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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 787

BGBl. 2014 I S. 787 · 18.164 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787
                                    Gesetz
      über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
                       (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
                                               Vom 23. Juni 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 236b Altersrente für besonders langjährig

               Versicherte“.

    b) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:
       „§ 253a (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst:

       „§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgelt-
               punkten für Kindererziehung“.
 1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
    „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Ar-
    beitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regel-
    altersgrenze vor, können die Arbeitsvertragspar-
    teien durch Vereinbarung während des Arbeitsver-
    hältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebe-
    nenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“

 2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
      „(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
    Kalendermonate angerechnet mit
    1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäf-
       tigung oder Tätigkeit,
    2. Berücksichtigungszeiten,
    3. Zeiten des Bezugs von
       a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
       b) Leistungen bei Krankheit und

       c) Übergangsgeld,
       soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-
       nungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach
       Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor

      Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn,
      der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Ar-
      beitsförderung ist durch eine Insolvenz oder
      vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitge-
      bers bedingt, und
   4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre
      mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; da-
      bei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in
      den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht
      berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungs-
      zeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
   Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich
   oder Rentensplitting ermittelt werden, werden
   nicht angerechnet.“
3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. während der Erziehungszeit Anwartschaften

       auf Versorgung im Alter aufgrund der Erzie-
       hung erworben haben, wenn diese nach den
       für sie geltenden besonderen Versorgungsre-
       gelungen systembezogen annähernd gleich-
       wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-
       hung nach diesem Buch; als in diesem Sinne
       systembezogen annähernd gleichwertig gilt
       eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
       schriften oder Grundsätzen oder entsprechen-
       den kirchenrechtlichen Regelungen.“
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
   die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt.

5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
   Wörter „; bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
   fähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die
   letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maß-
   gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
   berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer
   Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.“ ersetzt.
6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre
   2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für
   besonders langjährig Versicherte in der Fassung
   des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbe-
   sondere über den Umfang der Inanspruchnahme
   und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen
   vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von
   Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht
BGBl. 2014, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
      Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Ren-
      tenart.“

 7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019
      bis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht;
      diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen
      des Bundeszuschusses in den darauf folgenden
      Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-
      rücksichtigen.“

 8. Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt:

                            „§ 236b

       Altersrente für besonders langjährig Versicherte
         (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
      boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-
      rente für besonders langjährig Versicherte, wenn
      sie

      1. das 63. Lebensjahr vollendet und

      2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
      haben.
         (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 ge-
      boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
      nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versi-
      cherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren
      sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt
      angehoben:
                                              auf Alter
        Versicherte       Anhebung
        Geburtsjahr      um Monate
                                        Jahr         Monat

           1953               2          63                2

           1954               4          63                4

           1955               6          63                6

           1956               8          63                8

           1957             10           63               10

           1958             12           64                0

           1959             14           64                2

           1960             16           64                4
           1961             18           64                6

           1962             20           64                8
           1963             22           64           10“.

 9. § 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
      Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Ar-
      beitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor
      dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leis-
      tungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buch-
      stabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder
      nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden
      auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als
      Mittel der Glaubhaftmachung können auch Ver-
      sicherungen an Eides statt zugelassen werden.
      Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
      nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.“
10. § 249 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „zwölf Kalender-
         monate“ durch die Angabe „24 Kalendermona-
         te“ ersetzt.

    b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzun-
       gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für
       die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
       ten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet
       die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Ja-
       nuar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermo-
       nate nach Ablauf des Monats der Geburt.“

    c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungs-

       zeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalender-
       monat nach Ablauf des Monats der Geburt aus-
       geschlossen, wenn für den Versicherten für
       dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
       Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen
       ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen an-
       deren Versicherten oder Hinterbliebenen für

       dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
       Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen
       ist oder zu berücksichtigen war.“
11. § 253a wird aufgehoben.

12. Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur
    Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis
    zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Be-
    rücksichtigung einer Demografiekomponente fort-

    geschrieben. Die Demografiekomponente ist zu-

    sätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der
    Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der
    Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistun-

    gen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als
    gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor
    wird wie folgt festgesetzt:

               Jahr             Demografiekomponente

              2014                     1,0192

              2015                     1,0126
              2016                     1,0073
              2017                     1,0026

              2018                     0,9975
              2019                     0,9946
              2020                     0,9938
              2021                     0,9936
              2022                     0,9935

              2023                     0,9938
              2024                     0,9931
              2025                     0,9929
              2026                     0,9943
              2027                     0,9919

              2028                     0,9907
              2029                     0,9887
              2030                     0,9878
              2031                     0,9863
              2032                     0,9875

              2033                     0,9893
              2034                     0,9907
              2035                     0,9914
              2036                     0,9934
              2037                     0,9924
BGBl. 2014, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
               Jahr             Demografiekomponente

              2038                     0,9948
              2039                     0,9963
              2040                     0,9997
              2041                     1,0033
              2042                     1,0051

              2043                     1,0063
              2044                     1,0044
              2045                     1,0032
              2046                     1,0028
              2047                     1,0009
              2048                     0,9981
              2049                     0,9979
              2050                    0,9978“.

13. In § 295 werden die Wörter „der jeweils für die Be-
    rechnung von Renten maßgebende aktuelle Ren-
    tenwert“ durch die Wörter „das Zweifache des für

    die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden

    aktuellen Rentenwerts“ ersetzt.

14. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „der jeweils für

    die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle
    Rentenwert (Ost)“ durch die Wörter „das Zwei-
    fache des für die Berechnung von Renten jeweils
    maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)“ er-
    setzt.
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2015“ durch
     die Angabe „2017“ ersetzt.
15. § 307d wird wie folgt gefasst:
                         „§ 307d

                Zuschlag an persönlichen
            Entgeltpunkten für Kindererziehung

       (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf
    eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Ent-
    geltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem
    1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt,
    wenn

    1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den
       zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Mo-
       nats der Geburt angerechnet wurde,
    2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a be-
       steht.
       (2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen
    persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererzie-
    hungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu-
    geordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes
    Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist
    die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1
    in der knappschaftlichen Rentenversicherung be-

    rücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persön-
    lichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgelt-
    punkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

      (3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag
    nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzun-
    gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zu-

    schlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den
    Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.
       (4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu be-
    rücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kinderer-
    ziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung
    ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausge-

    schlossen ist.“

16. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2015“ durch
    die Angabe „2017“ ersetzt.

                        Artikel 2

                  Änderung des
 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Ver-
             sicherte“.

   b) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-

      gabe eingefügt:

      „§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

              sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.

2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60“ durch die
   Angabe „62“ ersetzt.
2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-
    gende Nummer 1a eingefügt:
   „1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn
        für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Num-
        mer 1 vorhanden sind,“.
3. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
  ber 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach
  Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer De-
  mografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Ab-
  satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
  entsprechend anzuwenden.“

4. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:

                          „§ 87c
     Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
     Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insge-
  samt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2
  zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die
  vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2
  frühestens mit Vollendung des nachstehenden Le-
  bensalters in Jahren und Monaten in Anspruch neh-
  men:
     Geburtsjahrgänge         Jahre          Monate

         vor 1953              63               0

          1953                 63               2

          1954                 63               4

          1955                 63               6

          1956                 63               8

          1957                 63              10
          1958                 64               0

          1959                 64               2

          1960                 64               4
BGBl. 2014, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
      Geburtsjahrgänge         Jahre         Monate

           1961                 64              6

           1962                 64              8

           1963                 64            10“.

5. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:

                          „§ 117a
               Ausgaben für Leistungen zur
      Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

     Abweichend von der Regelung über die Verände-
  rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für
  Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 be-
  trägt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leis-
  tungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen
  Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millio-
  nen Euro.“

                         Artikel 3

                    Änderung des
               Betriebsrentengesetzes

   In § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebs-
rentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes

vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert

worden ist, werden die Wörter „, in dem“ durch die
Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls“ er-
setzt.

                      Artikel 3a

                    Änderung des
                Altersteilzeitgesetzes

  Nach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)

geändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:

                        „§ 15h

               Übergangsregelung zum
        Gesetz über Leistungsverbesserungen
       in der gesetzlichen Rentenversicherung

  Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der
Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit
der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen
worden ist und die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf eine Rente für besonders langjährig Versi-
cherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt sind.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. Juli 2014 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 tre-
ten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 23. Juni 2014
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 787. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c1824e9bc070132c….