Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Stand: 20.01.2023
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- BSG, 06.03.2003 – B 4 RA 8/02 RZitiert von 9
- BSG, 23.08.2005 – B 4 RA 29/04 RZitiert von 9
- BSG, 06.03.2003 – B 4 RA 35/02 RZitiert von 12
- BSG, 22.06.2010 – B 1 KR 21/09 RErstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld - rückwirkender Rechtsgrundentzug - Kenntnis der anderen Leistung - parallele Zahlungspflicht zweier LeistungsträgerZitiert von 22
- LSG NRW, 21.11.2001 – L 8 RA 46/01
- BSG, 28.04.2004 – B 5 RJ 60/03 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 12/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus einer ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit - Arbeitseinkommen
- BSG, 12.12.2024 – B 3 KR 4/23 RKrankenversicherung - Krankengeld - Ausschluss bei Bezug einer auf einer Fiktion beruhenden Rente wegen voller Erwerbsminderung
- SG Duisburg, 20.10.2022 – S 10 R 634/17
41 Entscheidungen zu § 313 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/313#abs-1 (1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/313#abs-2 (2) bis (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/313#abs-5 (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/313#abs-6 (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/313#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/313#abs-8 (8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.