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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 787
BGBl. 2014 I S. 787 · 18.164 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Vom 23. Juni 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 236b Altersrente für besonders langjährig
Versicherte“.
b) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:
„§ 253a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst:
„§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgelt-
punkten für Kindererziehung“.
1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regel-
altersgrenze vor, können die Arbeitsvertragspar-
teien durch Vereinbarung während des Arbeitsver-
hältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebe-
nenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
Kalendermonate angerechnet mit
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b) Leistungen bei Krankheit und
c) Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrech-
nungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach
Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor
Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn,
der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Ar-
beitsförderung ist durch eine Insolvenz oder
vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitge-
bers bedingt, und
4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre
mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; da-
bei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in
den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht
berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungs-
zeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich
oder Rentensplitting ermittelt werden, werden
nicht angerechnet.“
3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. während der Erziehungszeit Anwartschaften
auf Versorgung im Alter aufgrund der Erzie-
hung erworben haben, wenn diese nach den
für sie geltenden besonderen Versorgungsre-
gelungen systembezogen annähernd gleich-
wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-
hung nach diesem Buch; als in diesem Sinne
systembezogen annähernd gleichwertig gilt
eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen oder entsprechen-
den kirchenrechtlichen Regelungen.“
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt.
5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; bei Renten wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die
letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maß-
gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer
Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.“ ersetzt.
6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre
2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für
besonders langjährig Versicherte in der Fassung
des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbe-
sondere über den Umfang der Inanspruchnahme
und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen
vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht

Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Ren-
tenart.“
7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019
bis 2022 um jeweils 400 Millionen Euro erhöht;
diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen
des Bundeszuschusses in den darauf folgenden
Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu be-
rücksichtigen.“
8. Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt:
„§ 236b
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-
boren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-
rente für besonders langjährig Versicherte, wenn
sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 ge-
boren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente
nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versi-
cherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren
sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt
angehoben:
auf Alter
Versicherte Anhebung
Geburtsjahr um Monate
Jahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10“.
9. § 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Ar-
beitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor
dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leis-
tungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buch-
stabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder
nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden
auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als
Mittel der Glaubhaftmachung können auch Ver-
sicherungen an Eides statt zugelassen werden.
Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.“
10. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zwölf Kalender-
monate“ durch die Angabe „24 Kalendermona-
te“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzun-
gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für
die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
ten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet
die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Ja-
nuar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermo-
nate nach Ablauf des Monats der Geburt.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungs-
zeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalender-
monat nach Ablauf des Monats der Geburt aus-
geschlossen, wenn für den Versicherten für
dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen
ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen an-
deren Versicherten oder Hinterbliebenen für
dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen
ist oder zu berücksichtigen war.“
11. § 253a wird aufgehoben.
12. Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur
Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Be-
rücksichtigung einer Demografiekomponente fort-
geschrieben. Die Demografiekomponente ist zu-
sätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der
Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistun-
gen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als
gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor
wird wie folgt festgesetzt:
Jahr Demografiekomponente
2014 1,0192
2015 1,0126
2016 1,0073
2017 1,0026
2018 0,9975
2019 0,9946
2020 0,9938
2021 0,9936
2022 0,9935
2023 0,9938
2024 0,9931
2025 0,9929
2026 0,9943
2027 0,9919
2028 0,9907
2029 0,9887
2030 0,9878
2031 0,9863
2032 0,9875
2033 0,9893
2034 0,9907
2035 0,9914
2036 0,9934
2037 0,9924

Jahr Demografiekomponente
2038 0,9948
2039 0,9963
2040 0,9997
2041 1,0033
2042 1,0051
2043 1,0063
2044 1,0044
2045 1,0032
2046 1,0028
2047 1,0009
2048 0,9981
2049 0,9979
2050 0,9978“.
13. In § 295 werden die Wörter „der jeweils für die Be-
rechnung von Renten maßgebende aktuelle Ren-
tenwert“ durch die Wörter „das Zweifache des für
die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden
aktuellen Rentenwerts“ ersetzt.
14. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „der jeweils für
die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle
Rentenwert (Ost)“ durch die Wörter „das Zwei-
fache des für die Berechnung von Renten jeweils
maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)“ er-
setzt.
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2015“ durch
die Angabe „2017“ ersetzt.
15. § 307d wird wie folgt gefasst:
„§ 307d
Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf
eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Ent-
geltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem
1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt,
wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den
zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Mo-
nats der Geburt angerechnet wurde,
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a be-
steht.
(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen
persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererzie-
hungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu-
geordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes
Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist
die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1
in der knappschaftlichen Rentenversicherung be-
rücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persön-
lichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgelt-
punkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag
nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzun-
gen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zu-
schlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den
Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu be-
rücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kinderer-
ziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung
ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausge-
schlossen ist.“
16. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2015“ durch
die Angabe „2017“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Ver-
sicherte“.
b) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.
2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60“ durch die
Angabe „62“ ersetzt.
2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-
gende Nummer 1a eingefügt:
„1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn
für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Num-
mer 1 vorhanden sind,“.
3. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
ber 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach
Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer De-
mografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Ab-
satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
„§ 87c
Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insge-
samt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2
zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die
vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2
frühestens mit Vollendung des nachstehenden Le-
bensalters in Jahren und Monaten in Anspruch neh-
men:
Geburtsjahrgänge Jahre Monate
vor 1953 63 0
1953 63 2
1954 63 4
1955 63 6
1956 63 8
1957 63 10
1958 64 0
1959 64 2
1960 64 4

Geburtsjahrgänge Jahre Monate
1961 64 6
1962 64 8
1963 64 10“.
5. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a
Ausgaben für Leistungen zur
Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
Abweichend von der Regelung über die Verände-
rung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für
Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 be-
trägt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leis-
tungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen
Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millio-
nen Euro.“
Artikel 3
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebs-
rentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, werden die Wörter „, in dem“ durch die
Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls“ er-
setzt.
Artikel 3a
Änderung des
Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
geändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:
„§ 15h
Übergangsregelung zum
Gesetz über Leistungsverbesserungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der
Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit
der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen
worden ist und die Voraussetzungen für einen An-
spruch auf eine Rente für besonders langjährig Versi-
cherte nach § 236b des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch erfüllt sind.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 tre-
ten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Juni 2014
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 787. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c1824e9bc070132c….