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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 681

BGBl. 2008 I S. 681 · 24.099 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
                                Siebtes Gesetz
     zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                                Vom 8. April 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I

S. 3254), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „§§ 222a bis 224 (weggefallen)“ wird
      durch folgende Angabe ersetzt:
                  „Zweiter Unterabschnitt
                  Eingliederungsgutschein

      § 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeit-
            nehmer

      § 224 Anordnungsermächtigung“.
   b) In der Angabe vor § 225 wird das Wort „Zweiter“
      durch das Wort „Dritter“ ersetzt.
   c) In der Angabe vor § 229 wird das Wort „Dritter“
      durch das Wort „Vierter“ ersetzt.

   d) Die Angabe zu § 434r wird wie folgt gefasst:
      „§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Drit-
              ten Buches Sozialgesetzbuch und an-
              derer Gesetze“.
 2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld“
    durch die Wörter „Gründungszuschuss, Eingliede-
    rungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223
    Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
 3. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgut-
      schein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliede-
      rungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliede-
      rungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder
      einer Vereinbarung über die notwendigen Eigen-
      bemühungen zur Einlösung des Eingliederungs-
      gutscheins verbunden werden.“

   b) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern
      „ausbildungsuchenden Jugendlichen“ die Wör-
      ter „sowie in den Fällen des Satzes 2 spätes-
      tens“ eingefügt.

3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 630“ durch
    die Angabe „1 760“ ersetzt.
 4. § 127 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein
      Jahr“ durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslo-
      sengeld beträgt

         nach Versicherungs-    und nach Voll-   … Monate
         pflichtverhältnissen   endung des …
         mit einer Dauer von    Lebensjahres
         insgesamt mindes-
         tens … Monaten

                  12                                 6

                  16                                 8

                  20                                10

                  24                                12

                  30                 50.            15
                  36                 55.            18

                  48                 58.            24“.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort
      „fünf“ ersetzt.

5. Der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie
   folgt geändert:
   a) Nach dem Ersten Unterabschnitt wird folgender
      Zweiter Unterabschnitt eingefügt:
                       „Zweiter Unterabschnitt

                       Eingliederungsgutschein

                                § 223
                        Eingliederungs-
                gutschein für ältere Arbeitnehmer
       (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr voll-
     endet haben, können einen Eingliederungsgut-
     schein über die Gewährung eines Eingliede-
     rungszuschusses erhalten, wenn sie einen An-
     spruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf
     Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des An-
     spruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf
     Monate beschäftigungslos, haben sie einen An-
     spruch auf einen Eingliederungsgutschein.

        (2) Mit dem Eingliederungsgutschein ver-
     pflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Ein-
     gliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leis-
     ten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversiche-
     rungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Ar-
     beitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich
     beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für
     mindestens ein Jahr begründet wird.

        (3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf
     Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich
     nach den jeweiligen Eingliederungserfordernis-
     sen und darf 30 Prozent des berücksichtigungs-
     fähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und
     50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitneh-
     mer, die einen Anspruch auf einen Eingliede-
     rungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe
     50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-
     beitsentgelts.
BGBl. 2008, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682
        (4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsent-
      gelt und die Auszahlung des Eingliederungszu-
      schusses bestimmen sich nach § 220.

         (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
      1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-
         endigung eines Beschäftigungsverhältnisses
         veranlasst hat, um einen Eingliederungszu-
         schuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder
      2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitge-
         ber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer wäh-
         rend der letzten zwei Jahre vor Förderungs-
         beginn mehr als drei Monate versicherungs-
         pflichtig beschäftigt war.

                            § 224
                  Anordnungsermächtigung

        Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
      Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
      Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
      men.“
   b) Der bisherige Zweite und Dritte Unterabschnitt
      werden der neue Dritte und Vierte Unterab-
      schnitt.

 6. In § 235b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „192“
    durch die Angabe „212“ ersetzt.
6a. In § 242 Abs. 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 63 Abs. 3“ ersetzt.

 7. § 345a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
      fügt:

         „(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die
      als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird
      ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen
      Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind je-
      weils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen.“
 8. § 347 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträ-
      gern“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. für Personen, die als Erziehende versiche-
          rungspflichtig sind, vom Bund.“
 9. In § 349 Abs. 2 werden nach den Wörtern „für Zivil-

    dienstleistende,“ die Wörter „für Personen, die als

    Erziehende versicherungspflichtig sind,“ eingefügt.
10. In § 434q wird die Angabe „§§ 65, 66, 71, 101
    Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 65, 66, 68, 71, 101
    Abs. 3“ ersetzt.

11. § 434r wird wie folgt gefasst:

                          „§ 434r

                   Siebtes Gesetz zur
              Änderung des Dritten Buches
          Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
     (1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit ei-
   ner dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechen-
   den Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in
   der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
   am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, er-
   höht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen,

    die vor dem 1. Januar 2008
    das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,

    das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

       (2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind
    die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu
    zahlen.
       (3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeits-
    losengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und
    deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen
    dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach
    der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts-
    lage erschöpft gewesen wäre und die nach dem
    11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Auf-
    nahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich
    die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Rest-
    anspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Been-
    den sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme ei-
    ner selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, ver-
    kürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte
    Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf
    30 Tage.

       (4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-
    geld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben
    rückwirkend Anspruch auf

    1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach
       § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007
       und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit
       durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet
       und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt
       haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der An-
       tragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen
       des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder

    2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie
       nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem
       11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-
       nahme einer selbständigen hauptberuflichen Tä-
       tigkeit beendet und einen Antrag auf einen Grün-
       dungszuschuss gestellt haben, der nur wegen
       der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor-
       liegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1
       Nr. 2 abgelehnt wurde.“

                       Artikel 2

                  Änderung des

         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember

2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
      eingefügt:

     „§ 12a Vorrangige Leistungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
      eingefügt:

     „§ 53a Arbeitslose“.
BGBl. 2008, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
  c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe
     angefügt:
     „§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten
           Buches Sozialgesetzbuch und anderer Ge-
           setze“.
2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

    „(2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Le-
  bensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit
  oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.“
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                         „§ 12a
                 Vorrangige Leistungen

     Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen
  anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür
  erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur
  Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Vermin-
  derung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abwei-
  chend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollen-
  dung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine
  Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu neh-
  men.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
     ziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des
     Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim-
     men, unter welchen Voraussetzungen und für

     welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung

     des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Ver-

     meidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet

     sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in An-
     spruch zu nehmen.“
5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
                         „§ 53a

                       Arbeitslose

    (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind er-
  werbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzun-

  gen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer An-

  wendung erfüllen.

     (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Voll-
  endung des 58. Lebensjahres mindestens für die
  Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grund-
  sicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne
  dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Be-
  schäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ab-
  lauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen
  Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.“

6. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Per-
  sonen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter

  den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten
  Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erst-
  mals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig
  werden.“

7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:

                          „§ 72
                    Siebtes Gesetz
           zur Änderung des Dritten Buches
         Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
     Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an er-
  werbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeits-
  losengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
  soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches
  für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die
  mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso-
  nen Leistungen nach diesem Buch ohne Berück-
  sichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben.
  Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebe-
  dürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten
  Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Drit-
  ten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für
  Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet
  wird.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom

23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024, 3305) geändert worden ist, werden in Num-
mer 3 nach den Wörtern „des Dritten Buches“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt, der Nummer 4 das
Wort „und“ angefügt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 eingefügt:

„5. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für äl-

    tere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 1 des

    Dritten Buches gewährten Eingliederungszu-

    schuss“.

                       Artikel 4
                     (weggefallen)

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245), wird wie
folgt geändert:

01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 319b folgende Angabe eingefügt:

                 „Zehnter Unterabschnitt
                    Siebtes Gesetz

           zur Änderung des Dritten Buches
         Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

   § 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld“.

 1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

   1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente
      400 Euro,
BGBl. 2008, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
  2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
      a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,

      b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,

      c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
      Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Be-
      ginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens
      jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“

2. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
  1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
     rung

      a) in voller Höhe das 0,23fache,

      b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache

      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
      Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-
      tritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindes-
      tens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
  2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
     in voller Höhe 400 Euro,
  3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
      a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,

      b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,

      c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache

      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
      Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-
      tritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens

      jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

  4. bei einer Rente für Bergleute

      a) in voller Höhe das 0,25fache,

      b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,

      c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache
      der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
      der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1
      Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-
      tritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
      oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach
      § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-
      punkten.“
3. In § 224a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 345a“
   durch die Angabe „§ 345a Abs. 1“ ersetzt.
4. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-
  zuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße
  anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit
  dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen
  und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn
  das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der
  Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er-
  zielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalender-
  monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch
  im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
  das Beitrittsgebiet erzielt wird.“

5. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort „oder“
     gestrichen, in Nummer 2 der Punkt am Ende

     durch das Wort „ , oder“ ersetzt und folgende
     Nummer 3 angefügt:
     „3. während der 52 Wochen und zu Beginn der
         Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose
         galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige
         waren, die nach Vollendung des 58. Lebens-
         jahres mindestens für die Dauer von zwölf
         Monaten Leistungen der Grundsicherung für

         Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass
         ihnen eine sozialversicherungspflichtige Be-
         schäftigung angeboten worden ist.“
  b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
     gabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

6. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein

   Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
   Angabe „400 Euro“ ersetzt.
7. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
  1. bei einer    Rente    wegen     Erwerbsunfähigkeit
     400 Euro,
  2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
     a) in voller Höhe das 0,57fache,
     b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,

     c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
     der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit

     den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
     des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-
     rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-
     geltpunkten,

  3. bei einer Rente für Bergleute

     a) in voller Höhe das 0,76fache,

     b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,

     c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache

     der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
     den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
     des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
     Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
     Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend
     § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
     punkten.“
8. Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird
   folgender Unterabschnitt angefügt:
                 „Zehnter Unterabschnitt
                   Siebtes Gesetz
          zur Änderung des Dritten Buches
        Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

                          § 319c

                      Rente wegen
              Alters und Arbeitslosengeld
     Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht
  nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
  dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Drit-
  ten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits
  geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch be-
  steht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes
BGBl. 2008, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
   verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
   Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich

   nach den für den Träger der gesetzlichen Renten-
   versicherung geltenden Rechtsvorschriften. Der
   Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt
   des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24
   und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen-
   den. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist
   Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvorausset-
   zungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt
   waren; bei der Rentenberechnung werden mindes-
   tens die der weggefallenen Rente zugrunde liegen-
   den persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.“

                       Artikel 6

              Änderung des Gesetzes

      über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. § 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
     rung

     a) in voller Höhe das 0,69fache,
     b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

     der monatlichen Bezugsgröße,

  2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
     in voller Höhe 400 Euro monatlich,
  3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
     a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

      b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

      c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

      der monatlichen Bezugsgröße.“
2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-
   dienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung
   an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche
   Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert
   (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen
   Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder
   Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tä-
   tigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht,
   soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
   Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesre-

   publik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt

   wird.“

                         Artikel 7

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts
Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 7 und 8 sowie Artikel 5 Nr. 3 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10 tritt am 1. August 2008,
jedoch nach Inkrafttreten von Artikel 17 Nr. 11 des

Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3254), in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nr. 6a tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 8. April 2008
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und
Soziales
                                                Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 681. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5e9066e476c77577….