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Artikel 10 · BT-Drs. 17/4803 · S. 20

Zu Artikel 10 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 10 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die
Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozial-
versicherungsrechtlich gleichgestellt.
Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfrei-
willigendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
gelten, auch für den Bundesfreiwilligendienst gelten.
Zu Nummer 1 (§ 5)
Trotz der geringfügigen Bezahlung besteht während des
Freiwilligendienstes Versicherungspflicht in der gesetzli-
chen Rentenversicherung.
Zu Nummer 2 (§ 48)
Die Regelung stellt sicher, dass während des Freiwilligen-
dienstes die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen
wird.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4803, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.502–89.244 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert a02401427085f6ca….

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