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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 554

BGBl. 2007 I S. 554 · 116.484 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
                                    Gesetz
 zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und
zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
                     (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
                                                        Vom 20. April 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                         Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2     Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6     Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7     Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8     Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 9     Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10    Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 11    Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensi-
              onskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah-
              nen
Artikel 12    Änderung des Betriebsrentengesetzes

Artikel 13    Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Artikel 14    Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15    Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
              cherungs-Gesetzes

Artikel 16    Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
              Neuregelungsgesetzes
Artikel 17    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
              Landwirte
Artikel 18    Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
              lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 19    Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 20    Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsge-

              setzes
Artikel 21    Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
Artikel 22    Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 23    Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
              gesetzes
Artikel 24    Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 25    Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Artikel 26    Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten
              Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27    Inkrafttreten

                            Artikel 1

                       Änderung des
             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                             (860-6)

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom
19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe

       eingefügt:

         „§ 38        Altersrente für besonders langjährig
                      Versicherte“.

  b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 68a   Schutzklausel“.

  c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter „Zu-

     schläge oder“ gestrichen.

  d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.
  e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:

       „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit“.
  f)   Nach der Angabe zu § 120d wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 120e Rentensplitting       unter    Lebenspart-

               nern“.

  g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 234a Übergangsgeldanspruch und -be-

               rechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.

  h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.

  i)   Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe

       eingefügt:
       „§ 235   Regelaltersrente“.

  j)   Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
       „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007“.

  k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
       „§ 255g Bestimmung des aktuellen Renten-
               werts für die Zeit vom 1. Juli 2007
               bis zum 1. Juli 2010“.

  l)   Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden
       gestrichen.
  m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden
     gestrichen.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den
     Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeit-
     nehmer“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt.

  b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter
     „ , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti-

     gungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat
     übersteigt,“ gestrichen.

3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
      versichert waren oder nach Erreichen der Re-
      gelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ih-

      rer Versicherung erhalten haben.“

4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort „oder“

   durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2
   durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
   mer 3 angefügt:
BGBl. 2007, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
  „3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslo-
      sengeld II weiterhin in der Alterssicherung der
      Landwirte versichert bleiben.“
5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das
   Wort „als“ gestrichen.
6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-
   mer 3a eingefügt:
  „3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher-
       te,“.

7. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vollen-
     dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
     „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

     1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein
        Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
     2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
        a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,

        b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,

        c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

        der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt
        mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1

        Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor
        Beginn der ersten Rente wegen Alters, min-
        destens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“
  c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „ist der
     Wechsel“ die Wörter „oder für Zeiten des Be-
     zugs einer solchen Rente“ eingefügt.

8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 35

                    Regelaltersrente

     Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersren-
  te, wenn sie
  1. die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
  haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung
  des 67. Lebensjahres erreicht.

                          § 36
          Altersrente für langjährig Versicherte
     Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
  langjährig Versicherte, wenn sie
  1. das 67. Lebensjahr vollendet und
  2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

  haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-

  tersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
  möglich.

                          § 37
                      Altersrente
            für schwerbehinderte Menschen

    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
  schwerbehinderte Menschen, wenn sie
  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,

   2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
      Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt
      sind und
   3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
   Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente
   ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.“
 9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
                           „§ 38

                       Altersrente
           für besonders langjährig Versicherte
      Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für
   besonders langjährig Versicherte, wenn sie

   1. das 65. Lebensjahr vollendet und

   2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

   haben.“

10. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40
                      Altersrente für
       langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

      Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für

   langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn
   sie

   1. das 62. Lebensjahr vollendet und

   2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
   haben.“
11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Ar-
   beitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kün-
   digung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Ar-
   beitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze
   eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt

   dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen
   der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn,
   dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
   Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder
   von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei
   Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.“
12. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebens-
    jahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regel-
    altersgrenze“ ersetzt.
13. In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur
    Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
    „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
14. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „45. Le-
      bensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ er-

      setzt.

   b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
         „(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Wit-
      werrente besteht auch nicht von dem Kalender-
      monat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting
      durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die
      Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente
      ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzu-
      heben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
      sind nicht anzuwenden.“
BGBl. 2007, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
15. In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur
    Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
    „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

16. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zur
      Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
      Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“
      ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren
      ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Alters-
      rente für besonders langjährig Versicherte.“
17. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
    fügt:

     „(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
   Kalendermonate angerechnet mit
   1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-
      gung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für
      Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte we-
      gen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Ar-
      beitslosengeld II versicherungspflichtig waren,
      und
   2. Berücksichtigungszeiten.
   Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich
   oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht
   angerechnet.“
18. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

   „Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei
   Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfol-
   gen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Be-
   rücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend

   festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein
   Rentensplitting durchgeführt.“
19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben.

20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

                          „§ 68a
                      Schutzklausel

      (1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die
   Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes
   in der allgemeinen Rentenversicherung und der
   Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden,
   als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusam-
   menwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert
   verringert oder einen geringer als bisher festzuset-
   zenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
   Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichs-
   bedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Renten-
   werts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu ei-
   ner Minderung des bisherigen aktuellen Renten-
   werts führen.

      (2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 an-
   zuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt,
   indem der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-
   wert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten
   aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfak-
   tor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert
   sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit
   dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres verviel-
   fältigt wird.

       (3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-
    wert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert
    und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Aus-
    gleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue ak-

    tuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt,
    indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem
    hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der
    hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem
    der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert
    durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt
    wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungs-
    faktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1
    erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verän-
    dert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit
    dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird.
    Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung
    von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige ak-
    tuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem
    Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der An-
    passungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten
    Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der
    Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
      (4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzu-
    wenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs un-
    verändert.“
21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ren-
    tenwert“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf“
    eingefügt.
22. In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „Vollendung
    des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Errei-
    chens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
          „der Vollendung des 65. Lebensjahres“
          durch die Wörter „des Erreichens der Regel-
          altersgrenze“, in Nummer 2 Buchstabe b und
          in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter

          „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
          Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“
          und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a
          jeweils die Angabe „63. Lebensjahres“ durch
          die Angabe „65. Lebensjahres“ ersetzt.

      bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
          gabe „60. Lebensjahres“ durch die Angabe
          „62. Lebensjahres“ ersetzt.
    b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Angabe „60. Le-
          bensjahres“ durch die Angabe „62. Lebens-
          jahres“ und die Angabe „63. Lebensjahres“
          durch die Angabe „65. Lebensjahres“ er-
          setzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vollendung
          des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Er-
          reichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
      fähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren
      Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a
      und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zei-
      ten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3
      mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
BGBl. 2007, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
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      Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die
      Vollendung des 63. Lebensjahres und an die
      Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die

      Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.“

24. In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter „Zu-
    schläge oder“ gestrichen.

25. § 86a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „62. Lebensjahres“
      durch die Angabe „64. Lebensjahres“ ersetzt.
   b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

      „§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der
      Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Le-
      bensalter für die Bestimmung des Zugangsfak-
      tors die Vollendung des 62. Lebensjahres zu-
      grunde zu legen ist.“

26. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende
    Nummer 3a eingefügt:

   „3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher-
        te,“.
27. § 94 wird aufgehoben.

28. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

   1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
      rung

      a) in voller Höhe das 0,23fache,

      b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
      bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
      der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens
      jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

   2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
      in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Be-
      zugsgröße,

   3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

      a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,

      b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,

      c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1

      bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt

      der vollen Erwerbsminderung, mindestens je-
      doch mit 1,5 Entgeltpunkten,
   4. bei einer Rente für Bergleute

      a) in voller Höhe das 0,25fache,

      b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,
      c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
      bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt
      der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
      oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach

      § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-

      punkten.“

29. § 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.

30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten

   Buches genannten Voraussetzungen für die Rück-

   nahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
   Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm
   beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für
   nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz

   erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als
   durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt
   worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er un-
   anfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die
   Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach
   Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesver-
   fassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen
   Rechtsprechung zurückzunehmen.“

31. Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5
    angefügt:

      „(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplit-
   ting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalen-
   dermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Ent-
   geltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Ren-
   tensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid
   ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuhe-
   ben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
   nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer
   Abänderung des Rentensplittings.

      (5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Ren-
   tensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht

   begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt
   um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten
   verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung
   des überlebenden Elternteils, der durch das Ren-
   tensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbe-
   scheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeit-
   punkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehn-
   ten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechen-
   des gilt bei einer Abänderung des Rentensplit-
   tings.“

32. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt
          es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“
      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

          „Verlängerungen erfolgen für längstens drei

          Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.“

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf
          Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet

          geleistet, verbleibt es bei dem ursprüngli-
          chen Rentenbeginn.“
   b) In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie
      folgt gefasst:
      „Die Befristung kann verlängert werden; dabei
      verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbe-
      ginn.“

33. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der ge-

    setzlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter

    „einer in- oder ausländischen gesetzlichen Kran-
    kenversicherung“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
34. In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wör-
    ter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die
    Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

35. § 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder“.

36. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „und die Pflege-

    versicherung“ gestrichen.

37. § 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des
      65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-
      chen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „des 45. Lebensjah-

      res“ durch die Wörter „der Altersgrenze für eine

      große Witwenrente oder große Witwerrente“ er-

      setzt.

38. § 118 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3
      und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
      Kalenderjahres, in dem der Träger der Renten-
      versicherung Kenntnis von der Überzahlung
      und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich
      Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt
      hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
      Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gel-
      ten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs sinngemäß.“

39. § 120a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
      65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
      Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vollende-
      ten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen
      der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist
      durchgeführt, wenn die Entscheidung des Ren-
      tenversicherungsträgers über das Rentensplit-
      ting

      1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für
         beide Ehegatten und
      2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überleben-

         den Ehegatten

      unanfechtbar geworden ist.“
40. § 120c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des
      Rentensplittings unter Ehegatten sind neben
      den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine
      Abänderung von Amts wegen ist möglich.“
   b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

         „(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des an-
      tragstellenden Ehegatten oder des antragstel-
      lenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antrags-
      berechtigter binnen drei Monaten gegenüber
      dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Ver-
      fahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des

       anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen
       wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.

          (6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen
       sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu er-
       teilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach
       den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind.

       Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen

       die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
       Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht er-
       halten, haben sie einen entsprechenden Aus-
       kunftsanspruch gegen die betroffenen Renten-
       versicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buch-
       stabe b des Zehnten Buches findet entspre-

       chende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hin-

       terbliebenen haben den betroffenen Rentenver-

       sicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte

       zu erteilen.

          (7) Die Abänderung des Rentensplittings un-
       ter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Ent-
       scheidung des Rentenversicherungsträgers über
       die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hin-
       terbliebenen unanfechtbar geworden ist.“
41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:

                          „§ 120d
               Verfahren und Zuständigkeit

        (1) Die Erklärung der Ehegatten zum Renten-
    splitting kann frühestens sechs Monate vor der vo-
    raussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvorausset-
    zungen abgegeben werden. In den Fällen des
    § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Renten-
    splitting von dem überlebenden Ehegatten spätes-
    tens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten
    nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschluss-
    frist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Aus-
    schlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar
    2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfah-
    ren bei einem Rentenversicherungsträger unterbro-
    chen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des

    Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
    Stand ist ausgeschlossen.

       (2) Erklärungen zum Rentensplitting können von
    einem oder von beiden Ehegatten widerrufen wer-
    den, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach
    diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruf-
    lich.

       (3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist

    der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehe-
    gatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen
    Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-
    cherung erworben, ist der Rentenversicherungsträ-

    ger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen
    des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversiche-
    rungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig.
    Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deut-
    schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für
    die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

       (4) Der am Verfahren über das Rentensplitting
    unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Ren-
    tenversicherungsträger ist an die Entscheidung
    des zuständigen Rentenversicherungsträgers ge-
    bunden.“
BGBl. 2007, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt ge-
    ändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d“
      durch die Angabe „§ 120e“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Durchführung des Rentensplittings, der An-
      spruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit-
      tings gekürzte Rente, die Abänderung des Ren-
      tensplittings unter Lebenspartnern und das Ver-
      fahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach

      den vorangegangenen Vorschriften dieses Un-
      terabschnitts.“
43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Rheinprovinz“ durch
    das Wort „Rheinland“ ersetzt.

44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
      Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier
      Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung
      älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein-
      schätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung
      der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung
      der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der

      wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer
      Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und

      die getroffenen gesetzlichen Regelungen beste-

      hen bleiben können.“

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort „bezie-
    hen,“ das Wort „monatlich“ eingefügt.

46. In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter
    „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wör-
    ter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
47. § 187 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften
      der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
      durch das 1,3333fache des aktuellen Renten-
      werts geteilt.“

   b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:
      „Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache
      im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-
      zessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts
      des Endes der Ehezeit oder Lebenspartner-
      schaftszeit der Eingang des Antrags auf Durch-
      führung des Versorgungsausgleichs beim Fami-
      liengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die
      Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit
      oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2
      genannten Zeitpunkts der Eingang des Abände-
      rungsantrags beim Familiengericht. Hat das Fa-
      miliengericht das Verfahren über den Versor-
      gungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitrags-
      höhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der
      Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des
      in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeit-
      punkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über
      den Versorgungsausgleich.“

48. In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
    endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
    „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

49. In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
    „von länger als drei Tagen“ gestrichen.

50. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
    dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
    soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbe-
    triebe bezieht,“ gestrichen.

51. § 210 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
      65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
      Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.“
52. In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter
    „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
    stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
    sicherung“ ersetzt.

53. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-

   zuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße
   anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit

   dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen

   und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn
   das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der
   Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er-
   zielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienst-
   grenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in
   einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeits-
   einkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik
   Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.“
54. Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab
   1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwen-
   den, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar
   1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.“

55. Der bisherige § 235 wird § 234a.

56. Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:
                          „§ 235

                     Regelaltersrente
     (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
   boren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente,
   wenn sie

   1. die Regelaltersgrenze erreicht und

   2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
   haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit
   Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

      (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 ge-
   boren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit
   Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte,
   die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind,
   wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
BGBl. 2007, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
                                               auf Alter
          Versicherte          Anhebung
          Geburtsjahr         um Monate
                                            Jahr        Monat

      1947                         1         65            1
      1948                         2         65            2
      1949                         3         65            3
      1950                         4         65            4
      1951                         5         65            5
      1952                         6         65            6
      1953                         7         65            7
      1954                         8         65            8
      1955                         9         65            9
      1956                        10         65          10
      1957                        11         65          11
      1958                        12         66            0
      1959                        14         66            2
      1960                        16         66            4
      1961                        18         66            6
      1962                        20         66            8

      1963                        22         66          10.

   Für Versicherte, die

   1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
      dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne

      der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-

      setzes vereinbart haben oder

   2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer

      des Bergbaus bezogen haben,

   wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.“

57. § 236 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 236

               Altersrente für langjährig Versicherte
      (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
   boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-
   rente für langjährig Versicherte, wenn sie
   1. das 65. Lebensjahr vollendet und
   2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
   haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-
   tersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
   möglich.

      (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 ge-
   boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
   nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versi-

   cherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren
   sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt
   angehoben:
          Versicherte                          auf Alter
                               Anhebung
          Geburtsjahr
                              um Monate     Jahr        Monat
         Geburtsmonat
      1949
      Januar                       1         65            1
      Februar                      2         65            2

     Versicherte                            auf Alter
                          Anhebung
     Geburtsjahr
                         um Monate      Jahr      Monat
    Geburtsmonat
März – Dezember              3             65           3
1950                         4             65           4
1951                         5             65           5
1952                         6             65           6
1953                         7             65           7
1954                         8             65           8
1955                         9             65           9
1956                         10            65       10
1957                         11            65       11
1958                         12            66           0
1959                         14            66           2
1960                         16            66           4
1961                         18            66           6
1962                         20            66           8
1963                         22            66       10.

Für Versicherte, die
1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
   dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne

   der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-
   setzes vereinbart haben oder

2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer

   des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angeho-

ben.

  (3) Für Versicherte, die

1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

2. entweder

   a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
      dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im
      Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
      teilzeitgesetzes vereinbart haben
   oder
   b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
      des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige In-
anspruchnahme wie folgt:

                                         Vorzeitige
           Versicherte               Inanspruchnahme
           Geburtsjahr                möglich ab Alter
          Geburtsmonat
                                     Jahr        Monat

1948
Januar – Februar                      62           11
März – April                          62           10

Mai – Juni                            62            9

Juli – August                         62            8
September – Oktober                   62            7
November – Dezember                   62            6
BGBl. 2007, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
                                             Vorzeitige
               Versicherte               Inanspruchnahme

               Geburtsjahr                möglich ab Alter

              Geburtsmonat
                                         Jahr           Monat

    1949
    Januar – Februar                        62            5
    März – April                            62            4
    Mai – Juni                              62            3
    Juli – August                           62            2
    September – Oktober                     62            1
    November – Dezember                     62            0
    1950 – 1963                             62            0.“

58. § 236a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 236a
                        Altersrente
              für schwerbehinderte Menschen

      (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
   boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-
   rente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

   1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

   2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
      Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt
      sind und
   3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
   Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente
   ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjah-
   res möglich.
      (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 ge-
   boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
   nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist
   die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung
   des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die
   nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wer-
   den die Altersgrenze von 63 Jahren und die Alters-
   grenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt
   angehoben:

                                                   vorzeitige
    Versicherte       An-
                                                 Inanspruch-
                                auf Alter           nahme
    Geburtsjahr     hebung
                                                    möglich
     Geburts-         um
                                                    ab Alter
      monat         Monate
                              Jahr     Monat     Jahr    Monat
    1952

    Januar             1       63       1        60           1

    Februar            2       63       2        60           2

    März               3       63       3        60           3

    April              4       63       4        60           4

    Mai                5       63       5        60           5

    Juni –
    Dezember           6       63       6        60           6

    1953               7       63           7    60           7

    1954               8       63           8    60           8

                                               vorzeitige
                                             Inanspruch-
    Versicherte     An-
                             auf Alter          nahme
    Geburtsjahr   hebung
                                                möglich
     Geburts-       um
                                                ab Alter
      monat       Monate
                           Jahr    Monat     Jahr   Monat
    1955            9       63           9   60        9
    1956           10       63      10       60      10
    1957           11       63      11       60      11
    1958           12       64           0   61        0
    1959           14       64           2   61        2
    1960           16       64           4   61        4
    1961           18       64           6   61        6

    1962           20       64           8   61        8

    1963           22       64      10       61      10.
   Für Versicherte, die

   1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Men-
      schen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt wa-
      ren und

   2. entweder

      a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor
         dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im
         Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
         teilzeitgesetzes vereinbart haben
      oder
      b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
         des Bergbaus bezogen haben,
   werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
      (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 ge-
   boren sind, haben unter den Voraussetzungen nach
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf
   diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Alters-
   rente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem
   am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

      (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950
   geboren sind und am 16. November 2000 schwer-
   behindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig
   oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember

   2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf
   diese Altersrente, wenn sie

   1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

   2. bei Beginn der Altersrente
      a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2
         Neuntes Buch) anerkannt oder

      b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem
         am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind
         und

