Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/6764 · S. 21
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a und b Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung neuer Vorschriften (§§ 118a und 172a). Zu Buchstabe c Folgeänderung zur Änderung des § 176. Zu den Buchstaben d, e, f und g Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Aufhebung von Vorschriften. Zu Nummer 2 Siehe Begründung zu Artikel 2 Nummer 2. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu den Doppelbuchstaben aa und bb Die für die Anwendung der Rentenanpassungsformel und somit für die Berechnung der ab 1. Juli eines Jahres gelten- den aktuellen Rentenwerte notwendigen Daten legen das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversiche- rung Bund immer erst frühestens im März eines Jahres vor. Daher kann der Verordnungsgeber der bisherigen Vorgabe, dass er bereits bis zum 31. März des jeweiligen Jahres die entsprechende Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates erlassen haben soll, nicht genügen. Die Änderung des § 69 hat keinen Einfluss auf den Beginn und den zeitlichen Ablauf des Verordnungsgebungsverfah- ren. Wie bisher schon werden auch künftig unmittelbar nach dem Vorliegen der für die Rentenanpassung notwendigen Daten die neuen aktuellen Rentenwerte berechnet und das Verordnungsgebungsverfahren eingeleitet. Es bleibt dem- nach gewährleistet, dass die Bundesregierung die Verord- nung so früh wie möglich beschließt, anschließend der Bun- desrat der Verordnung zustimmen kann und das Veror- nungsgebungsverfahren zur Bestimmung der neuen aktuel- len Rentenwerte im Bundesgesetzblatt vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres abgeschlossen ist. Zu Buchstabe b Redaktionelle Klarstellung der Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts dahin- gehend, dass sich jede Lohnentwicklung in der Fortschrei- b
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.494 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.907–96.401 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP