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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4621

BGBl. 2002 I S. 4621 · 76.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4621
                                              Zweites Gesetz
                               für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt
                                                   Vom 23. Dezember 2002

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                          Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
           Landwirte
Artikel 6b Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
           cherungs-Gesetzes

Artikel 6c Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 7    Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 8    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 8b Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 8c Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8d Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9    Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10   (entfällt)
Artikel 11   Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 12   Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 13   Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
             verordnung
Artikel 14   Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

Artikel 14a Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 14b Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
            tungsverordnung
Artikel 15   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16   Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialge-
             setzbuch
Artikel 17   Inkrafttreten

                         Artikel 1
     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt
geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe

        eingefügt:

        „§ 87 Verordnungsermächtigung“.

     b) Die Angabe „§§ 87 – 96 (weggefallen) wird durch
        die Angabe „§§ 88 – 96 (weggefallen)“ ersetzt.
     c) Nach der Angabe zu § 421k wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 421l Existenzgründungszuschuss“.

     d) Nach der Angabe zu § 434h wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleis-
                tungen am Arbeitsmarkt“.

2.   Dem § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die
     Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht über-
     schreiten.“
3.   Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:
                             „§ 87
                  Verordnungsermächtigung
        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
     ministerium für Bildung und Forschung durch Rechts-
     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
     tes bedarf, das Nähere über fachkundige Stellen, das
     Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnah-
     men durch fachkundige Stellen und deren Zulassung
     zu bestimmen.“

3a. In § 128 Abs. 1 Nr. 6 wird der Halbsatz „oder wegen
    Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Hinterlegung des
    Sozialversicherungsausweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4
    Viertes Buch)“ gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 4622 — Originalseite als Abbildung
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3b. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Besonderheiten zu den Entgeltabzügen in der Gleit-
     zone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches sind nicht
     zu berücksichtigen.“

3c. Dem § 344 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
     Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit-
     zone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig
     beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der
     Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

                  F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).

     Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor,
     der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch
     den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-
     beitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des
     Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeits-
     entgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für
     Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
     sind.“

3d. § 346 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

         „(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten,
        deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344
        Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend
        von Absatz 1 Satz 1 getragen

        1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des
           Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags-
           satz auf das der Beschäftigung zugrunde
           liegende Arbeitsentgelt angewendet wird,
        2. im Übrigen von den versicherungspflichtig
           Beschäftigten.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „325

        Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

3e. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe „325
    Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

4.   § 402 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt nach dem Wort
        „Ersatzansprüchen“ durch ein Komma ersetzt und
        folgende Nummer 12 angefügt:
        „12. der Betrieb von Job-Centern, in denen Ar-
             beitsuchende und Ausbildungsuchende mit
             dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbs-
             leben umfassend betreut werden; die Job-
             Center sollen eine gemeinsame Anlaufstelle
             des Arbeitsamtes und der örtlichen Träger
             der Sozialhilfe umfassen und die dem
             Arbeitsamt von den örtlichen Trägern der
             Sozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrneh-
             men.“
     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Soweit Arbeitsämter und örtliche Träger der
        Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-
        trieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur

        anderweitigen Übertragung von Aufgaben abge-

        schlossen haben, dürfen die Arbeitsämter die für
        die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen
        Anlaufstelle und die für die Erfüllung der über-

      tragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten
      erheben, verarbeiten und nutzen.“

5. Nach § 421k wird folgender Paragraf eingefügt:
                         „§ 421l

               Existenzgründungszuschuss

     (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selb-
  ständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden,
  haben Anspruch auf einen monatlichen Existenz-
  gründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet,
  wenn der Existenzgründer

  1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme
     der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistun-
     gen nach diesem Buch bezogen hat oder eine
     Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeits-
     beschaffungsmaßnahme oder Strukturanpas-
     sungsmaßnahme gefördert worden ist,

  2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
     Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches
     erzielen wird, das voraussichtlich 25 000 Euro im
     Jahr nicht überschreiten wird und

  3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Fami-
     lienangehörige beschäftigt.

     (2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht
  und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er
  beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeits-
  losigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monat-
  lich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.
  Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat
  der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzun-
  gen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Vorausset-
  zungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
  nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 dieses
  Buches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung

  entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer

  der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits
  verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten.

     (3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr
  25 000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten
  Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden.
  Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im
  gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung
  der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze ein-
  bezogen.
    (4) Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die
  Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch
  Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird.

