fügt:

      „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

      e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung

      der Qualität der Meldungen im elektronischen

      Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfall-

      versicherung; die Erfüllung der Aufgaben der

      Kernprüfprogramme ist Bestandteil der System-
      prüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.“
21.   Nach § 103 wird folgender Siebter und Achter Ab-
      schnitt eingefügt:
                      „Siebter Abschnitt

                  Informationsangebote

       in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

                            § 104

           Informations- und Beratungsanspruch
         Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen An-
      spruch, von den an den Meldeverfahren nach die-
      sem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern
      über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Ge-
      setzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichs-
      gesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die
      Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeit-
      geber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu
      unterstützen, damit diese ihren Pflichten ord-
      nungsgemäß nachkommen können. Darüber hi-
      naus stellen die nach diesem Buch beteiligten So-
      zialversicherungsträger in allgemein zugänglicher
      Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Infor-
      mationen zu ihren versicherungsrechtlichen, mel-
      derechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten
      und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunfts-
      pflicht nachzukommen.

                            § 105
                      Informationsportal

         (1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozi-
      alversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird
      beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      ein allgemein zugängliches elektronisch gestütz-
      tes Informationsportal errichtet; er kann diese
      Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft
      der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Ab-
BGBl. 2016, Seite 2505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2505
satz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach
§ 219 des Fünften Buches übertragen.
   (2) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils
für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige
Darstellung der von ihnen zu verantwortenden
Fachverfahren im Informationsportal zuständig.
Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Infor-
mationsportal im Rahmen von Vereinbarungen
beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kos-
tentragung.

   (3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung
und die Inhalte des Informationsportals regeln die
Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsät-
zen, die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit zu genehmigen sind.
    (4) Die Sozialversicherungsträger tragen die
nachgewiesenen Investitions- und laufenden Be-
triebskosten des Informationsportals gemeinsam.
Von diesen Kosten übernehmen:
1. 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen, der auch für die Pflegekassen han-
   delt,

2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung

   Bund,

3. 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
4. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-
   sicherung e. V.
Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-
lichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und der gesetzlichen Unfallversiche-
rung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

  (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-

sen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundes-

ministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht

über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche
Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.

                Achter Abschnitt

                Elektronisches
     Antrags- und Bescheinigungsverfahren

                      § 106

                  Elektronischer
           Antrag auf Ausstellung einer
     Bescheinigung über die anzuwendenden
   Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach
     Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG)
 Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen
nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
   (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200

vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012,
S. 4) geändert worden ist, so kann der Arbeitge-
ber einen Antrag auf Ausstellung einer entspre-
chenden Bescheinigung über die Fortgeltung der
deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheini-
gung) für diesen Beschäftigten an die zuständige
Stelle durch Datenübertragung aus einem sys-
temgeprüften Programm oder mittels einer ma-
schinell erstellten Ausfüllhilfe übermitteln. Die
zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-
zunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Ist fest-
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-
mittlung der Daten der A1-Bescheinigung inner-
halb von drei Arbeitstagen durch Datenübermitt-
lung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung
unverzüglich auszudrucken und seinen Beschäf-
tigten auszuhändigen hat.
  (2) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt für
das Antragsverfahren Absatz 1 entsprechend. Be-
schäftigte haben in diesem Fall zusätzlich eine

schriftliche Erklärung an die zuständige Stelle zu

senden, in der sie bestätigen, dass eine solche
Vereinbarung in ihrem Interesse liegt.
   (3) Das Nähere zum Verfahren und zu den In-
halten des Antrages und der zu übermittelnden
Datensätze nach den Absätzen 1 und 2 regeln
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen
Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-

beit und Soziales zu genehmigen sind; die Bun-

desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-

bände ist vorher anzuhören.

                       § 107
          Elektronische Übermittlung
 von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

   (1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Ver-
letztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstüt-
zungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über
das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind
diese dem Leistungsträger aus anderem Grund
nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung
des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheini-
gung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom
Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung
anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträ-
ger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi-
cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus
systemgeprüften Programmen oder mittels ma-
schinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der
Leistungsträger hat diese Daten elektronisch an-
zunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Die
Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen
ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirt-
schaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der
Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und An-
gaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestim-
BGBl. 2016, Seite 2506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2506
       men der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
       Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Ge-
       setzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozi-
       alversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
       Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die
       Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-
       migung des Bundesministeriums für Arbeit und
       Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium für Gesundheit und dem Bundesmi-
       nisterium für Ernährung und Landwirtschaft; die
       Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
       verbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 7
       gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld
       bei einer Spende von Organen, Geweben oder
       Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an-
       deren Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften
       Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach
       § 44a Absatz 3 des Elften Buches.

          (2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber
       alle notwendigen Angaben zur Berechnung des
       beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,
       insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahl-
       ten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an
       den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu über-
       mitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des

       Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf

       den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfort-

       zahlung anrechenbar sind, die Versicherungs-
       nummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1

       Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Ent-
       geltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung

       nach § 28a notwendigen Informationen durch Da-

       tenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Ar-

       beitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertra-

       gung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben

       und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und

       zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Ab-

       satz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträ-

       ger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1

       Satz 7 gilt entsprechend. Private Krankenversi-

       cherungsunternehmen können im Fall der Zah-

       lung von Krankentagegeld Meldungen an den Ar-

       beitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.

                              § 108

          Elektronische Übermittlung von sonstigen

       Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger

          (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den
       §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-
       nisch nach § 313a des Dritten Buches übermit-
       teln, haben diese Meldungen durch gesicherte
       und verschlüsselte Datenübertragung aus sys-
       temgeprüften Programmen oder mittels maschi-
       nell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen
       Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-
       meldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch
       Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagen-
       tur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Daten-
       sätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu
       den Angaben für die Meldungen und Rückmel-
       dungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich
       in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
       nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit

      und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-
      schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

         (2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzli-
      chen Rentenversicherung Bescheinigungen im
      Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im
      Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch
      übermitteln wollen (§ 196a des Sechsten Buches),
      haben diese Meldungen durch gesicherte und
      verschlüsselte Datenübertragung aus systemge-
      prüften Programmen oder mittels maschinell er-
      stellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle
      der Rentenversicherung hat Anfragen sowie
      Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesi-
      cherte und verschlüsselte Datenübertragung zu
      übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung
      Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen,
      den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den An-
      gaben für die Meldungen und Rückmeldungen
      sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelun-
      gen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund-
      sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-
      nisteriums für Arbeit und Soziales; die Bundesver-
      einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
      vorher anzuhören.“

22.   In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“

      durch das Wort „hat“ ersetzt und wird vor dem

      Wort „übermitteln“ das Wort „zu“ eingefügt.

23.   Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten

      Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Drit-

      ten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen,

      können dieser Pflicht durch gesicherte und ver-

      schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüf-

      ten Programmen oder mittels maschinell erstellter

      Ausfüllhilfen nachkommen. In diesen Fällen hat

      der Träger der Unfallversicherung alle Rückmel-

      dungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Daten-

      übertragung zu erstatten. Die Deutsche Gesetzli-

      che Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere

      zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüssel-

      zahlen und zu den Angaben für die Meldungen
      und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in
      Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
      nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit

      und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-

      schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-
      ren.“

24.   Der bisherige Siebte bis Neunte Abschnitt wird
      Neunter bis Elfter Abschnitt.

25.   Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol-
      gende Nummer 1a eingefügt:

      „1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder
           Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
           dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
           oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

26.   In § 28p Absatz 8 Satz 3 und § 28q Absatz 1
      Satz 5 werden jeweils die Wörter „der Träger“ ge-
      strichen.
BGBl. 2016, Seite 2507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2507
                       Artikel 2
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 313a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Absatz 2a“
   durch die Angabe „§ 108 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 397 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
   Nummer 1 die Wörter „der Träger“ gestrichen.

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 171e wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung
     des Deckungskapitals für Altersrückstellungen
     gelten die Vorschriften des Vierten Titels des
     Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der
     Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-deno-
     minierten Aktien im Rahmen eines passiven, in-
     dexorientierten Managements zulässig ist. Die
     Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen,
     dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des
     Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Ak-
     tienkurses können vorübergehend zu einem
     höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital

     führen.“

  b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter

     „sowie über die Anlage des Deckungskapitals“
     gestrichen.

