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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2759

BGBl. 2022 I S. 2759 · 166.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2759
                                Achtes Gesetz
    zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)
                                           Vom 20. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt

durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-

ber 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten
       Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                        „Sechster Titel
                        (weggefallen)

        § 18h   (weggefallen)“.

    b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende An-

       gabe eingefügt:

        „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgelt-
               guthaben bei Beendigung oder Ruhen
               des Beschäftigungsverhältnisses“.

c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
     „§ 80   Verwaltung der Mittel, Anlagegrund-
             sätze“.
d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-
   gabe eingefügt:
     „§ 82a Verwaltungsvermögen“.
e) In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Rück-
   lage“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.

f)   Nach der Angabe zu § 98 wird folgende An-

     gabe eingefügt:

     „§ 98a Datei der Stammdaten der an den
            Meldeverfahren beteiligten Träger der
            sozialen Sicherung“.
g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden
   wie folgt gefasst:
     „§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitge-
            bers auf Ausstellung einer Beschei-
            nigung über die anzuwendenden
            Rechtsvorschriften bei grenzüber-
            schreitender Beschäftigung in einem

            oder mehreren Mitgliedstaaten der

            Europäischen Union, des Euro-
            päischen Wirtschaftsraumes, der
            Schweiz oder dem Vereinigten König-
            reich Großbritannien und Nordirland
BGBl. 2022, Seite 2760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2760
        § 106a Elektronischer Antrag durch Selb-
               ständige und Mehrfacherwerbstätige
               auf Ausstellung einer Bescheinigung
               über die anzuwendenden Rechtsvor-
               schriften bei grenzüberschreitender
               Erwerbstätigkeit in einem oder meh-
               reren Mitgliedstaaten der Europä-
               ischen Union, des Europäischen Wirt-
               schaftsraumes, der Schweiz oder
               dem Vereinigten Königreich Groß-
               britannien und Nordirland“.
   h) Nach der Angabe zu § 106a werden die fol-
      genden Angaben eingefügt:

        „§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung
                von der Anwendung der Rechtsvor-
                schriften des Wohnmitgliedstaates
                nach Artikel 16 Absatz 2 der Verord-
                nung (EG) Nr. 883/2004
        § 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung
               einer Bescheinigung über die anzu-
               wendenden Rechtsvorschriften bei
               Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit
               dem die Bundesrepublik Deutsch-
               land ein Abkommen über soziale
               Sicherheit mit Regelungen über die
               anzuwendenden Rechtsvorschriften
               geschlossen hat
        § 106d Gemeinsame Grundsätze zu den In-
               halten der Anträge und den zu über-
               mittelnden Datensätzen nach den
               §§ 106 bis 106c“.

   i)   Nach der Angabe zu § 108a wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen
                der Einzugsstellen“.

   j)   Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

        „§ 109   Meldung der Arbeitsunfähigkeitszei-

                 ten an den Arbeitgeber“.
   k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

        „§ 110   Meldungen der Arbeitgeber an ge-
                 meinsame Einrichtungen im Sinne
                 des § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-
                 gesetzes“.
   l)   Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:

        „§ 116a (weggefallen)“.

   m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
        „§ 120   (weggefallen)“.
   n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden
      wie folgt gefasst:
        „§ 123   Übergangsregelung

        § 124    (weggefallen)“.
   o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

        „§ 127   (weggefallen)“.

   p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

        „§ 134   (weggefallen)“.

   q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
        „§ 135   Bericht zur Einführung eines Be-
                 triebsstättenverzeichnisses“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die
   Grundsicherung für Arbeitsuchende.“

2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
    den Wörtern „Arbeitnehmer des Bergbaus“ die
    Wörter „, das Anpassungsgeld an Arbeitnehme-
    rinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentage-
    baus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ ein-
    gefügt.
3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
          die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-
          lich“ gestrichen.

      bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
          folgt gefasst:
          „bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
          gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
          Einkommen“.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-
      res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
      Zwölftel zu berücksichtigen.“
4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
          die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-
          lich“ gestrichen.

      bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
          folgt gefasst:

          „bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
          gilt das im Durchschnitt voraussichtliche

          Einkommen“.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksich-
      tigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen
      gezahlt wird.“

   c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-
      res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem

      Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4
      zweiter Halbsatz bleibt unberührt.“
5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufge-
   hoben.
6. § 18i wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebes“
      die Wörter „sowie die Unternehmernummer
      einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des
      Siebten Buches“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Dies gilt auch für anlassbezogene Bestands-
      meldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat
      alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder
      Insolvenzverwalter durch gesicherte und ver-
      schlüsselte Datenübertragung zu erstatten.“
BGBl. 2022, Seite 2761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2761
    c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Datensät-
       ze“ die Wörter „sowie der in Absatz 4 Satz 2
       genannten Anlässe“ eingefügt.

 7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern „der
    Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“
    die Wörter „sowie den gemeinsamen Einrichtun-
    gen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-
    gesetzes“ eingefügt.
 8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort
    „Beiträge“ die Wörter „für die nach § 26 Absatz 2b
    des Dritten Buches sowie“ eingefügt.

 9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:
                          „§ 23d

               Abgeltung von abgeleiteten
          Entgeltguthaben bei Beendigung oder
         Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses

      Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die

    aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet

    § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach

    Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungs-

    verhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch

    dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
    zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden
    Kalenderjahr liegt.“
10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „eins vom Hun-
       dert“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Eine jeweils gesonderte Abrundung rückstän-
       diger Beiträge und Beitragsvorschüsse unter-
       schiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition
       ist zulässig.“
    c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „100“
       durch die Angabe „150“ ersetzt und das Wort
       „schriftlich“ gestrichen.

    d) Folgender Satz wird angefügt:

       „Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in
       der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169
       des Siebten Buches.“
10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
     „schriftlichen Antrag auf die Erstattung“ durch
     die Wörter „Antrag auf Erstattung“ ersetzt.

11. § 28a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4.   bei Beginn der Elternzeit,“.

       bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:

           „4a. bei Ende der Elternzeit,“.
    b) Absatz 1a wird aufgehoben.

    c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „kann“
       durch das Wort „hat“ ersetzt und wird nach
       dem Wort „Rentenversicherung“ das Wort „zu“
       eingefügt.

d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Ab-
   sätze 3c bis 3e eingefügt:

      „(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle
   nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kön-
   nen in den Fällen, in denen ihnen trotz vorhe-
   riger Aufforderung an den Beschäftigten keine,
   unvollständige oder falsche Angaben über die
   Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Be-
   schäftigten für die Erstattung von Meldungen
   vorliegen, über den Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des
   Beschäftigten in einer gesetzlichen Kranken-
   kasse elektronisch abfragen. Der Spitzenver-
   band Bund der Krankenkassen ermittelt die
   aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei
   den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Na-
   me, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und
   Versicherungsnummer des Versicherten anzu-
   geben. Der Spitzenverband Bund der Kranken-

   kassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1

   unverzüglich eine Rückmeldung mit der Be-

   triebsnummer der Krankenkasse, in der der

   Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mit-

   glied ist, zu erstatten.

      (3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die
   für die Durchführung der Grundsicherung für
   Arbeitsuchende zuständigen Stellen können
   bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a
   des Fünften Buches über den Spitzenverband
   Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitglied-
   schaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines
   Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen
   trotz vorheriger Aufforderung an den Versi-
   cherten keine, unvollständige oder falsche An-
   gaben über die Mitgliedschaft des Versicher-
   ten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c
   Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c
   Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Da-
   ten nach § 109a durch die Bundesagentur für
   Arbeit.

      (3e) Das Nähere zum Verfahren und zum
   Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt
   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   in Grundsätzen, die vom Bundesministerium
   für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium für Gesundheit zu ge-
   nehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit
   und die Bundesvereinigung der Deutschen Ar-
   beitgeberverbände sind vorher anzuhören. In
   den Fällen, in denen die Grundsätze Auswir-
   kungen auf die Verfahren der für die Durchfüh-
   rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
   zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Län-

   der-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Bu-
   ches anzuhören.“

e) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“
   gestrichen.

f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

   „Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
   und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht
   zu erstatten.“
BGBl. 2022, Seite 2762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2762
11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

     b) In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die

        Angabe „3 und 4“ ersetzt.

12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die

    Wörter „das Melde- und Beitragsnachweisverfah-
    ren“ durch die Wörter „die Melde- und Beitrags-
    verfahren“ ersetzt.

13. § 28e wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.
     b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

         „(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten
       Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag
       gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro,
       wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung
       vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der je-
       weils geltenden Fassung gilt.“
14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 28h wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-
        beitsförderung“ die Wörter „auf Verlangen des
        Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder
        elektronischen Bescheid“ eingefügt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-
           chen.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

           „3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten

               Erstattungen nach dem Aufwendungs-
               ausgleichsgesetz.“

16. § 28l wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5 werden die Wörter „Sozial-
           versicherungsausweise und“ durch das

           Wort „Versicherungsnummernachweise,“

           ersetzt.

       bb) In Nummer 6 wird das Wort „betrifft,“
           durch die Wörter „betrifft und“ ersetzt.

       cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
           eingefügt:
           „7. die Beratung der Arbeitgeber zu ver-
               sicherungs-, beitrags- und melderecht-
               lichen Fragen“.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die beauf-
        tragten Stellen (§ 28f Absatz 4)“ gestrichen.
17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter „, insbe-
    sondere über Zahlungsweise und das Verfahren
    nach § 28f Absatz 4“ gestrichen.
18. § 28p wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem
        Semikolon wie folgt gefasst:

   „werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung
   nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltab-
   rechnungsprogramm übermittelt, können sie
   auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle
   oder ein systemgeprüftes Programmmodul
   aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung
   an die Träger der Deutschen Rentenversiche-

   rung übermittelt werden.“

b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-

   gefügt:

      „(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der
   von ihnen verwendeten systemgeprüften Pro-
   gramme für die Unterlagen, die der nächsten

   Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren
   nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der
   Rentenversicherung zu übermitteln. Die Daten-
   stelle der Rentenversicherung speichert diese
   Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt
   auch bei Wechsel eines Dienstleisters.“

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die Datenstelle der Rentenversicherung
       führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern
       ein Dateisystem, das die folgenden Daten
       enthält:

        1. die Betriebsnummern eines jeden Ar-
           beitgebers,
        2. die Absendernummern,
        3. die Betriebsnummern          der   Abrech-
           nungsstellen,
        4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
        5. die Betriebsnummern des für den Ar-
           beitgeber zuständigen Unfallversiche-
           rungsträgers,

        6. die Unternehmernummer des Arbeitge-

           bers nach § 136a des Siebten Buches,

        7. das in der Unfallversicherung beitrags-
           pflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber

           Beschäftigten in Euro,

        8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen
           der beim Arbeitgeber Beschäftigten,

        9. die Versicherungsnummern der beim

           Arbeitgeber Beschäftigten einschließ-

           lich des Beginns und des Endes von
           deren Beschäftigung,

       10. die Betriebsnummern der für jeden Be-
           schäftigten zuständigen Einzugsstel-
           len,
       11. eine Kennzeichnung des Vorliegens ei-
           ner geringfügigen Beschäftigung,

       12. die Kennung des verwendeten Entgelt-
           abrechnungsprogramms oder die Aus-
           füllhilfe sowie deren Version,
       13. das Identifikationskennzeichen jeder
           Meldung sowie
       14. bei Stornierung einer Meldung zusätz-
           lich das Identifikationskennzeichen der
           ursprünglichen Meldung.“
   bb) Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 2763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2763
    d) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort
       „Arbeitgebers“ die Wörter „, der Beschäftig-
       ten“ eingefügt.
19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch die Wör-
       ter „und die besonderen Ausschüsse nach
       § 36a können“ ersetzt.

    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Selbstver-
       waltungsorgans“ die Wörter „oder mindestens
       ein Mitglied eines besonderen Ausschusses
       nach § 36a“ eingefügt.
20. § 80 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift wird das Wort „, Anlagegrund-

       sätze“ angefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Mittel der Versicherungsträger um-
       fassen die Betriebsmittel, die Rücklage und
       das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzule-
       gen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge-
       schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag
       erzielt wird und eine ausreichende Liquidität
       gewährleistet ist.“
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach
       Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes An-
       lage- und Risikomanagement sicherzustellen.
       Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine
       Mischung und Streuung der Anlagen zu be-
       grenzen. Die Versicherungsträger erlassen
       hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer

       Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.“

21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
                          „§ 82a
                  Verwaltungsvermögen

       Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermö-
    gensgegenstände der Versicherungsträger nach
    Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein-
    zelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Er-
    füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf
    Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächti-
    gung angelegt werden und nicht den Betriebsmit-
    teln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es um-
    fasst insbesondere
    1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung
       des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt
       sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf-
       fung und Erneuerung dieser Vermögensteile

       bereitgehalten werden,

    2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen,
       Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensge-
       währungen und

    3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-
       gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten
       und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-
       den.“

22. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Rücklage“
       durch das Wort „Mittel“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

   „(1) Die Mittel können, soweit in den beson-
deren Vorschriften für die einzelnen Versiche-
rungszweige nichts Abweichendes bestimmt
ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditäts-
erfordernissen entspricht und kein Nachrang
im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur an-
gelegt werden in

1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit
   Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union, die an einem organisierten Markt in
   der Europäischen Union zum Handel zu-
   gelassen sind oder in diesen einbezogen
   sind; Schuldverschreibungen von Ausstel-
   lern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der

   Europäischen Union, deren Zulassung zum

   Handel an einem organisierten Markt in der
   Europäischen Union oder deren Einbezie-
   hung in diesen nach den Ausgabebedingun-
   gen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls er-
   worben werden, sofern die Zulassung oder
   Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach
   ihrer Ausgabe erfolgt,
2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläu-
   bigerrechte verbriefenden Wertpapieren von
   Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union,

   a) wenn für die Forderungen eine öffentlich-
      rechtliche Einrichtung die Gewährleis-
      tung für Rückzahlung und Verzinsung
      übernimmt oder kraft Gesetzes eine be-
      sondere Deckungsmasse besteht,

   b) bei Kreditinstituten, die einer für die An-

      lage ausreichenden Sicherungseinrich-
      tung der Kreditwirtschaft angehören oder
   c) soweit der Schutzumfang der Sicherungs-
      einrichtung der Kreditwirtschaft nach der
      Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart
      begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten,
      die die geltenden Vorschriften über das
      Eigenkapital und die Liquidität einhalten;
      der Versicherungsträger hat die Einhal-
      tung der Vorschriften über das Eigenka-
      pital und die Liquidität regelmäßig, min-
      destens jährlich, zu überprüfen; sofern
      der Schutzumfang der Sicherungsein-
      richtung der Kreditwirtschaft nur der
      Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz
      zumindest bis zu der jeweiligen Siche-
      rungsgrenze gewährleistet sein,

3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-

   rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Euro-
   päischen Union,

4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen ge-
   gen

   a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Per-
      sonenkörperschaften oder Sonderver-
      mögen aus dem Gebiet der Europäischen
      Union,

   b) Personen und Gesellschaften des priva-
      ten Rechts aus dem Gebiet der Euro-
      päischen Union, wenn für die Forderun-
      gen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung
BGBl. 2022, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
            die Gewährleistung für Rückzahlung und
            Verzinsung übernimmt oder
         c) Kreditinstitute unter den Voraussetzun-
            gen der Nummer 2 Buchstabe b und c,

       5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Ka-
          pitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt
          ist, dass für das Sondervermögen nur Ver-
          mögensgegenstände gemäß den Num-
          mern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erwor-
          ben werden dürfen; soweit danach eine
          Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft
          vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermö-
          gensgegenstände des Sondervermögens
          nicht erforderlich; das Sondervermögen
          muss von einer Kapitalverwaltungsgesell-
          schaft verwaltet werden, die über eine Er-
          laubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
          verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungs-
          gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat
          der Europäischen Union, die zum Schutz
          der Anleger einer öffentlichen Aufsicht un-
          terliegt und über eine vergleichbare Erlaub-
          nis verfügt; eine damit verbundene Auf-
          nahme von kurzfristigen Krediten durch die
          Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
          nung des Sondervermögens ist bis zur
          Höhe von 10 Prozent des Wertes des Son-
          dervermögens zulässig,

       6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,
          Grund- oder Rentenschuld an einem Grund-
          stück, Wohnungseigentum oder Erbbau-
          recht im Bereich der Europäischen Union
          besteht.“
   c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
      sätze 1a und 1b eingefügt:
          „(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit
       Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des
       Deckungskapitals für Altersrückstellungen, so-
       weit in den besonderen Vorschriften für die
       einzelnen Versicherungszweige nichts Abwei-
       chendes bestimmt ist, auch angelegt werden
       in
       1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form
          eines privatrechtlichen Unternehmens mit
          Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
          Union,

       2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der
          Aufgabenerfüllung des Versicherungsträ-
          gers dienen, an Darlehensnehmer aus dem
          Gebiet der Europäischen Union, insbeson-
          dere an Einrichtungen, an denen er beteiligt
          ist, und
       3. Grundstücken und grundstücksgleichen
          Rechten im Gebiet der Europäischen Union.
          (1b) Die Mittel zur Finanzierung des De-
       ckungskapitals für Altersrückstellungen kön-
       nen, soweit in den besonderen Vorschriften
       für die einzelnen Versicherungszweige nichts
       Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen
       nach Absatz 1 auch angelegt werden in
       1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen
          nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus
          dem Gebiet der Europäischen Union, das

      von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
      verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach
      dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder
      von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
      mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union, die zum Schutz der Anle-
      ger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und
      über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt;
      Vermögensgegenstände, die sich in Staaten
      außerhalb der Europäischen Union befin-
      den, dürfen für das Immobilien-Sonderver-
      mögen nicht erworben werden; Absatz 1
      Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entspre-
      chend; unbeschadet dessen ist eine mit
      der Anlage verbundene Aufnahme von Kre-
      diten durch die Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft für Rechnung des Sondervermögens
      bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrs-
      wertes der Immobilien, die zum Sonderver-
      mögen gehören, zulässig und

   2. Euro-denominierten Aktien, auch im Rah-
      men eines Sondervermögens gemäß Ab-
      satz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven,
      indexorientierten Managements; die Anla-
      geentscheidungen sind jeweils so zu tref-
      fen, dass der Anteil an Aktien maximal
      30 Prozent des Deckungskapitals beträgt;
      Änderungen des Aktienkurses können vorü-
      bergehend zu einem höheren Anteil an Ak-
      tien am Deckungskapital führen.“

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „Rücklage“ durch
       das Wort „Mittel“ ersetzt.
   bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
       durch das Wort „Union“ ersetzt.
   cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Darüber hinaus ist die Verwendung deri-
       vativer Finanzinstrumente nur zulässig, so-
       weit sie der Absicherung gegen Ausfall-,
       Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-
       handenen Vermögenswerten oder dem
       späteren Erwerb von Wertpapieren dienen.
       Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind
       unzulässig.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Versicherungsträger achten auf die
   Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, so-
   zialen und Governance-Kriterien.“

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Den Staaten der Europäischen Union ste-
       hen bei der Anwendung der Absätze 1
       und 2 die Staaten des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum und
       die Schweiz gleich.“
   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Das gilt entsprechend auch für die weite-
       ren Mitgliedstaaten der Organisation für
       wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
       wicklung unter der Maßgabe, dass nur der
       Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4
BGBl. 2022, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
           Buchstabe a und b auch von Ausstellern
           mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig
           ist.“

23. § 85 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbe-
       hörde bedürfen

       1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a
          Nummer 2,
       2. der Erwerb und das Leasen von Grund-
          stücken und grundstücksgleichen Rechten,
       3. die Belastung eines Grundstücks mit Erb-
          baurechten und

       4. die Errichtung, die Erweiterung und der Um-
          bau von Gebäuden.“
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Erwerb und das Leasen von Grund-
       stücken und grundstücksgleichen Rechten so-
       wie die Errichtung, die Erweiterung und der
       Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Geneh-
       migung, wenn die veranschlagten Kosten für
       ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushalts-
       jahr 2023) nicht übersteigen.“

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Mindest- und
        Höchstbetrag“ durch das Wort „Betrag“ er-
        setzt.
     d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Der Versicherungsträger zeigt der Auf-
       sichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer
       Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die
       nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs-
       oder anzeigepflichtig wären.“
24. § 86 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 86

                 Ausnahmegenehmigung
        Die Versicherungsträger können mit Genehmi-
     gung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abwei-
     chend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe
     eine im Interesse des Versicherungsträgers lie-
     gende andere Anlage rechtfertigen. In der Geneh-
     migung müssen die Anlageform und der innerhalb
     einer bestimmten Frist höchstens anzulegende
     Gesamtbetrag bestimmt sein.“
25. § 95 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 95

            Gemeinsame Grundsätze Technik
        (1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, so-
     weit nichts Abweichendes geregelt ist, durch
     elektronische Datenübermittlung (Datenübertra-
     gung). Bei der Datenübertragung sind Daten-
     schutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen
     Stand der Technik sicherzustellen und bei Nut-
     zung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-
     schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
     zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger ei-
     nen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der
     Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Mel-
     depflichtige weiterhin in vollem Umfang für die
     Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegen-
     über dem jeweils zuständigen Träger der Sozial-

    versicherung oder der berufsständischen Versor-
    gungseinrichtung.

       (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
    See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deut-
    sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verein-
    baren in Gemeinsamen Grundsätzen den Stan-
    dard für die elektronische Datenübermittlung mit
    der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbe-
    sondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den
    Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei
    Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenz-
    datum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie
    dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen
    Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren.
    Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-
    lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach
    dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand
    der Technik ist den Technischen Richtlinien des
    Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
    technik zu entnehmen. Soweit Standards verein-
    bart werden, von denen die landwirtschaftliche
    Sozialversicherung oder die berufsständische
    Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversiche-
    rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
    oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständi-
    schen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen.
    Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge-
    nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
    und Soziales, das vorher das Bundesministerium
    für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren
    der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesverei-
    nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
    zuhören hat.
       (3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschrei-
    ben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grund-
    sätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach
    diesem Buch und für die das Aufwendungs-
    ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils
    aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Siche-
    rung der einheitlichen Verwendung hält der Spit-
    zenverband Bund der Krankenkassen eine Da-
    tenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder
    beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensät-
    zen und Datenbausteinen oder Datenschemata
    sowohl in historisierter als auch in aktueller Form
    gespeichert sind und von den an den Meldever-
    fahren nach diesem Buch Beteiligten automa-

    tisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur
    Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufver-
    fahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1
    genannten Organisationen der Sozialversicherung
    in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt
    entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
    nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
    und Soziales.“
26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach
    diesem Buch und zu dem Aufwendungsaus-
    gleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Bei-
    tragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge,
    stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeit-
    gebern, Selbständigen und Beschäftigten eine all-
BGBl. 2022, Seite 2766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2766
    gemein zugängliche elektronisch gestützte sys-
    temgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.“

27. § 95b wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu
       verwenden.“

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-
       chend für die Programme zur Datenübertra-
       gung durch die Einzugsstellen an die Melde-
       pflichtigen.“

28. § 96 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und andere
           öffentliche“ durch die Wörter „, zwischen
           Sozialversicherungsträgern und mit ande-
           ren öffentlichen“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten
           Stellen können Aufgaben nach § 97 Ab-
           satz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen
           Kommunikationsserver übertragen.“
    b) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die An-
       gabe „30“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

29. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffent-
           liche Stellen“ die Wörter „oder gemeinsame
           Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des
           Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Krankenkassen errichten jeweils eine
           Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Ab-
           satz 2 des Fünften Buches.“
       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Annahmestellen, die am 1. Januar 2023
           bestehen, bleiben bis zu einer anderweiti-
           gen Entscheidung des jeweiligen Trägers
           erhalten.“
       dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) Der Nummer 6 wird das Wort „und“
                angefügt.
           bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
                „7. die gemeinsamen Einrichtungen

                    im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-

                    rifvertragsgesetzes.“

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialver-
       sicherungsträger“ die Wörter „oder eine ge-
       meinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Ab-
       satz 2 des Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.
    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Durch die Annahmestelle werden die
       Meldepflichtigen elektronisch über das Vorlie-
       gen einer an sie adressierten Meldung infor-
       miert.“

30. § 98 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

                          „§ 98a

                   Datei der Stammdaten
                 der an den Meldeverfahren
         beteiligten Träger der sozialen Sicherung

       (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen führt eine automatisierte Datei, die den an
    den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen
    die notwendigen Stammdaten der Träger der so-
    zialen Sicherung für die Durchführung der Melde-
    verfahren zum automatisierten Abruf zur Verfü-
    gung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell
    sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre
    darzustellen.
        (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
    See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche
    Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Ar-
    beitsgemeinschaft der berufsständischen Versor-
    gungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen
    Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-
    rifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum
    Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und
    zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten
    durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die
    Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesmi-
    nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmigen;
    die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
    berverbände ist vorher anzuhören.“

31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28a
     Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 95b
     Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
    fügt:

    „§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend.“

33. § 106 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 106

                        Elektronischer

                 Antrag des Arbeitgebers auf

               Ausstellung einer Bescheinigung
              über die anzuwendenden Rechts-
           vorschriften bei grenzüberschreitender
           Beschäftigung in einem oder mehreren
          Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
          des Europäischen Wirtschaftsraumes, der
          Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
               Großbritannien und Nordirland“.

    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fortgeltung“
       durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2767
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
     „(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11
  Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über

  Handel und Zusammenarbeit zwischen der
  Europäischen Union und der Europäischen
  Atomgemeinschaft einerseits und dem Verei-
  nigten Königreich Großbritannien und Nordir-
  land andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021,
  S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelun-
  gen nach Absatz 1 entsprechend.

     (3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen,
  in denen die deutschen Rechtsvorschriften
  über soziale Sicherheit anwendbar sind

  1. für Beamte und diesen gleichgestellten Per-
     sonen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
     der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-
     tikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Ab-
     kommens über Handel und Zusammenar-

     beit zwischen der Europäischen Union und
     der Europäischen Atomgemeinschaft einer-
     seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
     britannien und Nordirland andererseits,

  2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen
     nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verord-
     nung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10
     Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Han-
     del und Zusammenarbeit zwischen der
     Europäischen Union und der Europäischen
     Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-
     einigten Königreich Großbritannien und
     Nordirland andererseits,

  3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder

     Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-

     satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

     oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkom-

     mens über Handel und Zusammenarbeit

     zwischen der Europäischen Union und

     der Europäischen Atomgemeinschaft einer-

     seits und dem Vereinigten Königreich Groß-

     britannien und Nordirland andererseits oder

  4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3
     Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

     883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3

     Buchstabe a des Abkommens über Handel

     und Zusammenarbeit zwischen der Euro-

     päischen Union und der Europäischen

     Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-

     einigten Königreich Großbritannien und

     Nordirland andererseits.

     (4) In den Fällen, in denen die deutschen
  Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf

  Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-

  satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-

  ten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-

  stabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verord-
  nung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1
  entsprechend mit der Maßgabe, dass der An-
  trag auch durch die betroffene Person selbst
  mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe ge-
  stellt werden kann und in diesem Fall die A1-
  Bescheinigung an die betroffene Person zu
  übermitteln ist.“

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 106a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 106a

                         Elektronischer
                Antrag durch Selbständige und
                Mehrfacherwerbstätige auf Aus-
             stellung einer Bescheinigung über die
            anzuwendenden Rechtsvorschriften bei
            grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
         in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
        Europäischen Union, des Europäischen Wirt-
       schaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinig-
       ten Königreich Großbritannien und Nordirland“.

    b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

    c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-
       den Absätze 2 bis 4 ersetzt:

          „(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fäl-
       len, in denen die deutschen Rechtsvorschriften
       über soziale Sicherheit Anwendung finden

       1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf
          die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b
          des Abkommens über Handel und Zusam-
          menarbeit zwischen der Europäischen Union
          und der Europäischen Atomgemeinschaft
          einerseits und dem Vereinigten Königreich
          Großbritannien und Nordirland andererseits,

       2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von

          Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatba-

          sis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5

          der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-

          tikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über

          Handel und Zusammenarbeit zwischen

          der Europäischen Union und der Euro-

          päischen Atomgemeinschaft einerseits und

          dem Vereinigten Königreich Großbritannien
          und Nordirland andererseits oder

       3. für selbständig erwerbstätige Personen ge-

          mäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

          Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Arti-

          kel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Ab-

          kommens über Handel und Zusammenar-

          beit zwischen der Europäischen Union und

          der Europäischen Atomgemeinschaft einer-

          seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
          britannien und Nordirland andererseits.

         (3) In Deutschland wohnende Personen ha-

       ben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf

       Feststellung der anzuwendenden Rechtsvor-

       schriften zu stellen, wenn sie

       1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Ar-
          tikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG)
          Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2
          des Abkommens über Handel und Zusam-
          menarbeit zwischen der Europäischen
          Union und der Europäischen Atomgemein-
          schaft einerseits und dem Vereinigten Kö-
BGBl. 2022, Seite 2768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2768
         nigreich Großbritannien und Nordirland an-
         dererseits gewöhnlich in zwei oder mehr
         Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
       2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1
          der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach
          Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG)
          Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 16. September 2009 zur
          Festlegung der Modalitäten für die Durch-
          führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
          über die Koordinierung der Systeme der
          sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom
          30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Ab-
          satz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14
          des Abkommens über Handel und Zusam-
          menarbeit zwischen der Europäischen Union
          und der Europäischen Atomgemeinschaft
          einerseits und dem Vereinigten Königreich
          Großbritannien und Nordirland andererseits
          gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied-
          oder Vertragsstaaten ausüben,

       3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder
          Vertragsstaaten eine Beschäftigung und
          eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß
          Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
          Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
          Absatz 3 des Abkommens über Handel
          und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
          päischen Union und der Europäischen
          Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-
          einigten Königreich Großbritannien und
          Nordirland andererseits ausüben oder

       4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als
          Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buch-
          stabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
          gleichgestellte Personen beschäftigt sind
          und in einem oder mehreren anderen Mit-
          glied- oder Vertragsstaat eine Beschäf-
          tigung oder eine selbständige Erwerbstä-
          tigkeit oder eine Beschäftigung und eine
          selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Arti-
          kel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG)
          Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
          Absatz 4 des Abkommens über Handel
          und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
          päischen Union und der Europäischen
          Atomgemeinschaft einerseits und dem
          Vereinigten Königreich Großbritannien und
          Nordirland andererseits ausüben.

       Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Aus-
       füllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2
       und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
       dass die A1-Bescheinigung der antragstellen-
       den Person elektronisch zugänglich zu machen
       ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
       Arbeitgeber die Feststellung der anzuwenden-
       den Rechtsvorschriften beantragt.
          (4) In den Fällen, in denen die deutschen
       Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
       Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-
       satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-
       ten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend.“
35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b
    bis 106d eingefügt:

                     „§ 106b
             Elektronischer Antrag
            auf Freistellung von der
      Anwendung der Rechtsvorschriften
    des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16
   Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
   In Deutschland wohnende Personen können
bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Frei-
stellung von der Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid
ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu
machen.

                     § 106c

                 Elektronischer
          Antrag auf Ausstellung einer
         Bescheinigung über die anzu-
        wendenden Rechtsvorschriften
        bei Tätigkeit in einem Vertrags-
      staat, mit dem die Bundesrepublik
    Deutschland ein Abkommen über soziale
   Sicherheit mit Regelungen über die anzu-
 wendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat

   (1) Gelten für Personen, die vorübergehend in
einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem
die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen
über soziale Sicherheit mit Regelungen über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen
hat, die deutschen Rechtsvorschriften über so-
ziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen An-
trag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
auf Grundlage dieses Abkommens für diese Be-
schäftigten an die zuständige Stelle durch Daten-
übertragung aus einem systemgeprüften Pro-
gramm oder mittels einer elektronisch gestützten,
systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die
zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-
zunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist fest-
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-
mittlung der Daten der entsprechenden Beschei-
nigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den
Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der be-
schäftigten Person unverzüglich zugängig macht.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in
denen die deutschen Rechtsvorschriften über so-
ziale Sicherheit anwendbar sind

1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen
   Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,
2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Ka-
   binenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bun-
   desrepublik Deutschland,
3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden
   Personenbeförderungsgewerbes oder des
   grenzüberschreitenden Speditions-, Trans-
   port- und damit verbundenen Logistikgewer-
   bes oder
4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge
   des anderen Vertragsstaates fahrenden See-
   schiffes.
BGBl. 2022, Seite 2769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2769
       (3) Gelten für eine Person, die eine vorüberge-
    hende selbständige Erwerbstätigkeit in einem
    Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik
    Deutschland ein Abkommen über soziale Sicher-
    heit mit Regelungen über die anzuwendenden
    Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grund-
    lage dieses Abkommens die deutschen Rechts-
    vorschriften über soziale Sicherheit, so hat die
    selbständig erwerbstätige Person einen Antrag
    auf Ausstellung einer Bescheinigung über die An-
    wendung der deutschen Rechtsvorschriften an
    die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach
    § 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1
    Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2
    Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbs-
    tätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist fest-
    gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
    gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei
    Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen
    Person elektronisch zugänglich zu machen.
       (4) In den Fällen, in denen die deutschen
    Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
    Grund einer Ausnahmeregelung oder einer be-
    sonderen Regelung für die Verlängerung einer
    Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für ab-
    hängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbstän-
    dige Absatz 3 entsprechend.

