Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1990
BGBl. 2022 I S. 1990 · 63.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung
(GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)
Vom 7. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen
Verwaltungsausgaben der einzelnen Kranken-
kasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber
dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1
gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die
wegen der Durchführung der Sozialversiche-
rungswahlen einschließlich der Teilnahme am
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wah-
len und der Kostenumlage für dieses Modellpro-
jekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für
Aufwendungen für Datentransparenz nach den
§§ 303a bis 303e.“
1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 130
und 130a Abs. 1, 3a und 3b“ durch die Wörter
„§§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b“ er-
setzt.
2. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 12 wird die Angabe „50 Millionen“
durch die Angabe „30 Millionen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 12 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Für Arzneimittel nach Satz 11, die am
1. Dezember 2022 die Umsatzschwelle
nach Satz 12 überschritten haben und
noch nicht unter Vorlage der Nachweise
nach Satz 3 Nummer 2 und 3 bewertet
wurden, kann der Gemeinsame Bundes-
ausschuss das Verfahren zeitlich befristet
aussetzen; die Aussetzung lässt die an
die Überschreitung der Umsatzschwelle
anknüpfenden Rechtswirkungen unbe-
rührt.“
b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
gefügt:
„(1d) Auf Antrag eines betroffenen pharma-
zeutischen Unternehmers oder mehrerer be-
troffener pharmazeutischer Unternehmer stellt
der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob
eine Kombination von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-
rechtlichen Zulassung in einer Kombinations-
therapie in demselben Anwendungsgebiet ein-
gesetzt werden können, einen mindestens be-
trächtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Die
Feststellung erfolgt aufgrund von vergleichen-
den Studien in dem Anwendungsgebiet, die
von dem pharmazeutischen Unternehmer oder
von den pharmazeutischen Unternehmern mit
dem Antrag elektronisch an den Gemeinsamen
Bundesausschuss zu übermitteln sind. Die
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 findet
entsprechende Anwendung. Der Gemeinsame
Bundesausschuss beauftragt das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-
heitswesen mit einer Stellungnahme dazu, ob
die vorgelegten Studien einen mindestens be-
trächtlichen Zusatznutzen der Kombination für
die Patienten in dem Anwendungsgebiet er-
warten lassen. Die Stellungnahme ist spätes-
tens innerhalb von zwei Monaten nach Stellung
des Antrags durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss im Internet zu veröffentlichen. § 92
Absatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass lediglich Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme zu geben ist. Der Gemeinsame
Bundesausschuss beschließt über die Fest-

stellung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-
öffentlichung der Stellungnahme. Absatz 3
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Feststellung
wird Bestandteil der Beschlüsse über die Nut-
zenbewertung aller Arzneimittel der Kombina-
tion, in denen bei Bedarf jeweils die Benen-
nung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. Eine
erneute Feststellung kann entsprechend Ab-
satz 5 Satz 1 bis 4 beantragt werden.“
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„In dem Beschluss benennt der Gemeinsame
Bundesausschuss alle Arzneimittel mit neuen
Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-
rechtlichen Zulassung in einer Kombinations-
therapie mit dem bewerteten Arzneimittel für
das zu bewertende Anwendungsgebiet einge-
setzt werden können, es sei denn, der Gemein-
same Bundesausschuss hat nach Absatz 1d
Satz 1 festgestellt, dass die Kombination einen
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen er-
warten lässt; bis zum 12. November 2022 be-
reits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. Mai
2023 entsprechend zu ergänzen.“
d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c
ohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame
Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach
Absatz 1.“
2a. § 64d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rah-
menvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher
Beteiligung der Vereinigungen der Träger von
Pflegeheimen Regelungen für eine Durchfüh-
rung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pfle-
geheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elf-
ten Buches zu treffen, die eine Teilnahme von
Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens
ab dem 1. April 2023 ermöglichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzäh-
lung wird nach den Wörtern „Absatz 1
Satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
satz 1 Satz 4“ die Wörter „oder Satz 5“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils nach den
Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 5“
eingefügt.
2b. In § 64e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „1. Januar 2023“ durch die
Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
3. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
gefügt:
„(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leis-
tungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023
gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um
0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-
liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-
gehoben werden. Die Punktwerte für zahnärzt-
liche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im
Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens
um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte
durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22,
22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j
sowie Leistungen zur Behandlung von Paro-
dontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad
nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind
oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des
Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das
Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen
der Begrenzung der Anhebungen der Punkt-
werte nach Satz 1 auf den Umfang der Ver-
sorgung der Versicherten mit Leistungen zur
Behandlung von Parodontitis.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3
dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr
höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte ver-
minderte durchschnittliche Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im
Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für
zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ge-
genüber dem Vorjahr höchstens um die um
1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-
liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-
gehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26
Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie
Leistungen zur Behandlung von Parodontitis
für Versicherte, die einem Pflegegrad nach
§ 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder
in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neun-
ten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bun-
desministerium für Gesundheit evaluiert bis
zum 30. September 2023 die Auswirkungen
der Begrenzung der Anhebungen der Gesamt-
vergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der
Versorgung der Versicherten mit Leistungen
zur Behandlung von Parodontitis.“
4. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei-
lige Versichertenpauschale aufzunehmen:
1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-
zent der jeweiligen Versichertenpauschale
für Behandlungen im Akutfall nach § 75
Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die
Behandlung spätestens am Folgetag der
Terminvermittlung durch die Terminservice-
stelle beginnt,

