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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3057

BGBl. 2011 I S. 3057 · 58.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 3057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3057
                                 Viertes Gesetz
     zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                              Vom 22. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h

    wie folgt gefasst:

     „§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des
            Sozialversicherungsausweises“.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz
        angefügt:
        „Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer
        bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsent-
        gelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Ge-
        staltung der werktäglichen oder wöchentlichen
        Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher
        Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.“

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Aus-
        länder ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit-
        ten Buches erforderliche Genehmigung oder

      ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsge-
      setzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbs-
      tätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäfti-
      gungsverhältnis für den Zeitraum von drei Mo-
      naten bestanden hat.“

3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:
                         „§ 18h
              Ausstellung und Pflicht zur
      Vorlage des Sozialversicherungsausweises“.

4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz

   eingefügt:
   „Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem je-

   weiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Ver-

   hältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche
   Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.“

5. § 23c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeit-
      geberanteil nach § 172 Absatz 2“ durch die
      Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach § 172a“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
      scheinigung“ die Wörter „im Einzelfall“ einge-
      fügt.
6. § 28a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach
      den Wörtern „für unständig Beschäftigte“ ein
      Komma sowie die Wörter „in den Fällen des
      § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches“
      eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 3058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3058
   b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung

           beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro-

           cent, abweichend hiervon in den Fällen

           des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte

           Arbeitsentgelt.“

   c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz
      angefügt:
       „dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließ-
       lich auf Grund einer Veränderung der Daten für
       die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.“

   d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen
       im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle ei-
       ner Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine
       vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit
       den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstat-
       ten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3)
       aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro
       im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat
       der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung
       zum Einzug des Gesamtsozialversicherungs-
       beitrags zu erteilen.“
   e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies
      gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 10.“ angefügt.

   f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§ 16 Absatz 2 des Künstlersozialversiche-
      rungsgesetzes“ die Wörter „sowie ein Kennzei-
      chen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4
      des Fünften Buches“ eingefügt.
7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie
   § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort „Lohn-
   unterlagen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“
   ersetzt.
7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

       „2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der
           Berechnung zugrunde liegende Gesamt-
           entgelt und

       3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das
          der Berechnung zugrunde liegende Ge-
          samtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal
          jährlich zum 30. April des Kalenderjahres.“

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das
           der Berechnung zugrunde zu legende Ge-
           samtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab
           dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem
           laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen
           sind, monatlich.“

8. § 28p wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Lohnunterla-
      gen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“ er-
      setzt.
   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

          „(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt
        § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenord-

        nung entsprechend mit der Maßgabe, dass der

        Rentenversicherungsträger eine Übermittlung

        der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitge-

        ber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversi-

        cherung Bund bestimmt in Grundsätzen bun-
        deseinheitlich das Nähere zum Verfahren der
        Datenübermittlung und der dafür erforderlichen
        Datensätze und Datenbausteine. Die Grund-
        sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-
        ministeriums für Arbeit und Soziales, das
        vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
        Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“

                      Artikel 1a
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versiche-
rungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungs-
berechtigte Person versichert ist.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u
   wie folgt gefasst:
  „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und
          Quartiersarbeit“.

2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „ausgebildet werden,“ die Wörter „und Teilnehmer
   an dualen Studiengängen“ eingefügt.

3. § 368 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehör-
     den Dienstleistungen im Rahmen der Festlegun-
     gen des Rates der IT-Beauftragten in den Berei-
     chen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit
     elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleis-
     tungen sowie Archivierung von elektronischen In-
     formationsobjekten erbringen, soweit dies ihre
     durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze
     oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen

     Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entste-
     hende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere
     ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu re-
     geln.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 3 bis 5.
BGBl. 2011, Seite 3059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3059
4. § 421u wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bür-
     gerarbeit“ die Wörter „und Quartiersarbeit“ einge-
     fügt.

  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Versicherungsfrei sind Personen in einer Be-
     schäftigung, die im Rahmen

     1. eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der
        Grundlage des Interessenbekundungsverfah-
        rens des Bundesministeriums für Arbeit und
        Soziales zur Durchführung von Modellprojek-
        ten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz.
        S. 1541) oder

     2. des Handlungsfeldes „Quartiersarbeit“ im
        Bundesprogramm des Europäischen Sozial-
        fonds „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier
        (BIWAQ)“ des Bundesministeriums für Verkehr,
        Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage
        der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010
        (BAnz. S. 4219)

     durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.“

                       Artikel 3
                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 116
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den
Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 1 gleich.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
        „§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-

               lung von Beiträgen bei vorzeitiger
               Inanspruchnahme einer Rente wegen
               Alters oder bei Abfindungen einer
               Anwartschaft auf betriebliche Alters-
               versorgung oder von Anrechten bei
               der Versorgungsausgleichskasse“.
     a) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 118a Anpassungsmitteilung“.

   b) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers
              für Mitglieder berufsständischer Ver-
              sorgungseinrichtungen“.

   c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:

      „§ 176    Beitragszahlung und Abrechnung bei
                Bezug von Sozialleistungen, bei Leis-
                tungen im Eingangsverfahren und im
                Berufsbildungsbereich anerkannter
                Werkstätten für behinderte Men-
                schen“.

   d) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:

      „§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindun-
              gen von Anwartschaften auf betrieb-
              liche Altersversorgung oder von An-
              rechten bei der Versorgungsaus-
              gleichskasse“.

   e) Die Angabe zu § 275c wird wie folgt gefasst:

      „§ 275c (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 279e wird wie folgt gefasst:

      „§ 279e (weggefallen)“.

   g) Die Angabe zu § 279f wird wie folgt gefasst:
      „§ 279f   (weggefallen)“.

   h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:

      „§ 287    (weggefallen)“.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den
   Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des
   Satzes 1 Nummer 1 gleich.“

2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfin-
    dung“ durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt und
    werden nach den Wörtern „betriebliche Altersver-
    sorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der
    Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.

3. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu be-
          stimmen“ die Wörter „bis zum 30. Juni des
          jeweiligen Jahres“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
      ter „erhöht wird, um den das Durchschnittsent-
      gelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist
      als das Durchschnittsentgelt des vorvergange-
      nen Kalenderjahres,“ durch die Wörter „verän-
      dert wird, um den sich das Durchschnittsent-
      gelt des vergangenen Kalenderjahres gegen-
      über dem Durchschnittsentgelt des vorvergan-
      genen Kalenderjahres verändert hat,“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 3060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3060
3a. § 76a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 76a
                       Zuschläge an
                Entgeltpunkten aus Zahlung
                von Beiträgen bei vorzeitiger
               Inanspruchnahme einer Rente
            wegen Alters oder bei Abfindungen
            einer Anwartschaft auf betriebliche
           Altersversorgung oder von Anrechten
           bei der Versorgungsausgleichskasse“.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Abfindung“ durch
      das Wort „Abfindungen“ ersetzt und werden
      nach den Wörtern „betriebliche Altersversor-
      gung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der
      Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.

4. § 78a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Be-
       rücksichtigungszeiten nur deshalb nicht ange-
       rechnet werden, weil

       1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vor-
          liegen,
       2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht
          erfüllt wird oder

       3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach

          § 210 untergegangen sind.“

   b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung,
       die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beam-
       tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
       oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen
       Regelungen erbracht wird.“

5. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
      Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
      fügt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-
      dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-
      partner oder frühere Lebenspartner“ und nach
      den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter „oder
      Lebenspartner“ eingefügt.
5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
    „Abfindung“ durch das Wort „Abfindungen“ er-
    setzt und werden nach den Wörtern „betriebliche
    Altersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten

    bei der Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.

6. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
                         „§ 118a

                  Anpassungsmitteilung

      Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmit-
   teilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten-
   werts verändert.“
7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
   fügt:
   „Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach
   § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.“

 8. § 150 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
           angefügt:

           „8. es den Trägern der Rentenversicherung
               zu ermöglichen, überlebende Ehegat-
               ten oder Lebenspartner auf das Beste-
               hen eines Leistungsanspruchs hinzu-
               weisen,

           9. es den Trägern der Rentenversicherung
              zu ermöglichen, die unrechtmäßige
              Erbringung von Witwenrenten und
              Witwerrenten sowie Erziehungsrenten
              nach Eheschließung oder Begründung

              einer Lebenspartnerschaft zu vermei-
              den.“

    b) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversi-
       cherung Bund und die Spitzenverbände der ge-
       setzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen
       Grundsätzen.“
 8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder bei im

       Ausland beschäftigten Deutschen“ gestrichen.

    b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-

       gefügt:

       „4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten
            Personen, die auf Antrag versicherungs-
            pflichtig sind, das Arbeitsentgelt,“.

 8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
     „bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines
     Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehö-
     rigen eines Vertragsstaates des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-
     angehörigen der Schweiz“ durch die Wörter „bei
     sonstigen im Ausland beschäftigten Personen“ er-
     setzt.
 9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben.

10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
                         „§ 172a
                 Beitragszuschüsse des
                Arbeitgebers für Mitglieder
       berufsständischer Versorgungseinrichtungen

       Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit
    sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in
    Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsstän-
    dischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber

    die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn
    die Beschäftigten nicht von der Versicherungs-
    pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
    freit worden wären.“
10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
     „im Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die
     Wörter „die sonstigen im Ausland beschäftigten
     Personen“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 3061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3061
11. § 176 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „ , bei Leis-
        tungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
        dungsbereich anerkannter Werkstätten für be-
        hinderte Menschen“ angefügt.
     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im

       Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbe-

       reich anerkannter Werkstätten für behinderte
       Menschen.“

12. § 179 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-
           stabe a“ die Wörter „ , die im Arbeitsbe-
           reich einer anerkannten Werkstatt für be-
           hinderte Menschen tätig sind,“ und nach

           dem Wort „übersteigt“ die Wörter „ ; der

           Bund erstattet den Trägern der Einrichtung

           ferner die Beiträge für behinderte Men-

           schen im Eingangsverfahren und im Be-

           rufsbildungsbereich einer anerkannten

           Werkstatt für behinderte Menschen, soweit
           Satz 2 nichts anderes bestimmt“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Men-
           schen“ die Wörter „ ; das gilt auch, wenn
           sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbil-
           dungsbereich anerkannter Werkstätten für
           behinderte Menschen tätig sind, soweit
           die Bundesagentur für Arbeit, die Träger
           der Unfallversicherung oder die Träger der
           Rentenversicherung zuständige Kostenträ-
           ger sind“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bei Ent-
        wicklungshelfern und bei im Ausland beschäf-

        tigten Deutschen“ durch die Wörter „Bei den

        nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen“ er-

        setzt.

12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
     bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich
     aus § 166 Nr. 4“ durch die Wörter „der sich aus
     § 166 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
12b. § 187b wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 187b
                         Zahlung von
                  Beiträgen bei Abfindungen
             von Anwartschaften auf betriebliche

            Altersversorgung oder von Anrechten

            bei der Versorgungsausgleichskasse.“

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:

          „(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ab-

       findung von Anrechten, die bei der Versor-

       gungsausgleichskasse begründet wurden.“

12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im
     Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die Wörter
     „sonstige im Ausland beschäftigte Personen“ er-
     setzt.

13. § 196 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Deutschen“
       gestrichen und wird das Wort „diese“ durch die
       Wörter „diese Daten“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Die zuständigen Meldebehörden ha-

       ben der Datenstelle der Träger der Rentenver-

       sicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

       1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zu-
          sätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familien-
          namen oder den Lebenspartnerschaftsna-
          men, den Vornamen, den Tag, den Monat
          und das Jahr der Geburt und die Anschrift
          der alleinigen oder der Hauptwohnung des
          überlebenden Ehegatten oder Lebenspart-
          ners des Verstorbenen,

