Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1248
BGBl. 2020 I S. 1248 · 201.082 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebtes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18n wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer“.
b) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige
Vermögensanlagen“.
c) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Daten-
austausch mit Sozialversicherungsträ-
gern
§ 95b Systemprüfung
§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozial-
versicherungsträgern“.
d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:
„§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die anzu-
wendenden Rechtsvorschriften bei Be-
schäftigung nach Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12
Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buch-
stabe a oder Buchstabe b, Ziffer i
und Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004“.
e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die anzu-
wendenden Rechtsvorschriften bei
selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ar-
tikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.
f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten
und Daten zur stationären Kranken-
hausbehandlung durch die Bundes-
agentur für Arbeit“.
g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der
Einrichtungen“.
h) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 125 Pilotprojekt zur Meldung der Arbeits-
unfähigkeits- und Vorerkrankungszei-
ten an den Arbeitgeber“.
i) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 126 Verzicht auf die elektronisch unter-
stützte Prüfung bei den Arbeitgebern“.
j) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 127 Bericht über die Untersuchung zur
strukturierten Übermittlung der Daten
für die elektronisch unterstützte Prü-
fung bei den Arbeitgebern“.
2. In § 18h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
digital zu signieren; § 95 gilt“ gestrichen.
3. § 18k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitgeber haben für knappschaftliche
Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungs-
betriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Ab-
satz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu
beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebs-
nummer im Auftrag der Bundesagentur für
Arbeit. Die für die Seefahrt zuständige Berufs-
genossenschaft und die Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See haben zu
diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Daten über die Beschäftigungs-
betriebe der Seefahrt zu übermitteln. Näheres
hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Datei der Beschäftigungsbe-
triebe der“ werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Arbeit“ werden die Wörter
„, die diese im Dateisystem der Beschäfti-
gungsbetriebe speichert“ eingefügt.
4. Nach § 18n wird folgender § 18o eingefügt:
„§ 18o
Verarbeitung der Unternehmernummer
Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur
für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtungen und deren
Datenannahmestellen dürfen die Unternehmer-
nummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die
Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches ver-
arbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Auf-

gabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz erforderlich ist.“
5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „das aus“
die Wörter „dem aus“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 165“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
6. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf
eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht
zu berücksichtigen.“
7. In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden
die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestrichen.
8. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „auf die Deutsche
Rentenversicherung Bund“ gestrichen.
b) In Satz 10 werden die Wörter „an die Deutsche
Rentenversicherung Bund“ gestrichen.
9. In § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Nettoarbeitsentgelt“ die Wörter „im Sinne des“
eingefügt und wird jeweils die Klammer vor und
nach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches“ ge-
strichen.
10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „von dem Versi-
cherungsträger“ gestrichen und wird das Wort
„seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen
nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251
Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Bu-
ches.“
11. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Meldungen nach diesem Buch erfol-
gen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
durch elektronische Datenübermittlung (Daten-
übertragung). Bei der Datenübertragung sind
Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-
weiligen Stand der Technik sicherzustellen und
bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
zu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen
Dritten mit der Entgeltabrechnung und der
Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der
Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die
Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch ge-
genüber dem jeweils zuständigen Träger der
Sozialversicherung oder der berufsständischen
Versorgungseinrichtung.“
c) Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. die Unternehmernummer nach § 136a des
Siebten Buches;“.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 7a wird aufgehoben.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Buchstaben b wird nach dem
Komma folgender Halbsatz angefügt:
„in den Fällen, in denen kein beitrags-
pflichtiges Arbeitsentgelt in der Ren-
tenversicherung oder nach dem Recht
der Arbeitsförderung vorliegt, das bei-
tragspflichtige Arbeitsentgelt in der
Krankenversicherung,“.
bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) für geringfügig Beschäftigte zu-
sätzlich die Steuernummer des
Arbeitgebers, die Identifikations-
nummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung des Beschäftigten und die
Art der Besteuerung.“
e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische
Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten
Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben
zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elek-
tronisch zu übermitteln. Das Nähere über die
Angaben, die Datensätze und das Verfahren re-
geln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b
Absatz 1.“
f) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Ar-
beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt und
wird jeweils die Klammer vor und nach der An-
gabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
g) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Ar-
beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt
und wird jeweils die Klammer vor und nach
der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-
beitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt,
wird jeweils die Klammer vor und nach der
Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen und
wird nach dem Komma folgender Halbsatz
angefügt:
„die Steuernummer des Arbeitgebers, die
Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-
gabenordnung des Beschäftigten und die
Art der Besteuerung,“.
cc) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Ar-
beitsentgelts“ das Wort „nach“ eingefügt
und wird jeweils die Klammer vor und nach
der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.
h) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
i) Absatz 13 wird aufgehoben.
12. § 28b Absatz 4 wird aufgehoben.
13. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Voraussetzungen für die Zulassung so-
wie die Gründe für eine Verweigerung,
Rücknahme oder den Verlust einer Zulas-
sung eines Programms oder einer maschi-

nell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer
Systemprüfung,“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Systemprü-
fungen durchzuführen,“ gestrichen.
14. § 28e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 3a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert
aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bau-
leistungen von 275 000 Euro, wobei für die
Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019
(BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt.“
c) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „8“ durch
die Angabe „6a“, die Angabe „20. März 2006“
durch die Angabe „31. Januar 2019“ und die
Angabe „Nr. 94a vom 18. Mai 2006“ durch die
Angabe „AT 19.02.2019 B2“ ersetzt.
d) Absatz 3d wird aufgehoben.
e) Absatz 3f wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer kann den Nachweis nach
Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-
tion auch für den Zeitraum des Auftragsver-
hältnisses durch Vorlage von lückenlosen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zu-
ständigen Einzugsstellen für den Nach-
unternehmer oder den von diesem beauf-
tragten Verleiher erbringen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
15. Nach § 28f Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland,
hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland
zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Be-
schäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im In-
land, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtig-
ten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet
§ 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine
Anwendung.“
16. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Deutsche Rentenversicherung Bund,“ die Wörter
„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See,“ eingefügt.
17. § 28p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungs-
betriebe, wird er insgesamt geprüft.“
b) Absatz 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem
zuständigen Rentenversicherungsträger die not-
wendigen Daten elektronisch aus einem system-
geprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu
übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhal-
tung kann dies nur im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber erfolgen.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Unfallversiche-
rungsmitgliedsnummer“ durch die Wörter
„Unternehmernummer nach § 136a des
Siebten Buches“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben
der gemeinsamen Einrichtung als Einzugs-
stelle nach § 356 des Dritten Buches erfor-
derlich ist, wertet die Datenstelle der Ren-
tenversicherung aus den Daten nach Satz 5
das Identifikationsmerkmal zur wirtschaft-
lichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers
sowie die Angaben über die Tätigkeit nach
dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagen-
tur für Arbeit der Beschäftigten des geprüf-
ten Arbeitgebers aus und übermittelt das
Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung.
Die übermittelten Daten dürfen von der ge-
meinsamen Einrichtung auch zum Zweck
der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des
Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die
Kosten der Auswertung und der Übermitt-
lung der Daten nach Satz 9 hat die gemein-
same Einrichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund zu erstatten. Die ge-
meinsame Einrichtung berichtet dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales bis
zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit
des Verfahrens nach Satz 9.“
18. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
geheim“ durch die Wörter „, geheim und öffent-
lich“ ersetzt.
19. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 85
Genehmigungs- und
anzeigepflichtige Vermögensanlagen“.
b) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b und 3c eingefügt:
„(3b) Der Versicherungsträger hat der Auf-
sichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme an-
zukaufen, zu leasen oder anzumieten oder
sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch
das Systemkonzept der Datenverarbeitung
grundlegend verändert wird; dies gilt für die
Beschaffung und bei den Rentenversiche-
rungsträgern auch für die Eigenentwicklung
von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-
chend,
2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwer-
ben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen
oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu
erhöhen,

3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulö-
sen oder eine Beteiligung an einer Einrich-
tung ganz oder teilweise zu veräußern oder
zu übertragen.
Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig
zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher
Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung
und Beratung des Versicherungsträgers bleibt.
Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige
verzichten.
(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufga-
benerfüllung an einer weiteren Einrichtung be-
teiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung
beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen
sind unzulässig.“
20. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wer-
den die Wörter „an die“ durch die Wörter „mit
der“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-
schreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die
Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze
nach diesem Buch und für das Aufwendungs-
ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-
weils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung
hält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen eine Datenbankanwendung vor, in der alle
Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-
dung in Datensätzen und Datenbausteinen so-
wohl in historisierter als auch in aktueller Form
gespeichert sind und von den an den Meldever-
fahren nach diesem Buch Beteiligten automati-
siert abgerufen werden können. Das Nähere zur
Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abruf-
verfahren der Daten regeln die in Absatz 1
Satz 1 genannten Organisationen der Sozialver-
sicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b
Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
ums für Arbeit und Soziales.“
21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c
eingefügt:
„§ 95a
Ausfüllhilfe zum elektronischen
Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach
diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichs-
gesetz insbesondere für Meldungen, Beitrags-
nachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen
die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern
und Selbständigen eine allgemein zugängliche
elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe
zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berech-
nungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben
durch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt
die Daten von den Arbeitgebern sowie an die
Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung; dies gilt entsprechend für
Selbständige.
(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen
sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nach-
weis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der
Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.
(3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten
können registrierte Arbeitgeber und Selbständige
Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in
einem Online-Datenspeicher abspeichern. Der
Online-Datenspeicher hält die Daten für die Be-
triebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von
maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese
Daten ist durch Authentifizierungsprogramme ab-
zusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbin-
dung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren
der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer
Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in
elektronischer Form angefordert werden.
(4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils
für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Dar-
stellung und Verarbeitung der von ihnen zu verant-
wortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe
und des Online-Datenspeichers zuständig. Wei-
tere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter
können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe
und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist je-
weils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach
Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die
anteilige Kostentragung festlegt.
(5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung
und die unterstützten Fachverfahren sowie die
Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren
regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen
Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu genehmigen
sind.
(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe
anbieten. Er kann die Durchführung dieser Auf-
gabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der
gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a
Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des
Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Aus-
füllhilfe können in angemessenem Umfang an
den Kosten der Datenübermittlung beteiligt wer-
den.
(7) Die Sozialversicherungsträger tragen die In-
vestitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-
Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten
übernehmen
1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, der auch für die Pflegekassen han-
delt,
2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung
und
3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallver-
sicherung e. V.
Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetz-
lichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-
cherung und der gesetzlichen Unfallversicherung
regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

§ 95b
Systemprüfung
(1) Meldepflichtige haben Meldungen und Bei-
tragsnachweise durch Datenübertragung aus sys-
temgeprüften Programmen oder systemgeprüften
elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt
auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit
dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwen-
dungsausgleichsgesetz geregelt ist.
(2) Eine Systemprüfung ist für Programme und
elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaus-
tausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozial-
versicherungsträgern und weiteren annehmenden
Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durch-
zuführen. Die Systemprüfung umfasst die Bera-
tung sowie die fachliche und technische Prüfung
der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prü-
fung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung
sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der
erforderlichen Daten. Entgeltabrechnungspro-
gramme haben die Berechnungen und die Erzeu-
gung von Daten sowie deren Prüfung maschinell
durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die ma-
nuellen Berechnungen durch die elektronische
Übermittlung und Speicherung der Daten. Ist die
Anwendungssoftware auf unterschiedliche infor-
mationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzu-
stellen, dass sie als geschlossene Software-An-
wendung anhand einer eindeutig identifizierbaren
Version in der jeweils gültigen Fassung gekenn-
zeichnet ist.
(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die
zur informationstechnischen Infrastruktur eines
Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Be-
triebssysteme sowie die interne Kommunikations-
software.
(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung
der Träger der Rentenversicherung und der Unfall-
versicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen
der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsge-
meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-
tungen e. V. durchgeführt.
§ 95c
Datenaustausch zwischen
den Sozialversicherungsträgern
(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfül-
lung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungs-
träger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als
Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichts-
behörde zu übermitteln, soll dies durch Daten-
übertragung geschehen; § 95 gilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermitt-
lung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetz-
buches vorgeschrieben ist,
2. die Künstlersozialkasse für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz krankenver-
sicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die
für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-
gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-
nummer, den Namen und Vornamen, den bei-
tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der
Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitsein-
kommens, ein Kennzeichen über die Ruhens-
anordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstler-
sozialversicherungsgesetzes und den Verweis
auf die Versicherungspflicht in der Rentenversi-
cherung des Versicherten, an die zuständige
Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen
der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-
versicherungsgesetz notwendigen Angaben,
insbesondere über eine bestehende Arbeits-
unfähigkeit, eine bestehende Vorrangversiche-
rung, die Gewährung einer Rente, das Ende
der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgelt-
ersatzleistung, durch Datenübertragung mittei-
len; die Einzelheiten des Verfahrens wie den
Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlerso-
zialkasse und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen
entsprechend § 28b Absatz 1, oder
3. Sozialversicherungsträger Daten an einen an-
deren Sozialversicherungsträger oder an das
Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger
des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufga-
ben nach diesem Buch weiterleiten.“
22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102
bis 105 des Zehnten Buches der gesetz-
lichen Krankenkassen oder der Bundes-
agentur für Arbeit gegenüber den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung nach
dem Sechsten Buch bestehen.“
23. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung
zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung
und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozial-
versicherungszweiges oder an andere Sozial-
versicherungsträger oder öffentliche Stellen
werden Annahmestellen errichtet.“
b) In Satz 3 wird das Wort „ferner“ durch die Wör-
ter „darüber hinaus“ ersetzt.
24. § 98 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
25. § 100 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Unternehmernummer nach § 136a des
Siebten Buches;“.
26. In § 101 Absatz 1 werden die Wörter „die Mit-
gliedsnummer des Unternehmers“ durch die Wör-
ter „die Unternehmernummer nach § 136a des
Siebten Buches“ ersetzt.
27. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 106
Elektronischer
Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften
bei Beschäftigung nach Artikel 11
Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5,
Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „maschinell
erstellten“ durch die Wörter „elektronisch
gestützten, systemgeprüften“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist festgestellt, dass die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten
der A1-Bescheinigung innerhalb von drei
Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese
Bescheinigung der beschäftigten Person
unverzüglich zugänglich macht.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
1. für Beamte und Beschäftigte des öffentli-
chen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
gelten,
2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder
Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
gelten oder
3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten
sollen,
gilt Absatz 1 entsprechend.“
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für
in der Seefahrt beschäftigte Personen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt
für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen für in Deutschland
wohnende Personen, die ausschließlich bei
einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
beschäftigt sind und ihre Beschäftigung ge-
wöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben,
nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder
Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 ent-
sprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststel-
lung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 4“
ersetzt.
28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
Elektronischer
Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften
bei selbständiger Erwerbstätigkeit
nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
selbständig Erwerbstätige die deutschen Rechts-
vorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat
die selbständig erwerbstätige Person die Ausstel-
lung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen
Stelle elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach
§ 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist festgestellt,
dass die deutschen Rechtsvorschriften über so-
ziale Sicherheit gelten, ist die A1-Bescheinigung
innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig er-
werbstätigen Person elektronisch zugänglich zu
machen.
(2) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in
der Seefahrt selbständig tätige Personen nach
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1
entsprechend.
(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages
nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen, die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemein-
schaft berufsständischer Versorgungseinrichtun-
gen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ge-
nehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“
29. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Fordert der Träger der Rentenversicherung für
Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung
Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e
und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von
dem Bescheinigungspflichtigen durch gesi-
cherte und verschlüsselte Datenübertragung
an, hat dieser die notwendigen Daten für diese
Bescheinigungen durch gesicherte und ver-
schlüsselte Datenübertragung an die Daten-
stelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
Die Datenstelle der Rentenversicherung hat An-
fragen sowie Rückmeldungen an die Bescheini-
gungspflichtigen durch gesicherte und ver-
schlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im
privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-
chend von Satz 2 ein Formular genutzt werden,
das im Fachportal der Deutschen Rentenversi-

cherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3
gelten entsprechend für die landwirtschaftliche
Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversi-
cherung nimmt die hierfür erforderlichen Über-
mittlungen auch für die landwirtschaftliche
Alterskasse vor.“
29a. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Angabe, ob Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass die Arbeitsun-
fähigkeit auf einem Arbeitsunfall
oder sonstigen Unfall oder auf
den Folgen eines Arbeitsunfalls
oder sonstigen Unfalls beruht.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„In den Fällen, in denen die Krankenkasse
die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Bu-
ches für einen geringfügig beschäftigten
Versicherten erhält, hat sie die Daten nach
Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitge-
berzuwendungen für Entgeltfortzahlung zu-
ständige Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für
die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach
dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum
Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben
die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2
genannten Fällen bei der zuständigen Kran-
kenkasse durch ein nach § 95b systemge-
prüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe ab-
zurufen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend bei Eingang der Daten nach § 301
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften
Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Be-
ginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende
des stationären Krankenhausaufenthaltes zu
enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeits-
unfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an
die Krankenkassen werden die Dienste der
Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch
genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.“
29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
„§ 109a
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten
und Daten zur stationären Krankenhaus-
behandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Da-
ten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Fünften Buches für Personen, für die nach den
Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und
Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit beste-
hen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagen-
tur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die fol-
genden Daten enthält:
1. den Namen des Versicherten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-
keit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-
beitsunfähigkeit,
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-
dung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-
unfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen
eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls be-
ruht.
(2) Das Nähere zu den Datensätzen und zum
Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit
in gemeinsamen Grundsätzen. Die Grundsätze be-
dürfen der Genehmigung durch das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der
Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7
des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die
Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten
nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die
voraussichtliche Dauer und das Ende der stationä-
ren Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.“
30. § 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Lohnunterlagen“
durch die Wörter „eine Entgeltunterlage“ er-
setzt.
b) In Nummer 3a wird das Wort „Lohnunterlage“
durch das Wort „Entgeltunterlage“ ersetzt.
c) Nummer 3b wird aufgehoben.
31. Folgender § 123 wird angefügt:
„§ 123
Übergangsregelung
zur Struktur der Einrichtungen
§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung,
soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni
2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben,
sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Be-
teiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am
30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen
dürfen weitergeführt werden.“
32. Folgender § 125 wird angefügt:
„§ 125
Pilotprojekt zur
Meldung der Arbeitsunfähigkeits-
und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
(1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Mel-
dung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die
die folgenden Daten enthält:

1. den Namen des Beschäftigten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähig-
keit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Ar-
beitsunfähigkeit,
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemel-
dung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeits-
unfall oder sonstigem Unfall oder auf den Fol-
gen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls
beruht.
In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Ar-
beitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Fünften Buches für einen gering-
fügig beschäftigten Versicherten erhält, kann sie
die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der
Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung
zuständige Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke
des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwen-
dungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitstellen.
Arbeitgeber können die Daten nach Satz 1 bei
der zuständigen Krankenkasse durch systemge-
prüfte Programme abrufen. Beauftragt der Arbeit-
geber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die
Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflich-
tung des behandelnden Arztes, dem Versicherten
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsge-
setzes auszuhändigen.
(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der
Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeits-
daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Fünften Buches und auf der Grundlage von weite-
ren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgelt-
fortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer
Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber aus-
läuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber
eine Meldung mit den Angaben über die für ihn
relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln.
Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Be-
schäftigte nach den §§ 8a und 12.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei
Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maß-
gabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1
Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer
und das Ende des stationären Krankenhausaufent-
haltes zu enthalten hat.
(5) Das Nähere zu den Datensätzen und zum
Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung an-
zuhören.
(6) Die teilnehmenden Krankenkassen haben
monatlich dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen über die Erfahrungen mit dem Meldever-
fahren zu berichten.“
33. Folgender § 126 wird angefügt:
„§ 126
Verzicht auf die elektronisch
unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die
Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen
Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis
zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische
Übermittlung der gespeicherten Daten nach
§ 28p Absatz 6a verzichtet werden.“
34. Folgender § 127 wird angefügt:
„§ 127
Bericht über
die Untersuchung zur
strukturierten Übermittlung
der Daten für die elektronisch
unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat
unter Beteiligung der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales bis zum 31. De-
zember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse
einer Untersuchung zur strukturierten Übermitt-
lung der notwendigen Daten für die Prüfung nach
§ 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhal-
tung vorzulegen.“
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
kel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „sollen Geldleistungen
kostenfrei auf ein Konto des Empfängers“ durch die
Wörter „werden Geldleistungen kostenfrei auf das
angegebene Konto“ und werden die Wörter „kosten-
frei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungs-
bereiches dieser Verordnung übermittelt werden“
durch die Wörter „an seinen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches
dieser Verordnung übermittelt“ ersetzt.
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an
den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers über-
mittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von
den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn
der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung
eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
Verschulden nicht möglich ist.“

Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „nach dem Ersten Abschnitt“ die Wörter
„mit Ausnahme der Leistung nach § 31a“ eingefügt.
2. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 31a Informationen an junge Menschen
ohne Anschlussperspektive; erforder-
liche Datenerhebung und Datenüber-
mittlung“.
b) Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst:
„§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungs-
ermächtigung“.
c) Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des
Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird
wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis-
und Bescheinigungspflichten“.
d) Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst:
„§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei
Arbeitsunfähigkeit und stationärer Be-
handlung“.
e) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:
„§ 313a Bescheinigungsverfahren“.
f) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze“.
1a. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur
Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-
ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungs-
gesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausgebildet werden,
2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Stu-
diengängen und
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildun-
gen mit Abschnitten des schulischen Unter-
richts und der praktischen Ausbildung, für die
ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Aus-
bildungsvergütung besteht (praxisintegrierte
Ausbildungen).“
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Informationen an
junge Menschen ohne
Anschlussperspektive; erforderliche
Datenerhebung und Datenübermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen,
die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule
oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine
konkrete berufliche Anschlussperspektive haben,
zu kontaktieren und über Angebote der Berufs-
beratung und Berufsorientierung zu informieren,
soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu die-
sem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende
Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt
werden:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Wohnanschrift,
6. voraussichtlich beendete Schulform oder Er-
satzmaßnahme,
7. erreichter Abschluss.
(2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kon-
taktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der
Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agen-
tur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten
Stellen des Landes, in dem der junge Mensch sei-
nen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln,
die erforderlich sind, damit das Land dem jungen
Menschen weitere Angebote unterbreiten kann.
Erforderlich sind folgende Daten:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der
vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.
Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn
die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die
Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden
nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermit-
telt, wenn der junge Mensch der Übermittlung
widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er
hinzuweisen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat die personen-
bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die
Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Über-
mittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhe-
bung.“
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Anzeige-
und Bescheinigungspflichten“ durch die Wörter
„Anzeige- und Nachweispflichten“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird
nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2“ die An-
gabe „Nummer 1“ eingefügt.
4. § 281 wird wie folgt gefasst:
„§ 281
Arbeitsmarktstatistiken,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statis-
tiken über
1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ein-
gliederung in den Arbeitsmarkt,
2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-
tes nach dem Zweiten Buch,
3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach
diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige
Beschäftigung,
5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs-
und Arbeitsmarkt sowie
6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende
Aufgaben.
Die Bundesagentur hat die einheitliche und termin-
gerechte Erstellung von Statistiken sicherzustel-
len, die Ergebnisse der Statistik in angemessener
Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu
analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer,
die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger
sind und sich nicht nur vorübergehend im Gel-
tungsbereich des Gesetzes über das Auslän-
derzentralregister aufhalten, wird die Statistik der
sozialversicherungspflichtig und geringfügig Be-
schäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus
auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Geset-
zes übermittelten Daten gegliedert.
(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Ab-
satz 1 genannten Zwecke
1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach diesem Buch erhoben oder über-
mittelt werden,
2. Daten, die von den zuständigen Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
§ 51b des Zweiten Buches erhoben und über-
mittelt werden,
3. Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vier-
ten Buches,
4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäf-
tigung schwerbehinderter Menschen nach
§ 163 Absatz 2 des Neunten Buches,
5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des
AZR-Gesetzes übermittelt werden,
6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische
Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher
Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
(3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten
die Grundsätze der Neutralität und Objektivität.
Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16
des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.
Das Statistikgeheimnis ist durch technische und
organisatorische Maßnahmen der Trennung zwi-
schen statistischen und nichtstatistischen Aufga-
ben einzuhalten.
(4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Mi-
grationshintergrund in ihren Statistiken zu berück-
sichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale
zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen
ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet
werden. Sie sind in einem durch technische und
organisatorische Maßnahmen von sonstiger Da-
tenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
stimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die zu erheben-
den Merkmale und die Durchführung des Verfah-
rens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung
und Speicherung der erhobenen Daten.“
5. § 282 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsbereich“ die Wörter „und der Migra-
tionshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1“
eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 282a Absatz 5“
ersetzt.
6. § 282a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten“ durch
die Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnis-
sen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle aus-
weisen.“
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-
fasste statistische Daten“ durch die Wörter
„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle
ausweisen.“
cc) In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweils
das Wort „Daten“ durch das Wort „Anga-
ben“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusammenge-
fasste statistische Daten“ durch die Wörter
„Tabellen mit statistischen Ergebnissen“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle
ausweisen. Diese übermittelten Angaben
dürfen ausschließlich für statistische Zwe-
cke verarbeitet werden.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Arbeits-
marktstatistiken“ durch die Wörter „mit statisti-
schen Ergebnissen“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
6a. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittes
des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Anzeige-, Nachweis-
und Bescheinigungspflichten“.
6b. § 311 wird wie folgt gefasst:
„§ 311
Anzeige- und Nachweispflichten bei
Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt,
ist verpflichtet,
1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-
liche Dauer
a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzei-
gen, ärztlich feststellen und sich eine ärztli-
che Bescheinigung aushändigen zu lassen
und
b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der
Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Be-
scheinigung nachzuweisen;
2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der
Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für
Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende
nachzuweisen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben,
gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.
Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die
voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit
durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzu-
weisen.
(2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheini-
gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1
Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die
Krankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die
in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des
Fünften Buches genannten Daten zur stationären
Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Bu-
ches elektronisch an die Krankenkasse zu über-
mitteln sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruf-
lichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach
§ 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld er-
heben.“
7. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder
auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsa-
chen zu bescheinigen, die für die Entscheidung
über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheb-
lich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbe-
sondere
1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers,
2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für
die Beendigung des Beschäftigungsverhält-
nisses und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geld-
leistungen, die die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspru-
chen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
§ 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen,
Zwischenmeister und andere Auftraggeber von
Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1
entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bescheini-
gungspflichtige nach Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sozialversicherungsträger haben auf Ver-
langen der Bundesagentur, die übrigen Leis-
tungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen
auf Verlangen der betroffenen Person oder der
Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen,
die für die Feststellung der Versicherungspflicht
nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Be-
scheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. § 312a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durch
die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach
§ 312 Absatz 1“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „verpflichtet ist“ die Wörter
„; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach
§ 313a Absatz 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
„Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter
„Satz 1 gilt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
9. § 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungs-
beihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder
Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) bean-
tragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt be-
schäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine
selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen
dieser Person oder auf Verlangen der Bundes-
agentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäfti-
gung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die
Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für
die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommens-
bescheinigung), für die diese Person die Leistung
beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheini-
gungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt
hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheini-

gung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme
der Beschäftigung oder der selbständigen Tätig-
keit zu verlangen.“
10. § 313a wird wie folgt gefasst:
„§ 313a
Bescheinigungsverfahren
(1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1,
§ 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Beschei-
nigungspflichtigen der Bundesagentur elektro-
nisch unter den Voraussetzungen des § 108 Ab-
satz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln;
die Bundesagentur hat der Person, für die die Be-
scheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich
einen Nachweis über die übermittelten Daten zu-
zuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für
eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
im privaten Haushalt zu erstellen, kann abwei-
chend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular
genutzt werden, das im Fachportal der Bundes-
agentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Beschei-
nigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar
an die Bundesagentur übermittelt, hat er der
Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat,
unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten
Daten zuzuleiten.
(2) Sozialversicherungsträger haben die Be-
scheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch
zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person,
für die die Bescheinigung übermittelt worden ist,
spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über
die übermittelten Daten zu informieren. Die übri-
gen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen
Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Ab-
satz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal
der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das
Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermit-
teln, der die Ausstellung verlangt hat.“
11. § 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Dabei soll das Formular genutzt werden, das im
Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung ge-
stellt ist.“
12. § 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter
„, der Teilhabe am Arbeitsleben“ eingefügt.
b) Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie
folgt gefasst:
„; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die
im Fachportal der Bundesagentur zur Verfü-
gung gestellt sind, soweit die Bundesagentur
nicht eine anderweitige Art der Datenübertra-
gung vorschreibt.“
13. § 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 337 Absatz 1 wird aufgehoben.
15. § 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen
§ 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6
Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halb-
satz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3,
auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3,
§ 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz,
§ 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1
Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4
Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3
Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1
Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2
erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3
erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster
Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halb-
satz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäf-
tigung ausübt,“.
b) Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt ge-
fasst:
„19. entgegen
a) § 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder
§ 313 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3,
b) § 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2,
eine dort genannte Tatsache nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig bescheinigt oder eine Bescheinigung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
20. entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3, eine Nebeneinkom-
mensbescheinigung nicht oder nicht
rechtzeitig verlangt,
21. entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zwei-
ter Halbsatz einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig zuleitet,“.
c) Nummer 22 wird aufgehoben.
16. In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, 19
und 20“ durch die Wörter „und 19 Buchstabe a“
ersetzt.
17. Folgender § 451 wird angefügt:
„§ 451
Siebtes Gesetz zur
Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grund-
sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach
dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die
Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und
wurden
1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-
beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“

Artikel 4a
Weitere Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 451
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätz-
lich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem
30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung
vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
ab Beginn der Beitragszahlung,
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitge-
ber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teil-
nehmers Beiträge zahlt.
(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2
Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn
das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbs-
tätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 9 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 194 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 194a Modellprojekt zur Durchführung von
Online-Wahlen bei den Krankenkassen
§ 194b Durchführung der Stimmabgabe per
Online-Wahl
§ 194c Verordnungsermächtigung
§ 194d Evaluierung“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 331 Übergangsregelung zur Versiche-
rungspflicht bei praxisintegrierter Aus-
bildung“.
1a. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten
zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1
Nummer 1 gleich:
1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufs-
ausbildungsvertrages nach dem Berufsbil-
dungsgesetz in einer außerbetrieblichen Ein-
richtung ausgebildet werden,
2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen
Studiengängen und
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbil-
dungen mit Abschnitten des schulischen
Unterrichts und der praktischen Ausbildung,
für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch
auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisin-
tegrierte Ausbildungen).“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die
Wörter „; für geringfügig Beschäftigte nach § 8
Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro“ ge-
strichen.
3. § 13 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter
„oder elektronisch“ eingefügt.
b) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „für die elektronische
Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten
Buches entsprechend.“ werden angefügt.
3a. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen
für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Alterssicherung der
Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze,
kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn
Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf
diese Leistung zu stellen haben.“
4. § 71 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
se“ die Wörter „oder der Arbeitsgemeinschaft
der Krankenkassen“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenkas-
se“ die Wörter „oder Arbeitsgemeinschaft der
Krankenkassen“ eingefügt.
5. § 77b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. In § 91a Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2
bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
7. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestri-
chen.
b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Versicherungspflichtige haben der zur
Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich An-
gaben über die gewählte Krankenkasse zu ma-
chen. Hat der Versicherungspflichtige der zur
Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens
zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungs-
pflicht Angaben über die gewählte Kranken-
kasse gemacht, hat die zur Meldung verpflich-
tete Stelle den Versicherungspflichtigen ab
Eintritt der Versicherungspflicht bei der Kran-
kenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Ver-
sicherung bestand; bestand vor Eintritt der
Versicherungspflicht keine Versicherung, hat

die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versi-
cherungspflichtigen bei einer nach § 173 wähl-
baren Krankenkasse anzumelden und den
Versicherungspflichtigen unverzüglich über die
gewählte Krankenkasse in Textform zu unter-
richten. Nach Eingang der Anmeldung hat die
Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten
Stelle im elektronischen Meldeverfahren das
Bestehen oder Nichtbestehen der Mitglied-
schaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen
der Versicherungspflichtige keine Angaben
über die gewählte Krankenkasse macht und
keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen Re-
geln über die Zuständigkeit fest.“
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Mitglieds-
bescheinigung vorzulegen“ durch die
Wörter „Angaben über die gewählte Kran-
kenkasse zu machen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wird die Mit-
gliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vor-
gelegt“ durch die Wörter „Werden die
Angaben nach Satz 1 über die gewählte
Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig
gemacht“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „eine Mitglieds-
bescheinigung vorzulegen“ durch die
Wörter „über die gewählte Krankenkasse
zu informieren“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden die Wörter „Sätze 3 und 4
gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
g) In Absatz 6 wird das Wort „Mitgliedsbescheini-
gungen“ durch das Wort „Informationspflich-
ten“ ersetzt und werden nach der Angabe „5“
die Wörter „sowie für das elektronische Melde-
verfahren zwischen den Krankenkassen und
den zur Meldung verpflichteten Stellen nach
Absatz 3“ angefügt.
8. Nach § 194 werden die folgenden §§ 194a bis
194d eingefügt:
„§ 194a
Modellprojekt zur Durchführung
von Online-Wahlen bei den Krankenkassen
(1) Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr
2023 können im Rahmen eines Modellprojektes
abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches
die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den
in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
genannten Krankenkassen auch in einem elektro-
nischen Wahlverfahren über das Internet (Online-
Wahl) durchgeführt werden. Eine Stimmabgabe
per Online-Wahl ist nur möglich, wenn die jewei-
lige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass
alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch
eine Stimmabgabe per Online-Wahl vorgenommen
werden kann. Eine entsprechende Satzungsrege-
lung muss spätestens bis zum 30. September
2020 in Kraft treten.
(2) Die am Modellprojekt teilnehmenden Kran-
kenkassen haben die Stimmabgabe per Online-
Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten
und durchzuführen. Nehmen mehrere Krankenkas-
sen an dem Modellprojekt teil, bilden sie hierfür
eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a
Satz 1 des Zehnten Buches.
(3) Die nachgewiesenen Kosten der am Modell-
projekt teilnehmenden Krankenkassen für die Vor-
bereitung und Durchführung der Stimmabgabe per
Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-
kassen in entsprechender Anwendung von § 83
Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung umgelegt.
(4) Die für Sozialversicherungswahlen gelten-
den allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Ab-
satz 2 des Vierten Buches sind unter Berücksich-
tigung der technischen Besonderheiten auch bei
Online-Wahlen entsprechend zu wahren.
§ 194b
Durchführung der
Stimmabgabe per Online-Wahl
(1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per
Online-Wahl gelten die Vorschriften des Zweiten
Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches
sowie die Wahlordnung für die Sozialversicherung
entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 53 Absatz 4 des Vierten Buches gilt bei der
Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und
ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen
und technischen Infrastrukturen, die von den in
§ 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches genann-
ten Krankenkassen oder den von diesen beauf-
tragten Dritten für die Durchführung der Wahl ge-
nutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen.
Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der
Prüfung zu beauftragen.
(3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im
Übrigen folgende Vorgaben:
1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme ent-
weder per Briefwahl oder per Online-Wahl ab-
geben,
2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahl-
berechtigten per Briefwahl und per Online-
Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebene
Stimme, die per Briefwahl abgegebene
Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,
3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per
Online-Wahl ermöglichen, können die zugelas-
senen Vorschlagslisten und die Darstellung
der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,
4. die Information der Wahlberechtigten nach
§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung hat insbesondere Folgen-
des zu enthalten:
a) eine Beschreibung des Verfahrens für die
Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich

der für die Authentisierung des Wahlberech-
tigten zu verwendenden Authentisierungs-
mittel und der technischen Mechanismen,
mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte
von der Authentizität der Wahlplattform
überzeugen kann, sowie
b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur
einmal erfolgen kann und dass bei doppelt
abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl
als auch per Online-Wahl die per Briefwahl
abgegebene Stimme ungültig ist,
5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu
§ 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu
dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben
sein muss,
6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per On-
line-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41
Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversi-
cherung im Hinblick auf Darstellung und Inhalt
entsprechen,
7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgen-
des enthalten:
a) eine Beschreibung des Verfahrens für die
Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich
der für die Authentisierung des Wahlberech-
tigten zu verwendenden Authentisierungs-
mittel und der technischen Mechanismen,
mit Hilfe derer sich der Wahlberechtigte
von der Authentizität der Wahlplattform
überzeugen kann, sowie
b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur
einmal erfolgen kann und dass bei doppelt
abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl
als auch per Online-Wahl die per Briefwahl
abgegebene Stimme ungültig ist,
8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per
Online-Wahl abgibt, hat
a) die für den Zugang zur Wahlplattform erfor-
derliche Authentisierung unter Verwendung
der zur Verfügung gestellten Authentisie-
rungsmittel durchzuführen,
b) den elektronischen Stimmzettel persönlich
zu kennzeichnen,
c) den Wahlvorgang durch Versenden des
elektronischen Stimmzettels innerhalb der
Wahlplattform abzuschließen und
d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzu-
geben,
9. die Krankenkassen haben sicherzustellen,
dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl bar-
rierefrei durchgeführt werden kann,
10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung
hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch
Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe
sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl
erfolgt ist,
11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungül-
tig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeich-
nung auf dem elektronischen Stimmzettel er-
folgt ist oder die Kennzeichnung den Willen
des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(4) Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe
per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermitt-
lung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag.
Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt
nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimm-
abgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per
Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen
Vorschlagslisten abgegeben worden sind. Die
Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen
Stimmen muss vor der Auswertung der per Brief-
wahl abgegebenen Stimmen vorgenommen wer-
den. Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen
ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. Auf den
Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abge-
gebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit
zu vermerken. Ungültige per Online-Wahl abgege-
bene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit
dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.
§ 194c
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum
30. September 2020 die technischen und organi-
satorischen Vorgaben für die Durchführung der
Online-Wahl im Rahmen des Modellprojektes nach
§ 194a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. In
der Verordnung ist Folgendes festzulegen:
1. die technischen Vorgaben einschließlich der
Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung
eines angemessenen Informationssicherheits-
konzeptes nach dem IT-Grundschutz des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informations-
technik,
2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung
eines gemäß dem IT-Grundschutz des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik
angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl
die Notfallvorsorge als auch die Notfallbewälti-
gung einschließt,
3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung
und Wahldurchführung einschließlich Stimm-
auszählung, für die Überwachung der Wahl-
plattform und für die sichere Archivierung der
Wahldurchführungs- und Ergebnisdaten,
4. die notwendigen Dokumentations-, Test-,
Übungs-, Freigabe- und Zertifizierungsmaßnah-
men,
5. geeignete Verfahren für die Authentisierung des
Wahlberechtigten gegenüber der Wahlplattform
mittels geeigneter Authentisierungsmittel und
die Authentifizierung des Wahlberechtigten
durch die Wahlplattform,
6. informationstechnische Anforderungen an die
Nachvollziehbarkeit der Stimmauswertung zur
Herstellung einer im Rahmen der technischen
Möglichkeiten möglichst weitgehenden Trans-
parenz bei der Wahlauswertung und
7. die Vorgaben für Kommunikations- und Melde-
wege, insbesondere bei Sicherheitsvorfällen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik ist bei der Erstellung und Prüfung der Um-
setzung der Vorgaben angemessen zu beteiligen.
(2) Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen
und Verfahren nach Absatz 1 erfolgt auf der
Grundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik erstellten (Technischen)
Richtlinien und sonstigen Sicherheitsanforderun-
gen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte.
Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen
für Online-Wahlen im Rahmen der Sozialversiche-
rungswahlen werden vom Bundesministerium für
Gesundheit insbesondere unter Berücksichtigung
des konkreten Sicherheitsrisikos und einer auf
der Grundlage des BSI-Standards 200-3 erstellten
Risikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ent-
wickelt und in der Rechtsverordnung festgelegt.
§ 194d
Evaluierung
(1) Das Modellprojekt nach § 194a wird durch
das Bundesministerium für Gesundheit wissen-
schaftlich begleitet und im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
evaluiert. Dabei sind insbesondere folgende As-
pekte zu berücksichtigen:
1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse
per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebe-
nen Stimmen,
2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben so-
wohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,
3. die Zahl der Versuche von manipulativen An-
griffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren
Manipulationsresistenz,
4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren
eine möglichst weitgehende Nachvollziehbar-
keit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung
und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu
erreichen sowie
5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.
(2) Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl
eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche
Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. Dies
schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein.
Die Krankenkassen haben dem Bundesministe-
rium für Gesundheit die für die wissenschaftliche
Begleitung und Evaluierung notwendigen Informa-
tionen und Daten zur Verfügung zu stellen.“
9. § 219 Absatz 4 wird aufgehoben.
10. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „und Absatz 4a Satz 1“ gestrichen.
11. In § 329 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „so-
wie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis
zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind“ er-
setzt.
12. Folgender § 331 wird angefügt:
„§ 331
Übergangsregelung
zur Versicherungspflicht
bei praxisintegrierter Ausbildung
§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grund-
sätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die
nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde
die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen
und wurden
1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Num-
mer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1
Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ar-
beitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin
oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 196a
wie folgt gefasst:
„§ 196a (weggefallen)“.
1a. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Personen stehen den Beschäftig-
ten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 gleich:
1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-
dungsvertrages nach dem Berufsbildungsge-
setz ausgebildet werden,
2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten
des schulischen Unterrichts und der praktischen
Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und
Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht
(praxisintegrierte Ausbildungen).“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
hat der Versicherte den Antrag elektronisch
über die zuständige berufsständische Versor-
gungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den
Antrag durch Datenübertragung an den Träger
der Rentenversicherung zusammen mit den
Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflicht-
mitgliedschaft in einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung, über das Bestehen einer
Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen
Kammer und über die Pflicht zur Zahlung ein-
kommensbezogener Beiträge zur Entscheidung
unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenver-
sicherung teilt seine Entscheidung dem Antrag-
steller in Textform und der den Antrag weiterlei-

tenden berufsständischen Versorgungseinrich-
tung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags
bei der berufsständischen Versorgungseinrich-
tung ist für die Wahrung der in Absatz 4 be-
stimmten Frist maßgeblich. Der Datenaus-
tausch erfolgt über die Annahmestelle der be-
rufsständischen Versorgungseinrichtungen und
die Datenstelle der Rentenversicherung. Die
technische Ausgestaltung des Verfahrens re-
geln die Deutsche Rentenversicherung Bund
und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsa-
men Grundsätzen, die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“
3. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 53“
durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 44“
durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Kalendermonate nach § 52 werden nicht ange-
rechnet.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „angerech-
net“ die Wörter „; auf die Wartezeit von 25 Jah-
ren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen
Rentenversicherung zuzuordnen sind“ einge-
fügt.
6. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 3 und 3a werden jeweils
nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „oder
einem zugelassenen kommunalen Träger
nach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Bil-
dungsmaßnahme“ die Wörter „im Sinne des
Rechts der Arbeitsförderung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 78a Absatz 1a Nummer 2 wird die Angabe
„§ 57 Satz 2“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 oder
§ 57 Satz 2“ ersetzt.
8. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versand von Renteninformation und Renten-
auskunft endet, sobald eine Rente aus eigener
Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die
Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten
Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminde-
rungsrente eine unverbindliche Auskunft über die
voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.“
9. Nach § 118 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:
„(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des
Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-
lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder
an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab
dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in
dem der Nachweis erbracht worden ist.“
10. § 119 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Ausstellung von Ausweisen, mit denen
eine Rentenberechtigung nachgewiesen
werden kann, sofern dies nicht durch die
Träger der Rentenversicherung erfolgt.“
11. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und
Fälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur
Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-
setzt.
12. In § 128 Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile
mit den Angaben zu Italien folgende Zeile einge-
fügt:
„Kroatien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,“.
13. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„mit der gesetzlichen Krankenversicherung“ die
Wörter „, der landwirtschaftlichen Alterskasse,
der Künstlersozialkasse“ und nach den Wörtern
„der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
der“ die Wörter „den kommunalen und kirchlichen
Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,“ ein-
gefügt.
14. § 151a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und wer-
den die Wörter „nicht mehr dem Stand der
Technik entspricht oder dieses“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das
Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik das Sicherheitskonzept.“
c) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und sicherheitserhebliche Än-
derungen“ werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Verfahrens“ werden die
Wörter „und die Anwendung des aktuali-
sierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2“
eingefügt.
cc) Die Wörter „jeweiligen Aufsichtsbehörde“
werden durch die Wörter „Aufsichtsbehör-
den der Stellen, die Daten nach Absatz 1
zum automatisierten Abruf bereitstellen“ er-
setzt.
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicher-
heitskonzeptes und Beifügung der Erklärung
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik über die Herstellung des Einver-
nehmens zu beantragen.“
e) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Ak-
tualisierung“ die Wörter „des Sicherheitskon-
zeptes nach Satz 2“ eingefügt.