2. § 202 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versor-
     gungsbezügen und dem Bezieher von Versor-
     gungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht
     des Versorgungsempfängers und, soweit die

     Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach
     § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbe-
     messungsgrenze überschreitet, deren Umfang
     mitzuteilen.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung
     der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch
     eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband
     Bund der Krankenkassen elektronisch zu bean-
     tragen. Die Zahlstellennummern und alle Anga-
     ben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer not-
     wendig sind, werden in einer gesonderten elek-
     tronischen Datei beim Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversiche-

      rungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsge-
      meinschaften, die Künstlersozialkasse, die Be-
      hörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben
      nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
      zes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahr-
      nehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehör-
      den und die Arbeitgeber dürfen die Zahlstellen-
      nummern verarbeiten, nutzen und übermitteln,
      soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen
      Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich
      ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen
      die Zahlstellennummern verarbeiten, nutzen oder
      übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer ge-
      setzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten
      Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren

      und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die
      Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“

3. In § 252 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Gebühren“ die Wörter „, insbesondere Mahn- und
   Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu be-
   handelnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.

                        Artikel 4

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt wird
         wie folgt geändert:

                    „Siebter Unterabschnitt
             Datenstelle der Rentenversicherung“.
      b) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:

         „§ 145 Aufgaben der Datenstelle der Renten-

                 versicherung“.

      c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:

         „§ 270 (weggefallen)“.

      d) Die Angabe zu § 274d wird wie folgt gefasst:
         „§ 274d (weggefallen)“.

      e) Nach der Angabe zu § 286f wird folgende An-
         gabe eingefügt:

         „§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009
                 gezahlten freiwilligen Beiträgen“.

      f) Die Angabe zu § 319c wird wie folgt gefasst:
         „§ 319c (weggefallen)“.

 2.   Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im
      Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt
      sind.“
 3.   In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wird“ am
      Satzende durch das Wort „werden“ ersetzt.

 4.   § 101 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
         werden die Wörter „teilweisen oder“ gestri-
         chen.
BGBl. 2016, Seite 2508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2508
       b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Elternteils“
          durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspart-
          ners“ ersetzt.
5.     § 108 wird wie folgt geändert:

       a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für

         den Zuschuss zu den Aufwendungen für die

         freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

         entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend

         eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen

         Krankenversicherung festgestellt hat, ist der

         Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses

         vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzu-

         heben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwil-

         lige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27

         Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet

         werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschrif-
         ten zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
         Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines
         rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungs-
         aktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vor-
         schriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes
         mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
         (§ 48 des Zehnten Buches).“
6.     § 137b wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-
          gelaltersgrenze“ die Wörter „und bei Bezug ei-
          ner Altersrente mit ungemindertem Zugangs-
          faktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze“
          eingefügt.

       b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
         „Die Satzung der Seemannskasse kann be-
         stimmen, dass eine Versicherungspflicht, die
         bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015
         bestand, bestehen bleibt sowie dass diese
         sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Be-
         schäftigung bei diesen Arbeitgebern nach
         dem 21. April 2015 beginnt.“
7.     Die Überschrift zum Siebten Unterabschnitt wird
       wie folgt gefasst:
                    „Siebter Unterabschnitt
             Datenstelle der Rentenversicherung“.

8.     § 145 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 145
                          Aufgaben der
              Datenstelle der Rentenversicherung“.
       b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Trä-
          ger“ gestrichen.
9.     § 148 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
          „betraut ist,“ die Wörter „der Versorgungsan-
          stalt des Bundes und der Länder, soweit diese
          Daten zur Feststellung von Leistungen erfor-
          derlich sind,“ eingefügt.

       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Die Träger der Rentenversicherung dür-
         fen der Datenstelle der Rentenversicherung
         Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur

        Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer
        anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zu-
        gelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Ein-
        schränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn
        die Sozialdaten in einer anonymisierten Form
        übermittelt werden.“
10.   § 151a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „, die ihre allei-

         nige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Be-

         schäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk

         des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde

         haben,“ gestrichen und werden nach dem Wort

         „abzurufen“ die Wörter „, wenn die Versicher-

         ten oder anderen Leistungsberechtigten ihren

         Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren

         Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk

         des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde

         haben“ eingefügt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“
            die Wörter „und die Angabe des aktuell
            kontoführenden Rentenversicherungsträ-
            gers“ eingefügt und wird das Wort „über-
            mittelt“ durch das Wort „abgerufen“ er-
            setzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
                 das Wort „übermittelt“ durch das
                 Wort „abgerufen“ ersetzt.

            bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
                 durch ein Komma ersetzt und werden
                 die folgenden Nummern 4 bis 9 ange-
                 fügt:
                  „4. Datum des Eintritts in die Versi-
                      cherung,

                  5. Lücken im Versicherungsverlauf,
                     an deren Klärung der Versicherte
                     noch nicht mitgewirkt hat,
                  6. Kindererziehungszeiten und Be-
                     rücksichtigungszeiten,
                  7. Berufsausbildungszeiten,
                  8. Wartezeitauskunft zu der bean-
                     tragten Rente einschließlich der

                     Wartezeiterfüllung nach § 52,

                  9. die zuständigen Einzugsstellen
                     mit Angabe des jeweiligen Zeit-
                     raums.“
      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
        erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt
        für Sicherheit in der Informationstechnik ein
        Sicherheitskonzept für die Einrichtung des au-
        tomatisierten Verfahrens, das insbesondere die
        nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen
        technischen und organisatorischen Maßnah-
        men enthalten muss. Wenn sicherheitserhebli-
        che Änderungen am automatisierten Verfahren
        vorgenommen werden, das Sicherheitskonzept
        nicht mehr dem Stand der Technik entspricht
        oder dieses aus einem sonstigen Grund nicht
        geeignet ist, die Datensicherheit zu gewähr-
BGBl. 2016, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2509
        leisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist
        das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit
        dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
        tionstechnik zu aktualisieren. Das Sicherheits-
        konzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde

        unter Beifügung der Erklärung des Bundesam-
        tes für Sicherheit in der Informationstechnik
        vorzulegen. Einrichtung und sicherheitserheb-
        liche Änderungen des Verfahrens bedürfen der
        vorherigen Zustimmung der jeweiligen Auf-
        sichtsbehörde. Die Zustimmung gilt als erteilt,
        wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb ei-
        ner Frist von drei Monaten nach Vorlage des
        Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die
        Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfah-
        rens untersagen, wenn eine Aktualisierung
        nicht erfolgt.“

11.   § 165 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
            Semikolon und die Wörter „wurden diese
            Einkünfte nicht während des gesamten Ka-
            lenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahres-
            arbeitseinkommen hochzurechnen.“ er-
            setzt.

        bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Einkünfte

            sind“ durch die Wörter „Das nach Satz 3
            festgestellte Arbeitseinkommen ist“ er-
            setzt.
        cc) In Satz 9 wird das Wort „sind“ durch das
            Wort „ist“ und werden die Wörter „die Ein-
            künfte zugrunde zu legen, die sich aus den
            vom Versicherten vorzulegenden Unterla-
            gen ergeben“ durch die Wörter „ein Jah-
            resarbeitseinkommen zugrunde zu legen,
            das sich aus den vom Versicherten vorzu-
            legenden Unterlagen ergibt“ ersetzt.

      b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „aus
         dem letzten Einkommensteuerbescheid“ durch
         die Wörter „nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
12.   § 174 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Ein-
          nahme für Entwicklungshelfer, für Personen,
          die für eine begrenzte Zeit im Ausland be-
          schäftigt sind, und für die sonstigen im Aus-
          land beschäftigten Personen“.

13.   § 187 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
         Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

      b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort

         „Zeitpunkte“ die Wörter „für die Beitragshöhe“

         eingefügt.
      c) In Absatz 7 werden die Wörter „an die aus-
         gleichsberechtigte Person“ gestrichen.

13a. In § 192 Absatz 2 werden die Wörter „den Zivil-
     dienst“ durch die Wörter „Familie und zivilgesell-
     schaftliche Aufgaben“ ersetzt.
14.   In § 196a Satz 1 wird die Angabe „§ 23c Ab-
      satz 2b“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 2“ er-
      setzt und werden nach dem Wort „Datenstelle“
      die Wörter „der Träger“ gestrichen.

15.   In § 237 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der
      Versicherte“ durch die Wörter „die Versicherten“
      und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-
      setzt.

16.   § 238 Absatz 3 wird aufgehoben.

17.   Dem § 244 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden
      auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von
      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
      Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn
      dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage
      ausgeübt worden ist.“
18.   Die §§ 270 und 274d werden aufgehoben.

