Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 4 Krankenkassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten. Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen. Zu den Verwaltungsausgaben zählen auch die Kosten der Krankenkasse für die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben durch Dritte. Abweichend von Satz 2 sind
zu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren personellen Mehrbedarfs durch gesetzlich neu zugewiesene Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme von Satz 2 zulassen, soweit die Krankenkasse nachweist, dass der Mehrbedarf nicht durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden kann. Die Sätze 2 und 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen gebucht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf 19 Änderungen — alle Änderungen des SGB V →
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01.01.2027 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2022 I S. 1990
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2013 I S. 1738
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
7 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.