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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2509

BGBl. 2017 I S. 2509 · 18.342 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2509
                                    Gesetz
                  zur Verbesserung der Leistungen bei Renten
      wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze
                      (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
                                                 Vom 17. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

2017

   die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzun-
   gen in ihrer Person sowie die Führung eines
   Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher
   als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der
   Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von
   drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tat-
   bestände zu melden. Eine Meldung ist nicht er-
   forderlich, soweit eine Eintragung der Tatbe-
   stände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.“
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist,        8.   § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:

        „§ 253a Zurechnungszeit“.

      b) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst:
        „§ 269a (weggefallen)“.

      c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:

        „§ 276     (weggefallen)“.
      d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
        „§ 318     (weggefallen)“.

      e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im
         Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird
         wie folgt gefasst:

                     „Zehnter Unterabschnitt
                          (weggefallen)“.

 2.   § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt.
      b) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Num-
         mern 4 und 5 werden aufgehoben.
 3.   § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
            einen Punkt ersetzt.

        bb) Die Buchstaben c und d werden aufge-
            hoben.
      b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Anrech-
         nungszeiten“ die Wörter „nach Satz 1 Num-
         mer 1 und 3“ eingefügt.

 4.   In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils
      die Angabe „62“ durch die Angabe „65“ ersetzt.

 5.   In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern „vorrangig

      die“ das Wort „beitragsfreien“ eingefügt.
 6.   § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 wird auf-
      gehoben.

 7.   Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-
      den Sätze eingefügt:

      „Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8
      sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversiche-
      rungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in
   „(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet,
der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüg-
lich Eintragungen, Änderungen und Löschungen
in der Handwerksrolle über natürliche Personen

und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu
melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind
Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu
Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3

der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführun-
gen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung.
Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die
folgenden Angaben zu übermitteln:

 1. Familienname und Vornamen,
 2. gegebenenfalls Geburtsname,

 3. Geburtsdatum,

 4. Staatsangehörigkeit,

 5. Wohnanschrift,
 6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen
    des gesetzlichen Vertreters,
 7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach
    denen der Gewerbetreibende die Voraus-
    setzungen für die Eintragung in die Hand-

    werksrolle erfüllt,

 8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die
    Handwerksrolle bereits eingetragenen Ge-
    werbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse
    und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die
    zur Ausübung des betriebenen Handwerks
    notwendig sind,

 9. Firma und Anschrift der gewerblichen Nieder-
    lassung,

10. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-

    übung mehrerer Handwerke diese Handwerke,

11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle
    oder Tag der Änderung oder Löschung der
    Eintragung sowie

12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund
    für diese.

Die Meldungen haben durch elektronische Daten-
übermittlung im eXTra-Standard durch das sichere
BGBl. 2017, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
       Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu er-
       folgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die
       Meldungen abweichend von Satz 2 über eine
       von der Datenstelle der Rentenversicherung zur
       Verfügung gestellte Webanwendung unter Nut-
       zung allgemein zugänglicher Netze übermittelt
       werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbe-
       treibenden und Gesellschafter gesondert zu ertei-
       len. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat
       die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger
       der Rentenversicherung weiterzuleiten.“

 9.    In § 241 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten
       des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-

       tung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.

10.    In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten
       des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-
       tung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.

11.    § 253a wird wie folgt gefasst:

                               „§ 253a
                            Zurechnungszeit

          Beginnt eine Rente wegen verminderter
       Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor
       dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinter-
       bliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar
       2024 verstorben, wird das Ende der Zurech-
       nungszeit wie folgt angehoben:

           Bei Beginn                            auf Alter
            der Rente
                              Anhebung
          oder bei Tod

      Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fas-
      sung in der Rente nicht berücksichtigt wurden.
      Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neu-
      feststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung
      des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in
      der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fas-
      sung anzuwenden.“
16.   Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
      fügt:

      „Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1
      wird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-
      änderung der Bezugsgröße angepasst.“

16a. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2017“ durch

     die Angabe „2020“ ersetzt.
17.   § 318 wird aufgehoben.

18.   Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt
      des Fünften Kapitels wird aufgehoben.

19.   In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der An-
      gabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.

                           Artikel 2
               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai
2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie
                              um Monate       Jahre    Monate         folgt gefasst:
         der Versicherten
             im Jahr
              2018                 3           62

              2019                 6           62

              2020                12           63

              2021                18           63

              2022                24           64

              2023                30           64

12.    Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben.

13.    In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 Ab-

       satz 1“ durch die Angabe „§ 172“ ersetzt.

14.    Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz ange-
       fügt:

       „Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1
       wird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-
       änderung der Bezugsgröße angepasst.“
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2017“ durch
     die Angabe „2020“ ersetzt.

15.    Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches
       berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an
       neu festzustellen und zu leisten, wenn der Ren-
       tenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrech-
       nungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszei-
       ten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig-
       keit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1

        „§ 92a Zurechnungszeit“.
3     2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „62“ durch die
         Angabe „65“ ersetzt.
6
      3. § 92a wird wie folgt gefasst:
0                                  „§ 92a
                               Zurechnungszeit
6
           Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor
0       dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebe-
        nenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 ver-
6“.     storben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie
        folgt angehoben:

              Bei Beginn                               auf Alter
               der Rente
                                  Anhebung
             oder bei Tod
                                 um Monate       Jahre       Monate
            der Versicherten
                im Jahr

                 2018                 3           62               3

                 2019                 6           62               6

                 2020                12           63               0

                 2021                18           63               6

                 2022                24           64               0

                 2023                30           64               6“.

      4. In § 93a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vom-
         hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-
         setzt.
BGBl. 2017, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2511
5. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

           Rentenbeginn/Monat
            nach Todesmonat

          Jahr                Monat
   vor 2001

   2001               Januar

                      Februar
                      März

                      April

                      Mai

                      Juni

                      Juli

                      August
                      September

                      Oktober
                      November

                      Dezember

   2002               Januar

                      Februar

                      März
                      April

                      Mai

                      Juni

                      Juli

                      August

                      September

                      Oktober

                      November
                      Dezember

   2003               Januar
                      Februar

                      März

                      April

                      Mai

                      Juni
                      Juli

                      August

                      September

                      Oktober

                      November
                      Dezember

                                           Artikel 3
      „Anlage 3                      Änderung des
                            Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Werte nach § 93a
  (in Prozent)       Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
                   ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des
      0,00         Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge-
                   ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      2,78
                   1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
      5,56            folgt gefasst:
      8,33            „§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung
                            der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung“.
     11,11
                   2. § 11 wird wie folgt geändert:
     13,89
                      a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
     16,67
                         „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
     19,44
                      b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
     22,22               und 5 ersetzt:
     25,00                  „(4) Die zuwendungsrechtliche und organisa-
                         torische Abwicklung der Modellvorhaben nach
     27,78               Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Renten-
     30,56               versicherung Knappschaft-Bahn-See unter der
                         Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und
     33,33               Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf
                         den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modell-
     36,11
                         vorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen
     38,89               Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus
                         der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen,
     41,67               werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1
     44,44               vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Ver-
                         waltungsvereinbarung zu regeln.
     47,22
                           (5) Das Bundesministerium für Arbeit und
     50,00               Soziales untersucht die Wirkungen der Modell-
                         vorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und
     52,78
                         Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen
     55,56               beauftragen.“

     58,33
                                           Artikel 4
     61,11
                                      Änderung des
     63,89                      Kündigungsschutzgesetzes
     66,67           Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
                   Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
     69,44         das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
     72,22         20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird
                   wie folgt geändert:
     75,00
                   1. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
     77,78
                   2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     80,56
                          „(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden
     83,33            nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf
     86,11            die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach
                      § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsge-
     88,89            setzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs
                      gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebe-
     91,67
                      triebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung
     94,44            die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der
                      Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
     97,22            päischen Union fährt, so ist die Anzeige an die
   100,00“.           Behörde des Staates zu richten, unter dessen
                      Flagge das Schiff fährt.“
BGBl. 2017, Seite 2512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2512
                        Artikel 5
                   Änderung des
         Europäische Betriebsräte-Gesetzes

  Dem § 42 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2650) wird folgender § 41a vorangestellt:

                         „§ 41a
                Besondere Regelungen
       für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen

   (1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungs-
gremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer
Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen
Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so
sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die
Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.
   (2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See
oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land
als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäfts-
sitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach
Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der
Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunika-
tionstechnologien erfolgen, wenn
1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen
   Gremiums vorgesehen ist und
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
   keine Kenntnis nehmen können.“

                        Artikel 6
                   Änderung des
            Betriebsverfassungsgesetzes

  In § 80 Absatz 1 Nummer 4 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017
(BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird die Angabe
„83“ durch die Angabe „166“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung

   In § 8 Absatz 2 Nummer 19 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 230
Absatz 9 Satz 2“ eingefügt.

                       Artikel 8

                    Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017
in Kraft.

  (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in
Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3
Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3
und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April
2018 in Kraft.

  (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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