15. In § 187a Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon
und der zweite Halbsatz durch einen Schlusspunkt
ersetzt.
15a. In § 194 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „Sozialleistungen“ die Wörter
„, das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Stelle über die beitrags-
pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Über-
gangsgebührnissen“ eingefügt.
16. § 196 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sterbefallmittei-
lung“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmit-
teilungen für deutsche Staatsangehörige
aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt
die Übermittlung in elektronischer Form
unmittelbar durch die deutschen Auslands-
vertretungen an die Datenstelle der Renten-
versicherung.“
b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zu-
ständige deutsche Auslandsvertretung, sofern
diese Informationen bekannt sind.“
17. § 196a wird aufgehoben.
17a. Dem § 229 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich
nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem
30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Aus-
bildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wur-
den
1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab
Beginn der Beitragszahlung,
2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3
ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit
Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.“
18. § 238 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.
19. § 242 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummerbezeichnung „2.“ wird gestrichen.
20. In § 244 Absatz 4 werden nach dem Wort „wer-
den“ die Wörter „bei der Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute“ eingefügt.
21. In § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
werden die Wörter „, solange sich der Berechtigte
im Inland gewöhnlich aufhält,“ gestrichen.
22. In § 281a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „vorläu-
figen“ gestrichen.
22a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2020“ durch
die Angabe „2022“ ersetzt.
23. § 307d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem Wortlaut werden die Wörter „und
persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestri-
chen.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder per-
sönliche Entgeltpunkte (Ost)“ gestrichen.
24. § 313 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Absatz“ die
Angabe „1b und“ eingefügt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
25. Dem § 317a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-
biet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem
19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Ent-
geltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte
Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr ge-
wöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese
Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leis-
ten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli
2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt des Dritten
Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-
len Teilhabe“ ersetzt.
b) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden
die Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemein-
schaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“
ersetzt.
c) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Teil-
habe am Leben in der Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen“.
f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91 Neufestsetzung nach Schul- oder Be-
rufsausbildung“.
g) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
gabe zu § 136a eingefügt:
„§ 136a Unternehmernummer“.
h) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:

„§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die ge-
werblichen Berufsgenossenschaften“.
i) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:
„§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Be-
rufskrankheiten“.
j) Die Angabe zu § 218f wird wie folgt gefasst:
„§ 218f Evaluation“.
k) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf
die Unternehmernummer“.
2. Dem § 2 Absatz 1 Nummer 15 wird folgender
Buchstabe d angefügt:
„d) auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen
Alterskasse oder eines Trägers der gesetzli-
chen Unfallversicherung an Präventionsmaß-
nahmen teilnehmen,“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „oder wenn sie zur Unterlassung aller
Tätigkeiten geführt haben, die für die Entste-
hung, die Verschlimmerung oder das Wieder-
aufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigen-
beirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sach-
verständigenbeirat ist ein wissenschaftliches
Gremium, das das Bundesministerium bei der
Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur
Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wis-
senschaftlicher Stellungnahmen zu bestehen-
den Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den
Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner
Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich,
insbesondere durch die Erstellung systemati-
scher Reviews, unterstützt. Das Nähere über
die Stellung und die Organisation des Sachver-
ständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt
die Bundesregierung in der Rechtsverordnung
nach Absatz 1.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor
der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits
entstanden waren, sind rückwirkend frühestens
anzuerkennen
1. in den Fällen des Absatzes 1 als Berufs-
krankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Be-
zeichnung in Kraft getreten ist,
2. in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Be-
rufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die
neuen Erkenntnisse der medizinischen Wis-
senschaft vorgelegen haben; hat der Ärztli-
che Sachverständigenbeirat Berufskrankhei-
ten eine Empfehlung für die Bezeichnung
einer neuen Berufskrankheit beschlossen,
ist für die Anerkennung maßgebend der Tag
der Beschlussfassung.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt
alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachver-
halts erforderlich sind. Dabei hat er neben den
in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches
genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse
zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Un-
fallversicherungsträger an vergleichbaren Ar-
beitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten
gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den
Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwir-
kungen während der versicherten Tätigkeit da-
durch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des
Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter
Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversiche-
rungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemein-
sam tätigkeitsbezogene Expositionskataster er-
stellen. Grundlage für diese Kataster können
die Ergebnisse aus systematischen Erhebun-
gen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus
Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversiche-
rungsträger können außerdem Erhebungen an
vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine
Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr,
dass bei der Fortsetzung der versicherten Tä-
tigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich
verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht
durch andere geeignete Mittel beseitigen, ha-
ben die Unfallversicherungsträger darauf hinzu-
wirken, dass die Versicherten die gefährdende
Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von
den Unfallversicherungsträgern über die mit der
Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche
Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur
Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die
Versicherten verpflichtet, an individualpräventi-
ven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger
teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhal-
tensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a
des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflich-
ten der Unternehmer und Versicherten nach
dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutz-
rechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe-
rührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme-
oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach,
können die Unfallversicherungsträger Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leis-
tung einer danach erstmals festzusetzenden
Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder den Anteil einer Rente, der auf eine da-
nach eingetretene wesentliche Änderung im
Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur
Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung
ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus,
dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mit-
wirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen
erforderlich geworden sind oder die Erwerbs-
minderung oder die wesentliche Änderung ein-

getreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten
Buches gelten entsprechend.“
f) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Verbände der Unfallversicherungsträger
veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen
Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und
die Forschungsaktivitäten der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht er-
streckt sich auf die Themen der Forschungs-
vorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel
sowie die Zuwendungsempfänger und For-
schungsnehmer externer Projekte.“
4. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Drit-
ten Kapitels werden die Wörter „Teilhabe am Le-
ben in der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozia-
len Teilhabe“ ersetzt.
5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 4
werden jeweils die Wörter „am Leben in der Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „zur Sozialen Teilha-
be“ ersetzt.
6. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die
Wörter „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“
durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“ ersetzt.
7. In § 39 werden in der Überschrift und in Absatz 1
jeweils die Wörter „Teilhabe am Leben in der Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Sozialen Teilhabe“
ersetzt.
8. In § 42 werden die Wörter „Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft“ durch die Wörter „Sozialen
Teilhabe“ ersetzt.
8a. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“
durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die
Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes
nach Altersstufen oder nach der Schul- oder
Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld
entsprechend.“
10. § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versi-
cherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens
60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungs-
falls maßgebenden Bezugsgröße.
(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt min-
destens:
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollen-
det haben, 25 Prozent,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Le-
bensjahr vollendet haben, 331/3 Prozent,
3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Le-
bensjahr vollendet haben, 40 Prozent,
4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Le-
bensjahr vollendet haben, 75 Prozent
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßge-
benden Bezugsgröße.
(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwen-
dung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchs-
tens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Sat-
zung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.“
11. § 86 wird aufgehoben.
12. In § 87 werden die Wörter „, den Vorschriften für
Kinder“ gestrichen.
13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst:
„§ 90
Neufestsetzung nach Altersstufen
(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des
30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für
die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeits-
verdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres
auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maß-
gebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde
die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben,
tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert
120 Prozent der Bezugsgröße.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollen-
dung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre
entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeit-
punkten maßgebenden Bezugsgröße neu festge-
setzt.
(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind
die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 91
Neufestsetzung nach
Schul- oder Berufsausbildung
(1) Ist der Versicherungsfall während einer Be-
rufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die
Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-
dienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres
auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt
1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbil-
dung beendet worden ist oder
2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fach-
hochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn
der Berufsausbildung, wenn diese verzögert
oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass
die Berufsausbildung ohne den Versicherungs-
fall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf ge-
nommen hätte.
(2) Ist der Versicherungsfall während einer
Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung
des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es
für die Versicherten günstiger ist, der Jahres-
arbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße
neu festgesetzt
1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder
Berufsausbildung beendet worden ist oder

2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufs-
ausbildung, wenn diese verzögert oder abge-
brochen wurde, es sei denn, dass die Schul-
oder Berufsausbildung ohne den Versiche-
rungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf
genommen hätte.
(3) Ist der Versicherungsfall während einer
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach
Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten,
wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist,
der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der
Bezugsgröße neu festgesetzt
1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung beendet wor-
den ist, oder
2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung, wenn diese verzö-
gert oder abgebrochen wurde, es sei denn,
dass die Hochschul- oder Fachhochschulaus-
bildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls
keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.
(4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweili-
gen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Über-
gangszeiten entsprechend anzuwenden.“
14. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des
Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-
lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten
Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nach-
weis erbracht worden ist.“
15. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen“ werden gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Höhe und
Fälligkeit“ durch die Wörter „das Verfahren zur
Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit“ er-
setzt.
16. In § 130 Absatz 2a werden nach den Wörtern
„ohne Sitz im Inland“ die Wörter „oder für sonstige
Tätigkeiten im Ausland“ eingefügt.
17. § 136 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 15 Buchstabe a bis c versicherten Reha-
bilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versi-
cherten Teilnehmern an Präventionsmaßnah-
men der Maßnahmeträger,“.
18. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
„§ 136a
Unternehmernummer
(1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger
Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine
Unternehmernummer. Die Unternehmernummer
wird nach Mitteilung über den Unternehmens-
beginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. un-
verzüglich vergeben. Die Unternehmer, die bereits
eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen
den Beginn und das Ende eines oder mehrerer
weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter
Angabe der Unternehmernummer und der not-
wendigen Angaben zur Identifizierung des Unter-
nehmens dem zuständigen Träger der Unfallver-
sicherung mit. In einem Anhang zu der Unter-
nehmernummer werden die dem Unternehmer
zugehörigen Unternehmen numerisch in aufstei-
gender Folge bezeichnet. Die Unternehmernum-
mer und die zur Identifizierung des Unternehmens
erforderlichen Daten werden in einem zentralen
Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Un-
fallversicherung e. V. gespeichert. Die Berufs-
genossenschaften und Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer
gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Datei-
system. Sie führen die Unternehmer- und Unter-
nehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem
gesonderten Mitgliederdateisystem.
(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum
Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicher-
ten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entspre-
chend.
(3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der
Unternehmernummer die dazu notwendigen An-
gaben, insbesondere den Namen, den Geburtsna-
men, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohn-
anschrift, elektronisch zu übermitteln. Das Nähere
zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und
zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetz-
liche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung mit
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in
Grundsätzen, die durch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.“
19. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-
gehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Verträge mit Angestellten, die der
Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen
sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht
mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die
Angestellten unterstanden am 31. Dezember
2022 bereits einer Dienstordnung.“
19a. § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149
Dienstrechtliche Vorschriften
für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger
in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114
Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114
Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-
tinnen und Bundesbeamte.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-
standes die Beamtinnen und Beamten. Es kann
seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit

dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf
die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäfts-
führung und ihre Stellvertretung ist das Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales, für die übrigen
Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine
Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäfts-
führung übertragen kann.“
20. Dem § 168 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.“
21. In § 182 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
bis 4“ ersetzt.
21a. Dem § 183 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.“
22. In § 204 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort
„Mitgliedsnummer“ durch das Wort „Unterneh-
mernummer nach § 136a“ ersetzt.
23. § 213 Absatz 5 wird aufgehoben.
24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des
§ 90“ durch die Wörter „der §§ 90 und 91“ ersetzt.
25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben.
26. § 218b wird wie folgt gefasst:
„§ 218b
Rückwirkende
Anerkennung von Berufskrankheiten
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufs-
krankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der
Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden
sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar
2021 geltenden Fassung.“
27. § 218d Absatz 5 wird aufgehoben.
28. § 218e Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 218f wird wie folgt gefasst:
„§ 218f
Evaluation
Die Verbände der Unfallversicherungsträger ha-
ben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales einen gemeinsa-
men Bericht über die Umsetzung sowie die Wir-
kungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020
eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unter-
lassungszwangs, zur Stärkung der Individualprä-
vention sowie zur gesetzlichen Verankerung von
Beweiserleichterungen und zur erhöhten Trans-
parenz in der Berufskrankheitenforschung vorzu-
legen.“
30. § 220 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.
31. § 221 Absatz 1 und 3 bis 5 wird aufgehoben.
32. § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224
Umstellung der
Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer
(1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und der Unfallversiche-
rungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstim-
mung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi-
cherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert
auf die neue Unternehmernummer umzustellen.
Die Unternehmer sind über die vergebenen Unter-
nehmernummern und die numerische Bezeich-
nung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich
zu informieren.
(2) § 136a Absatz 1 Satz 5 gilt auch für die vor-
bereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaf-
ten, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-
sicherung e. V. zur Verarbeitung der erforderlichen
Daten.“
Artikel 8
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1 und
folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die
zunächst geltend gemachte Sozialleistung zu-
rückgenommen wird.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und die An-
gabe „Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
2. Nach § 37 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die
Verfahren der Krankenkassen, der Bundesagentur
für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des
Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte
bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteilig-
ten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze
bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jeder-
zeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wer-
den. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der
Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten
Person möglich ist und der elektronische Verwal-
tungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein
zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am
dritten Tag nach Absendung der elektronischen
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Ver-
waltungsaktes an die abrufberechtigte Person als
bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den
Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
Kann die Behörde den von der abrufberechtigten
Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung

nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem
Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufbe-
rechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen
hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte
Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichti-
gung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Ab-
sendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer
erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Be-
kanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
3. § 74a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe
von mindestens 500 Euro“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dem zu voll-
streckende Ansprüche von mindestens
500 Euro zugrunde liegen,“ gestrichen.
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Das Ersuchen und die Auskunft sind elek-
tronisch zu übermitteln.“
4. In § 76 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durch-
setzung sowie Abwehr eines Erstattungs-
oder Ersatzanspruchs,“.
5. In § 77 Absatz 3 werden die Wörter „abweichend
von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von Sozial-
daten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat
oder an internationale Organisationen über die in
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zuläs-
sig“ durch die Wörter „eine Übermittlung von
Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem
Drittstaat oder an internationale Organisationen
abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a
und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g
der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine
Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffent-
lichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unter-
absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verord-
nung (EU) 2016/679 liegt nur vor“ ersetzt.
6. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozial-
daten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung
übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Voll-
streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ande-
rer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen verarbeiten.“
7. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemein-
schaft kann eine weitere Arbeitsgemein-
schaft bilden oder einer weiteren Arbeits-
gemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits
an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft
beteiligen können. Weitere Beteiligungs-
ebenen sind unzulässig.“
bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
tern „Beitritt zu ihnen“ die Wörter „sowie
vor ihrer Auflösung und einem Austritt“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Können nach diesem Gesetzbuch Ar-
beitsgemeinschaften gebildet werden, unterlie-
gen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die
Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht
erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften,
die Leistungsträger und ihre Verbände maß-
gebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten
Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen oder die
Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeits-
gemeinschaft, führt das zuständige Bundes-
ministerium in Abstimmung mit den für die
übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehör-
den die Aufsicht. Beabsichtigt eine Aufsichts-
behörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89
des Vierten Buches Gebrauch zu machen, un-
terrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die die
Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen
Arbeitsgemeinschaft führen, und setzt eine an-
gemessene Frist zur Stellungnahme.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich
im Sinne von § 90 des Vierten Buches ist gege-
ben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittel-
bar sozialrechtliche Leistungen an Versicherte
erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem So-
zialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt.
Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von
§ 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht
die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden oder die von
der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmten Behörden des Landes, in dem die
Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die
Landesregierungen können diese Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Landesbehörden übertragen. Abweichend von
Satz 2 führt das Bundesamt für Soziale Siche-
rung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit
der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsge-
meinschaft Trägern zusteht, die unter Bundes-
aufsicht stehen.“
8. § 101a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 196 Abs. 2
des Sechsten Buches)“ durch die Wörter „und
jede Änderung des Vor- und des Familienna-
mens unter den Voraussetzungen von § 196
Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer
Eheschließung eines Einwohners das Datum
dieser Eheschließung unter den Voraussetzun-
gen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Bu-
ches“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„ermöglichen“ die Wörter „; dies gilt auch für
die Übermittlung der Mitteilungen an berufs-
ständische Versorgungseinrichtungen, soweit
diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur
Erhebung dieser Daten befugt sind“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Leistungsträgern“ die Wörter „, den berufs-
ständischen Versorgungseinrichtungen“ einge-
fügt.
8a. In § 115 Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches“ durch die Wörter
„§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu-
ches“ ersetzt.
9. § 116 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatz-
anspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigun-
gen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Scha-
densereignisses mit dem Geschädigten oder
seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft
lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzan-
spruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht gel-
tend gemacht werden, wenn der Schädiger mit
dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen
nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe
geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft be-
gründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Er-
satzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung ste-
henden Versicherungssumme geltend gemacht
werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines
Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungs-
schutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflicht-
versicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in
den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in
voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den
Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.“
10. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse
nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für
frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. De-
zember 2020 geltende Recht weiter.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwen-
dung auf die Bildung von oder den Beitritt zu
Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder
der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die
am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeits-
gemeinschaften dürfen weitergeführt werden.“
Artikel 8a
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangen
des Arbeitgebers“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Ver-
langen des Arbeitgebers“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der ehe-
malige Arbeitgeber“ gestrichen und werden die
Wörter „gewählt hat“ durch das Wort „vorliegt“
ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass
im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechts-
verordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz
zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht
überschritten wird.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn eine Unterstützungskasse die nach
ihrer Versorgungsregelung vorgesehene
Versorgung nicht erbringt, weil über das
Vermögen oder den Nachlass eines Ar-
beitgebers, der der Unterstützungskasse
Zuwendungen leistet, das Insolvenzver-
fahren eröffnet worden ist,“.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wenn über das Vermögen oder den
Nachlass des Arbeitgebers, dessen Ver-
sorgungszusage von einem Pensions-
fonds oder einer Pensionskasse durch-
geführt wird, das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist und soweit der Pen-
sionsfonds oder die Pensionskasse die
nach der Versorgungszusage des Arbeit-
gebers vorgesehene Leistung nicht er-
bringt; ein Anspruch gegen den Träger
der Insolvenzsicherung besteht nicht,
wenn eine Pensionskasse einem Siche-
rungsfonds nach dem Dritten Teil des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ange-
hört oder in Form einer gemeinsamen
Einrichtung nach § 4 des Tarifvertrags-
gesetzes organisiert ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personen, die bei Eröffnung des Insol-
venzverfahrens oder bei Eintritt der nach Ab-
satz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen
(Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare
Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hin-
terbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungs-
falls einen Anspruch gegen den Träger der Insol-
venzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage
des Arbeitgebers,

2. auf einer Direktversicherung und der Arbeit-
nehmer hinsichtlich der Leistungen des Ver-
sicherers widerruflich bezugsberechtigt ist
oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Ab-
satz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht
gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner
Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
nachkommt,
3. auf einer Versorgungszusage des Arbeitge-
bers, die von einer Unterstützungskasse
durchgeführt wird, oder
4. auf einer Versorgungszusage des Arbeit-
gebers, die von einem Pensionsfonds oder
einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pen-
sionsfonds oder die Pensionskasse die nach
der Versorgungszusage des Arbeitgebers
vorgesehene Leistung nicht erbringt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2
richtet sich
1. bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Un-
terstützungskassen und Pensionsfonds nach
§ 2 Absatz 1,
2. bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2
Satz 2,
3. bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt
des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5
und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Ver-
sorgungsregelung und der Bemessungsgrund-
lagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls
eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a
Absatz 2 findet keine Anwendung.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Pensions-
kasse oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in
Satz 2 werden die Wörter „eine Übertragung
des Anspruchs durch den Träger der Insolvenz-
sicherung nach Absatz 2 erfolgt“ durch die Wör-
ter „die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach
§ 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der
Insolvenzsicherung überträgt“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den
Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt,
dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt
wird, hat sie dies und die Auswirkungen des
Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Auf-
sichtsbehörde und dem Träger der Insolvenz-
sicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der
Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls
garantierte Leistungen gekürzt worden oder lie-
gen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die
eine dauerhafte Verschlechterung der finanziel-
len Lage der Pensionskasse wegen der Insol-
venz des Arbeitgebers erwarten lassen, ent-
scheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
des Trägers der Insolvenzsicherung und der
Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermö-
gen der Pensionskasse einschließlich der Ver-
bindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsi-
cherung übertragen werden soll. Die Aufsichts-
behörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der
Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit.
Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger
der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der
Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmit-
tel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt
des Sicherungsfalls von der Pensionskasse ga-
rantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2
bis 6 entsprechend.“
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
fügt:
„(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den
Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a
Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versi-
cherungsförmigen Pensionsplänen stets das
dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen ein-
schließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger
der Insolvenzsicherung zu übertragen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „oder“ wird jeweils durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „ei-
nen Pensionsfonds“ werden die Wörter
„oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Versorgungsträger kann die Beiträge
für den Arbeitgeber übernehmen.“
b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Al-
tersversorgung über einen Pensionsfonds
oder eine Pensionskasse nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Bei-
tragsbemessungsgrundlage
a) für unverfallbare Anwartschaften auf le-
benslange Altersleistungen die Höhe der
jährlichen Versorgungsleistung, die im Ver-
sorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt
des Erreichens der Regelaltersgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung, er-
reicht werden kann, bei ausschließlich
lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslan-
gen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein
Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistun-
gen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung,
bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der

Ratensumme zuzüglich des Restkapitals
als Höhe der lebenslangen jährlichen Ver-
sorgungsleistung,
b) für lebenslang laufende Versorgungsleis-
tungen 20 Prozent des nach Anlage 1
Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes berechneten De-
ckungskapitals; bei befristeten Versor-
gungsleistungen gelten 10 Prozent des
Produktes aus maximal möglicher Rest-
laufzeit in vollen Jahren und der Höhe
der jährlichen laufenden Leistung, bei
Auszahlungsplänen 10 Prozent der zu-
künftigen Ratensumme zuzüglich des
Restkapitals als Höhe der lebenslangen
jährlichen Versorgungsleistung.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und werden nach den
Wörtern „eines Pensionsfonds“ die Wörter „oder
einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sorgungszusagen“ die Wörter „und Pensions-
fonds“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Unterstützungskassen“ die Wörter „, Pensions-
fonds und Pensionskassen“ eingefügt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem
Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer
Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Ver-
sorgungszusage von einer Pensionskasse oder
einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Si-
cherungsfall eingetreten, muss die Pensions-
kasse oder der Pensionsfonds dem Träger der
Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen
von Versorgungsleistungen unverzüglich mittei-
len.“
e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Vordrucke“
die Wörter „und technischen Verfahren“ einge-
fügt.
8. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die betriebliche Altersversorgung über
eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen
durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine
Anwendung.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; soweit die betriebliche Altersver-
sorgung über die Versorgungsanstalten durch-
geführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwen-
dung.“ ersetzt.
10. In § 22 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung
über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht
ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
sicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem
31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitrags-
pflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Alters-
versorgung über eine Pensionskasse nach § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt
im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr
3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage
nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum
Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die
betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die
Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von
1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage
nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die
Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalender-
jahres fällig.
(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor
dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein
Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsiche-
rung, wenn die Pensionskasse die nach der Ver-
sorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene
Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das
Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers we-
gen einer Kürzung unter die von Eurostat für
Deutschland ermittelte Armutsgefährdungs-
schwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag
und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem
Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den An-
spruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der
Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden
vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen geregelt.
(4) Soweit die betriebliche Altersversorgung
über einen Pensionsfonds durchgeführt wird,
gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar
2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der
am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für
die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeit-
geber die Beitragsbemessungsgrundlage nach
§ 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember
2019 geltenden Fassung ermitteln.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemes-
sung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieb-
licher Altersversorgung, die von Pensionskassen
durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist,
insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem
vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragen-
den Risiko entspricht. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Un-
tersuchung beauftragen.“

Artikel 9
Gesetz
zur Berücksichtigung von
Beschäftigungszeiten bei internationalen
Organisationen in der Rentenversicherung
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die
bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten
in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben
und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Renten-
versicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte
erworben haben
1. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2. nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte sowie
3. nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäfti-
gungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Rentner.
§2
Internationale Organisationen
Internationale Organisationen im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. Organisationen, die mindestens von zwei Völker-
rechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Ver-
trag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instru-
ment errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach
dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete
durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines
Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Ren-
tensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind
oder von der Versicherungspflicht befreit werden
können,
2. Organe der Europäischen Union sowie diesen
gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, de-
ren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung
Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten
und über die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-
gemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) ge-
ändert worden ist, fallen.
§3
Beschäftigungszeiten
(1) Hat eine Person im Sonderversorgungssystem
einer internationalen Organisation oder in Sonder-
versorgungssystemen mehrerer internationaler Organi-
sationen Anwartschaftszeiten zur Absicherung des
Leistungsfalls des Alters, der Invalidität oder des Todes
erworben, gelten die für den entsprechenden Leis-
tungsfall nachgewiesenen Zeiten der Zugehörigkeit zur
jeweiligen internationalen Organisation als Beschäfti-
gungszeiten.
(2) Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten in Son-
derversorgungssystemen internationaler Organisatio-
nen, wenn Anwartschaften aus diesen Zeiten durch Er-
stattung erloschen sind oder durch Auszahlung eines
Kapitalwertes abgefunden oder durch Übertragung auf
ein anderes System entnommen wurden. Satz 1 gilt
auch für Zeiten, denen zuvor bereits Leistungen nach
diesem Gesetz zugrunde lagen.
§4
Zusammenrechnung von
Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe
(1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des
Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit ren-
tenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet,
sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten
oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werden
auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversi-
cherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht
mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.
(2) Bei der Feststellung der Leistungshöhe werden
die Beschäftigungszeiten nach Absatz 1 so berücksich-
tigt und die Leistung festgestellt, als handele es sich
um Versicherungszeiten, die im gesetzlichen System
eines Staates zurückgelegt wurden, das vom Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200
vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-
dert worden ist, erfasst wird.
§5
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbestände
oder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten.
(2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der
betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses
Gesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend für
die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die
erforderliche Vorversicherungszeit für die Versiche-
rungspflicht bisher nicht erfüllt wurde.
(3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden
diese auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab
dem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leis-
tung zur Versicherungspflicht in der Krankenversiche-
rung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft
in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn des
Leistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes.

(4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb
von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Geset-
zes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Be-
ginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestens
nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang
des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen
Leistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalen-
dermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44
Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.
Artikel 10
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur ver-
tragsärztlichen Versorgung zugelassene Psycho-
therapeuten gelten auch bei diesen oder in medizi-
nischen Versorgungszentren angestellte Ärzte,
Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied
der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
Vereinigung sind.“
2. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-
geber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu
einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der
Berufung weder eine Rente aus eigener Versiche-
rung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er
steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis
nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.“
2a. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt
zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren feh-
lerhaft war, wenn das Fehlen einer Vorausset-
zung für seine Berufung oder der Eintritt eines
Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn
er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen
geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht
mehr besitzt.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im
Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von
seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine pa-
ritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4
kann anderenfalls nicht gewährleistet werden;
Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben
unberührt.“
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach
§ 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch,“ durch die Wörter „nach § 120 Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden nach den
Wörtern „§§ 129 und 130b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie Klagen
gegen Entscheidungen des Schlichtungsaus-
schusses Bund nach § 19 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geän-
dert worden ist“ angefügt.
4. Nach § 75 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach
§ 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p
Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch sind andere Versicherungsträger abweichend
von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das
Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungs-
träger über die Erhebung einer entsprechenden
Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf
Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versiche-
rungsträgern für die Antragstellung eine angemes-
sene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entspre-
chend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch
von Amts wegen beiladen.“
5. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 65b Ab-
satz 6“ durch die Wörter „mit einem Vermerk
nach § 65b Absatz 4“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 65a Absatz 7)“ ge-
strichen.
c) In Satz 5 werden die Wörter „Das elektronische
Dokument ist“ durch die Wörter „Bei der Ertei-
lung von beglaubigten Auszügen und Abschrif-
ten ist das elektronische Dokument“ ersetzt.
6. In § 141 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im
Falle des § 75 Abs. 2a die Personen,“ durch die
Wörter „im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen
und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungs-
träger,“ ersetzt.
7. Nach § 209 wird folgender § 210 eingefügt:
„§ 210
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den
Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Sta-
dium, in dem sie sich befinden, auf die Landes-
sozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren,
die sich in der Hauptsache erledigt haben.“
Artikel 11
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a Satz 1“
ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1a
Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Arbeits-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „des privaten Rechts“ die Wörter „oder Ver-
sorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Bei-
tragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des
Betriebsrentengesetzes durchführen,“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie
folgt gefasst:
„§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftli-
chen Alterskasse“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17 Ab-
satz 1“ die Wörter „, § 28 Absatz 2 Satz 2“
eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für Leistungen zur Prävention, zur Kinder-
rehabilitation und zur Nachsorge sind
insbesondere die Ziele, die persönlichen
Voraussetzungen sowie Art und Umfang der
medizinischen Leistungen in der Satzung nä-
her auszuführen. Für sonstige Leistungen zur
Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie
Art und Umfang der Leistungen in der Sat-
zung näher auszuführen. Die Satzungsrege-
lungen sind regelmäßig an den medizinischen
Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen
anzupassen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Inan-
spruchnahme einer Leistung nach § 31 Absatz 1
Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch auch an Bezieher einer Rente erbracht wer-
den.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „eine Abschlagsminde-
rung nach Absatz 10 oder“ eingefügt.
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Teilsatz nach Nummer 2
die Wörter „von Satz 2“ durch die Wörter „der
Sätze 2 und 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach
Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer
Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine
vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe
geleistet wurde.“
4. In § 27b Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27a“
die Wörter „mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
5. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „we-
gen“ die Wörter „alle drei Jahre oder bei einem be-
rechtigten Interesse in kürzeren Abständen“ einge-
fügt.
6. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Datenverarbeitung bei der
landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozi-
aldaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ei-
ner ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben
nach diesem Gesetz sind:
1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses
einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder
Versicherungsbefreiung,
2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
3. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-
gen zur Teilhabe,
4. die Festsetzung und Durchführung von Leistun-
gen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwa-
chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten,
Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen
sowie
6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstat-
tung.
Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung
erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch
Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb
des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zuläs-
sig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-
tungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht
erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme
besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der
davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.“
7. In § 61a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort
„Steuernummer“ durch die Wörter „Identifikations-
nummer nach § 139b der Abgabenordnung“ ersetzt.

8. In § 83 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Renten wegen Erwerbsminderung“ die Wörter „und
vorzeitige Altersrenten“ eingefügt.
9. In § 114 Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestri-
chen.
Artikel 14
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte erreicht“
und die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Re-
gelaltersgrenze“ ersetzt.
2. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Maßgaben an-
zuwenden, dass Absatz 4a nicht angewendet
wird und“ durch die Wörter „der Maßgabe anzu-
wenden, dass“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Übergangsregelung
Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum
30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-
kel 57 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne
des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen
und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamte.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann
seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem
Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Ge-
schäftsführung weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung
und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und
Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befug-
nisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung
übertragen kann.
(4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozial-
versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.“
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
§ 4 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
munikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836,
3838), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 22 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes
Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 44 wird aufgehoben.
2. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Angabe „und 44“ ge-
strichen.
Artikel 18
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai
2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein“ durch die
Wörter „Satz 1 gilt nicht“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „für die Kosten der Unterkunft und Heizung“
durch die Wörter „für die Kosten der Unterkunft,
Heizung und Haushaltsenergie“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Gewerbeordnung
In § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999

(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert
worden ist, wird in Nummer 10 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-
gefügt:
„11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der
einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes.“
Artikel 20
Änderung der
Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 9
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 26 folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur
Umsetzung von Rechtsänderungen“.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, dem
Bundesministerium der Finanzen“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im Teilsatz nach Nummer 2
die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales und des Bundesministeriums der
Finanzen als Aufsichtsbehörden“ durch die Wör-
ter „des Bundesamtes für Soziale Sicherung“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und der
Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den
in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und“
durch die Wörter „, dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales sowie“ ersetzt.
4. In § 8 werden nach dem Wort „Dritte“ die Wörter
„vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt
wurden oder“ eingefügt.
5. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die
Anpassungsdaten von den Trägern der Ren-
tenversicherung rechtzeitig vor dem Anpas-
sungstermin erhält“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 übersendet der
Renten Service die Anpassungsmitteilung
dem Berechtigten, wenn der Zahlungsemp-
fänger vom Berechtigten abweicht und der
Zahlungsempfänger die Übersendung an
den Berechtigten beim Renten Service ver-
anlasst.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soweit
der Renten Service die Anpassung von Geld-
leistungen nicht selbst berechnet oder die
Anpassungsdaten von den Trägern der Renten-
versicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpas-
sungstermin erhält, teilt er“ durch die Wörter
„Soweit die Träger der Rentenversicherung die
Anpassung von Geldleistungen selbst berech-
nen und dem Renten Service die neuen Zahlbe-
träge von den Trägern der Rentenversicherung
nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mit-
geteilt werden, teilt der Renten Service“ ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „soll den Emp-
fängern der Anpassungsmitteilung im Rah-
men der Rentenanpassung einen auf den
Namen der Berechtigten ausgestellten“
durch die Wörter „stellt den Berechtigten ei-
nen“ und die Wörter „zur Verfügung stellen“
durch das Wort „aus“ ersetzt und werden
nach dem Wort „kann“ die Wörter „, soweit
dies nicht durch die Träger der Rentenversi-
cherung erfolgt“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“
und das Wort „Anschriftenänderungen“ durch die
Wörter „Anschriften- und Namensänderungen“ er-
setzt.
9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
Tod“ durch die Wörter „bei Tod oder Wiederheirat“
ersetzt.
10. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Aktualisierung
des Rentenbestandes zur
Umsetzung von Rechtsänderungen
Der Renten Service führt die Umrechnung des
Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsände-
rungen außerhalb der Rentenanpassung durch, so-
weit die Träger der Rentenversicherung diese Auf-
gabe nicht selbst wahrnehmen. Erfolgt die Umrech-
nung des Rentenbestandes durch den Renten
Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen
der Träger der Rentenversicherung. Die §§ 17
und 19 gelten entsprechend.“
11. In § 31 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Soziales“ die Wörter „und dem Bundesamt für
Soziale Sicherung“ eingefügt.
12. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Dritte“ durch
das Wort „Dritter“ und werden die Wörter „das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium der Finanzen sind“ durch die
Wörter „das Bundesamt für Soziale Sicherung ist“
ersetzt.
13. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort
„können“ der Punkt am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der
Deutschen Post AG für die Produktion und
die Versendung von
a) Informationen an Rentenbezieher nach
§ 26a Satz 2 und

b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenbe-
rechtigung, soweit diese Entgelte zusätz-
lich entstehen.“
Artikel 21
Änderung der Versorgungs-
ausgleichs-Erstattungsverordnung
In § 2 Absatz 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-
Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2628) werden die Wörter „er fällig geworden ist“
durch die Wörter „die Aufwendungen angefordert wer-
den sollen“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Versicherungsnummern-, Kontoführungs-
und Versicherungsverlaufsverordnung
In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Versicherungsnummern-,
Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch
Artikel 22 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „weibliche Versicherte“ die Wörter
„und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder
mit der Angabe „divers““ eingefügt.
Artikel 23
Änderung der
Alterssicherung der
Landwirte/Datenabgleichsverordnung
§ 7 Absatz 2 Satz 3 der Alterssicherung der Land-
wirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 439
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 24
Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.
2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte einge-
fügt:
„Abschnitt 2
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
§7
Aufgaben
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufs-
krankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissen-
schaftliches Gremium, das das Bundesministerium
bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur
Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissen-
schaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Be-
rufskrankheiten unterstützt.
§8
Mitglieder
(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der
Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf
Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbei-
rat sollen angehören:
1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin
oder Epidemiologie,
2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche
Gewerbeärzte und
3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder
werksärztlichen Bereich.
(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat
ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertre-
tung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funk-
tion der Mitglieder werden vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
(3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen
verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft
verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt geworde-
nen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt
und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit
zu wahren.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen
oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der
Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder
können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mit-
gliedschaft beenden.
§9
Durchführung der Aufgaben
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der
Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich.
(2) Zu den Sitzungen können ständige Berater
sowie externe Sachverständige und Gäste hinzuge-
zogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2
und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt
§ 8 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sach-
verständigenbeirat geprüft werden, werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröf-
fentlicht.
(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis
seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stel-
lungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten
entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Er-
kenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat
keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein
Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und
Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissen-

schaftliche Begründung, die Abschlussvermerke
eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Ent-
scheidungsgründe.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des
Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschluss-
vermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden,
intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachver-
ständigenbeirats sind vertraulich.
§ 10
Geschäftsstelle
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachver-
ständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des
Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und orga-
nisatorisch.
(2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann
der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle ins-
besondere beauftragen, zu einzelnen Beratungs-
themen systematische Reviews oder Literatur-
recherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt
die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der
Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen
und Stellungnahmen.
(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet
die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungs-
unterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften
der einzelnen Sitzungen.
§ 11
Geschäftsordnung
(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und ver-
öffentlicht wird.
(2) In der Geschäftsordnung werden insbeson-
dere die Einzelheiten über den Vorsitz und die orga-
nisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bil-
dung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung
externer Sachverständiger geregelt.
Abschnitt 3
Übergangsrecht
§ 12
Überprüfung früherer Bescheide
Bescheide, in denen eine Krankheit nach Num-
mer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302
oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversiche-
rungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht
als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die
Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit
nicht unterlassen haben, werden von den Unfallver-
sicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn
die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen
worden sind.“
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis
2110, 4301, 4302 und 5101 werden jeweils die
Wörter „, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten
gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können“ ge-
strichen.
b) In Nummer 2101 werden vor dem Wort „Erkran-
kungen“ die Wörter „Schwere oder wiederholt
rückfällige“ eingefügt.
c) Der Nummer 2108 werden die Wörter „, die zu
chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
schwerden und Funktionseinschränkungen (der
Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
d) Der Nummer 2109 werden die Wörter „, die zu
chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
schwerden und Funktionseinschränkungen (der
Halswirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
e) Der Nummer 2110 werden die Wörter „, die zu
chronischen oder chronisch-rezidivierenden Be-
schwerden und Funktionseinschränkungen (der
Lendenwirbelsäule) geführt haben“ angefügt.
Artikel 25
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 24
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „festgestellten“
durch das Wort „beanstandeten“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur
Verfügung zu stellende Unterlagen sind in
elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen
zu nehmen;“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a
eingefügt:
„18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer
Ausnahmevereinbarung eine Erklä-
rung, in welcher der Beschäftigte be-
stätigt, dass der Abschluss einer Aus-
nahmevereinbarung zur Geltung der
deutschen Rechtsvorschriften nach
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April
2004 in seinem Interesse liegt,“.
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In den Fällen des § 126 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prü-
fung von schriftlichen Unterlagen erfolgen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die in Absatz 2 genannten Entgeltunter-
lagen, soweit sie nicht elektronisch aus der Ab-
rechnung des Arbeitgebers entnommen werden
können, sind dem Arbeitgeber von den zuständi-
gen Stellen oder dem Beschäftigten in elektroni-

scher Form zur Verfügung zu stellen. Bis zum
31. Dezember 2026 kann sich der Arbeitgeber
von der Führung elektronischer Unterlagen auf
Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst
der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch befreien
lassen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Voll-
ständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Ab-
rechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäf-
tigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen
mit den folgenden Angaben und nach Einzugs-
stellen getrennt elektronisch zu erfassen und les-
bar zur Verfügung zu stellen; für die Beitrags-
grundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Er-
fassung nach Mitgliedsnummern:
1. dem Familien- und Vornamen und gegebe-
nenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerk-
mal,
2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis
zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten-
versicherung,
2a. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Ar-
beitsstunden in der angewendeten Gefahr-
tarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresar-
beitsverdienst des zuständigen Unfallversi-
cherungsträgers,
3. dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
4. dem Beitragsgruppenschlüssel,
5. den Sozialversicherungstagen,
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je
Beitragsgruppe getrennt,
6a. der Summe der in der gesetzlichen Unfall-
versicherung beitragspflichtigen Arbeitsent-
gelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle
und Anzahl der Versicherten getrennt,
7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den
hierauf entfallenden beitragspflichtigen Ein-
nahmen,
8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags-
und Nachtzuschlägen,
9. den Umlagesätzen nach dem Aufwen-
dungsausgleichsgesetz und dem umlage-
pflichtigen Arbeitsentgelt,
10. den Parametern zur Berechnung der vor-
aussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu sum-
mieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzu-
geben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind
nach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge
nach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarif-
stellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist
die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Be-
richtigungen oder Stornierungen sind besonders
zu kennzeichnen.“
b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
„Mitgliedsnummern“ durch die Wörter „Unterneh-
mernummern nach § 136a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird aufgehoben und
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und
der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungs-
frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar
vorzuhalten.“
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Gemeinsame Grundsätze
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die
Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetz-
liche Unfallversicherung e. V. bestimmen in Gemein-
samen Grundsätzen bundeseinheitlich die Art und
den Umfang der Speicherung, die Datensätze und
das Weitere zum Verfahren für die Entgeltunterlagen
nach § 8 und für die Beitragsabrechnung nach § 9.
Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Geneh-
migung des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-
gefügt:
„21a. den Bescheid des Rentenversicherungsträ-
gers über die Befreiung des Arbeitgebers
nach § 8 Absatz 3 Satz 2,“.
b) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 23 wird
angefügt:
„23. über die Befreiung der elektronischen Über-
mittlung nach § 125 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 26
Änderung der
Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-
satz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Geburts-
ort,“ die Wörter „das Geburtsland,“ eingefügt.
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahres-
meldungen maschinell anfordern.“
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäf-
tigungsbetriebes“ durch die Wörter „zu der Unter-
nehmernummer nach § 136a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen
und der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind durch https in dem Standard zu
übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsät-
zen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch festgelegt ist. Für den Einsatz von https
sind die Anforderungen in den Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik zu berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 18 wird aufgehoben.
6. § 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Über-
mittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten
nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Melde-
pflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat recht-
zeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifi-
zierbare Version zu beantragen, um den Abschluss
der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu
ermöglichen.“
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Systemprüfung
(1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung
nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch
für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfah-
rensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverord-
nung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden
Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss
alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachver-
fahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung
eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende
Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basis-
modul enthält. Ausnahmen können in den Gemein-
samen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden.
Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen,
dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung
sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der
äußeren Transportdatensätze gewährleisten und
ein Zugriff oder eine Veränderung während der
Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht
möglich ist.
(2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe ins-
gesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich ver-
ändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung
zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten
Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen
und die veränderte Version ist gesondert zu kenn-
zeichnen. Diese Prüfungen können auch in verein-
fachter Form anhand von speziellen Testaufgaben
erfolgen.
(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe
nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder
wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag
auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulas-
sung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstel-
len, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung
aufzubewahren ist.“
8. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Gemeinsame Grundsätze
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetz-
liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-
meinschaft der berufsständischen Versorgungsein-
richtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen
Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das An-
trags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung,
die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine
Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren
grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüll-
hilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche
Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmo-
dul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
9. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 23“ durch
die Angabe „16, 17, 19 bis 23“ und die Angabe
„§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 33
Absatz 1, 2 und 6“ ersetzt.
10. § 32 wird aufgehoben.
11. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „nach
§§“ die Angabe „26 Absatz 4,“ eingefügt.
12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „und § 32 Abs. 1
gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
13. In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „meldet“
durch die Wörter „und die zugelassenen kommuna-
len Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch melden“ ersetzt.
14. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 8“ wird durch die
Wörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ er-
setzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 26a
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni
2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 16a Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf-
enthaltserlaubnis“ das Wort „nur“ eingefügt, wird der
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
werden die Wörter „handelt es sich nicht um eine
qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätig-
keit neben der Berufsausbildung oder beruflichen
Weiterbildung nicht erlaubt.“ angefügt.
2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt“ das
Wort „nur“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Während des Aufenthalts zu studienvorbereiten-
den Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts

berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Be-
schäftigung in der Ferienzeit.“
3. § 16c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das
Wort „nur“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
von Absatz 5“ durch die Wörter „im Sinne von
Absatz 4“ ersetzt.
4. § 16d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „berech-
tigt“ das Wort „nur“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „berech-
tigt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zu einer
darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit.“
d) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „berech-
tigt“ das Wort „nur“ eingefügt.
5. § 18d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1
Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 werden jeweils
die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wör-
ter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben.
7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 18c
oder § 19c“ durch die Wörter „den §§ 18b, 18d oder
§ 19c Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „qualif-
zierte“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
9. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern
„§ 82 Absatz 6 Satz 1“ die Wörter „, auch in Ver-
bindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,“ eingefügt.
b) Absatz 2a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d
Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht.“
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4,
§ 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster
Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Ab-
satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7
Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halb-
satz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1
Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3,
§ 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1,
§ 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster
Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster
Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz
oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine
selbständige Tätigkeit ausübt,“.
(2) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter
„verantwortliche Stelle“ durch das Wort „Verant-
wortliche“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Weiterleitung“ durch das
Wort „Übermittlung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „weitergeleitet“ durch das
Wort „übermittelt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 2“
durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3
Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1“
ersetzt.
Artikel 27
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann den Wortlaut der Beitragsverfahrensverordnung
in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2021 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 13 am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2013 in Kraft.
(3) Artikel 13 Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2020 in Kraft.
(5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Num-
mer 14, Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und
Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. De-
zember 2021 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und j, Num-
mer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 13,
Nummer 15 und Nummer 27, Artikel 5 Nummer 7, Ar-
tikel 6 Nummer 15a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d
bis f, i und j, Nummer 3, Nummer 9 bis 13, Nummer 24,
Nummer 26 und Nummer 29, Artikel 8 Nummer 9 und
Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 14 Num-
mer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26

Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Ja-
nuar 2021 in Kraft.
(6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Num-
mer 32 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 11
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und
Buchstabe h, Nummer 28 und Nummer 29a, Artikel 6
Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 25 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buch-
stabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26
Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4,
Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 17 Buchstabe b,
Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4
Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Num-
mer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buch-
stabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 7
Nummer 1 Buchstabe g, Buchstabe h und Buchstabe k,
Nummer 18 bis Nummer 19a, Nummer 22 und Num-
mer 32, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3
Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3
treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in
Kraft.
(10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b
sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Num-
mer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten
am 1. Januar 2024 in Kraft.
(11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in
Kraft.
(12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15
Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Arti-
kel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Num-
mer 1 und Nummer 2 sowie Nummer 6, Nummer 7 und
Nummer 9, Artikel 18 und 26a treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(13) Die Angabe zu § 125 in der Inhaltsübersicht und
§ 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch treten am
1. Januar 2022 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1248. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fd02a89b99f5855f….