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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3024

BGBl. 2007 I S. 3024 · 72.253 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3024
                                      Gesetz
       zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                            Vom 19. Dezember 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                       (860-4-1)
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:

        „§ 7b Insolvenzschutz“.

     b) Die Angaben zu den §§ 7c und 7d werden auf-

        gehoben.

     c) Nach der Angabe zu § 18g wird folgende An-
        gabe eingefügt:

                        „Sechster Titel
                 Sozialversicherungsausweis
        § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mit-
              führung des Sozialversicherungsaus-
              weises“.
     d) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden
        aufgehoben.

     e) Die Angabe zu § 115a wird wie folgt gefasst:
        „§ 115a (aufgehoben)“.
     f) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

        „§ 118 (aufgehoben)“.
     g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
        „§ 119 (aufgehoben)“.
 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Die Vorschriften
    des Sechsten Abschnitts gelten auch“ durch die
    Angabe „§ 18h gilt auch“ ersetzt.

 3. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Kran-
        kengeld,“ das Wort „Krankentagegeld,“ einge-
        fügt.
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.

 4. Die §§ 7b und 7c werden aufgehoben.
 5. Der bisherige § 7d wird § 7b.

6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
6a. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3
    Nr. 26“ die Angabe „und 26a“ eingefügt.
7. In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sozialgesetz-
   buch“ gestrichen.
8. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
      gabe „Absatzes 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Ab-
      satzes 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
          „Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Ab-
          satzes 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „In-
          solvenzgeld“ die Wörter „ , das Krankenta-

          gegeld“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a wird das Komma am
               Ende durch ein Semikolon ersetzt und
               es werden folgende Wörter angefügt:
                „Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
                Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes
                in der ab dem 1. Januar 2005 gelten-
                den Fassung sind auch bei einer nur
                teilweisen Steuerpflicht jeweils die
                vollen Unterschiedsbeträge zwischen
                den Versicherungsleistungen einer-
                seits und den auf sie entrichteten Bei-
                trägen oder den Anschaffungskosten
                bei entgeltlichem Erwerb des An-
                spruchs auf die Versicherungsleistung
                andererseits,“.
          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                „b) Einnahmen aus Versicherungen
                    auf den Erlebens- oder Todesfall
                    im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
                    Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
                    und dd des Einkommensteuerge-
                    setzes in der am 1. Januar 2004
                    geltenden Fassung, wenn die
                    Laufzeit dieser Versicherungen
                    vor dem 1. Januar 2005 begon-
                    nen hat und ein Versicherungs-
                    beitrag bis zum 31. Dezember
                    2004 entrichtet wurde, es sei
                    denn, sie werden wegen Todes
BGBl. 2007, Seite 3025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3025
                    geleistet; zu den Einnahmen ge-
                    hören      außerrechnungsmäßige
                    und rechnungsmäßige Zinsen
                    aus den Sparanteilen, die in den
                    Beiträgen zu diesen Versicherun-
                    gen enthalten sind, im Sinne des
                    § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommen-
                    steuergesetzes in der am 21. Sep-
                    tember 2002 geltenden Fassung.“
           ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
           ddd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                „Bei der Ermittlung der Einnahmen ist
                als Werbungskostenpauschale der
                Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,“.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „512“ durch
           die Angabe „600“ ersetzt.

 9. § 18b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b
       die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
       Altersteilzeitgesetzes“ durch die Angabe „§ 3
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteil-
       zeitgesetzes“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Halb-
       einkünfteverfahrens“ die Wörter „oder des Teil-
       einkünfteverfahrens“ eingefügt.
    c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

       „7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom

           Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach

           dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom

           Hundert; bei Besteuerung nach dem ge-

           sonderten Steuertarif für Einkünfte aus Ka-
           pitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnah-
           men aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4
           Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um
           steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.“
10. Dem § 18c wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Bezieher von Vermögenseinkommen kön-

    nen verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach
    § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende
    Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letz-
    ten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.“

11. In § 18e wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
    eingefügt:

       „(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen ha-

    ben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr

    im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mit-

    zuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach

    § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die

    auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über

    die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.“

12. Nach § 18g wird folgender Sechster Titel einge-
    fügt:
                      „Sechster Titel
               Sozialversicherungsausweis

                           § 18h
           Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und
      Mitführung des Sozialversicherungsausweises
      (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversi-
    cherung stellt für Personen, für die sie eine Versi-

cherungsnummer vergibt, einen Sozialversiche-
rungsausweis aus.
  (2) Der Sozialversicherungsausweis enthält fol-
gende Angaben über die Inhaberin oder den In-
haber:

1. die Versicherungsnummer,
2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,
3. den Vornamen sowie
4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Ab-
   satz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungs-
   ausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.
Weitere personenbezogene Daten darf der Aus-
weis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozial-
versicherungsausweises im Übrigen legt die Deut-
sche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen
fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium
der Finanzen ist anzuhören.
   (3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozial-
versicherungsausweis bei Beginn einer Beschäfti-
gung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Be-
schäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäf-
tigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nach-
zuholen.
   (4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflich-
tet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Ver-

lust des Sozialversicherungsausweises oder sein

Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein

neuer Sozialversicherungsausweis wird ausge-

stellt

1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle,
   wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört
   worden, abhanden gekommen oder unbrauch-
   bar geworden ist,
2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungs-
   nummer, der Familienname oder der Vorname

   geändert hat.

Eine Person darf nur einen auf ihren Namen aus-
gestellten Sozialversicherungsausweis besitzen;
unbrauchbare und weitere Sozialversicherungs-
ausweise sind zurückzugeben.

   (5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht
zum automatisierten Abruf personenbezogener

Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur

Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhält-

nissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmiss-

brauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen

die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der

Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger

der Rentenversicherung den Sozialversicherungs-
ausweis verwenden zum automatisierten Abruf
von Daten
1. aus den Meldungen nach § 28a,
2. über den Bezug von Leistungen der Bundes-
   agentur für Arbeit und
3. über erteilte Aufenthaltstitel.
Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale
Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungs-
missbrauch, sind die abgerufenen Daten unver-
züglich zu löschen.
BGBl. 2007, Seite 3026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3026
      (6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden
    Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
    den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung ei-
    ner Beschäftigung mitzuführen:

    1. im Baugewerbe,

    2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,

    4. im Schaustellergewerbe,

    5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    6. im Gebäudereinigungsgewerbe,

    7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau

       von Messen und Ausstellungen beteiligen.

    Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsge-

    werbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne
    des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Per-
    sonen, die an der Beförderung von Gütern mit
    Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entla-
    dens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese
    Personen werden auf Grundstücken im Besitz ih-
    res Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer
    den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen
    und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsberei-
    chen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mit-
    führungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in
    den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig
    sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Berei-
    chen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Ar-
    beitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitfüh-
    rungspflicht hinzuweisen.
       (7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des
    Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen
    haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach
    den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden
    der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersu-
    chen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen
    nach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für
    Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungs-
    pflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1,
    die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitge-
    ber und Dritte haben die Rechte und Pflichten
    nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämp-
    fungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den
    in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den
    Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzu-
    legen.

       (8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines au-
    ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches be-
    stehenden Beschäftigungsverhältnisses in den

    Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden
    sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie ver-
    pflichtet sind, statt des Sozialversicherungsaus-
    weises den Aufenthaltstitel oder die Bescheini-
    gung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten
    Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend.“
13. § 23c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Mutter-
           schaftsgeld oder während einer Elternzeit“
           durch die Wörter „ , Mutterschaftsgeld, Er-
           ziehungsgeld oder Elterngeld“ und das
           Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ er-
           setzt und nach der Angabe „(§ 47 des Fünf-

           ten Buches) nicht“ die Wörter „um mehr als
           50 Euro“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts

           bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen
           Krankenversicherung ist der um den Bei-
           tragszuschuss für Beschäftigte verminderte
           Beitrag des Versicherten zur Kranken- und

           Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt
           entsprechend für Personen und für ihre
           nicht selbstversicherten Angehörigen, die
           bei einem privaten Krankenversicherungs-

           unternehmen versichert sind einschließlich

           der Versicherung für das Krankentagegeld.“

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der
           Versicherungspflicht befreit sind und
           Pflichtbeiträge an eine berufsständische
           Versorgungseinrichtung entrichten, sind
           bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die
           um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2
           des Sechsten Buches verminderten Pflicht-
           beiträge des Beschäftigten entsprechend
           abzuziehen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden das Wort „kann“ durch
           das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort
           „Ausfüllhilfen“ das Wort „zu“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die
           Deutsche Rentenversicherung Bund“ die
           Wörter „ , die Bundesagentur für Arbeit“
           eingefügt.
    c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
       eingefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
       Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers
       Mitteilungen über auf den Anspruch auf Ent-
       geltfortzahlung anrechenbare Zeiten der Ar-
       beitsunfähigkeit der Beschäftigten oder für An-
       träge nach Absatz 2 Satz 1 die Krankenversi-
       cherungsnummer übermitteln.“
14. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge
    nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten
    Frist.“

15. § 28a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
           Wörtern „Der Arbeitgeber“ die Wörter „oder
           ein anderer Meldepflichtiger“ eingefügt und
           die Wörter „versicherten Beschäftigten“
           durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,“.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „für jeden Be-
           schäftigten“ durch die Wörter „für jeden
           Versicherten“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3027
  bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
      nach dem Wort „Lebenspartner“ die Wörter
      „oder Abkömmling“ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Arbeitgeber
   hat dem Beschäftigten“ durch die Wörter „Der
   Meldepflichtige hat der zu meldenden Person“
   ersetzt.

d) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10
   und 11 angefügt:

     „(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte,
  die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
  von der Versicherungspflicht in der gesetzli-
  chen Rentenversicherung befreit und Mitglied
  einer berufsständischen Versorgungseinrich-
  tung sind, die Meldungen nach den Absätzen
  1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der
  berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  zu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch
  gesicherte und verschlüsselte Datenübertra-
  gung aus systemgeprüften Programmen oder
  mittels systemgeprüfter maschinell erstellter
  Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den An-
  gaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen
  die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der
  Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a
  gelten entsprechend.
     (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte,
  die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
  Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht
  in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
  und Mitglied einer berufsständischen Versor-
  gungseinrichtung sind, der Annahmestelle der
  berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  monatliche Meldungen zur Beitragserhebung
  zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entspre-
  chend. Diese Meldungen enthalten für den Be-

  schäftigten

    1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungs-

       einrichtung oder, wenn die Mitgliedsnum-

       mer nicht bekannt ist, die Personalnummer
       beim Arbeitgeber, den Familien- und Vor-

       namen, das Geschlecht und das Geburts-
       datum,

    2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt
       gezahlt wird,

    3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende
       Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
    4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig
       gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Ab-
       rechnung,

    5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im

       Zahlungszeitraum,

    6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das
       Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 an-
       fällt,

    7. die Betriebsnummer der Versorgungsein-

       richtung,

    8. die Betriebsnummer des Beschäftigungs-
       betriebes,
    9. den Arbeitgeber,

       10. den Ort der Betriebsstätte,
       11. den Monat der Abrechnung.

       Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des
       Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Mel-
       dung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte,
       gilt Absatz 5.“

16. § 28b wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut fol-
        gender Satz vorangestellt:

       „Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die
       gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung,
       nach dem Recht der Arbeitsförderung und für
       die soziale Pflegeversicherung entgegen, so-
       weit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes
       bestimmt ist.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
        „Beitragsnachweisen“ die Wörter „sowie von
        Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und
        Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger
        an die Arbeitgeber“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die See-
        Krankenkasse können“ durch das Wort „kann“
        ersetzt.

     d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
        fügt:
         „(5) Für die Meldungen nach § 28a Abs. 10
       und 11 gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der
       berufsständischen Versorgungseinrichtungen
       entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend mit
       der Maßgabe, dass auch die Arbeitsgemein-
       schaft berufsständischer Versorgungseinrich-
       tungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen
       nach § 28a Abs. 10 und 11 betroffen sind.“
17. § 28e wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

        gefügt:

       „Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragen-

       den Teils des Gesamtsozialversicherungsbei-
       trags gilt als aus dem Vermögen des Beschäf-

       tigten erbracht.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:

          „(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht,
       die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher
       Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 des Sechs-
       ten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des
       Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten
       räumlich und betrieblich zusammenhängen,
       wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Ar-
       beitgeber des Bergwerksbetriebes kann die

       Befriedigung verweigern, solange die Einzugs-

       stelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen
       Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist
       nicht abgelaufen ist.“

18. § 28f wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „rechtzeitig“ durch
           die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
           der Beiträge“ und das Wort „einzureichen“
           durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3028
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Reicht“ durch das
            Wort „Übermittelt“, das Wort „rechtzeitig“
            durch die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fäl-
            ligkeit der Beiträge“ und das Wort „einge-
            reicht“ durch das Wort „übermittelt“ er-
            setzt.
     b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Kalen-
        derjahres“ der Satzpunkt durch ein Komma er-
        setzt und es werden die Wörter „und wenn ein
        Unternehmen aufgelöst wird.“ eingefügt.

18a. In § 28i Satz 4 werden die Wörter „See-Kranken-
     kasse“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-
     cherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
18b. In § 28q Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern
     „Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und es
     werden die Wörter „die See-Krankenkasse“ gestri-
     chen.
18c. § 32 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

18d. In § 70 Abs. 2a Satz 2 werden die Wörter „Bun-
     desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
     rung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
     beit und Soziales“ und die Angabe „1. September“
     durch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.
18e. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Okto-
     ber“ durch die Angabe „1. November“ ersetzt.

19. § 79 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die
            Wörter „Gesundheit und Soziale Siche-
            rung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-
            les“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach den
            Wörtern „und an das Bundesministerium
            für Arbeit und Soziales“ die Wörter „sowie
            an die zuständigen obersten Verwaltungs-
            behörden der Länder oder an die von ihnen
            bestimmten Stellen“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die das
            Bundesministerium für Gesundheit und So-
            ziale Sicherung mit Zustimmung des Bun-
            desrates erlässt“ gestrichen.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Soweit sich die allgemeinen Verwaltungs-
           vorschriften nur an bundesunmittelbare
           Versicherungsträger richten, werden sie
           vom Bundesministerium für Arbeit und So-
           ziales erlassen.“
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesundheit und
        Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit
        und Soziales“ ersetzt.

     d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

          „(3a) Im Bereich der gesetzlichen Kranken-
        versicherung und der sozialen Pflegeversiche-
        rung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßga-
        ben anzuwenden, dass an die Stelle des Bun-
        desministeriums für Arbeit und Soziales das
        Bundesministerium für Gesundheit tritt und

       beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-
       schriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Ein-
       vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
       beit und Soziales herzustellen ist. Soweit Be-
       darf für besondere Nachweise im Bereich der
       landwirtschaftlichen Krankenversicherung be-
       steht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßga-
       ben anzuwenden, dass an die Stelle des Bun-
       desministeriums für Arbeit und Soziales das
       Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
       schaft und Verbraucherschutz tritt und beim Er-
       lass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
       nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen
       mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
       ziales und dem Bundesministerium für Ge-
       sundheit herzustellen ist.“
     e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
        gefügt:
          „(3b) Soweit Versichertenstatistiken und
       Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der ge-
       setzlichen Krankenversicherung und der sozia-
       len Pflegeversicherung vom Bundesministe-
       rium für Arbeit und Soziales genutzt werden,
       sind die Daten auch dem Bundesministerium
       für Arbeit und Soziales vorzulegen.“

20. § 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestim-
     mungen des § 274 des Fünften Buches entspre-
     chend:

     1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prü-
        fung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungsein-
        richtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle
        des Bundesministeriums für Gesundheit das
        Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,
     2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung
        mit der Maßgabe, dass das Nähere über die
        Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaß-
        stabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für
        die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirt-
        schaftlichen Sozialversicherungsträger und der
        Verbände vom Bundesversicherungsamt und
        für die Prüfung der landesunmittelbaren land-
        wirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von
        den für die Sozialversicherung zuständigen
        obersten Verwaltungsbehörden der Länder ge-
        regelt wird.“

21. Dem § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

     „Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall
     der Nichtbefolgung androhen. § 13 Abs. 6 Satz 2
     des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht
     anwendbar.“

22. § 94 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit
     und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen
     Krankenversicherung und sozialen Pflegeversi-
     cherung dem Bundesministerium für Gesundheit.“

23. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

24. § 110d Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elek-
         tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
         dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem
         dauerhaften Datenträger hergestellt oder die
BGBl. 2007, Seite 3029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3029
        Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und
        Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Her-
        stellung der Wiedergabe geprüft hat, oder“.

25. § 111 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
           mern 1a bis 1d eingefügt:

           „1a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine An-
                zeige nicht, nicht richtig oder nicht
                rechtzeitig erstattet,

           1b. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr
               als einen Sozialversicherungsausweis
               besitzt,

           1c. entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den So-
               zialversicherungsausweis zum auto-
               matischen Abruf personenbezogener
               Daten verwendet,
           1d. entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in
               Verbindung mit Satz 2, den Sozialver-
               sicherungsausweis nicht mitführt,“.
       bb) Die Nummern 5 bis 6 werden aufgehoben.

       cc) Die bisherige Nummer 6a wird die Num-

           mer 1f; in ihr wird die Angabe „§ 109 Abs. 2

           Satz 9“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 8
           Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5“ er-
           setzt.
       dd) Die bisherige Nummer 7 wird die Num-
           mer 1e; in ihr wird die Angabe „§ 107
           Satz 4“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7
           Satz 4“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1
       Nr. 5a bis 6a“ durch die Angabe „Absatzes 1
       Nr. 1a bis 1d und 1f“ und die Angabe „Absat-
       zes 1 Nr. 2 und 7“ durch die Angabe „Absat-
       zes 1 Nr. 1e und 2“ ersetzt.

26. § 112 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
           Nr. 1 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1
           Nr. 1 und 1c“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
           Nr. 6, 6a und 7“ durch die Angabe „§ 111
           Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f“ ersetzt.

       cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1
           Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8“ durch die Angabe
           „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ ersetzt.
       dd) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 111
           Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8“ durch die An-
           gabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ er-
           setzt.

    b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt
       gefasst:

       „(§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten)“.
27. Die §§ 115a, 118 und 119 werden aufgehoben.

                       Artikel 2

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-1)

   Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
wird wie folgt geändert:

1.   In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
     mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

     „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-
     sprechend.“

1a. In § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskran-
    kenkassen“ das Komma und es werden die Wörter
    „die See-Krankenkasse“ gestrichen.
1b. In § 21b Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskran-
    kenkassen“ das Komma und es werden die Wörter
    „die See-Krankenkasse“ gestrichen.
2.   In § 35 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 107
     Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ und die

     Angabe „§ 107 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe

     „§ 18h Abs. 7 Satz 3“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-2)
   § 16 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt
   ersetzt.

2. Nummer 6 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                    Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-3)
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten
     Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten
     Kapitels wie folgt gefasst:

                   „Erster Unterabschnitt
              Winterbeschäftigungs-Umlage“.
BGBl. 2007, Seite 3030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3030
2.   Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die
     Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt
     gefasst:
                   „Erster Unterabschnitt

              Winterbeschäftigungs-Umlage“.
3.   In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezugsverord-
     nung“ durch das Wort „Sozialversicherungsentgelt-
     verordnung“ ersetzt.

3a. § 344 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Ein-
     nahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetz-
     lichen Unfallversicherung für die Beitragsberech-
     nung maßgebend ist.“

4.   In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
     eingefügt:

        „(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für

     Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ein-

     richtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-

     trages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet

     werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein.“

                        Artikel 5
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch § 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:
 1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskranken-
    kassen“ das Komma und es werden die Wörter „die
    See-Krankenkasse“ gestrichen.
 2. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Die See-Kran-
    kenkasse“ durch die Wörter „Die zuständige Kran-
    kenkasse“ ersetzt.
 3. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „der
        Ersatzkassen“ das Komma durch das Wort
        „und“ ersetzt und es werden die Wörter „und
        die See-Krankenkasse“ gestrichen.
     b) Absatz 5 wird aufgehoben.
 4. In § 82 Abs. 3 wird nach den Wörtern „Knapp-
    schaft-Bahn-See“ das Komma und es werden die
    Wörter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.
 5. In § 124 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-
    kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ er-
    setzt und es werden die Wörter „sowie der See-
    Krankenkasse“ gestrichen.
 6. Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
     können die See-Krankenkasse und die Deutsche
     Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ver-
     einbaren, dass die See-Krankenkasse und die
     See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche
     Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einge-
     gliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein
     Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanz-

   struktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der
   Genehmigung der vor der Eingliederung zuständi-
   gen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
   ministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bun-
   desministerium der Finanzen.“
 7. Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten
    Kapitels wird aufgehoben.

 8. In § 171a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierten“
    durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
 9. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden die Wörter
    „und die See-Krankenkasse“ gestrichen.
10. § 202 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
      angefügt:

         „(2) Die Zahlstelle kann der zuständigen

      Krankenkasse die Meldung durch gesicherte

      und verschlüsselte Datenübertragung aus sys-

      temgeprüften Programmen oder mittels maschi-

      neller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des
      Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und
      Angaben legt der Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom
      Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
      Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesver-
      einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
      anzuhören.
        (3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen
      nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle An-
      gaben gegenüber der Zahlstelle durch Daten-
      übertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt
      entsprechend.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
      das Wort „hat“ ersetzt.
11. § 213 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Knapp-
      schaft-Bahn-See“ das Komma durch das Wort
      „und“ ersetzt und es werden die Wörter „und
      die See-Krankenkasse“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein-
      schließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.
12. § 217c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „die See-Kran-
      kenkasse,“ gestrichen.
   b) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der See-Kran-
      kenkasse,“ gestrichen.
13. In § 217g Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und die Wör-
    ter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.
14. § 233 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige
      Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der
      gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitrags-
      berechnung maßgebend ist.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
BGBl. 2007, Seite 3031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3031
15. § 283 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt
   für die Krankenversicherung der Deutschen Ren-
   tenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren So-

   zialmedizinischer Dienst wahr.“

                       Artikel 5a

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-11)

   Dem § 46 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See als Träger der Krankenversicherung führt die Pfle-

geversicherung für die Versicherten durch.“

                       Artikel 5b

                Änderung des
       GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

   Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März

2007 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10

des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nr. 27a wird aufgehoben.

2. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe „Artikel 2 Nr. 01“ wird die
          Angabe „Buchstabe b“ eingefügt.

      bb) Die Angaben „Nr. 136a,“ und „Nr. 27b,“ und

          „Artikel 40,“ werden gestrichen.

   b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-
      fügt:
         „(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buch-
      stabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in
      Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung

      nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-

      setzbuch bestandskräftig geworden ist, spätes-

      tens am 1. Januar 2009. Das Bundesministerium

      für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttre-
      tens im Bundesgesetzblatt bekannt.“

                       Artikel 5c

                   Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
                       (860-5-12)

   In § 1 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch die Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2495) geändert worden ist, werden die Wörter „die
See-Krankenkasse,“ gestrichen und nach dem Wort
„Krankenversicherung“ die Wörter „sowie der See-
Krankenversicherung“ eingefügt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „54. Le-
    bensjahres“ durch die Angabe „55. Lebensjahres“
    ersetzt.
 2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn
     der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
     keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
     (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“

 3. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenren-
     ten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn

     der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
     keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
     (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
 4. In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „zur

    Vollendung“ durch die Wörter „zum Erreichen“ er-

    setzt.

 5. In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Konto“ die Wörter „im Inland“ eingefügt.

 6. § 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.