    (5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen
  nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förde-
  rung vor diesem Tag bestanden hat.
    (6) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt,
  durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
  Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.“

6. Nach § 434h wird folgender § 434i eingefügt:
                         „§ 434i

               Zweites Gesetz für moderne

            Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

    Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als
  geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig
BGBl. 2002, Seite 4623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4623
    waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäf-
    tigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von
    § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser
    Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf
    ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die
    Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese
    Beschäftigung beschränkt.“

                         Artikel 2

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),

zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaus-
              halten“.

     a1) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

         „§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone“.
     a2) Die Angabe zu § 28k wird wie folgt gefasst:
         „§ 28k Weiterleitung von Beiträgen“.

     b) Im Sechsten Abschnitt werden die Titelangaben
        „Erster Titel Sozialversicherungsausweis“ und
        „Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften“ gestri-
        chen.
     c) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:
        „§ 100 (weggefallen)“.
     d) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:

        „§ 108 (weggefallen)“.

     e) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

        „§ 110 (weggefallen)“.

 2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätig-
     keit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches
     beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in
     dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die
     Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese
     Personen als selbständig Tätige.“

 2a. In § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 wird jeweils die Anga-
     be „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

 2b. § 7a Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

 3. § 8 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

             „1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäfti-
                 gung regelmäßig im Monat 400 Euro
                 nicht übersteigt,“.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Jahres seit
           ihrem Beginn“ durch das Wort „Kalenderjah-
           res“ und wird die Angabe „325 Euro“ durch
           die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind
           mehrere geringfügige Beschäftigungen nach
           Nummer 1 oder Nummer 2 sowie gering-
           fügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit

           Ausnahme einer geringfügigen Beschäfti-
           gung nach Nummer 1 und nicht geringfügige
           Beschäftigungen zusammenzurechnen.“

       bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

           „Wird bei der Zusammenrechnung nach
           Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen
           einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr

           vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst
           mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststel-
           lung durch die Einzugsstelle oder einen Trä-
           ger der Rentenversicherung ein.“

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                            „§ 8a
                       Geringfügige
             Beschäftigung in Privathaushalten
       Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließ-
    lich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine
    geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt
    vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt
    begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich
    durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
    wird.“
4a. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 20

               Aufbringung der Mittel, Gleitzone“.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetz-
       buches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis
       vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt
       zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat
       liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat
       regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren
       Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt
       erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.“

6. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „vorliegen“
   folgender Halbsatz eingefügt:
   „ , bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald
   dieses ausgezahlt worden ist“.

7. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-

   gefügt:

      „(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
    (§ 28a Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Mona-
    ten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli
    des laufenden Jahres und für das in den Monaten
BGBl. 2002, Seite 4624 — Originalseite als Abbildung
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    Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am
    15. Januar des folgenden Jahres fällig.“

7a. In § 23a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht
   Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
    1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwen-
       dungen des Beschäftigten, die auch im Zusam-
       menhang mit der Beschäftigung stehen,
    2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-
       geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
       Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder er-
       bracht werden und monatlich in Anspruch ge-
       nommen werden können,
    3. als sonstige Sachbezüge oder

    4. als vermögenswirksame Leistungen

   vom Arbeitgeber erbracht werden.“

8. § 28a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Meldung“

       die Wörter „auf maschinell verwertbaren Daten-
       trägern oder durch Datenübertragung“ eingefügt.

    b) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.
    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle
       für einen im privaten Haushalt Beschäftigten
       anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich
       eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit
       den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das
       Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäfti-
       gung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht über-
       steigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle
       eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamt-
       sozialversicherungsbeitrags. Der Haushalts-
       scheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftig-
       ten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5
       gelten nicht.“
    d) Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „und die
           entsprechende Stundenzahl“ gestrichen.
       bb) In Buchstabe b werden das Komma nach
           dem Wort „Beginn“ durch das Wort „und“
           ersetzt und die Wörter „und die wöchent-
           lichen Arbeitsstunden“ gestrichen.

       cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
           „c) bei einer Meldung wegen Änderung des
               Arbeitsentgelts ( § 14 Abs. 3) den neuen
               Betrag und den Zeitpunkt der Ände-
               rung,“.
       dd) In Absatz 8 wird der Punkt am Ende des
           Buchstaben d durch ein Komma ersetzt und
           folgender Buchstabe e angefügt:
           „e) bei Erklärung des Verzichts auf Versiche-
               rungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des
               Sechsten Buches den Zeitpunkt des
               Verzichts.“

 9. § 28b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a
        Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9,
        werden von der Datenstelle der Rentenversiche-
        rungsträger zur Verfügung gestellt.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
        der Verband Deutscher Rentenversicherungs-
        träger, die Bundesversicherungsanstalt für An-
        gestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestim-
        men in gemeinsamen Grundsätzen bundesein-
        heitlich
        1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,
           Beitragsgruppen und für die Abgabegründe
           der Meldungen,
        2. den Aufbau der Datenträger sowie der einzel-

           nen Datensätze für die Übermittlung der Mel-
           dungen auf maschinell verwertbaren Daten-
           trägern oder durch Datenübertragung und
        3. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die
           Übermittlung des Beitragsnachweises durch

           Datenübertragung.

        Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
        Genehmigung des Bundesministeriums für
        Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher
        die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für
        die Vertretung von Arbeitgeberinteressen we-
        sentliche Bedeutung haben.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
        der Verband Deutscher Rentenversicherungs-
        träger, die Bundesversicherungsanstalt für An-
        gestellte und die Bundesanstalt für Arbeit be-
        stimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des
        Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der
        Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden
        Einzugsermächtigung.“

10. § 28c wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

11. § 28f Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „rechtzeitig“ die
        Wörter „durch Datenübertragung“ eingefügt.

     b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

11a. Dem § 28f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer
     des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitrags-
     nachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäf-
     tigte enthält.“

12. In § 28g Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

13. § 28h wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Arbeitsförderung“ die Wörter „ und prüft die Ein-
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        haltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügi-
        ger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a“ einge-
        fügt.
     b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
        vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundes-

        anstalt für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeit-

        gebers, berechnet den Gesamtsozialversiche-
        rungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-
        fortzahlungsgesetz und zieht diese vom Arbeit-
        geber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die
        Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der
        Beschäftigung und zum Jahresende der Daten-
        stelle der Rentenversicherungsträger die für die
        Rentenversicherung und die Bundesanstalt für
        Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf-
        tigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten
        den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich
        mit.
          (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
        bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber
        zum Jahresende
        1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenver-
           sicherung gezahlt wurden, und

        2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des
           von ihm getragenen Gesamtsozialversiche-
           rungsbeitrags und der Umlagen.“

     c) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

14. Dem § 28i wird folgender Satz angefügt:
     „Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige
     Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der
     Rentenversicherung.“

15. § 28k wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                  „Weiterleitung von Beiträgen“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenkassen“
            durch das Wort „Einzugsstellen“ ersetzt.
        cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „Bei geringfügigen Beschäftigungen werden
            die Beiträge zur Krankenversicherung zugun-
            sten des Risikostrukturausgleichs an die
            Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
            bei Versicherten in der landwirtschaftlichen
            Krankenversicherung an den Bundesverband
            der landwirtschaftlichen Krankenkassen wei-
            tergeleitet.“
     c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

16. § 28l wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankenkassen
        (Einzugsstellen)“ durch das Wort „Einzugsstellen“
        ersetzt.
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.

16a. § 28n Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.

17. § 28o Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

18. § 28p wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird aufgehoben.
     b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

         „(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftig-

        ten in privaten Haushalten nicht geprüft.“

19. Dem § 28q Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sät-
     ze 1 und 2 nicht für die Bundesknappschaft als Ein-
     zugsstelle.“

20. Vor § 95 wird die Angabe

                            „Erster Titel
                   Sozialversicherungsausweis“
      gestrichen.

21. § 95 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mit-
        zuführen“ das Komma gestrichen und das Wort
        „sowie“ eingefügt und der Textteil nach dem Wort
        „vorzulegen“ gestrichen.

     b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Komma nach dem
        Klammerzusatz „(§ 28a)“ gestrichen und die
        Wörter „Arbeitserlaubnisse und -berechtigun-
        gen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.

22. § 99 Abs. 3 wird aufgehoben.

23. § 100 wird aufgehoben.

24. Vor § 107 wird die Angabe

                         „Zweiter Titel
                    Gemeinsame Vorschriften“
     gestrichen.

25. In § 107 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-

    strichen und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

26. § 108 wird aufgehoben.

27. § 109 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines
            außerhalb des Geltungsbereiches dieses
            Buches bestehenden Beschäftigungsverhält-
            nisses in den Geltungsbereich dieses Buches
            entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich
            anstelle eines Sozialversicherungsausweises
            einen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse
            nach § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für
            diesen Zweck gewählt werden kann, aus-
            stellen zu lassen.“
        bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Arbeits-
            erlaubnis“ durch die Wörter „des Aufenthalts-
            titels“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 4626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4626
         cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 1 gilt“ durch
             die Wörter „Die Regelungen dieses
             Abschnitts gelten“ ersetzt.
         dd) In Satz 9 werden die Wörter „die Arbeits-
             erlaubnis“ durch die Wörter „den Aufenthalts-
             titel“ ersetzt und die Angabe „Abs. 1 und 2“
             gestrichen.

         ee) In Satz 10 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“
             gestrichen.

28. § 110 wird aufgehoben.

29. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4
        und 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 3
        oder 9“ und die Angabe „§ 28c Abs. 1“ durch die
        Angabe „§ 28c“ ersetzt.

     b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
        „2a. entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine
             Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
             dig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

     c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 2
        oder“ gestrichen.
     d) In Nummer 6a werden die Wörter „die Arbeitser-
        laubnis“ durch die Wörter „den Aufenthaltstitel“
        ersetzt.

     e) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 107 Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 107 Satz 4“ ersetzt.
     f) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 28c Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 28c“ ersetzt.

                           Artikel 3
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-

kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-

dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002

(BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen
      Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe
      „§§ 8, 8a“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer

       Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die

       die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung

       nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und
       die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraus-
       setzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen,
       bleiben in dieser Beschäftigung versicherungs-
       pflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Ver-
       sicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entspre-
       chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
       Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht
       der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jewei-
       lige Beschäftigung beschränkt.“

2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 wird der ab-
   schließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und

   werden folgende Wörter angefügt:
   „für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a
   des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamtein-
   kommen 400 Euro.“

3. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1
   und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4
   sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und
   Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleit-
   zone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu
   berücksichtigen.“

4. In § 47b Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.

5. Dem § 226 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versiche-
   rungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen
   Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20
   Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitrags-
   bemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender
   Formel ermittelt:

                F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).
   F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom
   Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozial-
   versicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem
   der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist,
   geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu
   runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversiche-
   rungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus
   der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjah-
   res geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung
   der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen
   Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und
   des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
   Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245).

   Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche

   Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hun-

   dert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche

   Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Fak-

   tor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und
   Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres

   für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger
   bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu
   ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“

6. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „vier-
   zigste“ die Wörter „ , für freiwillige Mitglieder, die

   Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungs-

   zuschuss nach § 421l des Dritten Buches haben, der

   sechzigste“ eingefügt.

7. § 249 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
      die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge
      bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem
      monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone
      nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeit-
      geber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich
      ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf
BGBl. 2002, Seite 4627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4627
      das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeits-
      entgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versi-
      cherten getragen.“

8. § 249b wird wie folgt geändert:.
   a) In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“
      ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a
      Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäfti-
      gung versicherungsfrei oder nicht versicherungs-
      pflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in
      Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser
      Beschäftigung zu tragen.“

   c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“

      durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.

                         Artikel 4

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe
            „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“
            ersetzt.
        bb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch
            ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
            wird angefügt:
             „10. Personen für die Dauer des Bezugs
                  eines Zuschusses nach § 421l des Drit-
                  ten Buches.“

     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungs-
        pflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10
        versicherungspflichtig ist.“

 2. (entfällt)

 3. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt geän-
            dert:

             aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz
                  „(§ 8 Abs. 1 Viertes Buch)“ durch den
                  Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 1, § 8a Vier-
                  tes Buch)“ ersetzt.

             bbb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz

                  „(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch)“ durch den

                  Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 3, § 8a Vier-
                  tes Buch)“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
            durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a“
            ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird die Angabe „325 Euro“ durch
           die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“
       durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1a wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
    „Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2
    Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1
    Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten
    Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungs-
    pflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf
    den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht ange-
    rechnet.“

4a. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch

    die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
    größe“ ersetzt.

4b. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

    „Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi-
    gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalen-
    dermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die
    Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksich-
    tigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Split-
    tingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen
    versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwen-
    dung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“

5. § 76b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 172
       Abs. 3)“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beitragsanteil in
       Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts“
       durch die Wörter „vom Arbeitgeber gezahlten
       Beitragsanteil“ ersetzt.

5a. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“
    durch die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
    Bezugsgröße“ ersetzt.

6. In § 126 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
    „Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der

    Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der
    Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge
    abgeführt wurden.“

6a. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Bun-
    desanstalt für Arbeit,“ die Angabe „der Bundes-
    knappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie
    bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem
    Einkommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt.

7. § 149 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“

       die Angabe „oder § 8a“ eingefügt.

    b) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Stellen die Träger der Rentenversicherung fest,
       dass eine Beschäftigung infolge einer Zusam-
       menrechnung versicherungspflichtig ist, sie
BGBl. 2002, Seite 4628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4628
        jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet
        worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den
        notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4
        gilt entsprechend, wenn die Träger der Renten-
        versicherung feststellen, dass beim Zusammen-
        treffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die
        Voraussetzungen für die Anwendung der Vor-
        schriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr
        vorliegen.“

