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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2509
BGBl. 2017 I S. 2509 · 18.342 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Leistungen bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze
(EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
Vom 17. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2017
die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzun-
gen in ihrer Person sowie die Führung eines
Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher
als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der
Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von
drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tat-
bestände zu melden. Eine Meldung ist nicht er-
forderlich, soweit eine Eintragung der Tatbe-
stände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.“
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, 8. § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:
„§ 253a Zurechnungszeit“.
b) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst:
„§ 269a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:
„§ 276 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
„§ 318 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im
Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird
wie folgt gefasst:
„Zehnter Unterabschnitt
(weggefallen)“.
2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt.
b) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Num-
mern 4 und 5 werden aufgehoben.
3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Die Buchstaben c und d werden aufge-
hoben.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Anrech-
nungszeiten“ die Wörter „nach Satz 1 Num-
mer 1 und 3“ eingefügt.
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „62“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
5. In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern „vorrangig
die“ das Wort „beitragsfreien“ eingefügt.
6. § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 wird auf-
gehoben.
7. Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-
den Sätze eingefügt:
„Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8
sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversiche-
rungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in
„(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet,
der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüg-
lich Eintragungen, Änderungen und Löschungen
in der Handwerksrolle über natürliche Personen
und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu
melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind
Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu
Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3
der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführun-
gen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung.
Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die
folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Familienname und Vornamen,
2. gegebenenfalls Geburtsname,
3. Geburtsdatum,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Wohnanschrift,
6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen
des gesetzlichen Vertreters,
7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach
denen der Gewerbetreibende die Voraus-
setzungen für die Eintragung in die Hand-
werksrolle erfüllt,
8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die
Handwerksrolle bereits eingetragenen Ge-
werbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse
und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die
zur Ausübung des betriebenen Handwerks
notwendig sind,
9. Firma und Anschrift der gewerblichen Nieder-
lassung,
10. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
übung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle
oder Tag der Änderung oder Löschung der
Eintragung sowie
12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund
für diese.
Die Meldungen haben durch elektronische Daten-
übermittlung im eXTra-Standard durch das sichere

Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu er-
folgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die
Meldungen abweichend von Satz 2 über eine
von der Datenstelle der Rentenversicherung zur
Verfügung gestellte Webanwendung unter Nut-
zung allgemein zugänglicher Netze übermittelt
werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbe-
treibenden und Gesellschafter gesondert zu ertei-
len. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat
die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger
der Rentenversicherung weiterzuleiten.“
9. In § 241 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten
des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-
tung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.
10. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten
des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-
tung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.
11. § 253a wird wie folgt gefasst:
„§ 253a
Zurechnungszeit
Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor
dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinter-
bliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar
2024 verstorben, wird das Ende der Zurech-
nungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn auf Alter
der Rente
Anhebung
oder bei Tod
Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fas-
sung in der Rente nicht berücksichtigt wurden.
Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neu-
feststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung
des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in
der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fas-
sung anzuwenden.“
16. Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1
wird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-
änderung der Bezugsgröße angepasst.“
16a. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2020“ ersetzt.
17. § 318 wird aufgehoben.
18. Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt
des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
19. In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai
2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie
um Monate Jahre Monate folgt gefasst:
der Versicherten
im Jahr
2018 3 62
2019 6 62
2020 12 63
2021 18 63
2022 24 64
2023 30 64
12. Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben.
13. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 172“ ersetzt.
14. Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1
wird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-
änderung der Bezugsgröße angepasst.“
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2020“ ersetzt.
15. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches
berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an
neu festzustellen und zu leisten, wenn der Ren-
tenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrech-
nungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszei-
ten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig-
keit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1
„§ 92a Zurechnungszeit“.
3 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „62“ durch die
Angabe „65“ ersetzt.
6
3. § 92a wird wie folgt gefasst:
0 „§ 92a
Zurechnungszeit
6
Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor
0 dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebe-
nenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 ver-
6“. storben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie
folgt angehoben:
Bei Beginn auf Alter
der Rente
Anhebung
oder bei Tod
um Monate Jahre Monate
der Versicherten
im Jahr
2018 3 62 3
2019 6 62 6
2020 12 63 0
2021 18 63 6
2022 24 64 0
2023 30 64 6“.
4. In § 93a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vom-
hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-
setzt.

5. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Rentenbeginn/Monat
nach Todesmonat
Jahr Monat
vor 2001
2001 Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
2002 Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
2003 Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
Artikel 3
„Anlage 3 Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Werte nach § 93a
(in Prozent) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des
0,00 Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2,78
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
5,56 folgt gefasst:
8,33 „§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung
der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung“.
11,11
2. § 11 wird wie folgt geändert:
13,89
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
16,67
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
19,44
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
22,22 und 5 ersetzt:
25,00 „(4) Die zuwendungsrechtliche und organisa-
torische Abwicklung der Modellvorhaben nach
27,78 Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Renten-
30,56 versicherung Knappschaft-Bahn-See unter der
Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und
33,33 Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf
den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modell-
36,11
vorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen
38,89 Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus
der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen,
41,67 werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1
44,44 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Ver-
waltungsvereinbarung zu regeln.
47,22
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und
50,00 Soziales untersucht die Wirkungen der Modell-
vorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und
52,78
Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen
55,56 beauftragen.“
58,33
Artikel 4
61,11
Änderung des
63,89 Kündigungsschutzgesetzes
66,67 Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
69,44 das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
72,22 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
75,00
1. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
77,78
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
80,56
„(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden
83,33 nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf
86,11 die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach
§ 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsge-
88,89 setzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs
gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebe-
91,67
triebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung
94,44 die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der
Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
97,22 päischen Union fährt, so ist die Anzeige an die
100,00“. Behörde des Staates zu richten, unter dessen
Flagge das Schiff fährt.“

Artikel 5
Änderung des
Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Dem § 42 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2650) wird folgender § 41a vorangestellt:
„§ 41a
Besondere Regelungen
für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungs-
gremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer
Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen
Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so
sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die
Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.
(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See
oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land
als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäfts-
sitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach
Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der
Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunika-
tionstechnologien erfolgen, wenn
1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen
Gremiums vorgesehen ist und
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können.“
Artikel 6
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
In § 80 Absatz 1 Nummer 4 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017
(BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird die Angabe
„83“ durch die Angabe „166“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
In § 8 Absatz 2 Nummer 19 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 230
Absatz 9 Satz 2“ eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017
in Kraft.
(2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3
Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3
und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April
2018 in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e0f2767dbc8ee89c….