19.   In § 282 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
      tern „denen Kindererziehungszeiten anzurechnen
      sind“ die Wörter „oder die von § 286g Satz 1
      Nummer 1 erfasst werden“ eingefügt.
20.   Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt:

                           „§ 286g
                  Erstattung von nach dem
        21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

         Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Bei-

      träge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet,
      wenn

      1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für El-
         ternteile festgestellt wurden, die von der An-
         rechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in
         der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung
         ausgeschlossen sind, und
      2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allge-
         meine Wartezeit nicht erfüllt ist.

      § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gel-
      ten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den
      Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni
      2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere
      Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet;
      § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.“
20a. Dem § 314 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente
      nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkom-
      men nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu
      berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder
      Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der
      Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung
      der Vorschriften über die Einkommensanrechnung
      auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3

      Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-

      dung.“

20b. In § 314a Absatz 2 wird die Angabe „§ 314“ durch
     die Wörter „§ 314 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

21.   § 319c wird aufgehoben.
22.   In § 127 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 1 Satz 1,
      § 150 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1,
      § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1
      bis 3, § 212a Absatz 5 Satz 3 bis 6 und § 274c
      Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
      Träger“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
                       Artikel 5
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:
      „§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung
              durch Ärzte und Psychotherapeuten“.

   b) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:
      „§ 218 (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:
      „§ 219 (weggefallen)“.
   d) Die Angabe zu § 219a wird wie folgt gefasst:

      „§ 219a Altersrückstellungen“.
   e) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt gefasst:

      „§ 221a (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
      „§ 224 Unternehmernummer“.
 2. In § 110 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der
    Träger“ gestrichen.
 3. In § 125 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Ab-
    satz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“
    ersetzt.
 4. § 136 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die natürliche oder juristische Person oder
       rechtsfähige Personenvereinigung oder -ge-
       meinschaft, der das Ergebnis des Unterneh-
       mens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil ge-

       reicht,“.

 5. § 165 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
 6. Nach § 172c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
    eingefügt:

      „(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung

   des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gel-

   ten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten

   Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe,

   dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Ak-

   tien im Rahmen eines passiven, indexorientierten

   Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidun-
   gen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an
   Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals
   beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vo-
   rübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am
   Deckungskapital führen.“
 7. § 183 Absatz 5a Satz 2 wird aufgehoben.

 8. In § 185 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Versicherten“ die Wörter „, den Arbeitsstunden“
    eingefügt.
 9. § 201 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 201
           Datenerhebung und Datenverarbeitung
           durch Ärzte und Psychotherapeuten“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ärzte
          und Zahnärzte“ die Wörter „sowie Psycholo-
          gische Psychotherapeuten und Kinder- und
          Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.

      bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils nach
          den Wörtern „den Ärzten“ die Wörter „und
          den Psychotherapeuten“ eingefügt.

10. § 214 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 218 wird aufgehoben.
12. § 219 wird aufgehoben.

13. § 219a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 219a
                    Altersrückstellungen“.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4 aufge-
      hoben.

14. § 221a wird aufgehoben.
15. § 222 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bei den Fusio-
      nen“ durch die Wörter „Bei Fusionen von ge-
      werblichen Berufsgenossenschaften“ ersetzt.
16. § 224 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 224

                   Unternehmernummer

      Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

   e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausge-
   staltung und einheitliche Vergabe der Ordnungs-
   kennzeichen (Unternehmernummer), die für die Ver-
   waltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur
   Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch

   geregelten elektronischen Meldeverfahren notwen-

   dig sind, sowie für den Aufbau eines von allen So-

   zialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses

   dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bun-

   desministerium für Arbeit und Soziales bis zum

   31. Dezember 2017 vor.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 73
   Abs. 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2
   Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3“ ersetzt.
2. In § 81 Absatz 3 Satz 3, § 101a Absatz 1 und 2 wer-
   den jeweils die Wörter „der Träger“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2511
                      Artikel 6a
                   Änderung des
              Gesetzes zur Errichtung
       der Unfallversicherung Bund und Bahn
   Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallver-
sicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3836), das durch Artikel 447 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird folgender § 4a eingefügt:

                        „§ 4a
              Unfallfürsorge für Beamte
   (1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden
befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtin-
nen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundes-
arbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes,
der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen
und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundes-
arbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auf-
trags übertragen:

1. die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Ab-
   schnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit
   Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamten-
   versorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78

   des Bundesbeamtengesetzes sowie

3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspru-
   ches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.

Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1
Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienst-
herrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfall-

versicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben
zu erstatten. Die Personal- und Sachkosten trägt die
Unfallversicherung Bund und Bahn.

   (2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die
Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der
in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr.
Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund
und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das
fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von

der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben
handelt. Für die Durchführung der von der Bundes-
agentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und
Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die
Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht.
Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwal-
tung der Träger der Sozialversicherung keine Anwen-
dung.
   (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind
verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei
der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu un-

terstützen. Das Nähere regelt die Unfallversicherung

Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwal-

tungsvereinbarungen.

  (4) Die Übertragung der Durchführung der Dienst-
unfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei
Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
                Fremdrentengesetzes
   In § 19 Absatz 3 des Fremdrentengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden
die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“
durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgren-
ze“ ersetzt.

                      Artikel 7a
               Änderung des Gesetzes
        zur Errichtung der Sozialversicherung
     für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
   Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zu-
letzt durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 1a eingefügt:

   „(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des
Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die
Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maß-
gabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten
Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten

Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen

sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien
maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt.
Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend
zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital
führen.“

                       Artikel 8

               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als
         30 Arbeitstage“ durch die Wörter „mindestens
         120 Arbeitstage“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mehr als
         25 Bienenvölker“ durch die Wörter „mindes-
         tens 100 Bienenvölker“ und die Wörter „mehr
         als 60 Großtiere“ durch die Wörter „mindes-
         tens 240 Großtiere“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn

     der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer

     eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Ge-

     sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
     oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein
     Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1
     Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an
BGBl. 2016, Seite 2512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2512
       der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Ver-
       tretungsmacht für das Unternehmen hat.“

2. Dem § 35a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmit-
   gliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
   gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialge-
   setzbuch entsprechend.“

3. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Trä-
   ger“ gestrichen.

                        Artikel 9

          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte

   In § 57 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 202 Satz 1“ durch die Wörter „§ 202 Ab-
satz 1 Satz 1“ ersetzt.

                        Artikel 10

                    Änderung des
                  Gesetzes über die
      Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
 für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
   Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli
1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 444 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so
ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der
sich ohne die Abfindung ergäbe.“

                        Artikel 11
                    Änderung des
         Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „der Träger“ gestrichen.
2. Dem § 43 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmä-
   ßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom
   Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und
   Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüg-
   lich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem
   Bundesversicherungsamt anzuzeigen. Das Bundes-
   versicherungsamt setzt das Bundesministerium für
   Arbeit und Soziales und das Bundesministerium
   der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.“
3. § 56a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Für die Beendigung der Befreiung von der
         Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2
         entsprechend.“

     bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ka-
     lendermonat“ das Semikolon und die Wörter
     „geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der
     Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch
     mit dem 1. Januar 1992“ gestrichen.

                       Artikel 12

                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes

  § 77 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 77

                 Revisionsbeschwerde
   Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,
der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die
Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeits-
gericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeits-
gericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revi-
sionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a ent-
sprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und
die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundes-
arbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen
Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.“

                      Artikel 12a

                   Änderung des
                 Arbeitszeitgesetzes
  Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6
des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21
          Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

     (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch
  zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
  oder Rechtsakten der Europäischen Union, abwei-
  chend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Be-
  dingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeit-
  nehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des
  Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Bin-
  nenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies
  erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen
  an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen.
  Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen
  die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und
  den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, ein-
  schließlich gesundheitlicher Untersuchungen hin-
  sichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingun-
  gen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie

  die notwendigen Bedingungen für den Schutz der
  Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In
BGBl. 2016, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
   Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner be-
   stimmt werden, dass von den Vorschriften der
   Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen
   werden kann.
      (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch-
   tigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht,
   gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahr-
   personal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnen-
   schifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten

   stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1
   kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses
   Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der
   Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.“
2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern
   „§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ die Angabe „, § 21 Ab-
   satz 1“ eingefügt.

