Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 554
BGBl. 2007 I S. 554 · 116.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und
zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
Vom 20. April 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensi-
onskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah-
nen
Artikel 12 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherungs-Gesetzes
Artikel 16 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 19 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsge-
setzes
Artikel 21 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes
Artikel 24 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 25 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom
19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 38 Altersrente für besonders langjährig
Versicherte“.
b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 68a Schutzklausel“.
c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter „Zu-
schläge oder“ gestrichen.
d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:
„§ 120d Verfahren und Zuständigkeit“.
f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 120e Rentensplitting unter Lebenspart-
nern“.
g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 234a Übergangsgeldanspruch und -be-
rechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.
h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.
i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 235 Regelaltersrente“.
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007“.
k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
„§ 255g Bestimmung des aktuellen Renten-
werts für die Zeit vom 1. Juli 2007
bis zum 1. Juli 2010“.
l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden
gestrichen.
m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden
gestrichen.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den
Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeit-
nehmer“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt.
b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter
„ , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti-
gungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat
übersteigt,“ gestrichen.
3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
versichert waren oder nach Erreichen der Re-
gelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ih-
rer Versicherung erhalten haben.“
4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort „oder“
durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt:

„3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslo-
sengeld II weiterhin in der Alterssicherung der
Landwirte versichert bleiben.“
5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das
Wort „als“ gestrichen.
6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher-
te,“.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vollen-
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt
mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor
Beginn der ersten Rente wegen Alters, min-
destens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“
c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „ist der
Wechsel“ die Wörter „oder für Zeiten des Be-
zugs einer solchen Rente“ eingefügt.
8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:
„§ 35
Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersren-
te, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung
des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 36
Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-
tersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
möglich.
§ 37
Altersrente
für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt
sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente
ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.“
9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
„§ 38
Altersrente
für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.“
10. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Altersrente für
langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn
sie
1. das 62. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.“
11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kün-
digung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Ar-
beitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze
eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt
dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen
der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn,
dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder
von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei
Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.“
12. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebens-
jahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regel-
altersgrenze“ ersetzt.
13. In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
14. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „45. Le-
bensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ er-
setzt.
b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
„(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Wit-
werrente besteht auch nicht von dem Kalender-
monat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting
durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die
Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente
ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzu-
heben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
sind nicht anzuwenden.“

15. In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
16. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zur
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren
ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Alters-
rente für besonders langjährig Versicherte.“
17. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
Kalendermonate angerechnet mit
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
gung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für
Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte we-
gen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Ar-
beitslosengeld II versicherungspflichtig waren,
und
2. Berücksichtigungszeiten.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich
oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht
angerechnet.“
18. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei
Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfol-
gen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Be-
rücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend
festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein
Rentensplitting durchgeführt.“
19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben.
20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a
Schutzklausel
(1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die
Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes
in der allgemeinen Rentenversicherung und der
Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden,
als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusam-
menwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert
verringert oder einen geringer als bisher festzuset-
zenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichs-
bedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Renten-
werts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu ei-
ner Minderung des bisherigen aktuellen Renten-
werts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 an-
zuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt,
indem der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-
wert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten
aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfak-
tor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert
sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit
dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres verviel-
fältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-
wert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert
und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Aus-
gleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue ak-
tuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt,
indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem
hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der
hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem
der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert
durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt
wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungs-
faktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1
erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verän-
dert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit
dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird.
Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung
von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige ak-
tuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem
Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der An-
passungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten
Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der
Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzu-
wenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs un-
verändert.“
21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ren-
tenwert“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf“
eingefügt.
22. In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „Vollendung
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Errei-
chens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
23. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
„der Vollendung des 65. Lebensjahres“
durch die Wörter „des Erreichens der Regel-
altersgrenze“, in Nummer 2 Buchstabe b und
in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“
und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a
jeweils die Angabe „63. Lebensjahres“ durch
die Angabe „65. Lebensjahres“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „60. Lebensjahres“ durch die Angabe
„62. Lebensjahres“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Angabe „60. Le-
bensjahres“ durch die Angabe „62. Lebens-
jahres“ und die Angabe „63. Lebensjahres“
durch die Angabe „65. Lebensjahres“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vollendung
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Er-
reichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren
Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a
und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zei-
ten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die

Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die
Vollendung des 63. Lebensjahres und an die
Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die
Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.“
24. In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter „Zu-
schläge oder“ gestrichen.
25. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „62. Lebensjahres“
durch die Angabe „64. Lebensjahres“ ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der
Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Le-
bensalter für die Bestimmung des Zugangsfak-
tors die Vollendung des 62. Lebensjahres zu-
grunde zu legen ist.“
26. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher-
te,“.
27. § 94 wird aufgehoben.
28. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung
a) in voller Höhe das 0,23fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens
jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Be-
zugsgröße,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,
c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
der vollen Erwerbsminderung, mindestens je-
doch mit 1,5 Entgeltpunkten,
4. bei einer Rente für Bergleute
a) in voller Höhe das 0,25fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-
punkten.“
29. § 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.
30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten
Buches genannten Voraussetzungen für die Rück-
nahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm
beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für
nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt
worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er un-
anfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die
Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach
Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen
Rechtsprechung zurückzunehmen.“
31. Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplit-
ting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalen-
dermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Ent-
geltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Ren-
tensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid
ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuhe-
ben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer
Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Ren-
tensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht
begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt
um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten
verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung
des überlebenden Elternteils, der durch das Ren-
tensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbe-
scheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeit-
punkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehn-
ten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechen-
des gilt bei einer Abänderung des Rentensplit-
tings.“
32. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt
es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Verlängerungen erfolgen für längstens drei
Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf
Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet
geleistet, verbleibt es bei dem ursprüngli-
chen Rentenbeginn.“
b) In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie
folgt gefasst:
„Die Befristung kann verlängert werden; dabei
verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbe-
ginn.“
33. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der ge-
setzlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter
„einer in- oder ausländischen gesetzlichen Kran-
kenversicherung“ ersetzt.

34. In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wör-
ter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
35. § 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder“.
36. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „und die Pflege-
versicherung“ gestrichen.
37. § 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-
chen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des 45. Lebensjah-
res“ durch die Wörter „der Altersgrenze für eine
große Witwenrente oder große Witwerrente“ er-
setzt.
38. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3
und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Träger der Renten-
versicherung Kenntnis von der Überzahlung
und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich
Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt
hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gel-
ten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sinngemäß.“
39. § 120a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vollende-
ten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen
der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist
durchgeführt, wenn die Entscheidung des Ren-
tenversicherungsträgers über das Rentensplit-
ting
1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für
beide Ehegatten und
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überleben-
den Ehegatten
unanfechtbar geworden ist.“
40. § 120c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des
Rentensplittings unter Ehegatten sind neben
den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine
Abänderung von Amts wegen ist möglich.“
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des an-
tragstellenden Ehegatten oder des antragstel-
lenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antrags-
berechtigter binnen drei Monaten gegenüber
dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Ver-
fahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des
anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen
wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.
(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen
sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu er-
teilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach
den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind.
Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen
die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht er-
halten, haben sie einen entsprechenden Aus-
kunftsanspruch gegen die betroffenen Renten-
versicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b des Zehnten Buches findet entspre-
chende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hin-
terbliebenen haben den betroffenen Rentenver-
sicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(7) Die Abänderung des Rentensplittings un-
ter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Ent-
scheidung des Rentenversicherungsträgers über
die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hin-
terbliebenen unanfechtbar geworden ist.“
41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:
„§ 120d
Verfahren und Zuständigkeit
(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Renten-
splitting kann frühestens sechs Monate vor der vo-
raussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvorausset-
zungen abgegeben werden. In den Fällen des
§ 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Renten-
splitting von dem überlebenden Ehegatten spätes-
tens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten
nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschluss-
frist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Aus-
schlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar
2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfah-
ren bei einem Rentenversicherungsträger unterbro-
chen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des
Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist ausgeschlossen.
(2) Erklärungen zum Rentensplitting können von
einem oder von beiden Ehegatten widerrufen wer-
den, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach
diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruf-
lich.
(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist
der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehe-
gatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung erworben, ist der Rentenversicherungsträ-
ger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen
des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversiche-
rungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig.
Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für
die Durchführung des Rentensplittings zuständig.
(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting
unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Ren-
tenversicherungsträger ist an die Entscheidung
des zuständigen Rentenversicherungsträgers ge-
bunden.“

42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt ge-
ändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d“
durch die Angabe „§ 120e“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchführung des Rentensplittings, der An-
spruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit-
tings gekürzte Rente, die Abänderung des Ren-
tensplittings unter Lebenspartnern und das Ver-
fahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach
den vorangegangenen Vorschriften dieses Un-
terabschnitts.“
43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Rheinprovinz“ durch
das Wort „Rheinland“ ersetzt.
44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier
Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein-
schätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung
der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der
wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer
Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und
die getroffenen gesetzlichen Regelungen beste-
hen bleiben können.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort „bezie-
hen,“ das Wort „monatlich“ eingefügt.
46. In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wör-
ter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
47. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften
der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
durch das 1,3333fache des aktuellen Renten-
werts geteilt.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache
im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-
zessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
des Endes der Ehezeit oder Lebenspartner-
schaftszeit der Eingang des Antrags auf Durch-
führung des Versorgungsausgleichs beim Fami-
liengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die
Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit
oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2
genannten Zeitpunkts der Eingang des Abände-
rungsantrags beim Familiengericht. Hat das Fa-
miliengericht das Verfahren über den Versor-
gungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitrags-
höhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der
Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des
in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeit-
punkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über
den Versorgungsausgleich.“
48. In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
49. In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„von länger als drei Tagen“ gestrichen.
50. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbe-
triebe bezieht,“ gestrichen.
51. § 210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.“
52. In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter
„Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt.
53. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-
zuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße
anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit
dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen
und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der
Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er-
zielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienst-
grenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in
einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.“
54. Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab
1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwen-
den, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar
1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.“
55. Der bisherige § 235 wird § 234a.
56. Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:
„§ 235
Regelaltersrente
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
boren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente,
wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit
Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 ge-
boren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit
Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte,
die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind,
wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

auf Alter
Versicherte Anhebung
Geburtsjahr um Monate
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.
Für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne
der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-
setzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.“
57. § 236 wird wie folgt gefasst:
„§ 236
Altersrente für langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-
rente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-
tersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
möglich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 ge-
boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versi-
cherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren
sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt
angehoben:
Versicherte auf Alter
Anhebung
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat
Geburtsmonat
1949
Januar 1 65 1
Februar 2 65 2
Versicherte auf Alter
Anhebung
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat
Geburtsmonat
März – Dezember 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.
Für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne
der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-
setzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angeho-
ben.
(3) Für Versicherte, die
1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im
Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
teilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige In-
anspruchnahme wie folgt:
Vorzeitige
Versicherte Inanspruchnahme
Geburtsjahr möglich ab Alter
Geburtsmonat
Jahr Monat
1948
Januar – Februar 62 11
März – April 62 10
Mai – Juni 62 9
Juli – August 62 8
September – Oktober 62 7
November – Dezember 62 6

Vorzeitige
Versicherte Inanspruchnahme
Geburtsjahr möglich ab Alter
Geburtsmonat
Jahr Monat
1949
Januar – Februar 62 5
März – April 62 4
Mai – Juni 62 3
Juli – August 62 2
September – Oktober 62 1
November – Dezember 62 0
1950 – 1963 62 0.“
58. § 236a wird wie folgt gefasst:
„§ 236a
Altersrente
für schwerbehinderte Menschen
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-
rente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt
sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente
ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjah-
res möglich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 ge-
boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist
die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung
des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die
nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wer-
den die Altersgrenze von 63 Jahren und die Alters-
grenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt
angehoben:
vorzeitige
Versicherte An-
Inanspruch-
auf Alter nahme
Geburtsjahr hebung
möglich
Geburts- um
ab Alter
monat Monate
Jahr Monat Jahr Monat
1952
Januar 1 63 1 60 1
Februar 2 63 2 60 2
März 3 63 3 60 3
April 4 63 4 60 4
Mai 5 63 5 60 5
Juni –
Dezember 6 63 6 60 6
1953 7 63 7 60 7
1954 8 63 8 60 8
vorzeitige
Inanspruch-
Versicherte An-
auf Alter nahme
Geburtsjahr hebung
möglich
Geburts- um
ab Alter
monat Monate
Jahr Monat Jahr Monat
1955 9 63 9 60 9
1956 10 63 10 60 10
1957 11 63 11 60 11
1958 12 64 0 61 0
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10.
Für Versicherte, die
1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Men-
schen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt wa-
ren und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im
Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
teilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 ge-
boren sind, haben unter den Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf
diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Alters-
rente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem
am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950
geboren sind und am 16. November 2000 schwer-
behindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig
oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember
2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf
diese Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente
a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2
Neuntes Buch) anerkannt oder
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem
am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind
und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.“
59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versi-
cherte, die
1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur
deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfü-
gung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren
und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen

wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu be- 61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter „zur Vollendung
enden, oder des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-
chen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos wa-
ren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit 62. Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5
mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach angefügt:
dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden „(4) Anspruch auf
große Witwenrente oder große
wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.“ Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebens-
60. § 238 wird wie folgt geändert: jahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt
sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 verstorben ist.
und 2 vorangestellt:
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große
„(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn
geboren sind, haben frühestens Anspruch auf der Versicherte nach
dem 31. Dezember 2011 ver-
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte storben ist, wie folgt angehoben:
Bergleute, wenn sie
Todesjahr
1. das 60. Lebensjahr vollendet und des Versicherten
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
2012
haben.
2013
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 2014
geboren sind, haben Anspruch auf diese Alters-
rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für 2015
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 2016
geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jah-
ren wie folgt angehoben: 2017
Versicherte auf Alter 2018
Anhebung
Geburtsjahr 2019
um Monate Jahr Monat
Geburtsmonat
2020
1952
2021
Januar 1 60 1
2022
Februar 2 60 2
2023
März 3 60 3
2024
April 4 60 4
2025
Mai 5 60 5
2026
Juni – Dezember 6 60 6
2027
1953 7 60 7
2028
1954 8 60 8
ab 2029
1955 9 60 9
auf Alter
Anhebung
um Monate Jahr Monat
1 45 1
2 45 2
3 45 3
4 45 4
5 45 5
6 45 6
7 45 7
8 45 8
9 45 9
10 45 10
11 45 11
12 46 0
14 46 2
16 46 4
18 46 6
20 46 8
22 46 10
24 47 0.“
1956 10 60 10 63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
1957 11 60 11 „Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember
2011 verstorben ist,
wird die Altersgrenze von
1958 12 61 0 60 Jahren wie folgt angehoben:
1959 14 61 2
Todesjahr
1960 16 61 4 des Versicherten
1961 18 61 6
2012
1962 20 61 8
2013
1963 22 61 10.
2014
Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlas- 2015
sene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knapp-
2016
schaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird
die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angeho- 2017
ben.“
2018
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
2019
sätze 3 und 4.
auf Alter
Anhebung
um Monate Jahr Monat
1 60 1
2 60 2
3 60 3
4 60 4
5 60 5
6 60 6
7 60 7
8 60 8

auf Alter
Todesjahr Anhebung
des Versicherten um Monate Jahr Monat
2020 9 60 9
2021 10 60 10
2022 11 60 11
2023 12 61 0
2024 14 61 2
2025 16 61 4
2026 18 61 6
2027 20 61 8
2028 22 61 10
ab 2029 24 62 0.“
64. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen
Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosen-
hilfe versicherungspflichtig waren.“
65. § 254d Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.
66. Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstel-
lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an
die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle
Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Aus-
gleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Aus-
gleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der
Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grund-
lage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Renten-
werts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden
Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des
aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Ab-
satzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost)
verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur
dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1
errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten ak-
tuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des
Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der
im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungs-
faktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn
der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert
(Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) ge-
teilt wird.“
67. In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Rentenwert (Ost)“ die Wörter „und den Aus-
gleichsbedarf (Ost)“ eingefügt.
68. § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d
Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni
2007 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum
30. Juni 2007 0,9870.“
69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind
die Faktoren für die Veränderung des durchschnitt-
lichen Beitragssatzes in der allgemeinen Renten-
versicherung und für die Veränderung des Alters-
vorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor so-
weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Fak-
toren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen ak-
tuellen Rentenwert verringert oder einen geringer
als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert
zusätzlich verringert.“
70. § 255g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 255g
Bestimmung des
aktuellen Rentenwerts für die
Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Ren-
tenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum
1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.“
71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.
72. § 264c wird wie folgt gefasst:
„§ 264c
Zugangsfaktor
Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist
bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor
dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermitt-
lung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung
des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres je-
weils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte
Lebensalter maßgebend:
tritt an die Stelle
des Lebensalters
Bei Beginn
der Rente oder bei Tod 65 Jahre 62 Jahre
des Versicherten im das Lebens- das Lebens-
alter alter
Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate
vor 2012 63 0 60 0
2012 Januar 63 1 60 1
2012 Februar 63 2 60 2
2012 März 63 3 60 3
2012 April 63 4 60 4
2012 Mai 63 5 60 5
2012 Juni –
Dezember 63 6 60 6
2013 63 7 60 7
2014 63 8 60 8
2015 63 9 60 9
2016 63 10 60 10
2017 63 11 60 11
2018 64 0 61 0

