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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2167

BGBl. 2002 I S. 2167 · 108.612 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167
                                    Gesetz
                     zur Einführung einer kapitalgedeckten
 Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze
 (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG)

                                                      Vom 21.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen
          Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaft-
          liches Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG)
Artikel 2 Anpassung der Zusatzrenten der Hüttenknappschaft-
          lichen Zusatzversicherung im Saarland zum 1. Juli
          2002
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der be-
          trieblichen Altersversorgung
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-
           buch

Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 13 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
           meinsamen Marktorganisationen
Artikel 17 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 18 Änderung des Fremdrentengesetzes

Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
           Landwirte
Artikel 20 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März
           1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
           der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die
           Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialver-
           sicherung

Artikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom
           9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik
           Deutschland und der Volksrepublik Polen über Ren-
           ten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung

           hierzu vom 9. Oktober 1975

Artikel 23 Aufhebung von Verordnungen

Artikel 24 Neubekanntmachung des Vierten Buches Sozial-
           gesetzbuch
Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Juni 2002

                             Artikel 1

                       Gesetz
                zur Neuregelung der
          Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
              versicherung im Saarland
              (Hüttenknappschaftliches
         Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG)

                       Inhaltsübersicht

                           Erstes Kapitel
                       Allgemeine Vorschriften
  § 1 Grundsatz
  § 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
  § 3 Versicherte Arbeitnehmer
  § 4 Freiwillige Weiterversicherung
  § 5 Beiträge
  § 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
  § 7 Prüfung bei den Arbeitgebern

  § 8 Anwendung anderer Vorschriften

  § 9 Rechtsweg

                           Zweites Kapitel

                    Kapitaldeckungsverfahren

  § 10 Durchführung über eine Pensionskasse

  § 11 Freiwillige Weiterversicherung

  § 12 Leistungen
  § 13 Verfahren
  § 14 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgelt-
       umwandlung

  § 15 Anwendung anderer Vorschriften
                           Drittes Kapitel
                         Sonderregelungen

  § 16 Personenkreis
  § 17 Weitere Personenkreise

  § 18 Freiwillige Weiterversicherung

  § 19 Leistungen
  § 20 Zusatzrentenberechnung

  § 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen

  § 22 Bewertung von Zeiten

  § 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen

  § 24 Anpassung der Zusatzrenten
  § 25 Abfindung
BGBl. 2002, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
§ 26 Beginn und Erstattung
§ 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften

§ 28 Übertragung von Anwartschaften

§ 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften
§ 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren
§ 31 Vermögensübertragung

§ 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge
§ 33 Übergangsregelung
Anlage 1

Anlage 2

                    Erstes Kapitel

            Allgemeine Vorschriften

                             §1
                         Grundsatz
  (1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saar-
hütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden,
verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im
Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der
Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe
des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe
der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhal-
ten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeit-
nehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren.

  (2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 ge-
nannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hütten-
knappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe die-
ses Gesetzes weitergeführt.

                             §2
                   Träger der
    Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
   (1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rung ist die Landesversicherungsanstalt für das Saarland
(Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer
besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Be-
zeichnung „Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung“
trägt.

  (2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das
Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuwei-
sen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu
verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Ver-
bindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen
beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der
Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter.

                             §3
                Versicherte Arbeitnehmer
   (1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1
genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
  (2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unter-
nehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der

Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbei-
tenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewer-
bebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der

Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die
Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-
rung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet
der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat
oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebs-
rat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die
Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalender-
monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versiche-
rungsträger über den Antrag entschieden hat. Das

Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger
eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimm-
abgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekannt-
gabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.
   (3) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung sind nur Arbeitnehmer, die auf-
grund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ver-
sicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sind.

   (4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genann-
ten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebs-
teile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der
Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäf-
tigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf
Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Be-
triebsrates kann das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des
Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die
Alterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem
Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betrof-
fenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gela-
gerte Fälle zu berücksichtigen.
  (5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist
eine Versicherung im Sinne der §§ 14a,14b des Arbeits-
platzschutzgesetzes.

                            §4

             Freiwillige Weiterversicherung

  Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die
Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung
nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des
zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen.
Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters
oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist
eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht
bei einer Teilleistung wegen Alters.

                            §5
                         Beiträge
   (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt
4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Ver-
sicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit
es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als
Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die
BGBl. 2002, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung zugrunde gelegt werden.
  (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge die
Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, die in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten gilt.
  (3) Die Beiträge werden getragen
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
   Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Ver-
   sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch
   von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur
   Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monat-
   liches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt,

2. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den
   Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,

3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz
   Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für
   den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden
   Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern.
  (4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen
Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil

des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom
Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebe-
ner Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder
Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann,
wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers
unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme
der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatz-
versicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den

sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn-
oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bar-
gehalt der Versicherten abziehen.
  (5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung
des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünf-
zehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgen-
den Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis
zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach
Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben.
  (6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter
Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.

  (7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der
Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hütten-

knappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom

Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für frei-

willig Versicherte jeder Betrag zwischen 325 Euro und der

Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.

  (8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum
Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages
gezahlt werden.

                            §6
                   Beitragszahlung,
          Meldepflicht und Beitragsmitteilung
  (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den
Versicherungsträger zu zahlen.

  (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für
jeden versicherten Arbeitnehmer
1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung
   (Anmeldung),
2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung
   (Abmeldung),
3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als
   einem Kalendermonat,
4. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-
   namens

eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeit-
geber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicher-
ten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahres-
meldung).

  (3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten
Arbeitnehmer:

1. seine Versicherungsnummer in der Hüttenknapp-
   schaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,
2. seinen Familien- und Vornamen,
3. sein Geburtsdatum,

4. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur
   umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hütten-
   knappschaftlichen Zusatzversicherung,
6. den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben:
1. bei der Anmeldung

   a) die Anschrift,

   b) der Beginn der Beschäftigung,
   c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer
      in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
      rung erforderlichen Angaben,
2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung

   a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift
      noch nicht gemeldet worden ist,
   b) das beitragspflichtige Entgelt,
   c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeits-
      entgelt erzielt wurde.

 (4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger
monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.

   (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-

stimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde-

verfahren zu bestimmen, insbesondere

1. die Frist der Meldungen,

2. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldun-
   gen oder die Durchführung der Versicherung erforder-
   lichen Angaben zu machen sind,
3. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiter-
   leitung der Daten,
4. unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf
   maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
   Datenübertragung erstattet werden,
5. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder An-
   gaben verzichtet wird.
BGBl. 2002, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
  (6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer
einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde
gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflicht-
beiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich
mitzuteilen.
   (7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den

Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur

ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Bei-

tragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Ver-

sicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende

Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich
mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versiche-
rungsträger durch Satzung.

                            §7
             Prüfung bei den Arbeitgebern

   (1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaft-

lichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob

diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten

nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den

Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbeson-
dere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Mel-
dungen mindestens alle vier Jahre.

   (2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungs-

träger durch Satzung.

                            §8

           Anwendung anderer Vorschriften
  Auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen fin-
den die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten
Buches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend Anwendung.

                            §9
                        Rechtsweg

  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten
der Sozialversicherung.

                  Zweites Kapitel

          Kapitaldeckungsverfahren

                            § 10
        Durchführung über eine Pensionskasse
  (1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversi-
cherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht un-
terliegt.
  (2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse
beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt.
Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leis-
tungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht
werden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pen-
sionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zu-
stande kommt.

  (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeit-
geber werden durch den Versicherungsträger in den
Organen der Pensionskasse wahrgenommen.

                           § 11
             Freiwillige Weiterversicherung

   Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht

in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus,

muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der

betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen

ermöglicht werden.

                           § 12
                       Leistungen
  (1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maß-
gabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebens-

lange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1

Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-

gesetzes zu gewährleisten.

  (2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Ver-
sorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge
und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahl-
ten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen

biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür

zur Verfügung zu stellen.

   (3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von
bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungs-
zeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung werden angerechnet.
   (4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung
kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein
Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung besteht.

                           § 13

                        Verfahren
  Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm
eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unver-
züglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergelei-
tet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird

zwischen dem Versicherungsträger und der Pensions-
kasse vereinbart.

                           § 14
              Anspruch auf betriebliche
     Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
  (1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgelt-
umwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.
  (2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgelt-
umwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse
nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäfts-
bedingungen erfolgen. Der Versicherungsträger kann den
Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersver-
sorgung für die Pensionskasse übernehmen. Die Erstat-
tung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versiche-
rungsträger und der Pensionskasse vereinbart.
BGBl. 2002, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171
                          § 15
           Anwendung anderer Vorschriften
  (1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts
Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung entsprechend.

  (2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften
für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersver-
sorgung nach dem Einkommensteuergesetz.

                  Drittes Kapitel

                Sonderregelungen

                          § 16
                     Personenkreis

  Für Versicherte, die

1. vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und
2. entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsver-
   hältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüt-
   tenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet
   hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen frei-
   willigen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
   versicherung wirksam entrichtet haben,
wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im
Umlageverfahren weitergeführt.

                          § 17

                Weitere Personenkreise

   (1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf
eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe
dieses Kapitels weiter.

   (2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzu-
führen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem
1. Januar 2003.

                          § 18
            Freiwillige Weiterversicherung
   (1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen
ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie
1. während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge
   zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ent-
   richtet haben und
2. die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren
   nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die
   Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen
   Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.
Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben
einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-

zahlt werden.

   (2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirk-
sam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr
folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

                            § 19
                         Leistungen
  (1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung sind

1. Zusatzrenten wegen Alters,

2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,

4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei
   Wiederheirat,

5. Beitragserstattung,

6. Übertragung von Anwartschaften.
  (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur
gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus
der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind
Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine ver-

gleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten
werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die ver-
gleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehe-
gatten nicht besteht. Zu einer Teilrente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch nur der
entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt.
   (3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem
eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlage-
finanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
erfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitrags-
zeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatz-

zeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten an-
schließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die be-
sondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-
   endung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente wegen
   verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,

2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene
   Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen
   hat.
Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraus-
setzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung
vorzeitig erfüllt, wenn
1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüt-
   tenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert
   waren,
2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jewei-
   ligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren
   oder
3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche
   Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknapp-
   schaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.

                            § 20

               Zusatzrentenberechnung

  (1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermit-
   telten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknapp-
   schaftlichen Zusatzversicherung,
BGBl. 2002, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
werden.
  (2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüt-
tenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten
Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.

  (3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
punkte bei

1. Zusatzrenten wegen Alters                        0,225,
2. Zusatzrenten wegen
   verminderter Erwerbsfähigkeit                    0,225,
3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis
   zum Ablauf des dritten Kalendermonats,
   in dem der Ehegatte verstorben ist,              0,225,

   anschließend                                     0,135,

4. Halbwaisenzusatzrenten                          0,0225,
5. Vollwaisenzusatzrenten                           0,045.
Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli
1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor
immer 0,135.
  (4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche
Entgeltpunkte treten an die Stelle

 der Werte
 0,225       0,135      0,0225     0,045

                                               bei Beginn
 die Werte                                     der Rente
                                               im Jahr

 0,3         0,18       0,03       0,06        bis 2002

 0,2925      0,1755     0,02925    0,0585      2003
 0,2850      0,1710     0,02850    0,0570      2004

 0,2775      0,1665     0,02775    0,0555      2005
 0,2700      0,1620     0,02700    0,0540      2006

 0,2625      0,1575     0,02625    0,0525      2007
 0,2550      0,1530     0,02550    0,0510      2008
 0,2475      0,1485     0,02475    0,0495      2009
 0,2400      0,1440     0,02400    0,0480      2010
 0,2325      0,1395     0,02325    0,0465      2011

  (5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die
Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

  (6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht
gezahlt.

                           § 21
                      Ermittlung

          des Rentenartfaktors in Sonderfällen

  (1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters

bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige

Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine

Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezo-
gen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalender-
monaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine
Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenart-
faktor zugrunde gelegt.

  (2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine
Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spä-
testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der
bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.

                           § 22

                 Bewertung von Zeiten

  (1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 gel-
tenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurech-
nen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
   (2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember
1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegen-
de Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20
Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Brutto-
arbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Ein-

tragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in
Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.
  (3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge
entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalen-
dermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen
0,0281 Entgeltpunkte.
   (4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember
1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Ent-
geltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Ent-
gelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit

dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in franzö-
sischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark
umzurechnen.

                           § 23

            Zusammentreffen von Zusatz-
             renten und von Einkommen

  (1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden
Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.

   (2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig ge-
leistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger
Höhe geleistet.
  (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von
Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der
Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatz-
rente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen
mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkom-
mensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

                           § 24

             Anpassung der Zusatzrenten

  (1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten

um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der

aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung verändert.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den
Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger be-
kannt.
BGBl. 2002, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
                           § 25
                        Abfindung

   (1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvor-
aussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente,
die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze
nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden,
das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente ent-
spricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit ge-

leistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehen-

den Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem
Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor
(Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus
der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus
der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Ta-
belle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist.
  (2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die
Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über
Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.

                           § 26
                 Beginn und Erstattung

  (1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf
Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat
nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatz-
rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Voll-
endung des 65. Lebensjahrs bezogen, ist anschließend
eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im
Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von
Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten,
über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über
Berechnungsgrundsätze Anwendung.
  (2) Für die Beitragserstattung finden die für die Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten maßge-
benden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit
vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden
nicht erstattet.

                           § 27
                    Wahlrecht auf
           Übertragung von Anwartschaften

   (1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzu-
führen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere
Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Über-
tragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen
(Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 ent-
weder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versiche-
rungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrich-
ten.

   (2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Ver-
sicherten werden durch den Versicherungsträger von

Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit

dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des
geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger
gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vor-

behalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht.

  (3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:
1. Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlage-
   finanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
   rung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und
   der gespeicherten Daten

   a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente

      wegen voller Erwerbsminderung,

   b) bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,
   c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatz-
      rente wegen Alters

   zu zahlen wäre,
2. Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und
   Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknapp-
   schaftlichen Zusatzversicherung,
3. Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapital-
   betrages bei Übertragung der Anwartschaften in die
   kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzver-
   sicherung und

4. Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschluss-
   wirkung.
   (4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach
Bekanntgabe der Information die Übertragung der
Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknapp-
schaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungs-
träger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann
nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat
der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in
Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten
Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche
Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.

                          § 28
           Übertragung von Anwartschaften

   (1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im
Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem
1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in
der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht
erfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknapp-
schaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der
Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in
einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in
der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begrün-
det, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung wirksam entrichtet.

   (2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Ver-
sicherung in Anspruch genommen, werden nur die später
gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind
sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegol-
ten.

                          § 29

                    Durchführung

         der Übertragung von Anwartschaften

  (1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem
BGBl. 2002, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaft-
liche Zusatzversicherung übertragen.
   (2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten
ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit
dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Über-
tragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert
wird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölf-
fache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des
Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenart-
faktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragun-

gen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das
Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend,
ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der
kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter
20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2
des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr
Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023.
  (3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe
des Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzier-
ten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapital-
gedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
durch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den
nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die
Pensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den

Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.

                           § 30

     Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren
  (1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden

durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnah-
men und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufge-
bracht.
  (2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde
Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss
des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

                           § 31

                Vermögensübertragung
   Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.

                           § 32
                  Steuer- und beitrags-
          rechtliche Behandlung der Beiträge
   Beiträge im Umlageverfahren werden steuer- und bei-
tragsrechtlich wie Beiträge zur Sozialversicherung behan-
delt.

                           § 33

                  Übergangsregelung

   Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird
bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Um-
lageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapital-
gedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse
weitergeleitet.
BGBl. 2002, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
                                       Anlage 1
                                (zu § 25 Abs. 1)

Tabelle 1
              Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte

  Alter des Berechtigten
  zur Zeit der Abfindung

  unter 23 Jahren
  23 Jahre bis unter 26 Jahren
  26 Jahre bis unter 28 Jahren
  28 Jahre bis unter 31 Jahren
  31 Jahre bis unter 33 Jahren
  33 Jahre bis unter 36 Jahren
  36 Jahre bis unter 59 Jahren
  59 Jahre bis unter 63 Jahren
  63 Jahre bis unter 66 Jahren
  66 Jahre bis unter 69 Jahren
  69 Jahre bis unter 72 Jahren
  72 Jahre bis unter 74 Jahren
  74 Jahre bis unter 78 Jahren
  78 Jahre bis unter 81 Jahren
  81 Jahre bis unter 86 Jahren
  86 Jahre bis unter 92 Jahren
  92 Jahre und mehr

       Kapitalisierungsfaktor

       6
       7
       8
       9
       10
       11
       12
       11
       10
       9
       8
       7
       6
       5
       4
       3
       2

Tabelle 2
         Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer
  Alter der Witwe oder des Witwers
  zur Zeit der Abfindung

  unter 25 Jahren
  25 Jahre bis unter 27 Jahren
  27 Jahre bis unter 28 Jahren
  28 Jahre bis unter 29 Jahren
  29 Jahre bis unter 30 Jahren
  30 Jahre bis unter 31 Jahren
  31 Jahre bis unter 32 Jahren
  32 Jahre bis unter 33 Jahren
  33 Jahre bis unter 34 Jahren
  34 Jahre bis unter 36 Jahren
  36 Jahre bis unter 38 Jahren
  38 Jahre bis unter 43 Jahren
  43 Jahre bis unter 45 Jahren
  45 Jahre bis unter 52 Jahren
  52 Jahre bis unter 55 Jahren
  55 Jahre bis unter 58 Jahren
  58 Jahre bis unter 61 Jahren
Kapitalisierungsfaktor

5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
16
15
14
13
BGBl. 2002, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176
         61 Jahre bis unter 63 Jahren
         63 Jahre bis unter 65 Jahren
         65 Jahre bis unter 68 Jahren
         68 Jahre bis unter 70 Jahren
         70 Jahre bis unter 73 Jahren
         73 Jahre bis unter 75 Jahren
         75 Jahre bis unter 78 Jahren
         78 Jahre bis unter 82 Jahren
         82 Jahre bis unter 86 Jahren
         86 Jahre bis unter 92 Jahren
         92 Jahre und mehr

       12
       11
       10
       9
       8
       7
       6
       5
       4
       3
       2

Tabelle 3
                        Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen
         Alter des Berechtigten
         zur Zeit der Abfindung

         unter 1 Jahr
           1 Jahr bis unter 2 Jahren
           2 Jahre bis unter 3 Jahren
           3 Jahre bis unter 4 Jahren
           4 Jahre bis unter 5 Jahren
           5 Jahre bis unter 6 Jahren
           6 Jahre bis unter 7 Jahren
           7 Jahre bis unter 8 Jahren
           8 Jahre bis unter 9 Jahren
           9 Jahre bis unter 10 Jahren
         10 Jahre bis unter 11 Jahren
         11 Jahre bis unter 12 Jahren
         12 Jahre bis unter 13 Jahren
         13 Jahre bis unter 14 Jahren
         14 Jahre bis unter 15 Jahren
         15 Jahre bis unter 16 Jahren
         16 Jahre bis unter 17 Jahren
         17 Jahre und mehr
Kapitalisierungsfaktor

13
13
12
12
11
10
10
9
8
8
7
6
5
5
4
3
2
1
BGBl. 2002, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177
     2003       2004       2005      2006
20    5,51        5,47      5,47      5,47
21    5,64        5,60      5,60      5,60
22    5,77        5,73      5,73      5,73
23    5,90        5,86      5,86      5,86
24    6,03        5,99      5,99      5,99
25    6,17        6,13      6,12      6,12
26    6,30        6,26      6,26      6,26
27    6,45        6,40      6,40      6,40
28    6,59        6,55      6,54      6,54
29    6,74        6,69      6,69      6,68
30    6,88        6,84      6,83      6,83
31    7,04        6,99      6,98      6,98
32    7,19        7,14      7,14      7,13
33    7,35        7,30      7,29      7,29
34    7,51        7,46      7,45      7,44
35    7,67        7,62      7,61      7,60
36    7,83        7,78      7,77      7,76
37    8,00        7,94      7,93      7,93
38    8,17        8,11      8,10      8,09
39    8,34        8,28      8,27      8,26
40    8,52        8,46      8,44      8,43
41    8,70        8,63      8,62      8,61
42    8,88        8,81      8,80      8,79
43    9,07        9,00      8,98      8,97
44    9,26        9,19      9,17      9,15
45    9,45        9,38      9,36      9,34
46    9,66        9,58      9,56      9,54
47    9,87        9,78      9,76      9,73
48   10,08        9,99      9,96      9,94
49   10,31       10,21     10,18     10,15
50   10,54       10,44     10,40     10,36
51   10,79       10,68     10,62     10,58
52   11,05       10,92     10,86     10,81
53   11,32       11,18     11,11     11,05
54   11,60       11,45     11,36     11,29
55   12,09       11,73     11,63     11,55
56   12,58       12,22     11,91     11,81
57   13,09       12,73     12,41     12,08
58   13,61       13,25     12,92     12,59
59   14,15       13,79     13,45     13,11
60   14,72       14,37     14,02     13,67
61   15,34       14,97     14,61     14,25
62   15,98       15,60     15,23     14,86
63   16,65       16,27     15,88     15,51
64   16,85       16,46     16,07     15,69
65   17,00       16,61     16,22     15,83

                                                          Anlage 2
                                                   (zu § 29 Abs. 2)

2007      2008      2009      2010       2011         ab 2012
  5,47      5,47      5,47      5,47      5,47             5,47
  5,60      5,60      5,60      5,60      5,60             5,60
  5,72      5,72      5,72      5,72      5,72             5,72
  5,85      5,85      5,85      5,85      5,85             5,85
  5,99      5,99      5,98      5,98      5,98             5,98
  6,12      6,12      6,12      6,12      6,12             6,12
  6,26      6,26      6,25      6,25      6,25             6,25
  6,40      6,39      6,39      6,39      6,39             6,39
  6,54      6,54      6,53      6,53      6,53             6,53
  6,68      6,68      6,68      6,68      6,68             6,67
  6,83      6,82      6,82      6,82      6,82             6,82
  6,98      6,97      6,97      6,97      6,97             6,97
  7,13      7,12      7,12      7,12      7,12             7,12
  7,28      7,28      7,28      7,27      7,27             7,27
  7,44      7,43      7,43      7,43      7,43             7,43
  7,60      7,59      7,59      7,59      7,58             7,58
  7,76      7,75      7,75      7,75      7,74             7,74
  7,92      7,92      7,91      7,91      7,91             7,91
  8,09      8,08      8,08      8,07      8,07             8,07
  8,25      8,25      8,24      8,24      8,24             8,24
  8,43      8,42      8,41      8,41      8,41             8,41
  8,60      8,59      8,59      8,58      8,58             8,58
  8,78      8,77      8,76      8,76      8,75             8,75
  8,96      8,95      8,94      8,94      8,93             8,93
  9,14      9,13      9,12      9,12      9,11             9,11
  9,33      9,32      9,31      9,30      9,30             9,30
  9,52      9,51      9,50      9,49      9,49             9,49
  9,72      9,70      9,69      9,69      9,68             9,68
  9,92      9,90      9,89      9,88      9,88             9,87
10,12      10,11     10,09     10,08     10,08            10,07
10,33      10,31     10,30     10,29     10,28            10,28
10,55      10,53     10,51     10,50     10,49            10,48
10,77      10,74     10,72     10,71     10,70            10,69
11,00      10,97     10,94     10,92     10,91            10,91
11,24      11,20     11,16     11,14     11,13            11,13
11,48      11,43     11,39     11,37     11,35            11,34
11,73      11,67     11,63     11,59     11,57            11,57
11,99      11,92     11,86     11,83     11,80            11,79
12,26      12,17     12,11     12,06     12,03            12,02
12,78      12,44     12,37     12,31     12,28            12,26
13,32      12,98     12,64     12,58     12,54            12,52
13,90      13,55     13,20     12,85     12,81            12,78
14,50      14,14     13,78     13,42     13,07            13,04
15,13      14,76     14,39     14,03     13,67            13,31
15,31      14,93     14,56     14,19     13,83            13,47
15,45      15,07     14,70     14,33     13,96            13,60
BGBl. 2002, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
                        Artikel 2
       Anpassung der Zusatzrenten der
 Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
         im Saarland zum 1. Juli 2002

   Zum 1. Juli 2002 werden die Zusatzrenten der Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland um
den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung zum
1. Juli 2002 verändert. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung gibt den Vomhundertsatz nach Satz 1
im Bundesanzeiger bekannt.

                        Artikel 3
    Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
       der betrieblichen Altersversorgung

                        (800-22-1)
  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1258), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort
   „oder“ durch ein Komma, am Ende der Nummer 3 der
   Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
   Nummer 4 angefügt:
   „4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsent-
       gelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieb-
       lichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds,
       eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung
       leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die
       Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die
       Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei
       entsprechend anzuwenden, soweit die zugesag-
       ten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der
       Kapitaldeckung finanziert werden.“

2. § 1b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „in den Absät-
      zen 1 und 2“ durch die Angabe „in Absatz 1 Satz 1
      und 2“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummer 1 wird gestrichen, die bisherigen
           Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Im Fall einer Direktversicherung ist dem
           Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der
           Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Be-
           zugsrecht einzuräumen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5a wird die Angabe „Absatz 1 oder 4“
      durch die Angabe „Absatz 1, 3a oder 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 5b wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4
      und 5a“ durch die Angabe „Absätzen 2, 3, 3a
      und 5a“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3“ durch
      die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
      stützungskasse“ die Wörter „oder gemäß § 1b
      Abs. 3 von einem Pensionsfonds“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

   b) In Absatz 5 werden der Schlusspunkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:
      „dies gilt nicht für ab 1. Januar 2002 gegebene
      Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge
      von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-
      sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbei-
      ter und Angestellten für eine betriebliche Alters-
      versorgung verwendet werden.“

6. § 16 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht
   für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungs-
   plans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebens-
   jahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.“

7. Nach § 30d wird folgender § 30e eingefügt:
                            „§ 30e
      (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen,
   die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.
      (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf
   Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen
   Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und
   Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitrags-
   orientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage
   durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung,
   dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht
   zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht einge-
   räumt werden und eine Überschussverwendung
   gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Für die
   Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelun-
   gen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1
   bleibt unberührt.“

                         Artikel 4
                    Änderung
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes

                         (7631-1)

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. § 112 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Ver-
      sorgungseinrichtung, die

      1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leis-
         tungen der betrieblichen Altersversorgung für
         einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von
         Arbeitnehmern erbringt,
BGBl. 2002, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
      2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für
         diese Leistungen zu entrichtenden künftigen

         Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungs-

         fälle durch versicherungsförmige Garantien zu-

         sagen darf,

      3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf
         Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
      4. verpflichtet ist, die Leistung als lebenslange
         Altersrente oder in Form eines Auszahlungs-
         plans mit unmittelbar anschließender Rest-
         verrentung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
         Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
         zu erbringen.
      Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäfts-
      planes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßi-
      gen Leistungserbringung im Versorgungsfall. Pen-
      sionspläne sind
      1. beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage
         des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des

         Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
         Altersversorgung durchgeführt wird,

      2. leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage
         des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 oder
         Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung
         der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt
         wird.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift

      gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die

      unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbes-
      serung der betrieblichen Altersversorgung fallen-
      den Personen.“

2. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2,“ ge-
   strichen.

                        Artikel 5

                    Änderung
       des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-1)
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
   folgende Angabe angefügt:
   „§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht“.

2. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Ausführungsbehör-
   den des Bundes“ durch die Wörter „Unfallkasse des
   Bundes“ ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
      Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten
      die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      sinngemäß.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen

      Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung

      eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet

      sechs Monate nach Bekanntgabe der Entschei-
      dung über den Antrag oder den Widerspruch.“

4. Nach § 69 wird folgender § 70 angefügt:
                            „§ 70

        Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
     Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgeset-
   zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend
   bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit
   dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.“

                        Artikel 6

                    Änderung

      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 115

    folgende Angabe angefügt:

    „§ 115a Überleitungsvorschrift        zum    Verjährungs-
            recht“.

 2. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neube-
    ginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-
    schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“

 3. § 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
    Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
    Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-
    gemäß. Die Verjährung wird auch durch schriftlichen
    Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines
    Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs
    Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über
    den Antrag oder den Widerspruch.“

 4. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.

 5. § 31 Abs. 5 wird aufgehoben.

 6. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:
       „Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-
       den bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundes-
       ministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt;
       die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vor-
       standes. Vor der Bestellung des Geschäftsführers
       der Unfallkasse des Bundes ist der Beirat bei der
       Künstlersozialkasse zu hören.“
BGBl. 2002, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Ausführungs-
       behörden des Bundes und“ gestrichen.

 7. § 44 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den
       Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter
       mit der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der
       Versicherten an.“
    b) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
       „6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundes-
           ministerium für Arbeit und Sozialordnung auf
           Vorschlag des Bundesministeriums des
           Innern, des Bundesministeriums der Finanzen,
           des Bundesministeriums der Verteidigung,
           des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
           und Wohnungswesen, des Bundesministe-
           riums für Arbeit und Sozialordnung und der
           Bundesanstalt für Arbeit.“

 8. § 70 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
     „(2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse
    bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
    Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Haushalts-
    plan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmi-
    gung des Bundesministeriums der Finanzen; der

    Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden,

    dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des

    Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmi-

    genden Stelle vorgelegt werden kann. Der Haushalts-

    plan der Unfallkasse des Bundes bedarf der Geneh-

    migung des Bundesversicherungsamtes im Einver-
    nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
    Sozialordnung und dem Bundesministerium der

    Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig fest-
    gestellt werden, dass er spätestens am 1. September
    vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll,
    der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.
    Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung
    auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haus-
    haltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Ver-
    sicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder
    die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur
    Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn
    die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe
    des Bundes nicht beachtet sind.“

 9. In § 71d Satz 4 werden die Wörter „innerhalb von
    sechs Wochen nach Vorlage“ gestrichen.

10. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung
    des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
    und Sozialordnung und dem Bundesministerium der
    Finanzen erfolgt.“

11. Nach § 115 wird folgender § 115a angefügt:
                            „§ 115a
        Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
      Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgeset-
    zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend

    bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des
    § 27 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
    Fassung.“

                        Artikel 7
                   Änderung
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1. § 251 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 4“ durch
      die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“ durch
      die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.

2. Dem § 255 Abs. 3a werden folgende Sätze angefügt:

   „Sie sind an die Krankenkassen zu zahlen, sobald sie

   von diesen nach Absatz 3 Satz 2 verrechnet werden

   können. Soweit Beiträge nicht verrechnet werden kön-

   nen, sind sie am fünften Arbeitstag nach Zugang der

   Anforderung der Krankenkasse zu zahlen; frühester

   Zugang einer Anforderung ist der Erste des Monats, für
   den die Rente gezahlt wird.“

3. § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit
       anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das
       Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Gel-
       tungsbereich dieses Gesetzes hat.“

                        Artikel 8

                   Änderung
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 124 wird die Überschrift wie
       folgt gefasst:

                          „Drittes Kapitel
        Organisation, Datenschutz und Datensicherheit“.
BGBl. 2002, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
   b) Nach der Angabe zu § 146 wird die Überschrift wie
      folgt gefasst:
                      „Zweiter Abschnitt

              Datenschutz und Datensicherheit“.
   c) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 151a Antragstellung im automatisierten Ver-
              fahren beim Versicherungsamt“.
   d) Die Angabe zu § 198 wird wie folgt gefasst:

      „§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen“.

2. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die
      Wörter „oder vergleichbares Einkommen“ ein-

      gefügt.

   b) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz
      ersetzt:

      „Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusam-
      mengerechnet.“

3. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
   „aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose
   oder Siliko-Tuberkulose“ durch die Wörter „aufgrund
   einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit
   nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage
   zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober
   1997“ ersetzt.

4. § 96a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“
          die Wörter „oder vergleichbares Einkommen“
          eingefügt.
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:

          „Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden
          zusammengerechnet.“
   b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch
      die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

5. Dem § 106a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitritts-
   recht nach § 26a des Elften Buches ausgeübt haben.“

6. In § 118 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch
   folgende Sätze ersetzt:

   „Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des
   Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
   sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel-
   bar in Empfang genommen haben oder an die der ent-
   sprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift-
   einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs-
   geschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfän-
   ger), als auch die Personen, die als Verfügungs-
   berechtigte über den entsprechenden Betrag ein
   bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kon-
   tos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügen-
   de), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-
   tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der

    Träger der Rentenversicherung hat Erstattungs-
    ansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
    Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach
    Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungs-
    berechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis
    von der Überzahlung und von dem Erstattungspflich-
    tigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
    weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
    den entsprechenden Betrag bereits anderweitig ver-
    fügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem
    Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name
    und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und

    etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.“

 7. Nach § 124 wird die Kapitelüberschrift wie folgt ge-
    fasst:

                        „Drittes Kapitel

      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit“.

 8. Nach § 146 wird die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „Zweiter Abschnitt
                 Datenschutz und Datensicherheit“.

 9. § 148 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Rentenversicherungsträger darf die Versiche-
       rungsnummer, den Familiennamen, den Geburts-
       namen, die Vornamen, den Geburtsort und die
       Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen
       der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des

       Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktua-
       lisierung der im Versicherungskonto gespeicher-
       ten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten
       und nutzen.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-
       desanstalt für Arbeit“ das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt und nach den Wörtern „betraut
       ist,“ die Wörter „und den Versicherungsämtern
       und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Auf-
       nahme von Anträgen auf Leistungen aus der
       gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind,“
       eingefügt.

10. § 150 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genannten
       Stellen“ die Wörter „ , der Bundesversicherungs-
       anstalt für Angestellte, soweit sie als zentrale Stelle
       Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz
       durchführt,“ eingefügt.

    b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Deutsche
       Post AG“ die Wörter „, für die Versicherungsämter
       und Gemeindebehörden“ eingefügt.

11. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:
                            „§ 151a

              Antragstellung im automatisierten
              Verfahren beim Versicherungsamt
      (1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei
    dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde
    und die Übermittlung der Anträge an den Träger der
    Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfah-
BGBl. 2002, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
    ren eingerichtet werden, das es dem Versicherungs-
    amt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für

    das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der

    Versicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Haupt-

    wohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit

    im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der

    Gemeinde haben, aus der Stammsatzdatei der Daten-

    stelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem

    Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen.
      (2) Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150

    Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten übermittelt wer-
    den. Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgen-
    de Daten übermittelt werden:
    1. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter
       Angabe des Staates,

    2. Datum der letzten Kontoklärung,
    3. Anschrift.

       (3) Die Träger der Rentenversicherung und der Ver-
    band Deutscher Rentenversicherungsträger erstellen
    im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
    in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für
    die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das
    insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches
    erforderlichen technischen und organisatorischen
    Maßnahmen enthalten muss. Einrichtung und Ände-
    rungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen

    Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die
    Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von dem
    Zustimmungserfordernis zulassen, wenn die Prüfung
    bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durch-
    geführt worden ist. Das Sicherheitskonzept ist im
    Falle sicherheitserheblicher Änderungen, spätestens
    jedoch alle drei Jahre im Einvernehmen mit dem Bun-
    desamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu

    aktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
    Die Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Ver-
    fahrens untersagen, wenn das Sicherheitskonzept

    nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.“

12. § 198 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 198
            Neubeginn und Hemmung von Fristen
      Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitrags-
    verfahren oder ein Verfahren über einen Renten-
    anspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach
    Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen
    auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von
    Beiträgen (§ 25 Abs.1 Viertes Buch) und des

    Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten

    Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung
    endet sechs Monate nach Abschluss eines der in
    Satz 1 genannten Verfahren.“

13. § 210 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14. Dem § 286d wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am
    31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229
    § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
    Gesetzbuche entsprechend.“

15. Dem § 302 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf

    eine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-

    einkommen aus einer Beschäftigung oder selbständi-

    gen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Aus-

    nahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente

    dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzu-

    verdienst.“

16. Dem § 313 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf
    eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
    einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
    vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vor-
    ruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleich-
    bare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht
    als Hinzuverdienst.“

                        Artikel 9

                   Änderung
      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-7)

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10
Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

       „§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bun-

              des“.
    b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

       „§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bun-
              des“.
    c) Nach der Angabe zu § 149 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Un-
               fallkasse des Bundes“.

    d) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:

       „§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bun-

              des“.

    e) Nach der Angabe zu § 218a wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bun-
               des“.

 2. In § 47 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Tätigkeit als
    Unternehmer“ die Wörter „ , mitarbeitende Ehegatten
    oder Lebenspartner“ eingefügt.

 3. In § 96 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
    gende Sätze ersetzt:
BGBl. 2002, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
   „Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des
   Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
   sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel-
   bar in Empfang genommen haben oder an die der ent-
   sprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift-
   einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs-
   geschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfän-
   ger), als auch die Personen, die als Verfügungs-
   berechtigte über den entsprechenden Betrag ein
   bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kon-
   tos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügen-
   de), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung
   des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger
   der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche
   durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstat-
   tungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf
   des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtig-
   te Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der
   Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen
   erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberwei-
   sung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den
   entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
   wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger
   der Unfallversicherung auf Verlangen Name und
   Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und
   etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.“

4. In § 113 werden die Wörter „gilt § 852 Abs. 1 und 2
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
   „gelten die §§ 195, 199 Abs.1 und 2 und § 203 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt und folgender
   Satz wird angefügt:
   „Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.“

5. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. die Unfallkasse des Bundes,“.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2
      mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung
      folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
      und dem Bundesministerium der Finanzen erfor-
      derlich ist:
      1. Satzungen über den Versicherungsschutz für
         Personen, die sich auf der Unternehmensstätte
         aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),
      2. Satzungen über die Obergrenze des Jahres-
         arbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),

      3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
      4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfall-
         kasse (§ 186).“

6. § 115 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 115

        Prävention bei der Unfallkasse des Bundes
     (1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallver-
   hütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des

Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt
für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes
zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genann-
ten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse
des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15
Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für
diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvor-
schriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei
berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Ver-
waltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständig-
keitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidi-
gung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen, kann jedes dieser Ministerien für seinen
Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvor-
schrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in
diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundes-
ministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozial-
ordnung.

   (2) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse
des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125
Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse
des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung
des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15
Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann
Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-
verhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger
sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständig-
keitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidi-
gung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen, ist jedes dieser Ministerien für seinen
Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverord-
nung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in die-
sen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesminis-
terien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung.
   (3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des
Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den
Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes
zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeits-
schutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im
Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts ande-
res bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die
insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der
Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch
zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den
Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich
seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen
Bundesministerium oder der von ihm bestimmten
Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesminis-
terien stellen sicher, dass die für die Überwachung
und Beratung der Unternehmen eingesetzten Auf-
sichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende
Befähigung besitzen.“
BGBl. 2002, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
 7. Dem § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“

 8. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“

 9. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritten“ die Wör-
       ter „und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif-
       und Beitragsgestaltung“ eingefügt.
    b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

       „Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit

       von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche
       Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder
       unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen
       für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der ver-
       einigten Berufsgenossenschaften vorsehen.“
    c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Verein-
       barung“ durch das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt.

10. § 125 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

           „Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „Der Bund“ werden durch die
           Wörter „Die Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. für die Unternehmen des Bundes,“.

       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. für die Betriebskrankenkassen der Dienst-
               betriebe des Bundes,“.
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in seine
       Zuständigkeit“ durch die Wörter „in die Zuständig-
       keit der Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

11. In § 137 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Bund“
    durch die Wörter „von der Unfallkasse des Bundes“
    ersetzt.

12. Nach § 149 wird folgender § 149a eingefügt:
                           „§ 149a
                       Dienstrechtliche
         Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes

       (1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrn-
    fähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechts-
    rahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-
    desbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten
    die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
       (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vor-
    standes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine
    Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
    diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Ge-
    schäftsführer weiter zu übertragen.

       (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
    und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium
    für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten
    der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse
    ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer über-
    tragen kann.“

13. § 186 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 186
         Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
       (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin-
    den auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152,
    155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit
    nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes gere-

    gelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung.

      (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125
    Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten
    Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entspre-
    chend.
       (3) Die Aufwendungen für die Versicherung nach
    § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für
    Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach
    § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit
    und Sozialordnung. Die Aufwendungen für Versicher-
    te der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem

    NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen
    jeweils für ihren Bereich. Die Aufwendungen der
    Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach
    § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwen-
    dungen der Unfallkasse des Bundes werden vom
    Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
    vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
    nungswesen getragen.

       (4) Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet viertel-

    jährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwarten-
    den Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat
    der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung
    erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen
    Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durch-
    führung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für
    Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Verein-
    barung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine
    pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.“

14. § 193 Abs. 6 wird aufgehoben.

15. In § 215 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundes als
    Unfallversicherungsträger“ durch die Wörter „der
    Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

16. Nach § 218a wird folgender § 218b eingefügt:

                           „§ 218b
           Errichtung einer Unfallkasse des Bundes
       (1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125
    genannten Unternehmen und Versicherten wird mit
    Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bun-
    des errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und
    eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesaus-
    führungsbehörde für Unfallversicherung und die Aus-
    führungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-
    ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
    werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.
BGBl. 2002, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
   (2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfall-
versicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichen-
des bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes

über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des
Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die
für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt wor-
den ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter
werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-
waltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der
Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäfts-
führer der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung werden Geschäftsführer und stellvertreten-
der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

  (3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches
wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003
vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreter-
versammlungen der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für
Unfallversicherung des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen auf- und festgestellt.

   (4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde

für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde

für Unfallversicherung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2002 nach den §§ 128 bis 131
und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den
Dienst der Unfallkasse des Bundes über.

   (5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeits-
verhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen beschäftigten Arbeitnehmern

bestehen.

   (6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung

vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung und der
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen werden nach § 132 Abs. 2 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse
nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Ver-
sorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste
Dienstbehörde.
   (7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach
den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu
diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf
Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bun-
des, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesaus-
führungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um
ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, die Rechte und Pflichten nach den Bestim-
mungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes
wahr.“

                        Artikel 10

                Weitere Änderung
      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-7)
  In § 186 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-
kel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die
Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

  „(3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für
die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7
werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. Die
Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendun-
gen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeits-
entgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des
Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leis-
tungsaufwendungen umgelegt werden. Die Aufwendun-
gen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet
die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die
Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung. Die Aufwendungen für
Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach
dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen
jeweils für ihren Bereich. Im Übrigen werden die Aufwen-

dungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministe-

rium für Arbeit und Sozialordnung getragen.

   (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesanstalt
für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschlä-
ge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse
des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit und den
Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforder-
lichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu
erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung
regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch
eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.“

                        Artikel 11

                   Änderung

      des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                       (860-10-1/2)
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Ge-
setzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52 wie
   folgt gefasst:
   „§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungs-
         akt“.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit 3 vom Hundert
          über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deut-
          schen Bundesbank“ durch die Wörter „mit
          fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“
          ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-
           zahlung für den bestimmten Zweck verwendet,
           können für die Zeit bis zur zweckentsprechen-
           den Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt
           werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leis-
           tung in Anspruch genommen wird, obwohl
           andere Mittel anteilig oder vorrangig einzu-
           setzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt
           unberührt.“
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-
       beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-
       gemäß.“

3. § 52 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 52
                       Hemmung der
              Verjährung durch Verwaltungsakt
      (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder
   Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht-
   lichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Ver-
   jährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit
   Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder
   sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

     (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1
   unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist
   30 Jahre.“

4. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Nummer 8
   das Wort „oder“ durch ein Komma, am Ende der Num-
   mer 9 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
   folgende Nummer 10 angefügt:

   „10. zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversiche-
        rungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle
        nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
        gesetzes.“

5. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“

   die Wörter „sowie mit der Bundesversicherungsanstalt

   für Angestellte als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer

   Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
   steuergesetzes“ eingefügt.

6. In § 81 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1
   Satz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.

7. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-
   beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-
   schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.“

8. Dem § 120 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgeset-
   zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend
   bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der
   §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002
   geltenden Fassung.“

                        Artikel 12
                    Änderung
       des Elften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-11)
  Dem § 60 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
 „(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leitet
alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen
einschließlich der Beitragszahlungen der Arbeiterrenten-
versicherung am fünften Arbeitstag des laufenden Monats
an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
weiter.“

                        Artikel 13
                   Änderung
       des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                          (201-6)

  Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I
S. 3050), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
      „§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwal-
            tungsakt“.

   b) Nach der Angabe zu § 101 wird eingefügt:

      „§ 102 Übergangsvorschrift zu § 53“.

2. § 49a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit 3 vom

      Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-

      schen Bundesbank“ durch die Wörter „mit fünf

      Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-
      zahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so
      können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden
      Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt
      werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung
      in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel
      anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3
      Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“

3. § 53 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 53

                       Hemmung der
              Verjährung durch Verwaltungsakt
     (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder
   Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-recht-
BGBl. 2002, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
   lichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Ver-
   jährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit
   Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder
   sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

     (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1
   unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist
   30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch
   auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende
   Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen
   Anspruch geltenden Verjährungsfrist.“

4. Nach § 101 wird folgender § 102 eingefügt:

                            „§ 102

                 Übergangsvorschrift zu § 53

     Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes

   zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei
   der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar
   2002 geltenden Fassung.“

                        Artikel 14

                   Änderung
         des Bundesbesoldungsgesetzes
                         (2032-1)

  In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3434), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, wer-
den in der Besoldungsgruppe B 3

1. die Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesaus-
   führungsbehörde für Unfallversicherung“ gestrichen
   und

2. nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Grenz-
   schutzdirektion“ die Amtsbezeichnung „Direktor der
   Unfallkasse des Bundes“ eingefügt.

                        Artikel 15

                    Änderung
         des Entwicklungshelfer-Gesetzes

                          (702-3)

  In § 16 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesaus-
führungsbehörde für Unfallversicherung“ durch die Wörter
„Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

                        Artikel 16

                   Änderung
         des Gesetzes zur Durchführung
     der Gemeinsamen Marktorganisationen
                         (7847-11)

  § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
  „(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergüns-
tigungen sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom
Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden,
soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes

vorsehen.“

                        Artikel 17
      Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
                          (805-3)
  § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 19
des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts
   anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die
   insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
   Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstat-
   tet.“

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bun-
   desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
   wesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese
   Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz
   durch.“

3. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäfts-
   bereichen des Bundesministeriums der Verteidigung
   und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Aus-
   landsvertretungen führt das jeweilige Bundesministe-
   rium, soweit es jeweils zuständig ist, oder die von ihm
   jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch.“

                        Artikel 18

       Änderung des Fremdrentengesetzes

                          (824-2)
  In § 9 Abs. 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939)
BGBl. 2002, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“ durch die
Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

                        Artikel 19

               Änderung des Gesetzes

       über die Alterssicherung der Landwirte

                         (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1812), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt auch für Rentenbezieher, die das Beitritts-
   recht nach § 26a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   ausgeübt haben.“

2. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf
   eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeits-
   entgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäf-
   tigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares
   Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld,
   gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen
   bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.“

                        Artikel 20

                  Änderung des
       Künstlersozialversicherungsgesetzes
                         (8253-1)

   Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie
folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37
     (1) Die Unfallkasse des Bundes führt dieses Gesetz
   im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.
     (2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
   rung führt der Geschäftsführer der Unfallkasse des
   Bundes die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die
   Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich.
   Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten
   der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstler-
   sozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird
   auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung

   des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundes-
   ministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt.

     (3) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2
   genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für
   Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der
   Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfall-
   kasse des Bundes.“

2. In § 37b werden die Wörter „Bundesausführungs-
   behörde für Unfallversicherung“ durch die Wörter
   „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

3. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verbindlich-
      keiten“ die Wörter „der Unfallkasse“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Haftung der Unfallkasse des Bundes für Ver-
      bindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem
      Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte
      Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.“

4. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
      fasst:
       „(1) Die Unfallkasse des Bundes weist alle zu
      erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leis-
      tenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten
      Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozial-
      kasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung
      des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
      nung den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach
      Anhörung des Beirats fest.“

                       Artikel 21
                   Änderung
         des Gesetzes zu dem Vertrag
        vom 10. März 1956 zwischen der
        Bundesrepublik Deutschland und
   der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
          über die Regelung gewisser

    Forderungen aus der Sozialversicherung
                        (826-2-4)
   In Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 zu dem Ver-
trag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der
Sozialversicherung (BGBl. 1958 II S. 168) werden die Wör-
ter „Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung“
durch die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 22
                  Änderung
             des Gesetzes zu dem
   Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen

     der Bundesrepublik Deutschland und

     der Volksrepublik Polen über Renten-
       und Unfallversicherung nebst der
   Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975

                        (826-2-25)
  In Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu
dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun-
BGBl. 2002, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
desrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen
über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-
rung“ durch die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 23

           Aufhebung von Verordnungen

  Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Ausdehnung des Unfallver-

   sicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bun-

   desausführungsbehörde für Unfallversicherung vom
   14. März 1997 (BGBl. I S. 488), geändert durch die Ver-
   ordnung vom 9. April 2001 (BGBl. I S. 574),
2. die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun-
   gen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-
   sicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), zuletzt
   geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. De-
   zember 2000 (BGBl. I S. 1983),
3. die Verordnung zur Überführung der Ausführungs-
   behörde für Unfallversicherung in der britischen Zone
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 8231-10, veröffentlichten bereinigten Fassung.

                       Artikel 24
              Neubekanntmachung

      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

in der vom 1. Juli 2002 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 25

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist. Gleichzeitig tritt das Hüttenknappschaftliche Zusatz-
versicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), außer Kraft.

  (2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 tritt Artikel 8
Nr. 3 in Kraft.

  (3) Mit Wirkung vom 1. April 2001 treten Artikel 8 Nr. 5
und Artikel 19 Nr. 1 in Kraft.

  (4) Mit Wirkung vom 1. August 2001 tritt Artikel 6 Nr. 9 in

Kraft.

  (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 treten Artikel 5 Nr. 1,
3 und 4, Artikel 6 Nr. 1 bis 3 und 11, Artikel 8 Nr. 1 Buch-
stabe d, Nr. 12 bis 14, Artikel 9 Nr. 4, Artikel 11 Nr. 1, 2
Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8, Artikel 13 Nr. 1, 3 und 4 in
Kraft.
  (6) Mit Wirkung vom 29. März 2002 treten Artikel 7 Nr. 2
und Artikel 12 in Kraft.
  (7) Mit Wirkung vom 1. April 2002 tritt Artikel 2 in Kraft.

  (8) Am Tage nach der Verkündung treten Artikel 1 § 31,
Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8 Nr. 6, 9 Buchstabe a und Nr. 10
Buchstabe a, Artikel 9 Nr. 3 und 16 hinsichtlich § 218b
Abs. 3, Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 bis 6, Arti-
kel 13 Nr. 2, Artikel 16 und 20 Nr. 4 Buchstabe b in Kraft.
  (9) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 6
Nr. 4 bis 7 und 10, Artikel 8 Nr. 2, 4, 15 und 16, Artikel 9
Nr. 1, 2, 5, 6, 10 bis 16 außer § 218b Abs. 3, Artikel 14, 15,

17, 18, 19 Nr. 2, Artikel 20 außer Nr. 4 Buchstabe b, Arti-
kel 21 und 22 in Kraft.

  (10) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 10 in Kraft.

  (11) Am 1. Januar 2005 tritt Artikel 23 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 21. Juni 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                               Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2167. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c03a8018d3701785….