                          Artikel 12b*
                    Änderung des
              Jugendarbeitsschutzgesetzes

  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

          „(2) In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat
       der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3
       über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Ju-
       gendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Ein-
       haltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu er-
       möglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigne-
       ten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten
       Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder
       seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu
       prüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen
       die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate
       an Bord aufbewahrt werden und dem Jugend-
       lichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnun-
       gen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die
       Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle
       bereitzuhalten.
         (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen
       mindestens folgende Angaben enthalten:
       1. Name des Schiffes,

       2. Name des Jugendlichen,

       3. Name des verantwortlichen Schiffsführers,
       4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruheta-

          ges,

       5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich
          um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag han-
          delt sowie
       6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
          oder der täglichen Freizeit.“

* Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des
  Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Euro-
  päischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schif-
  ferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-
  Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über
  die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der
  Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86).

2. In § 59 Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen-
   den Nummern 2a und 2b eingefügt:
  „2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeich-
       nung nicht oder nicht richtig führt,
  2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeich-
      nung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate
      aufbewahrt,“.

                      Artikel 13

                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
   § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I
S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese
   Abweichung“ die Wörter „und die Gründe hierfür“
   eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn
   dem Antrag vollständig entsprochen wird.“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten
  des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für
  die maschinellen Meldungen der Krankenkassen
  nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Ar-

  beitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband
  Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die
  vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereini-
  gung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzu-
  hören.“

                      Artikel 14

            Änderung des Hüttenknapp-
    schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
  Dem § 26 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 3 angefügt:
  „(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“

                      Artikel 15

                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   In § 12 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzie-

rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2229) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14
Satz 3“ durch die Angabe „§ 14 Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 16
                   Änderung der

                  Gewerbeordnung
  Nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des
BGBl. 2016, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Sol-
daten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach
Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten
Zwecke verwendet werden.“

                       Artikel 17
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-

setzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“
   die Wörter „, insbesondere Mahn- und Vollstre-
   ckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan-
   delnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.
2. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber
   innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der
   Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers
   kann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Ar-

   beitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das
   Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den
   festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den
   weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermei-
   den.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird der Punkt
      am Ende durch ein Komma ersetzt und wird fol-
      gende Nummer 19 angefügt:
       „19. Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit bis
            zum 31. Dezember 2009, für die noch Bei-
            träge zur gesetzlichen Unfallversicherung
            zu entrichten sind.“

   b) In Absatz 2 Nummer 16 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt und werden die folgen-
      den Nummern 17 und 18 angefügt:

       „17. Veranlagungs-, Änderungs- und Nachtrags-
            bescheide der Träger der gesetzlichen Un-
            fallversicherung,

       18. die Daten der übermittelten Bescheinigun-

           gen nach § 106 des Vierten Buches Sozial-

           gesetzbuch.“

3a. § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in
   Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt
   § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt und wird folgende
      Nummer 22 angefügt:
       „22. die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Ab-
            satz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach
            § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozial-
            gesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des
            Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen
            wurden.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenstelle“
      die Wörter „der Träger“ gestrichen.

                       Artikel 18
                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „§ 28a und der §§ 23c
   und 99“ durch die Wörter „§ 18i Absatz 4, §§ 28a,
   99 und 106 bis 108“ ersetzt.

1a. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Zahlstellen,“.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Zivildienst“
      durch die Wörter „Familie und zivilgesellschaft-
      liche Aufgaben“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „oder in einen
   Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnum-
   mer“ gestrichen.

4. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch
   https zu übertragen. Die gültige Version ist in den
   Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Be-
   schreibung des eXTra-Standards ist für jeden zu-
   gänglich und kostenfrei bei der Deutschen Renten-
   versicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von
   https sind die Anforderungen in den Technischen
   Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der
   Informationstechnik zu berücksichtigen.“
5. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnach-
   weise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung
   mittels zugelassener systemgeprüfter Programme
   oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln.“

6. In § 22a Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das
   Wort „ist“ und werden die Wörter „genutzt werden“
   durch die Wörter „zu nutzen“ ersetzt.

7. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rentenver-

   sicherungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-

   rung“ ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 36
                        Aufgaben der
            Datenstelle der Rentenversicherung“.
   b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
      Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Träger“
      gestrichen.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung
      erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten
      Sozialversicherungsträger zur Sicherung der
      Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f
      Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Bu-
      ches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme;
      § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozial-
BGBl. 2016, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
      gesetzbuch gilt. Für alle weiteren in Satz 1 nicht
      genannten Meldeverfahren ist der Spitzenver-

      band Bund der Krankenkassen zuständig. So-

      weit Meldungen an berufsständische Versor-
      gungseinrichtungen betroffen sind, ist die Ar-
      beitsgemeinschaft berufsständischer Versor-
      gungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der
      Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen
      Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein sys-

      temgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so

      sind von diesen Programmen die Anforderungen
      der Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufs-
      ständischen Versorgungseinrichtungen sollen
      die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere
      über das Verfahren und die Kostenbeteiligung
      regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsstän-
      discher Versorgungseinrichtungen e. V. und die
      Datenstelle der Rentenversicherung in einer Ver-
      einbarung.“

8a. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Zivil-
      dienst“ durch die Wörter „Familie und zivilgesell-
      schaftliche Aufgaben“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Trä-
      ger“ gestrichen.
9. In den §§ 7 und 38 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils
   die Wörter „der Träger“ gestrichen.

                      Artikel 19
                Änderung der
  Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
   § 6 der Krankenkassen-Altersrückstellungsverord-
nung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die durch
Artikel 13 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 20

                Änderung der
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

   Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord-
nung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt
durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich
  zu melden:
  1. das Ende des Semesters, mit dem die Mitglied-
     schaft in der Hochschule endet,
  2. den Abschluss des 14. Fachsemesters,

  3. die Aufnahme eines Promotionsstudiums und

  4. bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich
     um einen konsekutiven oder weiterbildenden Stu-
     diengang handelt;

  für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Mus-
  ter der Anlage 2 zu verwenden.“
2. In der Anlage 2 werden nach den Wörtern „Mitglied
   dieser Hochschule.“ die folgenden Wörter eingefügt:
  „( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen.

   ( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.

   ( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang

   eingeschrieben.

   ( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang
   eingeschrieben.“

                       Artikel 21

                   Änderung der

          RV-Beitragszahlungsverordnung

  Die RV-Beitragszahlungsverordnung vom 30. Okto-
ber 1991 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auslagen
   des Trägers der Rentenversicherung“ die Wörter
   „, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstre-
   ckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behan-
   delnde Entgelte für Rücklastschriften“ eingefügt.

                       Artikel 22
                  Folgeänderungen
   (1) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Träger“ gestrichen.
   (2) In § 52 Absatz 2a Satz 1 und 3 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) – das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Renten-
versicherung“ ersetzt.

   (3) In § 118 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,
3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Rentenversicherungsträger“ durch
das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt.

   (4) In § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Wohngeldgeset-

zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Träger“ gestrichen.
   (5) Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungs-
gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das
zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 31. Okto-

ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 7
   Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Rentenversi-
   cherungsträger“ durch das Wort „Rentenversiche-
   rung“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort
   „Rentenversicherungsträger“ durch das Wort „Ren-
   tenversicherung“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
   (6) In § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in
Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden
in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Träger“
gestrichen.
   (7) Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

            Verfahren bei den Auskunftsstellen

       und der Datenstelle der Rentenversicherung“.

   b) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils die Wör-
      ter „der Träger“ gestrichen.

2. In § 1 Absatz 2, § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3
   Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 3
   werden jeweils die Wörter „der Träger“ gestrichen.

  (8) Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und
Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001
(BGBl. I S. 475), die zuletzt durch Artikel 76 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die

   Wörter „der Träger“ gestrichen.

2. In § 5 wird das Wort „Rentenversicherungsträger“
   durch das Wort „Rentenversicherung“ ersetzt.
  (9) In § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 11
Absatz 4, § 16 Absatz 3 und Anlage 3 der Sozialhilfe-
datenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998
(BGBl. I S. 103), die zuletzt durch Artikel 365 der Ver-

ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Rentenversiche-
rungsträger“ durch das Wort „Rentenversicherung“ er-
setzt.
  (10) In § 16 Satz 1 der Wohngeldverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Träger“ gestrichen.
   (11) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Ok-

tober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „der Träger“
   gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6
                    Datenübermittlungen
         an die Datenstelle der Rentenversicherung“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
      die Wörter „der Träger“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die
      Wörter „der Träger“ gestrichen.

                       Artikel 23

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Num-
mer 1, Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16,
die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 22 und 23 und Artikel 5 Num-
mer 12 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 11. November 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2500. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ad843de0e7ea1c98….