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Artikel 8 · BT-Drs. 17/7916 · S. 49

Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers für die
gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung mit den
vier Zweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversi-
cherung. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau ist damit auch Träger der landwirtschaft-
lichen Krankenversicherung.
Zu Nummer 2 bis 5
Folgeänderungen zur Schaffung eines Bundesträgers.
Zu Nummer 6
Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist
zukünftig die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau. Zur Verdeutlichung der jeweiligen
Funktion, in der die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau tätig ist, und zur besseren Nachvoll-
ziehbarkeit für die Versicherten führt die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Angelegen-
heiten der Krankenversicherung die Bezeichnung „landwirt-
schaftliche Krankenkasse“.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Diese
vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung wahrgenommene Aufgabe wird zukünftig von der
Drucksache 17/7916 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau übernommen.
Zu Nummer 9
Bei einem Bundesträger müssen die Anteile der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung an den Bundesmitteln
zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Kranken-
kassen für versicherungsfremde Leistungen nicht mehr über
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-
cherung auf die neun landwirtschaftlichen Krankenkassen
verteilt werden. Zukünftig erfolgt die Zahlung vom Gesund-
heitsfonds unmittelbar an den einen, bundesweit zuständ

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.924 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/7916, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.660–240.584 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert e8db7f7c8e810676….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP