Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4621
BGBl. 2002 I S. 4621 · 76.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
Vom 23. Dezember 2002
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 6b Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherungs-Gesetzes
Artikel 6c Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 8b Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 8c Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8d Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10 (entfällt)
Artikel 11 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung
Artikel 14 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 14a Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 14b Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
tungsverordnung
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch
Artikel 17 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 87 Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe „§§ 87 – 96 (weggefallen) wird durch
die Angabe „§§ 88 – 96 (weggefallen)“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 421k wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 421l Existenzgründungszuschuss“.
d) Nach der Angabe zu § 434h wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 434i Zweites Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt“.
2. Dem § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die
Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht über-
schreiten.“
3. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:
„§ 87
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, das Nähere über fachkundige Stellen, das
Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnah-
men durch fachkundige Stellen und deren Zulassung
zu bestimmen.“
3a. In § 128 Abs. 1 Nr. 6 wird der Halbsatz „oder wegen
Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Hinterlegung des
Sozialversicherungsausweises (§ 100 Abs. 1 Satz 4
Viertes Buch)“ gestrichen.

3b. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Besonderheiten zu den Entgeltabzügen in der Gleit-
zone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches sind nicht
zu berücksichtigen.“
3c. Dem § 344 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit-
zone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig
beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der
Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor,
der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch
den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-
beitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeits-
entgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
sind.“
3d. § 346 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten,
deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344
Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend
von Absatz 1 Satz 1 getragen
1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags-
satz auf das der Beschäftigung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt angewendet wird,
2. im Übrigen von den versicherungspflichtig
Beschäftigten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „325
Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
3e. In § 347 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe „325
Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
4. § 402 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt nach dem Wort
„Ersatzansprüchen“ durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 12 angefügt:
„12. der Betrieb von Job-Centern, in denen Ar-
beitsuchende und Ausbildungsuchende mit
dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbs-
leben umfassend betreut werden; die Job-
Center sollen eine gemeinsame Anlaufstelle
des Arbeitsamtes und der örtlichen Träger
der Sozialhilfe umfassen und die dem
Arbeitsamt von den örtlichen Trägern der
Sozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrneh-
men.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Arbeitsämter und örtliche Träger der
Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-
trieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur
anderweitigen Übertragung von Aufgaben abge-
schlossen haben, dürfen die Arbeitsämter die für
die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen
Anlaufstelle und die für die Erfüllung der über-
tragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten
erheben, verarbeiten und nutzen.“
5. Nach § 421k wird folgender Paragraf eingefügt:
„§ 421l
Existenzgründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selb-
ständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden,
haben Anspruch auf einen monatlichen Existenz-
gründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet,
wenn der Existenzgründer
1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistun-
gen nach diesem Buch bezogen hat oder eine
Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeits-
beschaffungsmaßnahme oder Strukturanpas-
sungsmaßnahme gefördert worden ist,
2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches
erzielen wird, das voraussichtlich 25 000 Euro im
Jahr nicht überschreiten wird und
3. keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Fami-
lienangehörige beschäftigt.
(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht
und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er
beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeits-
losigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monat-
lich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.
Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat
der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Vorausset-
zungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit
nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 dieses
Buches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung
entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer
der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits
verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten.
(3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr
25 000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten
Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden.
Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im
gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung
der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze ein-
bezogen.
(4) Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch
Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird.
(5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen
nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förde-
rung vor diesem Tag bestanden hat.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt,
durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.“
6. Nach § 434h wird folgender § 434i eingefügt:
„§ 434i
Zweites Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als
geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig

waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäf-
tigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von
§ 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser
Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf
ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die
Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese
Beschäftigung beschränkt.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaus-
halten“.
a1) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone“.
a2) Die Angabe zu § 28k wird wie folgt gefasst:
„§ 28k Weiterleitung von Beiträgen“.
b) Im Sechsten Abschnitt werden die Titelangaben
„Erster Titel Sozialversicherungsausweis“ und
„Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften“ gestri-
chen.
c) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:
„§ 100 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:
„§ 108 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 (weggefallen)“.
2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätig-
keit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches
beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in
dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die
Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese
Personen als selbständig Tätige.“
2a. In § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 wird jeweils die Anga-
be „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
2b. § 7a Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäfti-
gung regelmäßig im Monat 400 Euro
nicht übersteigt,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Jahres seit
ihrem Beginn“ durch das Wort „Kalenderjah-
res“ und wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind
mehrere geringfügige Beschäftigungen nach
Nummer 1 oder Nummer 2 sowie gering-
fügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit
Ausnahme einer geringfügigen Beschäfti-
gung nach Nummer 1 und nicht geringfügige
Beschäftigungen zusammenzurechnen.“
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Wird bei der Zusammenrechnung nach
Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen
einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr
vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst
mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststel-
lung durch die Einzugsstelle oder einen Trä-
ger der Rentenversicherung ein.“
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Geringfügige
Beschäftigung in Privathaushalten
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließ-
lich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine
geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt
vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt
begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich
durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
wird.“
4a. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Aufbringung der Mittel, Gleitzone“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetz-
buches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis
vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat
liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat
regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt
erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.“
6. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „vorliegen“
folgender Halbsatz eingefügt:
„ , bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald
dieses ausgezahlt worden ist“.
7. In § 23 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
(§ 28a Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Mona-
ten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli
des laufenden Jahres und für das in den Monaten

Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am
15. Januar des folgenden Jahres fällig.“
7a. In § 23a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht
Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwen-
dungen des Beschäftigten, die auch im Zusam-
menhang mit der Beschäftigung stehen,
2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit-
geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder er-
bracht werden und monatlich in Anspruch ge-
nommen werden können,
3. als sonstige Sachbezüge oder
4. als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden.“
8. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Meldung“
die Wörter „auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern oder durch Datenübertragung“ eingefügt.
b) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle
für einen im privaten Haushalt Beschäftigten
anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich
eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit
den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das
Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäfti-
gung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht über-
steigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle
eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamt-
sozialversicherungsbeitrags. Der Haushalts-
scheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftig-
ten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5
gelten nicht.“
d) Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „und die
entsprechende Stundenzahl“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden das Komma nach
dem Wort „Beginn“ durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „und die wöchent-
lichen Arbeitsstunden“ gestrichen.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) bei einer Meldung wegen Änderung des
Arbeitsentgelts ( § 14 Abs. 3) den neuen
Betrag und den Zeitpunkt der Ände-
rung,“.
dd) In Absatz 8 wird der Punkt am Ende des
Buchstaben d durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe e angefügt:
„e) bei Erklärung des Verzichts auf Versiche-
rungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des
Sechsten Buches den Zeitpunkt des
Verzichts.“
9. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a
Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9,
werden von der Datenstelle der Rentenversiche-
rungsträger zur Verfügung gestellt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
der Verband Deutscher Rentenversicherungs-
träger, die Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestim-
men in gemeinsamen Grundsätzen bundesein-
heitlich
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,
Beitragsgruppen und für die Abgabegründe
der Meldungen,
2. den Aufbau der Datenträger sowie der einzel-
nen Datensätze für die Übermittlung der Mel-
dungen auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern oder durch Datenübertragung und
3. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die
Übermittlung des Beitragsnachweises durch
Datenübertragung.
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher
die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für
die Vertretung von Arbeitgeberinteressen we-
sentliche Bedeutung haben.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,
der Verband Deutscher Rentenversicherungs-
träger, die Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte und die Bundesanstalt für Arbeit be-
stimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des
Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der
Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden
Einzugsermächtigung.“
10. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. § 28f Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „rechtzeitig“ die
Wörter „durch Datenübertragung“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
11a. Dem § 28f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer
des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitrags-
nachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäf-
tigte enthält.“
12. In § 28g Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
13. § 28h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitsförderung“ die Wörter „ und prüft die Ein-

haltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügi-
ger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a“ einge-
fügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundes-
anstalt für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeit-
gebers, berechnet den Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-
fortzahlungsgesetz und zieht diese vom Arbeit-
geber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die
Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der
Beschäftigung und zum Jahresende der Daten-
stelle der Rentenversicherungsträger die für die
Rentenversicherung und die Bundesanstalt für
Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf-
tigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten
den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich
mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber
zum Jahresende
1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenver-
sicherung gezahlt wurden, und
2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des
von ihm getragenen Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrags und der Umlagen.“
c) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
14. Dem § 28i wird folgender Satz angefügt:
„Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige
Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der
Rentenversicherung.“
15. § 28k wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Weiterleitung von Beiträgen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenkassen“
durch das Wort „Einzugsstellen“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei geringfügigen Beschäftigungen werden
die Beiträge zur Krankenversicherung zugun-
sten des Risikostrukturausgleichs an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
bei Versicherten in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung an den Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen wei-
tergeleitet.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
16. § 28l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankenkassen
(Einzugsstellen)“ durch das Wort „Einzugsstellen“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
16a. § 28n Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
17. § 28o Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
18. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftig-
ten in privaten Haushalten nicht geprüft.“
19. Dem § 28q Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sät-
ze 1 und 2 nicht für die Bundesknappschaft als Ein-
zugsstelle.“
20. Vor § 95 wird die Angabe
„Erster Titel
Sozialversicherungsausweis“
gestrichen.
21. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mit-
zuführen“ das Komma gestrichen und das Wort
„sowie“ eingefügt und der Textteil nach dem Wort
„vorzulegen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Komma nach dem
Klammerzusatz „(§ 28a)“ gestrichen und die
Wörter „Arbeitserlaubnisse und -berechtigun-
gen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
22. § 99 Abs. 3 wird aufgehoben.
23. § 100 wird aufgehoben.
24. Vor § 107 wird die Angabe
„Zweiter Titel
Gemeinsame Vorschriften“
gestrichen.
25. In § 107 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
26. § 108 wird aufgehoben.
27. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines
außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Buches bestehenden Beschäftigungsverhält-
nisses in den Geltungsbereich dieses Buches
entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich
anstelle eines Sozialversicherungsausweises
einen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse
nach § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für
diesen Zweck gewählt werden kann, aus-
stellen zu lassen.“
bb) In Satz 6 werden die Wörter „der Arbeits-
erlaubnis“ durch die Wörter „des Aufenthalts-
titels“ ersetzt.

cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 1 gilt“ durch
die Wörter „Die Regelungen dieses
Abschnitts gelten“ ersetzt.
dd) In Satz 9 werden die Wörter „die Arbeits-
erlaubnis“ durch die Wörter „den Aufenthalts-
titel“ ersetzt und die Angabe „Abs. 1 und 2“
gestrichen.
ee) In Satz 10 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“
gestrichen.
28. § 110 wird aufgehoben.
29. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4
und 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 3
oder 9“ und die Angabe „§ 28c Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 28c“ ersetzt.
b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 2
oder“ gestrichen.
d) In Nummer 6a werden die Wörter „die Arbeitser-
laubnis“ durch die Wörter „den Aufenthaltstitel“
ersetzt.
e) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 107 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 107 Satz 4“ ersetzt.
f) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 28c Abs. 1“
durch die Angabe „§ 28c“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen
Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe
„§§ 8, 8a“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer
Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die
die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung
nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und
die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraus-
setzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen,
bleiben in dieser Beschäftigung versicherungs-
pflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Ver-
sicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht
der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jewei-
lige Beschäftigung beschränkt.“
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 wird der ab-
schließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
werden folgende Wörter angefügt:
„für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a
des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamtein-
kommen 400 Euro.“
3. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1
und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4
sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und
Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleit-
zone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu
berücksichtigen.“
4. In § 47b Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.
5. Dem § 226 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versiche-
rungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen
Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20
Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitrags-
bemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender
Formel ermittelt:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).
F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom
Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozial-
versicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem
der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist,
geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu
runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversiche-
rungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus
der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjah-
res geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen
Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245).
Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hun-
dert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Fak-
tor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres
für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger
bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu
ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“
6. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „vier-
zigste“ die Wörter „ , für freiwillige Mitglieder, die
Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungs-
zuschuss nach § 421l des Dritten Buches haben, der
sechzigste“ eingefügt.
7. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge
bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem
monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone
nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeit-
geber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich
ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf

das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeits-
entgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versi-
cherten getragen.“
8. § 249b wird wie folgt geändert:.
a) In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“
ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a
Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäfti-
gung versicherungsfrei oder nicht versicherungs-
pflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in
Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser
Beschäftigung zu tragen.“
c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe
„325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“
ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
wird angefügt:
„10. Personen für die Dauer des Bezugs
eines Zuschusses nach § 421l des Drit-
ten Buches.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungs-
pflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10
versicherungspflichtig ist.“
2. (entfällt)
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt geän-
dert:
aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 8 Abs. 1 Viertes Buch)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 1, § 8a Vier-
tes Buch)“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz
„(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 3, § 8a Vier-
tes Buch)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a“
ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“
durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1a wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2
Satz 1 Nr. 10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1
Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten
Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungs-
pflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf
den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht ange-
rechnet.“
4a. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
größe“ ersetzt.
4b. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi-
gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalen-
dermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die
Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksich-
tigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit oder Split-
tingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen
versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwen-
dung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“
5. § 76b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 172
Abs. 3)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beitragsanteil in
Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts“
durch die Wörter „vom Arbeitgeber gezahlten
Beitragsanteil“ ersetzt.
5a. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“
durch die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße“ ersetzt.
6. In § 126 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Für Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 10 ist der
Träger zuständig, an den zuletzt vor Beginn der
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 Beiträge
abgeführt wurden.“
6a. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Bun-
desanstalt für Arbeit,“ die Angabe „der Bundes-
knappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie
bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem
Einkommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt.
7. § 149 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
die Angabe „oder § 8a“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Stellen die Träger der Rentenversicherung fest,
dass eine Beschäftigung infolge einer Zusam-
menrechnung versicherungspflichtig ist, sie

jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet
worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den
notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4
gilt entsprechend, wenn die Träger der Renten-
versicherung feststellen, dass beim Zusammen-
treffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die
Voraussetzungen für die Anwendung der Vor-
schriften über die Gleitzone nicht oder nicht mehr
vorliegen.“
7a. § 162 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem
Einkommensteuerrecht als selbständige Tätig-
keit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der
Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren
oder höheren Einkommens jedoch dieses Ein-
kommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro.
§ 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.“
7b. Dem § 163 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der
Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als gering-
fügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnah-
me der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400).
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der
sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch
den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-
beitragssatz des Kalenderjahres, in dem der An-
spruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt
wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversiche-
rungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich
aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalen-
derjahres geltenden Beitragssätze in der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten, in der
gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeits-
förderung und des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (§ 245 Abs.1 Fünftes Buch), der zum 1. Januar
des Jahres festgestellt wurde, in dem der durch-
schnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für
das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Ge-
samtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hun-
dert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der
Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember
eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bun-
desanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von
Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeits-
entgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich
gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung
kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehre-
ren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich
abgegeben werden und ist für die Dauer der
Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Perso-
nen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“
8. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „wenn die Versicher-
ten dies beim Träger der Rentenversicherung
beantragen“ durch die Wörter „auf Antrag des
Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in
Höhe der Bezugsgröße“ ersetzt.
9. In § 167 wird die Angabe „325 Euro“ durch die An-
gabe „400 Euro“ ersetzt.
10. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1b werden folgende Nummern 1c
und 1d eingefügt:
„1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in
Privathaushalten geringfügig versiche-
rungspflichtig beschäftigt werden, von den
Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der
5 vom Hundert des der Beschäftigung
zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ent-
spricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige
Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1
bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe
der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf-
tigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt
angewendet wird, im Übrigen vom Versi-
cherten.“
11. In § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Anga-
be „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
12. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach
§ 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser
Beschäftigung versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind oder die nach
§ 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die
Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von
5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitrags-
pflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versiche-
rungspflichtig wären.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.
12a. In § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt für Arbeit hat den zuständi-
gen Rentenversicherungsträgern die Empfänger
von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l des
Dritten Buches zu melden.“
13. Dem § 229 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne
einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5
Abs. 2 Satz 2) versicherungspflichtig waren, die die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 gel-

tenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Vier-
tes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.
Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs-
pflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003
an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird,
sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die
jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
beschränkt.“
14. In § 237 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar
1948“ durch die Angabe „2. Januar 1948“ ersetzt.
15. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „monatlich
325 Euro“ durch die Wörter „ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße“ ersetzt.
16. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „325 Euro“
durch die Wörter „ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße“ ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
In § 46 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert
worden ist, wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 ein-
gefügt:
„Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Netto-
arbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbe-
messung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten
der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht
berücksichtigt.“
Artikel 5
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
geändert:
1. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 9
das Wort „oder“ durch ein Komma, am Ende der
Nummer 10 der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
„11. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesknapp-
schaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie
bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach
dem Einkommensteuergesetz durchführt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem einleitenden Satzteil wird das
Wort „Ausländergesetzes“ durch das
Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechti-
gung oder eine sonstige Berufsaus-
übungserlaubnis“ durch die Angabe
„Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 17
Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden das Wort „Wegfall“ durch
das Wort „Widerruf“ und die Wörter „Arbeits-
erlaubnis oder der Arbeitsberechtigung, einer
sonstigen Berufsausübungserlaubnis“ durch
die Angabe „Zustimmung nach § 4 Abs. 2
Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 79 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einkom-
mensteuergesetzes“ die Wörter „und der Bundes-
knappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei
geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Ein-
kommensteuergesetz durchführt,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird
wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „min-
destens jedoch 325 Euro,“ gestrichen, der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz-
teil angefügt:
„für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a
des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamt-
einkommen 400 Euro.“
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es
sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt inner-
halb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten
Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung
findet.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 249 Abs. 4 des Fünften Buches gilt mit der Maß-
gabe, dass statt des Beitragssatzes der Kranken-
kasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und
bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten
für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeit-
gebers ein Beitragssatz in Höhe von 0,7 vom Hun-
dert Anwendung findet.“

Artikel 6a
Änderung
des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein Siebtel der
Bezugsgröße“ durch die Angabe „jährlich 4 800 Euro“
ersetzt.
2. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „325 Euro“ durch
die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“
ersetzt.
3. Dem § 85 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von
der Versicherungspflicht befreit, solange das für die
Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkom-
men jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4 800
Euro überschreitet. Sie können bis zum 30. September
2003 erklären, dass die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht zum 31. März 2003 enden soll.“
Artikel 6b
Änderung des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
In § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2167) wird jeweils die Angabe „325 Euro“ durch
die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
Artikel 6c
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15e des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden
ist, wird folgender § 15f eingefügt:
„§ 15f
Übergangsregelung nach dem
Zweiten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 be-
gonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt
in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch
nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig be-
schäftigt, wenn sie die bis zum 31. März 2003 geltenden
Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen.“
Artikel 7
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Dem § 18 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit örtliche Träger der Sozialhilfe und Arbeitsämter
Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemein-
samen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung
von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die örtlichen
Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben
einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung
der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten
erheben, verarbeiten und nutzen.“
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210)
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 35 Steuerermäßigung bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb“ wird die Angabe
„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-
leistungen“ eingefügt.
b) Die Angabe „§ 39a Freibetrag, Hinzurechnungs-
betrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug“
wird durch die Angabe „§ 39a Freibetrag und
Hinzurechnungsbetrag“ ersetzt.
c) Die Angabe „§ 40a Pauschalierung der Lohn-
steuer für Teilzeitbeschäftigte“ wird durch die
Angabe „§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer
für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäf-
tigte“ ersetzt.
2. § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „die Arbeitslosenhilfe,“ wer-
den die Wörter „der Zuschuss zum Arbeitsent-
gelt,“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „das Überbrückungsgeld“
werden ein Komma sowie die Wörter „der Exis-
tenzgründungszuschuss“ eingefügt.
3. § 3 Nr. 39 wird aufgehoben.
4. Dem § 26a Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung
steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die
Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung
beantragen.“
5. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeit-
suchender gemeldet ist oder“.

6. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs-
se zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winter-
ausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,
Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Alters-
übergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhalts-
geld als Zuschuss, Eingliederungshilfe, Über-
brückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz,
das aus dem Europäischen Sozialfonds finan-
zierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln
ergänzten Leistungen aus dem Europäischen
Sozialfonds zur Aufstockung des Über-
brückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz
sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt
dienen,“.
7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Steuerermäßigung
bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-
nisse, die in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei gering-
fügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei ande-
ren haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis-
sen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhält-
nisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversi-
cherung entrichtet werden und die keine gering-
fügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dar-
stellen,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen
und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermo-
nat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genann-
ten Höchstbeträge um ein Zwölftel.
(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt
des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt
sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwen-
dungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsaus-
gaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und
soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absat-
zes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßi-
gung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung
für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der
Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch
Beleg des Kreditinstituts nachweist.
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt
zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den
Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in
Anspruch nehmen.“
8. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39a
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag“.
b) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe
„nach § 34f“ durch die Angabe „nach den §§ 34f
und 35a“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
8a. § 39b Abs. 7 wird aufgehoben.
8b. § 39c Abs. 5 wird aufgehoben.
8c. § 39d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2
bis 7“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 bis 6“
ersetzt.
9. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Teil-
zeitbeschäftigte“ die Wörter „und geringfügig
Beschäftigte“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchen-
steuern (einheitliche Pauschsteuer) für das
Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigun-
gen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er
Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (gering-
fügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder
nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei
geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem
einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von ins-
gesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhe-
ben.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des
Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1
Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrich-
ten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert
des Arbeitsentgelts erheben.“

d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“
durch die Angabe „Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pausch-
steuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/
Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Rege-
lungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung
und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer
gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach
§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172
Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungs-
stelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer
auf die erhebungsberechtigten Körperschaften
aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungs-
gründen 90 vom Hundert der einheitlichen
Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert
auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert
auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtig-
ten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des
Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen
der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-
bus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwal-
tungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche
Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber
einzuziehen.“
9a. § 51a Abs. 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)
ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungs-
grundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,
wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde
Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III
um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für
die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von
1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von
1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das
eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letzt-
mals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für
einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des
§ 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben
die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) pauschal
versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.“
b) Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die
neuen Absätze 4b und 4c.
c) Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b ein-
gefügt:
„(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erst-
mals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleiste-
te Aufwendungen anzuwenden, soweit die den
Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen
nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden
sind.“
d) Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die
neuen Absätze 50c und 50d.
e) Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b ein-
gefügt:
„(52b) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals
anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für
einen nach dem 31. März 2003 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige
Bezüge, die nach dem 31. März 2003 zufließen.“
Artikel 8a
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem
Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet
ist oder“.
Artikel 8b
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130) wird wie folgt gefasst:
„(2a) Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim
Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahres-
ausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt,
wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkom-
mensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für
die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des
Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und
für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkom-
mensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 1 824
Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes
Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge
für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht in Betracht kommt.“

Artikel 8c
Änderung der Abgabenordnung
§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866)
wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein „und“
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus
(§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).“
Artikel 8d
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 19 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 20
angefügt:
„20. der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach
§ 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das
Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durch-
führung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/
Verwaltungsstelle Cottbus im Wege der Organ-
leihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
tungsvereinbarung geregelt. Die Bundesknapp-
schaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die
Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanz-
behörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht
des Bundesamtes für Finanzen.“
2. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten
pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommen-
steuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in
denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben,
nach den für die Verteilung des Aufkommens der Ein-
kommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteili-
gen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die
Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer
Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohn-
steuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten
Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf
folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministeri-
um der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pausch-
steuer zu bestimmen.“
3. In § 21 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesamt für Finanzen, die Bundesknapp-
schaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Ein-
zug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die
Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für
die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommen-
steuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte
zur Verfügung.“
Artikel 9
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-
ter „die Berufsausbildungsvorbereitung,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient
dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige
Berufsausbildung heranzuführen.“
2. Nach § 49 wird der folgende Achte Abschnitt einge-
fügt:
„Achter Abschnitt
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 50
Personenkreis und Anforderungen
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich
an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Per-
sonen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
oder eine gleichwertige Berufsausbildung noch nicht
erwarten lässt.
(2) Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonde-
ren Erfordernissen des in Absatz 1 genannten Perso-
nenkreises entsprechen und durch umfassende sozial-
pädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet
werden. Sie dienen der Vermittlung von Grundlagen für
den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.
(3) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht
im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-
men durchgeführt wird, gelten die §§ 20 und 22 sowie
die auf Grund des § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechend.
§ 51
Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb
beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2)
kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abge-
grenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten
anerkannter Ausbildungsberufe oder einer gleichwerti-
gen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizie-
rungsbausteine).
(2) Über die erworbenen Grundlagen beruflicher
Handlungsfähigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2) stellt der
Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine
Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung im Einvernehmen
mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen
zuständigen Fachministerien nach Anhörung des Stän-
digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf.

§ 52
Überwachung, Berater
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen,
wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht vorlie-
gen.
(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durch-
führung der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrie-
ben und fördert sie durch Beratung der Ausbildungs-
vorzubereitenden und Anbieter der Berufsausbil-
dungsvorbereitung. Sie hat zu diesem Zweck Berater
zu bestellen. § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die
Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleich-
barer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
wird.“
Artikel 10
(entfällt)
Artikel 11
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 1 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3443) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Im Änderungsbefehl werden die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In dem neu einzufügenden § 61 Abs. 3 wird die
Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeich-
nung „(4)“ ersetzt.
2. Nummer 71 wird wie folgt geändert:
In dem neu einzufügenden § 235b Abs. 1 wird in dem
Klammerzusatz die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe
„Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Lohnfortzahlungsgesetzes
Dem § 10 Abs. 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom
27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 37
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch
Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Bun-
desknappschaft.“
Artikel 13
Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 28a“ durch die
Angabe „des § 28a“ ersetzt.
2. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 13 werden die Wörter „und die §§ 6 bis 8“ durch die
Wörter „sowie die §§ 6, 8“ ersetzt.
4. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
5. § 29 wird aufgehoben.
6. In der Überschrift zu § 33 wird das Wort „Krankenkas-
sen“ durch das Wort „Einzugsstellen“ ersetzt.
7. In § 39 Abs. 2 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die An-
gabe „ , 3a und 4“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung der
Beitragsüberwachungsverordnung
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
13. August 2001 (BGBl. I S. 2165), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a werden die Wörter „die
Arbeitsgenehmigung der Bundesanstalt für Arbeit“
durch die Wörter „den Aufenthaltstitel“ ersetzt.
1a. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 6 werden gestrichen.
b) In Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
wird der Klammerzusatz „(§§ 28a, 102 und 103 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 28a des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch)“ ersetzt.
3. In § 10a Abs. 2 wird die Angabe „4,“ gestrichen.
Artikel 14a
Änderung der
Beitragszahlungsverordnung
Der Vierte Abschnitt der Beitragszahlungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997
(BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 14b
Änderung der Beitragseinzugs-
und Meldevergütungsverordnung
Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Artikel 6 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I
S. 2165), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus
als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erhält entsprechend dem Satz 1 von
den übrigen Trägern der Rentenversicherung und den
Krankenkassen eine Vergütung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Vergütung durch die übrigen Träger
der Rentenversicherung und die Krankenkassen
sind für die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle
Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch die in Absatz 1
Nr. 1, 2 und 4 genannten Zahlen entsprechend mit
den in Anlage 1 für die Größenklasse 1 genannten
Werten zu vervielfältigen. Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt.“
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einzugsstelle“
das Wort „behält“ durch die Wörter „und die Bun-
desknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus als
Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch behalten“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ folgender
Halbsatz eingefügt:
„ , die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-
bus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch teilt dies der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte mit“.
Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 13, 14, 14a und 14b beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Ver-
bindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 16
Neubekanntmachung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch in der vom 1. April 2003 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze am 1. Januar 2003 in Kraft.
(1a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3b bis 3e, 6, Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe a, a1, a2, Nr. 2a, 3, 4, 5, 7, 8 Buchstabe c
und d, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 11a, 13, 14, 15, 16, 16a
und 19, Artikel 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 3, 4a, 4b, 5a, 6a, 7,
7a, 7b, 8 Buchstabe a, Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 16,
Artikel 4a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Artikel 6,
6a, 6b, 6c, 12 und 14b treten am 1. April 2003 in Kraft.
(2) Artikel 13 Nr. 7 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 9 Buch-
stabe b, Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 13 Nr. 4 treten am
1. Januar 2006 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4621. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f84d10eeebf99a2e….