 7. § 134 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nach-
        stehende Arbeiten, wenn sie räumlich und be-
        trieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusam-

        menhängen, aber von einem anderen Unter-

        nehmer ausgeführt werden:
         1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von
            vorübergehenden Montagearbeiten,
         2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der La-
            gerstätte,

         3. die Gewinnung oder das Verladen von Ver-

            satzmaterial innerhalb des Zechengeländes

            in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme

            der Arbeiten an Baggern,

         4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Berge-
            halden (Erzgruben) innerhalb des Zechen-
            geländes in Betrieb befindlicher Werke,

         5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Gruben-
            bahnen sowie Grubenanschlussbahnen in-
            nerhalb des Zechengeländes,
         6. das Rangieren der Wagen auf den Gruben-
            anlagen,

         7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Re-
            paraturwerkstätten,
         8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die
            nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit
            das Holz in das Eigentum der Zeche über-
            gegangen ist,
BGBl. 2007, Seite 3032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3032
         9. Arbeiten in den Lampenstuben,
        10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen
            von gestürzten Produkten, das Aufhalden
            und das Abhalden von Produkten, von Ber-
            gen und von sonstigen Abfällen innerhalb
            des Zechengeländes,
        11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Auf-
            räumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten
            sowie das Laden von Schutt und derglei-
            chen, wenn diese Arbeiten regelmäßig in-
            nerhalb des Zechengeländes ausgeführt
            werden.“
     b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
        und 6 angefügt:
           „(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für
        die knappschaftliche Versicherung einem
        knappschaftlichen Betrieb gleich.

           (6) Montagearbeiten unter Tage sind knapp-
        schaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4
        Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten
        überschreiten.“
 8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 107“
    durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.
 8a. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Ein-
        nahme der Betrag, der nach dem Recht der ge-
        setzlichen Unfallversicherung für die Beitrags-
        berechnung maßgebend ist.“
     b) Die Sätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
 9. Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

     „Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des
     Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können
     auch nach erfolgter Erstattung bei den davon um-
     fassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder
     bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstat-
     tung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
     haben die von der Erstattung umfassten Einrich-
     tungen, Integrationsprojekte oder deren Träger
     den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle

     Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung
     der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich
     sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbü-
     cher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen
     die Angaben über die der Erstattung zu Grunde
     liegende Beschäftigung hervorgehen, während
     der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren
     eigenen Geschäftsräumen oder denen der zustän-
     digen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahl-
     recht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere
     Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen
     der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren
     Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.“

10. § 180 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 180

                 Verordnungsermächtigung
        Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-

     here über die Erstattung von Beiträgen für behin-
     derte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen
     sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Er-
     stattungen bei den Einrichtungen, Integrations-
     projekten und bei deren Trägern einschließlich de-
     ren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.“
11. Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
     „§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe an-
     zuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach
     Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung
     des rückständigen Betrages die zu diesem Zeit-
     punkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
     Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig
     geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar
     1995; für die Berechnung des rückständigen Be-
     trages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Re-
     chengrößen anzuwenden.“

12. In § 193 werden nach dem Wort „Krankenkasse“
    die Wörter „ , die Deutsche Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See“ eingefügt.
13. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn
     der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
     keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
     (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“

14. § 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus
     dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine ab-
     schließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Milli-
     onen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal
     abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Ja-
     nuar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach
     § 270 entstehen.“

15. Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn
     der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-
     keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung
     (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“

                       Artikel 6a

                 Änderung des
        Siebten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-7)
   § 169 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 169

                Beitragseinzug bei der

              See-Berufsgenossenschaft

  Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann
bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2
des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein-
gezogen werden; die Satzung kann das Verfahren re-
geln.“
BGBl. 2007, Seite 3033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3033
                       Artikel 7
                   Änderung des

          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                       (860-10-1)
   In § 67e Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 107“
durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.

                       Artikel 7a
                 Änderung des
Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar

                        (827-11)
    In § 3 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Organisations-
gesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „ , der Bundespost-Be-
triebskrankenkasse,“ durch das Wort „und“ ersetzt
und die Wörter „und der See-Krankenkasse“ gestri-
chen.

      „            Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in
                                                           –

                           Artikel 8

                          Änderung

                   des Fremdrentengesetzes

                            (824-2)

      Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
   reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141
   des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
   wird wie folgt geändert:

   1. In der Anlage 5 wird in der Spalte „Arbeiter außer-
      halb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungs-
      gruppe“ in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr
      1963 die Angabe „8 946“ durch die Angabe
      „8 964“ ersetzt.

   2. In der Anlage 9 wird in der Spalte „Angestellte der
      Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 4 für das
      Jahr 1975 die Angabe „20 382“ durch die Angabe
      „20 832“ ersetzt.

   3. In der Anlage 11 wird in der Spalte „Angestellte der
      Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 2 für das
      Jahr 1962 die Angabe „11 400“ durch die Angabe
      „11 040“ ersetzt.

   4. Anlage 15 wird wie folgt geändert:

     a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:

der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM
Angestellte –
                          Technische Angestellte der Leistungsgruppe                    Kaufmännische Angestellte
           Jahr           unter Tage                        über Tage                     der Leistungsgruppe
                   1      2         3      4       1        2       3       4       1       2       3       4       5     “.

   b) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über
      durch den Wert „12 000“ ersetzt.
   c) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über
      den Wert „9 876“ ersetzt.
   d) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über
      durch den Wert „13 764“ ersetzt.
   e) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über
      durch den Wert „20 904“ ersetzt.

                       Artikel 9

             Änderung des Gesetzes

      über die Alterssicherung der Landwirte
                       (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfül-
   lung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach ei-
   ner anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung
   für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist
   nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der
   neuen Befreiungsvoraussetzung möglich.“

Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert „11 640“

Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert „9 878“ durch

Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert „14 764“

Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert „20 940“

   1a. In § 8 Abs. 2 werden der Schlusspunkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-

       fügt:

      „§ 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.“
   2. § 21 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

           „Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von
           mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben,
           sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt,
           wenn der Unternehmer aus der Unternehmens-
           führung ausgeschieden ist, er keine Vertretungs-
           macht für das Unternehmen mehr hat und er
           nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflich-
           tig ist.“
BGBl. 2007, Seite 3034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3034
   b) Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter
           erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vor-
           zeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen
           kann.“
2a. In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausge-

   schlossen, wenn sie von einem Träger der Sozial-
   versicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil
   der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des
   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
   der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch ruht.“
3. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staats-
       angehörigkeit eines Staates hat, in dem die Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, so-
       wie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstor-
       bene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines
       Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG)
       Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten,
       wenn der verstorbene Versicherte die Staatsan-
       gehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“
4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch da-

   von ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, ha-

   ben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Ab-

   gabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prü-

   fen, ob die übrigen Voraussetzungen für den An-
   spruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von die-
   sen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung ver-
   neint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.“

                       Artikel 10

                     Änderung

             des Strafvollzugsgesetzes
                        (312-9-1)
   In § 50 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 11
                      Änderung
              des Altersteilzeitgesetzes

                        (810-36)

  § 3 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14

des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Wör-
   tern „einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos ge-

  meldeten Arbeitnehmer“ die Wörter „ , einen Bezie-
  her von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 12
                 Änderung des

       Behindertengleichstellungsgesetzes

                       (860-9-2)

   In § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 262
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Das
Bundesministerium des Innern bestimmt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales bestimmt“ ersetzt.

                      Artikel 13

           Änderung des Anspruchs-
     und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
                      (826-30-2)
   Dem § 15 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 244 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund
zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zu-

satzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22

verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf

62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert

ab dem Jahre 2010.“

                      Artikel 14
                     Änderung
                der Gewerbeordnung

                       (7100-1)

   Dem § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren
einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer
kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine wei-
tere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die
Angaben nach Absatz 1 beschränkt.“

                      Artikel 15

                Änderung der

         Kommunikationshilfenverordnung
                      (860-9-2-1)
   In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenver-
ordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) werden
die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-
BGBl. 2007, Seite 3035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3035
gen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

                         Artikel 16
                     Änderung der
             Beitragsverfahrensverordnung
                        (860-4-1-15)
   Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Entgeltunterlagen können auf maschinell ver-
     wertbaren Datenträgern geführt werden. § 8 gilt ent-
     sprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datenträ-
     gern geführt, sind die Daten in der Aufbewahrungs-
     frist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vor-
     zuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung
     gilt entsprechend.“
2. In § 14 Abs. 1 Nr. 15 wird die Angabe „§ 107“ durch
   die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.

                         Artikel 17
                   Änderung der
       Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

                        (600-1-3-14)
  In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 5 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c
der    Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung         vom
16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202) wird jeweils die An-
gabe „den §§ 107 und 112“ durch die Angabe „§ 18h
Abs. 7 und § 112“ ersetzt.

                         Artikel 18
                Änderung der

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

                        (860-4-1-12)
   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch § 22
Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2861), wird wie folgt geändert:
1.    In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „zuständigen
      Agentur für Arbeit zu beantragen“ durch die Wörter
      „zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit
      zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebs-
      daten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüg-
      lich zu melden“ ersetzt.

2.    Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                             „§ 8a

                     Meldung bei Eintritt
                  eines Insolvenzereignisses

        Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzab-
      wicklung betraute Person hat für freigestellte Be-
      schäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröff-
      nung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröff-

      nung mangels Masse eine Abmeldung mit der
      nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-
      nung, spätestens aber nach sechs Wochen abzu-
      geben.“

3.   In § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12“ durch die
     Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12“ ersetzt.
4.   In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beitragsüber-
     wachungsverordnung“ durch das Wort „Beitrags-
     verfahrensverordnung“ ersetzt.
5.   In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Män-
     gel“ die Wörter „durch Datenübertragung“ einge-
     fügt.
5a. § 31 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 31
                     Sonderregelungen
        (1) Für die Meldungen der Versicherten der
     knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für
     Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechs-
     ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute
     gelten besondere Datensätze. Die Meldungen ent-
     halten zusätzliche Angaben für die knappschaftli-
     che Rentenversicherung oder über Berufsgruppe,
     Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung
     auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister ein-
     getragenen Schiffen.
       (2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die
     Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird
     von der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
     schaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bun-
     desagentur für Arbeit vergeben.

        (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
     schaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der ge-
     meinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grund-
     sätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die
     die für sie geltenden Sonderregelungen berück-
     sichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelun-
     gen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

       (4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme,
     mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet wer-

     den, die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
     schaft-Bahn-See.“
5b. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „un-
    verzüglich“ die Wörter „durch Datenübertragung“
    eingefügt.

6.   § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten in-
     nerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die
     Datenstelle der Träger der Rentenversicherung wei-
     terzuleiten.“

7.   § 37 wird aufgehoben.

8.   In § 41 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 18 Satz 1“
     die Wörter „ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein-

     gefügt.

                       Artikel 19

        Änderung der Verordnung über das
     Haushaltswesen in der Sozialversicherung

                       (860-4-1-2)

   Dem § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen
in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977
(BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 214 des Ge-
BGBl. 2007, Seite 3036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3036
setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestel-
lung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungs-
rat.“

                     Artikel 19a
                    Änderung der

        Sozialversicherungsentgeltverordnung

                     (860-4-1-16)

  § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4.    Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-
         setzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden
         Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehäl-
         tern gewährt werden,“.

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
   fügt:

  „4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des
       Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu
       Löhnen und Gehältern gewährt werden und
       für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes be-
       stimmen,“.

3. In Satz 3 werden die Wörter „Die in Satz 1 Nr. 4 ge-
   nannten Beiträge und Zuwendungen“ durch die
   Wörter „Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten
   Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Ein-
   kommensteuergesetzes, höchstens jedoch monat-
   lich 100 Euro,“ ersetzt.
4. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendun-
  gen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteu-
  ergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet
  werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro
  übersteigen.“
                     Artikel 19b

                    Gesetz
   zu Übergangsregelungen zur Eingliederung
     der See-Krankenkasse in die Deutsche
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

                         §1
               Übertritt des Personals
  (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Kranken-
kasse in die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu
dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsge-
nossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Kran-
kenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstord-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130
Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die
Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die
übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner-

halb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
verhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-
chen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
fänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga-
ben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit
Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
über.

   (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-

Bahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse
in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu
dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsge-
nossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Kran-
kenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern
und Auszubildenden bestehen. Mit dem Zeitpunkt des
Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen
Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden.
Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen verein-
bart werden, gehen diese vor.

                         §2

                 Besitzstandsschutz

   (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf-
grund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,
der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre-
chend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage
in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der
bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die
ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Auf Dienst-
ordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes anzuwenden.
  (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-
gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der
See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-
nen Beschäftigten weiter.
   (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-
Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei
der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-
soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,
personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte
Zeiten.

                         §3
                Personalvertretungs-
          rechtliche Übergangsregelungen
   Die Personalvertretung der See-Berufsgenossen-
schaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die
Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten
und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der
mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich
ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung
folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugend-
und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehin-
dertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwen-
dung.
BGBl. 2007, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
                        Artikel 20

            Aufhebung von Verordnungen

1. Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom

   25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert
   durch Artikel 319 der Verordnung vom 25. November
   2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

2. Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten in

   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

   mer 822-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
   wird aufgehoben.

                        Artikel 21

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,

soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-

des bestimmt ist.

   (2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom
5. Mai 2005 in Kraft.
  (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in
Kraft.
  (4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2007 in Kraft.
   (5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom
1. Juli 2007 in Kraft.

   (5a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Oktober 2007 in Kraft.

   (6) Artikel 5 Nr. 6, Artikel 5b Nr. 2 und Artikel 14 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch
nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel-

ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246), in Kraft.

  (8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten

am 1. März 2008 in Kraft.

   (9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9
bis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4

Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6

Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

   (10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009
in Kraft.
   (11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am

1. Januar 2011 in Kraft.

   (12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c,

Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12

bis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a
und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung
der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeit-
punkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
   (13) Artikel 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in
Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach
§ 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vor dem 1. Januar 2009 bestandskräftig wird. Das Bun-
desministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

  (14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmi-
gung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nach dem 31. Dezember
2008 bestandskräftig wird. Das Bundesministerium für
Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 19. Dezember 2007
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                   Olaf Scholz
                                  Die Bundesministerin für Gesundheit
                                             Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3024. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3360ecb6d0421139….