   3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.“

59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versi-
   cherte, die

   1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur
      deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfü-
      gung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren

      und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen
BGBl. 2007, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
      wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu be-      61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter „zur Vollendung
      enden, oder                                              des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-
                                                               chen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
   2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos wa-
      ren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit     62. Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5
      mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach              angefügt:
      dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden              „(4) Anspruch auf

große Witwenrente oder große
      wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.“                   Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebens-
60. § 238 wird wie folgt geändert:                             jahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt
                                                               sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1              verstorben ist.
      und 2 vorangestellt:
                                                                  (5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große
         „(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964          Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn
      geboren sind, haben frühestens Anspruch auf              der Versicherte nach
dem 31. Dezember 2011 ver-
      Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte       storben ist, wie folgt angehoben:
      Bergleute, wenn sie

                                                                     Todesjahr
      1. das 60. Lebensjahr vollendet und                         des Versicherten
      2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
                                                               2012
      haben.
                                                               2013
         (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952           2014
      geboren sind, haben Anspruch auf diese Alters-
      rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für          2015
      Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951              2016
      geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jah-
      ren wie folgt angehoben:                                 2017

           Versicherte                     auf Alter           2018
                             Anhebung
           Geburtsjahr                                         2019
                            um Monate    Jahr    Monat
          Geburtsmonat
                                                               2020
       1952
                                                               2021
       Januar                    1       60            1
                                                               2022
       Februar                   2       60            2
                                                               2023
       März                      3       60            3
                                                               2024
       April                     4       60            4
                                                               2025
       Mai                       5       60            5
                                                               2026
       Juni – Dezember           6       60            6
                                                               2027
       1953                      7       60            7
                                                               2028
       1954                      8       60            8
                                                               ab 2029
       1955                      9       60            9

                  auf Alter
 Anhebung
um Monate    Jahr       Monat

    1            45           1

    2            45           2
    3            45           3

    4            45           4
    5            45           5

    6            45           6

    7            45           7

    8            45           8

    9            45           9

   10            45       10

   11            45       11

   12            46           0

   14            46           2

   16            46           4

   18            46           6

   20            46           8

   22            46       10

   24            47           0.“
       1956                    10        60        10      63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
       1957                    11        60        11          „Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember
                                                               2011 verstorben ist,
wird die Altersgrenze von
       1958                    12        61            0       60 Jahren wie folgt angehoben:
       1959                    14        61            2

                                                                     Todesjahr
       1960                    16        61            4          des Versicherten
       1961                    18        61            6
                                                               2012
       1962                    20        61            8
                                                               2013
       1963                    22        61        10.
                                                               2014
      Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlas-          2015
      sene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knapp-
                                                               2016
      schaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird
      die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angeho-             2017
      ben.“
                                                               2018
   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
                                                               2019
      sätze 3 und 4.

                  auf Alter
 Anhebung
um Monate    Jahr       Monat

    1            60           1

    2            60           2

    3            60           3
    4            60           4

    5            60           5

    6            60           6

    7            60           7

    8            60           8
BGBl. 2007, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
                                            auf Alter
          Todesjahr        Anhebung
       des Versicherten   um Monate      Jahr     Monat

    2020                        9         60            9
    2021                      10          60        10

    2022                      11          60        11
    2023                      12          61            0

    2024                      14          61            2
    2025                      16          61            4

    2026                      18          61            6

    2027                      20          61            8

    2028                      22          61        10
    ab 2029                   24          62            0.“

64. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
   Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen
   Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosen-
   hilfe versicherungspflichtig waren.“
65. § 254d Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.
66. Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstel-
   lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge-
   biet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an
   die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle
   Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Aus-
   gleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Aus-
   gleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der
   Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grund-
   lage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Renten-
   werts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden
   Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des
   aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Ab-
   satzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost)

   verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur
   dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1
   errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach
   Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten ak-
   tuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des
   Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der
   im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungs-
   faktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn
   der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert
   (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-
   satz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) ge-
   teilt wird.“

67. In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Rentenwert (Ost)“ die Wörter „und den Aus-
    gleichsbedarf (Ost)“ eingefügt.
68. § 255d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 255d
           Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007
     (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni
   2007 0,9825.

     (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum

   30. Juni 2007 0,9870.“

69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind
   die Faktoren für die Veränderung des durchschnitt-
   lichen Beitragssatzes in der allgemeinen Renten-
   versicherung und für die Veränderung des Alters-
   vorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor so-
   weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Fak-
   toren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen ak-
   tuellen Rentenwert verringert oder einen geringer
   als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert
   zusätzlich verringert.“
70. § 255g wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 255g
                      Bestimmung des
                aktuellen Rentenwerts für die
         Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Ren-
      tenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum
      1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.“
71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.
72. § 264c wird wie folgt gefasst:

                              „§ 264c
                         Zugangsfaktor
      Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
   werbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist
   bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor
   dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermitt-
   lung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung
   des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres je-
   weils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte
   Lebensalter maßgebend:

                                     tritt an die Stelle
                                     des Lebensalters
           Bei Beginn
     der Rente oder bei Tod       65 Jahre        62 Jahre
      des Versicherten im       das Lebens-     das Lebens-
                                    alter           alter
       Jahr       Monat        Jahre Monate Jahre Monate

    vor 2012                    63       0       60        0
    2012        Januar          63       1       60        1

    2012        Februar         63       2       60        2
    2012        März            63       3       60        3

    2012        April           63       4       60        4

    2012        Mai             63       5       60        5
    2012        Juni –
                Dezember        63       6       60        6
    2013                        63       7       60        7
    2014                        63       8       60        8
    2015                        63       9       60        9
    2016                        63       10      60        10

    2017                        63       11      60        11

    2018                        64       0       61        0
BGBl. 2007, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
                                      tritt an die Stelle
                                      des Lebensalters
            Bei Beginn
      der Rente oder bei Tod       65 Jahre          62 Jahre
       des Versicherten im       das Lebens-       das Lebens-
                                     alter             alter
        Jahr       Monat       Jahre Monate Jahre Monate

      2019                       64       2        61         2
      2020                       64       4        61         4

      2021                       64       6        61         6
      2022                       64       8        61         8

      2023                       64     10         61        10.

   § 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
   an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“
73. Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem

   1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangs-

   faktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der
   Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung
   des nachstehend angegebenen Lebensalters maß-
   gebend:

                                           tritt an die Stelle
                                           des Lebensalters
          Bei Beginn der Rente im                64 Jahre
                                           das Lebensalter

        Jahr             Monat             Jahre        Monate
      2012      Januar                        62             1

      2012      Februar                       62             2
      2012      März                          62             3
      2012      April                         62             4
      2012      Mai                           62             5

      2012      Juni – Dezember               62             6

      2013                                    62             7
      2014                                    62             8
      2015                                    62             9
      2016                                    62            10

      2017                                    62            11
      2018                                    63             0

      2019                                    63             2

      2020                                    63             4
      2021                                    63             6
      2022                                    63             8
      2023                                    63            10.

   § 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
   die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“
74. Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben.

75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
       „soweit das Familiengericht dies angeordnet hat
       (§ 264a Abs. 1).“

   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften

      der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
      durch das 1,3333fache des aktuellen Renten-
      werts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des
      Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein
      Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versor-
      gungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,
      ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung
      mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen,
      wenn dies vom Familiengericht angeordnet wor-
      den ist (§ 264a Abs. 2 Satz).“
76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des

    65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der
    Regelaltersgrenze“ ersetzt.
77. § 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorge-
   sehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die

   Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend

   § 227 durch.“

78. § 302 Abs. 5 wird aufgehoben.
79. In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-
    endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
    „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

80. § 302b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-

      endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
      „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „vollendeten
      65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen
      der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
81. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
   1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein
      Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

   2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
      a) in voller Höhe das 0,57fache,
      b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,
      c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
      des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-
      rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-
      geltpunkten,

   3. bei einer Rente für Bergleute
      a) in voller Höhe das 0,76fache,
      b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,
      c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
      des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
      Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
      Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend
      § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
      punkten.“
82. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf
   einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran-
   kenversicherung und war der Berechtigte bereits zu
BGBl. 2007, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
   diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetz-
   lichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird

   dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmit-

   telbar daran anschließenden Rente desselben Be-

   rechtigten weitergeleistet.“

83. Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.

                        Artikel 2
                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-2)
    Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007

(BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 7a Altersgrenze“.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das
   65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch
   die Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht
   erreicht haben“ ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                              „§ 7a

                        Altersgrenze

     Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren
  sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
  65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem
  31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Alters-
  grenze wie folgt angehoben:

     für den   erfolgt eine
                                      auf Vollendung
    Geburts-    Anhebung
                                  eines Lebensalters von
    jahrgang   um Monate
   1947             1         65 Jahren und 1 Monat

   1948             2         65 Jahren und 2 Monaten

   1949             3         65 Jahren und 3 Monaten

   1950             4         65 Jahren und 4 Monaten
   1951             5         65 Jahren und 5 Monaten

   1952             6         65 Jahren und 6 Monaten
   1953             7         65 Jahren und 7 Monaten
   1954             8         65 Jahren und 8 Monaten

   1955             9         65 Jahren und 9 Monaten
   1956            10         65 Jahren und 10 Monaten

   1957            11         65 Jahren und 11 Monaten

   1958            12         66 Jahren

   1959            14         66 Jahren und 2 Monaten

   1960            16         66 Jahren und 4 Monaten
   1961            18         66 Jahren und 6 Monaten

   1962            20         66 Jahren und 8 Monaten

     für den   erfolgt eine
                                     auf Vollendung
    Geburts-    Anhebung
                                 eines Lebensalters von
    jahrgang   um Monate

   1963            22         66 Jahren und 10 Monaten

   ab 1964         24         67 Jahren.“

4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „9 750 Euro“ durch
     die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden
     Höchstbetrag“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „16 250 Euro“
     durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden
     Höchstbetrag“ ersetzt.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
     „Bei Personen, die

     1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der

        Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils
        9 750 Euro und der Wert der geldwerten An-
        sprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 250 Euro,

     2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem
        1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grund-
        freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro
        und der Wert der geldwerten Ansprüche nach
        Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 500 Euro,
     3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,
        darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 je-
        weils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten
        Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 750
        Euro

     nicht übersteigen.“
5. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „pri-
   vate Alterssicherung“ die Wörter „oder wegen einer
   Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Land-
   wirte“ eingefügt.

6. In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „65-jährige“
   durch die Angabe „67-jährige“ ersetzt.

                        Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-3)

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird
wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regel-
      altersrente im Sinne des Sechsten Buches voll-
      enden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das
      maßgebliche Lebensjahr vollenden,“.
2. In § 57 Abs. 5 wird die Angabe „65. Lebensjahr“

   durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf
   Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ er-
   setzt.

3. In § 117 Abs. 2 wird die Angabe „65.“ durch die
   Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechs-
   ten Buches erforderliche“ ersetzt.
4. In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach Er-

   lass des Verwaltungsaktes“ die Wörter „für nichtig
BGBl. 2007, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
  oder“ eingefügt und die Wörter „nach dem Entste-
  hen“ durch die Wörter „ab dem Bestehen“ ersetzt.
5. In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „65.“ durch
   die Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des
   Sechsten Buches erforderlichen“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                       (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden“
     durch das Wort „werden“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 wer-
     den der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und
     folgender Buchstabe c angefügt:

      „c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des
          Einkommensteuergesetzes in der ab dem
          1. Januar 2005 geltenden Fassung sind je-
          weils die vollen Unterschiedsbeträge zwi-
          schen den Versicherungsleistungen und den
          auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn
          die Versicherungsleistungen nach Vollendung
          des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen
          und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
          Vertragsabschluss ausgezahlt werden.“
2. § 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, je-
             doch bei

             a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtli-
                chen Dienst- oder Amtsverhältnis oder
                aus einem versicherungsfreien Arbeits-
                verhältnis mit Anwartschaft auf Versor-
                gung nach beamtenrechtlichen Vor-
                schriften oder Grundsätzen und bei
                Einkommen, das solchen Bezügen ver-
                gleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
             b) Beschäftigten, die die Voraussetzun-
                gen des § 172 Abs. 1 des Sechsten
                Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
             das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die
             die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3
             des Sechsten Buches erfüllen, und Auf-
             stockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
             Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes
             werden nicht gekürzt, Zuschläge nach
             § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
             zes werden um 7,65 vom Hundert ge-
             kürzt,“.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom
          Hundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert
          bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ er-
          setzt.

     cc) In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom
         Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hun-
         dert“ und die Angabe „31 vom Hundert“
         durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Ren-
         tenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semi-
     kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
     „die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3
     Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelas-
     tung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011
     um 3 vom Hundert zu kürzen.“

3. In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3
   vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei
   Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „70 Abs. 1
   und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
2. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „70 Abs. 1
   und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
3. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ wird durch die An-
     gabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
  b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-
     den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.

4. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 70 Abs. 3“ wird durch die Angabe
     „§ 70 Abs. 5“ ersetzt.

  b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-
     den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-7)
    Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe
   „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“
   ersetzt.
2. § 96 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
        „(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3
     und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
     Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech-
     tigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von
BGBl. 2007, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
     der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4
     zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt

     hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den

     Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten

     die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     sinngemäß.“
3. § 218a wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012
     verstorben, gelten die Vorschriften über Renten
     an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass
     der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2
     Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebens-
     jahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. De-
     zember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze
     des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a
     Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-12)

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das 65. Le-
   bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Alters-
   grenze nach § 41 Abs. 2 erreicht“ ersetzt.

2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht ha-
         ben oder“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 Jahren“
     durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41
     Abs. 2 noch nicht erreicht haben“ ersetzt.

3. § 41 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 41

                   Leistungsberechtigte

     (1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminder-
  ten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im In-
  land, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
  aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis
  84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grund-
  sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
  leisten. § 91 ist anzuwenden.

     (2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Ab-
  satz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Perso-
  nen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, errei-
  chen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Le-
  bensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezem-
  ber 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
  folgt angehoben:

     für den   erfolgt eine
                                   auf Vollendung eines
    Geburts-    Anhebung
                                     Lebensalters von
    jahrgang   um Monate

   1947             1         65 Jahren und 1 Monat

   1948             2         65 Jahren und 2 Monaten
   1949             3         65 Jahren und 3 Monaten

   1950             4         65 Jahren und 4 Monaten

   1951             5         65 Jahren und 5 Monaten

   1952             6         65 Jahren und 6 Monaten
   1953             7         65 Jahren und 7 Monaten

   1954             8         65 Jahren und 8 Monaten
   1955             9         65 Jahren und 9 Monaten

   1956            10         65 Jahren und 10 Monaten
   1957            11         65 Jahren und 11 Monaten

   1958            12         66 Jahren
   1959            14         66 Jahren und 2 Monaten
   1960            16         66 Jahren und 4 Monaten
   1961            18         66 Jahren und 6 Monaten

   1962            20         66 Jahren und 8 Monaten

   1963            22         66 Jahren und 10 Monaten

   ab 1964         24         67 Jahren.“
      (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften
   vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer
   das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von
   der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-
   dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
   ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle
   Erwerbsminderung behoben werden kann.

      (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem
   Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Be-
   dürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
   führt hat.“

4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die
   Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 41
   Abs. 3“ ersetzt.

5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
   „15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte“
   durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das
   15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach

   § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben,“ ersetzt.

                        Artikel 8

                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes
                         (320-1)

   § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
    Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;“.
BGBl. 2007, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
                       Artikel 9
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes

                        (330-1)

  § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975

(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
    Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.

                      Artikel 10

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

                        (611-1)

   § 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 45a
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Ab-

   sätze 24a bis 24c.

2. Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 einge-
   fügt:
    „(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für
  Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011
  mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die
  Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des
  62. Lebensjahres vorsehen darf.“

3. Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse
  nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe an-
  zuwenden, dass die Versicherungsleistung nach
  Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichti-
  gen ausgezahlt wird.“

                      Artikel 11
               Änderung des Gesetzes
         zur Neuordnung der Pensionskasse
      Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
                       (7633-1)
  Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Bahnversicherungsan-
     stalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-

     cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bahnversi-
     cherungsanstalt – Abteilung B –“ die Wörter „ , ab
     1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung
     Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt.
  c) In Satz 3 wird das Wort „Bahnversicherungsan-
     stalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi-
     cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

2. In § 3 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt“
   durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-

      rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-

      tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-
      rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
      tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                       Artikel 12
       Änderung des Betriebsrentengesetzes

                       (800-22-1)
  Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens
   der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben
   ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen

   Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hin-

   terbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe
   des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zu-
   stehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer
   der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn
   der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Re-
   gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Re-
   gelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn die-
   ser in der Versorgungsregelung als feste Alters-
   grenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in
   dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig
   eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung für besonders langjährig Versicherte in An-
   spruch nimmt.“
2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des
   65. Lebensjahres“ gestrichen.

                       Artikel 13
                    Änderung des
           Arbeitssicherstellungsgesetzes
                        (800-18)
   § 2 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti-
kel 219 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen
    der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
    Sozialgesetzbuch beschränkt werden,“.

                       Artikel 14

        Änderung des Altersteilzeitgesetzes

                        (810-36)
   Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 569
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder das 65. Le-
     bensjahr vollendet“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „befreit ist,“
     das Wort „eine“ durch die Wörter „das 65. Le-
     bensjahr vollendet hat oder eine der Rente“ er-
     setzt.
2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „nach Altersteilzeit-
   arbeit“ durch die Wörter „wegen Alters“ ersetzt.

                      Artikel 15
            Änderung des Hüttenknapp-
    schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

                       (822-15)
  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landes-
     versicherungsanstalt für das Saarland“ durch die
     Wörter „Deutsche Rentenversicherung Saarland“
     ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
     Wörter „Landesversicherungsanstalt für das
     Saarland“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
     versicherung Saarland“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „zur
   Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
   „zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem
   Sechsten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter„zur Vollen-
   dung des 65. Lebensjahrs“ durch die Wörter „zum
   Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
   Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 16

                   Änderung des

                 Fremdrenten- und
       Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
                        (824-3)
   Artikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

     „(2) Für Berechtigte,
  1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
     Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
     Deutschland genommen haben,

  2. deren Rente nach dem 30. September 1996 be-
     ginnt und

  3. über deren Rentenantrag oder über deren bis
     31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rück-
     nahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006
     noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
  wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein
  Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.

  Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt
  sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne
  Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengeset-
  zes ermittelten Summe aller persönlichen Entgelt-
  punkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit
  des Rentenbezuges
  vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
  vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
  vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und
  vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
  gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli
  2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des
  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An-
  wendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-
  gesetzbuch findet Anwendung.“

                      Artikel 17
                    Änderung des
                 Gesetzes über die
           Alterssicherung der Landwirte
                       (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

      „§ 11 Regelaltersrente“.
   b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Un-
      terabschnitt die Wörter „und Beitragsfestset-
      zung“ gestrichen.

   c) Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.
   d) Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels
      wie folgt gefasst:
                         „Erster Titel

                    Renten wegen Alters

                 und Renten wegen Todes“.

   e) Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:
      „§ 87a Regelaltersrente
      § 87b    Vorzeitige Altersrente“.
   f) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
      „§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Bei-
             trag für das Beitrittsgebiet“.

   g) Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse“ wird
      gestrichen.

 2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

   „a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
       die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben
       oder“.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
      eingefügt:

      „1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während
           der Dauer des Bezugs von Arbeitslosen-
           geld II weiterhin versicherungspflichtig in
           der gesetzlichen Rentenversicherung blei-
           ben, wenn sie im letzten Kalendermonat
           vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
           nicht versichert waren,“.
BGBl. 2007, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 570
  b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      „Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für
      die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung
      endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
      der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3
      und 4 gilt entsprechend.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass
      der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird,
      solange eine der Befreiungsvoraussetzungen
      des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befrei-
      ung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2
      und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten
      auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne

      von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalender-

      monate das Vorliegen der Befreiungsvorausset-
      zungen des Absatzes 1 unterbrochen worden
      ist.“
  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine
     Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Voll-
     endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
     „von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelal-
     tersgrenze“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65.
     Lebensjahr noch nicht vollendet“ durch die Wör-

     ter „die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht“

     ersetzt.

  b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.“
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „Wartezeit für
     eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
     von 15 Jahren“ ersetzt.
  b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ha-
          ben und“.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11
                     Regelaltersrente

     (1) Landwirte haben Anspruch auf Regelalters-

  rente, wenn

  1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
  3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgege-
     ben ist.
    (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben An-
  spruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

  3. nicht Landwirt sind.

    (3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung

  des 67. Lebensjahres erreicht.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
  b) Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „Vollen-
     dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter

      „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die Wör-
      ter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch
      die Wörter „Regelaltersrente oder vorzeitige Al-
      tersrente nach Absatz 2“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Landwirte können die Altersrente frühes-
      tens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzei-
      tig in Anspruch nehmen, wenn die Vorausset-
      zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die War-
      tezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mit-
      arbeitende Familienangehörige entsprechend.“
 8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die
    Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Le-
    bensjahr“ ersetzt.

 9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „fünf

    und 15“ durch die Wörter „fünf, 15 und 35“ ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Vollen-
      dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
      „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die An-
      gabe „55. Lebensjahres“ durch die Wörter „Le-
      bensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in
      Anspruch genommen wird“ ersetzt.
   b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. der übernehmende Ehegatte nur noch

              höchstens 36 Kalendermonate bis zum

              Erreichen der Regelaltersgrenze zurück-
              zulegen hat.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das 65. Le-
          bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die
          Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das
          65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
          „die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträ-
          ge, die für Zeiten nach Beginn der Renten
          gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats

          berücksichtigt, der auf den Monat der Voll-

          endung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge,
          die nach Feststellung einer Rente für Zeiten
          vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden
          ab Beginn des auf die Zahlung folgenden
          Kalenderjahres berücksichtigt.“
      bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „der Voll-
          endung des 65. Lebensjahres“ durch die
          Wörter „des Erreichens der Regelaltersgren-
          ze“ ersetzt.

   b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Für jeden Kalendermonat,

      1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung

         vor Ablauf des Kalendermonats der Vollen-
         dung des 65. Lebensjahres in Anspruch ge-
         nommen wird,
      2. den bei einer Rente wegen Todes die Versi-
         cherten vor Ablauf des Kalendermonats der
BGBl. 2007, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
         Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben
         sind,
      3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch
         genommen wird,

      vermindert sich der allgemeine Rentenwert
      um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht
      für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zu-
      schlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige
      Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3
      nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
      1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbei-
         tende Familienangehörige nach § 1 gezahlt
         sind,
      2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Bu-
         ches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von
         45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetz-
         lichen Rentenversicherung zurückgelegt sind,

         soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträ-

         gen nach Nummer 1 belegt sind, und

      3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
         wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zu-
         rückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht be-
         reits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt
         sind.
      Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei
      Renten wegen Todes beträgt der Abschlag
      höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus
      den diesen Renten zugrunde liegenden Steige-
      rungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Alters-
      rente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsmin-
      derung oder zum Zeitpunkt des Todes für insge-
      samt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3
      zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsmin-
      derung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1
      und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
      die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebens-
      jahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert

      gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der

      Regelaltersgrenze.“

   c) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe

      „60. und 63. Lebensjahres“ durch die Angabe

      „62. und 65. Lebensjahres“ ersetzt.

12. § 27a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Vollendung
      des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum
      Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

      1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-

         derung

         a) in voller Höhe das 0,69fache,

         b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache
         der monatlichen Bezugsgröße,
      2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
         rung in voller Höhe ein Siebtel der monatli-
         chen Bezugsgröße,
      3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
         rung

         a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,
         b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

         c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache
         der monatlichen Bezugsgröße.“
13. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)“ gestri-
      chen.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Zuschussbeträge werden vom Bundesmi-
      nisterium für Arbeit und Soziales im Bundesge-
      setzblatt bekannt gemacht.“
14. § 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeich-
    nung „(2)“ wird gestrichen.
15. In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der“
    durch die Wörter „in einer in- oder ausländischen“
    ersetzt.
16. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des

   Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung

   zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-
   wirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei
   Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht wer-
   den, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht
   möglich und diese auf andere Weise nicht sicher-
   zustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2
   ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirt-
   schaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaft-
   liche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-
   halb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer
   Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der
   Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben.
   Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlos-
   sen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 ge-
   nannten Trägern der Sozialversicherung kraft Ge-
   setzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung
   der Leistungsverpflichtung erbracht wird.“
17. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „das 65. Le-

      bensjahr nicht vollendet“ durch die Wörter „die

      Regelaltersgrenze nicht erreicht“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Altersrente vom

      65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelalters-

      rente“ ersetzt.

18. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Alters-
    rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
    gelaltersrente“ ersetzt.

19. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „die nicht Deut-
    sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-
    angehörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-
    ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ er-

    setzt.

20. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Re-
   gelung von Härten im Versorgungsausgleich in der
   jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-
   zuwenden.“
21. Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 63
           Auskünfte der Deutschen Post AG“.

22. Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unter-
    abschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung“ ge-
    strichen.
BGBl. 2007, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572
23. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr er-

       gibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemei-
       nen Rentenversicherung dieses Jahres, das der
       Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde ge-

       legte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in
       der allgemeinen Rentenversicherung und der
       Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden.“

   b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er
       wird vom Bundesministerium für Arbeit und So-
       ziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“
24. § 69 wird aufgehoben.

25. In § 75 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des
    65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen
    der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
26. § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
    ersetzt:

   „Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-
   dienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminde-
   rung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monat-
   liche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Renten-
   wert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allge-
   meinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsent-
   gelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung
   oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt
   nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel
   der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalender-
   monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch
   im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
   das Beitrittsgebiet erzielt wird.“

27. In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3
    und 4 werden jeweils die Wörter „Wartezeit für eine

    Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von

    15 Jahren“ ersetzt.
28. In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter „Wartezeit
    für eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
    von 15 Jahren“ ersetzt.

29. Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie
    folgt gefasst:
                           „Erster Titel
      Renten wegen Alters und Renten wegen Todes“.
30. Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b einge-

    fügt:
                             „§ 87a
                       Regelaltersrente
      Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen
   die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3

   mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in
   Jahren und Monaten:

                              maßgebende Regelaltersgrenze
        Geburtsjahrgänge
                                  Jahre         Monate
      vor 1947                      65             0
      1947                          65             1

      1948                          65             2

      1949                          65             3

                           maßgebende Regelaltersgrenze
       Geburtsjahrgänge
                               Jahre          Monate

    1950                         65              4

    1951                         65              5

    1952                         65              6

    1953                         65              7

    1954                         65              8

    1955                         65              9

    1956                         65             10
    1957                         65             11

    1958                         66              0

    1959                         66              2
    1960                         66              4
    1961                         66              6

    1962                         66              8

    1963                         66             10.

                           § 87b
                   Vorzeitige Altersrente

      Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind
   für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vor-
   zeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch
   genommen werden kann, abweichend von § 11
   Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zu-
   grunde zu legen:

                           maßgebende Regelaltersgrenze
       Geburtsjahrgänge

        Geburtsmonate          Jahre          Monate

    vor 1957                     65              0
    1957

    Januar                       65              1

    Februar                      65              2
    März                         65              3
    April                        65              4

    Mai                          65              5

    Juni                         65              6
    Juli                         65              7
    August                       65              8

    September                    65              9

    Oktober                      65             10

    November
    und Dezember                 65             11.“

31. In § 91 werden die Wörter „Wartezeit für eine Alters-
    rente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren“
    ersetzt.

32. § 93a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
BGBl. 2007, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Al-
      tersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von
      § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der
      Berechnung dieser Rente der Abschlag nach
      § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b ge-
      nannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

        (3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminde-
      rung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen
      Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt
      bei der Berechnung der Abschläge bei diesen
      Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
      bei der Berechnung der Verminderung der Ab-
      schläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die
      Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Alters-
      grenze:

                                         maßgebende
        Rentenbeginn/Todeszeitpunkt
                                         Altersgrenze
         Jahr              Monat        Jahre   Monate

       vor 2012                          63        0

       2012

                   Januar                63        1

                   Februar               63        2

                   März                  63        3

                   April                 63        4

                   Mai                   63        5

                   Juni bis Dezember     63        6

       2013                              63        7
       2014                              63        8

       2015                              63        9
       2016                              63       10
       2017                              63       11
       2018                              64        0

       2019                              64        2
       2020                              64        4

       2021                              64        6
       2022                              64        8

       2023                              64       10.

      An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der
      Berechnung der Verminderung der Abschläge
      nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1
      genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermo-
      nate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In
      den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich
      die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn
      für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8
      Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.“

33. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, be-
   steht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
   abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
   stabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebens-
   alters in Jahren und Monaten:

                               maßgebendes Lebensalter
          Todesjahr
       des Versicherten          Jahre        Monate

    vor 2012                      45             0
    2012                          45             1

    2013                          45             2

    2014                          45             3
    2015                          45             4

    2016                          45             5
    2017                          45             6

    2018                          45             7
    2019                          45             8

    2020                          45             9

    2021                          45            10

    2022                          45            11

    2023                          46             0

    2024                          46             2

    2025                          46             4

    2026                          46             6

    2027                          46             8

    2028                          46            10.“

34. § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a werden die Wörter „Wartezeit für
       eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
       von 15 Jahren“ und die Wörter „bis zur Vollen-
       dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
       „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ er-
       setzt.
    b) In Buchstabe b werden die Wörter „Wartezeit für
       eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit
       von 15 Jahren“ ersetzt.

35. In § 107 werden die Wörter „Wartezeit für eine Al-
    tersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jah-
    ren“ ersetzt.

36. § 114 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 114

                          Beitragshöhe

       Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im
    Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Her-
    stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt,
    indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrech-
    nungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf

    volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesminis-
    terium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetz-
    blatt bekannt gemacht.“

37. In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
    gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
38. § 120 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 120
              Berechnung des Zuschusses
            zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
      Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
   errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in
   Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag
   wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge
   werden vom Bundesministerium für Arbeit und So-
   ziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“

39. Die Anlage 1 wird aufgehoben.

                      Artikel 18

                   Änderung des

       Gesetzes zur Förderung der Einstellung

      der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

                       (8252-4)

   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 239 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente
   vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelal-
   tersrente“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
     „Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch das
     Wort „Regelaltersrente“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr
     vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters-
     grenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung
     der Landwirte erreicht“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Alters-
   rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
   gelaltersrente“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
   „eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ gestrichen.

5. In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Vollendung

   des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen

   der Regelaltersgrenze“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „War-
   tezeit für eine Altersrente“ durch die Wörter „Warte-

   zeit von 15 Jahren“ ersetzt.

7. In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Alters-

   rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-
   gelaltersrente“ ersetzt.

                      Artikel 19

                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

                       (8253-1)
  In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter
„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter
„Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 20
                 Änderung des
     Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
                      (826-30-7)
   In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsaus-
gleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I
S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden
ist, werden die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Le-
bensjahres“ durch die Wörter „bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialge-

setzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 21

                   Änderung des

            Versorgungsruhensgesetzes

                      (826-30-3)

   § 3 Abs. 5 Satz 1 des Versorgungsruhensgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt
durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der
Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld.“

                      Artikel 22
                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
                        (830-2)

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
   fasst:

  „b) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder
      Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialge-
      setzbuch erreicht haben oder“.

2. § 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-

  gesetzbuch gilt entsprechend.“

                      Artikel 23

              Änderung des Alters-

     vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

                      (860-6-20)

   Dem § 14 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011
abgeschlossen werden, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für
den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig
vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht,
die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ei-
ner vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden
Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssys-
tem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungspha-
BGBl. 2007, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
se) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1
genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Die
Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung
findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt wer-
den. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember

2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die
in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31. Dezem-
ber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
des Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche
Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit
seinen Bestandskunden die einvernehmliche Über-
nahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen verein-
bart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“

                        Artikel 24

                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung

                      (2126-9-13-2)

   In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-

knappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-

cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                        Artikel 25
                  Änderung der
       Berufsschadensausgleichsverordnung

                       (830-2-13)

   § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensaus-
gleichsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:

„1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch
    Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.

                        Artikel 26
                  Aufhebung des
            Gesetzes zur Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-6-8)

   Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird
aufgehoben.

                        Artikel 27
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
   (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996
in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buch-
stabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und
Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24
treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

  (5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar

2006 in Kraft.

  (6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21
und 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in
Kraft.
   (7) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c,
Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82,
Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14
Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3
Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Arti-
kel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.
  (8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

  (9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

   (10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buch-
stabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 20. April 2007
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                            für Arbeit und Soziales
                                               Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3a3fab1373762ad3….