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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 969

BGBl. 2022 I S. 969 · 30.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 969
                                     Gesetz
           zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn
           und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
                                                 Vom 28.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Mindestlohngesetzes
  Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ok-
  tober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ ge-
     strichen und wird die Angabe „2016“ durch die

     Angabe „2023“ und die Angabe „2017“ durch die

     Angabe „2024“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird das Wort „im“ durch das Wort
     „in“ ersetzt.

                       Artikel 2
                Änderung der
 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung
   § 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflich-
tenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015
V1) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „2 958 Euro“ durch die
   Angabe „4 176 Euro“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die
   Angabe „2 784 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
              Berufsbildungsgesetzes

  Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021
(BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

  bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7,

  sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
  nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der
  Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der
  Vergütung erfolgen muss.“
2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Vergütungshöhe“ die Wörter „unter Berücksichti-
   gung des § 17 Absatz 5 Satz 3“ eingefügt.
Juni 2022

                         Artikel 4
                      Änderung des
                  Altersteilzeitgesetzes
     Nach § 15i des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
  1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22
  des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
  geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch
  Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August
  2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt:

                          „§ 15j

            Übergangsregelungen zum Gesetz
          zur Erhöhung des Schutzes durch den
      gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen
       im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

     Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestloh-

  nes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des

  Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person,
  die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Min-
  destlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungs-
  pflichtig beschäftigt, wenn
  1. sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des
     Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungs-
     pflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
  2. sie die Voraussetzungen für eine versicherungs-
     pflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des
     Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
  3. die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des
     Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine
     versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vor-
     liegen.
  Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2
  Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit
  der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des
  Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung.“

                         Artikel 5

                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
  rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
  BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des

  Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert

  worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
     fügt:
    „§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch
           den gesetzlichen Mindestlohn und zu Ände-
           rungen im Bereich der geringfügigen Be-
           schäftigung“.
BGBl. 2022, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
2. Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt,
  bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender
  Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Be-
  rufsbildungsgesetzes.“
3. Folgender § 454 wird angefügt:

                          „§ 454

                         Gesetz
          zur Erhöhung des Schutzes durch den
      gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen
       im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
     § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022
  geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag ver-
  einbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwen-
  dung.“

                       Artikel 6

                Weitere Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 152 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt
   am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein
   Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,
   wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab-
   satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin-
   dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
   Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
   Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel-
   mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarif-
   beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,
   vervielfacht wird.“ ersetzt.

2. In § 344 Absatz 4 werden die Wörter „§ 163 Ab-
   satz 10 des Sechsten Buches“ durch die Wörter
   „§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches“ ersetzt.

3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

    „(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten,
  deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344

      Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abwei-
      chend von Absatz 1 Satz 1 getragen
      1. von den versicherungspflichtig Beschäftigten in
         Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
         wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe
         von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches
         ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewen-
         det wird,

      2. im Übrigen von den Arbeitgebern.“

4. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b
   in dem Satzteil nach Buchstabe c wird jeweils die
   Angabe „450 Euro“ durch die Wörter „die Gering-
   fügigkeitsgrenze“ ersetzt.
5. § 454 wird wie folgt geändert:

      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

           „(2) Personen, die am 30. September 2022 in

        einer mehr als geringfügigen Beschäftigung

        nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vier-
        ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
        mer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig
        waren, welche die Merkmale einer geringfügigen
        Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab
        dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt,
        bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis
        zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig,
        solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich
        übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versi-
        cherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der
        Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt
        vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum
        31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen
        von dem Beginn des Kalendermonats an, der
        auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag
        gestellt worden ist. Die Befreiung gilt nur für die
        in Satz 1 genannte Beschäftigung.

           (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten

        § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a
        in der bis zum 30. September 2022 geltenden
        Fassung.“
                                                     Artikel 7
                                                Änderung des
                                       Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8    Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich“.
2. In § 7b Nummer 5 werden die Wörter „450 Euro monatlich“
   ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“

„§ 8
             Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“.
BGBl. 2022, Seite 971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 971

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Monat 450 Euro“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ihr Entgelt 450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügig-
         keitsgrenze“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
       „(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsent-
     gelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
     Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohn-
     gesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130
     vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils
     vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
        (1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer ge-
     ringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in-
     nerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei
     Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“
  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a und 2“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „1 300 Euro“ durch die Angabe „1 600 Euro“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäfti-
     gung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflich-
     tige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:


                                             冢                        冣
     Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet,
     indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjah-
     res, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
     eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in
     der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des
     um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-
     kenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.
     Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und
     Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu
     geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als
     beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:


                                                 冢        冣
     Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügig-
     keitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für
     Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“
5. § 28a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden die Wörter „in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze“ durch das
     Wort „Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „§ 163 Absatz 10 des Sechsten Buches“
     durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a oder § 134“ ersetzt.
  c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“
     ersetzt.
6. Folgender § 134 wird angefügt:
                                                      „§ 134
                                    Übergangsregelung zum Übergangsbereich
    Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-
  satz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren,
  welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober
  2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser
  Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:

                                         冢                                冣

BGBl. 2022, Seite 972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 972
  Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der

berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den
  Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ent-
  standen ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Ok-
  tober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023
  ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu
  geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Personen, die am 30. September 2022 in
  einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versi-
  cherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer
  geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des
  Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1
  Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Ok-
  tober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in die-
  ser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember
  2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die
  Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10
  erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro mo-
  natlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von
  der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Ab-
  satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an
  die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versiche-
  rungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.“
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt
   am Ende durch die Wörter „; für Familienangehöri-
   ge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8

   Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches

   in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
   ten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat-
   liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits-
   grenze zulässig.“ ersetzt.
3. § 226 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die
     Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und
     werden die Wörter „gilt der Betrag der beitrags-
     pflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des
     Sechsten Buches entsprechend“ durch die Wör-
     ter „bestimmt sich die beitragspflichtige Ein-
     nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten

     Buches“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwen-
      dung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige
      Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.“

4. § 249 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   und 4 ersetzt:
     „(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei-
  träge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren
  beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4
  bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des
  Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder

  der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen-
  individuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maß-
  gabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches
  ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet
  wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.

     (4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei-
  träge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung
  findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Be-
  trages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder
  der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen-
  individuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Be-
  schäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ange-
  wendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.“

                      Artikel 9

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom
22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b
    wie folgt gefasst:
   „§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in
           Privathaushalten im Übergangsbereich“.

 2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

   „Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im
   gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des je-
   weiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeits-
   grenze maßgebend.“
 3. In § 162 Nummer 5 werden die Wörter „monatlich
    450 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der
    Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.
 4. § 163 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monat-

      liches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbe-
      trag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des
      Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt
      sind, berechnet sich die beitragspflichtige Ein-
      nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
      Buches.“

   b) Absatz 10 wird aufgehoben.
 5. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
    Wörter „monatlich 450 Euro“ durch die Wörter „das
    Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalen-
    derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze“ er-
    setzt.
BGBl. 2022, Seite 973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 973
 6. § 167 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 167

                   Freiwillig Versicherte
     Die Höhe der monatlichen Mindestbeitrags-
   bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
   entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalen-

   derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.“

 7. § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst:
   „1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige
        Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt,
        von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des
        Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags-
        satz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a

        Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitrags-

        pflichtige Einnahme angewendet wird, im

        Übrigen von den Arbeitgebern,“.

 8. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
    Buchstabe e Satzteil nach Doppelbuchstabe cc

    wird jeweils die Angabe „450 Euro“ durch die Wör-

    ter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.

 9. In § 194 Absatz 1 Satz 1 und 6 wird jeweils die
    Angabe „§ 163 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 163
    Absatz 7“ ersetzt.

10. § 276b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 276b
           Übergangsregelung für Beschäftigte
        in Privathaushalten im Übergangsbereich
      § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung
   auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vier-
   ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
   mer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der
   Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien
   lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern
   in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich
   ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf-
   tigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewen-
   det wird, im Übrigen von den Beschäftigten.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt
   am Ende durch die Wörter „; für Familienangehöri-
   ge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8
   Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches
   in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
   ten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat-
   liches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits-

   grenze zulässig.“ ersetzt.
2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
   und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

3. § 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt
  mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und
  ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und
  des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der

  Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in
  Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Be-
  rechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein
  Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt
  verminderten Beitragssatzes der Pflegeversiche-
  rung Anwendung findet.“

4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „450 Euro“

   durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ er-
   setzt.

                      Artikel 11
              Änderung des Gesetzes
      über die Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt

durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November

2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe

   „4 800 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der

   Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 27a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
   „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich
   den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8
   Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
   ersetzt.
3. In § 27b Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
   „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich
   den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8
   Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
   ersetzt.
4. Dem § 85 Absatz 9 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Personen, die am 30. September 2022 nach § 3
  Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September
  2022 geltenden Fassung von der Versicherungs-
  pflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungs-
  pflicht befreit, solange das für die Befreiung nach
  § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen
  regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie
  können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die
  Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. Sep-
  tember 2022 enden soll.“

                      Artikel 12
         Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7d des Geset-
zes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „geringfügig Be-
     schäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten
     Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige
     Gesamteinkommen 450 Euro“ durch die Wörter
     „sonstige Angehörige, die eine geringfügige Be-
     schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
     § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
     Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
BGBl. 2022, Seite 974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 974
      ten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein
      regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen
      bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a
      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zulässig“
      ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 1“
   durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt
   und werden die Wörter „Absatz 1 oder 2“ gestri-
   chen.

                      Artikel 13
                   Änderung der

           Beitragsverfahrensverordnung
  § 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2g
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in den
  Fällen des Übergangsbereichs der vom Arbeitgeber
  zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben
  Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme
  nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung
  des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgel-
  ten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die
  beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a
  Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch
  Anwendung des Faktors F auf das der Beschäfti-
  gung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegende Ar-
  beitsentgelt. Der vom Beschäftigten zu tragende
  Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben
  sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetz-
  lichen Rentenversicherung, der sozialen Pflege-
  versicherung, zur Arbeitsförderung und der ge-
  setzlichen Krankenversicherung zuzüglich des

  kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergeben-

  den Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
  Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermit-
  telte beitragspflichtige Einnahme berechnet und ge-
  rundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäf-

  tigten von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag
  ergibt den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Über-
  schreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Ab-
  satz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
  die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil
  nach Satz 3 zu ermitteln, der Arbeitgeber trägt inso-
  weit den gesamten Beitrag allein. Vom Beschäftig-
  ten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch
  Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder
  Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Ein-
  nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei
  Dezimalstellen gerundet.“

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

     „(3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit
  der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme
  nach § 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen
  Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Bei-
  tragsanteil durch Anwendung des halben sich aus
  der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen
  Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversiche-
  rung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen
  Krankenversicherung zuzüglich des kassenindivi-
  duellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitrags-
  satzes auf das der Beschäftigung nach § 14 in
  Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozial-
  gesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt be-
  rechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeber-
  anteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag
  ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.“

                      Artikel 14

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Oktober 2022 in Kraft.

  (2) Die Artikel 1, 3 und 5 treten am Tag nach der

Verkündung in Kraft.

  (3) Die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung
vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356) tritt mit Ablauf
des 30. September 2022 außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 28. Juni 2022
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 969. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c3dd62ad8d0f0ae….