7a. § 162 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem
         Einkommensteuerrecht als selbständige Tätig-
         keit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der
         Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren
         oder höheren Einkommens jedoch dieses Ein-
         kommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro.
         § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.“
7b. Dem § 163 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
     Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der
     Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als gering-

     fügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnah-

     me der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

                 F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).
     Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der
     sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch
     den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-
     beitragssatz des Kalenderjahres, in dem der An-
     spruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt
     wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversiche-
     rungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich
     aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalen-
     derjahres geltenden Beitragssätze in der Renten-
     versicherung der Arbeiter und Angestellten, in der
     gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeits-
     förderung und des durchschnittlichen allgemeinen
     Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversiche-
     rung (§ 245 Abs.1 Fünftes Buch), der zum 1. Januar
     des Jahres festgestellt wurde, in dem der durch-
     schnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
     für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für
     das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Ge-
     samtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hun-
     dert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche
     Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der
     Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesund-
     heit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember
     eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bun-
     desanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von
     Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeits-
     entgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäfti-
     gung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich
     gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung
     kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehre-
     ren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich
     abgegeben werden und ist für die Dauer der
     Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Perso-
     nen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“

 8. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
        die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „wenn die Versicher-
        ten dies beim Träger der Rentenversicherung
        beantragen“ durch die Wörter „auf Antrag des
        Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in
        Höhe der Bezugsgröße“ ersetzt.

 9. In § 167 wird die Angabe „325 Euro“ durch die An-
    gabe „400 Euro“ ersetzt.

10. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
        die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

     b) Nach Nummer 1b werden folgende Nummern 1c
        und 1d eingefügt:
        „1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in
             Privathaushalten geringfügig versiche-
             rungspflichtig beschäftigt werden, von den
             Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der
             5 vom Hundert des der Beschäftigung
             zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ent-
             spricht, im Übrigen vom Versicherten,

        1d.   bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige

              Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1

              bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe
              der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
              wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf-
              tigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt
              angewendet wird, im Übrigen vom Versi-
              cherten.“

11. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Anga-
    be „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

12. § 172 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
        gefügt:
         „(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach
        § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser
        Beschäftigung versicherungsfrei oder von der
        Versicherungspflicht befreit sind oder die nach
        § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die
        Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von
        5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitrags-
        pflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versiche-
        rungspflichtig wären.“
     b) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
        Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.

12a. In § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die Bundesanstalt für Arbeit hat den zuständi-
     gen Rentenversicherungsträgern die Empfänger
     von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l des
     Dritten Buches zu melden.“

13. Dem § 229 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer
     Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne
     einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5

     Abs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die
     Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder
     selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 gel-
BGBl. 2002, Seite 4629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4629
     tenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die
     Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder

     selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Vier-
     tes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung
     oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.
     Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs-
     pflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003
     an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird,
     sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die
     jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
     beschränkt.“

14. In § 237 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar
    1948“ durch die Angabe „2. Januar 1948“ ersetzt.

15. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „monatlich

    325 Euro“ durch die Wörter „ein Siebtel der monat-

    lichen Bezugsgröße“ ersetzt.

16. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“
    durch die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
    Bezugsgröße“ ersetzt.

                        Artikel 4a
                   Änderung des
          Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 46 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert
worden ist, wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 ein-
gefügt:

„Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Netto-
arbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbe-
messung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten
der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht
berücksichtigt.“

                        Artikel 5

                   Änderung des
          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
geändert:

1. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 9
      das Wort „oder“ durch ein Komma, am Ende der

      Nummer 10 der Punkt durch das Wort „oder“

      ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

      „11. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesknapp-
           schaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie
           bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach
           dem Einkommensteuergesetz durchführt.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem einleitenden Satzteil wird das
                Wort „Ausländergesetzes“ durch das
                Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
                „Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechti-
                gung oder eine sonstige Berufsaus-
                übungserlaubnis“ durch die Angabe
                „Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17
                Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des
                Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden das Wort „Wegfall“ durch
          das Wort „Widerruf“ und die Wörter „Arbeits-

          erlaubnis oder der Arbeitsberechtigung, einer

          sonstigen Berufsausübungserlaubnis“ durch

          die Angabe „Zustimmung nach § 4 Abs. 2
          Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1
          des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 79 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einkom-
   mensteuergesetzes“ die Wörter „und der Bundes-
   knappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei
   geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Ein-
   kommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt.

                         Artikel 6

                     Änderung des

            Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird
wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „min-
   destens jedoch 325 Euro,“ gestrichen, der Punkt am
   Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz-
   teil angefügt:
   „für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a
   des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-
   einkommen 400 Euro.“

2. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es
      sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäf-
      tigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt inner-
      halb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten
      Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung
      findet.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 249 Abs. 4 des Fünften Buches gilt mit der Maß-

      gabe, dass statt des Beitragssatzes der Kranken-

      kasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und
      bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten
      für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeit-
      gebers ein Beitragssatz in Höhe von 0,7 vom Hun-
      dert Anwendung findet.“
BGBl. 2002, Seite 4630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4630
                       Artikel 6a
                      Änderung
                des Gesetzes über die
            Alterssicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel der
   Bezugsgröße“ durch die Angabe „jährlich 4 800 Euro“
   ersetzt.

2. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“ durch
   die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“
   ersetzt.

3. Dem § 85 wird folgender Absatz 9 angefügt:

    „(9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1
   Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung
   von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von
   der Versicherungspflicht befreit, solange das für die
   Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkom-
   men jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4 800
   Euro überschreitet. Sie können bis zum 30. September
   2003 erklären, dass die Befreiung von der Versiche-
   rungspflicht zum 31. März 2003 enden soll.“

                       Artikel 6b

             Änderung des Hüttenknapp-
     schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

   In § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2167) wird jeweils die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 6c
         Änderung des Altersteilzeitgesetzes

   Nach § 15e des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996

(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-

zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden
ist, wird folgender § 15f eingefügt:

                          „§ 15f
             Übergangsregelung nach dem
               Zweiten Gesetz für moderne
            Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

   Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 be-
gonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt
in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch
nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig be-
schäftigt, wenn sie die bis zum 31. März 2003 geltenden
Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.“

                        Artikel 7
      Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
  Dem § 18 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter
Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemein-
samen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung
von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen
Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben
einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung
der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten
erheben, verarbeiten und nutzen.“

                        Artikel 8
      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210)
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe „§ 35 Steuerermäßigung bei
        Einkünften aus Gewerbebetrieb“ wird die Angabe
        „§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
        haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
        für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-
        leistungen“ eingefügt.
     b) Die Angabe „§ 39a Freibetrag, Hinzurechnungs-
        betrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“
        wird durch die Angabe „§ 39a Freibetrag und
        Hinzurechnungsbetrag“ ersetzt.

     c) Die Angabe „§ 40a Pauschalierung der Lohn-
        steuer für Teilzeitbeschäftigte“ wird durch die
        Angabe „§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer
        für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäf-
        tigte“ ersetzt.

 2. § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach den Wörtern „die Arbeitslosenhilfe,“ wer-
        den die Wörter „der Zuschuss zum Arbeitsent-
        gelt,“ eingefügt.
     b) Nach den Wörtern „das Überbrückungsgeld“

        werden ein Komma sowie die Wörter „der Exis-

        tenzgründungszuschuss“ eingefügt.

 3. § 3 Nr. 39 wird aufgehoben.

 4. Dem § 26a Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
     „Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung
     steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die
     Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung
     beantragen.“

 5. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
         nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
         und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeit-
         suchender gemeldet ist oder“.
BGBl. 2002, Seite 4631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4631
6.   § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs-
         se zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winter-
         ausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,
         Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Alters-
         übergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhalts-
         geld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Über-
         brückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialge-
         setzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,
         das aus dem Europäischen Sozialfonds finan-
         zierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln
         ergänzten Leistungen aus dem Europäischen
         Sozialfonds zur Aufstockung des Über-
         brückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozial-
         gesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
         sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches
         Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt
         dienen,“.

7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                            „§ 35a
                    Steuerermäßigung
                   bei Aufwendungen für
         haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
               und für die Inanspruchnahme
             haushaltsnaher Dienstleistungen

        (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-
     nisse, die in einem inländischen Haushalt des
     Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich
     die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
     sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
     1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei gering-
        fügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
     2. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei ande-
        ren haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis-
        sen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhält-

        nisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversi-
        cherung entrichtet werden und die keine gering-
        fügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1
        Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dar-
        stellen,

     der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht

     Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen

     und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung

     berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermo-

     nat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht

     vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genann-

     ten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

        (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
     Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt
     des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt
     sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um

     die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um

     20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwen-
     dungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsaus-
     gaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für
     eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8
     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und
     soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung
     berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absat-
     zes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßi-
     gung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung

    für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der
    Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
    einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
    Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch
    Beleg des Kreditinstituts nachweist.
      (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt
    zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den
    Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in
    Anspruch nehmen.“

8. § 39a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 39a

            Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag“.
    b) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe
       „nach § 34f“ durch die Angabe „nach den §§ 34f
       und 35a“ ersetzt.

    c) Absatz 6 wird aufgehoben.

8a. § 39b Abs. 7 wird aufgehoben.

8b. § 39c Abs. 5 wird aufgehoben.

8c. § 39d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2
       bis 7“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 bis 6“
       ersetzt.

9. § 40a wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Teil-
       zeitbeschäftigte“ die Wörter „und geringfügig
       Beschäftigte“ angefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
       Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer
       einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchen-
       steuern (einheitliche Pauschsteuer) für das
       Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigun-

       gen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a

       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er

       Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (gering-

       fügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder

       nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei

       geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches

       Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem
       einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von ins-
       gesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhe-
       ben.“

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

       fügt:

        „(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des
       Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1
       Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrich-
       ten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer
       Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem
       Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert
       des Arbeitsentgelts erheben.“
BGBl. 2002, Seite 4632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4632
     d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“
        durch die Angabe „Absätzen 1 und 3“ ersetzt.

     e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pausch-
        steuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/
        Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Rege-
        lungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
        entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung
        und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer
        gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach
        § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172
        Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialge-
        setzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungs-
        stelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer
        auf die erhebungsberechtigten Körperschaften
        aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungs-
        gründen 90 vom Hundert der einheitlichen
        Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert
        auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert
        auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtig-
        ten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des
        Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen
        der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-
        bus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwal-
        tungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche
        Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den
        Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber
        einzuziehen.“

 9a. § 51a Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des
     Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)
     ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungs-
     grundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
     laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
     ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,
     wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde
     Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III
     um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den
     Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-
     oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für
     die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von
     1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
     ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von
     1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das
     eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
     Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“

10. § 52 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:

          „(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes
        vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letzt-
        mals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für
        einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzah-
        lungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des
        § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben
        die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom
        23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) pauschal
        versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.“

     b) Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die
        neuen Absätze 4b und 4c.

     c) Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b ein-
        gefügt:
         „(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes
        vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erst-
        mals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleiste-
        te Aufwendungen anzuwenden, soweit die den
        Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen
        nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden
        sind.“

     d) Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die
        neuen Absätze 50c und 50d.
     e) Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b ein-
        gefügt:

         „(52b) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom
        23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals
        anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für
        einen nach dem 31. März 2003 endenden Lohn-
        zahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige
        Bezüge, die nach dem 31. März 2003 zufließen.“

                        Artikel 8a

      Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
   § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
    einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem
    Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet
    ist oder“.

                        Artikel 8b

  Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130) wird wie folgt gefasst:

 „(2a) Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim
Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres-
ausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,
wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkom-
mensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für
die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des
Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und
für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkom-
mensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824
Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes
Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge
für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht in Betracht kommt.“
BGBl. 2002, Seite 4633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4633
                        Artikel 8c
            Änderung der Abgabenordnung
  § 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866)
wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein „und“

ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus
    (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).“

                        Artikel 8d
      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 19 der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 20
   angefügt:

   „20. der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach
        § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das
        Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durch-
        führung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/
        Verwaltungsstelle Cottbus im Wege der Organ-
        leihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der
        Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
        tungsvereinbarung geregelt. Die Bundesknapp-
        schaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die
        Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanz-
        behörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht
        des Bundesamtes für Finanzen.“

2. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
    „(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten
   pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommen-
   steuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in
   denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben,
   nach den für die Verteilung des Aufkommens der Ein-
   kommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteili-
   gen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die

   Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer
   Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohn-
   steuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten
   Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf
   folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministeri-
   um der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
   nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
   Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pausch-
   steuer zu bestimmen.“

3. In § 21 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    „(5) Das Bundesamt für Finanzen, die Bundesknapp-
   schaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Ein-
   zug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2
   des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die
   Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für
   die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommen-
   steuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte
   zur Verfügung.“

                         Artikel 9
        Änderung des Berufsbildungsgesetzes
   Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-
      ter „die Berufsausbildungsvorbereitung,“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient
      dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem aner-
      kannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige
      Berufsausbildung heranzuführen.“

2. Nach § 49 wird der folgende Achte Abschnitt einge-
   fügt:

                      „Achter Abschnitt
               Berufsausbildungsvorbereitung
                             § 50

             Personenkreis und Anforderungen

     (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich
   an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Per-
   sonen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche
   Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
   oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht
   erwarten lässt.
     (2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
   müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonde-
   ren Erfordernissen des in Absatz 1 genannten Perso-
   nenkreises entsprechen und durch umfassende sozial-
   pädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet
   werden. Sie dienen der Vermittlung von Grundlagen für
   den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.
      (3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht
   im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
   anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-
   men durchgeführt wird, gelten die §§ 20 und 22 sowie
   die auf Grund des § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsver-
   ordnungen entsprechend.

                             § 51

          Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
     (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb
   beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2)
   kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abge-
   grenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten
   anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwerti-
   gen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizie-
   rungsbausteine).
      (2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher

   Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der
   Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine
   Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesmi-
   nisterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen
   mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen
   zuständigen Fachministerien nach Anhörung des Stän-
   digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
   dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
   mung des Bundesrates bedarf.
BGBl. 2002, Seite 4634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4634
                             § 52
                   Überwachung, Berater

      (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat

   die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen,
   wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorlie-
   gen.