                         § 106d

               Gemeinsame Grundsätze
              zu den Inhalten der Anträge
              und den zu übermittelnden
         Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c
       Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten
    der Anträge und den zu übermittelnden Datensät-
    zen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzen-
    verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
    Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetz-
    liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-
    meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-
    tungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die
    vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106,
    106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c
    Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der
    Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhö-
    ren.“
36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge-
    fasst:

    „Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die
    Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie
    alle notwendigen Angaben zur Berechnung des
    beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,
    insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung,
    sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitge-
    ber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die
    Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitge-
    bers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von
    vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den
    Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzah-
    lung, die Versicherungsnummer für Anträge auf
    Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zu-
    sammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die
    Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen

     Informationen durch Datenübertragung zu über-
     mitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die
     Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfä-
     higkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen
     Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall
     gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.“
37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a be-
     scheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf
     Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die
     Daten im Sinne von Satz 1.“
38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
                          „§ 108b

                  Unbedenklichkeits-
           bescheinigungen der Einzugsstellen
        Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer
     oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Ab-
     satz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbe-
     scheinigungen elektronisch bei den betroffenen
     Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz
     aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungs-
     programm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen.
     Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeits-
     bescheinigungen unverzüglich elektronisch an
     den antragstellenden Unternehmer zurück. Das
     Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Da-
     tensätze und -felder bestimmt der Spitzenver-

     band Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich
     in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
     nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
     und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-
     schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-
     ren.“
39. § 109 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 109
                       Meldung der
       Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber“.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 301
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“ die Wör-
           ter „und Absatz 4 und 4a“ eingefügt und
           werden die Wörter „stationären Kranken-
           hausaufenthaltes“ durch das Wort „Aufent-
           haltes“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
           kenhäusern“ die Wörter „und Vorsorge-
           und Rehabilitationseinrichtungen“ einge-
           fügt.
40. § 110 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 110

              Meldungen der Arbeitgeber an
           gemeinsame Einrichtungen im Sinne
        des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
       (1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag
     über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von
     § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst
     werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag
     zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ih-
BGBl. 2022, Seite 2770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2770
   rer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftig-
   ten monatlich oder kalenderjährlich über die An-
   nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur
   Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die

   Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von

   § 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren

   durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhil-

   fen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und

   § 96 gelten entsprechend.

     (2) Die Meldungen enthalten insbesondere fol-
   gende Daten:
   1. die Betriebskontennummer oder eine andere
      von der gemeinsamen Einrichtung vorgege-

      bene Betriebsidentifikationskennung,

   2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäf-
      tigungsbetriebes,
   3. die Arbeitnehmer-Nummer,

   4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Be-
      schäftigten und
   5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich
      vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.
   Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen
   Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den
   Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Ver-
   fahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die
   nicht zu erheben sind.

      (3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht
   vor, kann diese vorab elektronisch im Meldever-
   fahren nach Absatz 1 bei der zuständigen ge-
   meinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzu-
   geben sind dafür der Name, das Geburtsdatum
   und die Adresse des Beschäftigten. Die gemein-
   same Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Num-
   mer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber
   zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen
   nach Satz 1 entsprechend.

      (4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarif-
   verträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach
   Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die
   weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vor-
   gaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Da-

   tenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln
   Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Ein-
   richtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze
   sind vom Bundesministerium für Arbeit und So-
   ziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund
   der Krankenkassen ist vorher anzuhören.

      (5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftig-
   ten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach
   § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Mel-

   dungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätz-

   lich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätz-

   licher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der

   Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Ab-

   satz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.

     (6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt
   entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelun-
   gen für Meldungen nach diesem Absatz die An-
   nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu
   beteiligen ist.

      (7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
    wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch
    den Tarifvertrag vorgesehen ist.

       (8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im

    Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des

    31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojek-

    ten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisatio-

    nen der Sozialversicherung abzustimmen sind.“

41. § 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

42. § 116a wird aufgehoben.
43. § 120 wird aufgehoben.

44. § 123 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 123
                    Übergangsregelung“.

    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
    c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
       fügt:
          „(2) Vermögensgegenstände, die der Versi-
       cherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach
       den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden
       Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen
       zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu
       ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden
       oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens
       bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage
       in diese Vermögensgegenstände in der ab dem
       1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr
       zulässig ist. Grundstücke und grundstücksglei-
       che Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in
       das Deckungskapital für Altersrückstellungen
       überführt wurden, dürfen längstens bis zum
       31. Dezember 2042 gehalten werden.

          (3) Vermögensgenstände, die dem Verwal-
       tungsvermögen zuzuordnen sind und die der
       Versicherungsträger am 31. August 2022 der
       Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens
       bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungs-
       vermögen zugewiesen werden.“

45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben.

46. § 134 wird aufgehoben.

47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:
                          „§ 135

                 Bericht zur Einführung
           eines Betriebsstättenverzeichnisses

       Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
    rung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit

    und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen

    Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeich-

    nisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Be-

    triebsstätten für Zwecke der Prävention und der

    Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen.
    Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bun-
    desagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung
    der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der
    Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu
    beteiligen.“
BGBl. 2022, Seite 2771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2771
                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
   ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
   „Versorgungseinrichtung“ die Wörter „oder einer
   gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des
   Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.

2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „, das Bundesamt für Soziale Siche-
     rung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine
     Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen, das Wort
     „soll“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt und nach
     dem Wort „Datenübertragung“ wird das Wort
     „zu“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „In den Fällen der Übermittlung von Daten nach
     Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung
     als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Auf-
     sichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung
     erfolgen.“

                       Artikel 3

                   Änderung des

          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes

vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 68 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung
         der Leistungsvorschriften des Vierzehnten
         Buches vorsehen, insbesondere

         a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-
            setzes,
         b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

         c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-

            habilitierungsgesetzes sowie

         d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen
            Rehabilitierungsgesetzes,“.
  b) Nummer 8 wird aufgehoben.
  c) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

     „18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungs-
          gesetzes, soweit sie die entsprechende An-
          wendung des Bundesversorgungsgesetzes
          in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
          den Fassung vorsehen.“

2. Folgender § 72 wird angefügt:
                            „§ 72

                  Übergangsregelung
              aus Anlass des Gesetzes zur
       Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
        Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
     tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
     desversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift
     des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der
     bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
     weiter.“

                         Artikel 4
                  Weitere Änderung
         des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  § 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“

                         Artikel 5

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:

        „§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im

                Zusammenhang mit Kurzarbeit“.

      b) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende An-
         gabe eingefügt:
        „§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug
                von Kurzarbeitergeld“.
      c) Folgende Angabe wird angefügt:

        „§ 457   Achtes Gesetz zur Änderung des Vier-
                 ten Buches Sozialgesetzbuch und an-
                 derer Gesetze“.
1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil
    nach Nummer 2 die Wörter „gilt bis zum 31. De-

    zember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs

    Monate beträgt.“ durch die Wörter „beträgt die An-
    wartschaftszeit sechs Monate.“ ersetzt.
1b. § 151 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
         durch die Wörter „; Besonderheiten des Über-
         gangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten
         Buches sind nicht zu berücksichtigen.“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am
         Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn
         die Entscheidung über den Anspruch auf Kurz-
         arbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder
         die Leistung zurückgefordert oder zurückge-
         zahlt worden ist,“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2772
     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
          „(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb
       des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrah-
       mens in einer berufsvorbereitenden Bildungs-
       maßnahme versicherungspflichtig nach § 26
       Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungs-
       zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Ar-

       beitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Be-
       messungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages,
       der bei Entstehung des Anspruchs als Mindest-
       ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maß-
       geblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.“
     d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die
        Wörter „; dies gilt auch, wenn sie das Arbeits-
        losengeld nur deshalb nicht bezogen haben,
        weil der Anspruch geruht hat.“ ersetzt.

1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
     und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen,
     deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen
     zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Be-
     steuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht
     und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeits-
     losengeld nach den maßgebenden Vorschriften
     des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Un-
     terliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat
     nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der

     Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 ent-
     sprechend zu berücksichtigen.“
2.   In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
     wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies
     gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen
     Rentenversicherung.“ ersetzt.

2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
     mer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der
     Bundesagentur für Arbeit und den berufsständi-
     schen Versorgungseinrichtungen durch Daten-
     übertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das
     Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln
     Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für
     Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufs-
     ständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die
     vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     zu genehmigen sind.“

3.   § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für
       die Entscheidung über ein Versicherungspflicht-

       verhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf
       Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt
       Satz 1 entsprechend.“

     b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „gilt
        Satz 1“ durch die Wörter „gelten die Sätze 1
        und 2“ ersetzt.

4.   § 335 wird wie folgt geändert:

     a) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die An-
        gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die

       Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-
       setzt.
     b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zuschuß“
        durch das Wort „Zuschuss“ ersetzt.

5.   In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-
     gehoben.

5a. § 421c wird wie folgt gefasst:

                          „§ 421c

              Vorübergehende Sonderregelung
             im Zusammenhang mit Kurzarbeit
        Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1
     Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld
     für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können
     auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraus-
     setzungen und des Umfangs des Anspruchs auf
     Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine
     endgültige Entscheidung abgeschlossen werden,
     wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzar-
     beitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten
     Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Ar-
     beitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. An-
     lassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen
     des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Miss-
     brauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeit-
     geber oder die Betriebsvertretung die Durchfüh-
     rung der Abschlussprüfungen verlangen.“

6.   Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:

                          „§ 421f
                Übermittlung von Daten
             zum Bezug von Kurzarbeitergeld

        (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum
     31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die

     Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten
     ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate
     November und Dezember 2020 sowie über die
     Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeit-
     raum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an
     die Bewilligungsstellen der Länder für die Novem-
     ber- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von
     Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen
     und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem
     sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ih-
     rem Datenbestand bereitstellt.

       (2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt
     entsprechend.“
6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1“
    durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

7.   Folgender § 457 wird angefügt:

                          „§ 457

         Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

        § 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum
     31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zei-

     ten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach
     § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b
     bis zum 31. Dezember 2023.“
BGBl. 2022, Seite 2773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2773
                      Artikel 5a
                  Änderung des
        Beschäftigungssicherungsgesetzes

   In Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungs-
gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird
die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2025“ ersetzt.

                      Artikel 6

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
     „Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersu-
     chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach
     den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leis-
     tungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen
     und Schmerzzustände sowie bei Schwanger-
     schaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die

     Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder
     nach den Vorschriften dieses Buches, die mit
     einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für
     zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mah-
     nung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle
     rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens
     entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.“

 2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 234
    Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 1
    Satz 2“ ersetzt.

 2a. § 51 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

 3. § 78 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „83 und 85“
        durch die Angabe „86“ ersetzt.
     b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 85“ durch
        die Angabe „bis 86“ ersetzt und werden nach
        den Wörtern „des Vierten Buches“ die Wörter
        „sowie § 220 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
 4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „83
    und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5“ durch
    die Wörter „84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c
    bis 5 und § 86“ ersetzt.

 5. § 170 Absatz 3 wird aufgehoben.

 6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieds“
        die Wörter „; die Kündigung gilt mit Zugang
        der Meldung der neuen Krankenkasse über
        die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2
        Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im
        Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung
        nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Kranken-
        kasse erklärt“ eingefügt.

    b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „auf das
       Kündigungsrecht nach Satz 6“ die Wörter „und
       dessen Ausübung“ eingefügt.
 6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
       mikolon ersetzt und die Wörter „in der Mitteilung
       ist auch anzugeben, ob der Versorgungsemp-
       fänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
       als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen
       aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten
       Beiträgen erworben hat.“ eingefügt.

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die
       Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich
       um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des
       Sechsten Buches entsprechende Leistung
       nach § 15 des Gesetzes über die Alterssiche-
       rung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Ar-
       beitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 oder einer berufsständischen Ver-
       sorgungseinrichtung unter den Voraussetzun-
       gen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buch-
       stabe b handelt.“
 7. § 203 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die zuständige Krankenkasse übermit-
       telt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-
       geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Be-
       hörde unverzüglich auf deren Aufforderung
       hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des
       bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Aus-
       kunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt
       wurde, wenn

       1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab
          der Geburt des Kindes beantragt hat sowie
          in diese Datenübermittlung gegenüber der
          für die Antragsbearbeitung zuständigen Be-
          hörde eingewilligt hat und

       2. die zuständige Krankenkasse über die nach

          Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen
          der Aufforderung zur Datenübermittlung in-
          formiert wird.“
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
    85 des Vierten Buches“ durch die Wörter „bis 86
    des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2
    und 3“ ersetzt.
 9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „83
    und 85“ durch die Angabe „86“ ersetzt.

10. § 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die fol-
    genden Sätze ersetzt:
    „Für das Rechnungswesen einschließlich der Sta-
    tistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds
    durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gel-
    ten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79
    Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a
    des Vierten Buches sowie die auf Grund des
    § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsver-
    ordnungen entsprechend. Für das Vermögen gel-
BGBl. 2022, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
     ten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84
     und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die
     Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend
     von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c
     sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches
     angelegt werden bei Kreditinstituten, die die gel-
     tenden Vorschriften über das Eigenkapital und die
     Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschrif-
     ten über das Eigenkapital und die Liquidität ist
     regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.“
12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
     „Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig
     wiederkehrende Leistung oder ist eine solche
     Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
     einbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundert-
     zwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbe-
     trag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.“
13. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 259 wird aufgehoben.
14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1
     werden jeweils nach dem Wort „Vermögensteile“
     die Wörter „des Verwaltungsvermögens nach
     § 82a des Vierten Buches und § 263“ eingefügt
     und jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
15. § 263 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 263

                   Verwaltungsvermögen
        Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse
     umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten
     Buches genannten Vermögensgegenständen auch
     Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der
     Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbe-
     triebe erforderlich sind.“
16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „und 85“

    durch die Angabe „bis 86“ ersetzt.

17. § 301 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-

        mer 1 wird die Angabe „§ 111“ durch die An-

        gabe „den §§ 111, 111a“ ersetzt.

     b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einrichtun-
            gen, die Leistungen nach § 15 des Sechs-
            ten Buches und nach § 33 des Siebten
            Buches erbringen,“ durch die Wörter „Zu-

            gelassene Rehabilitationseinrichtungen im
            Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten
            Buches und Einrichtungen nach § 33 Ab-
            satz 2 des Siebten Buches“ ersetzt und
            werden nach den Wörtern „Krankengeld
            nach § 44“ die Wörter „oder Verletztengeld
            nach § 45 des Siebten Buches“ eingefügt
            und wird das Wort „Krankengeldan-
            spruchs“ durch die Wörter „Anspruchs auf
            Kranken- oder Verletztengeld“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Darüber hinaus sind zugelassene Rehabi-
            litationseinrichtungen im Sinne des § 15
            Absatz 2 des Sechsten Buches und Ein-
            richtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten

           Buches, die Leistungen erbringen, auf
           Grund deren Inanspruchnahme die Versi-
           cherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert
           sind, auf Anforderung der zuständigen
           Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung
           zu einer Meldung nach § 109 des Vierten
           Buches verpflichtet, taggleich insbeson-
           dere folgende Angaben zu übermitteln:
           1. die Angaben nach § 291a Absatz 2
              Nummer 2, 3, 5 und 6,
           2. den Tag der Aufnahme in der Einrich-
              tung und
           3. den Tag der voraussichtlichen Entlas-
              sung aus der Einrichtung.“

       cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
           die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:
                          „§ 420
                  Übergangsregelung
                  zur Novellierung der
            vermögensrechtlichen Vorschriften
      Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermö-
    gensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023
    nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Ab-
    satz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Ab-
    satz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280
    Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in

    Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86
    des Vierten Buches in der bis dahin geltenden
    Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch
    dann im Vermögen gehalten werden, wenn die
    Anlage in diese Vermögensgegenstände nach
    den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab
    dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht
    mehr zulässig ist.“

                      Artikel 7

                  Änderung des

        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

       „§ 34    Voraussetzungen für einen Rentenan-
                spruch“.
    b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:

       „§ 221   Ausgaben für das Verwaltungsvermö-
                gen“.
    c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Bei-
               träge für Bezieher von Übergangsge-
               bührnissen“.
 2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter
    „es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten
    auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,“ an-
    gefügt.
BGBl. 2022, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2775
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort
      „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
      eingefügt.
   b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Der Rentenversicherungsträger informiert den
      Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis
      seiner Entscheidung.“

4. § 34 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 34
                    Voraussetzungen
               für einen Rentenanspruch
      (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben
   Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige
   Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
   (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonde-
   ren versicherungsrechtlichen und persönlichen
   Voraussetzungen vorliegen.
      (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente
   wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer
   solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen

   in eine

   1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

   2. Erziehungsrente oder
   3. andere Rente wegen Alters.“
5. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente“
      die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Pro-

      zent der Vollrente“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom
      Hinzuverdienst gewählten“ gestrichen und
      wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)“ durch die
      Angabe „(§ 42 Absatz 1)“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4
   Nr. 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“
   ersetzt.
8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts
   hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwick-
   lung des auszugleichenden Anrechts zu berück-
   sichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2
   und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der
   Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu
   berücksichtigen ist.“

9. § 96a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 1b wird aufgehoben.

   c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
               „0,81fache der jährlichen“ durch die
               Wörter „9,72fache der monatlichen“
               und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-
               ten“ durch die Wörter „sechs Achtel

            der 14fachen monatlichen Bezugs-
            größe“ ersetzt.
       bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
            „6 300 Euro“ durch die Wörter „drei
            Achtel der 14fachen monatlichen Be-
            zugsgröße“ ersetzt.
       ccc) In Nummer 3 werden die Wörter
            „0,89fache der jährlichen“ durch die
            Wörter „10,68fache der monatlichen“
            und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-
            ten“ durch die Wörter „das 0,824fa-
            che der 14fachen monatlichen Be-
            zugsgröße“ ersetzt.
   bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der So-
       zialleistung zugrunde liegende Arbeitsent-
       gelt oder Arbeitseinkommen“ durch die
       Wörter „die der Sozialleistung zugrunde
       liegende beitragspflichtige Einnahme“ er-
       setzt.
   bb) Satz 4 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5

   bis 9 ersetzt:

      „(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-
   liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu be-
   rücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalender-
   jahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch
   eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
   tenanspruchs betrifft.

      (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,

   in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt
   wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr
   der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bis-
   her berücksichtigten Hinzuverdienstes zu be-
   rücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend
   eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
   tenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in
   dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist
   dies nach Ablauf des Monats durchzuführen,
   in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde;
   dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis
   zum Ablauf des Monats des Erreichens der Re-
   gelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der
   tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nach-
   gewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
   sobald der Nachweis vorliegt.

      (7) Änderungen des nach Absatz 5 berück-
   sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu
   berücksichtigen, wenn der voraussichtliche
   kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindes-
   tens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten
   Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch
   eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
   tenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne
   von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der
   Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von
   Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher
   berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit
   Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
      (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7
   eine Änderung, die die Höhe des Rentenan-
   spruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide
BGBl. 2022, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2776
       von dem sich nach diesen Absätzen ergeben-
       den Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Be-
       scheide aufgehoben wurden, sind bereits er-
       brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
       und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
       Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur
       Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Bu-
       ches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen
       begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des
       Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines

       Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
       rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Bu-
       ches).
          (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender
       Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der
       laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzube-
       halten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt.
       Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis
       zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit
       mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden
       kann.“
10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden
    die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuver-
    dienst“ gestrichen.
11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
    tern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ die
    Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen To-
    des“ eingefügt.
12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
    angefügt:

       „(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung
    stellt für jede Person, für die sie eine Versiche-
    rungsnummer vergibt, einen Versicherungsnum-
    mernachweis aus, der nur folgende personenbe-
    zogene Daten enthalten darf:
    1. die Versicherungsnummer,

    2. die Vornamen, den Familiennamen und den
       Geburtsnamen und
    3. das Ausstellungsdatum.
       (5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis
    wird durch die Datenstelle der Rentenversiche-
    rung ausgestellt
    1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle
       oder beim Rentenversicherungsträger, wenn
       der Sozialversicherungsausweis oder der Ver-
       sicherungsnummernachweis zerstört worden,
       abhandengekommen oder in anderer Form un-
       brauchbar geworden ist oder

    2. von Amts wegen, wenn sich die Versiche-
       rungsnummer oder die Angaben zur Person
       ändern. In diesen Fällen werden die bisher aus-
       gestellten Versicherungsnummernachweise wi-
       derrufen.
      (6) Die Versicherungsnummer findet auch An-
    wendung für die Sozialhilfe und die Grundsiche-
    rung für Arbeitsuchende.“

13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
    rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
    Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung
    durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungs-

    stellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zuläs-
    sig:
      1. zwischen den Trägern der Rentenversiche-
         rung,

      2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
      3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
         cherung,
      4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,

      5. mit der Künstlersozialkasse,

      6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als
         Verwalter des Gesundheitsfonds,
      7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den
         Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zu-
         gelassenen kommunalen Trägern,
      8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
         schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig
         Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkom-
         mensteuergesetz durchführt,
      9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der
         Berechnung oder Auszahlung von Sozialleis-
         tungen betraut ist,
    10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und
        der Länder, soweit diese Daten zur Feststel-
        lung von Leistungen erforderlich sind,
    11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz-
        und Beamtenversorgungskassen und der
        Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
        soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-
        tungen erforderlich sind,

    12. mit den Versicherungsämtern und Gemeinde-
        behörden, soweit sie mit der Aufnahme von
        Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen
        Rentenversicherung betraut sind und
    13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen
        des öffentlichen Dienstes und öffentlich-recht-
        lichen Zusatzversorgungseinrichtungen, so-
        weit diese Daten zur Feststellung von Leistun-
        gen erforderlich sind.“
14. § 150 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
           „der Rentenversicherung“ die Wörter „und
           der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ein-
           gefügt und wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

           „10. der landwirtschaftlichen Alterskasse
                gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes
                über die Alterssicherung der Land-
                wirte die Feststellung der Versiche-
                rungspflicht von Ehegatten zu ermög-
                lichen.“
    b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Tod“
       durch das Wort „Sterbedatum“ ersetzt.

    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
       verfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle
       ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Ab-
       satz 3 genannten Stellen, der Deutschen Ren-
       tenversicherung Bund, soweit sie als zentrale
BGBl. 2022, Seite 2777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2777
       Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuer-
       gesetz durchführt, den Behörden der Zollver-
       waltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des

       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch-

       führen, und den Unternehmen der privaten

       Krankenversicherung, soweit sie Krankenversi-

       chertennummern nach § 290 in Verbindung mit

       § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben.“

15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
       gefügt:
       „4. Identifikationsnummer nach dem Identifi-
           kationsnummerngesetz,“.
    b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die
       Nummern 5 bis 11.
16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz ange-
    fügt:
    „Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilun-
    gen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die
    zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-
    steuergesetzes der Koordinierenden Stelle für
    den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen
    Rentenversicherung Bund

    1. einmalig unter Angabe der Kundennummer
       nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durch-
       führungsverordnung die Kundenart nach § 5
       Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
       satz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsver-
       ordnung aller bei ihr gespeicherten mittei-
       lungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1
       Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
    2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 über-
       mittelten Daten oder bei der Neuaufnahme
       einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a
       Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
       zes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige
       Kundennummer und Kundenart im Sinne der
       Nummer 1.“

17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren
        Soldaten auf Zeit während des Bezugs von
        Übergangsgebührnissen nach dem Soldaten-
        versorgungsgesetz, Personen in einem Wehr-
        dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
        Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für
        Kindererziehungszeiten vom Bund,“.

18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5,
    § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1
    und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten
    entsprechend.“

19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 191
    Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3“ durch die
    Wörter „§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den
    §§ 192b und 44 Absatz 3“ ersetzt.
20. § 196 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „Anschrift der alleinigen oder der Hauptwoh-
       nung eines Einwohners“ die Wörter „oder bei
       Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den

       Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift“ einge-
       fügt.

    b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach

       den Wörtern „Anschrift der alleinigen oder der

       Hauptwohnung“ die Wörter „oder bei Wegzug

       in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitz-

       staat und die Zuzugsanschrift“ eingefügt.

21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.

    b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
    c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ein-
       gefügt:
       „4. das Identifikationskennzeichen jeder Mel-
           dung und
       5. bei Stornierung einer Meldung das Identifi-
          kationskennzeichen der ursprünglichen
          Meldung“.
22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilschei-
    nen an Sondervermögen“ durch die Wörter „An-
    teilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanla-
    gegesetzbuch“ ersetzt.

23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht
    liquider Teile des Anlagevermögens“ durch die
    Wörter „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.

24. § 221 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 221
                       Ausgaben für
                das Verwaltungsvermögen“.
    b) In Satz 1 werden die Wörter „nicht liquider
       Teile des Anlagevermögens“ durch die Wörter
       „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.

    c) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Eigen-
       betriebe der Träger der Rentenversicherung“
       die Wörter „und der Einrichtungen, an denen
       Rentenversicherungsträger beteiligt sind,“ ein-
       gefügt.
25. § 222 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2
     werden jeweils nach dem Wort „schriftliche“ die
     Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:

       „(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023
    nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflich-
    tig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach
    § 186 in einer berufsständischen Versorgungsein-
    richtung nachversichert wurden, werden auf An-
    trag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungs-
    pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der
    Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen
    Rentenversicherung Bund zu stellen.“

27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe
    „6 300 Euro“ durch die Wörter „drei Achteln der
    14fachen monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2778
28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt:
                          „§ 286h

         Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
         für Bezieher von Übergangsgebührnissen

       Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung
    nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wur-
    den, werden abweichend von § 211 von der Deut-
    schen Rentenversicherung Bund an das Bundes-
    ministerium der Verteidigung oder die von ihm

    bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung
    nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches aus-
    geschlossen ist. Das Bundesministerium der Ver-
    teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat
    die erstatteten Beiträge an die berufsständische
    Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die
    Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt
    worden sind.“

29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und die
    nicht zum Verwaltungsvermögen gehören“ durch
    die Wörter „und die nicht zur Aufgabenerfüllung

    erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen

    zugeordnet werden“ ersetzt.

30. § 302 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzu-

        verdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember
        2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b,
        3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. De-
        zember 2022 geltenden Fassung Anwendung.“

    b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September“
       durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
31. § 313 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und“ gestri-
       chen.

    b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September“
       durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.

                      Artikel 7a

                 Weitere Änderung
       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  § 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 werden die Wörter „betraut und“

   durch das Wort „betraut,“ ersetzt.

2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
   „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

  „14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne
       von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes,
       soweit dies für die Feststellung des Versiche-
       rungsfalles, für die Berechnung der Betriebs-
       rente oder die Prüfung des Fortbestehens des
       Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund
       oder der Höhe nach, erforderlich ist.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
       „§ 169   Erhebung von Säumniszuschlägen“.

    b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:
       „§ 171   (weggefallen)“.

 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das
    Wort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die
    Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
    setzt.

 3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2

    Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3

    Satz 4“ ersetzt.
 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
    „Personenhandelsgesellschaften“ durch die Wörter
    „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.

 5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Solange Versicherte infolge des Versiche-
    rungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig
    wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-
    lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe
    durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt,
    eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.“
 6. § 111 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Personengesell-
       schaft des Handelsrechts“ durch die Wörter
       „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes
       eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maß-
       gabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsver-
       mögen beschränkt.“

 7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die
       Wörter „, einschließlich aller dem Unternehmen
       zuzuordnenden Betriebsnummern,“ eingefügt.

    b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

       „Die Berufsgenossenschaften und Unfallversi-
       cherungsträger der öffentlichen Hand haben
       zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zu-
       griff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für
       die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit
       dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21
       Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforder-
       lich ist. Die Berufsgenossenschaften und die
       Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
       führen die Unternehmer- und Unternehmens-
       nummern ihrer Mitglieder jeweils in einem ge-
       sonderten Mitgliederdateisystem.“
BGBl. 2022, Seite 2779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2779
 8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen
   und Beamten bedarf der Genehmigung der Auf-
   sichtsbehörde.“
 9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“
    durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe
    „sowie § 116a“ gestrichen.
10. § 169 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 169
                       Erhebung
                 von Säumniszuschlägen
     Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1
   des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

   1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet
      oder

   2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

   Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallver-
   sicherung.“
11. § 171 wird aufgehoben.
12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des

   abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember

   des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.“

13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die
   Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches ge-
   nannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Bei-
   tragsstabilisierung.“
14. § 172b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 172b

                  Verwaltungsvermögen
      Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erwei-
   terung und den Umbau von Immobilien der Eigen-
   betriebe sowie der durch Beteiligungen oder
   Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallver-
   sicherungsträger oder anderer Träger dürfen über
   die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraus-
   setzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn
   diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
   Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-
   forderlich sind.“

15. § 172c Absatz 1a wird aufgehoben.
16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
   Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger
   der Einrichtung, in der die stationäre oder teilsta-
   tionäre Behandlung, die stationären, teilstationären
   oder ambulanten Leistungen zur medizinischen
   Rehabilitation oder zur Prävention erbracht wer-
   den, die Unfälle anzuzeigen.“

17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Anschrift“ die Wörter „, den Geburtsnamen und
    das Geburtsdatum“ eingefügt.

                       Artikel 9

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Pflegekasse und das private Versicherungs-
      unternehmen haben die in der Rentenversiche-
      rung zu versichernde Pflegeperson den zustän-
      digen Rentenversicherungsträgern zu melden.“
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
      sowie der Verband der privaten Krankenversi-
      cherung e. V. können mit der Deutschen Renten-
      versicherung Bund Näheres über das Meldever-
      fahren vereinbaren.“

2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
   des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Ab-
   satz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entspre-
   chend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83
   Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten
   Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichs-

   fonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Num-

   mer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buch-

   stabe c des Vierten Buches angelegt werden bei
   Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über
   das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die
   Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital
   und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jähr-
   lich, zu überprüfen.“

                       Artikel 10

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „den §§ 73b und 73c des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 73b des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli
   2015 geltenden Fassung“ ersetzt und wird die An-
   gabe „119b“ durch die Angabe „119c“ ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 120 Ab-
          satz 4“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 3c,
          § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Ab-
          satz 3 und § 132l Absatz 4“ ersetzt und wer-
          den nach der Angabe „§ 76“ die Wörter „des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch und des
          Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4“
          eingefügt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
          das Wort „, gegenüber“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „Bundesvereinigung“ die
          Wörter „und den Medizinischen Diensten so-
          wie dem Medizinischen Dienst Bund“ einge-
          fügt.
BGBl. 2022, Seite 2780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2780
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 129, 130b
           und 134“ durch die Wörter „§§ 125, 129,
           130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle
           nach § 319“ und der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. Klagen gegen Entscheidungen des Quali-
              tätsausschusses nach § 113b Absatz 1
              des Elften Buches Sozialgesetzbuch so-
              wie des erweiterten Qualitätsausschus-
              ses nach § 113b Absatz 3 des Elften
              Buches Sozialgesetzbuch und gegen
              Entscheidungen des Bundesministeriums
              für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des
              Elften Buches Sozialgesetzbuch gegen-
              über dem Qualitätsausschuss und dem
              erweiterten Qualitätsausschuss sowie
              über Klagen, welche die Mitwirkung an
              den Richtlinien des Medizinischen Diens-
              tes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b,
              112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und
              § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozi-
              algesetzbuch).“
3. § 210 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
          „(2) Verfahren gegen Entscheidungen der
       Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Ab-
       satz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
       Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar
       2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in
       dem sie sich befinden, auf die Landessozialge-
       richte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die
       sich in der Hauptsache erledigt haben.
          (3) Verfahren gegen Entscheidungen der
       Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
       Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Bu-
       ches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschus-
       ses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches
       Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitäts-
       ausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften
       Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche
       die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizini-
       schen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1,
       §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und
       § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
       buch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, ge-
       hen in dem Stadium, in dem sie sich befinden,
       auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
       über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in
       der Hauptsache erledigt haben.“

                       Artikel 11

                    Änderung des
                 Fremdrentengesetzes
  Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
  „§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.“

                      Artikel 12
                  Änderung des
 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
      „§ 27b   (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:

      „§ 105a (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:
      „§ 111   (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
      „§ 113   (weggefallen)“.
   e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:
      „§ 117a (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
      „§ 119   (weggefallen)“.
 2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend.“
 3. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder
      der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei
      Entscheidungen über den Versorgungsaus-
      gleich nach dem bis zum 31. August 2009 gel-
      tenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt,
      indem der Monatsbetrag des begründeten An-
      rechts durch den allgemeinen Rentenwert be-
      ziehungsweise den allgemeinen Rentenwert
      (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ge-
      teilt wird.“
 4. § 27a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Steht das zu berücksichtigende monat-
      liche Einkommen noch nicht fest, so wird das
      voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde
      gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen
      Einkommens unter Berücksichtigung des bisher
      zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkom-
      mens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind
      die bisherigen Bescheide für die betreffenden
      Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit
      Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits er-
      brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
      und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
      bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die
BGBl. 2022, Seite 2781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2781
     Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
     Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rück-
     nahme eines rechtswidrigen begünstigenden
     Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches
     Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines
     Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
     rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches
     Sozialgesetzbuch).“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
              „0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa-
              che“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
              „0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-
              che“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich

         den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach
         § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialge-
         setzbuch“ durch die Wörter „das 0,44fache
         der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe

              „0,51fache“ durch die Angabe „0,65fa-

              che“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
              „0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa-
              che“ ersetzt.
         ccc) In Buchstabe c wird die Angabe
              „0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-
              che“ ersetzt.

5. § 27b wird aufgehoben.
6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „hat“ werden die Wörter „und
     am Ende der Ehezeit eine bindende Rente we-
     gen Alters nicht bezieht“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“

7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch

     die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen
     Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffül-
     lung nicht zulässig.“

8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 196 Absatz 2a
     Nummer 2“ durch die Wörter „§ 196 Absatz 2a
     Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und werden die Wör-
     ter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt
     hierzu der Datenstelle in einem automatisierten
     Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im
     Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern
     einer Witwenrente oder Witwerrente nach die-
     sem Gesetz

      1. eine vorhandene Versichertennummer der
         Rentenversicherung,
      2. den Familiennamen oder den Lebenspartner-
         schaftsnamen,

      3. den Geburtsnamen,
      4. den Vornamen,
      5. den Familienstand,
      6. den Tag, den Monat und das Jahr der Ge-
         burt,
      7. den Geburtsort,
      8. die Anschrift der alleinigen oder der Haupt-
         wohnung und
      9. die Staatsangehörigkeit.“

   c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Eheschließung von Landwirten oder Emp-
      fängern einer Witwenrente oder Witwerrente

      übermittelt die Datenstelle das Datum der Ehe-
      schließung.“
   d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne
      des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Wit-

      wenrente oder Witwerrente eine Versicherungs-

      nummer bei der Datenstelle der Rentenversi-

      cherung bisher nicht vergeben worden, ist dies
      zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2
      bis 4 von der Datenstelle der Rentenversiche-
      rung nachzuholen. Der Datenstelle der Renten-
      versicherung werden hierfür vor dem Abgleich
      nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaft-
      lichen Alterskasse in einem automatisierten
      Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2
      Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches
      Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Ren-
      tenversicherung Bund legt das Verfahren zur Ver-
      gabe einer Versicherungsnummer in Fällen des
      Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alters-
      kasse trägt die Kosten der Vergabe der Versi-
      cherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird
      durch Vereinbarung zwischen der Deutschen
      Rentenversicherung Bund und der Sozialversi-
      cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-

      tenbau geregelt.“

 9. § 105a wird aufgehoben.

10. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

        „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 An-
      spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde-
      rung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember
      2018 geltenden Fassung anzuwenden.“
   b) Absatz 9 wird aufgehoben.

11. § 111 wird aufgehoben.
12. § 112 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 112
                   Versicherungskonto
      Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflich-
   tet, Versicherungskonten zu führen.“

13. § 113 wird aufgehoben.
14. § 117a wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 2782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2782
15. § 119 wird aufgehoben.
16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 13

                  Änderung des
            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte

   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe „4 Nummer 5“ durch
   die Wörter „4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „6“ durch
   die Angabe „5“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch

     das Wort „oder“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
     Punkt ersetzt.
  c) Die Angabe „3.“ wird gestrichen.

4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur
  Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des
  Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf-
  gaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches So-
  zialgesetzbuch entsprechend.“

5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 259

   bis 263a“ durch die Angabe „§§ 260 bis 263a“ er-

   setzt.

                      Artikel 14

                   Änderung des
              Betriebsrentengesetzes
   § 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020

(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

   „Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können
die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein-
gestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist
verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber
oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzu-
zeigen.“

                      Artikel 15
                 Änderung des
         Aufwendungsausgleichsgesetzes
  In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Auf-
wendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 28a Absatz 1a
Satz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.

                      Artikel 16
                 Änderung des
             Gesetzes zur Errichtung
           der Sozialversicherung für
      Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

   § 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der So-
zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

                      Artikel 17
                  Änderung des
       Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht un-
       ter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbs-
       mäßig ausübt, es sei denn, diese ist gering-
       fügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
       Sozialgesetzbuch,“.

 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vo-
      rangestellt:
      „Die Befreiung von der Krankenversicherungs-
      pflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach
      Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit

      Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern

      innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf

      Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab
      dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 ge-

      nannten Frist.“
   b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
      „beginnt“ die Wörter „in diesem Fall“ eingefügt.
 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“
    durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.

 4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“

    durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.

 5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresein-
   kommen geschätzt worden ist; Versicherte haben
   ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unter-
   lagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der
   Verhältnisse ergibt.“
 6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2
      werden die Wörter „in den vergangenen vier Ka-
      lenderjahren“ durch die Wörter „im Zeitraum von
      bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren“
      ersetzt.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die fol-
      genden Sätze werden angefügt:
      „Die nach § 35 geregelten Befugnisse der
      Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prü-
      fungen bleiben davon unberührt. Hat die Künst-
      lersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt,
      dass das Arbeitseinkommen von Versicherten
BGBl. 2022, Seite 2783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2783
     im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte
     Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen
     konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitsein-
     kommen zukünftig diese Grenze nicht über-
     steigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterla-
     gen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die
     Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prü-
     fung bei Versicherten personenbezogene Daten
     nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei
     den Finanzbehörden anfordern.“

7. § 18 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 18

     (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
  auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten
  gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-

  sprechend.

     (2) Säumniszuschläge auf rückständige Bei-

  tragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung

  von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören
  zum Vermögen der Künstlersozialkasse.“

8. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die
         Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Ab-
         satz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Un-
     ternehmer verpflichtet,
     1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
        Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben
        und hierbei selbständige Künstler oder Publi-
        zisten beauftragen oder

     2. die selbständige Künstler oder Publizisten

        beauftragen, um deren Werke oder Leistun-

        gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nut-

        zen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut-
        zung Einnahmen erzielt werden sollen.

     Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus,
     dass die Summe der Entgelte nach § 25 für
     einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag

     oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auf-

     träge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht

     nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Num-

     mer 2 nicht

     1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchfüh-
        rung von Veranstaltungen gezahlt werden,
        wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als
        drei Veranstaltungen durchgeführt werden,
        in denen künstlerische oder publizistische
        Werke oder Leistungen aufgeführt oder dar-
        geboten werden sowie

     2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter
        oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 9. § 30 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 30

     (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
   auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abga-
   bevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch entsprechend.
      (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künst-
   lersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen so-
   wie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstler-
   sozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen
   erhoben werden, gehören zum Vermögen der
   Künstlersozialkasse.“
10. In § 45 wird die Angabe „§ 80“ durch die Wörter
    „Die §§ 80, 83 bis 86“ und das Wort „gilt“ durch
    das Wort „gelten“ ersetzt.

11. § 56a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

         „(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Ab-
      satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung von der Versicherungspflicht
      in der gesetzlichen Krankenversicherung dauer-
      haft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht in-
      nerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten
      Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozial-
      kasse erklärt, dass seine Befreiung von der Ver-
      sicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden
      soll.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 56b wird aufgehoben.

                       Artikel 18
                   Änderung des
              Gesetzes zur Regelung
        des Sozialen Entschädigungsrechts
   Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Rege-
lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. De-

zember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Arti-

kel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I

S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 19
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I

S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes

vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie
   folgt gefasst:
  „§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pfle-
         geversicherung sowie Beiträge an berufs-
         ständische Versorgungseinrichtungen“.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 53
         Absatz 5“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 6“
         ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2784
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner
          um den Umfang einer Minderung nach Maß-
          gabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8
          und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10
          verbleibt ein Anspruch auf Übergangsge-
          bührnisse von mindestens sechs Monaten,
          jedes weitere vollständig abgeleistete Dienst-
          jahr erhöht den Anspruch um einen weiteren
          Monat.“

  b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch
     die Angabe „24“ ersetzt.
3. § 11b wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11b
               Beitragszuschüsse zur Kranken-
           und Pflegeversicherung sowie Beiträge
       an berufsständische Versorgungseinrichtungen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Beitragszuschussempfänger nach Satz 1,
          denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Ab-
          satz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen
          Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grund-
          lage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Ab-
          satz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur
          gesetzlichen Krankenversicherung und zur
          sozialen Pflegeversicherung.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist
          ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei-
          nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
          § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
          Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
          des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
          steht.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Bei einem privaten Krankenversiche-
       rungsunternehmen versicherte Empfänger von
       Übergangsgebührnissen erhalten während des
       regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-
       nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
       Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver-
       tragsleistungen beanspruchen können, die der
       Art nach den Leistungen nach dem Fünften und
       dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen.
       Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zu-
       schuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
       trägen für Angehörige, die bei Versicherung des
       Empfängers von Übergangsgebührnissen in der
       gesetzlichen Krankenversicherung und in der so-
       zialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
       wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
       ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
       Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach
       § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
       gesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-
       rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des
       Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten

     Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch-
     schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
     der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1
     des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zu-
     grundelegung der Übergangsgebührnisse als
     beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschuss-
     empfänger nach Satz 1, denen der Unterschieds-
     betrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhal-
     ten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich
     nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zu-
     grundelegung des Unterschiedsbetrags nach
     § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Ein-
     nahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten
     Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als
     die Beiträge, die auf der Grundlage der Über-
     gangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags
     nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetz-
     lichen Krankenversicherung und zur sozialen
     Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden
     als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5
     höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die
     der Empfänger von Übergangsgebührnissen für
     die private Kranken- und Pflegeversicherung zu
     zahlen hat.“
  d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

        „(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnis-
     sen sind Beiträge zur berufsständischen Versor-
     gungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer
     durchgeführten Nachversicherung in einer be-
     rufsständischen Versorgungseinrichtung nach
     § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches So-
     zialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der
     gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies
     gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nach-
     versicherung, wenn auf Grund des mit der Durch-
     führung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1
     Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetz-
     buch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der
     Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
     versicherung für die Zeit des Bezugs der Über-
     gangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen
     Rentenversicherung zu erstatten sind.

        (6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
     dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-
     nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-
     sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-
     gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
     wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
     Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
     Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen
     auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an
     eine berufsständische Versorgungseinrichtung
     zustehen und die auf Grund einer selbständigen
     Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenver-
     sicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166
     Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches So-
     zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle
     des Einkommens aus weiteren Versicherungsfäl-
     len das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten
     Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
     ist.“
4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter „mehr als“ durch
   das Wort „mindestens“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2785
                       Artikel 20

                 Weitere Änderung

         des Soldatenversorgungsgesetzes

   § 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
   „(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse
nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses
ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld
als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.“

                       Artikel 21

                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
   folgt gefasst:
   „§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflege-
         versicherung sowie Beiträge an berufsständi-
         sche Versorgungseinrichtungen“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um

      den Umfang einer Minderung nach Maßgabe

      des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11;

      bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein

      Anspruch auf Übergangsgebührnisse von min-

      destens sechs Monaten, jedes weitere vollstän-

      dig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch

      um einen weiteren Monat.“

   b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch
      die Angabe „24“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18

              Beitragszuschüsse zur Kranken-
          und Pflegeversicherung sowie Beiträge
      an berufsständische Versorgungseinrichtungen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Beitragszuschussempfängerinnen und Bei-
          tragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
          der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1
          Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-
          schuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage
          des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1
          Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetz-
          lichen Krankenversicherung und zur sozialen
          Pflegeversicherung.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist
          ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei-
          nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach

      § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1

      des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-

      steht.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Bei einem privaten Krankenversicherungs-
  unternehmen versicherte Empfängerinnen oder
  Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten
  während des regelmäßigen Bezugs der Über-
  gangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Bei-
  trägen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen kön-
  nen, die der Art nach den Leistungen nach dem
  Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
  entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch
  auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegever-
  sicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Ver-
  sicherung der Empfängerin oder des Empfängers
  von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen
  Krankenversicherung und in der sozialen Pflege-
  versicherung nach § 10 des Fünften Buches So-
  zialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches
  Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der
  Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-
  spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge-
  bers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2
  Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
  auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
  ten besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht

  der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach

  § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-

  züglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-

  beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches

  Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-

  satzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches

  Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der

  Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein-
  nahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder
  Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
  der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1

  Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-
  schuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 be-
  nannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unter-
  schiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als
  beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Bei-
  träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-
  rung niedriger als die Beiträge, die auf der
  Grundlage der Übergangsgebührnisse und des
  Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2
  als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
  und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrich-
  ten wären, werden als Zuschüsse nach den Sät-
  zen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge
  gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger
  von Übergangsgebührnissen für die private Kran-
  ken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für
  den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsge-

  bührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung
  des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Ver-
  sorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-
  nahme zugrunde zu legen.“
BGBl. 2022, Seite 2786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2786
  e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von
       Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufs-
       ständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen,
       wenn wegen einer durchgeführten Nachversiche-
       rung in einer berufsständischen Versorgungs-
       einrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versi-
       cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
       cherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor
       Durchführung der Nachversicherung, wenn auf
       Grund des mit der Durchführung der Nachversi-
       cherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechs-
       ten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen
       rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht
       in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
       Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Bei-
       träge von der gesetzlichen Rentenversicherung
       zu erstatten sind.
          (6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
       dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-
       nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-
       sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-

       gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
       wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
       Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs-
       gebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5
       Beitragszahlungen an eine berufsständische Ver-
       sorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund
       einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetz-
       lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
       sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechs-

       ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,

       dass anstelle des Einkommens aus weiteren Ver-
       sicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach
       § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
       berücksichtigen ist.“

                       Artikel 22
                  Änderung des
        Gesetzes über die Entschädigung
        der Soldatinnen und Soldaten und
 zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
   Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen
und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenver-
sorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben.

2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgeho-
   ben.
3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe
   „35,“ die Wörter „40 Nummer 18 und 19, die Artikel“
   eingefügt.

                       Artikel 23
                    Änderung des
             Versorgungsruhensgesetzes
  Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2
     (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt
  für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar
  2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
     (2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes
  für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht
  statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
  Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des So-
  zialgerichtsgesetzes entsprechend.“

2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Kommission“
     durch die Wörter „dem Bundesamt für Soziale
     Sicherung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Kommission“
     durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale
     Sicherung“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
     durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
    Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. De-
  zember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung
  zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt
  endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der
  Kommission angehörenden Mitglieder.“

                       Artikel 24

                   Änderung des

           Entschädigungsrentengesetzes

   Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungs-
  rente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für
  Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann
  das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffent-
  lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten ein-
  sehen. Für die Übermittlung personenbezogener
  Daten und die Akteneinsicht gelten die für die über-
  mittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils
  maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betrof-

  fenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine
  von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisa-
  tion zu hören.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer
     Entschädigungsrente entscheidet das Bundes-
     amt für Soziale Sicherung.“
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kom-
     mission“ durch die Wörter „das Bundesamt für
     Soziale Sicherung“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „über das Bun-
         desversicherungsamt der Kommission“ durch
BGBl. 2022, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
         die Wörter „dem Bundesamt für Soziale
         Sicherung“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Kommis-
         sion“ durch die Wörter „das Bundesamt für
         Soziale Sicherung“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kommis-
         sion“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
         Soziale Sicherung“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort
         „es“ ersetzt und werden die Wörter „, dem
         Bundesversicherungsamt“ gestrichen.
3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
   und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 25
                    Änderung des
         Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

  Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 5 die folgenden Angaben eingefügt:
  „§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten
        der Europäischen Union

  § 5b    Harmonisierte Normen und technische Spe-
          zifikationen für andere Rechtsakte der Euro-
          päischen Union“.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
            Konformitätsvermutung auf der
         Grundlage technischer Spezifikationen
     Bei Produkten und Dienstleistungen, die den
  technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-
  satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen da-
  von entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anfor-
  derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden

  Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den
  technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-
  satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen die-
  ser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.“
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
   gefügt:
                           „§ 5a

            Barrierefreiheit gemäß anderen
          Rechtsakten der Europäischen Union
     Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktio-
  nen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht
  in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,
  die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach
  § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit
  Ausnahme der Anforderungen an die Unterstüt-
  zungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Num-
  mer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird ver-

  mutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen

  gemäß anderen Rechtsakten der Union als der

  Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barriere-
  freiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktio-
  nen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten
  nichts anderes festgelegt ist.

                          § 5b

                Harmonisierte Normen
          und technische Spezifikationen für
      andere Rechtsakte der Europäischen Union

     Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder
  Funktionen von Produkten und Dienstleistungen,
  die nicht in den Anwendungsbereich dieses Geset-
  zes fallen, harmonisierten Normen und technischen
  Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Arti-
  kel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen
  werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet,
  soweit diese Normen und technischen Spezifikatio-
  nen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforde-
  rungen dieses Gesetzes erfüllen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder
     Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem
     Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrie-
     refreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2
     zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt
     er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaß-
     nahmen ergriffen werden, um die Konformität
     dieses Produktes herzustellen. Sofern die Kon-
     formität nicht hergestellt werden kann, stellt der
     Händler sicher, dass das Produkt zurückgenom-
     men wird. Wenn das Produkt den Barrierefrei-
     heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
     erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt,
     informiert der Händler unverzüglich die Markt-
     überwachungsbehörde sowie die Marktüberwa-
     chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union, in denen er das Produkt auf
     dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er
     ausführliche Angaben, insbesondere über die
     Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Kor-
     rekturmaßnahmen.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.“

                      Artikel 26
                  Änderung des
               Bundesarchivgesetzes
  In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“
durch die Angabe „§ 1 Nummer 9“ ersetzt.

                      Artikel 27

                   Änderung des
             Stasi-Unterlagen-Gesetzes
   Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I
S. 4129) wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1

   Nummer 3 Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 2

   Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d“ ersetzt.

2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
   Nummer 5“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
                       Artikel 28
                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12
Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 28f Abs. 3 Satz 1“ durch
   die Angabe „§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Ab-
   satz 6a“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen
       Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungs-
       nummer ist aus der Meldung der Datenstelle der
       Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a
       Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
       entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer
       nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäf-
       tigte den Versicherungsnummernachweis nach
       § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber
       hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu
       beantragen.“
  b) Absatz 8 wird aufgehoben.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genom-
  menen Elternzeit sind der zuständigen Kranken-
  kasse gesondert zu melden, sofern die Beschäf-
  tigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt
  unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversiche-
  rungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Be-
  schäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf
  Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unter-
  brochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der
  nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb
  von sechs Wochen abzugeben.“

4. § 16 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 16
                  Technische Standards
                  für die Meldeverfahren
     (1) Für die Meldeverfahren zwischen Melde-
  pflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist
  der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
    (2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Stan-
  dard XML zu übertragen.
    (3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen
  Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1
  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinba-
  renden Gemeinsamen Grundsätze.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu
       übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Bu-
       ches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge-
       meinsamen Grundsätzen festgelegt ist.“
6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
  die Programme zur Datenübertragung durch die
  Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.“
7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
   Wörter „; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist,
   ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtun-
   gen zu beteiligen.“ ersetzt.
8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a,
     28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108“ durch die
     Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3
     Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108“
     ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die Datenstelle der Rentenversicherung kann
     mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern
     durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1
     abweichende Zuständigkeit für die Erstellung
     eines Kernprüfprogramms festlegen.“
9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter
   Vorlage des Sozialversicherungsausweises“ gestri-
   chen.

                      Artikel 29
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsan-
     teil wird durch Anwendung des jeweiligen halben
     Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversiche-
     rung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Ar-
     beitsförderung und der gesetzlichen Krankenver-
     sicherung sowie des halben kassenindividuellen
     Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
     Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-
     mittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet
     und gerundet.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 134 Absatz 1
         Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 134 Satz 1
         bis 3“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „sich aus der
         Summe des“ und „ergebenden Beitragssat-
         zes“ gestrichen und die Wörter „zuzüglich
         des“ durch die Wörter „sowie des halben“ er-
         setzt.
1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
         „8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Ab-
             satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
             buch mit den von der Deutschen Renten-
BGBl. 2022, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
             versicherung Bund für ihre Entscheidung
             benötigten Unterlagen, deren Bescheid
             nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches
             Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äuße-
             rungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten
             Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Do-
             kumentation, welchen Auftragnehmern er
             eine Kopie der gutachterlichen Äußerung
             nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten
             Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt
             hat,“.
     bb) Nummer 17 wird aufgehoben.
     cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 106“ durch
         die Angabe „den §§ 106 bis 106c“ ersetzt.
     dd) In Nummer 19 wird das Wort „schriftliche“
         gestrichen.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-

     schäftigten“ die Wörter „, soweit möglich,“ ein-
     gefügt.

                      Artikel 30
                   Änderung der
         Entgeltbescheinigungsverordnung

  Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

     „d) pauschal besteuerte Bezüge nach den
         §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Ab-
         satz 2 und § 40b des Einkommensteuer-
         gesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen
         Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschal-
         steuerbrutto alle weiteren pauschal besteuer-
         ten Bezüge;“.

2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
  Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die
  einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach
  Absatz 1 angefügt werden.“

                      Artikel 31
                   Änderung der
             Renten Service Verordnung

   Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung
vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen
die physische Versendung durch digitale Verfahren er-
setzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt
oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch
nimmt.“

                       Artikel 32
                 Änderung der
      Wahlordnung für die Sozialversicherung

   Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I
S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
   gabe „8“ ersetzt.
2. § 79 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anschrift“
     durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird das Wort „Anschrift“ durch die
     Wörter „der Dienstort“ ersetzt.

                       Artikel 33

                     Änderung
             anderer Rechtsvorschriften
   Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ab-
grenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Novem-
ber 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch
die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ände-
rung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung
des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geän-
dert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben.

                       Artikel 34
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft.
   (2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

  (3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m,
Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31,
33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buch-
stabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7,
Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8
Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28
Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
   (5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024
in Kraft.
   (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Num-
mer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2
Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7
Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21
und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

  (7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.

  (7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2026 in Kraft.
   (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a tre-
ten am 1. Januar 2027 in Kraft.
BGBl. 2022, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2790

   (9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3   die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung
des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer           der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung       ordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
und zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in
Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und           (10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Num-
für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass         mer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 20. Dezember 2022

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

                               Die Bundesministerin der Verteidigung
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2759. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00c03e88cc3afd09….