       2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei

          einer Eheschließung oder einer Begründung

          einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners

          unverzüglich das Datum dieser Eheschlie-

          ßung oder dieser Begründung einer Lebens-

          partnerschaft

       mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Ren-
       tenversicherung hat diese Daten an den zu-
       ständigen Träger der Rentenversicherung zu
       übermitteln und anschließend bei sich unver-
       züglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der
       Träger der Rentenversicherung in den Fällen
       des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwoh-
       ner keine Witwenrente oder Witwerrente und
       keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie
       die Daten nicht an den zuständigen Träger der
       Rentenversicherung.“
14. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen

    nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer

    Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im

    Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-
    derte Menschen erbracht werden, gelten nicht als
    Ausgaben im Sinne des Satzes 2.“
15. In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und
    zur Pflegeversicherung“ gestrichen.
16. In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kran-
    ken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort
    „Krankenversicherung“ ersetzt.
17. § 229 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
       gefügt:

         „(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf

       Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer

       amtlichen Vertretung des Bundes oder der Län-
       der oder bei deren Leitern, deutschen Mitglie-
       dern oder Bediensteten versicherungspflichtig
       waren, bleiben in dieser Beschäftigung versi-

       cherungspflichtig. Die Versicherungspflicht en-

       det, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitneh-

       mer gemeinsam beantragt wird; der Antrag
       kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden.
       Die Versicherungspflicht endet von dem Kalen-
       dermonat an, der auf den Tag des Eingangs
       des Antrags folgt.“
BGBl. 2011, Seite 3062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3062
     b) Absatz 8 wird aufgehoben.
18. In § 230 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch
    die Angabe „Satz 4“ und wird die Angabe „Satz 2“
    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
19. Dem § 254c wird folgender Satz angefügt:
     „Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-
     lung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten-
     werts (Ost) verändert.“
20. § 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu bestim-

        men“ die Wörter „bis zum 30. Juni des jeweili-

        gen Jahres“ eingefügt.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 275c wird aufgehoben.

22. § 279e wird aufgehoben.

23. § 279f wird aufgehoben.

24. In § 281a Absatz 4 wird die Angabe „4 und 5“
    durch die Angabe „4, 5 und 7“ ersetzt.
25. § 287 wird aufgehoben.
26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „und
    zur Pflegeversicherung“ gestrichen.

27. Dem § 302 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        „(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen
     Alters und eine Aufwandsentschädigung für kom-
     munale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommu-
     nalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für
     Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versi-
     chertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozi-
     alversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschä-
     digung bis zum 30. September 2015 weiterhin
     nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter
     Verdienstausfall ersetzt wird.“
28. Dem § 313 wird folgender Absatz 8 angefügt:
        „(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen
     verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Auf-
     wandsentschädigung für kommunale Ehrenbe-
     amte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertre-
     tungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder

     der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste

     oder Vertrauenspersonen der Sozialversiche-

     rungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis

     zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hin-

     zuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall
     ersetzt wird.“

29. In Anlage 2 werden für den Zeitraum 1. 1. 2003 –

    31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe „55 200“
    durch die Angabe „61 200“ und in Spalte 3 die
    Angabe „67 800“ durch die Angabe „75 000“ er-
    setzt.
30. In der Anlage 2a werden für den Zeitraum 1. 1.
    2003 – 31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe
    „46 200“ durch die Angabe „51 000“ und in
    Spalte 3 die Angabe „56 400“ durch die Angabe
    „63 000“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-

gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.   § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
     „14. Personen, die
          a) nach den Vorschriften des Zweiten oder
             des Dritten Buches der Meldepflicht unter-
             liegen, wenn sie einer besonderen, an sie
             im Einzelfall gerichteten Aufforderung der

             Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6

             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten

             Buches zuständigen Trägers oder eines
             nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
             nen kommunalen Trägers nachkommen,
             diese oder eine andere Stelle aufzusu-

             chen,

          b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die
             Person selbst oder die Maßnahme über
             die Bundesagentur für Arbeit, einen nach
             § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zwei-
             ten Buches zuständigen Träger oder einen
             nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
             nen kommunalen Träger gefördert wird,“.

2.   § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Per-
         sonen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14
         Buchstabe a versichert sind,“.
3.   Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
     eingefügt:
        „(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland
     für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach
     über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vor-
     schriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich
     die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz
     oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
     im Inland.“
4.   Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende
     Nummer 5a eingefügt:

     „5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b,

          wenn die Versicherten an einer Maßnahme

          teilnehmen, die von dem Unternehmer

          durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt

          sind,“.

5.   In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2
     Abs. 1 Nr. 2 und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1

     Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b“ ersetzt.

5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die
     Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des
     § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unent-
     geltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohl-
     fahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage
     nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrich-
     tungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.“
5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
     sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für die-
     sen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und
     das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unterneh-
     men und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.“
BGBl. 2011, Seite 3063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3063
6.   § 218d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember

            2011“ durch die Angabe „31. Dezember

            2012“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012“
            durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

           „(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
        cherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neurege-
        lung der Zuständigkeit der Unfallversiche-
        rungsträger für Unternehmen nach Absatz 1
        und legt es dem Bundesministerium für Arbeit
        und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor.“
7.   Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:

     „Anlage 1
     (zu § 114)

         Gewerbliche Berufsgenossenschaften
     1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi-
        sche Industrie,

     2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
     3. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
        Medienerzeugnisse,

     4. Berufsgenossenschaft       Nahrungsmittel   und
        Gastgewerbe,
     5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

     6. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri-
        bution,
     7. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
     8. Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
        kehrswirtschaft,
     9. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
        und Wohlfahrtspflege.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2
   Satz 2 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 3
   Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt.

2. In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wör-

   ter „ , im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz
   oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinder-
   ten Menschen“ gestrichen.

                      Artikel 6a

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt

durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Kran-

kenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden

Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4
sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei
dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
  Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3
   wird jeweils die Angabe „nach § 172 Abs. 2“ durch
   die Wörter „die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a“
   ersetzt.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. im Rahmen des § 235b des Dritten Buches
         Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche
         Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des
         § 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozial-
         gesetzbuch bezuschusste Berufsausbildun-
         gen in außerbetrieblichen Einrichtungen.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
     1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien
        des Gemeinsamen Bundesausschusses, so-
        weit diese Entscheidungen und die streitge-
        genständlichen Regelungen der Richtlinien die
        vertragsärztliche Versorgung betreffen,
     2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber
        dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen
        die in Nummer 1 genannten Entscheidungen
        und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsa-

        men Bundesausschusses zugrunde liegen, und

     3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den
        §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialge-
        setzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit
        der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
        gung aufgrund von Ermächtigungen nach den
        §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften
        Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der
        Vergütung nach § 120 des Fünften Buches So-
        zialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Ver-
        trägen nach § 140a des Fünften Buches Sozi-
BGBl. 2011, Seite 3064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3064
       algesetzbuch, soweit es um die Bereinigung
       der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch geht.“

2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gerichte“

      die Wörter „und Rechtslehrer an einer staatli-

      chen oder staatlich anerkannten Hochschule“

      eingefügt.

2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den
    Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden
    sind, aufgestellt“ durch die Wörter „nach Maß-
    gabe des Landesrechts von den Stellen aufge-
    stellt, denen deren Aufgaben übertragen worden
    sind oder die für die Durchführung des Bundesver-
    sorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe
    behinderter Menschen zuständig sind“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Aus-
       schuss der ehrenamtlichen Richter gebildet.
       Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in
       den bei dem Sozialgericht gebildeten Fach-
       kammern vertreten sind, wählen jeweils aus ih-
       rer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das
       Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss

       fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des
       aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht
       vorhanden oder verhindert ist, des dienstältes-
       ten Vorsitzenden des Sozialgerichts.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausschuß“ durch

      das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 41 bis 44, 45
      Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49“ durch die Angabe
      „§§ 41 bis 49“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die
    Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden
    sind, vertreten“ durch die Wörter „nach Maßgabe
    des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der
    dessen Aufgaben übertragen worden sind oder
    die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
    gesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinder-

    ter Menschen zuständig ist“ ersetzt.

5. Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:
   „Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Ver-
   wandten in gerader Linie kann unterstellt werden,
   dass sie bevollmächtigt sind.“
6. § 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der
   keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündli-
   chen Verhandlung oder zu einem Termin nach
   § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder
   Angestellten zu entsenden, der mit einem schrift-
   lichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis ver-
   sehen und über die Sach- und Rechtslage ausrei-
   chend unterrichtet ist.“

 7. § 156 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:

         „(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen,
       wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz
       Aufforderung des Gerichts länger als drei Mo-
       nate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in

       der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzu-

       weisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls

       aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

       § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
       nung ergeben. Das Gericht stellt durch Be-
       schluss fest, dass die Berufung als zurückge-
       nommen gilt.“

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 8. § 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
       die Wörter „und auf Grund dieses Mangels eine
       umfangreiche und aufwändige Beweisauf-
       nahme notwendig ist.“ ersetzt.

    b) Nummer 3 wird aufgehoben.

 8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4
     Satz 2“ durch die Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1“
     ersetzt.

 9. § 171 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:

                          „§ 208
       Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar
    2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder
    des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ge-
    wählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für
    sie geltenden Wahlperiode im Amt.“

                      Artikel 9

           Änderung des Einführungs-
    gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

   In § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes

zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Arti-
kel 110 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 6
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.

                     Artikel 10
              Änderung des Gesetzes
      zur Errichtung der Deutschen Renten-
      versicherung Bund und der Deutschen
    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember
BGBl. 2011, Seite 3065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3065
2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

                         „§ 3a

        Dienstleistungen für Bundesbehörden

   Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rah-
men der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten
für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion
als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch die-
ses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund
dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beein-
trächtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu er-
statten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinba-
rungen zu regeln.“

                      Artikel 10a
                  Änderung des
  Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
   § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsaus-
gleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947)
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter
   „vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.
2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
   „Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht
   ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Per-
   son bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1
   des Betriebsrentengesetzes abfinden.“

                       Artikel 11

                  Änderung des
 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:

       „§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuer-

               bescheiden“.

    b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:

       „§ 107b (weggefallen)“.

 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1“
    durch die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des

    Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 99, 100
    Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§§ 99, 100 Ab-

    satz 1, 3 und 4“ ersetzt.

 4. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
       „Summe der erzielten positiven“ gestrichen.

    b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

 5. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
       Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das

      nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkom-
      men geändert hat und diese Änderung berück-
      sichtigt werden soll.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
      Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
      fügt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-
      dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-
      partner oder der frühere Lebenspartner“ und
      nach den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter
      „oder Lebenspartner“ eingefügt.
 7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe „118“ die
    Angabe „ , 118a“ eingefügt.
 8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „ob und wann ein
      Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde,
      der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen
      ist“ durch die Wörter „ob ein Anspruch auf den
      Beitragszuschuss weiterhin besteht“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

          „10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Num-
               mer 1 maßgebenden Einkünfte.“
   c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entwe-

      der nach § 4 des Einkommensteuergesetzes

      oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes

      ermittelt wurden.“
 9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 62

               Dateien beim Spitzenverband

       der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.

10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a werden die Wörter „Rente aus

      eigener Versicherung“ durch das Wort „Alters-
      rente“ ersetzt.

   b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Witwer-

      rente“ die Wörter „oder eine Rente wegen Er-
      werbsminderung“ eingefügt.

11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-

   lung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Renten-
   werts (Ost) verändert.“

12. § 107a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 107a

                   Ausfertigung von
              Einkommensteuerbescheiden
     § 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis
   31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiter-
BGBl. 2011, Seite 3066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3066
    hin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbe-
    scheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden
    ist.“

13. § 107b wird aufgehoben.

                       Artikel 12
                 Änderung des

               Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte
  In § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

                       Artikel 13
                  Änderung des
            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatte“
      und „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
      partner“ eingefügt.
   b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
   nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder
   Lebenspartner“ eingefügt.

                       Artikel 14

                  Änderung des
           Entschädigungsrentengesetzes
  § 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ge-

ändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 14a
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
   In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter „in
anderer Weise“ durch die Wörter „in ähnlicher Weise“
ersetzt.

                       Artikel 15

                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung

   § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:

  „13. die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des
       Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.“

                      Artikel 16

                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
   fügt:
     „(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung
  beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens inner-
  halb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert
  zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund
  für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzu-
  ordnen ist, nicht mehr erfolgt.“
2. Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Die Daten können im eXTra-Standard über-
  tragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom
  27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist.
  Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle
  zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen
  Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für
  welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet
  werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsät-
  zen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozi-
  algesetzbuch festgelegt.“

3. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen“
   die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitrags-
   nachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
     stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt
     und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch
     die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
     stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt.
5. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.

                      Artikel 17

             Weitere Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

  § 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
BGBl. 2011, Seite 3067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3067
tikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.

3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „können im eXTra-
     Standard übertragen werden“ durch die Wörter
     „sind im eXTra-Standard zu übertragen“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 18

             Änderung der Zweiten

    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
     „Ortes der Geburt“ die Wörter „einer Eheschlie-
     ßung oder Begründung einer Lebenspartner-
     schaft“ eingefügt und werden nach den Wörtern
     „der Träger der Rentenversicherung“ die Wörter
     „nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2
     und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
     zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche,“

     eingefügt.

  b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
     fügt:
     „9. Datum der letzten Eheschließung
         oder der letzten Begründung einer
         Lebenspartnerschaft                    1402,“.
  c) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden
  der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
  zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

  1. Ehegatte – Familienname           1501 bis 1502,
  2. Ehegatte – Vorname                          1503,

  3. Ehegatte – Tag der Geburt                   1505,

  4. Ehegatte – gegenwärtige

     Anschrift der alleinigen Wohnung 1508 bis 1510,

     oder der Hauptwohnung             1512 bis 1514,
  5. Lebenspartner – Familienname      1517 bis 1518,
     (mit Namensbestandteilen)

  6. Lebenspartner – Vorname                     1519,

  7. Lebenspartner – Tag der Geburt              1521,

  8. Lebenspartner – gegenwärtige
     Anschrift der alleinigen Wohnung 1524 bis 1526

     oder der Hauptwohnung             1528 bis 1530.“

                      Artikel 19
                  Änderung der
               Alterssicherung der
       Landwirte/Datenabgleichsverordnung

   Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
     ter „ , und auf die in diesen Einkommensteuerbe-
     scheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von
     § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-

     zes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunfts-

     arten.“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus
     Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4
     des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des
     Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.“

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „oder durch Ver-
   sendung von Magnetbändern“ gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Daten sind durch Datenfernübertragung im
     8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO
     8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verbänden“

     durch die Wörter „dem Spitzenverband“ ersetzt.
4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

                      Artikel 20
                   Änderung der
             Renten Service Verordnung
  Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Geldinstitute können unmittelbar beim
     Renten Service beantragen, dass neue Bankver-
     bindungsdaten der Zahlungsempfänger berück-
     sichtigt werden, wenn dies auf banktechnische
     oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzu-

     führen ist und der Zahlungsempfänger hierüber

     informiert wird.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
     vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger“ die
     Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen“ einge-
     fügt.

2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Träger der Rentenversicherung“ die Wörter „oder
   vom Renten Service aus einem anderen Anlass als
   dem der Rentenanpassung“ eingefügt.

3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax“ durch
   die Wörter „in Textform“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 3068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3068
4. In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich“
   gestrichen.
                    Artikel 20a
                  Aufhebung der
            Nahverkehrszügeverordnung
  Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September

1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Geset-

zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 21
                 Aufhebung der

          RV-Pauschalbeitragsverordnung

  Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Okto-
ber 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 22
                   Aufhebung der
          Verordnung über die Erstattung
         einigungsbedingter Leistungen an
  die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

   Die Verordnung über die Erstattung einigungsbe-

dingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Ren-

tenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März

2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

                            Artikel 23
                          Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 7 am 1. Januar 2012 in Kraft.

  (2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1995 in Kraft.
   (3) (weggefallen)

  (4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom

21. September 2010 in Kraft.

  (4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wir-
kung vom 29. Juni 2011 in Kraft.
  (5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8
Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a
und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
   (5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.

  (6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Num-
mer 8 Buchstabe a und Nummer 13, Artikel 11 Num-

mer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie Artikel 18 und 19 treten

am 1. Januar 2013 in Kraft.

   (7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 22. Dezember 2011
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Die Bundesministerin
                                              für Arbeit und Soziales
                                               Ursula von der

                                       Der Bundesminister des
Leyen

Innern
                                            Hans-Peter Friedrich
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                                D. Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3057. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0426c59b21a3998c….