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Artikel 1 · BT-Drs. 17/6906 · S. 52

Zu Artikel 1 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Mit der Gesetzesänderung wird der Geltungsumfang des
sog. Nikolausbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) für das Leistungs-
recht der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt klar-
gestellt. Nach dem Leitsatz des Nikolausbeschlusses ist es
mit den Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Ver-
bindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Kran-
kenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regel-
mäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, me-
dizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur
Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten,
ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen,
wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung
oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank-
heitsverlauf besteht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit seinen Be-
schlüssen vom 20. Januar 2011 über die Änderung der
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung und Metho-
den vertragsärztliche Versorgung sowie der Verfahrensord-
nung bereits klargestellt, dass auch eine von ihm ausge-
schlossene Methode bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im
Einzelfall zu Lasten der GKV angewandt werden kann. Der
Anspruch der Versicherten nach dem Nikolausbeschluss
wird also durch Ausschlussentscheidungen des Gemeinsa-
men Bundesausschusses zu ärztlichen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden nicht verkürzt. Im Übrigen bleibt es
dabei, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auch expli-
zite Ausnahmen in seine Ausschlussentscheidungen auf-
nimmt, wenn ihm für Patientengruppen, die sich aufgrund
von gemeinsamen charakterisierenden Eig

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 297.028 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6906, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.421–533.449 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 07fe1ece18485084….

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