Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/314#abs-1 (1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/314#abs-2 (2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/314#abs-3 (3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/314#abs-4 (4) und (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 314 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 – L 22 R 927/11
- LG Karlsruhe, 23.03.2007 – 6 O 219/06
- LSG NRW, 28.02.2012 – L 18 KN 25/11Zitiert von 5
- BSG, 06.09.2001 – B 5 RJ 28/00 RZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2024 – L 22 R 448/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.11.2011 – L 14 R 35/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.02.2022 – B 5 R 33/21 R(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung der Versicherten)Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.11.2012 – L 3 R 423/12
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2005 – L 2 R 2055/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 314 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 314 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 314 Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 314 geändert, Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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