Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 17/4803 · S. 20
Zu Artikel 10 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 10 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozial- versicherungsrechtlich gleichgestellt. Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfrei- willigendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, auch für den Bundesfreiwilligendienst gelten. Zu Nummer 1 (§ 5) Trotz der geringfügigen Bezahlung besteht während des Freiwilligendienstes Versicherungspflicht in der gesetzli- chen Rentenversicherung. Zu Nummer 2 (§ 48) Die Regelung stellt sicher, dass während des Freiwilligen- dienstes die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen wird.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4803, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.502–89.244 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert a02401427085f6ca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP