Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1248

BGBl. 2020 I S. 1248 · 201.082 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
                                  Siebtes Gesetz
       zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                                 Vom 12. Juni 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer“.

     b) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
        „§ 85   Genehmigungs- und anzeigepflichtige
                Vermögensanlagen“.

     c) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden
        Angaben eingefügt:
        „§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Daten-
                austausch mit Sozialversicherungsträ-
                gern

        § 95b    Systemprüfung

        § 95c    Datenaustausch zwischen den Sozial-
                 versicherungsträgern“.
     d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
        „§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung
                einer Bescheinigung über die anzu-
                wendenden Rechtsvorschriften bei Be-
                schäftigung nach Artikel 11 Absatz 3
                Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12
                Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buch-
                stabe a oder Buchstabe b, Ziffer i
                und Artikel 16 der Verordnung (EG)
                Nr. 883/2004“.
     e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung
                einer Bescheinigung über die anzu-
                wendenden Rechtsvorschriften bei

                selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ar-
                tikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2
                der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.

     f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten
                und Daten zur stationären Kranken-

                hausbehandlung durch die Bundes-

                agentur für Arbeit“.

     g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

      „§ 123   Übergangsregelung zur Struktur der
               Einrichtungen“.
   h) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 125   Pilotprojekt zur Meldung der Arbeits-
               unfähigkeits- und Vorerkrankungszei-
               ten an den Arbeitgeber“.
   i) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 126   Verzicht auf die elektronisch unter-
               stützte Prüfung bei den Arbeitgebern“.

   j) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 127   Bericht über die Untersuchung zur
               strukturierten Übermittlung der Daten
               für die elektronisch unterstützte Prü-
               fung bei den Arbeitgebern“.

2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
   digital zu signieren; § 95 gilt“ gestrichen.
3. § 18k wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche
      Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungs-
      betriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Ab-
      satz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu

      beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung
      Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebs-
      nummer im Auftrag der Bundesagentur für
      Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufs-
      genossenschaft und die Deutsche Rentenversi-
      cherung Knappschaft-Bahn-See haben zu
      diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
      erforderlichen Daten über die Beschäftigungs-
      betriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres
      hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Datei der Beschäftigungsbe-
          triebe der“ werden gestrichen.
      bb) Nach dem Wort „Arbeit“ werden die Wörter
          „, die diese im Dateisystem der Beschäfti-
          gungsbetriebe speichert“ eingefügt.

4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:

                         „§ 18o

         Verarbeitung der Unternehmernummer

      Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
   ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur
   für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsstän-

   dischen Versorgungseinrichtungen und deren

   Datenannahmestellen dürfen die Unternehmer-

   nummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die
   Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches ver-
   arbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Auf-
BGBl. 2020, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249
    gabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstler-
    sozialversicherungsgesetz erforderlich ist.“
 5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „das aus“
       die Wörter „dem aus“ eingefügt.
    b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 165“ die
       Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

 6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz

    eingefügt:

    „In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf
    eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht
    zu berücksichtigen.“
 7. In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
    die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestrichen.

 8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 4 werden die Wörter „auf die Deutsche
       Rentenversicherung Bund“ gestrichen.
    b) In Satz 10 werden die Wörter „an die Deutsche

       Rentenversicherung Bund“ gestrichen.

 9. In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Nettoarbeitsentgelt“ die Wörter „im Sinne des“
    eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und
    nach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches“ ge-
    strichen.
10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versi-
       cherungsträger“ gestrichen und wird das Wort
       „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

    b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
       „Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen
       nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251
       Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Bu-
       ches.“
11. § 28a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Meldungen nach diesem Buch erfol-
       gen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
       durch elektronische Datenübermittlung (Daten-
       übertragung). Bei der Datenübertragung sind

       Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-

       weiligen Stand der Technik sicherzustellen und

       bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-

       schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
       zu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen
       Dritten mit der Entgeltabrechnung und der
       Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der
       Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die
       Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch ge-
       genüber dem jeweils zuständigen Träger der
       Sozialversicherung oder der berufsständischen
       Versorgungseinrichtung.“
    c) Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
       fasst:

       „1. die Unternehmernummer nach § 136a des
           Siebten Buches;“.

    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben.

       bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Dem Buchstaben b wird nach dem
                Komma folgender Halbsatz angefügt:
                „in den Fällen, in denen kein beitrags-
                pflichtiges Arbeitsentgelt in der Ren-
                tenversicherung oder nach dem Recht
                der Arbeitsförderung vorliegt, das bei-
                tragspflichtige Arbeitsentgelt in der

                Krankenversicherung,“.

           bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

                „f) für geringfügig Beschäftigte zu-
                    sätzlich die Steuernummer des
                    Arbeitgebers, die Identifikations-
                    nummer nach § 139b der Abgaben-
                    ordnung des Beschäftigten und die
                    Art der Besteuerung.“
    e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
       gefügt:

          „(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische

       Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten
       Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben
       zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elek-
       tronisch zu übermitteln. Das Nähere über die
       Angaben, die Datensätze und das Verfahren re-
       geln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b
       Absatz 1.“
    f) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Ar-
       beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt und
       wird jeweils die Klammer vor und nach der An-
       gabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.

    g) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-
       dert:
       aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Ar-
           beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt
           und wird jeweils die Klammer vor und nach
           der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.

       bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-
           beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt,
           wird jeweils die Klammer vor und nach der
           Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen und
           wird nach dem Komma folgender Halbsatz
           angefügt:

           „die Steuernummer des Arbeitgebers, die

           Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-

           gabenordnung des Beschäftigten und die

           Art der Besteuerung,“.

       cc) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Ar-
           beitsentgelts“ das Wort „nach“ eingefügt
           und wird jeweils die Klammer vor und nach
           der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
    h) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.

    i) Absatz 13 wird aufgehoben.
12. § 28b Absatz 4 wird aufgehoben.
13. § 28c wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. die Voraussetzungen für die Zulassung so-
           wie die Gründe für eine Verweigerung,
           Rücknahme oder den Verlust einer Zulas-
           sung eines Programms oder einer maschi-
BGBl. 2020, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
           nell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer
           Systemprüfung,“.
    b) In Nummer 5 werden die Wörter „Systemprü-
       fungen durchzuführen,“ gestrichen.

14. § 28e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

    b) Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert
       aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau-
       leistungen von 275 000 Euro, wobei für die
       Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom
       12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch
       Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019
       (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt.“
    c) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „8“ durch
       die Angabe „6a“, die Angabe „20. März 2006“
       durch die Angabe „31. Januar 2019“ und die
       Angabe „Nr. 94a vom 18. Mai 2006“ durch die
       Angabe „AT 19.02.2019 B2“ ersetzt.
    d) Absatz 3d wird aufgehoben.

    e) Absatz 3f wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der Unternehmer kann den Nachweis nach

           Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-

           tion auch für den Zeitraum des Auftragsver-

           hältnisses durch Vorlage von lückenlosen

           Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zu-

           ständigen Einzugsstellen für den Nach-
           unternehmer oder den von diesem beauf-
           tragten Verleiher erbringen.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
    eingefügt:
       „(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland,
    hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1

    Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland

    zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Be-
    schäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im In-
    land, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz
    oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtig-
    ten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet
    § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine
    Anwendung.“
16. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Deutsche Rentenversicherung Bund,“ die Wörter
    „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-

    Bahn-See,“ eingefügt.

17. § 28p wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungs-
       betriebe, wird er insgesamt geprüft.“
    b) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem
       zuständigen Rentenversicherungsträger die not-
       wendigen Daten elektronisch aus einem system-
       geprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu
       übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhal-

       tung kann dies nur im Einvernehmen mit dem
       Arbeitgeber erfolgen.“
    c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird das Wort „Unfallversiche-
           rungsmitgliedsnummer“ durch die Wörter
           „Unternehmernummer nach § 136a des
           Siebten Buches“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben
           der gemeinsamen Einrichtung als Einzugs-
           stelle nach § 356 des Dritten Buches erfor-
           derlich ist, wertet die Datenstelle der Ren-
           tenversicherung aus den Daten nach Satz 5
           das Identifikationsmerkmal zur wirtschaft-
           lichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers
           sowie die Angaben über die Tätigkeit nach
           dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagen-
           tur für Arbeit der Beschäftigten des geprüf-
           ten Arbeitgebers aus und übermittelt das
           Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung.
           Die übermittelten Daten dürfen von der ge-
           meinsamen Einrichtung auch zum Zweck
           der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des
           Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die
           Kosten der Auswertung und der Übermitt-
           lung der Daten nach Satz 9 hat die gemein-
           same Einrichtung der Deutschen Renten-

           versicherung Bund zu erstatten. Die ge-

           meinsame Einrichtung berichtet dem Bun-

           desministerium für Arbeit und Soziales bis

           zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit

           des Verfahrens nach Satz 9.“

18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
    geheim“ durch die Wörter „, geheim und öffent-
    lich“ ersetzt.

19. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 85

                    Genehmigungs- und

            anzeigepflichtige Vermögensanlagen“.

    b) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
    d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
       sätze 3b und 3c eingefügt:
          „(3b) Der Versicherungsträger hat der Auf-
       sichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

       1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme an-

          zukaufen, zu leasen oder anzumieten oder
          sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch
          das Systemkonzept der Datenverarbeitung
          grundlegend verändert wird; dies gilt für die
          Beschaffung und bei den Rentenversiche-
          rungsträgern auch für die Eigenentwicklung
          von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-
          chend,
       2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwer-
          ben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen
          oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu
          erhöhen,
BGBl. 2020, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
       3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulö-
          sen oder eine Beteiligung an einer Einrich-
          tung ganz oder teilweise zu veräußern oder

          zu übertragen.

       Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig
       zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher
       Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung
       und Beratung des Versicherungsträgers bleibt.
       Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige
       verzichten.
          (3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufga-
       benerfüllung an einer weiteren Einrichtung be-
       teiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung
       beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen
       sind unzulässig.“
20. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wer-
       den die Wörter „an die“ durch die Wörter „mit
       der“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-
       schreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die
       Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze
       nach diesem Buch und für das Aufwendungs-
       ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-
       weils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
       Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung
       hält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen eine Datenbankanwendung vor, in der alle
       Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-
       dung in Datensätzen und Datenbausteinen so-
       wohl in historisierter als auch in aktueller Form
       gespeichert sind und von den an den Meldever-
       fahren nach diesem Buch Beteiligten automati-
       siert abgerufen werden können. Das Nähere zur
       Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abruf-
       verfahren der Daten regeln die in Absatz 1
       Satz 1 genannten Organisationen der Sozialver-
       sicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b
       Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze be-
       dürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
       ums für Arbeit und Soziales.“
21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c
    eingefügt:

                           „§ 95a
            Ausfüllhilfe zum elektronischen
     Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

       (1) Zum elektronischen Datenaustausch nach
    diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichs-
    gesetz insbesondere für Meldungen, Beitrags-
    nachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen
    die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern
    und Selbständigen eine allgemein zugängliche
    elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe
    zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berech-
    nungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben
    durch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt
    die Daten von den Arbeitgebern sowie an die
    Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte
    Datenübertragung; dies gilt entsprechend für
    Selbständige.
       (2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen
    sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nach-

weis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der
Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.

    (3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten

können registrierte Arbeitgeber und Selbständige
Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in
einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der
Online-Datenspeicher hält die Daten für die Be-
triebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von
maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese
Daten ist durch Authentifizierungsprogramme ab-
zusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbin-
dung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren
der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer
Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in
elektronischer Form angefordert werden.
   (4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils
für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Dar-
stellung und Verarbeitung der von ihnen zu verant-
wortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe
und des Online-Datenspeichers zuständig. Wei-

tere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter
können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe
und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist je-
weils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach
Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die
anteilige Kostentragung festlegt.

   (5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung
und die unterstützten Fachverfahren sowie die
Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren
regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen
Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu genehmigen
sind.
   (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe
anbieten. Er kann die Durchführung dieser Auf-
gabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der
gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a
Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des
Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Aus-
füllhilfe können in angemessenem Umfang an
den Kosten der Datenübermittlung beteiligt wer-
den.

  (7) Die Sozialversicherungsträger tragen die In-
vestitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-
Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten
übernehmen

1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen, der auch für die Pflegekassen han-
   delt,
2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung
   und

3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-
   sicherung e. V.
Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-
lichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-
cherung und der gesetzlichen Unfallversicherung
regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
BGBl. 2020, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252
                          § 95b
                     Systemprüfung

      (1) Meldepflichtige haben Meldungen und Bei-
   tragsnachweise durch Datenübertragung aus sys-
   temgeprüften Programmen oder systemgeprüften
   elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt
   auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit
   dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwen-
   dungsausgleichsgesetz geregelt ist.
      (2) Eine Systemprüfung ist für Programme und
   elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaus-
   tausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozial-
   versicherungsträgern und weiteren annehmenden
   Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durch-
   zuführen. Die Systemprüfung umfasst die Bera-
   tung sowie die fachliche und technische Prüfung
   der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prü-
   fung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung
   sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der
   erforderlichen Daten. Entgeltabrechnungspro-
   gramme haben die Berechnungen und die Erzeu-
   gung von Daten sowie deren Prüfung maschinell

   durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die ma-

   nuellen Berechnungen durch die elektronische

   Übermittlung und Speicherung der Daten. Ist die

   Anwendungssoftware auf unterschiedliche infor-

   mationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzu-
   stellen, dass sie als geschlossene Software-An-
   wendung anhand einer eindeutig identifizierbaren
   Version in der jeweils gültigen Fassung gekenn-
   zeichnet ist.
       (3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die
   zur informationstechnischen Infrastruktur eines
   Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Be-

   triebssysteme sowie die interne Kommunikations-

   software.

      (4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzen-
   verband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung
   der Träger der Rentenversicherung und der Unfall-
   versicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen
   der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsge-
   meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-
   tungen e. V. durchgeführt.

                          § 95c

              Datenaustausch zwischen

            den Sozialversicherungsträgern

      (1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfül-
   lung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
   Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungs-
   träger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als
   Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichts-
   behörde zu übermitteln, soll dies durch Daten-
   übertragung geschehen; § 95 gilt.
      (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermitt-
   lung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
   1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetz-
      buches vorgeschrieben ist,
   2. die Künstlersozialkasse für die nach dem
      Künstlersozialversicherungsgesetz krankenver-
      sicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die

      für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-
      gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-

       nummer, den Namen und Vornamen, den bei-
       tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der
       Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitsein-
       kommens, ein Kennzeichen über die Ruhens-
       anordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstler-
       sozialversicherungsgesetzes und den Verweis
       auf die Versicherungspflicht in der Rentenversi-
       cherung des Versicherten, an die zuständige
       Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen
       der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der
       Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-
       versicherungsgesetz notwendigen Angaben,
       insbesondere über eine bestehende Arbeits-
       unfähigkeit, eine bestehende Vorrangversiche-
       rung, die Gewährung einer Rente, das Ende
       der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgelt-
       ersatzleistung, durch Datenübertragung mittei-
       len; die Einzelheiten des Verfahrens wie den
       Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlerso-
       zialkasse und der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen
       entsprechend § 28b Absatz 1, oder

    3. Sozialversicherungsträger Daten an einen an-

       deren Sozialversicherungsträger oder an das

       Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger

       des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufga-

       ben nach diesem Buch weiterleiten.“

22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
    b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
       Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Num-
       mer 4 angefügt:

       „4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102

           bis 105 des Zehnten Buches der gesetz-

           lichen Krankenkassen oder der Bundes-
           agentur für Arbeit gegenüber den Trägern
           der gesetzlichen Rentenversicherung nach
           dem Sechsten Buch bestehen.“

23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung
       zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung
       und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozial-

       versicherungszweiges oder an andere Sozial-

       versicherungsträger oder öffentliche Stellen
       werden Annahmestellen errichtet.“

    b) In Satz 3 wird das Wort „ferner“ durch die Wör-
       ter „darüber hinaus“ ersetzt.
24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. die Unternehmernummer nach § 136a des
        Siebten Buches;“.
26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mit-
    gliedsnummer des Unternehmers“ durch die Wör-
    ter „die Unternehmernummer nach § 136a des
    Siebten Buches“ ersetzt.

27. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2020, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253
                            „§ 106
                        Elektronischer
                    Antrag auf Ausstellung
                einer Bescheinigung über die
            anzuwendenden Rechtsvorschriften
              bei Beschäftigung nach Artikel 11
             Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5,
           Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1
        Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und
       Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „maschinell
           erstellten“ durch die Wörter „elektronisch
           gestützten, systemgeprüften“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Ist festgestellt, dass die deutschen
           Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
           gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten
           der A1-Bescheinigung innerhalb von drei
           Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese
           Bescheinigung der beschäftigten Person
           unverzüglich zugänglich macht.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In den Fällen, in denen die deutschen
       Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit

       1. für Beamte und Beschäftigte des öffentli-

          chen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-

          stabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

          gelten,

       2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder

          Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-

          satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

          gelten oder

       3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16
          der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten
          sollen,
       gilt Absatz 1 entsprechend.“

    d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
       und 4 eingefügt:
          „(3) In den Fällen, in denen die deutschen
       Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für
       in der Seefahrt beschäftigte Personen nach
       Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)
       Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt
       für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.
          (4) In den Fällen, in denen für in Deutschland
       wohnende Personen, die ausschließlich bei
       einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
       beschäftigt sind und ihre Beschäftigung ge-
       wöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben,
       nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder
       Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)
       Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften
       über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 ent-
       sprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststel-
       lung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
       für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.“

    e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
       Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 4“
       ersetzt.
28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

                         „§ 106a
                      Elektronischer
                 Antrag auf Ausstellung
              einer Bescheinigung über die
          anzuwendenden Rechtsvorschriften
           bei selbständiger Erwerbstätigkeit
         nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12
       Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
       (1) Gelten für vorübergehend in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
    Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
    päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
    selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechts-
    vorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12
    Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat
    die selbständig erwerbstätige Person die Ausstel-
    lung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen
    Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach
    § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt,
    dass die deutschen Rechtsvorschriften über so-
    ziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung
    innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig er-
    werbstätigen Person elektronisch zugänglich zu
    machen.
       (2) In den Fällen, in denen die deutschen
    Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in
    der Seefahrt selbständig tätige Personen nach

    Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)

    Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1

    entsprechend.

       (3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages

    nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenver-

    band Bund der Krankenkassen, die Deutsche Ren-

    tenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche

    Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemein-
    schaft berufsständischer Versorgungseinrichtun-
    gen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ge-
    nehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deut-
    schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“

29. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „Fordert der Träger der Rentenversicherung für
       Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung
       Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e
       und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von
       dem Bescheinigungspflichtigen durch gesi-
       cherte und verschlüsselte Datenübertragung
       an, hat dieser die notwendigen Daten für diese
       Bescheinigungen durch gesicherte und ver-
       schlüsselte Datenübertragung an die Daten-
       stelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
       Die Datenstelle der Rentenversicherung hat An-
       fragen sowie Rückmeldungen an die Bescheini-
       gungspflichtigen durch gesicherte und ver-
       schlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“
    b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
       fügt:

       „Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine
       Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im
       privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-
       chend von Satz 2 ein Formular genutzt werden,
       das im Fachportal der Deutschen Rentenversi-
BGBl. 2020, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
        cherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3
        gelten entsprechend für die landwirtschaftliche
        Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversi-
        cherung nimmt die hierfür erforderlichen Über-
        mittlungen auch für die landwirtschaftliche
        Alterskasse vor.“
29a. § 109 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am

                 Ende durch ein Komma ersetzt.

            bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende

                 durch das Wort „und“ ersetzt.

            ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

                 „5. die Angabe, ob Anhaltspunkte da-
                     für vorliegen, dass die Arbeitsun-
                     fähigkeit auf einem Arbeitsunfall
                     oder sonstigen Unfall oder auf

                     den Folgen eines Arbeitsunfalls

                     oder sonstigen Unfalls beruht.“

        bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
            „In den Fällen, in denen die Krankenkasse
            die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295
            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Bu-
            ches für einen geringfügig beschäftigten
            Versicherten erhält, hat sie die Daten nach
            Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
            Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitge-
            berzuwendungen für Entgeltfortzahlung zu-
            ständige Deutsche Rentenversicherung
            Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für
            die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach

            dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum
            Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben
            die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2
            genannten Fällen bei der zuständigen Kran-
            kenkasse durch ein nach § 95b systemge-
            prüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe ab-
            zurufen.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

       fügt:

           „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-
        chend bei Eingang der Daten nach § 301
        Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften
        Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung
        abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten
        nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Be-
        ginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende
        des stationären Krankenhausaufenthaltes zu
        enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeits-
        unfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an
        die Krankenkassen werden die Dienste der
        Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch
        genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.“
29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

                          „§ 109a
            Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten
          und Daten zur stationären Krankenhaus-
       behandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
       (1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Da-
    ten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des

    Fünften Buches für Personen, für die nach den
    Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und
    Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit beste-
    hen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagen-
    tur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die fol-
    genden Daten enthält:
    1. den Namen des Versicherten,
    2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-
       keit,
    3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-

       beitsunfähigkeit,

    4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-

       dung und

    5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,

       dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-
       unfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen
       eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls be-
       ruht.

       (2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum

    Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der

    Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit
    in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze be-
    dürfen der Genehmigung durch das Bundesminis-
    terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
       (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der
    Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7
    des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die
    Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten
    nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die
    voraussichtliche Dauer und das Ende der stationä-
    ren Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.“

30. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „Lohnunterlagen“
       durch die Wörter „eine Entgeltunterlage“ er-
       setzt.
    b) In Nummer 3a wird das Wort „Lohnunterlage“
       durch das Wort „Entgeltunterlage“ ersetzt.

    c) Nummer 3b wird aufgehoben.

31. Folgender § 123 wird angefügt:

                           „§ 123

                   Übergangsregelung
              zur Struktur der Einrichtungen
       § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung,
    soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni
    2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben,
    sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Be-
    teiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am
    30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen
    dürfen weitergeführt werden.“
32. Folgender § 125 wird angefügt:

                           „§ 125
                    Pilotprojekt zur
           Meldung der Arbeitsunfähigkeits-
      und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
       (1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der
    Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Mel-
    dung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die
    die folgenden Daten enthält:
BGBl. 2020, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
1. den Namen des Beschäftigten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-
   keit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-
   beitsunfähigkeit,

4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-
   dung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,
   dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-
   unfall oder sonstigem Unfall oder auf den Fol-
   gen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls
   beruht.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar-
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches für einen gering-
fügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie
die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der

Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung
zuständige Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke

des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwen-

dungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen.

Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei

der zuständigen Krankenkasse durch systemge-

prüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeit-
geber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die
Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflich-
tung des behandelnden Arztes, dem Versicherten
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge-
setzes auszuhändigen.
   (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der
Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeits-
daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Fünften Buches und auf der Grundlage von weite-
ren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgelt-
fortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer
Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber aus-

läuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber

eine Meldung mit den Angaben über die für ihn

relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln.

Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-
schäftigte nach den §§ 8a und 12.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei
Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maß-
gabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1
Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer
und das Ende des stationären Krankenhausaufent-
haltes zu enthalten hat.

   (5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum
Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen

    Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung an-
    zuhören.
       (6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben
    monatlich dem Spitzenverband Bund der Kranken-
    kassen über die Erfahrungen mit dem Meldever-
    fahren zu berichten.“

33. Folgender § 126 wird angefügt:
                           „§ 126

               Verzicht auf die elektronisch
        unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
      Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die
    Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen
    Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis
    zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische
    Übermittlung der gespeicherten Daten nach
    § 28p Absatz 6a verzichtet werden.“

34. Folgender § 127 wird angefügt:

                           „§ 127

                        Bericht über

                   die Untersuchung zur

                strukturierten Übermittlung

              der Daten für die elektronisch

        unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

       Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat
    unter Beteiligung der Bundesvereinigung der
    Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesmi-
    nisterium für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-
    zember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse
    einer Untersuchung zur strukturierten Übermitt-
    lung der notwendigen Daten für die Prüfung nach
    § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhal-
    tung vorzulegen.“

                       Artikel 2

                 Änderung des
        Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-

zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-

kel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I

S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungen
   kostenfrei auf ein Konto des Empfängers“ durch die
   Wörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf das
   angegebene Konto“ und werden die Wörter „kosten-
   frei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungs-
   bereiches dieser Verordnung übermittelt werden“
   durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhn-
   lichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches
   dieser Verordnung übermittelt“ ersetzt.

2. Die folgenden Sätze werden angefügt:

  „Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an
  den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers über-
  mittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von
  den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn
  der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung
  eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
  Verschulden nicht möglich ist.“
BGBl. 2020, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
                      Artikel 3

                Änderung des

       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
   Wörtern „nach dem Ersten Abschnitt“ die Wörter
   „mit Ausnahme der Leistung nach § 31a“ eingefügt.
2. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 4

                  Änderung des
        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 31a Informationen an junge Menschen
                ohne Anschlussperspektive; erforder-
                liche Datenerhebung und Datenüber-
                mittlung“.
    b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst:
       „§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungs-
               ermächtigung“.

    c) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des

       Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird

       wie folgt gefasst:

                   „Zweiter Unterabschnitt
                    Anzeige-, Nachweis-
                und Bescheinigungspflichten“.
    d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst:
       „§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei

               Arbeitsunfähigkeit und stationärer Be-
               handlung“.
    e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:
       „§ 313a Bescheinigungsverfahren“.

    f) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des
               Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
               anderer Gesetze“.

 1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur
    Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
    1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-
       ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungs-
       gesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung
       ausgebildet werden,
    2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Stu-
       diengängen und
    3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildun-
       gen mit Abschnitten des schulischen Unter-

       richts und der praktischen Ausbildung, für die
       ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Aus-

       bildungsvergütung besteht (praxisintegrierte
       Ausbildungen).“

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                          „§ 31a
                   Informationen an
                junge Menschen ohne
          Anschlussperspektive; erforderliche
         Datenerhebung und Datenübermittlung
       (1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen,
    die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule
    oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine
    konkrete berufliche Anschlussperspektive haben,
    zu kontaktieren und über Angebote der Berufs-
    beratung und Berufsorientierung zu informieren,
    soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu die-
    sem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende
    Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt
    werden:
    1. Name,

    2. Vorname,
    3. Geburtsdatum,
    4. Geschlecht,
    5. Wohnanschrift,
    6. voraussichtlich beendete Schulform oder Er-
       satzmaßnahme,

    7. erreichter Abschluss.
       (2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kon-
    taktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der
    Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agen-
    tur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten

    Stellen des Landes, in dem der junge Mensch sei-

    nen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln,

    die erforderlich sind, damit das Land dem jungen
    Menschen weitere Angebote unterbreiten kann.
    Erforderlich sind folgende Daten:
    1. Name,
    2. Vorname,

    3. Geburtsdatum,

    4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der
       vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
    Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn
    die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die

    Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden
    nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermit-
    telt, wenn der junge Mensch der Übermittlung

    widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er
    hinzuweisen.
       (3) Die Agentur für Arbeit hat die personen-
    bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die
    Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Über-
    mittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich
    sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhe-
    bung.“
3. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Anzeige-
       und Bescheinigungspflichten“ durch die Wörter
       „Anzeige- und Nachweispflichten“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
      durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3
      Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“
      ersetzt.

3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird

    nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2“ die An-

    gabe „Nummer 1“ eingefügt.

4. § 281 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 281

                Arbeitsmarktstatistiken,

               Verordnungsermächtigung

      (1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statis-
   tiken über

   1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitneh-

      merinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ein-

      gliederung in den Arbeitsmarkt,

   2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und
      Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-
      tes nach dem Zweiten Buch,
   3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach
      diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung
      in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
   4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige
      Beschäftigung,

   5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs-

      und Arbeitsmarkt sowie

   6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende
      Aufgaben.
   Die Bundesagentur hat die einheitliche und termin-
   gerechte Erstellung von Statistiken sicherzustel-

   len, die Ergebnisse der Statistik in angemessener

   Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu

   analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer,
   die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger
   sind und sich nicht nur vorübergehend im Gel-
   tungsbereich des Gesetzes über das Auslän-
   derzentralregister aufhalten, wird die Statistik der

   sozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-

   schäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus

   auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-

   zes übermittelten Daten gegliedert.

     (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Ab-
   satz 1 genannten Zwecke

   1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf-

      gaben nach diesem Buch erhoben oder über-

      mittelt werden,

   2. Daten, die von den zuständigen Trägern der
      Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
      § 51b des Zweiten Buches erhoben und über-
      mittelt werden,

   3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vier-
      ten Buches,

   4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäf-
      tigung schwerbehinderter Menschen nach

      § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,

   5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des
      AZR-Gesetzes übermittelt werden,

   6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische
      Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher
      Vorschriften übermittelt werden oder wurden.

      (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten
   die Grundsätze der Neutralität und Objektivität.
   Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16

   des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.

   Das Statistikgeheimnis ist durch technische und

   organisatorische Maßnahmen der Trennung zwi-
   schen statistischen und nichtstatistischen Aufga-
   ben einzuhalten.

      (4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Mi-

   grationshintergrund in ihren Statistiken zu berück-

   sichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale
   zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen
   ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet
   werden. Sie sind in einem durch technische und

   organisatorische Maßnahmen von sonstiger Da-

   tenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten.

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
   stimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
   des Bundesrates das Nähere über die zu erheben-
   den Merkmale und die Durchführung des Verfah-
   rens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung
   und Speicherung der erhobenen Daten.“
5. § 282 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
      schäftsbereich“ die Wörter „und der Migra-
      tionshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1“

      eingefügt.

   b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a
      Abs. 6“ durch die Angabe „§ 282a Absatz 5“
      ersetzt.
6. § 282a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten“ durch

      die Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnis-

      sen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

      „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle aus-
      weisen.“
   b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-

          fasste statistische Daten“ durch die Wörter

          „Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-

          setzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle
          ausweisen.“

      cc) In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweils

          das Wort „Daten“ durch das Wort „Anga-

          ben“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-
          fasste statistische Daten“ durch die Wörter
          „Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-
          setzt.

      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle

          ausweisen. Diese übermittelten Angaben
          dürfen ausschließlich für statistische Zwe-
          cke verarbeitet werden.“
BGBl. 2020, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Arbeits-
      marktstatistiken“ durch die Wörter „mit statisti-
      schen Ergebnissen“ ersetzt.
   e) Absatz 5 wird aufgehoben.
   f) Absatz 6 wird Absatz 5.

6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittes
    des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                  „Zweiter Unterabschnitt
                   Anzeige-, Nachweis-
               und Bescheinigungspflichten“.
6b. § 311 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 311

            Anzeige- und Nachweispflichten bei
       Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

      (1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt,
   ist verpflichtet,
   1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-
      liche Dauer
        a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzei-
           gen, ärztlich feststellen und sich eine ärztli-
           che Bescheinigung aushändigen zu lassen

           und

        b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
           tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der
           Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Be-
           scheinigung nachzuweisen;
   2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der
      Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für
      Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende
      nachzuweisen.

   Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der

   Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben,
   gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.
   Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die
   voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit
   durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzu-
   weisen.

      (2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheini-
   gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
   und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten
   Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1
   Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die
   Krankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis
   nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die
   in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des
   Fünften Buches genannten Daten zur stationären
   Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Bu-
   ches elektronisch an die Krankenkasse zu über-
   mitteln sind.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
   auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruf-
   lichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach
   § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld er-
   heben.“

7. § 312 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der
        Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder
        auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsa-

      chen zu bescheinigen, die für die Entscheidung
      über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheb-
      lich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbe-
      sondere
      1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder
         des Arbeitnehmers,

      2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für
         die Beendigung des Beschäftigungsverhält-
         nisses und
      3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geld-
         leistungen, die die Arbeitnehmerin oder der
         Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspru-
         chen hat;

      es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
      § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen,
      Zwischenmeister und andere Auftraggeber von
      Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1
      entsprechend.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bescheini-
      gungspflichtige nach Absatz 1“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Sozialversicherungsträger haben auf Ver-

      langen der Bundesagentur, die übrigen Leis-
      tungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen
      auf Verlangen der betroffenen Person oder der
      Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen,
      die für die Feststellung der Versicherungspflicht
      nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Be-
      scheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.“
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 312a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durch
          die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach
          § 312 Absatz 1“ ersetzt und werden nach
          den Wörtern „verpflichtet ist“ die Wörter
          „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
          § 313a Absatz 1“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
          „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter
          „Satz 1 gilt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungs-
   beihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder
   Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) bean-
   tragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt be-
   schäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine
   selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen
   dieser Person oder auf Verlangen der Bundes-
   agentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäfti-
   gung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die
   Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für
   die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommens-
   bescheinigung), für die diese Person die Leistung
   beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheini-
   gungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
     (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt
   hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheini-
BGBl. 2020, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
    gung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme
    der Beschäftigung oder der selbständigen Tätig-
    keit zu verlangen.“
10. § 313a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 313a
                 Bescheinigungsverfahren
       (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1,
    § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Beschei-
    nigungspflichtigen der Bundesagentur elektro-
    nisch unter den Voraussetzungen des § 108 Ab-
    satz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln;
    die Bundesagentur hat der Person, für die die Be-
    scheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich
    einen Nachweis über die übermittelten Daten zu-
    zuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für
    eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
    im privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-
    chend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular
    genutzt werden, das im Fachportal der Bundes-
    agentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Beschei-
    nigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar

    an die Bundesagentur übermittelt, hat er der
    Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat,

    unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten
    Daten zuzuleiten.
       (2) Sozialversicherungsträger haben die Be-
    scheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch
    zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person,
    für die die Bescheinigung übermittelt worden ist,
    spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über
    die übermittelten Daten zu informieren. Die übri-
    gen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen

    Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Ab-

    satz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal

    der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das

    Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermit-
    teln, der die Ausstellung verlangt hat.“
11. § 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Dabei soll das Formular genutzt werden, das im
    Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung ge-
    stellt ist.“

12. § 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
       nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter
       „, der Teilhabe am Arbeitsleben“ eingefügt.
    b) Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie
       folgt gefasst:
       „; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die
       im Fachportal der Bundesagentur zur Verfü-
       gung gestellt sind, soweit die Bundesagentur
       nicht eine anderweitige Art der Datenübertra-
       gung vorschreibt.“
13. § 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 337 Absatz 1 wird aufgehoben.

15. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen
           § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6
           Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halb-
           satz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3,
           auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3,

          § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz,
          § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1
          Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4
          Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3
          Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
          bindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1
          Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2
          erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3
          erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster
          Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halb-
          satz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäf-
          tigung ausübt,“.
    b) Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt ge-
       fasst:

       „19. entgegen

            a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
               dung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder
               § 313 Absatz 1, auch in Verbindung
               mit Absatz 3,

            b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
               dung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1,

               auch in Verbindung mit Absatz 2,

            eine dort genannte Tatsache nicht, nicht
            richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
            geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
            tig bescheinigt oder eine Bescheinigung
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
            in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
            rechtzeitig übermittelt,

       20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbin-

           dung mit Absatz 3, eine Nebeneinkom-

           mensbescheinigung nicht oder nicht

           rechtzeitig verlangt,

       21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zwei-
           ter Halbsatz einen Nachweis nicht oder
           nicht rechtzeitig zuleitet,“.

    c) Nummer 22 wird aufgehoben.

16. In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, 19

    und 20“ durch die Wörter „und 19 Buchstabe a“
    ersetzt.

17. Folgender § 451 wird angefügt:
                          „§ 451

                  Siebtes Gesetz zur
             Änderung des Vierten Buches
         Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
      § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grund-
    sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach
    dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die
    Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und
    wurden

    1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

    2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-
       beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin
       oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
BGBl. 2020, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
                       Artikel 4a

                 Weitere Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  § 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 451

                    Siebtes Gesetz

          zur Änderung des Vierten Buches

        Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

   (1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätz-
lich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem
30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung
vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
   ab Beginn der Beitragszahlung,

2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitge-
   ber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teil-
   nehmers Beiträge zahlt.

   (2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2

Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022

geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn

das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbs-

tätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.“

                        Artikel 5
                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 9 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgen-

       den Angaben eingefügt:

        „§ 194a Modellprojekt zur Durchführung von
                Online-Wahlen bei den Krankenkassen

        § 194b    Durchführung der Stimmabgabe per
                  Online-Wahl

        § 194c    Verordnungsermächtigung

        § 194d    Evaluierung“.
    b) Folgende Angabe wird angefügt:
        „§ 331    Übergangsregelung       zur    Versiche-
                  rungspflicht bei praxisintegrierter Aus-

                  bildung“.

 1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die folgenden Personen stehen Beschäftigten
        zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1
        Nummer 1 gleich:
        1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-
           ausbildungsvertrages nach dem Berufsbil-
           dungsgesetz in einer außerbetrieblichen Ein-
           richtung ausgebildet werden,

      2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen
         Studiengängen und

      3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbil-
         dungen mit Abschnitten des schulischen
         Unterrichts und der praktischen Ausbildung,
         für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch
         auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisin-
         tegrierte Ausbildungen).“

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die

   Wörter „; für geringfügig Beschäftigte nach § 8

   Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
   das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro“ ge-
   strichen.
3. § 13 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter
      „oder elektronisch“ eingefügt.

   b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
      ersetzt und die Wörter „für die elektronische
      Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten
      Buches entsprechend.“ werden angefügt.

3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen

   für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen

   Rentenversicherung oder der Alterssicherung der

   Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze,

   kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn
   Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf
   diese Leistung zu stellen haben.“
4. § 71 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
      se“ die Wörter „oder der Arbeitsgemeinschaft
      der Krankenkassen“ eingefügt.
   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenkas-
      se“ die Wörter „oder Arbeitsgemeinschaft der
      Krankenkassen“ eingefügt.

5. § 77b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. In § 91a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2

   bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
7. § 175 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestri-
      chen.

   b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
      durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Versicherungspflichtige haben der zur

      Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich An-

      gaben über die gewählte Krankenkasse zu ma-
      chen. Hat der Versicherungspflichtige der zur
      Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens
      zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-
      pflicht Angaben über die gewählte Kranken-
      kasse gemacht, hat die zur Meldung verpflich-
      tete Stelle den Versicherungspflichtigen ab
      Eintritt der Versicherungspflicht bei der Kran-
      kenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Ver-
      sicherung bestand; bestand vor Eintritt der
      Versicherungspflicht keine Versicherung, hat
BGBl. 2020, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
     die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versi-
     cherungspflichtigen bei einer nach § 173 wähl-
     baren Krankenkasse anzumelden und den
     Versicherungspflichtigen unverzüglich über die
     gewählte Krankenkasse in Textform zu unter-
     richten. Nach Eingang der Anmeldung hat die
     Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten
     Stelle im elektronischen Meldeverfahren das
     Bestehen oder Nichtbestehen der Mitglied-
     schaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen
     der Versicherungspflichtige keine Angaben
     über die gewählte Krankenkasse macht und
     keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der
     Spitzenverband Bund der Krankenkassen Re-
     geln über die Zuständigkeit fest.“
   d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Mitglieds-
         bescheinigung vorzulegen“ durch die
         Wörter „Angaben über die gewählte Kran-
         kenkasse zu machen“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird die Mit-
         gliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vor-

         gelegt“ durch die Wörter „Werden die

         Angaben nach Satz 1 über die gewählte
         Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig
         gemacht“ ersetzt.

     cc) In Satz 6 werden die Wörter „eine Mitglieds-
         bescheinigung vorzulegen“ durch die
         Wörter „über die gewählte Krankenkasse
         zu informieren“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
      durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
   f) In Absatz 5 werden die Wörter „Sätze 3 und 4
      gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

   g) In Absatz 6 wird das Wort „Mitgliedsbescheini-
      gungen“ durch das Wort „Informationspflich-
      ten“ ersetzt und werden nach der Angabe „5“
      die Wörter „sowie für das elektronische Melde-
      verfahren zwischen den Krankenkassen und
      den zur Meldung verpflichteten Stellen nach

      Absatz 3“ angefügt.

8. Nach § 194 werden die folgenden §§ 194a bis
   194d eingefügt:
                        „§ 194a

           Modellprojekt zur Durchführung

      von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

      (1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr
   2023 können im Rahmen eines Modellprojektes
   abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches
   die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den
   in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
   genannten Krankenkassen auch in einem elektro-
   nischen Wahlverfahren über das Internet (Online-
   Wahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe
   per Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jewei-
   lige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass
   alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch
   eine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen
   werden kann. Eine entsprechende Satzungsrege-
   lung muss spätestens bis zum 30. September
   2020 in Kraft treten.

   (2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Kran-
kenkassen haben die Stimmabgabe per Online-
Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten
und durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkas-
sen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür
eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a
Satz 1 des Zehnten Buches.
  (3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modell-
projekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vor-
bereitung und Durchführung der Stimmabgabe per
Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-
kassen in entsprechender Anwendung von § 83
Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung umgelegt.
   (4) Die für Sozialversicherungswahlen gelten-
den allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Ab-
satz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksich-
tigung der technischen Besonderheiten auch bei
Online-Wahlen entsprechend zu wahren.

                      § 194b

               Durchführung der

          Stimmabgabe per Online-Wahl

   (1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per
Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten
Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches
sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung
entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4
nichts Abweichendes bestimmt ist.

   (2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der
Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und
ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen
und technischen Infrastrukturen, die von den in
§ 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genann-
ten Krankenkassen oder den von diesen beauf-
tragten Dritten für die Durchführung der Wahl ge-
nutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen.
Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der
Prüfung zu beauftragen.

  (3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im

Übrigen folgende Vorgaben:
 1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme ent-
    weder per Briefwahl oder per Online-Wahl ab-
    geben,

 2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahl-
    berechtigten per Briefwahl und per Online-

    Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebene
    Stimme, die per Briefwahl abgegebene
    Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,
 3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per
    Online-Wahl ermöglichen, können die zugelas-
    senen Vorschlagslisten und die Darstellung
    der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1
    der Wahlordnung für die Sozialversicherung
    zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,

 4. die Information der Wahlberechtigten nach
    § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die
    Sozialversicherung hat insbesondere Folgen-
    des zu enthalten:
    a) eine Beschreibung des Verfahrens für die
       Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich
BGBl. 2020, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
            der für die Authentisierung des Wahlberech-
            tigten zu verwendenden Authentisierungs-
            mittel und der technischen Mechanismen,
            mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte
            von der Authentizität der Wahlplattform
            überzeugen kann, sowie
         b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur
            einmal erfolgen kann und dass bei doppelt
            abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl
            als auch per Online-Wahl die per Briefwahl
            abgegebene Stimme ungültig ist,

       5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu

          § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozial-

          versicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu

          dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben

          sein muss,

       6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per On-
          line-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41
          Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversi-
          cherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt
          entsprechen,
       7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgen-
          des enthalten:

         a) eine Beschreibung des Verfahrens für die
            Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich
            der für die Authentisierung des Wahlberech-
            tigten zu verwendenden Authentisierungs-
            mittel und der technischen Mechanismen,
            mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte
            von der Authentizität der Wahlplattform
            überzeugen kann, sowie

         b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur
            einmal erfolgen kann und dass bei doppelt
            abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl
            als auch per Online-Wahl die per Briefwahl
            abgegebene Stimme ungültig ist,
       8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per
          Online-Wahl abgibt, hat
         a) die für den Zugang zur Wahlplattform erfor-
            derliche Authentisierung unter Verwendung
            der zur Verfügung gestellten Authentisie-
            rungsmittel durchzuführen,

         b) den elektronischen Stimmzettel persönlich
            zu kennzeichnen,

         c) den Wahlvorgang durch Versenden des
            elektronischen Stimmzettels innerhalb der
            Wahlplattform abzuschließen und

         d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzu-
            geben,
       9. die Krankenkassen haben sicherzustellen,
          dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl bar-
          rierefrei durchgeführt werden kann,
   10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1
       der Wahlordnung für die Sozialversicherung
       hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch
       Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe
       sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl
       erfolgt ist,
   11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungül-
       tig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeich-
       nung auf dem elektronischen Stimmzettel er-

    folgt ist oder die Kennzeichnung den Willen
    des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
   (4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe
per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermitt-
lung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag.
Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt
nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimm-
abgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per
Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen
Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Die
Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen
Stimmen muss vor der Auswertung der per Brief-

wahl abgegebenen Stimmen vorgenommen wer-

den. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen

ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf den

Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abge-

gebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit
zu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgege-
bene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit
dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.

                      § 194c
            Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum
30. September 2020 die technischen und organi-
satorischen Vorgaben für die Durchführung der
Online-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach
§ 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. In
der Verordnung ist Folgendes festzulegen:

1. die technischen Vorgaben einschließlich der
   Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung
   eines angemessenen Informationssicherheits-
   konzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bun-
   desamtes für Sicherheit in der Informations-
   technik,
2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung
   eines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundes-
   amtes für Sicherheit in der Informationstechnik
   angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl
   die Notfallvorsorge als auch die Notfallbewälti-
   gung einschließt,

3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung
   und Wahldurchführung einschließlich Stimm-
   auszählung, für die Überwachung der Wahl-
   plattform und für die sichere Archivierung der
   Wahldurchführungs- und Ergebnisdaten,

4. die notwendigen Dokumentations-, Test-,
   Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnah-
   men,
5. geeignete Verfahren für die Authentisierung des
   Wahlberechtigten gegenüber der Wahlplattform
   mittels geeigneter Authentisierungsmittel und
   die Authentifizierung des Wahlberechtigten
   durch die Wahlplattform,
6. informationstechnische Anforderungen an die
   Nachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zur
   Herstellung einer im Rahmen der technischen
   Möglichkeiten möglichst weitgehenden Trans-
   parenz bei der Wahlauswertung und
7. die Vorgaben für Kommunikations- und Melde-
   wege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen.
BGBl. 2020, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
    technik ist bei der Erstellung und Prüfung der Um-
    setzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen.
       (2) Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen
    und Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf der
    Grundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in
    der Informationstechnik erstellten (Technischen)
    Richtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderun-
    gen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte.
    Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen
    für Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversiche-
    rungswahlen werden vom Bundesministerium für

    Gesundheit insbesondere unter Berücksichtigung

    des konkreten Sicherheitsrisikos und einer auf

    der Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstellten

    Risikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundes-
    amt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-
    wickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt.

                         § 194d

                       Evaluierung
      (1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durch
    das Bundesministerium für Gesundheit wissen-
    schaftlich begleitet und im Einvernehmen mit
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    evaluiert. Dabei sind insbesondere folgende As-
    pekte zu berücksichtigen:

    1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse
       per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebe-
       nen Stimmen,

    2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben so-
       wohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,

    3. die Zahl der Versuche von manipulativen An-
       griffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren
       Manipulationsresistenz,
    4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren
       eine möglichst weitgehende Nachvollziehbar-
       keit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung
       und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu
       erreichen sowie

    5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.

       (2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl
    eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche

    Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Dies

    schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein.
    Die Krankenkassen haben dem Bundesministe-
    rium für Gesundheit die für die wissenschaftliche
    Begleitung und Evaluierung notwendigen Informa-
    tionen und Daten zur Verfügung zu stellen.“

 9. § 219 Absatz 4 wird aufgehoben.

10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „und Absatz 4a Satz 1“ gestrichen.
11. In § 329 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „so-
    wie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis
    zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind“ er-
    setzt.

12. Folgender § 331 wird angefügt:

                           „§ 331
                     Übergangsregelung
                  zur Versicherungspflicht
              bei praxisintegrierter Ausbildung
        § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-
     sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die
     nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde
     die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen
     und wurden
     1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Num-
        mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

     2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1

        Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-

        beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin

        oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“

                       Artikel 6
                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196a
    wie folgt gefasst:
    „§ 196a (weggefallen)“.

 1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Die folgenden Personen stehen den Beschäftig-
     ten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1
     Nummer 1 gleich:

     1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen
        Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
        dungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-
        setz ausgebildet werden,
     2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und
     3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten
        des schulischen Unterrichts und der praktischen
        Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und
        Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht
        (praxisintegrierte Ausbildungen).“

2.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.

     b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

        gefügt:

        „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
        hat der Versicherte den Antrag elektronisch
        über die zuständige berufsständische Versor-
        gungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den
        Antrag durch Datenübertragung an den Träger
        der Rentenversicherung zusammen mit den
        Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflicht-
        mitgliedschaft in einer berufsständischen Ver-
        sorgungseinrichtung, über das Bestehen einer
        Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen
        Kammer und über die Pflicht zur Zahlung ein-
        kommensbezogener Beiträge zur Entscheidung
        unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenver-
        sicherung teilt seine Entscheidung dem Antrag-
        steller in Textform und der den Antrag weiterlei-
BGBl. 2020, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
       tenden berufsständischen Versorgungseinrich-
       tung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags
       bei der berufsständischen Versorgungseinrich-
       tung ist für die Wahrung der in Absatz 4 be-
       stimmten Frist maßgeblich. Der Datenaus-
       tausch erfolgt über die Annahmestelle der be-
       rufsständischen Versorgungseinrichtungen und
       die Datenstelle der Rentenversicherung. Die
       technische Ausgestaltung des Verfahrens re-
       geln die Deutsche Rentenversicherung Bund
       und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
       Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsa-

       men Grundsätzen, die vom Bundesministerium

       für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“

 3. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 53“
    durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44“
    durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
 5. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Kalendermonate nach § 52 werden nicht ange-
       rechnet.“
    b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „angerech-
       net“ die Wörter „; auf die Wartezeit von 25 Jah-
       ren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen
       Rentenversicherung zuzuordnen sind“ einge-
       fügt.

 6. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Nummern 3 und 3a werden jeweils
           nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „oder
           einem zugelassenen kommunalen Träger
           nach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.

       bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Bil-
           dungsmaßnahme“ die Wörter „im Sinne des
           Rechts der Arbeitsförderung“ eingefügt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

 7. In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe
    „§ 57 Satz 2“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder
    § 57 Satz 2“ ersetzt.
 8. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Der Versand von Renteninformation und Renten-
    auskunft endet, sobald eine Rente aus eigener
    Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die
    Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten
    Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminde-
    rungsrente eine unverbindliche Auskunft über die
    voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.“
 9. Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
    eingefügt:
       „(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des
    Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-
    lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder
    an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab
    dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in
    dem der Nachweis erbracht worden ist.“
10. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
       Komma ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
       Wort „sowie“ ersetzt.
    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen
           eine Rentenberechtigung nachgewiesen
           werden kann, sofern dies nicht durch die
           Träger der Rentenversicherung erfolgt.“
11. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.

    b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und

       Fälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur

       Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-
       setzt.
12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile
    mit den Angaben zu Italien folgende Zeile einge-
    fügt:
     „Kroatien          Deutsche Rentenversicherung
                        Bayern Süd,“.
13. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „mit der gesetzlichen Krankenversicherung“ die
    Wörter „, der landwirtschaftlichen Alterskasse,
    der Künstlersozialkasse“ und nach den Wörtern
    „der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
    der“ die Wörter „den kommunalen und kirchlichen
    Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der
    Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,“ ein-

    gefügt.

14. § 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ das
       Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und wer-
       den die Wörter „nicht mehr dem Stand der
       Technik entspricht oder dieses“ gestrichen.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das
       Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
       technik das Sicherheitskonzept.“

    c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „und sicherheitserhebliche Än-
           derungen“ werden gestrichen.
       bb) Nach dem Wort „Verfahrens“ werden die
           Wörter „und die Anwendung des aktuali-
           sierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2“
           eingefügt.
       cc) Die Wörter „jeweiligen Aufsichtsbehörde“
           werden durch die Wörter „Aufsichtsbehör-
           den der Stellen, die Daten nach Absatz 1
           zum automatisierten Abruf bereitstellen“ er-
           setzt.
    d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicher-
       heitskonzeptes und Beifügung der Erklärung
       des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
       tionstechnik über die Herstellung des Einver-
       nehmens zu beantragen.“
    e) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Ak-
       tualisierung“ die Wörter „des Sicherheitskon-
       zeptes nach Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
15. In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon
    und der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunkt
    ersetzt.
15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
     durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt und wer-
     den nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter

     „, das Bundesministerium der Verteidigung oder
     die von ihm bestimmte Stelle über die beitrags-
     pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Über-
     gangsgebührnissen“ eingefügt.
16. § 196 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Sterbefallmittei-
           lung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

           „Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmit-

           teilungen für deutsche Staatsangehörige

           aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt

           die Übermittlung in elektronischer Form

           unmittelbar durch die deutschen Auslands-

           vertretungen an die Datenstelle der Renten-

           versicherung.“

    b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zu-
       ständige deutsche Auslandsvertretung, sofern
       diese Informationen bekannt sind.“
17. § 196a wird aufgehoben.
17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt:
       „(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich
    nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem
    30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Aus-
    bildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wur-
    den
    1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab
       Beginn der Beitragszahlung,

    2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3
       ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit
       Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
18. § 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird aufgehoben.

    b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.

19. § 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird aufgehoben.
    b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.

20. In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort „wer-
    den“ die Wörter „bei der Altersrente für langjährig
    unter Tage beschäftigte Bergleute“ eingefügt.
21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
    werden die Wörter „, solange sich der Berechtigte
    im Inland gewöhnlich aufhält,“ gestrichen.
22. In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vorläu-
    figen“ gestrichen.
22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2020“ durch
     die Angabe „2022“ ersetzt.
23. § 307d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) In dem Wortlaut werden die Wörter „und
           persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestri-
           chen.
    b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder per-
       sönliche Entgeltpunkte (Ost)“ gestrichen.

24. § 313 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Absatz“ die
       Angabe „1b und“ eingefügt.
    b) In Absatz 8 wird die Angabe „2020“ durch die
       Angabe „2022“ ersetzt.
25. Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
    enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
    sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der
    Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-

    biet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem

    19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Ent-

    geltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte

    Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr ge-

    wöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese

    Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leis-

    ten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2
    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli
    2020 geltenden Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 7
                Änderung des
       Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt des Dritten
       Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben
       in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-
       len Teilhabe“ ersetzt.
    b) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des
       Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden
       die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemein-

       schaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“
       ersetzt.
    c) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Teil-
       habe am Leben in der Gemeinschaft“ durch die
       Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.

    d) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
       „§ 86     (weggefallen)“.
    e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

       „§ 90     Neufestsetzung nach Altersstufen“.
    f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
       „§ 91     Neufestsetzung nach Schul- oder Be-
                 rufsausbildung“.
    g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
       gabe zu § 136a eingefügt:
       „§ 136a Unternehmernummer“.
    h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2020, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
       „§ 149    Dienstrechtliche Vorschriften für die ge-
                 werblichen Berufsgenossenschaften“.
   i) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:
       „§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Be-
               rufskrankheiten“.

   j) Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst:
       „§ 218f Evaluation“.
   k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

       „§ 224    Umstellung der Mitgliedsnummer auf
                 die Unternehmernummer“.

2. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgender
   Buchstabe d angefügt:
   „d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen
       Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen
       Alterskasse oder eines Trägers der gesetzli-
       chen Unfallversicherung an Präventionsmaß-
       nahmen teilnehmen,“.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
      Wörter „oder wenn sie zur Unterlassung aller
      Tätigkeiten geführt haben, die für die Entste-
      hung, die Verschlimmerung oder das Wieder-
      aufleben der Krankheit ursächlich waren oder
      sein können“ gestrichen.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und

       Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigen-

       beirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sach-

       verständigenbeirat ist ein wissenschaftliches

       Gremium, das das Bundesministerium bei der

       Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur

       Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wis-

       senschaftlicher Stellungnahmen zu bestehen-

       den Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bun-

       desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

       wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den

       Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner

       Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich,

       insbesondere durch die Erstellung systemati-

       scher Reviews, unterstützt. Das Nähere über

       die Stellung und die Organisation des Sachver-

       ständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt

       die Bundesregierung in der Rechtsverordnung

       nach Absatz 1.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor
       der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits
       entstanden waren, sind rückwirkend frühestens
       anzuerkennen

       1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufs-
          krankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Be-
          zeichnung in Kraft getreten ist,
       2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Be-
          rufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die
          neuen Erkenntnisse der medizinischen Wis-
          senschaft vorgelegen haben; hat der Ärztli-
          che Sachverständigenbeirat Berufskrankhei-
          ten eine Empfehlung für die Bezeichnung
          einer neuen Berufskrankheit beschlossen,

      ist für die Anerkennung maßgebend der Tag
      der Beschlussfassung.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

      „(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt
   alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachver-
   halts erforderlich sind. Dabei hat er neben den
   in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches
   genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse
   zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Un-

   fallversicherungsträger an vergleichbaren Ar-
   beitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten
   gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den
   Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwir-
   kungen während der versicherten Tätigkeit da-
   durch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des
   Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter
   Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversiche-
   rungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben
   nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemein-
   sam tätigkeitsbezogene Expositionskataster er-
   stellen. Grundlage für diese Kataster können
   die Ergebnisse aus systematischen Erhebun-
   gen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus
   Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversiche-
   rungsträger können außerdem Erhebungen an
   vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine

   Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr,

   dass bei der Fortsetzung der versicherten Tä-

   tigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich

   verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht

   durch andere geeignete Mittel beseitigen, ha-

   ben die Unfallversicherungsträger darauf hinzu-

   wirken, dass die Versicherten die gefährdende

   Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von

   den Unfallversicherungsträgern über die mit der

   Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche

   Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur

   Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die

   Versicherten verpflichtet, an individualpräventi-

   ven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger

   teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhal-

   tensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a

   des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflich-

   ten der Unternehmer und Versicherten nach
   dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutz-
   rechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe-
   rührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme-
   oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach,
   können die Unfallversicherungsträger Leistun-
   gen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leis-
   tung einer danach erstmals festzusetzenden
   Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
   oder den Anteil einer Rente, der auf eine da-
   nach eingetretene wesentliche Änderung im
   Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur
   Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung
   ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus,
   dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mit-
   wirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen
   erforderlich geworden sind oder die Erwerbs-
   minderung oder die wesentliche Änderung ein-
BGBl. 2020, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
       getreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten
       Buches gelten entsprechend.“
    f) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Die Verbände der Unfallversicherungsträger
       veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen
       Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und
       die Forschungsaktivitäten der Träger der

       gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht er-

       streckt sich auf die Themen der Forschungs-

       vorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel

       sowie die Zuwendungsempfänger und For-
       schungsnehmer externer Projekte.“
 4. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Drit-
    ten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Le-
    ben in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-
    len Teilhabe“ ersetzt.

 5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4
    werden jeweils die Wörter „am Leben in der Ge-
    meinschaft“ durch die Wörter „zur Sozialen Teilha-
    be“ ersetzt.
 6. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
    Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die
    Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“
    durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.

 7. In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1
    jeweils die Wörter „Teilhabe am Leben in der Ge-
    meinschaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“
    ersetzt.

 8. In § 42 werden die Wörter „Teilhabe am Leben in
    der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozialen
    Teilhabe“ ersetzt.
 8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“
     durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
 9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
      „(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die
    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes
    nach Altersstufen oder nach der Schul- oder
    Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld

    entsprechend.“

10. § 85 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 85

        Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

       (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versi-
    cherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
    das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens
    60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungs-
    falls maßgebenden Bezugsgröße.

      (1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min-
    destens:
    1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
       rungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollen-
       det haben, 25 Prozent,
    2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
       rungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Le-
       bensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent,

    3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
       rungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Le-
       bensjahr vollendet haben, 40 Prozent,

    4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
       rungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Le-
       bensjahr vollendet haben, 75 Prozent
    der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßge-
    benden Bezugsgröße.
      (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwen-
    dung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

       (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchs-

    tens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versiche-

    rungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Sat-

    zung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.“

11. § 86 wird aufgehoben.
12. In § 87 werden die Wörter „, den Vorschriften für
    Kinder“ gestrichen.
13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 90

            Neufestsetzung nach Altersstufen
        (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des
    30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für
    die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeits-
    verdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres
    auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maß-
    gebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde
    die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben,
    tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert
    120 Prozent der Bezugsgröße.

      (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollen-
    dung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre
    entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeit-
    punkten maßgebenden Bezugsgröße neu festge-
    setzt.
       (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind
    die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

                            § 91
                 Neufestsetzung nach
              Schul- oder Berufsausbildung

       (1) Ist der Versicherungsfall während einer Be-

    rufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die
    Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-
    dienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres
    auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

    1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbil-
       dung beendet worden ist oder

    2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fach-
       hochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn
       der Berufsausbildung, wenn diese verzögert
       oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass
       die Berufsausbildung ohne den Versicherungs-
       fall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf ge-
       nommen hätte.
       (2) Ist der Versicherungsfall während einer
    Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung
    des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es
    für die Versicherten günstiger ist, der Jahres-
    arbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße
    neu festgesetzt

    1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder
       Berufsausbildung beendet worden ist oder
BGBl. 2020, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
    2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufs-
       ausbildung, wenn diese verzögert oder abge-
       brochen wurde, es sei denn, dass die Schul-
       oder Berufsausbildung ohne den Versiche-
       rungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf
       genommen hätte.
       (3) Ist der Versicherungsfall während einer
    Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach
    Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten,
    wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist,
    der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der
    Bezugsgröße neu festgesetzt

    1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul-
       oder Fachhochschulausbildung beendet wor-
       den ist, oder
    2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder
       Fachhochschulausbildung, wenn diese verzö-
       gert oder abgebrochen wurde, es sei denn,
       dass die Hochschul- oder Fachhochschulaus-

       bildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls

       keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

      (4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweili-
    gen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67

    Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Über-

    gangszeiten entsprechend anzuwenden.“

14. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
       „(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des
    Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-
    lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder ge-
    wöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten
    Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nach-
    weis erbracht worden ist.“
15. § 100 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.
    b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und
       Fälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur
       Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-
       setzt.

16. In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern
    „ohne Sitz im Inland“ die Wörter „oder für sonstige
    Tätigkeiten im Ausland“ eingefügt.
17. § 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-

        mer 15 Buchstabe a bis c versicherten Reha-
        bilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach
        § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versi-
        cherten Teilnehmern an Präventionsmaßnah-

        men der Maßnahmeträger,“.

18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
                          „§ 136a
                   Unternehmernummer

       (1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger

    Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine

    Unternehmernummer. Die Unternehmernummer

    wird nach Mitteilung über den Unternehmens-
    beginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die
    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. un-
    verzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits
    eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen

    den Beginn und das Ende eines oder mehrerer
    weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter
    Angabe der Unternehmernummer und der not-
    wendigen Angaben zur Identifizierung des Unter-
    nehmens dem zuständigen Träger der Unfallver-
    sicherung mit. In einem Anhang zu der Unter-
    nehmernummer werden die dem Unternehmer
    zugehörigen Unternehmen numerisch in aufstei-
    gender Folge bezeichnet. Die Unternehmernum-
    mer und die zur Identifizierung des Unternehmens
    erforderlichen Daten werden in einem zentralen
    Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Un-
    fallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufs-
    genossenschaften und Unfallversicherungsträger
    der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer
    gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-
    system. Sie führen die Unternehmer- und Unter-
    nehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem
    gesonderten Mitgliederdateisystem.

       (2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum

    Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicher-

    ten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entspre-
    chend.

       (3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der

    Unternehmernummer die dazu notwendigen An-

    gaben, insbesondere den Namen, den Geburtsna-
    men, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohn-
    anschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere
    zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und
    zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetz-
    liche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit
    der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in
    Grundsätzen, die durch das Bundesministerium
    für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“
19. § 144 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-
       gehoben.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Verträge mit Angestellten, die der
       Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen
       sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht
       mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die
       Angestellten unterstanden am 31. Dezember
       2022 bereits einer Dienstordnung.“

19a. § 149 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 149

                Dienstrechtliche Vorschriften
       für die gewerblichen Berufsgenossenschaften

       (1) Das Personal der Unfallversicherungsträger

    in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114
    Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeit-
    nehmerinnen und Arbeitnehmern.
       (2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114
    Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit

    im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

    Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-

    tinnen und Bundesbeamte.

       (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
    ziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-
    standes die Beamtinnen und Beamten. Es kann
    seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit
BGBl. 2020, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
    dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf
    die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
       (4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäfts-
    führung und ihre Stellvertretung ist das Bundesmi-
    nisterium für Arbeit und Soziales, für die übrigen
    Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine
    Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäfts-
    führung übertragen kann.“
20. Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
    bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.“

21. In § 182 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2

    Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
    bis 4“ ersetzt.

21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
    bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.“

22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort
    „Mitgliedsnummer“ durch das Wort „Unterneh-

    mernummer nach § 136a“ ersetzt.

23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben.

24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des
    § 90“ durch die Wörter „der §§ 90 und 91“ ersetzt.
25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben.

26. § 218b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 218b

                    Rückwirkende
           Anerkennung von Berufskrankheiten

       Für die rückwirkende Anerkennung von Berufs-
    krankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der
    Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden
    sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar
    2021 geltenden Fassung.“

27. § 218d Absatz 5 wird aufgehoben.

28. § 218e Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 218f wird wie folgt gefasst:
                          „§ 218f

                        Evaluation
       Die Verbände der Unfallversicherungsträger ha-
    ben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesmi-
    nisterium für Arbeit und Soziales einen gemeinsa-
    men Bericht über die Umsetzung sowie die Wir-
    kungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten
    Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-
    gesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020
    eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unter-
    lassungszwangs, zur Stärkung der Individualprä-
    vention sowie zur gesetzlichen Verankerung von
    Beweiserleichterungen und zur erhöhten Trans-
    parenz in der Berufskrankheitenforschung vorzu-
    legen.“

30. § 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.

31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben.

32. § 224 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 224
                   Umstellung der
      Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer
      (1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen
    Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen
    Berufsgenossenschaft und der Unfallversiche-
    rungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstim-
    mung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi-
    cherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert
    auf die neue Unternehmernummer umzustellen.
    Die Unternehmer sind über die vergebenen Unter-
    nehmernummern und die numerische Bezeich-
    nung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich

    zu informieren.

       (2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vor-
    bereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaf-
    ten, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen
    Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
    sicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen
    Daten.“

                      Artikel 8

                Änderung des

       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 und
       folgender Satz wird angefügt:

       „Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die
       zunächst geltend gemachte Sozialleistung zu-
       rückgenommen wird.“
    b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die An-
       gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1“

       ersetzt.
 2. Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
    gefügt:
       „(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die
    Verfahren der Krankenkassen, der Bundesagentur
    für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des
    Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte
    bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteilig-
    ten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze
    bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jeder-
    zeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer-
    den. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
    Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten
    Person möglich ist und der elektronische Verwal-
    tungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein
    zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am
    dritten Tag nach Absendung der elektronischen
    Benachrichtigung über die Bereitstellung des Ver-
    waltungsaktes an die abrufberechtigte Person als
    bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den
    Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.

    Kann die Behörde den von der abrufberechtigten
    Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung
BGBl. 2020, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
   nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem
   Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufbe-
   rechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen
   hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte
   Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichti-
   gung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Ab-
   sendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer
   erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Be-
   kanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
3. § 74a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe

      von mindestens 500 Euro“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dem zu voll-
           streckende Ansprüche von mindestens
           500 Euro zugrunde liegen,“ gestrichen.

       bb) Der folgende Satz wird angefügt:

          „Das Ersuchen und die Auskunft sind elek-
          tronisch zu übermitteln.“
4. In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgende
   Nummer 1a eingefügt:

   „1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durch-
        setzung sowie Abwehr eines Erstattungs-
        oder Ersatzanspruchs,“.
5. In § 77 Absatz 3 werden die Wörter „abweichend

   von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-

   nung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozial-

   daten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat

   oder an internationale Organisationen über die in

   Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung

   (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zuläs-

   sig“ durch die Wörter „eine Übermittlung von

   Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem

   Drittstaat oder an internationale Organisationen

   abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a

   und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g

   der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine

   Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffent-

   lichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unter-

   absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verord-

   nung (EU) 2016/679 liegt nur vor“ ersetzt.

6. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozial-
   daten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung
   übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Voll-
   streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ande-

   rer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches
   genannten Stellen verarbeiten.“
7. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:
          „Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemein-
          schaft kann eine weitere Arbeitsgemein-
          schaft bilden oder einer weiteren Arbeits-
          gemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits
          an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft
          beteiligen können. Weitere Beteiligungs-
          ebenen sind unzulässig.“
       bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
           tern „Beitritt zu ihnen“ die Wörter „sowie

           vor ihrer Auflösung und einem Austritt“ ein-
           gefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Können nach diesem Gesetzbuch Ar-
       beitsgemeinschaften gebildet werden, unterlie-
       gen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die
       Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht
       erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften,
       die Leistungsträger und ihre Verbände maß-
       gebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten

       Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzen-

       verband Bund der Krankenkassen oder die
       Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeits-
       gemeinschaft, führt das zuständige Bundes-
       ministerium in Abstimmung mit den für die
       übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehör-
       den die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichts-

       behörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89
       des Vierten Buches Gebrauch zu machen, un-
       terrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die
       Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen
       Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine an-
       gemessene Frist zur Stellungnahme.“

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich

       im Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gege-

       ben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittel-

       bar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte

       erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem So-

       zialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt.

       Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von

       § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht

       die für die Sozialversicherung zuständigen

       obersten Verwaltungsbehörden oder die von

       der Landesregierung durch Rechtsverordnung

       bestimmten Behörden des Landes, in dem die

       Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die

       Landesregierungen können diese Ermächti-

       gung durch Rechtsverordnung auf die obersten

       Landesbehörden übertragen. Abweichend von

       Satz 2 führt das Bundesamt für Soziale Siche-
       rung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit
       der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsge-
       meinschaft Trägern zusteht, die unter Bundes-
       aufsicht stehen.“

8. § 101a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 196 Abs. 2
       des Sechsten Buches)“ durch die Wörter „und
       jede Änderung des Vor- und des Familienna-
       mens unter den Voraussetzungen von § 196
       Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer
       Eheschließung eines Einwohners das Datum
       dieser Eheschließung unter den Voraussetzun-
       gen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Bu-
       ches“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
       „ermöglichen“ die Wörter „; dies gilt auch für
       die Übermittlung der Mitteilungen an berufs-
       ständische Versorgungseinrichtungen, soweit
       diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur
       Erhebung dieser Daten befugt sind“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
    c) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
       „Leistungsträgern“ die Wörter „, den berufs-

       ständischen Versorgungseinrichtungen“ einge-

       fügt.

 8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1

     Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches“ durch die Wörter
     „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu-
     ches“ ersetzt.

 9. § 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatz-
    anspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigun-
    gen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Scha-
    densereignisses mit dem Geschädigten oder
    seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft
    lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzan-
    spruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht gel-
    tend gemacht werden, wenn der Schädiger mit
    dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen
    nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe
    geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft be-
    gründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.
    Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Er-
    satzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung ste-
    henden Versicherungssumme geltend gemacht
    werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines
    Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungs-
    schutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflicht-
    versicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des
    Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
    ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
    anhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in
    den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in
    voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den
    Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.“

10. § 120 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse
       nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für
       frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. De-
       zember 2020 geltende Recht weiter.“
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

    c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwen-
       dung auf die Bildung von oder den Beitritt zu
       Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder
       der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die
       am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeits-
       gemeinschaften dürfen weitergeführt werden.“

                      Artikel 8a
                  Änderung des
             Betriebsrentengesetzes
  Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangen
          des Arbeitgebers“ gestrichen.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach

         § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Ver-

     langen des Arbeitgebers“ gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der ehe-
     malige Arbeitgeber“ gestrichen und werden die
     Wörter „gewählt hat“ durch das Wort „vorliegt“
     ersetzt.
  b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass
     im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechts-
     verordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des
     Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils
     geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz
     zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht
     überschritten wird.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. wenn eine Unterstützungskasse die nach
             ihrer Versorgungsregelung vorgesehene
             Versorgung nicht erbringt, weil über das
             Vermögen oder den Nachlass eines Ar-
             beitgebers, der der Unterstützungskasse
             Zuwendungen leistet, das Insolvenzver-
             fahren eröffnet worden ist,“.

     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. wenn über das Vermögen oder den
             Nachlass des Arbeitgebers, dessen Ver-
             sorgungszusage von einem Pensions-
             fonds oder einer Pensionskasse durch-
             geführt wird, das Insolvenzverfahren
             eröffnet worden ist und soweit der Pen-
             sionsfonds oder die Pensionskasse die
             nach der Versorgungszusage des Arbeit-

             gebers vorgesehene Leistung nicht er-
             bringt; ein Anspruch gegen den Träger
             der Insolvenzsicherung besteht nicht,
             wenn eine Pensionskasse einem Siche-
             rungsfonds nach dem Dritten Teil des
             Versicherungsaufsichtsgesetzes ange-
             hört oder in Form einer gemeinsamen
             Einrichtung nach § 4 des Tarifvertrags-
             gesetzes organisiert ist.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Personen, die bei Eröffnung des Insol-
     venzverfahrens oder bei Eintritt der nach Ab-
     satz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen
     (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare
     Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hin-
     terbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungs-
     falls einen Anspruch gegen den Träger der Insol-
     venzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
     1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage
        des Arbeitgebers,
BGBl. 2020, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
       2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-
          nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-
          sicherers widerruflich bezugsberechtigt ist
          oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Ab-
          satz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht
          gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner
          Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen
          der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
          nachkommt,

       3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitge-

          bers, die von einer Unterstützungskasse

          durchgeführt wird, oder

       4. auf einer Versorgungszusage des Arbeit-
          gebers, die von einem Pensionsfonds oder
          einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2
          Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pen-
          sionsfonds oder die Pensionskasse die nach
          der Versorgungszusage des Arbeitgebers
          vorgesehene Leistung nicht erbringt.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2
       richtet sich
       1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Un-

          terstützungskassen und Pensionsfonds nach

          § 2 Absatz 1,

       2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2
          Satz 2,

       3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
       Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt

       des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5
       und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Ver-
       sorgungsregelung und der Bemessungsgrund-
       lagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls
       eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a
       Absatz 2 findet keine Anwendung.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Pensions-
     kasse oder“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in
     Satz 2 werden die Wörter „eine Übertragung
     des Anspruchs durch den Träger der Insolvenz-
     sicherung nach Absatz 2 erfolgt“ durch die Wör-
     ter „die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach
     § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der
     Insolvenzsicherung überträgt“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

          „(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den
       Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt,
       dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt
       wird, hat sie dies und die Auswirkungen des
       Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Auf-
       sichtsbehörde und dem Träger der Insolvenz-
       sicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der
       Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls

      garantierte Leistungen gekürzt worden oder lie-
      gen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die
      eine dauerhafte Verschlechterung der finanziel-
      len Lage der Pensionskasse wegen der Insol-
      venz des Arbeitgebers erwarten lassen, ent-
      scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
      des Trägers der Insolvenzsicherung und der
      Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen,
      ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermö-
      gen der Pensionskasse einschließlich der Ver-

      bindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsi-

      cherung übertragen werden soll. Die Aufsichts-

      behörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der
      Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit.
      Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbe-
      stimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1
      zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger
      der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der
      Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmit-
      tel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt
      des Sicherungsfalls von der Pensionskasse ga-
      rantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2
      bis 6 entsprechend.“
   b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
      fügt:

        „(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den

      Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a

      Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versi-
      cherungsförmigen Pensionsplänen stets das
      dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen ein-
      schließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger
      der Insolvenzsicherung zu übertragen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „oder“ wird jeweils durch ein
          Komma ersetzt und nach den Wörtern „ei-
          nen Pensionsfonds“ werden die Wörter
          „oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 3“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Versorgungsträger kann die Beiträge
          für den Arbeitgeber übernehmen.“
   b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Al-
          tersversorgung über einen Pensionsfonds
          oder eine Pensionskasse nach § 7 Ab-
          satz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Bei-
          tragsbemessungsgrundlage
          a) für unverfallbare Anwartschaften auf le-
             benslange Altersleistungen die Höhe der

             jährlichen Versorgungsleistung, die im Ver-
             sorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt
             des Erreichens der Regelaltersgrenze in
             der gesetzlichen Rentenversicherung, er-
             reicht werden kann, bei ausschließlich
             lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslan-
             gen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein
             Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistun-
             gen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung,
             bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der
BGBl. 2020, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
             Ratensumme zuzüglich des Restkapitals
             als Höhe der lebenslangen jährlichen Ver-
             sorgungsleistung,
          b) für lebenslang laufende Versorgungsleis-
             tungen 20 Prozent des nach Anlage 1
             Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkom-
             mensteuergesetzes berechneten De-
             ckungskapitals; bei befristeten Versor-
             gungsleistungen gelten 10 Prozent des
             Produktes aus maximal möglicher Rest-
             laufzeit in vollen Jahren und der Höhe
             der jährlichen laufenden Leistung, bei
             Auszahlungsplänen 10 Prozent der zu-
             künftigen Ratensumme zuzüglich des
             Restkapitals als Höhe der lebenslangen
             jährlichen Versorgungsleistung.“

 7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt und werden nach den
      Wörtern „eines Pensionsfonds“ die Wörter „oder
      einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 3“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
      sorgungszusagen“ die Wörter „und Pensions-

      fonds“ gestrichen und werden nach dem Wort

      „Unterstützungskassen“ die Wörter „, Pensions-

      fonds und Pensionskassen“ eingefügt.

   c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem
      Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer
      Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.“

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:
         „(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Ver-
      sorgungszusage von einer Pensionskasse oder
      einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Si-
      cherungsfall eingetreten, muss die Pensions-
      kasse oder der Pensionsfonds dem Träger der
      Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen
      von Versorgungsleistungen unverzüglich mittei-
      len.“
   e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vordrucke“
      die Wörter „und technischen Verfahren“ einge-
      fügt.
 8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11
    Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5“
    durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
    Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a“ ersetzt.
 9. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Soweit die betriebliche Altersversorgung über
      eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen
      durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine
      Anwendung.“

   b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „; soweit die betriebliche Altersver-
      sorgung über die Versorgungsanstalten durch-
      geführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwen-
      dung.“ ersetzt.
10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die
    Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

         „(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung
      über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht
      ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
      sicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem
      31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitrags-
      pflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Alters-
      versorgung über eine Pensionskasse nach § 7
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt
      im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr
      3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage
      nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum

      Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die
      betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die
      Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von
      1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage
      nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die
      Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalender-
      jahres fällig.

         (3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor

      dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein

      Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-

      rung, wenn die Pensionskasse die nach der Ver-
      sorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene
      Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das
      Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers we-
      gen einer Kürzung unter die von Eurostat für
      Deutschland ermittelte Armutsgefährdungs-
      schwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag
      und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit
      Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem
      Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den An-
      spruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der
      Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden
      vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in
      einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
      Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundes-
      ministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
      nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
      zen geregelt.
         (4) Soweit die betriebliche Altersversorgung
      über einen Pensionsfonds durchgeführt wird,
      gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar
      2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der
      am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für
      die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeit-
      geber die Beitragsbemessungsgrundlage nach
      § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember
      2019 geltenden Fassung ermitteln.