     (2) Die zuständige Stelle überwacht die Durch-
   führung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrie-
   ben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungs-
   vorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbil-
   dungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater
   zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 gilt
   entsprechend.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die
   Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Drit-
   ten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleich-
   barer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
   wird.“

                        Artikel 10

                         (entfällt)

                        Artikel 11
          Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes

  Artikel 1 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3443) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

   a) Im Änderungsbefehl werden die Angabe „Absatz 2“
      durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe

      „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
   b) In dem neu einzufügenden § 61 Abs. 3 wird die
      Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeich-
      nung „(4)“ ersetzt.

2. Nummer 71 wird wie folgt geändert:
   In dem neu einzufügenden § 235b Abs. 1 wird in dem
   Klammerzusatz die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe
   „Abs. 4“ ersetzt.

                        Artikel 12
                    Änderung des
               Lohnfortzahlungsgesetzes

  Dem § 10 Abs. 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom
27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 37
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch
Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Bun-
desknappschaft.“

                        Artikel 13
            Änderung der Datenerfassungs-
            und -übermittlungsverordnung
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 28a“ durch die
   Angabe „des § 28a“ ersetzt.

2. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 13 werden die Wörter „und die §§ 6 bis 8“ durch die
   Wörter „sowie die §§ 6, 8“ ersetzt.

4. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.

5. § 29 wird aufgehoben.

6. In der Überschrift zu § 33 wird das Wort „Krankenkas-
   sen“ durch das Wort „Einzugsstellen“ ersetzt.

7. In § 39 Abs. 2 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die An-
   gabe „ , 3a und 4“ eingefügt.

                         Artikel 14

                     Änderung der

           Beitragsüberwachungsverordnung
  Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:

1.   In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a werden die Wörter „die
     Arbeitsgenehmigung der Bundesanstalt für Arbeit“

     durch die Wörter „den Aufenthaltstitel“ ersetzt.

1a. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.

2.   § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Nummern 4 und 6 werden gestrichen.
     b) In Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
        wird der Klammerzusatz „(§§ 28a, 102 und 103 des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch den
        Klammerzusatz „(§ 28a des Vierten Buches Sozial-
        gesetzbuch)“ ersetzt.

3.   In § 10a Abs. 2 wird die Angabe „4,“ gestrichen.

                        Artikel 14a

                     Änderung der
              Beitragszahlungsverordnung
  Der Vierte Abschnitt der Beitragszahlungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997
(BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 14b
            Änderung der Beitragseinzugs-
           und Meldevergütungsverordnung
  Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Artikel 6 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I
S. 2165), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 4635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4635
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus
     als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches
     Sozialgesetzbuch erhält entsprechend dem Satz 1 von
     den übrigen Trägern der Rentenversicherung und den
     Krankenkassen eine Vergütung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für die Vergütung durch die übrigen Träger

        der Rentenversicherung und die Krankenkassen

        sind für die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle

        Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des

        Vierten Buches Sozialgesetzbuch die in Absatz 1
        Nr. 1, 2 und 4 genannten Zahlen entsprechend mit
        den in Anlage 1 für die Größenklasse 1 genannten
        Werten zu vervielfältigen. Absatz 2 Satz 2 und 3

        gilt.“

3.    § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einzugsstelle“
         das Wort „behält“ durch die Wörter „und die Bun-
         desknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als
         Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches
         Sozialgesetzbuch behalten“ ersetzt.
      b) In Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ folgender
         Halbsatz eingefügt:

         „ , die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-
         bus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten
         Buches Sozialgesetzbuch teilt dies der Bundes-
         versicherungsanstalt für Angestellte mit“.

                          Artikel 15
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 13, 14, 14a und 14b beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Ver-
bindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.

                          Artikel 16
               Neubekanntmachung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale

Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-

gesetzbuch in der vom 1. April 2003 an geltenden Fassung

im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 17

                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze am 1. Januar 2003 in Kraft.

  (1a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3b bis 3e, 6, Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe a, a1, a2, Nr. 2a, 3, 4, 5, 7, 8 Buchstabe c
und d, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 11a, 13, 14, 15, 16, 16a
und 19, Artikel 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 3, 4a, 4b, 5a, 6a, 7,
7a, 7b, 8 Buchstabe a, Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 16,
Artikel 4a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Artikel 6,
6a, 6b, 6c, 12 und 14b treten am 1. April 2003 in Kraft.

  (2) Artikel 13 Nr. 7 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
   (3) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 9 Buch-
stabe b, Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 13 Nr. 4 treten am
1. Januar 2006 in Kraft.
BGBl. 2002, Seite 4636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4636

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                       im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 23. Dezember 2002

                                     Der Bundespräsident
                                        Johannes Rau

                                       Der Bundeskanzler
                                       Gerhard Schröder

                                      Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Arbeit
                                       Wolfgang Clement

                                  Die Bundesministerin
                          für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                      Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4621. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f84d10eeebf99a2e….