Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3024
BGBl. 2007 I S. 3024 · 72.253 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 19. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b Insolvenzschutz“.
b) Die Angaben zu den §§ 7c und 7d werden auf-
gehoben.
c) Nach der Angabe zu § 18g wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis
§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mit-
führung des Sozialversicherungsaus-
weises“.
d) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden
aufgehoben.
e) Die Angabe zu § 115a wird wie folgt gefasst:
„§ 115a (aufgehoben)“.
f) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 (aufgehoben)“.
g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 (aufgehoben)“.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Die Vorschriften
des Sechsten Abschnitts gelten auch“ durch die
Angabe „§ 18h gilt auch“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Kran-
kengeld,“ das Wort „Krankentagegeld,“ einge-
fügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die §§ 7b und 7c werden aufgehoben.
5. Der bisherige § 7d wird § 7b.
6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
6a. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3
Nr. 26“ die Angabe „und 26a“ eingefügt.
7. In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sozialgesetz-
buch“ gestrichen.
8. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „Absatzes 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „In-
solvenzgeld“ die Wörter „ , das Krankenta-
gegeld“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und
es werden folgende Wörter angefügt:
„Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes
in der ab dem 1. Januar 2005 gelten-
den Fassung sind auch bei einer nur
teilweisen Steuerpflicht jeweils die
vollen Unterschiedsbeträge zwischen
den Versicherungsleistungen einer-
seits und den auf sie entrichteten Bei-
trägen oder den Anschaffungskosten
bei entgeltlichem Erwerb des An-
spruchs auf die Versicherungsleistung
andererseits,“.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Einnahmen aus Versicherungen
auf den Erlebens- oder Todesfall
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
und dd des Einkommensteuerge-
setzes in der am 1. Januar 2004
geltenden Fassung, wenn die
Laufzeit dieser Versicherungen
vor dem 1. Januar 2005 begon-
nen hat und ein Versicherungs-
beitrag bis zum 31. Dezember
2004 entrichtet wurde, es sei
denn, sie werden wegen Todes

geleistet; zu den Einnahmen ge-
hören außerrechnungsmäßige
und rechnungsmäßige Zinsen
aus den Sparanteilen, die in den
Beiträgen zu diesen Versicherun-
gen enthalten sind, im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommen-
steuergesetzes in der am 21. Sep-
tember 2002 geltenden Fassung.“
ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
ddd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung der Einnahmen ist
als Werbungskostenpauschale der
Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „512“ durch
die Angabe „600“ ersetzt.
9. § 18b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Altersteilzeitgesetzes“ durch die Angabe „§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteil-
zeitgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Halb-
einkünfteverfahrens“ die Wörter „oder des Teil-
einkünfteverfahrens“ eingefügt.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom
Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach
dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom
Hundert; bei Besteuerung nach dem ge-
sonderten Steuertarif für Einkünfte aus Ka-
pitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnah-
men aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4
Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um
steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.“
10. Dem § 18c wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bezieher von Vermögenseinkommen kön-
nen verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach
§ 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende
Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letz-
ten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.“
11. In § 18e wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen ha-
ben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr
im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mit-
zuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach
§ 20 des Einkommensteuergesetzes haben die
auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über
die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.“
12. Nach § 18g wird folgender Sechster Titel einge-
fügt:
„Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis
§ 18h
Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und
Mitführung des Sozialversicherungsausweises
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversi-
cherung stellt für Personen, für die sie eine Versi-
cherungsnummer vergibt, einen Sozialversiche-
rungsausweis aus.
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält fol-
gende Angaben über die Inhaberin oder den In-
haber:
1. die Versicherungsnummer,
2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,
3. den Vornamen sowie
4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Ab-
satz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungs-
ausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.
Weitere personenbezogene Daten darf der Aus-
weis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozial-
versicherungsausweises im Übrigen legt die Deut-
sche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen
fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium
der Finanzen ist anzuhören.
(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozial-
versicherungsausweis bei Beginn einer Beschäfti-
gung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Be-
schäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäf-
tigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nach-
zuholen.
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflich-
tet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Ver-
lust des Sozialversicherungsausweises oder sein
Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein
neuer Sozialversicherungsausweis wird ausge-
stellt
1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle,
wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört
worden, abhanden gekommen oder unbrauch-
bar geworden ist,
2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungs-
nummer, der Familienname oder der Vorname
geändert hat.
Eine Person darf nur einen auf ihren Namen aus-
gestellten Sozialversicherungsausweis besitzen;
unbrauchbare und weitere Sozialversicherungs-
ausweise sind zurückzugeben.
(5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht
zum automatisierten Abruf personenbezogener
Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur
Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhält-
nissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmiss-
brauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen
die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der
Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger
der Rentenversicherung den Sozialversicherungs-
ausweis verwenden zum automatisierten Abruf
von Daten
1. aus den Meldungen nach § 28a,
2. über den Bezug von Leistungen der Bundes-
agentur für Arbeit und
3. über erteilte Aufenthaltstitel.
Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale
Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungs-
missbrauch, sind die abgerufenen Daten unver-
züglich zu löschen.

(6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden
Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung ei-
ner Beschäftigung mitzuführen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,
4. im Schaustellergewerbe,
5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau
von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsge-
werbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne
des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Per-
sonen, die an der Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entla-
dens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese
Personen werden auf Grundstücken im Besitz ih-
res Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer
den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen
und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsberei-
chen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mit-
führungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in
den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig
sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Berei-
chen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Ar-
beitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitfüh-
rungspflicht hinzuweisen.
(7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen
haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach
den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden
der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersu-
chen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen
nach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für
Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungs-
pflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1,
die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitge-
ber und Dritte haben die Rechte und Pflichten
nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den
in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den
Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzu-
legen.
(8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines au-
ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches be-
stehenden Beschäftigungsverhältnisses in den
Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden
sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie ver-
pflichtet sind, statt des Sozialversicherungsaus-
weises den Aufenthaltstitel oder die Bescheini-
gung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten
Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend.“
13. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Mutter-
schaftsgeld oder während einer Elternzeit“
durch die Wörter „ , Mutterschaftsgeld, Er-
ziehungsgeld oder Elterngeld“ und das
Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ er-
setzt und nach der Angabe „(§ 47 des Fünf-
ten Buches) nicht“ die Wörter „um mehr als
50 Euro“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts
bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung ist der um den Bei-
tragszuschuss für Beschäftigte verminderte
Beitrag des Versicherten zur Kranken- und
Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt
entsprechend für Personen und für ihre
nicht selbstversicherten Angehörigen, die
bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen versichert sind einschließlich
der Versicherung für das Krankentagegeld.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der
Versicherungspflicht befreit sind und
Pflichtbeiträge an eine berufsständische
Versorgungseinrichtung entrichten, sind
bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die
um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2
des Sechsten Buches verminderten Pflicht-
beiträge des Beschäftigten entsprechend
abzuziehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort „kann“ durch
das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort
„Ausfüllhilfen“ das Wort „zu“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ die
Wörter „ , die Bundesagentur für Arbeit“
eingefügt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers
Mitteilungen über auf den Anspruch auf Ent-
geltfortzahlung anrechenbare Zeiten der Ar-
beitsunfähigkeit der Beschäftigten oder für An-
träge nach Absatz 2 Satz 1 die Krankenversi-
cherungsnummer übermitteln.“
14. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge
nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten
Frist.“
15. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „Der Arbeitgeber“ die Wörter „oder
ein anderer Meldepflichtiger“ eingefügt und
die Wörter „versicherten Beschäftigten“
durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für jeden Be-
schäftigten“ durch die Wörter „für jeden
Versicherten“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Lebenspartner“ die Wörter
„oder Abkömmling“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Arbeitgeber
hat dem Beschäftigten“ durch die Wörter „Der
Meldepflichtige hat der zu meldenden Person“
ersetzt.
d) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10
und 11 angefügt:
„(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte,
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
von der Versicherungspflicht in der gesetzli-
chen Rentenversicherung befreit und Mitglied
einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung sind, die Meldungen nach den Absätzen
1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
zu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertra-
gung aus systemgeprüften Programmen oder
mittels systemgeprüfter maschinell erstellter
Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den An-
gaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen
die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der
Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a
gelten entsprechend.
(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte,
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
und Mitglied einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung sind, der Annahmestelle der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
monatliche Meldungen zur Beitragserhebung
zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entspre-
chend. Diese Meldungen enthalten für den Be-
schäftigten
1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungs-
einrichtung oder, wenn die Mitgliedsnum-
mer nicht bekannt ist, die Personalnummer
beim Arbeitgeber, den Familien- und Vor-
namen, das Geschlecht und das Geburts-
datum,
2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt
gezahlt wird,
3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende
Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig
gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Ab-
rechnung,
5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im
Zahlungszeitraum,
6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das
Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 an-
fällt,
7. die Betriebsnummer der Versorgungsein-
richtung,
8. die Betriebsnummer des Beschäftigungs-
betriebes,
9. den Arbeitgeber,
10. den Ort der Betriebsstätte,
11. den Monat der Abrechnung.
Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des
Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Mel-
dung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte,
gilt Absatz 5.“
16. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut fol-
gender Satz vorangestellt:
„Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die
gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung,
nach dem Recht der Arbeitsförderung und für
die soziale Pflegeversicherung entgegen, so-
weit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes
bestimmt ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Beitragsnachweisen“ die Wörter „sowie von
Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und
Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger
an die Arbeitgeber“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die See-
Krankenkasse können“ durch das Wort „kann“
ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Für die Meldungen nach § 28a Abs. 10
und 11 gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen
entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass auch die Arbeitsgemein-
schaft berufsständischer Versorgungseinrich-
tungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen
nach § 28a Abs. 10 und 11 betroffen sind.“
17. § 28e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragen-
den Teils des Gesamtsozialversicherungsbei-
trags gilt als aus dem Vermögen des Beschäf-
tigten erbracht.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht,
die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher
Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 des Sechs-
ten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des
Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten
räumlich und betrieblich zusammenhängen,
wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Ar-
beitgeber des Bergwerksbetriebes kann die
Befriedigung verweigern, solange die Einzugs-
stelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen
Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist
nicht abgelaufen ist.“
18. § 28f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „rechtzeitig“ durch
die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
der Beiträge“ und das Wort „einzureichen“
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Reicht“ durch das
Wort „Übermittelt“, das Wort „rechtzeitig“
durch die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fäl-
ligkeit der Beiträge“ und das Wort „einge-
reicht“ durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Kalen-
derjahres“ der Satzpunkt durch ein Komma er-
setzt und es werden die Wörter „und wenn ein
Unternehmen aufgelöst wird.“ eingefügt.
18a. In § 28i Satz 4 werden die Wörter „See-Kranken-
kasse“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
18b. In § 28q Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern
„Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und es
werden die Wörter „die See-Krankenkasse“ gestri-
chen.
18c. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
18d. In § 70 Abs. 2a Satz 2 werden die Wörter „Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales“ und die Angabe „1. September“
durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.
18e. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Okto-
ber“ durch die Angabe „1. November“ ersetzt.
19. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „Gesundheit und Soziale Siche-
rung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
les“ ersetzt.
bb) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach den
Wörtern „und an das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales“ die Wörter „sowie
an die zuständigen obersten Verwaltungs-
behörden der Länder oder an die von ihnen
bestimmten Stellen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die das
Bundesministerium für Gesundheit und So-
ziale Sicherung mit Zustimmung des Bun-
desrates erlässt“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit sich die allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften nur an bundesunmittelbare
Versicherungsträger richten, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales erlassen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
und Soziales“ ersetzt.
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Im Bereich der gesetzlichen Kranken-
versicherung und der sozialen Pflegeversiche-
rung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßga-
ben anzuwenden, dass an die Stelle des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales das
Bundesministerium für Gesundheit tritt und
beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales herzustellen ist. Soweit Be-
darf für besondere Nachweise im Bereich der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung be-
steht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßga-
ben anzuwenden, dass an die Stelle des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz tritt und beim Er-
lass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales und dem Bundesministerium für Ge-
sundheit herzustellen ist.“
e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Soweit Versichertenstatistiken und
Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der ge-
setzlichen Krankenversicherung und der sozia-
len Pflegeversicherung vom Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales genutzt werden,
sind die Daten auch dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales vorzulegen.“
20. § 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestim-
mungen des § 274 des Fünften Buches entspre-
chend:
1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prü-
fung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungsein-
richtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Bundesministeriums für Gesundheit das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,
2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung
mit der Maßgabe, dass das Nähere über die
Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaß-
stabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für
die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirt-
schaftlichen Sozialversicherungsträger und der
Verbände vom Bundesversicherungsamt und
für die Prüfung der landesunmittelbaren land-
wirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von
den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder ge-
regelt wird.“
21. Dem § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall
der Nichtbefolgung androhen. § 13 Abs. 6 Satz 2
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht
anwendbar.“
22. § 94 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversi-
cherung dem Bundesministerium für Gesundheit.“
23. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.
24. § 110d Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem
dauerhaften Datenträger hergestellt oder die

Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und
Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Her-
stellung der Wiedergabe geprüft hat, oder“.
25. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
mern 1a bis 1d eingefügt:
„1a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
1b. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr
als einen Sozialversicherungsausweis
besitzt,
1c. entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den So-
zialversicherungsausweis zum auto-
matischen Abruf personenbezogener
Daten verwendet,
1d. entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, den Sozialver-
sicherungsausweis nicht mitführt,“.
bb) Die Nummern 5 bis 6 werden aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 6a wird die Num-
mer 1f; in ihr wird die Angabe „§ 109 Abs. 2
Satz 9“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 8
Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5“ er-
setzt.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird die Num-
mer 1e; in ihr wird die Angabe „§ 107
Satz 4“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7
Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1
Nr. 5a bis 6a“ durch die Angabe „Absatzes 1
Nr. 1a bis 1d und 1f“ und die Angabe „Absat-
zes 1 Nr. 2 und 7“ durch die Angabe „Absat-
zes 1 Nr. 1e und 2“ ersetzt.
26. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 1 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 1 und 1c“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 6, 6a und 7“ durch die Angabe „§ 111
Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8“ durch die Angabe
„§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 111
Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8“ durch die An-
gabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt
gefasst:
„(§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten)“.
27. Die §§ 115a, 118 und 119 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-
sprechend.“
1a. In § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskran-
kenkassen“ das Komma und es werden die Wörter
„die See-Krankenkasse“ gestrichen.
1b. In § 21b Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskran-
kenkassen“ das Komma und es werden die Wörter
„die See-Krankenkasse“ gestrichen.
2. In § 35 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 107
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ und die
Angabe „§ 107 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 18h Abs. 7 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)
§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
2. Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten
Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten
Kapitels wie folgt gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage“.

2. Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die
Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt
gefasst:
„Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage“.
3. In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezugsverord-
nung“ durch das Wort „Sozialversicherungsentgelt-
verordnung“ ersetzt.
3a. § 344 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Ein-
nahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetz-
lichen Unfallversicherung für die Beitragsberech-
nung maßgebend ist.“
4. In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ein-
richtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-
trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch § 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskranken-
kassen“ das Komma und es werden die Wörter „die
See-Krankenkasse“ gestrichen.
2. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Die See-Kran-
kenkasse“ durch die Wörter „Die zuständige Kran-
kenkasse“ ersetzt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „der
Ersatzkassen“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und es werden die Wörter „und
die See-Krankenkasse“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. In § 82 Abs. 3 wird nach den Wörtern „Knapp-
schaft-Bahn-See“ das Komma und es werden die
Wörter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.
5. In § 124 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-
kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und es werden die Wörter „sowie der See-
Krankenkasse“ gestrichen.
6. Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
können die See-Krankenkasse und die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ver-
einbaren, dass die See-Krankenkasse und die
See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einge-
gliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein
Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanz-
struktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der
Genehmigung der vor der Eingliederung zuständi-
gen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bun-
desministerium der Finanzen.“
7. Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten
Kapitels wird aufgehoben.
8. In § 171a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierten“
durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
9. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden die Wörter
„und die See-Krankenkasse“ gestrichen.
10. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
angefügt:
„(2) Die Zahlstelle kann der zuständigen
Krankenkasse die Meldung durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus sys-
temgeprüften Programmen oder mittels maschi-
neller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des
Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und
Angaben legt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesver-
einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
anzuhören.
(3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen
nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle An-
gaben gegenüber der Zahlstelle durch Daten-
übertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „hat“ ersetzt.
11. § 213 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Knapp-
schaft-Bahn-See“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und es werden die Wörter „und
die See-Krankenkasse“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein-
schließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.
12. § 217c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „die See-Kran-
kenkasse,“ gestrichen.
b) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der See-Kran-
kenkasse,“ gestrichen.
13. In § 217g Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und die Wör-
ter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.
14. § 233 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige
Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der
gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitrags-
berechnung maßgebend ist.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15. § 283 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt
für die Krankenversicherung der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren So-
zialmedizinischer Dienst wahr.“
Artikel 5a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
Dem § 46 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See als Träger der Krankenversicherung führt die Pfle-
geversicherung für die Versicherten durch.“
Artikel 5b
Änderung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nr. 27a wird aufgehoben.
2. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Artikel 2 Nr. 01“ wird die
Angabe „Buchstabe b“ eingefügt.
bb) Die Angaben „Nr. 136a,“ und „Nr. 27b,“ und
„Artikel 40,“ werden gestrichen.
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-
fügt:
„(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buch-
stabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in
Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung
nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch bestandskräftig geworden ist, spätes-
tens am 1. Januar 2009. Das Bundesministerium
für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 5c
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(860-5-12)
In § 1 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch die Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2495) geändert worden ist, werden die Wörter „die
See-Krankenkasse,“ gestrichen und nach dem Wort
„Krankenversicherung“ die Wörter „sowie der See-
Krankenversicherung“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird
wie folgt geändert:
1. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „54. Le-
bensjahres“ durch die Angabe „55. Lebensjahres“
ersetzt.
2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
3. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenren-
ten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
4. In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „zur
Vollendung“ durch die Wörter „zum Erreichen“ er-
setzt.
5. In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Konto“ die Wörter „im Inland“ eingefügt.
6. § 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nach-
stehende Arbeiten, wenn sie räumlich und be-
trieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusam-
menhängen, aber von einem anderen Unter-
nehmer ausgeführt werden:
1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von
vorübergehenden Montagearbeiten,
2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der La-
gerstätte,
3. die Gewinnung oder das Verladen von Ver-
satzmaterial innerhalb des Zechengeländes
in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme
der Arbeiten an Baggern,
4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Berge-
halden (Erzgruben) innerhalb des Zechen-
geländes in Betrieb befindlicher Werke,
5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Gruben-
bahnen sowie Grubenanschlussbahnen in-
nerhalb des Zechengeländes,
6. das Rangieren der Wagen auf den Gruben-
anlagen,
7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Re-
paraturwerkstätten,
8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die
nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit
das Holz in das Eigentum der Zeche über-
gegangen ist,

9. Arbeiten in den Lampenstuben,
10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen
von gestürzten Produkten, das Aufhalden
und das Abhalden von Produkten, von Ber-
gen und von sonstigen Abfällen innerhalb
des Zechengeländes,
11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Auf-
räumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten
sowie das Laden von Schutt und derglei-
chen, wenn diese Arbeiten regelmäßig in-
nerhalb des Zechengeländes ausgeführt
werden.“
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
und 6 angefügt:
„(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für
die knappschaftliche Versicherung einem
knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knapp-
schaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4
Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten
überschreiten.“
8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 107“
durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.
8a. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Ein-
nahme der Betrag, der nach dem Recht der ge-
setzlichen Unfallversicherung für die Beitrags-
berechnung maßgebend ist.“
b) Die Sätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
9. Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des
Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können
auch nach erfolgter Erstattung bei den davon um-
fassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder
bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstat-
tung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
haben die von der Erstattung umfassten Einrich-
tungen, Integrationsprojekte oder deren Träger
den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle
Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung
der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich
sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbü-
cher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen
die Angaben über die der Erstattung zu Grunde
liegende Beschäftigung hervorgehen, während
der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren
eigenen Geschäftsräumen oder denen der zustän-
digen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahl-
recht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere
Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen
der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren
Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.“
10. § 180 wird wie folgt gefasst:
„§ 180
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-
here über die Erstattung von Beiträgen für behin-
derte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen
sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Er-
stattungen bei den Einrichtungen, Integrations-
projekten und bei deren Trägern einschließlich de-
ren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.“
11. Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach
Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung
des rückständigen Betrages die zu diesem Zeit-
punkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig
geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar
1995; für die Berechnung des rückständigen Be-
trages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Re-
chengrößen anzuwenden.“
12. In § 193 werden nach dem Wort „Krankenkasse“
die Wörter „ , die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See“ eingefügt.
13. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
14. § 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus
dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine ab-
schließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Milli-
onen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal
abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Ja-
nuar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach
§ 270 entstehen.“
15. Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn
der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
Artikel 6a
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
§ 169 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 169
Beitragseinzug bei der
See-Berufsgenossenschaft
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann
bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2
des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein-
gezogen werden; die Satzung kann das Verfahren re-
geln.“

Artikel 7
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1)
In § 67e Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 107“
durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.
Artikel 7a
Änderung des
Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
(827-11)
In § 3 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Organisations-
gesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „ , der Bundespost-Be-
triebskrankenkasse,“ durch das Wort „und“ ersetzt
und die Wörter „und der See-Krankenkasse“ gestri-
chen.
„ Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in
–
Artikel 8
Änderung
des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 5 wird in der Spalte „Arbeiter außer-
halb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungs-
gruppe“ in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr
1963 die Angabe „8 946“ durch die Angabe
„8 964“ ersetzt.
2. In der Anlage 9 wird in der Spalte „Angestellte der
Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 4 für das
Jahr 1975 die Angabe „20 382“ durch die Angabe
„20 832“ ersetzt.
3. In der Anlage 11 wird in der Spalte „Angestellte der
Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 2 für das
Jahr 1962 die Angabe „11 400“ durch die Angabe
„11 040“ ersetzt.
4. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM
Angestellte –
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5 “.
b) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über
durch den Wert „12 000“ ersetzt.
c) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über
den Wert „9 876“ ersetzt.
d) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über
durch den Wert „13 764“ ersetzt.
e) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über
durch den Wert „20 904“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfül-
lung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach ei-
ner anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist
nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der
neuen Befreiungsvoraussetzung möglich.“
Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert „11 640“
Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert „9 878“ durch
Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert „14 764“
Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert „20 940“
1a. In § 8 Abs. 2 werden der Schlusspunkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„§ 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von
mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben,
sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt,
wenn der Unternehmer aus der Unternehmens-
führung ausgeschieden ist, er keine Vertretungs-
macht für das Unternehmen mehr hat und er
nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflich-
tig ist.“

b) Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter
erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vor-
zeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen
kann.“
2a. In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausge-
schlossen, wenn sie von einem Träger der Sozial-
versicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil
der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ruht.“
3. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staats-
angehörigkeit eines Staates hat, in dem die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, so-
wie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstor-
bene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines
Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten,
wenn der verstorbene Versicherte die Staatsan-
gehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch da-
von ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, ha-
ben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Ab-
gabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prü-
fen, ob die übrigen Voraussetzungen für den An-
spruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von die-
sen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung ver-
neint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.“
Artikel 10
Änderung
des Strafvollzugsgesetzes
(312-9-1)
In § 50 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
§ 3 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Wör-
tern „einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos ge-
meldeten Arbeitnehmer“ die Wörter „ , einen Bezie-
her von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
(860-9-2)
In § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 262
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Das
Bundesministerium des Innern bestimmt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales bestimmt“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(826-30-2)
Dem § 15 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 244 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund
zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zu-
satzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22
verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf
62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert
ab dem Jahre 2010.“
Artikel 14
Änderung
der Gewerbeordnung
(7100-1)
Dem § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren
einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer
kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine wei-
tere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die
Angaben nach Absatz 1 beschränkt.“
Artikel 15
Änderung der
Kommunikationshilfenverordnung
(860-9-2-1)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenver-
ordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) werden
die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-

gen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
(860-4-1-15)
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Entgeltunterlagen können auf maschinell ver-
wertbaren Datenträgern geführt werden. § 8 gilt ent-
sprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datenträ-
gern geführt, sind die Daten in der Aufbewahrungs-
frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vor-
zuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.“
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 15 wird die Angabe „§ 107“ durch
die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
(600-1-3-14)
In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 5 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom
16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202) wird jeweils die An-
gabe „den §§ 107 und 112“ durch die Angabe „§ 18h
Abs. 7 und § 112“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch § 22
Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2861), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „zuständigen
Agentur für Arbeit zu beantragen“ durch die Wörter
„zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit
zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebs-
daten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüg-
lich zu melden“ ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Meldung bei Eintritt
eines Insolvenzereignisses
Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzab-
wicklung betraute Person hat für freigestellte Be-
schäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröff-
nung mangels Masse eine Abmeldung mit der
nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-
nung, spätestens aber nach sechs Wochen abzu-
geben.“
3. In § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12“ durch die
Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12“ ersetzt.
4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beitragsüber-
wachungsverordnung“ durch das Wort „Beitrags-
verfahrensverordnung“ ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Män-
gel“ die Wörter „durch Datenübertragung“ einge-
fügt.
5a. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Sonderregelungen
(1) Für die Meldungen der Versicherten der
knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für
Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute
gelten besondere Datensätze. Die Meldungen ent-
halten zusätzliche Angaben für die knappschaftli-
che Rentenversicherung oder über Berufsgruppe,
Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung
auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister ein-
getragenen Schiffen.
(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die
Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird
von der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bun-
desagentur für Arbeit vergeben.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der ge-
meinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grund-
sätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die
die für sie geltenden Sonderregelungen berück-
sichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelun-
gen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.
(4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme,
mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet wer-
den, die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See.“
5b. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „un-
verzüglich“ die Wörter „durch Datenübertragung“
eingefügt.
6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten in-
nerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung wei-
terzuleiten.“
7. § 37 wird aufgehoben.
8. In § 41 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 18 Satz 1“
die Wörter „ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein-
gefügt.
Artikel 19
Änderung der Verordnung über das
Haushaltswesen in der Sozialversicherung
(860-4-1-2)
Dem § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen
in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977
(BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 214 des Ge-

setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestel-
lung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungs-
rat.“
Artikel 19a
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
(860-4-1-16)
§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-
setzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehäl-
tern gewährt werden,“.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
fügt:
„4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des
Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern gewährt werden und
für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes be-
stimmen,“.
3. In Satz 3 werden die Wörter „Die in Satz 1 Nr. 4 ge-
nannten Beiträge und Zuwendungen“ durch die
Wörter „Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Ein-
kommensteuergesetzes, höchstens jedoch monat-
lich 100 Euro,“ ersetzt.
4. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendun-
gen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteu-
ergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet
werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro
übersteigen.“
Artikel 19b
Gesetz
zu Übergangsregelungen zur Eingliederung
der See-Krankenkasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§1
Übertritt des Personals
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Kranken-
kasse in die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu
dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsge-
nossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Kran-
kenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstord-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130
Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die
Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner-
halb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
verhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-
chen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
fänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga-
ben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit
Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
über.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse
in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu
dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsge-
nossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Kran-
kenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern
und Auszubildenden bestehen. Mit dem Zeitpunkt des
Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen
Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden.
Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen verein-
bart werden, gehen diese vor.
§2
Besitzstandsschutz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf-
grund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,
der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre-
chend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage
in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der
bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die
ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Auf Dienst-
ordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes anzuwenden.
(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-
gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der
See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-
nen Beschäftigten weiter.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-
Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte
Zeiten.
§3
Personalvertretungs-
rechtliche Übergangsregelungen
Die Personalvertretung der See-Berufsgenossen-
schaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die
Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten
und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der
mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich
ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung
folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugend-
und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehin-
dertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwen-
dung.

Artikel 20
Aufhebung von Verordnungen
1. Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert
durch Artikel 319 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.
2. Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 822-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom
5. Mai 2005 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in
Kraft.
(4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2007 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom
1. Juli 2007 in Kraft.
(5a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 2007 in Kraft.
(6) Artikel 5 Nr. 6, Artikel 5b Nr. 2 und Artikel 14 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch
nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel-
ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246), in Kraft.
(8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten
am 1. März 2008 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9
bis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4
Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6
Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
(10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009
in Kraft.
(11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am
1. Januar 2011 in Kraft.
(12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c,
Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12
bis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a
und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung
der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeit-
punkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(13) Artikel 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in
Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach
§ 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vor dem 1. Januar 2009 bestandskräftig wird. Das Bun-
desministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmi-
gung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nach dem 31. Dezember
2008 bestandskräftig wird. Das Bundesministerium für
Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3024. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3360ecb6d0421139….