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Artikel 4 · BT-Drs. 18/8487 · S. 50

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung an die Namensänderung der Datenstelle der Rentenversicherung. Die Umbenennung
der „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ in „Datenstelle der Rentenversicherung“ soll nun auch ge-
setzlich nachvollzogen werden.

Zu Buchstabe c bis Buchstabe f
Anpassungen der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.

Zu Nummer 2 (§ 5)
Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Der Ausschluss von der Versicherungsfreiheit für Beschäftigte im
Rahmen betrieblicher Berufsbildung muss aufrecht erhalten bleiben, da kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich
nach wie vor versicherungsfrei sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte – die nach der Neuregelung der ge-
ringfügigen Beschäftigung nicht mehr versicherungsfrei sind, sondern grundsätzlich versicherungspflichtig mit
der Möglichkeit der Antragsbefreiung nach § 6 – ergibt sich diese Rechtsfolge im Ergebnis aus dem Ausschluss
der Antragsbefreiung nach § 6 Absatz 1b Satz 5. Die Klarstellung entspricht auch der derzeitigen Auslegungspra-
xis der Rentenversicherung.

Zu Nummer 3 (§ 52)
Redaktionelle Korrektur.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 51 –                           Drucksache 18/8487


Zu Nummer 4 (§ 101)
Zu Buchstabe a
Nach § 34 Absatz 6 Satz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) darf der Rentenversicherungsträger
in Fällen der teilweisen Einstellung der Unterhaltszahlungen den Anpassungsbetrag nicht durch eigene Entschei-
dung ändern. Hierzu ist eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich. Liegt diese vor, findet für die Neu-
berechnung der Rente § 101 Absatz 3a Anwendung.

Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass es für das Ende 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.863 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 157.327–185.190 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP