Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3057
BGBl. 2011 I S. 3057 · 58.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h
wie folgt gefasst:
„§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des
Sozialversicherungsausweises“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz
angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer
bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsent-
gelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Ge-
staltung der werktäglichen oder wöchentlichen
Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher
Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Aus-
länder ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit-
ten Buches erforderliche Genehmigung oder
ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsge-
setzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbs-
tätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäfti-
gungsverhältnis für den Zeitraum von drei Mo-
naten bestanden hat.“
3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:
„§ 18h
Ausstellung und Pflicht zur
Vorlage des Sozialversicherungsausweises“.
4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem je-
weiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Ver-
hältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche
Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.“
5. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeit-
geberanteil nach § 172 Absatz 2“ durch die
Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach § 172a“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
scheinigung“ die Wörter „im Einzelfall“ einge-
fügt.
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach
den Wörtern „für unständig Beschäftigte“ ein
Komma sowie die Wörter „in den Fällen des
§ 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches“
eingefügt.

b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung
beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro-
cent, abweichend hiervon in den Fällen
des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt.“
c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließ-
lich auf Grund einer Veränderung der Daten für
die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.“
d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen
im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle ei-
ner Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine
vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit
den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstat-
ten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3)
aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro
im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat
der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung
zum Einzug des Gesamtsozialversicherungs-
beitrags zu erteilen.“
e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies
gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 10.“ angefügt.
f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 16 Absatz 2 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes“ die Wörter „sowie ein Kennzei-
chen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4
des Fünften Buches“ eingefügt.
7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie
§ 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort „Lohn-
unterlagen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“
ersetzt.
7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der
Berechnung zugrunde liegende Gesamt-
entgelt und
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das
der Berechnung zugrunde liegende Ge-
samtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal
jährlich zum 30. April des Kalenderjahres.“
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das
der Berechnung zugrunde zu legende Ge-
samtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab
dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem
laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen
sind, monatlich.“
8. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Lohnunterla-
gen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt
§ 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenord-
nung entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Rentenversicherungsträger eine Übermittlung
der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitge-
ber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund bestimmt in Grundsätzen bun-
deseinheitlich das Nähere zum Verfahren der
Datenübermittlung und der dafür erforderlichen
Datensätze und Datenbausteine. Die Grund-
sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales, das
vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
Artikel 1a
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versiche-
rungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungs-
berechtigte Person versichert ist.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u
wie folgt gefasst:
„§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und
Quartiersarbeit“.
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„ausgebildet werden,“ die Wörter „und Teilnehmer
an dualen Studiengängen“ eingefügt.
3. § 368 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehör-
den Dienstleistungen im Rahmen der Festlegun-
gen des Rates der IT-Beauftragten in den Berei-
chen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit
elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleis-
tungen sowie Archivierung von elektronischen In-
formationsobjekten erbringen, soweit dies ihre
durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze
oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen
Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entste-
hende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere
ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu re-
geln.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.

4. § 421u wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bür-
gerarbeit“ die Wörter „und Quartiersarbeit“ einge-
fügt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsfrei sind Personen in einer Be-
schäftigung, die im Rahmen
1. eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der
Grundlage des Interessenbekundungsverfah-
rens des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales zur Durchführung von Modellprojek-
ten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz.
S. 1541) oder
2. des Handlungsfeldes „Quartiersarbeit“ im
Bundesprogramm des Europäischen Sozial-
fonds „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier
(BIWAQ)“ des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage
der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010
(BAnz. S. 4219)
durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 116
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den
Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 1 gleich.“
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
„§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-
lung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters oder bei Abfindungen einer
Anwartschaft auf betriebliche Alters-
versorgung oder von Anrechten bei
der Versorgungsausgleichskasse“.
a) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 118a Anpassungsmitteilung“.
b) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers
für Mitglieder berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen“.
c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:
„§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei
Bezug von Sozialleistungen, bei Leis-
tungen im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich anerkannter
Werkstätten für behinderte Men-
schen“.
d) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:
„§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindun-
gen von Anwartschaften auf betrieb-
liche Altersversorgung oder von An-
rechten bei der Versorgungsaus-
gleichskasse“.
e) Die Angabe zu § 275c wird wie folgt gefasst:
„§ 275c (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 279e wird wie folgt gefasst:
„§ 279e (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 279f wird wie folgt gefasst:
„§ 279f (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
„§ 287 (weggefallen)“.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den
Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1 gleich.“
2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfin-
dung“ durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „betriebliche Altersver-
sorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der
Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.
3. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu be-
stimmen“ die Wörter „bis zum 30. Juni des
jeweiligen Jahres“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „erhöht wird, um den das Durchschnittsent-
gelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist
als das Durchschnittsentgelt des vorvergange-
nen Kalenderjahres,“ durch die Wörter „verän-
dert wird, um den sich das Durchschnittsent-
gelt des vergangenen Kalenderjahres gegen-
über dem Durchschnittsentgelt des vorvergan-
genen Kalenderjahres verändert hat,“ ersetzt.

3a. § 76a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 76a
Zuschläge an
Entgeltpunkten aus Zahlung
von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters oder bei Abfindungen
einer Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung oder von Anrechten
bei der Versorgungsausgleichskasse“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Abfindung“ durch
das Wort „Abfindungen“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „betriebliche Altersversor-
gung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der
Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.
4. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Be-
rücksichtigungszeiten nur deshalb nicht ange-
rechnet werden, weil
1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vor-
liegen,
2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht
erfüllt wird oder
3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach
§ 210 untergegangen sind.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung,
die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beam-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen erbracht wird.“
5. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-
dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-
partner oder frühere Lebenspartner“ und nach
den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
„Abfindung“ durch das Wort „Abfindungen“ er-
setzt und werden nach den Wörtern „betriebliche
Altersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten
bei der Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.
6. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a
Anpassungsmitteilung
Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmit-
teilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten-
werts verändert.“
7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach
§ 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.“
8. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
angefügt:
„8. es den Trägern der Rentenversicherung
zu ermöglichen, überlebende Ehegat-
ten oder Lebenspartner auf das Beste-
hen eines Leistungsanspruchs hinzu-
weisen,
9. es den Trägern der Rentenversicherung
zu ermöglichen, die unrechtmäßige
Erbringung von Witwenrenten und
Witwerrenten sowie Erziehungsrenten
nach Eheschließung oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft zu vermei-
den.“
b) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund und die Spitzenverbände der ge-
setzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen
Grundsätzen.“
8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder bei im
Ausland beschäftigten Deutschen“ gestrichen.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten
Personen, die auf Antrag versicherungs-
pflichtig sind, das Arbeitsentgelt,“.
8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehö-
rigen eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-
angehörigen der Schweiz“ durch die Wörter „bei
sonstigen im Ausland beschäftigten Personen“ er-
setzt.
9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben.
10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
„§ 172a
Beitragszuschüsse des
Arbeitgebers für Mitglieder
berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit
sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in
Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber
die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn
die Beschäftigten nicht von der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
freit worden wären.“
10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„im Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die
Wörter „die sonstigen im Ausland beschäftigten
Personen“ ersetzt.

11. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ , bei Leis-
tungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil-
dungsbereich anerkannter Werkstätten für be-
hinderte Menschen“ angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbe-
reich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen.“
12. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-
stabe a“ die Wörter „ , die im Arbeitsbe-
reich einer anerkannten Werkstatt für be-
hinderte Menschen tätig sind,“ und nach
dem Wort „übersteigt“ die Wörter „ ; der
Bund erstattet den Trägern der Einrichtung
ferner die Beiträge für behinderte Men-
schen im Eingangsverfahren und im Be-
rufsbildungsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen, soweit
Satz 2 nichts anderes bestimmt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Men-
schen“ die Wörter „ ; das gilt auch, wenn
sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbil-
dungsbereich anerkannter Werkstätten für
behinderte Menschen tätig sind, soweit
die Bundesagentur für Arbeit, die Träger
der Unfallversicherung oder die Träger der
Rentenversicherung zuständige Kostenträ-
ger sind“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bei Ent-
wicklungshelfern und bei im Ausland beschäf-
tigten Deutschen“ durch die Wörter „Bei den
nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen“ er-
setzt.
12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich
aus § 166 Nr. 4“ durch die Wörter „der sich aus
§ 166 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
12b. § 187b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 187b
Zahlung von
Beiträgen bei Abfindungen
von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung oder von Anrechten
bei der Versorgungsausgleichskasse.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ab-
findung von Anrechten, die bei der Versor-
gungsausgleichskasse begründet wurden.“
12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im
Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die Wörter
„sonstige im Ausland beschäftigte Personen“ er-
setzt.
13. § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Deutschen“
gestrichen und wird das Wort „diese“ durch die
Wörter „diese Daten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die zuständigen Meldebehörden ha-
ben der Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zu-
sätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familien-
namen oder den Lebenspartnerschaftsna-
men, den Vornamen, den Tag, den Monat
und das Jahr der Geburt und die Anschrift
der alleinigen oder der Hauptwohnung des
überlebenden Ehegatten oder Lebenspart-
ners des Verstorbenen,
2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei
einer Eheschließung oder einer Begründung
einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners
unverzüglich das Datum dieser Eheschlie-
ßung oder dieser Begründung einer Lebens-
partnerschaft
mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Ren-
tenversicherung hat diese Daten an den zu-
ständigen Träger der Rentenversicherung zu
übermitteln und anschließend bei sich unver-
züglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung in den Fällen
des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwoh-
ner keine Witwenrente oder Witwerrente und
keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie
die Daten nicht an den zuständigen Träger der
Rentenversicherung.“
14. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen
nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer
Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-
derte Menschen erbracht werden, gelten nicht als
Ausgaben im Sinne des Satzes 2.“
15. In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und
zur Pflegeversicherung“ gestrichen.
16. In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kran-
ken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort
„Krankenversicherung“ ersetzt.
17. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf
Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer
amtlichen Vertretung des Bundes oder der Län-
der oder bei deren Leitern, deutschen Mitglie-
dern oder Bediensteten versicherungspflichtig
waren, bleiben in dieser Beschäftigung versi-
cherungspflichtig. Die Versicherungspflicht en-
det, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer gemeinsam beantragt wird; der Antrag
kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden.
Die Versicherungspflicht endet von dem Kalen-
dermonat an, der auf den Tag des Eingangs
des Antrags folgt.“

b) Absatz 8 wird aufgehoben.
18. In § 230 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ und wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
19. Dem § 254c wird folgender Satz angefügt:
„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-
lung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten-
werts (Ost) verändert.“
20. § 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu bestim-
men“ die Wörter „bis zum 30. Juni des jeweili-
gen Jahres“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 275c wird aufgehoben.
22. § 279e wird aufgehoben.
23. § 279f wird aufgehoben.
24. In § 281a Absatz 4 wird die Angabe „4 und 5“
durch die Angabe „4, 5 und 7“ ersetzt.
25. § 287 wird aufgehoben.
26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „und
zur Pflegeversicherung“ gestrichen.
27. Dem § 302 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen
Alters und eine Aufwandsentschädigung für kom-
munale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommu-
nalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versi-
chertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozi-
alversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschä-
digung bis zum 30. September 2015 weiterhin
nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter
Verdienstausfall ersetzt wird.“
28. Dem § 313 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Auf-
wandsentschädigung für kommunale Ehrenbe-
amte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertre-
tungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste
oder Vertrauenspersonen der Sozialversiche-
rungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis
zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hin-
zuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall
ersetzt wird.“
29. In Anlage 2 werden für den Zeitraum 1. 1. 2003 –
31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe „55 200“
durch die Angabe „61 200“ und in Spalte 3 die
Angabe „67 800“ durch die Angabe „75 000“ er-
setzt.
30. In der Anlage 2a werden für den Zeitraum 1. 1.
2003 – 31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe
„46 200“ durch die Angabe „51 000“ und in
Spalte 3 die Angabe „56 400“ durch die Angabe
„63 000“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Personen, die
a) nach den Vorschriften des Zweiten oder
des Dritten Buches der Meldepflicht unter-
liegen, wenn sie einer besonderen, an sie
im Einzelfall gerichteten Aufforderung der
Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten
Buches zuständigen Trägers oder eines
nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
nen kommunalen Trägers nachkommen,
diese oder eine andere Stelle aufzusu-
chen,
b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die
Person selbst oder die Maßnahme über
die Bundesagentur für Arbeit, einen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zwei-
ten Buches zuständigen Träger oder einen
nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
nen kommunalen Träger gefördert wird,“.
2. § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Per-
sonen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14
Buchstabe a versichert sind,“.
3. Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland
für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach
über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vor-
schriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich
die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
im Inland.“
4. Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende
Nummer 5a eingefügt:
„5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b,
wenn die Versicherten an einer Maßnahme
teilnehmen, die von dem Unternehmer
durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt
sind,“.
5. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2 und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b“ ersetzt.
5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die
Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unent-
geltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohl-
fahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage
nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrich-
tungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.“
5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für die-
sen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und
das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unterneh-
men und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.“

6. § 218d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2011“ durch die Angabe „31. Dezember
2012“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012“
durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
cherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neurege-
lung der Zuständigkeit der Unfallversiche-
rungsträger für Unternehmen nach Absatz 1
und legt es dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor.“
7. Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 114)
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi-
sche Industrie,
2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
3. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse,
4. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gastgewerbe,
5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
6. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri-
bution,
7. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
8. Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft,
9. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege.“
Artikel 6
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „ , im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinder-
ten Menschen“ gestrichen.
Artikel 6a
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Kran-
kenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden
Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4
sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei
dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.“
Artikel 7
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3
wird jeweils die Angabe „nach § 172 Abs. 2“ durch
die Wörter „die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a“
ersetzt.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. im Rahmen des § 235b des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche
Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des
§ 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch bezuschusste Berufsausbildun-
gen in außerbetrieblichen Einrichtungen.“
Artikel 8
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses, so-
weit diese Entscheidungen und die streitge-
genständlichen Regelungen der Richtlinien die
vertragsärztliche Versorgung betreffen,
2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber
dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen
die in Nummer 1 genannten Entscheidungen
und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsa-
men Bundesausschusses zugrunde liegen, und
3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den
§§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit
der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
gung aufgrund von Ermächtigungen nach den
§§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der
Vergütung nach § 120 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Ver-
trägen nach § 140a des Fünften Buches Sozi-

algesetzbuch, soweit es um die Bereinigung
der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch geht.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gerichte“
die Wörter „und Rechtslehrer an einer staatli-
chen oder staatlich anerkannten Hochschule“
eingefügt.
2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den
Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden
sind, aufgestellt“ durch die Wörter „nach Maß-
gabe des Landesrechts von den Stellen aufge-
stellt, denen deren Aufgaben übertragen worden
sind oder die für die Durchführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe
behinderter Menschen zuständig sind“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Aus-
schuss der ehrenamtlichen Richter gebildet.
Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in
den bei dem Sozialgericht gebildeten Fach-
kammern vertreten sind, wählen jeweils aus ih-
rer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das
Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss
fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des
aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden oder verhindert ist, des dienstältes-
ten Vorsitzenden des Sozialgerichts.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausschuß“ durch
das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 41 bis 44, 45
Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49“ durch die Angabe
„§§ 41 bis 49“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die
Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden
sind, vertreten“ durch die Wörter „nach Maßgabe
des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der
dessen Aufgaben übertragen worden sind oder
die für die Durchführung des Bundesversorgungs-
gesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinder-
ter Menschen zuständig ist“ ersetzt.
5. Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Ver-
wandten in gerader Linie kann unterstellt werden,
dass sie bevollmächtigt sind.“
6. § 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der
keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündli-
chen Verhandlung oder zu einem Termin nach
§ 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder
Angestellten zu entsenden, der mit einem schrift-
lichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis ver-
sehen und über die Sach- und Rechtslage ausrei-
chend unterrichtet ist.“
7. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen,
wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz
Aufforderung des Gerichts länger als drei Mo-
nate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in
der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzu-
weisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls
aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung ergeben. Das Gericht stellt durch Be-
schluss fest, dass die Berufung als zurückge-
nommen gilt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
die Wörter „und auf Grund dieses Mangels eine
umfangreiche und aufwändige Beweisauf-
nahme notwendig ist.“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1“
ersetzt.
9. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:
„§ 208
Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar
2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder
des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ge-
wählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für
sie geltenden Wahlperiode im Amt.“
Artikel 9
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Arti-
kel 110 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 6
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember

2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Dienstleistungen für Bundesbehörden
Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rah-
men der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten
für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion
als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch die-
ses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund
dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beein-
trächtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu er-
statten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinba-
rungen zu regeln.“
Artikel 10a
Änderung des
Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsaus-
gleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947)
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter
„vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.
2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht
ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Per-
son bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1
des Betriebsrentengesetzes abfinden.“
Artikel 11
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:
„§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuer-
bescheiden“.
b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:
„§ 107b (weggefallen)“.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 99, 100
Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§§ 99, 100 Ab-
satz 1, 3 und 4“ ersetzt.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„Summe der erzielten positiven“ gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das
nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkom-
men geändert hat und diese Änderung berück-
sichtigt werden soll.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-
dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-
partner oder der frühere Lebenspartner“ und
nach den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe „118“ die
Angabe „ , 118a“ eingefügt.
8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ob und wann ein
Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde,
der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen
ist“ durch die Wörter „ob ein Anspruch auf den
Beitragszuschuss weiterhin besteht“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 1 maßgebenden Einkünfte.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entwe-
der nach § 4 des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes
ermittelt wurden.“
9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Dateien beim Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Rente aus
eigener Versicherung“ durch das Wort „Alters-
rente“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Witwer-
rente“ die Wörter „oder eine Rente wegen Er-
werbsminderung“ eingefügt.
11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-
lung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Renten-
werts (Ost) verändert.“
12. § 107a wird wie folgt gefasst:
„§ 107a
Ausfertigung von
Einkommensteuerbescheiden
§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis
31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiter-

hin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbe-
scheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden
ist.“
13. § 107b wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatte“
und „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des
Entschädigungsrentengesetzes
§ 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14a
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter „in
anderer Weise“ durch die Wörter „in ähnlicher Weise“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.“
Artikel 16
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens inner-
halb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert
zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund
für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzu-
ordnen ist, nicht mehr erfolgt.“
2. Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Daten können im eXTra-Standard über-
tragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom
27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist.
Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle
zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für
welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet
werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsät-
zen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch festgelegt.“
3. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen“
die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitrags-
nachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt
und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch
die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 17
Weitere Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-

tikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.
3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „können im eXTra-
Standard übertragen werden“ durch die Wörter
„sind im eXTra-Standard zu übertragen“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§ 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
„Ortes der Geburt“ die Wörter „einer Eheschlie-
ßung oder Begründung einer Lebenspartner-
schaft“ eingefügt und werden nach den Wörtern
„der Träger der Rentenversicherung“ die Wörter
„nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2
und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche,“
eingefügt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. Datum der letzten Eheschließung
oder der letzten Begründung einer
Lebenspartnerschaft 1402,“.
c) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden
der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
1. Ehegatte – Familienname 1501 bis 1502,
2. Ehegatte – Vorname 1503,
3. Ehegatte – Tag der Geburt 1505,
4. Ehegatte – gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung 1508 bis 1510,
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514,
5. Lebenspartner – Familienname 1517 bis 1518,
(mit Namensbestandteilen)
6. Lebenspartner – Vorname 1519,
7. Lebenspartner – Tag der Geburt 1521,
8. Lebenspartner – gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung 1524 bis 1526
oder der Hauptwohnung 1528 bis 1530.“
Artikel 19
Änderung der
Alterssicherung der
Landwirte/Datenabgleichsverordnung
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
ter „ , und auf die in diesen Einkommensteuerbe-
scheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von
§ 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
zes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunfts-
arten.“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4
des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des
Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.“
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „oder durch Ver-
sendung von Magnetbändern“ gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind durch Datenfernübertragung im
8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO
8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verbänden“
durch die Wörter „dem Spitzenverband“ ersetzt.
4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der
Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geldinstitute können unmittelbar beim
Renten Service beantragen, dass neue Bankver-
bindungsdaten der Zahlungsempfänger berück-
sichtigt werden, wenn dies auf banktechnische
oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzu-
führen ist und der Zahlungsempfänger hierüber
informiert wird.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger“ die
Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen“ einge-
fügt.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Träger der Rentenversicherung“ die Wörter „oder
vom Renten Service aus einem anderen Anlass als
dem der Rentenanpassung“ eingefügt.
3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.

4. In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich“
gestrichen.
Artikel 20a
Aufhebung der
Nahverkehrszügeverordnung
Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September
1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Geset-
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Aufhebung der
RV-Pauschalbeitragsverordnung
Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Okto-
ber 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Aufhebung der
Verordnung über die Erstattung
einigungsbedingter Leistungen an
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
Die Verordnung über die Erstattung einigungsbe-
dingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Ren-
tenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1995 in Kraft.
(3) (weggefallen)
(4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom
21. September 2010 in Kraft.
(4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wir-
kung vom 29. Juni 2011 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8
Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a
und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Num-
mer 8 Buchstabe a und Nummer 13, Artikel 11 Num-
mer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie Artikel 18 und 19 treten
am 1. Januar 2013 in Kraft.
(7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Der Bundesminister des
Leyen
Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3057. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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