Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 20/3900 · S. 97
Zu Artikel 7 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 7 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 (§ 3) Mit der Neuregelung wird erreicht, dass der Bezug von Übergangsgebührnissen dann nicht zur Versicherungs- pflicht führt, wenn für die vorangehenden Zeiten als Soldat auf Zeit eine Nachversicherung in der berufsständi- schen Versorgung erfolgt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Nachversicherung. Sofern diese erst im Ver- lauf des Bezugs von Übergangsgebührnissen erfolgt, ist der Bezug von Übergangsgebührnissen ab der Durchfüh- rung der Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung zu versichern und sind vom Bundesministerium Drucksache 20/3900 – 98 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode der Verteidigung Beiträge an die berufsständische Versorgung zu zahlen. Für die davorliegende Zeit ist das Ver- sicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen rückabzuwickeln, das heißt die bisher für den Bezug der Übergangsgebührnisse gezahlten Beiträge sind von der Rentenversicherung nach den allgemeinen Vorschriften als zu Unrecht gezahlte Beiträge im Wege der Aufrech- nung dem Bundesministerium der Verteidigung zu erstatten. Zu Nummer 3 (§ 6) Zu Buchstabe a Ein ausschließliches Schriftformerfordernis behindert die Verpflichtung des Beschäftigten, seine Unterlagen dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellen. Durch die Ergänzung wird auch eine elektronische Antrag- stellung ermöglicht. Zu Buchstabe b Für die weitere melde- und beitragsrechtliche Behandlung des Beschäftigten ist die Entscheidung des Rentenver- sicherungsträgers zur Frage der versicherungsrechtlichen Beurteilung rel
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.386 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 341.060–370.446 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP