Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 17/7916 · S. 49
Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung mit den vier Zweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversi- cherung. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors- ten und Gartenbau ist damit auch Träger der landwirtschaft- lichen Krankenversicherung. Zu Nummer 2 bis 5 Folgeänderungen zur Schaffung eines Bundesträgers. Zu Nummer 6 Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist zukünftig die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors- ten und Gartenbau. Zur Verdeutlichung der jeweiligen Funktion, in der die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tätig ist, und zur besseren Nachvoll- ziehbarkeit für die Versicherten führt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Angelegen- heiten der Krankenversicherung die Bezeichnung „landwirt- schaftliche Krankenkasse“. Zu Nummer 7 Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Zu Nummer 8 Folgeänderung zur Schaffung eines Bundesträgers. Diese vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver- sicherung wahrgenommene Aufgabe wird zukünftig von der Drucksache 17/7916 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten- bau übernommen. Zu Nummer 9 Bei einem Bundesträger müssen die Anteile der landwirt- schaftlichen Krankenversicherung an den Bundesmitteln zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Kranken- kassen für versicherungsfremde Leistungen nicht mehr über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi- cherung auf die neun landwirtschaftlichen Krankenkassen verteilt werden. Zukünftig erfolgt die Zahlung vom Gesund- heitsfonds unmittelbar an den einen, bundesweit zuständ
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.924 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/7916, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.660–240.584 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert e8db7f7c8e810676….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP