Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2759
BGBl. 2022 I S. 2759 · 166.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achtes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze
(8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Sechster Titel
(weggefallen)
§ 18h (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgelt-
guthaben bei Beendigung oder Ruhen
des Beschäftigungsverhältnisses“.
c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrund-
sätze“.
d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 82a Verwaltungsvermögen“.
e) In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Rück-
lage“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 98a Datei der Stammdaten der an den
Meldeverfahren beteiligten Träger der
sozialen Sicherung“.
g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden
wie folgt gefasst:
„§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitge-
bers auf Ausstellung einer Beschei-
nigung über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften bei grenzüber-
schreitender Beschäftigung in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes, der
Schweiz oder dem Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland

§ 106a Elektronischer Antrag durch Selb-
ständige und Mehrfacherwerbstätige
auf Ausstellung einer Bescheinigung
über die anzuwendenden Rechtsvor-
schriften bei grenzüberschreitender
Erwerbstätigkeit in einem oder meh-
reren Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, des Europäischen Wirt-
schaftsraumes, der Schweiz oder
dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland“.
h) Nach der Angabe zu § 106a werden die fol-
genden Angaben eingefügt:
„§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung
von der Anwendung der Rechtsvor-
schriften des Wohnmitgliedstaates
nach Artikel 16 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004
§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die anzu-
wendenden Rechtsvorschriften bei
Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit
dem die Bundesrepublik Deutsch-
land ein Abkommen über soziale
Sicherheit mit Regelungen über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften
geschlossen hat
§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den In-
halten der Anträge und den zu über-
mittelnden Datensätzen nach den
§§ 106 bis 106c“.
i) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen
der Einzugsstellen“.
j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszei-
ten an den Arbeitgeber“.
k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 Meldungen der Arbeitgeber an ge-
meinsame Einrichtungen im Sinne
des § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-
gesetzes“.
l) Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:
„§ 116a (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 (weggefallen)“.
n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden
wie folgt gefasst:
„§ 123 Übergangsregelung
§ 124 (weggefallen)“.
o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134 (weggefallen)“.
q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 135 Bericht zur Einführung eines Be-
triebsstättenverzeichnisses“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
den Wörtern „Arbeitnehmer des Bergbaus“ die
Wörter „, das Anpassungsgeld an Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentage-
baus und der Stein- und Braunkohleanlagen“ ein-
gefügt.
3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-
lich“ gestrichen.
bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
folgt gefasst:
„bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
Einkommen“.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-
res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
Zwölftel zu berücksichtigen.“
4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden
die Wörter „im Durchschnitt voraussicht-
lich“ gestrichen.
bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
folgt gefasst:
„bei Arbeits- und Vermögenseinkommen
gilt das im Durchschnitt voraussichtliche
Einkommen“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksich-
tigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen
gezahlt wird.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjah-
res ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem
Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4
zweiter Halbsatz bleibt unberührt.“
5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufge-
hoben.
6. § 18i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebes“
die Wörter „sowie die Unternehmernummer
einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des
Siebten Buches“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Dies gilt auch für anlassbezogene Bestands-
meldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat
alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder
Insolvenzverwalter durch gesicherte und ver-
schlüsselte Datenübertragung zu erstatten.“

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Datensät-
ze“ die Wörter „sowie der in Absatz 4 Satz 2
genannten Anlässe“ eingefügt.
7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern „der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“
die Wörter „sowie den gemeinsamen Einrichtun-
gen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags-
gesetzes“ eingefügt.
8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort
„Beiträge“ die Wörter „für die nach § 26 Absatz 2b
des Dritten Buches sowie“ eingefügt.
9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:
„§ 23d
Abgeltung von abgeleiteten
Entgeltguthaben bei Beendigung oder
Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die
aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet
§ 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach
Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungs-
verhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch
dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden
Kalenderjahr liegt.“
10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eins vom Hun-
dert“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine jeweils gesonderte Abrundung rückstän-
diger Beiträge und Beitragsvorschüsse unter-
schiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition
ist zulässig.“
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „100“
durch die Angabe „150“ ersetzt und das Wort
„schriftlich“ gestrichen.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in
der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169
des Siebten Buches.“
10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„schriftlichen Antrag auf die Erstattung“ durch
die Wörter „Antrag auf Erstattung“ ersetzt.
11. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Beginn der Elternzeit,“.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. bei Ende der Elternzeit,“.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „kann“
durch das Wort „hat“ ersetzt und wird nach
dem Wort „Rentenversicherung“ das Wort „zu“
eingefügt.
d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Ab-
sätze 3c bis 3e eingefügt:
„(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle
nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kön-
nen in den Fällen, in denen ihnen trotz vorhe-
riger Aufforderung an den Beschäftigten keine,
unvollständige oder falsche Angaben über die
Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Be-
schäftigten für die Erstattung von Meldungen
vorliegen, über den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des
Beschäftigten in einer gesetzlichen Kranken-
kasse elektronisch abfragen. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen ermittelt die
aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei
den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Na-
me, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und
Versicherungsnummer des Versicherten anzu-
geben. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1
unverzüglich eine Rückmeldung mit der Be-
triebsnummer der Krankenkasse, in der der
Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mit-
glied ist, zu erstatten.
(3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die
für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen können
bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a
des Fünften Buches über den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitglied-
schaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines
Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen
trotz vorheriger Aufforderung an den Versi-
cherten keine, unvollständige oder falsche An-
gaben über die Mitgliedschaft des Versicher-
ten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Da-
ten nach § 109a durch die Bundesagentur für
Arbeit.
(3e) Das Nähere zum Verfahren und zum
Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in Grundsätzen, die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit zu ge-
nehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit
und die Bundesvereinigung der Deutschen Ar-
beitgeberverbände sind vorher anzuhören. In
den Fällen, in denen die Grundsätze Auswir-
kungen auf die Verfahren der für die Durchfüh-
rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Län-
der-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Bu-
ches anzuhören.“
e) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“
gestrichen.
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht
zu erstatten.“

11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die
Angabe „3 und 4“ ersetzt.
12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „das Melde- und Beitragsnachweisverfah-
ren“ durch die Wörter „die Melde- und Beitrags-
verfahren“ ersetzt.
13. § 28e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
„(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten
Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag
gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro,
wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung
vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der je-
weils geltenden Fassung gilt.“
14. § 28f Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 28h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-
beitsförderung“ die Wörter „auf Verlangen des
Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder
elektronischen Bescheid“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten
Erstattungen nach dem Aufwendungs-
ausgleichsgesetz.“
16. § 28l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „Sozial-
versicherungsausweise und“ durch das
Wort „Versicherungsnummernachweise,“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „betrifft,“
durch die Wörter „betrifft und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. die Beratung der Arbeitgeber zu ver-
sicherungs-, beitrags- und melderecht-
lichen Fragen“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die beauf-
tragten Stellen (§ 28f Absatz 4)“ gestrichen.
17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter „, insbe-
sondere über Zahlungsweise und das Verfahren
nach § 28f Absatz 4“ gestrichen.
18. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem
Semikolon wie folgt gefasst:
„werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung
nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltab-
rechnungsprogramm übermittelt, können sie
auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle
oder ein systemgeprüftes Programmmodul
aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung
an die Träger der Deutschen Rentenversiche-
rung übermittelt werden.“
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
gefügt:
„(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der
von ihnen verwendeten systemgeprüften Pro-
gramme für die Unterlagen, die der nächsten
Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren
nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der
Rentenversicherung zu übermitteln. Die Daten-
stelle der Rentenversicherung speichert diese
Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt
auch bei Wechsel eines Dienstleisters.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenstelle der Rentenversicherung
führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern
ein Dateisystem, das die folgenden Daten
enthält:
1. die Betriebsnummern eines jeden Ar-
beitgebers,
2. die Absendernummern,
3. die Betriebsnummern der Abrech-
nungsstellen,
4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
5. die Betriebsnummern des für den Ar-
beitgeber zuständigen Unfallversiche-
rungsträgers,
6. die Unternehmernummer des Arbeitge-
bers nach § 136a des Siebten Buches,
7. das in der Unfallversicherung beitrags-
pflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber
Beschäftigten in Euro,
8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen
der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
9. die Versicherungsnummern der beim
Arbeitgeber Beschäftigten einschließ-
lich des Beginns und des Endes von
deren Beschäftigung,
10. die Betriebsnummern der für jeden Be-
schäftigten zuständigen Einzugsstel-
len,
11. eine Kennzeichnung des Vorliegens ei-
ner geringfügigen Beschäftigung,
12. die Kennung des verwendeten Entgelt-
abrechnungsprogramms oder die Aus-
füllhilfe sowie deren Version,
13. das Identifikationskennzeichen jeder
Meldung sowie
14. bei Stornierung einer Meldung zusätz-
lich das Identifikationskennzeichen der
ursprünglichen Meldung.“
bb) Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben.

d) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Arbeitgebers“ die Wörter „, der Beschäftig-
ten“ eingefügt.
19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „kann“ durch die Wör-
ter „und die besonderen Ausschüsse nach
§ 36a können“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Selbstver-
waltungsorgans“ die Wörter „oder mindestens
ein Mitglied eines besonderen Ausschusses
nach § 36a“ eingefügt.
20. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „, Anlagegrund-
sätze“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mittel der Versicherungsträger um-
fassen die Betriebsmittel, die Rücklage und
das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzule-
gen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge-
schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag
erzielt wird und eine ausreichende Liquidität
gewährleistet ist.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach
Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes An-
lage- und Risikomanagement sicherzustellen.
Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine
Mischung und Streuung der Anlagen zu be-
grenzen. Die Versicherungsträger erlassen
hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer
Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.“
21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a
Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermö-
gensgegenstände der Versicherungsträger nach
Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein-
zelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Er-
füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf
Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächti-
gung angelegt werden und nicht den Betriebsmit-
teln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es um-
fasst insbesondere
1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung
des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt
sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf-
fung und Erneuerung dieser Vermögensteile
bereitgehalten werden,
2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen,
Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensge-
währungen und
3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-
gungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten
und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-
den.“
22. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rücklage“
durch das Wort „Mittel“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mittel können, soweit in den beson-
deren Vorschriften für die einzelnen Versiche-
rungszweige nichts Abweichendes bestimmt
ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditäts-
erfordernissen entspricht und kein Nachrang
im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur an-
gelegt werden in
1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, die an einem organisierten Markt in
der Europäischen Union zum Handel zu-
gelassen sind oder in diesen einbezogen
sind; Schuldverschreibungen von Ausstel-
lern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, deren Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt in der
Europäischen Union oder deren Einbezie-
hung in diesen nach den Ausgabebedingun-
gen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls er-
worben werden, sofern die Zulassung oder
Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach
ihrer Ausgabe erfolgt,
2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläu-
bigerrechte verbriefenden Wertpapieren von
Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union,
a) wenn für die Forderungen eine öffentlich-
rechtliche Einrichtung die Gewährleis-
tung für Rückzahlung und Verzinsung
übernimmt oder kraft Gesetzes eine be-
sondere Deckungsmasse besteht,
b) bei Kreditinstituten, die einer für die An-
lage ausreichenden Sicherungseinrich-
tung der Kreditwirtschaft angehören oder
c) soweit der Schutzumfang der Sicherungs-
einrichtung der Kreditwirtschaft nach der
Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart
begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten,
die die geltenden Vorschriften über das
Eigenkapital und die Liquidität einhalten;
der Versicherungsträger hat die Einhal-
tung der Vorschriften über das Eigenka-
pital und die Liquidität regelmäßig, min-
destens jährlich, zu überprüfen; sofern
der Schutzumfang der Sicherungsein-
richtung der Kreditwirtschaft nur der
Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz
zumindest bis zu der jeweiligen Siche-
rungsgrenze gewährleistet sein,
3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-
rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Euro-
päischen Union,
4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen ge-
gen
a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Per-
sonenkörperschaften oder Sonderver-
mögen aus dem Gebiet der Europäischen
Union,
b) Personen und Gesellschaften des priva-
ten Rechts aus dem Gebiet der Euro-
päischen Union, wenn für die Forderun-
gen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung

die Gewährleistung für Rückzahlung und
Verzinsung übernimmt oder
c) Kreditinstitute unter den Voraussetzun-
gen der Nummer 2 Buchstabe b und c,
5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Ka-
pitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt
ist, dass für das Sondervermögen nur Ver-
mögensgegenstände gemäß den Num-
mern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erwor-
ben werden dürfen; soweit danach eine
Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft
vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermö-
gensgegenstände des Sondervermögens
nicht erforderlich; das Sondervermögen
muss von einer Kapitalverwaltungsgesell-
schaft verwaltet werden, die über eine Er-
laubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungs-
gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, die zum Schutz
der Anleger einer öffentlichen Aufsicht un-
terliegt und über eine vergleichbare Erlaub-
nis verfügt; eine damit verbundene Auf-
nahme von kurzfristigen Krediten durch die
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
nung des Sondervermögens ist bis zur
Höhe von 10 Prozent des Wertes des Son-
dervermögens zulässig,
6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,
Grund- oder Rentenschuld an einem Grund-
stück, Wohnungseigentum oder Erbbau-
recht im Bereich der Europäischen Union
besteht.“
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit
Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des
Deckungskapitals für Altersrückstellungen, so-
weit in den besonderen Vorschriften für die
einzelnen Versicherungszweige nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, auch angelegt werden
in
1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form
eines privatrechtlichen Unternehmens mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union,
2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der
Aufgabenerfüllung des Versicherungsträ-
gers dienen, an Darlehensnehmer aus dem
Gebiet der Europäischen Union, insbeson-
dere an Einrichtungen, an denen er beteiligt
ist, und
3. Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten im Gebiet der Europäischen Union.
(1b) Die Mittel zur Finanzierung des De-
ckungskapitals für Altersrückstellungen kön-
nen, soweit in den besonderen Vorschriften
für die einzelnen Versicherungszweige nichts
Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen
nach Absatz 1 auch angelegt werden in
1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus
dem Gebiet der Europäischen Union, das
von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach
dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder
von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, die zum Schutz der Anle-
ger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und
über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt;
Vermögensgegenstände, die sich in Staaten
außerhalb der Europäischen Union befin-
den, dürfen für das Immobilien-Sonderver-
mögen nicht erworben werden; Absatz 1
Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entspre-
chend; unbeschadet dessen ist eine mit
der Anlage verbundene Aufnahme von Kre-
diten durch die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft für Rechnung des Sondervermögens
bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrs-
wertes der Immobilien, die zum Sonderver-
mögen gehören, zulässig und
2. Euro-denominierten Aktien, auch im Rah-
men eines Sondervermögens gemäß Ab-
satz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven,
indexorientierten Managements; die Anla-
geentscheidungen sind jeweils so zu tref-
fen, dass der Anteil an Aktien maximal
30 Prozent des Deckungskapitals beträgt;
Änderungen des Aktienkurses können vorü-
bergehend zu einem höheren Anteil an Ak-
tien am Deckungskapital führen.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rücklage“ durch
das Wort „Mittel“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Darüber hinaus ist die Verwendung deri-
vativer Finanzinstrumente nur zulässig, so-
weit sie der Absicherung gegen Ausfall-,
Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-
handenen Vermögenswerten oder dem
späteren Erwerb von Wertpapieren dienen.
Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind
unzulässig.“
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Versicherungsträger achten auf die
Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, so-
zialen und Governance-Kriterien.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Staaten der Europäischen Union ste-
hen bei der Anwendung der Absätze 1
und 2 die Staaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum und
die Schweiz gleich.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das gilt entsprechend auch für die weite-
ren Mitgliedstaaten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung unter der Maßgabe, dass nur der
Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4

Buchstabe a und b auch von Ausstellern
mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig
ist.“
23. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde bedürfen
1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a
Nummer 2,
2. der Erwerb und das Leasen von Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten,
3. die Belastung eines Grundstücks mit Erb-
baurechten und
4. die Errichtung, die Erweiterung und der Um-
bau von Gebäuden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erwerb und das Leasen von Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten so-
wie die Errichtung, die Erweiterung und der
Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Geneh-
migung, wenn die veranschlagten Kosten für
ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushalts-
jahr 2023) nicht übersteigen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Mindest- und
Höchstbetrag“ durch das Wort „Betrag“ er-
setzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Versicherungsträger zeigt der Auf-
sichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer
Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die
nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs-
oder anzeigepflichtig wären.“
24. § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86
Ausnahmegenehmigung
Die Versicherungsträger können mit Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abwei-
chend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe
eine im Interesse des Versicherungsträgers lie-
gende andere Anlage rechtfertigen. In der Geneh-
migung müssen die Anlageform und der innerhalb
einer bestimmten Frist höchstens anzulegende
Gesamtbetrag bestimmt sein.“
25. § 95 wird wie folgt gefasst:
„§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik
(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, so-
weit nichts Abweichendes geregelt ist, durch
elektronische Datenübermittlung (Datenübertra-
gung). Bei der Datenübertragung sind Daten-
schutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen
Stand der Technik sicherzustellen und bei Nut-
zung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-
schlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren
zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger ei-
nen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der
Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Mel-
depflichtige weiterhin in vollem Umfang für die
Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegen-
über dem jeweils zuständigen Träger der Sozial-
versicherung oder der berufsständischen Versor-
gungseinrichtung.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deut-
sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verein-
baren in Gemeinsamen Grundsätzen den Stan-
dard für die elektronische Datenübermittlung mit
der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbe-
sondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den
Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei
Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenz-
datum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie
dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen
Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren.
Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsse-
lung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach
dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand
der Technik ist den Technischen Richtlinien des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik zu entnehmen. Soweit Standards verein-
bart werden, von denen die landwirtschaftliche
Sozialversicherung oder die berufsständische
Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständi-
schen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen.
Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, das vorher das Bundesministerium
für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren
der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesverei-
nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
zuhören hat.
(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschrei-
ben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grund-
sätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach
diesem Buch und für die das Aufwendungs-
ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils
aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Siche-
rung der einheitlichen Verwendung hält der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen eine Da-
tenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder
beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensät-
zen und Datenbausteinen oder Datenschemata
sowohl in historisierter als auch in aktueller Form
gespeichert sind und von den an den Meldever-
fahren nach diesem Buch Beteiligten automa-
tisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur
Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufver-
fahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1
genannten Organisationen der Sozialversicherung
in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt
entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.“
26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach
diesem Buch und zu dem Aufwendungsaus-
gleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Bei-
tragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge,
stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeit-
gebern, Selbständigen und Beschäftigten eine all-

gemein zugängliche elektronisch gestützte sys-
temgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.“
27. § 95b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu
verwenden.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-
chend für die Programme zur Datenübertra-
gung durch die Einzugsstellen an die Melde-
pflichtigen.“
28. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und andere
öffentliche“ durch die Wörter „, zwischen
Sozialversicherungsträgern und mit ande-
ren öffentlichen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten
Stellen können Aufgaben nach § 97 Ab-
satz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen
Kommunikationsserver übertragen.“
b) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die An-
gabe „30“ durch die Angabe „42“ ersetzt.
29. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffent-
liche Stellen“ die Wörter „oder gemeinsame
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkassen errichten jeweils eine
Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Ab-
satz 2 des Fünften Buches.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Annahmestellen, die am 1. Januar 2023
bestehen, bleiben bis zu einer anderweiti-
gen Entscheidung des jeweiligen Trägers
erhalten.“
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 6 wird das Wort „und“
angefügt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die gemeinsamen Einrichtungen
im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-
rifvertragsgesetzes.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialver-
sicherungsträger“ die Wörter „oder eine ge-
meinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Ab-
satz 2 des Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Durch die Annahmestelle werden die
Meldepflichtigen elektronisch über das Vorlie-
gen einer an sie adressierten Meldung infor-
miert.“
30. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
„§ 98a
Datei der Stammdaten
der an den Meldeverfahren
beteiligten Träger der sozialen Sicherung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen führt eine automatisierte Datei, die den an
den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen
die notwendigen Stammdaten der Träger der so-
zialen Sicherung für die Durchführung der Melde-
verfahren zum automatisierten Abruf zur Verfü-
gung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell
sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre
darzustellen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Ar-
beitsgemeinschaft der berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Ta-
rifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum
Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und
zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten
durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die
Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales zu genehmigen;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
berverbände ist vorher anzuhören.“
31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28a
Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 95b
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend.“
33. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 106
Elektronischer
Antrag des Arbeitgebers auf
Ausstellung einer Bescheinigung
über die anzuwendenden Rechts-
vorschriften bei grenzüberschreitender
Beschäftigung in einem oder mehreren
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraumes, der
Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fortgeltung“
durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11
Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über
Handel und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Verei-
nigten Königreich Großbritannien und Nordir-
land andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021,
S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelun-
gen nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen,
in denen die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit anwendbar sind
1. für Beamte und diesen gleichgestellten Per-
sonen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-
tikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Ab-
kommens über Handel und Zusammenar-
beit zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer-
seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland andererseits,
2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen
nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10
Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Han-
del und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits,
3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder
Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Ab-
satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkom-
mens über Handel und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer-
seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland andererseits oder
4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3
Buchstabe a des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
päischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-
ten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buch-
stabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass der An-
trag auch durch die betroffene Person selbst
mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe ge-
stellt werden kann und in diesem Fall die A1-
Bescheinigung an die betroffene Person zu
übermitteln ist.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 106a
Elektronischer
Antrag durch Selbständige und
Mehrfacherwerbstätige auf Aus-
stellung einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften bei
grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, des Europäischen Wirt-
schaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinig-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland“.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fäl-
len, in denen die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit Anwendung finden
1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf
die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b
des Abkommens über Handel und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits,
2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von
Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatba-
sis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Ar-
tikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über
Handel und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Euro-
päischen Atomgemeinschaft einerseits und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland andererseits oder
3. für selbständig erwerbstätige Personen ge-
mäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Arti-
kel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Ab-
kommens über Handel und Zusammenar-
beit zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft einer-
seits und dem Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland andererseits.
(3) In Deutschland wohnende Personen ha-
ben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf
Feststellung der anzuwendenden Rechtsvor-
schriften zu stellen, wenn sie
1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Ar-
tikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2
des Abkommens über Handel und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemein-
schaft einerseits und dem Vereinigten Kö-

nigreich Großbritannien und Nordirland an-
dererseits gewöhnlich in zwei oder mehr
Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach
Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom
30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Ab-
satz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14
des Abkommens über Handel und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland andererseits
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied-
oder Vertragsstaaten ausüben,
3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder
Vertragsstaaten eine Beschäftigung und
eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß
Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
Absatz 3 des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
päischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Ver-
einigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits ausüben oder
4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als
Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buch-
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
gleichgestellte Personen beschäftigt sind
und in einem oder mehreren anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaat eine Beschäf-
tigung oder eine selbständige Erwerbstä-
tigkeit oder eine Beschäftigung und eine
selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Arti-
kel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
Absatz 4 des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Euro-
päischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits ausüben.
Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Aus-
füllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die A1-Bescheinigung der antragstellen-
den Person elektronisch zugänglich zu machen
ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Arbeitgeber die Feststellung der anzuwenden-
den Rechtsvorschriften beantragt.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gel-
ten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend.“
35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b
bis 106d eingefügt:
„§ 106b
Elektronischer Antrag
auf Freistellung von der
Anwendung der Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
In Deutschland wohnende Personen können
bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Frei-
stellung von der Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid
ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu
machen.
§ 106c
Elektronischer
Antrag auf Ausstellung einer
Bescheinigung über die anzu-
wendenden Rechtsvorschriften
bei Tätigkeit in einem Vertrags-
staat, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über soziale
Sicherheit mit Regelungen über die anzu-
wendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat
(1) Gelten für Personen, die vorübergehend in
einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem
die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen
über soziale Sicherheit mit Regelungen über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen
hat, die deutschen Rechtsvorschriften über so-
ziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen An-
trag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
auf Grundlage dieses Abkommens für diese Be-
schäftigten an die zuständige Stelle durch Daten-
übertragung aus einem systemgeprüften Pro-
gramm oder mittels einer elektronisch gestützten,
systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die
zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch an-
zunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist fest-
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Über-
mittlung der Daten der entsprechenden Beschei-
nigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den
Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der be-
schäftigten Person unverzüglich zugängig macht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in
denen die deutschen Rechtsvorschriften über so-
ziale Sicherheit anwendbar sind
1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,
2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Ka-
binenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bun-
desrepublik Deutschland,
3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden
Personenbeförderungsgewerbes oder des
grenzüberschreitenden Speditions-, Trans-
port- und damit verbundenen Logistikgewer-
bes oder
4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge
des anderen Vertragsstaates fahrenden See-
schiffes.

(3) Gelten für eine Person, die eine vorüberge-
hende selbständige Erwerbstätigkeit in einem
Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über soziale Sicher-
heit mit Regelungen über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grund-
lage dieses Abkommens die deutschen Rechts-
vorschriften über soziale Sicherheit, so hat die
selbständig erwerbstätige Person einen Antrag
auf Ausstellung einer Bescheinigung über die An-
wendung der deutschen Rechtsvorschriften an
die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach
§ 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbs-
tätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist fest-
gestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei
Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen
Person elektronisch zugänglich zu machen.
(4) In den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf
Grund einer Ausnahmeregelung oder einer be-
sonderen Regelung für die Verlängerung einer
Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für ab-
hängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbstän-
dige Absatz 3 entsprechend.
§ 106d
Gemeinsame Grundsätze
zu den Inhalten der Anträge
und den zu übermittelnden
Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c
Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten
der Anträge und den zu übermittelnden Datensät-
zen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetz-
liche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsge-
meinschaft berufsständischer Versorgungseinrich-
tungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106,
106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c
Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhö-
ren.“
36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die
Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie
alle notwendigen Angaben zur Berechnung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,
insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung,
sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitge-
ber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die
Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitge-
bers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von
vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den
Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzah-
lung, die Versicherungsnummer für Anträge auf
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zu-
sammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die
Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen
Informationen durch Datenübertragung zu über-
mitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die
Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfä-
higkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall
gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.“
37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a be-
scheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf
Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die
Daten im Sinne von Satz 1.“
38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
„§ 108b
Unbedenklichkeits-
bescheinigungen der Einzugsstellen
Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer
oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Ab-
satz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbe-
scheinigungen elektronisch bei den betroffenen
Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz
aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungs-
programm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen.
Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeits-
bescheinigungen unverzüglich elektronisch an
den antragstellenden Unternehmer zurück. Das
Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Da-
tensätze und -felder bestimmt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich
in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales; die Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhö-
ren.“
39. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Meldung der
Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 301
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“ die Wör-
ter „und Absatz 4 und 4a“ eingefügt und
werden die Wörter „stationären Kranken-
hausaufenthaltes“ durch das Wort „Aufent-
haltes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
kenhäusern“ die Wörter „und Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen“ einge-
fügt.
40. § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110
Meldungen der Arbeitgeber an
gemeinsame Einrichtungen im Sinne
des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
(1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag
über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von
§ 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst
werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag
zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ih-

rer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftig-
ten monatlich oder kalenderjährlich über die An-
nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur
Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die
Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von
§ 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren
durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhil-
fen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und
§ 96 gelten entsprechend.
(2) Die Meldungen enthalten insbesondere fol-
gende Daten:
1. die Betriebskontennummer oder eine andere
von der gemeinsamen Einrichtung vorgege-
bene Betriebsidentifikationskennung,
2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäf-
tigungsbetriebes,
3. die Arbeitnehmer-Nummer,
4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Be-
schäftigten und
5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich
vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.
Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen
Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den
Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Ver-
fahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die
nicht zu erheben sind.
(3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht
vor, kann diese vorab elektronisch im Meldever-
fahren nach Absatz 1 bei der zuständigen ge-
meinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzu-
geben sind dafür der Name, das Geburtsdatum
und die Adresse des Beschäftigten. Die gemein-
same Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Num-
mer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber
zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen
nach Satz 1 entsprechend.
(4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarif-
verträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die
weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vor-
gaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Da-
tenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln
Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Ein-
richtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze
sind vom Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen ist vorher anzuhören.
(5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftig-
ten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach
§ 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Mel-
dungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätz-
lich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätz-
licher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der
Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Ab-
satz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.
(6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelun-
gen für Meldungen nach diesem Absatz die An-
nahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu
beteiligen ist.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,
wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch
den Tarifvertrag vorgesehen ist.
(8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im
Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojek-
ten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisatio-
nen der Sozialversicherung abzustimmen sind.“
41. § 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
42. § 116a wird aufgehoben.
43. § 120 wird aufgehoben.
44. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Übergangsregelung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Vermögensgegenstände, die der Versi-
cherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach
den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden
Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen
zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu
ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden
oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens
bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage
in diese Vermögensgegenstände in der ab dem
1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr
zulässig ist. Grundstücke und grundstücksglei-
che Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in
das Deckungskapital für Altersrückstellungen
überführt wurden, dürfen längstens bis zum
31. Dezember 2042 gehalten werden.
(3) Vermögensgenstände, die dem Verwal-
tungsvermögen zuzuordnen sind und die der
Versicherungsträger am 31. August 2022 der
Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens
bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungs-
vermögen zugewiesen werden.“
45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben.
46. § 134 wird aufgehoben.
47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:
„§ 135
Bericht zur Einführung
eines Betriebsstättenverzeichnisses
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen
Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeich-
nisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Be-
triebsstätten für Zwecke der Prävention und der
Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bun-
desagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der
Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu
beteiligen.“

Artikel 2
Weitere Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Versorgungseinrichtung“ die Wörter „oder einer
gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.
2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „, das Bundesamt für Soziale Siche-
rung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine
Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen, das Wort
„soll“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt und nach
dem Wort „Datenübertragung“ wird das Wort
„zu“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen der Übermittlung von Daten nach
Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung
als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Auf-
sichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung
erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung
der Leistungsvorschriften des Vierzehnten
Buches vorsehen, insbesondere
a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-
setzes,
b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-
habilitierungsgesetzes sowie
d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes,“.
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
c) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungs-
gesetzes, soweit sie die entsprechende An-
wendung des Bundesversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung vorsehen.“
2. Folgender § 72 wird angefügt:
„§ 72
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
desversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift
des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
weiter.“
Artikel 4
Weitere Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“
Artikel 5
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:
„§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im
Zusammenhang mit Kurzarbeit“.
b) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 421f Übermittlung von Daten zum Bezug
von Kurzarbeitergeld“.
c) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch und an-
derer Gesetze“.
1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil
nach Nummer 2 die Wörter „gilt bis zum 31. De-
zember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs
Monate beträgt.“ durch die Wörter „beträgt die An-
wartschaftszeit sechs Monate.“ ersetzt.
1b. § 151 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; Besonderheiten des Über-
gangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten
Buches sind nicht zu berücksichtigen.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn
die Entscheidung über den Anspruch auf Kurz-
arbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder
die Leistung zurückgefordert oder zurückge-
zahlt worden ist,“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb
des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrah-
mens in einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme versicherungspflichtig nach § 26
Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungs-
zeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Ar-
beitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Be-
messungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages,
der bei Entstehung des Anspruchs als Mindest-
ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maß-
geblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.“
d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; dies gilt auch, wenn sie das Arbeits-
losengeld nur deshalb nicht bezogen haben,
weil der Anspruch geruht hat.“ ersetzt.
1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen,
deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Be-
steuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht
und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeits-
losengeld nach den maßgebenden Vorschriften
des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Un-
terliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat
nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der
Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 ent-
sprechend zu berücksichtigen.“
2. In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies
gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung.“ ersetzt.
2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der
Bundesagentur für Arbeit und den berufsständi-
schen Versorgungseinrichtungen durch Daten-
übertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das
Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln
Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für
Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufs-
ständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind.“
3. § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für
die Entscheidung über ein Versicherungspflicht-
verhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt
Satz 1 entsprechend.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „gilt
Satz 1“ durch die Wörter „gelten die Sätze 1
und 2“ ersetzt.
4. § 335 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die An-
gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die
Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zuschuß“
durch das Wort „Zuschuss“ ersetzt.
5. In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-
gehoben.
5a. § 421c wird wie folgt gefasst:
„§ 421c
Vorübergehende Sonderregelung
im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1
Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld
für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können
auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraus-
setzungen und des Umfangs des Anspruchs auf
Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine
endgültige Entscheidung abgeschlossen werden,
wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzar-
beitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten
Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Ar-
beitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. An-
lassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen
des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Miss-
brauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeit-
geber oder die Betriebsvertretung die Durchfüh-
rung der Abschlussprüfungen verlangen.“
6. Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:
„§ 421f
Übermittlung von Daten
zum Bezug von Kurzarbeitergeld
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum
31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die
Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten
ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate
November und Dezember 2020 sowie über die
Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeit-
raum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an
die Bewilligungsstellen der Länder für die Novem-
ber- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von
Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen
und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem
sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ih-
rem Datenbestand bereitstellt.
(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.“
6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1“
durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
7. Folgender § 457 wird angefügt:
„§ 457
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum
31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zei-
ten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach
§ 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b
bis zum 31. Dezember 2023.“

Artikel 5a
Änderung des
Beschäftigungssicherungsgesetzes
In Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungs-
gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird
die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2025“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersu-
chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach
den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leis-
tungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände sowie bei Schwanger-
schaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder
nach den Vorschriften dieses Buches, die mit
einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für
zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mah-
nung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle
rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.“
2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 234
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
2a. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „83 und 85“
durch die Angabe „86“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 85“ durch
die Angabe „bis 86“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „des Vierten Buches“ die Wörter
„sowie § 220 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „83
und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5“ durch
die Wörter „84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c
bis 5 und § 86“ ersetzt.
5. § 170 Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieds“
die Wörter „; die Kündigung gilt mit Zugang
der Meldung der neuen Krankenkasse über
die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2
Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im
Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung
nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Kranken-
kasse erklärt“ eingefügt.
b) In Satz 7 werden nach den Wörtern „auf das
Kündigungsrecht nach Satz 6“ die Wörter „und
dessen Ausübung“ eingefügt.
6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt und die Wörter „in der Mitteilung
ist auch anzugeben, ob der Versorgungsemp-
fänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen
aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten
Beiträgen erworben hat.“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die
Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich
um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des
Sechsten Buches entsprechende Leistung
nach § 15 des Gesetzes über die Alterssiche-
rung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Ar-
beitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung unter den Voraussetzun-
gen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buch-
stabe b handelt.“
7. § 203 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Krankenkasse übermit-
telt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Be-
hörde unverzüglich auf deren Aufforderung
hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des
bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Aus-
kunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt
wurde, wenn
1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab
der Geburt des Kindes beantragt hat sowie
in diese Datenübermittlung gegenüber der
für die Antragsbearbeitung zuständigen Be-
hörde eingewilligt hat und
2. die zuständige Krankenkasse über die nach
Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen
der Aufforderung zur Datenübermittlung in-
formiert wird.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
85 des Vierten Buches“ durch die Wörter „bis 86
des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2
und 3“ ersetzt.
9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „83
und 85“ durch die Angabe „86“ ersetzt.
10. § 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
„Für das Rechnungswesen einschließlich der Sta-
tistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds
durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gel-
ten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a
des Vierten Buches sowie die auf Grund des
§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechend. Für das Vermögen gel-

ten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84
und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die
Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend
von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c
sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches
angelegt werden bei Kreditinstituten, die die gel-
tenden Vorschriften über das Eigenkapital und die
Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschrif-
ten über das Eigenkapital und die Liquidität ist
regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.“
12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistung oder ist eine solche
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
einbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundert-
zwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbe-
trag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.“
13. § 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 259 wird aufgehoben.
14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort „Vermögensteile“
die Wörter „des Verwaltungsvermögens nach
§ 82a des Vierten Buches und § 263“ eingefügt
und jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
15. § 263 wird wie folgt gefasst:
„§ 263
Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse
umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten
Buches genannten Vermögensgegenständen auch
Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der
Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbe-
triebe erforderlich sind.“
16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „und 85“
durch die Angabe „bis 86“ ersetzt.
17. § 301 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe „§ 111“ durch die An-
gabe „den §§ 111, 111a“ ersetzt.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einrichtun-
gen, die Leistungen nach § 15 des Sechs-
ten Buches und nach § 33 des Siebten
Buches erbringen,“ durch die Wörter „Zu-
gelassene Rehabilitationseinrichtungen im
Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten
Buches und Einrichtungen nach § 33 Ab-
satz 2 des Siebten Buches“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Krankengeld
nach § 44“ die Wörter „oder Verletztengeld
nach § 45 des Siebten Buches“ eingefügt
und wird das Wort „Krankengeldan-
spruchs“ durch die Wörter „Anspruchs auf
Kranken- oder Verletztengeld“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus sind zugelassene Rehabi-
litationseinrichtungen im Sinne des § 15
Absatz 2 des Sechsten Buches und Ein-
richtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten
Buches, die Leistungen erbringen, auf
Grund deren Inanspruchnahme die Versi-
cherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert
sind, auf Anforderung der zuständigen
Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung
zu einer Meldung nach § 109 des Vierten
Buches verpflichtet, taggleich insbeson-
dere folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2
Nummer 2, 3, 5 und 6,
2. den Tag der Aufnahme in der Einrich-
tung und
3. den Tag der voraussichtlichen Entlas-
sung aus der Einrichtung.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:
„§ 420
Übergangsregelung
zur Novellierung der
vermögensrechtlichen Vorschriften
Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermö-
gensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023
nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Ab-
satz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Ab-
satz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280
Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in
Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86
des Vierten Buches in der bis dahin geltenden
Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch
dann im Vermögen gehalten werden, wenn die
Anlage in diese Vermögensgegenstände nach
den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab
dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht
mehr zulässig ist.“
Artikel 7
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenan-
spruch“.
b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:
„§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermö-
gen“.
c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Bei-
träge für Bezieher von Übergangsge-
bührnissen“.
2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter
„es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten
auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,“ an-
gefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort
„schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Rentenversicherungsträger informiert den
Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis
seiner Entscheidung.“
4. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Voraussetzungen
für einen Rentenanspruch
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben
Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige
Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonde-
ren versicherungsrechtlichen und persönlichen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente
wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer
solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen
in eine
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters.“
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente“
die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Pro-
zent der Vollrente“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom
Hinzuverdienst gewählten“ gestrichen und
wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)“ durch die
Angabe „(§ 42 Absatz 1)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“
ersetzt.
8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts
hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwick-
lung des auszugleichenden Anrechts zu berück-
sichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2
und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der
Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu
berücksichtigen ist.“
9. § 96a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
„0,81fache der jährlichen“ durch die
Wörter „9,72fache der monatlichen“
und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-
ten“ durch die Wörter „sechs Achtel
der 14fachen monatlichen Bezugs-
größe“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„6 300 Euro“ durch die Wörter „drei
Achtel der 14fachen monatlichen Be-
zugsgröße“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter
„0,89fache der jährlichen“ durch die
Wörter „10,68fache der monatlichen“
und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunk-
ten“ durch die Wörter „das 0,824fa-
che der 14fachen monatlichen Be-
zugsgröße“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der So-
zialleistung zugrunde liegende Arbeitsent-
gelt oder Arbeitseinkommen“ durch die
Wörter „die der Sozialleistung zugrunde
liegende beitragspflichtige Einnahme“ er-
setzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
bis 9 ersetzt:
„(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussicht-
liche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu be-
rücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalender-
jahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
tenanspruchs betrifft.
(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt,
in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt
wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr
der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bis-
her berücksichtigten Hinzuverdienstes zu be-
rücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
tenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist
dies nach Ablauf des Monats durchzuführen,
in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde;
dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis
zum Ablauf des Monats des Erreichens der Re-
gelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der
tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nach-
gewiesen werden, ist er zu berücksichtigen,
sobald der Nachweis vorliegt.
(7) Änderungen des nach Absatz 5 berück-
sichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu
berücksichtigen, wenn der voraussichtliche
kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindes-
tens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten
Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch
eine Änderung ergibt, die die Höhe des Ren-
tenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne
von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der
Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von
Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher
berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit
Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7
eine Änderung, die die Höhe des Rentenan-
spruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide

von dem sich nach diesen Absätzen ergeben-
den Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Be-
scheide aufgehoben wurden, sind bereits er-
brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur
Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Bu-
ches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des
Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Bu-
ches).
(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender
Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der
laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzube-
halten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt.
Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis
zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden
kann.“
10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden
die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuver-
dienst“ gestrichen.
11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ die
Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen To-
des“ eingefügt.
12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6
angefügt:
„(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung
stellt für jede Person, für die sie eine Versiche-
rungsnummer vergibt, einen Versicherungsnum-
mernachweis aus, der nur folgende personenbe-
zogene Daten enthalten darf:
1. die Versicherungsnummer,
2. die Vornamen, den Familiennamen und den
Geburtsnamen und
3. das Ausstellungsdatum.
(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis
wird durch die Datenstelle der Rentenversiche-
rung ausgestellt
1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle
oder beim Rentenversicherungsträger, wenn
der Sozialversicherungsausweis oder der Ver-
sicherungsnummernachweis zerstört worden,
abhandengekommen oder in anderer Form un-
brauchbar geworden ist oder
2. von Amts wegen, wenn sich die Versiche-
rungsnummer oder die Angaben zur Person
ändern. In diesen Fällen werden die bisher aus-
gestellten Versicherungsnummernachweise wi-
derrufen.
(6) Die Versicherungsnummer findet auch An-
wendung für die Sozialhilfe und die Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende.“
13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus
Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung
durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungs-
stellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zuläs-
sig:
1. zwischen den Trägern der Rentenversiche-
rung,
2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-
cherung,
4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
5. mit der Künstlersozialkasse,
6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als
Verwalter des Gesundheitsfonds,
7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den
Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zu-
gelassenen kommunalen Trägern,
8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig
Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkom-
mensteuergesetz durchführt,
9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleis-
tungen betraut ist,
10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder, soweit diese Daten zur Feststel-
lung von Leistungen erforderlich sind,
11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz-
und Beamtenversorgungskassen und der
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
soweit diese Daten zur Feststellung von Leis-
tungen erforderlich sind,
12. mit den Versicherungsämtern und Gemeinde-
behörden, soweit sie mit der Aufnahme von
Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung betraut sind und
13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes und öffentlich-recht-
lichen Zusatzversorgungseinrichtungen, so-
weit diese Daten zur Feststellung von Leistun-
gen erforderlich sind.“
14. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
„der Rentenversicherung“ die Wörter „und
der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ein-
gefügt und wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. der landwirtschaftlichen Alterskasse
gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Land-
wirte die Feststellung der Versiche-
rungspflicht von Ehegatten zu ermög-
lichen.“
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Tod“
durch das Wort „Sterbedatum“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle
ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Ab-
satz 3 genannten Stellen, der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund, soweit sie als zentrale

Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuer-
gesetz durchführt, den Behörden der Zollver-
waltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch-
führen, und den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung, soweit sie Krankenversi-
chertennummern nach § 290 in Verbindung mit
§ 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben.“
15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. Identifikationsnummer nach dem Identifi-
kationsnummerngesetz,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die
Nummern 5 bis 11.
16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilun-
gen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-
steuergesetzes der Koordinierenden Stelle für
den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund
1. einmalig unter Angabe der Kundennummer
nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durch-
führungsverordnung die Kundenart nach § 5
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Ab-
satz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung aller bei ihr gespeicherten mittei-
lungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 über-
mittelten Daten oder bei der Neuaufnahme
einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige
Kundennummer und Kundenart im Sinne der
Nummer 1.“
17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren
Soldaten auf Zeit während des Bezugs von
Übergangsgebührnissen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz, Personen in einem Wehr-
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für
Kindererziehungszeiten vom Bund,“.
18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5,
§ 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten
entsprechend.“
19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 191
Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3“ durch die
Wörter „§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den
§§ 192b und 44 Absatz 3“ ersetzt.
20. § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Anschrift der alleinigen oder der Hauptwoh-
nung eines Einwohners“ die Wörter „oder bei
Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den
Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Anschrift der alleinigen oder der
Hauptwohnung“ die Wörter „oder bei Wegzug
in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitz-
staat und die Zuzugsanschrift“ eingefügt.
21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ein-
gefügt:
„4. das Identifikationskennzeichen jeder Mel-
dung und
5. bei Stornierung einer Meldung das Identifi-
kationskennzeichen der ursprünglichen
Meldung“.
22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilschei-
nen an Sondervermögen“ durch die Wörter „An-
teilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanla-
gegesetzbuch“ ersetzt.
23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht
liquider Teile des Anlagevermögens“ durch die
Wörter „des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.
24. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 221
Ausgaben für
das Verwaltungsvermögen“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „nicht liquider
Teile des Anlagevermögens“ durch die Wörter
„des Verwaltungsvermögens“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Eigen-
betriebe der Träger der Rentenversicherung“
die Wörter „und der Einrichtungen, an denen
Rentenversicherungsträger beteiligt sind,“ ein-
gefügt.
25. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2
werden jeweils nach dem Wort „schriftliche“ die
Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023
nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflich-
tig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach
§ 186 in einer berufsständischen Versorgungsein-
richtung nachversichert wurden, werden auf An-
trag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungs-
pflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der
Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu stellen.“
27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe
„6 300 Euro“ durch die Wörter „drei Achteln der
14fachen monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.

28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt:
„§ 286h
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
für Bezieher von Übergangsgebührnissen
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung
nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wur-
den, werden abweichend von § 211 von der Deut-
schen Rentenversicherung Bund an das Bundes-
ministerium der Verteidigung oder die von ihm
bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung
nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches aus-
geschlossen ist. Das Bundesministerium der Ver-
teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat
die erstatteten Beiträge an die berufsständische
Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die
Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt
worden sind.“
29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und die
nicht zum Verwaltungsvermögen gehören“ durch
die Wörter „und die nicht zur Aufgabenerfüllung
erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen
zugeordnet werden“ ersetzt.
30. § 302 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzu-
verdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember
2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b,
3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung Anwendung.“
b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September“
durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
31. § 313 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und“ gestri-
chen.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September“
durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
Artikel 7a
Weitere Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Geset-
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 werden die Wörter „betraut und“
durch das Wort „betraut,“ ersetzt.
2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
„und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne
von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes,
soweit dies für die Feststellung des Versiche-
rungsfalles, für die Berechnung der Betriebs-
rente oder die Prüfung des Fortbestehens des
Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund
oder der Höhe nach, erforderlich ist.“
Artikel 8
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
„§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen“.
b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:
„§ 171 (weggefallen)“.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das
Wort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
setzt.
3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3
Satz 4“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„Personenhandelsgesellschaften“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Solange Versicherte infolge des Versiche-
rungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-
lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe
durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt,
eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.“
6. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Personengesell-
schaft des Handelsrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes
eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maß-
gabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsver-
mögen beschränkt.“
7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden nach dem Wort „Daten“ die
Wörter „, einschließlich aller dem Unternehmen
zuzuordnenden Betriebsnummern,“ eingefügt.
b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Die Berufsgenossenschaften und Unfallversi-
cherungsträger der öffentlichen Hand haben
zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zu-
griff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für
die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21
Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforder-
lich ist. Die Berufsgenossenschaften und die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
führen die Unternehmer- und Unternehmens-
nummern ihrer Mitglieder jeweils in einem ge-
sonderten Mitgliederdateisystem.“

8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen
und Beamten bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde.“
9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“
durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe
„sowie § 116a“ gestrichen.
10. § 169 wird wie folgt gefasst:
„§ 169
Erhebung
von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1
des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet
oder
2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallver-
sicherung.“
11. § 171 wird aufgehoben.
12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des
abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember
des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.“
13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die
Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches ge-
nannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Bei-
tragsstabilisierung.“
14. § 172b wird wie folgt gefasst:
„§ 172b
Verwaltungsvermögen
Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erwei-
terung und den Umbau von Immobilien der Eigen-
betriebe sowie der durch Beteiligungen oder
Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallver-
sicherungsträger oder anderer Träger dürfen über
die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraus-
setzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn
diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des
Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-
forderlich sind.“
15. § 172c Absatz 1a wird aufgehoben.
16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger
der Einrichtung, in der die stationäre oder teilsta-
tionäre Behandlung, die stationären, teilstationären
oder ambulanten Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Prävention erbracht wer-
den, die Unfälle anzuzeigen.“
17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Anschrift“ die Wörter „, den Geburtsnamen und
das Geburtsdatum“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflegekasse und das private Versicherungs-
unternehmen haben die in der Rentenversiche-
rung zu versichernde Pflegeperson den zustän-
digen Rentenversicherungsträgern zu melden.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
sowie der Verband der privaten Krankenversi-
cherung e. V. können mit der Deutschen Renten-
versicherung Bund Näheres über das Meldever-
fahren vereinbaren.“
2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entspre-
chend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83
Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten
Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichs-
fonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buch-
stabe c des Vierten Buches angelegt werden bei
Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über
das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die
Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital
und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jähr-
lich, zu überprüfen.“
Artikel 10
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
ter „den §§ 73b und 73c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 73b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli
2015 geltenden Fassung“ ersetzt und wird die An-
gabe „119b“ durch die Angabe „119c“ ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 120 Ab-
satz 4“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 3c,
§ 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Ab-
satz 3 und § 132l Absatz 4“ ersetzt und wer-
den nach der Angabe „§ 76“ die Wörter „des
Elften Buches Sozialgesetzbuch und des
Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
das Wort „, gegenüber“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Bundesvereinigung“ die
Wörter „und den Medizinischen Diensten so-
wie dem Medizinischen Dienst Bund“ einge-
fügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 129, 130b
und 134“ durch die Wörter „§§ 125, 129,
130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle
nach § 319“ und der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Klagen gegen Entscheidungen des Quali-
tätsausschusses nach § 113b Absatz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch so-
wie des erweiterten Qualitätsausschus-
ses nach § 113b Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch und gegen
Entscheidungen des Bundesministeriums
für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gegen-
über dem Qualitätsausschuss und dem
erweiterten Qualitätsausschuss sowie
über Klagen, welche die Mitwirkung an
den Richtlinien des Medizinischen Diens-
tes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b,
112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch).“
3. § 210 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Verfahren gegen Entscheidungen der
Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Ab-
satz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar
2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in
dem sie sich befinden, auf die Landessozialge-
richte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die
sich in der Hauptsache erledigt haben.
(3) Verfahren gegen Entscheidungen der
Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der
Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschus-
ses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitäts-
ausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche
die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizini-
schen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1,
§§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und
§ 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, ge-
hen in dem Stadium, in dem sie sich befinden,
auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in
der Hauptsache erledigt haben.“
Artikel 11
Änderung des
Fremdrentengesetzes
Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„§ 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.“
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
„§ 27b (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
„§ 105a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:
„§ 111 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
„§ 113 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:
„§ 117a (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 (weggefallen)“.
2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend.“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder
der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei
Entscheidungen über den Versorgungsaus-
gleich nach dem bis zum 31. August 2009 gel-
tenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt,
indem der Monatsbetrag des begründeten An-
rechts durch den allgemeinen Rentenwert be-
ziehungsweise den allgemeinen Rentenwert
(Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ge-
teilt wird.“
4. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Steht das zu berücksichtigende monat-
liche Einkommen noch nicht fest, so wird das
voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde
gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen
Einkommens unter Berücksichtigung des bisher
zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkom-
mens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind
die bisherigen Bescheide für die betreffenden
Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit
Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits er-
brachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3
und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die

Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rück-
nahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Ände-
rung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa-
che“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-
che“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich
den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch“ durch die Wörter „das 0,44fache
der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„0,51fache“ durch die Angabe „0,65fa-
che“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„0,69fache“ durch die Angabe „0,88fa-
che“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe
„0,84fache“ durch die Angabe „1,07fa-
che“ ersetzt.
5. § 27b wird aufgehoben.
6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „hat“ werden die Wörter „und
am Ende der Ehezeit eine bindende Rente we-
gen Alters nicht bezieht“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen
Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffül-
lung nicht zulässig.“
8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 196 Absatz 2a
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 196 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und werden die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt
hierzu der Datenstelle in einem automatisierten
Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im
Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern
einer Witwenrente oder Witwerrente nach die-
sem Gesetz
1. eine vorhandene Versichertennummer der
Rentenversicherung,
2. den Familiennamen oder den Lebenspartner-
schaftsnamen,
3. den Geburtsnamen,
4. den Vornamen,
5. den Familienstand,
6. den Tag, den Monat und das Jahr der Ge-
burt,
7. den Geburtsort,
8. die Anschrift der alleinigen oder der Haupt-
wohnung und
9. die Staatsangehörigkeit.“
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Eheschließung von Landwirten oder Emp-
fängern einer Witwenrente oder Witwerrente
übermittelt die Datenstelle das Datum der Ehe-
schließung.“
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne
des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Wit-
wenrente oder Witwerrente eine Versicherungs-
nummer bei der Datenstelle der Rentenversi-
cherung bisher nicht vergeben worden, ist dies
zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2
bis 4 von der Datenstelle der Rentenversiche-
rung nachzuholen. Der Datenstelle der Renten-
versicherung werden hierfür vor dem Abgleich
nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaft-
lichen Alterskasse in einem automatisierten
Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2
Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund legt das Verfahren zur Ver-
gabe einer Versicherungsnummer in Fällen des
Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alters-
kasse trägt die Kosten der Vergabe der Versi-
cherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird
durch Vereinbarung zwischen der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Sozialversi-
cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau geregelt.“
9. § 105a wird aufgehoben.
10. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Bestand am 31. Dezember 2018 An-
spruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde-
rung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung anzuwenden.“
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
11. § 111 wird aufgehoben.
12. § 112 wird wie folgt gefasst:
„§ 112
Versicherungskonto
Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflich-
tet, Versicherungskonten zu führen.“
13. § 113 wird aufgehoben.
14. § 117a wird aufgehoben.

15. § 119 wird aufgehoben.
16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe „4 Nummer 5“ durch
die Wörter „4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „6“ durch
die Angabe „5“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Die Angabe „3.“ wird gestrichen.
4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur
Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf-
gaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch entsprechend.“
5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 259
bis 263a“ durch die Angabe „§§ 260 bis 263a“ er-
setzt.
Artikel 14
Änderung des
Betriebsrentengesetzes
§ 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können
die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein-
gestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist
verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber
oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzu-
zeigen.“
Artikel 15
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Auf-
wendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 28a Absatz 1a
Satz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der So-
zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
Artikel 17
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht un-
ter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbs-
mäßig ausübt, es sei denn, diese ist gering-
fügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,“.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vo-
rangestellt:
„Die Befreiung von der Krankenversicherungs-
pflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach
Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit
Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern
innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf
Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab
dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 ge-
nannten Frist.“
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„beginnt“ die Wörter „in diesem Fall“ eingefügt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“
durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.
4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“
durch die Angabe „§ 6 oder § 7“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresein-
kommen geschätzt worden ist; Versicherte haben
ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unter-
lagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der
Verhältnisse ergibt.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2
werden die Wörter „in den vergangenen vier Ka-
lenderjahren“ durch die Wörter „im Zeitraum von
bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren“
ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die fol-
genden Sätze werden angefügt:
„Die nach § 35 geregelten Befugnisse der
Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prü-
fungen bleiben davon unberührt. Hat die Künst-
lersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt,
dass das Arbeitseinkommen von Versicherten

im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte
Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen
konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitsein-
kommen zukünftig diese Grenze nicht über-
steigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterla-
gen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die
Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prü-
fung bei Versicherten personenbezogene Daten
nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei
den Finanzbehörden anfordern.“
7. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten
gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Bei-
tragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung
von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören
zum Vermögen der Künstlersozialkasse.“
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Un-
ternehmer verpflichtet,
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben
und hierbei selbständige Künstler oder Publi-
zisten beauftragen oder
2. die selbständige Künstler oder Publizisten
beauftragen, um deren Werke oder Leistun-
gen für Zwecke ihres Unternehmens zu nut-
zen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nut-
zung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus,
dass die Summe der Entgelte nach § 25 für
einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag
oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auf-
träge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht
nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Num-
mer 2 nicht
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchfüh-
rung von Veranstaltungen gezahlt werden,
wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als
drei Veranstaltungen durchgeführt werden,
in denen künstlerische oder publizistische
Werke oder Leistungen aufgeführt oder dar-
geboten werden sowie
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter
oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags
auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abga-
bevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künst-
lersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen so-
wie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstler-
sozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen
erhoben werden, gehören zum Vermögen der
Künstlersozialkasse.“
10. In § 45 wird die Angabe „§ 80“ durch die Wörter
„Die §§ 80, 83 bis 86“ und das Wort „gilt“ durch
das Wort „gelten“ ersetzt.
11. § 56a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Ab-
satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022
geltenden Fassung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung dauer-
haft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht in-
nerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten
Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozial-
kasse erklärt, dass seine Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden
soll.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 56b wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes zur Regelung
des Sozialen Entschädigungsrechts
Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Rege-
lung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Arti-
kel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie
folgt gefasst:
„§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pfle-
geversicherung sowie Beiträge an berufs-
ständische Versorgungseinrichtungen“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 53
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 6“
ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner
um den Umfang einer Minderung nach Maß-
gabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8
und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10
verbleibt ein Anspruch auf Übergangsge-
bührnisse von mindestens sechs Monaten,
jedes weitere vollständig abgeleistete Dienst-
jahr erhöht den Anspruch um einen weiteren
Monat.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch
die Angabe „24“ ersetzt.
3. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11b
Beitragszuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung sowie Beiträge
an berufsständische Versorgungseinrichtungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beitragszuschussempfänger nach Satz 1,
denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Ab-
satz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen
Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grund-
lage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Ab-
satz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur
sozialen Pflegeversicherung.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist
ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei-
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
steht.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen versicherte Empfänger von
Übergangsgebührnissen erhalten während des
regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-
nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver-
tragsleistungen beanspruchen können, die der
Art nach den Leistungen nach dem Fünften und
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen.
Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zu-
schuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
trägen für Angehörige, die bei Versicherung des
Empfängers von Übergangsgebührnissen in der
gesetzlichen Krankenversicherung und in der so-
zialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamten-
rechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des
Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten
Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zu-
grundelegung der Übergangsgebührnisse als
beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschuss-
empfänger nach Satz 1, denen der Unterschieds-
betrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhal-
ten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich
nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zu-
grundelegung des Unterschiedsbetrags nach
§ 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Ein-
nahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten
Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als
die Beiträge, die auf der Grundlage der Über-
gangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags
nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetz-
lichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden
als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5
höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die
der Empfänger von Übergangsgebührnissen für
die private Kranken- und Pflegeversicherung zu
zahlen hat.“
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnis-
sen sind Beiträge zur berufsständischen Versor-
gungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer
durchgeführten Nachversicherung in einer be-
rufsständischen Versorgungseinrichtung nach
§ 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies
gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nach-
versicherung, wenn auf Grund des mit der Durch-
führung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1
Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
versicherung für die Zeit des Bezugs der Über-
gangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erstatten sind.
(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-
nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-
sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-
gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen
auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an
eine berufsständische Versorgungseinrichtung
zustehen und die auf Grund einer selbständigen
Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166
Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle
des Einkommens aus weiteren Versicherungsfäl-
len das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen
ist.“
4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter „mehr als“ durch
das Wort „mindestens“ ersetzt.

Artikel 20
Weitere Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse
nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses
ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld
als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.“
Artikel 21
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflege-
versicherung sowie Beiträge an berufsständi-
sche Versorgungseinrichtungen“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um
den Umfang einer Minderung nach Maßgabe
des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11;
bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein
Anspruch auf Übergangsgebührnisse von min-
destens sechs Monaten, jedes weitere vollstän-
dig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch
um einen weiteren Monat.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch
die Angabe „24“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Beitragszuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung sowie Beiträge
an berufsständische Versorgungseinrichtungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beitragszuschussempfängerinnen und Bei-
tragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1
Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-
schuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage
des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1
Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetz-
lichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist
ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf ei-
nen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
steht.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen versicherte Empfängerinnen oder
Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten
während des regelmäßigen Bezugs der Über-
gangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Bei-
trägen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen kön-
nen, die der Art nach den Leistungen nach dem
Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch
auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegever-
sicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Ver-
sicherung der Empfängerin oder des Empfängers
von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflege-
versicherung nach § 10 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-
spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge-
bers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht
der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach
§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-
züglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatz-
beitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitrags-
satzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der
Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein-
nahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder
Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen
der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1
Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zu-
schuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 be-
nannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unter-
schiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als
beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Bei-
träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-
rung niedriger als die Beiträge, die auf der
Grundlage der Übergangsgebührnisse und des
Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2
als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrich-
ten wären, werden als Zuschüsse nach den Sät-
zen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge
gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger
von Übergangsgebührnissen für die private Kran-
ken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für
den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsge-
bührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung
des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Ver-
sorgungskrankengeld als beitragspflichtige Ein-
nahme zugrunde zu legen.“

e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von
Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufs-
ständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen,
wenn wegen einer durchgeführten Nachversiche-
rung in einer berufsständischen Versorgungs-
einrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor
Durchführung der Nachversicherung, wenn auf
Grund des mit der Durchführung der Nachversi-
cherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen
rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Bei-
träge von der gesetzlichen Rentenversicherung
zu erstatten sind.
(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach
dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemei-
nen Rentenversicherung von der Beitragsbemes-
sungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweili-
gen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt
wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
Empfängerinnen und Empfänger von Übergangs-
gebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5
Beitragszahlungen an eine berufsständische Ver-
sorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund
einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
dass anstelle des Einkommens aus weiteren Ver-
sicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach
§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
berücksichtigen ist.“
Artikel 22
Änderung des
Gesetzes über die Entschädigung
der Soldatinnen und Soldaten und
zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen
und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenver-
sorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben.
2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgeho-
ben.
3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe
„35,“ die Wörter „40 Nummer 18 und 19, die Artikel“
eingefügt.
Artikel 23
Änderung des
Versorgungsruhensgesetzes
Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt
für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar
2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes
für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht
statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des So-
zialgerichtsgesetzes entsprechend.“
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Kommission“
durch die Wörter „dem Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Kommission“
durch die Wörter „das Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. De-
zember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung
zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt
endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der
Kommission angehörenden Mitglieder.“
Artikel 24
Änderung des
Entschädigungsrentengesetzes
Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungs-
rente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für
Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann
das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffent-
lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten ein-
sehen. Für die Übermittlung personenbezogener
Daten und die Akteneinsicht gelten die für die über-
mittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils
maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betrof-
fenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine
von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisa-
tion zu hören.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer
Entschädigungsrente entscheidet das Bundes-
amt für Soziale Sicherung.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kom-
mission“ durch die Wörter „das Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „über das Bun-
desversicherungsamt der Kommission“ durch

die Wörter „dem Bundesamt für Soziale
Sicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Kommis-
sion“ durch die Wörter „das Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kommis-
sion“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
Soziale Sicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sie“ durch das Wort
„es“ ersetzt und werden die Wörter „, dem
Bundesversicherungsamt“ gestrichen.
3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 5 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten
der Europäischen Union
§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spe-
zifikationen für andere Rechtsakte der Euro-
päischen Union“.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Konformitätsvermutung auf der
Grundlage technischer Spezifikationen
Bei Produkten und Dienstleistungen, die den
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen da-
von entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anfor-
derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Ab-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen die-
ser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.“
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
gefügt:
„§ 5a
Barrierefreiheit gemäß anderen
Rechtsakten der Europäischen Union
Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktio-
nen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen,
die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit
Ausnahme der Anforderungen an die Unterstüt-
zungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Num-
mer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird ver-
mutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen
gemäß anderen Rechtsakten der Union als der
Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barriere-
freiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktio-
nen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten
nichts anderes festgelegt ist.
§ 5b
Harmonisierte Normen
und technische Spezifikationen für
andere Rechtsakte der Europäischen Union
Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder
Funktionen von Produkten und Dienstleistungen,
die nicht in den Anwendungsbereich dieses Geset-
zes fallen, harmonisierten Normen und technischen
Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Arti-
kel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen
werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet,
soweit diese Normen und technischen Spezifikatio-
nen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforde-
rungen dieses Gesetzes erfüllen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder
Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem
Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrie-
refreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2
zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt
er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaß-
nahmen ergriffen werden, um die Konformität
dieses Produktes herzustellen. Sofern die Kon-
formität nicht hergestellt werden kann, stellt der
Händler sicher, dass das Produkt zurückgenom-
men wird. Wenn das Produkt den Barrierefrei-
heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt,
informiert der Händler unverzüglich die Markt-
überwachungsbehörde sowie die Marktüberwa-
chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, in denen er das Produkt auf
dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er
ausführliche Angaben, insbesondere über die
Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Kor-
rekturmaßnahmen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.“
Artikel 26
Änderung des
Bundesarchivgesetzes
In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“
durch die Angabe „§ 1 Nummer 9“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I
S. 4129) wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d“ ersetzt.
2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
Nummer 5“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12
Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 28f Abs. 3 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Ab-
satz 6a“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen
Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungs-
nummer ist aus der Meldung der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer
nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäf-
tigte den Versicherungsnummernachweis nach
§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber
hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu
beantragen.“
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genom-
menen Elternzeit sind der zuständigen Kranken-
kasse gesondert zu melden, sofern die Beschäf-
tigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt
unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversiche-
rungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Be-
schäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf
Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unter-
brochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der
nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb
von sechs Wochen abzugeben.“
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Technische Standards
für die Meldeverfahren
(1) Für die Meldeverfahren zwischen Melde-
pflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist
der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Stan-
dard XML zu übertragen.
(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen
Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinba-
renden Gemeinsamen Grundsätze.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu
übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Ge-
meinsamen Grundsätzen festgelegt ist.“
6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
die Programme zur Datenübertragung durch die
Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.“
7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist,
ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtun-
gen zu beteiligen.“ ersetzt.
8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a,
28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108“ durch die
Angabe „§§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3
Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108“
ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Datenstelle der Rentenversicherung kann
mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern
durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1
abweichende Zuständigkeit für die Erstellung
eines Kernprüfprogramms festlegen.“
9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter
Vorlage des Sozialversicherungsausweises“ gestri-
chen.
Artikel 29
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsan-
teil wird durch Anwendung des jeweiligen halben
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Ar-
beitsförderung und der gesetzlichen Krankenver-
sicherung sowie des halben kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a
Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-
mittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet
und gerundet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 134 Absatz 1
Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 134 Satz 1
bis 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sich aus der
Summe des“ und „ergebenden Beitragssat-
zes“ gestrichen und die Wörter „zuzüglich
des“ durch die Wörter „sowie des halben“ er-
setzt.
1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Ab-
satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch mit den von der Deutschen Renten-

versicherung Bund für ihre Entscheidung
benötigten Unterlagen, deren Bescheid
nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äuße-
rungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Do-
kumentation, welchen Auftragnehmern er
eine Kopie der gutachterlichen Äußerung
nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt
hat,“.
bb) Nummer 17 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 106“ durch
die Angabe „den §§ 106 bis 106c“ ersetzt.
dd) In Nummer 19 wird das Wort „schriftliche“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
schäftigten“ die Wörter „, soweit möglich,“ ein-
gefügt.
Artikel 30
Änderung der
Entgeltbescheinigungsverordnung
Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) pauschal besteuerte Bezüge nach den
§§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Ab-
satz 2 und § 40b des Einkommensteuer-
gesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen
Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschal-
steuerbrutto alle weiteren pauschal besteuer-
ten Bezüge;“.
2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die
einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach
Absatz 1 angefügt werden.“
Artikel 31
Änderung der
Renten Service Verordnung
Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung
vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen
die physische Versendung durch digitale Verfahren er-
setzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt
oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch
nimmt.“
Artikel 32
Änderung der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I
S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „8“ ersetzt.
2. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anschrift“
durch das Wort „Wohnort“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Anschrift“ durch die
Wörter „der Dienstort“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ab-
grenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Novem-
ber 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch
die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ände-
rung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung
des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geän-
dert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben.
Artikel 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m,
Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31,
33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buch-
stabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7,
Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8
Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28
Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024
in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Num-
mer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2
Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7
Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21
und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
(7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2026 in Kraft.
(8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a tre-
ten am 1. Januar 2027 in Kraft.

(9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3 die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung
des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung ordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.
und zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in
Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und (10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Num-
für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass mer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2759. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 00c03e88cc3afd09….