tritt an die Stelle
des Lebensalters
Bei Beginn
der Rente oder bei Tod 65 Jahre 62 Jahre
des Versicherten im das Lebens- das Lebens-
alter alter
Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate
2019 64 2 61 2
2020 64 4 61 4
2021 64 6 61 6
2022 64 8 61 8
2023 64 10 61 10.
§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“
73. Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem
1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangs-
faktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der
Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung
des nachstehend angegebenen Lebensalters maß-
gebend:
tritt an die Stelle
des Lebensalters
Bei Beginn der Rente im 64 Jahre
das Lebensalter
Jahr Monat Jahre Monate
2012 Januar 62 1
2012 Februar 62 2
2012 März 62 3
2012 April 62 4
2012 Mai 62 5
2012 Juni – Dezember 62 6
2013 62 7
2014 62 8
2015 62 9
2016 62 10
2017 62 11
2018 63 0
2019 63 2
2020 63 4
2021 63 6
2022 63 8
2023 63 10.
§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“
74. Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben.
75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„soweit das Familiengericht dies angeordnet hat
(§ 264a Abs. 1).“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften
der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
durch das 1,3333fache des aktuellen Renten-
werts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des
Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein
Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versor-
gungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,
ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung
mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen,
wenn dies vom Familiengericht angeordnet wor-
den ist (§ 264a Abs. 2 Satz).“
76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der
Regelaltersgrenze“ ersetzt.
77. § 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorge-
sehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die
Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend
§ 227 durch.“
78. § 302 Abs. 5 wird aufgehoben.
79. In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
80. § 302b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vollendeten
65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen
der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
81. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
a) in voller Höhe das 0,57fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-
rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-
geltpunkten,
3. bei einer Rente für Bergleute
a) in voller Höhe das 0,76fache,
b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
punkten.“
82. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf
einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung und war der Berechtigte bereits zu

diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetz-
lichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird
dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmit-
telbar daran anschließenden Rente desselben Be-
rechtigten weitergeleistet.“
83. Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007
(BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Altersgrenze“.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das
65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch
die Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht
erreicht haben“ ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Altersgrenze
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren
sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem
31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Alters-
grenze wie folgt angehoben:
für den erfolgt eine
auf Vollendung
Geburts- Anhebung
eines Lebensalters von
jahrgang um Monate
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
für den erfolgt eine
auf Vollendung
Geburts- Anhebung
eines Lebensalters von
jahrgang um Monate
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren.“
4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „9 750 Euro“ durch
die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden
Höchstbetrag“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „16 250 Euro“
durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden
Höchstbetrag“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der
Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils
9 750 Euro und der Wert der geldwerten An-
sprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 250 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem
1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grund-
freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro
und der Wert der geldwerten Ansprüche nach
Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,
darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 je-
weils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten
Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 750
Euro
nicht übersteigen.“
5. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „pri-
vate Alterssicherung“ die Wörter „oder wegen einer
Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Land-
wirte“ eingefügt.
6. In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „65-jährige“
durch die Angabe „67-jährige“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird
wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regel-
altersrente im Sinne des Sechsten Buches voll-
enden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das
maßgebliche Lebensjahr vollenden,“.
2. In § 57 Abs. 5 wird die Angabe „65. Lebensjahr“
durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf
Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ er-
setzt.
3. In § 117 Abs. 2 wird die Angabe „65.“ durch die
Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechs-
ten Buches erforderliche“ ersetzt.
4. In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach Er-
lass des Verwaltungsaktes“ die Wörter „für nichtig

oder“ eingefügt und die Wörter „nach dem Entste-
hen“ durch die Wörter „ab dem Bestehen“ ersetzt.
5. In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „65.“ durch
die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden“
durch das Wort „werden“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 wer-
den der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes in der ab dem
1. Januar 2005 geltenden Fassung sind je-
weils die vollen Unterschiedsbeträge zwi-
schen den Versicherungsleistungen und den
auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn
die Versicherungsleistungen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen
und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt werden.“
2. § 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, je-
doch bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtli-
chen Dienst- oder Amtsverhältnis oder
aus einem versicherungsfreien Arbeits-
verhältnis mit Anwartschaft auf Versor-
gung nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen und bei
Einkommen, das solchen Bezügen ver-
gleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzun-
gen des § 172 Abs. 1 des Sechsten
Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die
die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3
des Sechsten Buches erfüllen, und Auf-
stockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes
werden nicht gekürzt, Zuschläge nach
§ 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes werden um 7,65 vom Hundert ge-
kürzt,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom
Hundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert
bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ er-
setzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom
Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hun-
dert“ und die Angabe „31 vom Hundert“
durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Ren-
tenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelas-
tung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011
um 3 vom Hundert zu kürzen.“
3. In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3
vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei
Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „70 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
2. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „70 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
3. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ wird durch die An-
gabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-
den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.
4. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 70 Abs. 3“ wird durch die Angabe
„§ 70 Abs. 5“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-
den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe
„45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“
ersetzt.
2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3
und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech-
tigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von

der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4
zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt
hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß.“
3. § 218a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012
verstorben, gelten die Vorschriften über Renten
an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass
der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebens-
jahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. De-
zember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze
des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a
Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.“
Artikel 7
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(860-12)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das 65. Le-
bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Alters-
grenze nach § 41 Abs. 2 erreicht“ ersetzt.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht ha-
ben oder“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 Jahren“
durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41
Abs. 2 noch nicht erreicht haben“ ersetzt.
3. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Leistungsberechtigte
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminder-
ten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im In-
land, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis
84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
leisten. § 91 ist anzuwenden.
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Ab-
satz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Perso-
nen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, errei-
chen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Le-
bensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezem-
ber 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:
für den erfolgt eine
auf Vollendung eines
Geburts- Anhebung
Lebensalters von
jahrgang um Monate
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren.“
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften
vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-
dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem
Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Be-
dürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
führt hat.“
4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die
Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 41
Abs. 3“ ersetzt.
5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte“
durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das
15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach
§ 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben,“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
(320-1)
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;“.

Artikel 9
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.
Artikel 10
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
(611-1)
§ 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 45a
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Ab-
sätze 24a bis 24c.
2. Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 einge-
fügt:
„(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für
Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die
Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des
62. Lebensjahres vorsehen darf.“
3. Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse
nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Versicherungsleistung nach
Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichti-
gen ausgezahlt wird.“
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
(7633-1)
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bahnversicherungsan-
stalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bahnversi-
cherungsanstalt – Abteilung B –“ die Wörter „ , ab
1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Bahnversicherungsan-
stalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
2. In § 3 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt“
durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-
rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-
rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Betriebsrentengesetzes
(800-22-1)
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens
der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben
ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen
Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hin-
terbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe
des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zu-
stehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer
der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn
der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Re-
gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Re-
gelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn die-
ser in der Versorgungsregelung als feste Alters-
grenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in
dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung für besonders langjährig Versicherte in An-
spruch nimmt.“
2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des
65. Lebensjahres“ gestrichen.
Artikel 13
Änderung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)
§ 2 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti-
kel 219 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen
der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch beschränkt werden,“.
Artikel 14
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder das 65. Le-
bensjahr vollendet“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „befreit ist,“
das Wort „eine“ durch die Wörter „das 65. Le-
bensjahr vollendet hat oder eine der Rente“ er-
setzt.
2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „nach Altersteilzeit-
arbeit“ durch die Wörter „wegen Alters“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
(822-15)
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landes-
versicherungsanstalt für das Saarland“ durch die
Wörter „Deutsche Rentenversicherung Saarland“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Landesversicherungsanstalt für das
Saarland“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
versicherung Saarland“ ersetzt.
2. In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „zur
Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter„zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahrs“ durch die Wörter „zum
Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
Artikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 be-
ginnt und
3. über deren Rentenantrag oder über deren bis
31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rück-
nahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt
sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne
Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengeset-
zes ermittelten Summe aller persönlichen Entgelt-
punkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit
des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli
2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An-
wendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch findet Anwendung.“
Artikel 17
Änderung des
Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Regelaltersrente“.
b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Un-
terabschnitt die Wörter „und Beitragsfestset-
zung“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.
d) Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels
wie folgt gefasst:
„Erster Titel
Renten wegen Alters
und Renten wegen Todes“.
e) Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 87a Regelaltersrente
§ 87b Vorzeitige Altersrente“.
f) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Bei-
trag für das Beitrittsgebiet“.
g) Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse“ wird
gestrichen.
2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben
oder“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während
der Dauer des Bezugs von Arbeitslosen-
geld II weiterhin versicherungspflichtig in
der gesetzlichen Rentenversicherung blei-
ben, wenn sie im letzten Kalendermonat
vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
nicht versichert waren,“.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung
endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass
der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird,
solange eine der Befreiungsvoraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befrei-
ung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2
und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten
auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne
von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalender-
monate das Vorliegen der Befreiungsvorausset-
zungen des Absatzes 1 unterbrochen worden
ist.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine
Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Voll-
endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelal-
tersgrenze“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet“ durch die Wör-
ter „die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht“
ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.“
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Wartezeit für
eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
von 15 Jahren“ ersetzt.
b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ha-
ben und“.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Regelaltersrente
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelalters-
rente, wenn
1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgege-
ben ist.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben An-
spruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
3. nicht Landwirt sind.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung
des 67. Lebensjahres erreicht.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „Vollen-
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die Wör-
ter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch
die Wörter „Regelaltersrente oder vorzeitige Al-
tersrente nach Absatz 2“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Landwirte können die Altersrente frühes-
tens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzei-
tig in Anspruch nehmen, wenn die Vorausset-
zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die War-
tezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mit-
arbeitende Familienangehörige entsprechend.“
8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die
Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Le-
bensjahr“ ersetzt.
9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „fünf
und 15“ durch die Wörter „fünf, 15 und 35“ ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Vollen-
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die An-
gabe „55. Lebensjahres“ durch die Wörter „Le-
bensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in
Anspruch genommen wird“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der übernehmende Ehegatte nur noch
höchstens 36 Kalendermonate bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze zurück-
zulegen hat.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das 65. Le-
bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das
65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
„die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträ-
ge, die für Zeiten nach Beginn der Renten
gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats
berücksichtigt, der auf den Monat der Voll-
endung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge,
die nach Feststellung einer Rente für Zeiten
vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden
ab Beginn des auf die Zahlung folgenden
Kalenderjahres berücksichtigt.“
bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „der Voll-
endung des 65. Lebensjahres“ durch die
Wörter „des Erreichens der Regelaltersgren-
ze“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Für jeden Kalendermonat,
1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung
vor Ablauf des Kalendermonats der Vollen-
dung des 65. Lebensjahres in Anspruch ge-
nommen wird,
2. den bei einer Rente wegen Todes die Versi-
cherten vor Ablauf des Kalendermonats der

Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben
sind,
3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch
genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert
um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht
für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zu-
schlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige
Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3
nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbei-
tende Familienangehörige nach § 1 gezahlt
sind,
2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von
45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetz-
lichen Rentenversicherung zurückgelegt sind,
soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträ-
gen nach Nummer 1 belegt sind, und
3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zu-
rückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht be-
reits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt
sind.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei
Renten wegen Todes beträgt der Abschlag
höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus
den diesen Renten zugrunde liegenden Steige-
rungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Alters-
rente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsmin-
derung oder zum Zeitpunkt des Todes für insge-
samt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3
zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsmin-
derung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1
und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebens-
jahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert
gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der
Regelaltersgrenze.“
c) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
„60. und 63. Lebensjahres“ durch die Angabe
„62. und 65. Lebensjahres“ ersetzt.
12. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Vollendung
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum
Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-
derung
a) in voller Höhe das 0,69fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache
der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung in voller Höhe ein Siebtel der monatli-
chen Bezugsgröße,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,
c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache
der monatlichen Bezugsgröße.“
13. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)“ gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zuschussbeträge werden vom Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales im Bundesge-
setzblatt bekannt gemacht.“
14. § 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeich-
nung „(2)“ wird gestrichen.
15. In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der“
durch die Wörter „in einer in- oder ausländischen“
ersetzt.
16. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung
zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-
wirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht wer-
den, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich und diese auf andere Weise nicht sicher-
zustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2
ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirt-
schaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaft-
liche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-
halb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer
Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der
Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben.
Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlos-
sen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 ge-
nannten Trägern der Sozialversicherung kraft Ge-
setzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung
der Leistungsverpflichtung erbracht wird.“
17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „das 65. Le-
bensjahr nicht vollendet“ durch die Wörter „die
Regelaltersgrenze nicht erreicht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Altersrente vom
65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelalters-
rente“ ersetzt.
18. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Alters-
rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
gelaltersrente“ ersetzt.
19. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „die nicht Deut-
sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-
angehörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ er-
setzt.
20. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Re-
gelung von Härten im Versorgungsausgleich in der
jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-
zuwenden.“
21. Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Auskünfte der Deutschen Post AG“.
22. Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unter-
abschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung“ ge-
strichen.

23. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr er-
gibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemei-
nen Rentenversicherung dieses Jahres, das der
Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde ge-
legte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in
der allgemeinen Rentenversicherung und der
Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden.“
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er
wird vom Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“
24. § 69 wird aufgehoben.
25. In § 75 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen
der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
26. § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-
dienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminde-
rung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monat-
liche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Renten-
wert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allge-
meinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsent-
gelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung
oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt
nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel
der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalender-
monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet erzielt wird.“
27. In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3
und 4 werden jeweils die Wörter „Wartezeit für eine
Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von
15 Jahren“ ersetzt.
28. In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter „Wartezeit
für eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
von 15 Jahren“ ersetzt.
29. Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie
folgt gefasst:
„Erster Titel
Renten wegen Alters und Renten wegen Todes“.
30. Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b einge-
fügt:
„§ 87a
Regelaltersrente
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen
die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3
mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in
Jahren und Monaten:
maßgebende Regelaltersgrenze
Geburtsjahrgänge
Jahre Monate
vor 1947 65 0
1947 65 1
1948 65 2
1949 65 3
maßgebende Regelaltersgrenze
Geburtsjahrgänge
Jahre Monate
1950 65 4
1951 65 5
1952 65 6
1953 65 7
1954 65 8
1955 65 9
1956 65 10
1957 65 11
1958 66 0
1959 66 2
1960 66 4
1961 66 6
1962 66 8
1963 66 10.
§ 87b
Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind
für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vor-
zeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch
genommen werden kann, abweichend von § 11
Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zu-
grunde zu legen:
maßgebende Regelaltersgrenze
Geburtsjahrgänge
Geburtsmonate Jahre Monate
vor 1957 65 0
1957
Januar 65 1
Februar 65 2
März 65 3
April 65 4
Mai 65 5
Juni 65 6
Juli 65 7
August 65 8
September 65 9
Oktober 65 10
November
und Dezember 65 11.“
31. In § 91 werden die Wörter „Wartezeit für eine Alters-
rente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren“
ersetzt.
32. § 93a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Al-
tersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von
§ 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der
Berechnung dieser Rente der Abschlag nach
§ 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b ge-
nannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminde-
rung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen
Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt
bei der Berechnung der Abschläge bei diesen
Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
bei der Berechnung der Verminderung der Ab-
schläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die
Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Alters-
grenze:
maßgebende
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt
Altersgrenze
Jahr Monat Jahre Monate
vor 2012 63 0
2012
Januar 63 1
Februar 63 2
März 63 3
April 63 4
Mai 63 5
Juni bis Dezember 63 6
2013 63 7
2014 63 8
2015 63 9
2016 63 10
2017 63 11
2018 64 0
2019 64 2
2020 64 4
2021 64 6
2022 64 8
2023 64 10.
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der
Berechnung der Verminderung der Abschläge
nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1
genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermo-
nate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In
den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich
die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn
für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8
Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.“
33. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, be-
steht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebens-
alters in Jahren und Monaten:
maßgebendes Lebensalter
Todesjahr
des Versicherten Jahre Monate
vor 2012 45 0
2012 45 1
2013 45 2
2014 45 3
2015 45 4
2016 45 5
2017 45 6
2018 45 7
2019 45 8
2020 45 9
2021 45 10
2022 45 11
2023 46 0
2024 46 2
2025 46 4
2026 46 6
2027 46 8
2028 46 10.“
34. § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Wartezeit für
eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
von 15 Jahren“ und die Wörter „bis zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ er-
setzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „Wartezeit für
eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
von 15 Jahren“ ersetzt.
35. In § 107 werden die Wörter „Wartezeit für eine Al-
tersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jah-
ren“ ersetzt.
36. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Beitragshöhe
Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im
Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Her-
stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt,
indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrech-
nungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf
volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetz-
blatt bekannt gemacht.“
37. In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.

38. § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120
Berechnung des Zuschusses
zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in
Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag
wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge
werden vom Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“
39. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 239 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente
vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelal-
tersrente“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch das
Wort „Regelaltersrente“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters-
grenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte erreicht“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Alters-
rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
gelaltersrente“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
„eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ gestrichen.
5. In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Vollendung
des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen
der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „War-
tezeit für eine Altersrente“ durch die Wörter „Warte-
zeit von 15 Jahren“ ersetzt.
7. In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Alters-
rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
gelaltersrente“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1)
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
(826-30-7)
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsaus-
gleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I
S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden
ist, werden die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Le-
bensjahres“ durch die Wörter „bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Versorgungsruhensgesetzes
(826-30-3)
§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Versorgungsruhensgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt
durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der
Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld.“
Artikel 22
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder
Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch erreicht haben oder“.
2. § 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.“
Artikel 23
Änderung des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
(860-6-20)
Dem § 14 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011
abgeschlossen werden, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für
den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig
vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht,
die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ei-
ner vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden
Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssys-
tem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungspha-

se) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Die
Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung
findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt wer-
den. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die
in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31. Dezem-
ber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
des Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche
Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit
seinen Bestandskunden die einvernehmliche Über-
nahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen verein-
bart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“
Artikel 24
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
(2126-9-13-2)
In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung
(830-2-13)
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensaus-
gleichsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.
Artikel 26
Aufhebung des
Gesetzes zur Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6-8)
Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird
aufgehoben.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buch-
stabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und
Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24
treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21
und 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in
Kraft.
(7) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c,
Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82,
Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14
Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3
Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Arti-
kel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.
(8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buch-
stabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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