         (5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
      ziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemes-
      sung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieb-
      licher Altersversorgung, die von Pensionskassen
      durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist,
      insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem
      vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragen-
      den Risiko entspricht. Das Bundesministerium
      für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Un-
      tersuchung beauftragen.“
BGBl. 2020, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
                       Artikel 9

                   Gesetz
          zur Berücksichtigung von
   Beschäftigungszeiten bei internationalen

  Organisationen in der Rentenversicherung

                          §1

                 Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die
bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten
in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben
und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Renten-
versicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte
erworben haben

1. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2. nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
   Landwirte sowie
3. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
   Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
   Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäfti-
   gungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der
   Krankenversicherung der Rentner.

                          §2
            Internationale Organisationen
  Internationale Organisationen im Sinne dieses Ge-
setzes sind

1. Organisationen, die mindestens von zwei Völker-
   rechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Ver-
   trag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instru-
   ment errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach
   dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete
   durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines
   Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Ren-
   tensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind
   oder von der Versicherungspflicht befreit werden
   können,
2. Organe der Europäischen Union sowie diesen

   gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, de-
   ren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung
   Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten
   und über die Beschäftigungsbedingungen für die
   sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirt-
   schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-
   gemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) ge-
   ändert worden ist, fallen.

                          §3

                Beschäftigungszeiten
   (1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystem
einer internationalen Organisation oder in Sonder-
versorgungssystemen mehrerer internationaler Organi-
sationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung des
Leistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todes
erworben, gelten die für den entsprechenden Leis-
tungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur

jeweiligen internationalen Organisation als Beschäfti-
gungszeiten.

   (2) Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Son-
derversorgungssystemen internationaler Organisatio-
nen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Er-

stattung erloschen sind oder durch Auszahlung eines
Kapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung auf

ein anderes System entnommen wurden. Satz 1 gilt
auch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nach
diesem Gesetz zugrunde lagen.

                          §4
             Zusammenrechnung von
    Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe

   (1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des
Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit ren-
tenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-

staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet,
sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten
oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werden
auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversi-
cherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht
mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.
   (2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werden
die Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksich-
tigt und die Leistung festgestellt, als handele es sich
um Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System
eines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200
vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-
dert worden ist, erfasst wird.

                          §5

               Übergangsvorschriften

  (1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbestände
oder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten.
   (2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der
betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses
Gesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend für
die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die
erforderliche Vorversicherungszeit für die Versiche-
rungspflicht bisher nicht erfüllt wurde.

   (3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden
diese auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab
dem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leis-
tung zur Versicherungspflicht in der Krankenversiche-
rung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft
in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn des
Leistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes.
BGBl. 2020, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
   (4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb
von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Geset-
zes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Be-
ginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestens
nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang
des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen
Leistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalen-
dermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44
Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.

                     Artikel 10

                  Änderung des
              Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur ver-
   tragsärztlichen Versorgung zugelassene Psycho-
   therapeuten gelten auch bei diesen oder in medizi-
   nischen Versorgungszentren angestellte Ärzte,
   Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied
   der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
   Vereinigung sind.“
2. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-
   geber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu
   einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzun-
   gen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der
   Berufung weder eine Rente aus eigener Versiche-
   rung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er
   steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis
   nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.“
2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt
      zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren feh-
      lerhaft war, wenn das Fehlen einer Vorausset-
      zung für seine Berufung oder der Eintritt eines
      Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn
      er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen
      geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht

      mehr besitzt.“
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im
      Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von
      seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine pa-
      ritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4
      kann anderenfalls nicht gewährleistet werden;
      Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben
      unberührt.“

3. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach
      § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch,“ durch die Wörter „nach § 120 Absatz 4
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
      Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches
      Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „sowie“
      durch ein Komma ersetzt und werden nach den
      Wörtern „§§ 129 und 130b des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie Klagen
      gegen Entscheidungen des Schlichtungsaus-
      schusses Bund nach § 19 des Krankenhaus-
      finanzierungsgesetzes in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
      S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
      vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geän-
      dert worden ist“ angefügt.

4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
   gefügt:

      „(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach
   § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p
   Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-
   buch sind andere Versicherungsträger abweichend
   von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das
   Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungs-
   träger über die Erhebung einer entsprechenden
   Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf
   Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versiche-
   rungsträgern für die Antragstellung eine angemes-
   sene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
   Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entspre-
   chend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch
   von Amts wegen beiladen.“
5. § 137 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 65b Ab-
      satz 6“ durch die Wörter „mit einem Vermerk
      nach § 65b Absatz 4“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 65a Absatz 7)“ ge-
      strichen.
   c) In Satz 5 werden die Wörter „Das elektronische
      Dokument ist“ durch die Wörter „Bei der Ertei-
      lung von beglaubigten Auszügen und Abschrif-
      ten ist das elektronische Dokument“ ersetzt.

6. In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im
   Falle des § 75 Abs. 2a die Personen,“ durch die
   Wörter „im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen
   und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungs-
   träger,“ ersetzt.

7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:

                         „§ 210

      Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
   der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den
   Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Sta-
   dium, in dem sie sich befinden, auf die Landes-
   sozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren,
   die sich in der Hauptsache erledigt haben.“

                     Artikel 11

               Änderung des
       Aufwendungsausgleichsgesetzes

   § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2020, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a Satz 1“
   ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1
   Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a
   Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 12

                   Änderung des

              Arbeitsgerichtsgesetzes
   In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeits-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „des privaten Rechts“ die Wörter „oder Ver-
sorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Bei-
tragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des
Betriebsrentengesetzes durchführen,“ eingefügt.

                      Artikel 13

            Änderung des Gesetzes
    über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
   folgt gefasst:
  „§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftli-
        chen Alterskasse“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Ab-
           satz 1“ die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2“
           eingefügt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Für Leistungen zur Prävention, zur Kinder-
          rehabilitation und zur Nachsorge sind
          insbesondere die Ziele, die persönlichen
          Voraussetzungen sowie Art und Umfang der
          medizinischen Leistungen in der Satzung nä-
          her auszuführen. Für sonstige Leistungen zur
          Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie
          Art und Umfang der Leistungen in der Sat-
          zung näher auszuführen. Die Satzungsrege-
          lungen sind regelmäßig an den medizinischen

          Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen

          anzupassen.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inan-
       spruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1
       Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
       buch auch an Bezieher einer Rente erbracht wer-
       den.“

3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 5 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
         „werden“ die Wörter „eine Abschlagsminde-
         rung nach Absatz 10 oder“ eingefügt.
  b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2
         die Wörter „von Satz 2“ durch die Wörter „der
         Sätze 2 und 3“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach
         Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer
         Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine
         vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe
         geleistet wurde.“
4. In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27a“
   die Wörter „mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „we-
   gen“ die Wörter „alle drei Jahre oder bei einem be-
   rechtigten Interesse in kürzeren Abständen“ einge-
   fügt.

6. § 60 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 60

                Datenverarbeitung bei der
             landwirtschaftlichen Alterskasse
     (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozi-
  aldaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ei-
  ner ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
  zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben
  nach diesem Gesetz sind:
  1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses
     einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder
     Versicherungsbefreiung,

  2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,

  3. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-
     gen zur Teilhabe,

  4. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-
     gen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,

  5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwa-
     chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten,
     Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen
     sowie

  6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstat-
     tung.
  Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung
  erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten
  Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

     (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-

  rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus

  Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch
  Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb
  des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zuläs-
  sig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-
  tungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht
  erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme
  besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der
  davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.“

7. In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort
   „Steuernummer“ durch die Wörter „Identifikations-
   nummer nach § 139b der Abgabenordnung“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
8. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Renten wegen Erwerbsminderung“ die Wörter „und
   vorzeitige Altersrenten“ eingefügt.
9. In § 114 Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestri-
   chen.

                      Artikel 14

                Änderung des
          Zweiten Gesetzes über die

      Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „das
   fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
   Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz

   über die Alterssicherung der Landwirte erreicht“
   und die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten
   Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Re-
   gelaltersgrenze“ ersetzt.

2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „den Maßgaben an-
     zuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet
     wird und“ durch die Wörter „der Maßgabe anzu-
     wenden, dass“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 65 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 65

                   Übergangsregelung
    Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Ab-
  satz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet
  § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum

  30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.“

                      Artikel 15

            Änderung des Gesetzes
     zur Errichtung der Sozialversicherung

  für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

   § 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversiche-

rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom

12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-

kel 57 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019

(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

                          „§ 5

           Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

   (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne
des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen
und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamte.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann
seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem

Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Ge-
schäftsführung weiter zu übertragen.
   (3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung
und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und
Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befug-
nisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung
übertragen kann.

  (4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.“

                      Artikel 16

                Änderung des
           Gesetzes zur Errichtung
     der Berufsgenossenschaft Verkehrs-

 wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

  § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
munikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836,
3838), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 22 des Ge-

setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

                      Artikel 17

                Änderung des
    Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes
  Das      Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz      vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben.

2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44“ ge-
   strichen.

                      Artikel 18

                Änderung des

         Asylbewerberleistungsgesetzes

   Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),

das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai

2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
   Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein“ durch die
   Wörter „Satz 1 gilt nicht“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „für die Kosten der Unterkunft und Heizung“
   durch die Wörter „für die Kosten der Unterkunft,
   Heizung und Haushaltsenergie“ ersetzt.

                      Artikel 19

                  Änderung der

                 Gewerbeordnung
  In § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
BGBl. 2020, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert
worden ist, wird in Nummer 10 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-
gefügt:
„11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-

     Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der
     einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2
     des Einkommensteuergesetzes.“

                      Artikel 20

                 Änderung der
           Renten Service Verordnung
  Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

    § 26 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur
             Umsetzung von Rechtsänderungen“.

 2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, dem

    Bundesministerium der Finanzen“ gestrichen.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2
       die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit
       und Soziales und des Bundesministeriums der
       Finanzen als Aufsichtsbehörden“ durch die Wör-
       ter „des Bundesamtes für Soziale Sicherung“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und der
       Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den
       in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und“

       durch die Wörter „, dem Bundesministerium für

       Arbeit und Soziales sowie“ ersetzt.

 4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte“ die Wörter
    „vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt
    wurden oder“ eingefügt.
 5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
 6. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die

           Anpassungsdaten von den Trägern der Ren-

           tenversicherung rechtzeitig vor dem Anpas-
           sungstermin erhält“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Abweichend von Satz 1 übersendet der
           Renten Service die Anpassungsmitteilung
           dem Berechtigten, wenn der Zahlungsemp-
           fänger vom Berechtigten abweicht und der
           Zahlungsempfänger die Übersendung an
           den Berechtigten beim Renten Service ver-
           anlasst.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soweit
       der Renten Service die Anpassung von Geld-
       leistungen nicht selbst berechnet oder die
       Anpassungsdaten von den Trägern der Renten-
       versicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpas-
       sungstermin erhält, teilt er“ durch die Wörter
       „Soweit die Träger der Rentenversicherung die
       Anpassung von Geldleistungen selbst berech-

      nen und dem Renten Service die neuen Zahlbe-
      träge von den Trägern der Rentenversicherung
      nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mit-
      geteilt werden, teilt der Renten Service“ ersetzt.
 7. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „soll den Emp-
          fängern der Anpassungsmitteilung im Rah-
          men der Rentenanpassung einen auf den
          Namen der Berechtigten ausgestellten“
          durch die Wörter „stellt den Berechtigten ei-
          nen“ und die Wörter „zur Verfügung stellen“
          durch das Wort „aus“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „kann“ die Wörter „, soweit
          dies nicht durch die Träger der Rentenversi-
          cherung erfolgt“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

 8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
    Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“
    und das Wort „Anschriftenänderungen“ durch die

    Wörter „Anschriften- und Namensänderungen“ er-

    setzt.

 9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
    Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“
    ersetzt.

10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                          „§ 26a

                   Aktualisierung
              des Rentenbestandes zur
           Umsetzung von Rechtsänderungen

     Der Renten Service führt die Umrechnung des

   Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsände-

   rungen außerhalb der Rentenanpassung durch, so-
   weit die Träger der Rentenversicherung diese Auf-
   gabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrech-
   nung des Rentenbestandes durch den Renten
   Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen
   der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17
   und 19 gelten entsprechend.“

11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort

    „Soziales“ die Wörter „und dem Bundesamt für

    Soziale Sicherung“ eingefügt.

12. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Dritte“ durch
    das Wort „Dritter“ und werden die Wörter „das Bun-

    desministerium für Arbeit und Soziales und das
    Bundesministerium der Finanzen sind“ durch die
    Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist“
    ersetzt.

13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort
      „können“ der Punkt am Ende durch das Wort
      „und“ ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der
          Deutschen Post AG für die Produktion und
          die Versendung von
          a) Informationen an Rentenbezieher nach
             § 26a Satz 2 und
BGBl. 2020, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
          b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenbe-
             rechtigung, soweit diese Entgelte zusätz-
             lich entstehen.“

                     Artikel 21
          Änderung der Versorgungs-
       ausgleichs-Erstattungsverordnung

  In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-

Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I

S. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ist“
durch die Wörter „die Aufwendungen angefordert wer-
den sollen“ ersetzt.

                     Artikel 22

                Änderung der
   Versicherungsnummern-, Kontoführungs-

    und Versicherungsverlaufsverordnung

   In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-,

Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch

Artikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November

2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „weibliche Versicherte“ die Wörter
„und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder
mit der Angabe „divers““ eingefügt.

                     Artikel 23

                Änderung der
             Alterssicherung der
     Landwirte/Datenabgleichsverordnung
   § 7 Absatz 2 Satz 3 der Alterssicherung der Land-
wirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 439
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                     Artikel 24

                 Änderung der
         Berufskrankheiten-Verordnung

  Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                      „Abschnitt 1

              Allgemeine Bestimmungen“.
2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte einge-
   fügt:
                      „Abschnitt 2

  Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

                           §7

                        Aufgaben
     Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufs-
  krankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissen-
  schaftliches Gremium, das das Bundesministerium
  bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur
  Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissen-

schaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Be-
rufskrankheiten unterstützt.

                        §8
                     Mitglieder
   (1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der
Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf

Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbei-

rat sollen angehören:

1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
   insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin
   oder Epidemiologie,
2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche
   Gewerbeärzte und

3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder
   werksärztlichen Bereich.

   (2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat

ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertre-

tung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funk-

tion der Mitglieder werden vom Bundesministerium

für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

   (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen
verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft
verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt geworde-
nen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt
und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit
zu wahren.
   (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen
oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der
Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder
können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mit-
gliedschaft beenden.

                        §9
            Durchführung der Aufgaben

   (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der
Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich.
  (2) Zu den Sitzungen können ständige Berater
sowie externe Sachverständige und Gäste hinzuge-
zogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2
und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt
§ 8 Absatz 3 entsprechend.
   (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sach-
verständigenbeirat geprüft werden, werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröf-

fentlicht.
   (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis
seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stel-
lungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten
entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Er-
kenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat
keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein
Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und
Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissen-
BGBl. 2020, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
  schaftliche Begründung, die Abschlussvermerke
  eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Ent-
  scheidungsgründe.
     (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des
  Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschluss-
  vermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden,
  intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachver-
  ständigenbeirats sind vertraulich.

                          § 10
                     Geschäftsstelle
     (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
  Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachver-
  ständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des
  Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und orga-
  nisatorisch.
     (2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann
  der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle ins-
  besondere beauftragen, zu einzelnen Beratungs-
  themen systematische Reviews oder Literatur-
  recherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt
  die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der
  Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen
  und Stellungnahmen.

     (3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet
  die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungs-
  unterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften
  der einzelnen Sitzungen.

                          § 11
                   Geschäftsordnung
     (1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Ge-
  schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-
  ministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und ver-
  öffentlicht wird.
     (2) In der Geschäftsordnung werden insbeson-
  dere die Einzelheiten über den Vorsitz und die orga-
  nisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bil-
  dung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung

  externer Sachverständiger geregelt.

                       Abschnitt 3

                    Übergangsrecht

                          § 12
            Überprüfung früherer Bescheide

     Bescheide, in denen eine Krankheit nach Num-

  mer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302

  oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversiche-

  rungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht
  als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die
  Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit
  nicht unterlassen haben, werden von den Unfallver-
  sicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn
  die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen

  worden sind.“

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis
     2110, 4301, 4302 und 5101 werden jeweils die
     Wörter „, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten

      gezwungen haben, die für die Entstehung, die
      Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
      Krankheit ursächlich waren oder sein können“ ge-
      strichen.
   b) In Nummer 2101 werden vor dem Wort „Erkran-
      kungen“ die Wörter „Schwere oder wiederholt
      rückfällige“ eingefügt.
   c) Der Nummer 2108 werden die Wörter „, die zu
      chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
      schwerden und Funktionseinschränkungen (der
      Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
   d) Der Nummer 2109 werden die Wörter „, die zu
      chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
      schwerden und Funktionseinschränkungen (der
      Halswirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
   e) Der Nummer 2110 werden die Wörter „, die zu
      chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
      schwerden und Funktionseinschränkungen (der
      Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.

                      Artikel 25
                  Änderung der
          Beitragsverfahrensverordnung

  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „festgestellten“
   durch das Wort „beanstandeten“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur
          Verfügung zu stellende Unterlagen sind in
          elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen
          zu nehmen;“.
      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

      cc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a

          eingefügt:
          „18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer
                Ausnahmevereinbarung eine Erklä-
                rung, in welcher der Beschäftigte be-
                stätigt, dass der Abschluss einer Aus-
                nahmevereinbarung zur Geltung der
                deutschen Rechtsvorschriften nach
                Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr.

                883/2004 des Europäischen Parla-

                ments und des Rates vom 29. April

                2004 in seinem Interesse liegt,“.

      dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
          „In den Fällen des § 126 des Vierten Buches
          Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prü-
          fung von schriftlichen Unterlagen erfolgen.“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunter-
      lagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Ab-
      rechnung des Arbeitgebers entnommen werden
      können, sind dem Arbeitgeber von den zuständi-
      gen Stellen oder dem Beschäftigten in elektroni-
BGBl. 2020, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
     scher Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum
     31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber
     von der Führung elektronischer Unterlagen auf
     Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst
     der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p
     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien
     lassen.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Voll-
     ständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Ab-
     rechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäf-
     tigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen

     mit den folgenden Angaben und nach Einzugs-
     stellen getrennt elektronisch zu erfassen und les-
     bar zur Verfügung zu stellen; für die Beitrags-
     grundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Er-
     fassung nach Mitgliedsnummern:

       1.   dem Familien- und Vornamen und gegebe-

            nenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerk-

            mal,

       2.   dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis
            zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten-
            versicherung,
       2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung
           beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Ar-
           beitsstunden in der angewendeten Gefahr-
           tarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresar-

           beitsverdienst des zuständigen Unfallversi-

           cherungsträgers,

       3.   dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1

            Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,

       4.   dem Beitragsgruppenschlüssel,
       5.   den Sozialversicherungstagen,
       6.   dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach
            Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je
            Beitragsgruppe getrennt,
       6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfall-
           versicherung beitragspflichtigen Arbeitsent-
           gelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle
           und Anzahl der Versicherten getrennt,
       7.   dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den
            hierauf entfallenden beitragspflichtigen Ein-
            nahmen,

       8.   den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags-
            und Nachtzuschlägen,
       9.   den Umlagesätzen nach dem Aufwen-
            dungsausgleichsgesetz und dem umlage-
            pflichtigen Arbeitsentgelt,
     10.    den Parametern zur Berechnung der vor-
            aussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
     Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu sum-
     mieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur
     Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzu-
     geben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind
     nach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge
     nach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarif-
     stellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist
     die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Be-
     richtigungen oder Stornierungen sind besonders
     zu kennzeichnen.“

  b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
     „Mitgliedsnummern“ durch die Wörter „Unterneh-
     mernummern nach § 136a des Siebten Buches
     Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
  c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben und
     Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und
     der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungs-
     frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar
     vorzuhalten.“
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                          „§ 9a

                Gemeinsame Grundsätze

     Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
  Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche
  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die
  Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetz-
  liche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemein-

  samen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und

  den Umfang der Speicherung, die Datensätze und

  das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen
  nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9.
  Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-
  migung des Bundesministeriums für Arbeit und So-
  ziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deut-
  schen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-

     gefügt:

     „21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträ-

           gers über die Befreiung des Arbeitgebers

           nach § 8 Absatz 3 Satz 2,“.
  b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird
     angefügt:
     „23. über die Befreiung der elektronischen Über-
          mittlung nach § 125 des Vierten Buches
          Sozialgesetzbuch.“

                      Artikel 26
                  Änderung der
              Datenerfassungs- und
            -übermittlungsverordnung

   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-
satz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Geburts-
      ort,“ die Wörter „das Geburtsland,“ eingefügt.
   b) Absatz 9 wird aufgehoben.
 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahres-
   meldungen maschinell anfordern.“
 3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
    Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäf-
    tigungsbetriebes“ durch die Wörter „zu der Unter-
    nehmernummer nach § 136a des Siebten Buches
    Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
     und der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
       „Die Daten sind durch https in dem Standard zu
       übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsät-
       zen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetz-
       buch festgelegt ist. Für den Einsatz von https
       sind die Anforderungen in den Technischen
       Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in
       der Informationstechnik zu berücksichtigen.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 18 wird aufgehoben.

6. § 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Über-
  mittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten
  nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Melde-
  pflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat recht-
  zeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifi-
  zierbare Version zu beantragen, um den Abschluss
  der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu
  ermöglichen.“
7. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20
                     Systemprüfung

     (1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung
  nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch
  für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfah-
  rensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverord-
  nung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden
  Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss
  alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachver-
  fahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung
  eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende
  Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basis-
  modul enthält. Ausnahmen können in den Gemein-
  samen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden.
  Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen,
  dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung
  sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der

  äußeren Transportdatensätze gewährleisten und
  ein Zugriff oder eine Veränderung während der
  Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht
  möglich ist.

     (2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe ins-
  gesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich ver-
  ändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung
  zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten
  Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen

  und die veränderte Version ist gesondert zu kenn-

  zeichnen. Diese Prüfungen können auch in verein-

  fachter Form anhand von speziellen Testaufgaben

  erfolgen.

     (3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe
  nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder
  wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag

  auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulas-
  sung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
     (4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstel-
  len, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung
  aufzubewahren ist.“
8. § 22 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22
                 Gemeinsame Grundsätze
       Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
    die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-
    sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
    die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetz-
    liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-
    meinschaft der berufsständischen Versorgungsein-
    richtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen
    Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das An-
    trags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung,
    die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine

    Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren
    grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüll-
    hilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche
    Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmo-
    dul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung
    des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
    das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
    Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
 9. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 23“ durch
    die Angabe „16, 17, 19 bis 23“ und die Angabe
    „§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 33
    Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt.

10. § 32 wird aufgehoben.

11. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „nach
    §§“ die Angabe „26 Absatz 4,“ eingefügt.
12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „und § 32 Abs. 1
    gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „meldet“
    durch die Wörter „und die zugelassenen kommuna-
    len Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozial-
    gesetzbuch melden“ ersetzt.

14. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 8“ wird durch die
       Wörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ er-
       setzt.
    b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

                      Artikel 26a

                    Änderung
           weiterer Rechtsvorschriften

   (1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni
2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf-

   enthaltserlaubnis“ das Wort „nur“ eingefügt, wird der

   Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und

   werden die Wörter „handelt es sich nicht um eine

   qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätig-
   keit neben der Berufsausbildung oder beruflichen
   Weiterbildung nicht erlaubt.“ angefügt.

2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt“ das
      Wort „nur“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Während des Aufenthalts zu studienvorbereiten-
      den Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts
BGBl. 2020, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
     berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Be-
     schäftigung in der Ferienzeit.“
3. § 16c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das
     Wort „nur“ eingefügt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
     von Absatz 5“ durch die Wörter „im Sinne von

     Absatz 4“ ersetzt.
4. § 16d wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „berech-
     tigt“ das Wort „nur“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „berech-
     tigt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer
     darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.“
  d) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „berech-
     tigt“ das Wort „nur“ eingefügt.
5. § 18d wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1
     Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
     Nummer 2“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils
     die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wör-
     ter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.

7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18c
   oder § 19c“ durch die Wörter „den §§ 18b, 18d oder
   § 19c Absatz 1“ ersetzt.

8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „qualif-
   zierte“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
9. § 98 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern
     „§ 82 Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „, auch in Ver-
     bindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,“ eingefügt.

  b) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d
         Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
         richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
         schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
         macht.“

  c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4,
         § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster
         Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Ab-
         satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7
         Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halb-
         satz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1
         Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3,
         § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1,
         § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
         Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster
         Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster
         Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz
         oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine
         selbständige Tätigkeit ausübt,“.
  (2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-

kel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
   „verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-
   wortliche“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Weiterleitung“ durch das
     Wort „Übermittlung“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „weitergeleitet“ durch das
     Wort „übermittelt“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
     son“ ersetzt.

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2“
     durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3
     Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“
     ersetzt.

                      Artikel 27
           Bekanntmachungserlaubnis

   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

kann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnung
in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 28

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft.

  (2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2013 in Kraft.

    (3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
  (4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2020 in Kraft.

   (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Num-
mer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und
Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. De-
zember 2021 in Kraft.
   (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Num-
mer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13,
Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Ar-
tikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d
bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24,
Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 und
Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Num-
mer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26
BGBl. 2020, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
  (6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Num-
mer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
   (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und
Buchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6
Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buch-

stabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26

Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
   (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4,
Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b,
Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4
Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Num-
mer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buch-
stabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 7
Nummer 1 Buchstabe g, Buchstabe h und Buchstabe k,
Nummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Num-
mer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3

Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3
treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in
Kraft.
  (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b
sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-
mer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten
am 1. Januar 2024 in Kraft.

  (11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in

Kraft.

   (12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15
Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Arti-
kel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Num-
mer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und
Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
   (13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und
§ 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am
1. Januar 2022 außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 12. Juni 2020
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1248. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fd02a89b99f5855f….