2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung spätestens am
vierten Tag nach der Terminvermittlung
durch die Terminservicestelle nach § 75 Ab-
satz 1a Satz 3 beginnt,
3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung spätestens am
14. Tag nach der Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt,
4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung spätestens am
35. Tag nach der Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt, sowie
5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15
Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines
Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2.“
b) Absatz 2c Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei-
lige Grundpauschale aufzunehmen:
1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-
zent der jeweiligen Grundpauschale für Be-
handlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung
spätestens am Folgetag der Terminvermitt-
lung durch die Terminservicestelle beginnt,
2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der
jeweiligen Grundpauschale für den Fall,
dass eine Behandlung spätestens am vier-
ten Tag nach der Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt,
3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der
jeweiligen Grundpauschale für den Fall,
dass eine Behandlung spätestens am
14. Tag nach der Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt, sowie
4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der
jeweiligen Grundpauschale für den Fall,
dass eine Behandlung spätestens am
35. Tag nach der Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 beginnt.
Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zu-
schläge gelten bei der Behandlung aufgrund
einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 entsprechend.“
c) In Absatz 5c Satz 4 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“
ersetzt.
5. § 87a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird vor dem Komma am
Ende die Angabe „und 4“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
2022“ eingefügt.
b) Satz 13 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5
Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei
der Abrechnung zu kennzeichnen.“
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7
bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5
wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-
zember 2023 in die morbiditätsbedingte Ge-
samtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte
Anpassungen des Punktwertes und des Be-
handlungsbedarfs seit der Bereinigung zu be-
rücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss
beschließt bis zum 30. November 2022 ent-
sprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1
genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr
2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach
Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgrup-
penspezifischen Auszahlungsquoten des je-
weiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn
und soweit das arztgruppenspezifische Punkt-
zahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genann-
ten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das
arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen die-
ser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Pro-
zent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen
Auszahlungsquoten sind von den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen gegenüber den Kranken-
kassen nachzuweisen. Der Bewertungsaus-
schuss beschließt das Nähere zur Bereinigung
nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März
2023. Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob
und wieweit durch die Vergütung der Leistun-
gen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach
Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeit-
raum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024
gegenüber dem zum Vergleich herangezoge-
nen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs
zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist.
Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der
Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit. Der
Bewertungsausschuss hat dem Bundesminis-
terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember
2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu
berichten. Die Evaluierung umfasst auch die
Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b
Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abwei-
chend von Satz 20 hat der Bewertungsaus-
schuss dem Bundesministerium für Gesund-
heit halbjährlich, erstmals bis zum 30. Septem-
ber 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung
der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3
Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1
zu berichten.“
6. In § 106b Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe
„2020/2021 und 2021/2022“ durch die Angabe
„2020/2021 bis 2022/2023“ ersetzt.

7. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort „soll“ durch
das Wort „hat“ ersetzt und wird nach dem
Wort „Euro-Gebührenordnung“ das Wort „zu“
eingefügt.
b) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20. Juli 2022“
durch die Wörter „30. Juni 2023 eine Richt-
linie, die“ ersetzt und wird vor dem Punkt
am Ende ein Komma und das Wort „bein-
haltet“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ ge-
strichen.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt
und wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. zu Übergangsfristen für die Um-
setzung der Richtlinie, soweit
diese für eine rechtzeitige Integra-
tion der Richtlinie in die organisa-
torischen Abläufe der Kranken-
häuser erforderlich sind.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Be-
schlusses“ durch die Wörter „der Richt-
linie“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der ergänzte Bewertungsausschuss in
seiner Zusammensetzung nach § 87 Ab-
satz 5a beschließt bis zum Beginn des
übernächsten auf das Inkrafttreten der
Richtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals
die sich aus der Richtlinie nach Satz 1 er-
gebenden notwendigen Anpassungen des
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
ärztliche Leistungen.“
ee) In Satz 6 werden die Wörter „des Be-
schlusses“ durch die Wörter „der Richtli-
nie“ und wird die Angabe „2025“ durch
die Angabe „2026“ ersetzt.
ff) In Satz 7 wird die Angabe „2025“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
8. § 125a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht zustande und kann min-
destens einer der Vertragspartner intensive
Bemühungen zur Erreichung des Vertrages
auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird
der Inhalt des Vertrages oder werden die
Preise innerhalb von drei Monaten durch die
Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.
Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindes-
tens eine Vertragspartei die Verhandlungen
ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und
die Schiedsstelle anruft.“
9. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil
vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 130a
Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter
„§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei soll der Gemeinsame Bundesaus-
schuss zunächst Hinweise zur Austausch-
barkeit von parenteralen Zubereitungen
aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren
ärztlichen Anwendung bei Patientinnen
und Patienten geben.“
10. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarz-
neimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Ab-
satz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht
§ 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung un-
terfallen, erhalten die Krankenkassen von den
Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum
vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025
einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.“
11. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 er-
halten die Krankenkassen von Apotheken für
zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom
1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des
Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
nehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Ab-
schlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstat-
tungsbetragsvereinbarung nach § 130b abge-
löst worden, erhalten die Krankenkassen von
Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Pro-
zent des Abgabepreises des pharmazeu-
tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer.
Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 kön-
nen durch eine ab dem 12. November 2022
abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinba-
rung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies
ausdrücklich vereinbart ist.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1, 1a
und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a, 1b
und 2“ ersetzt.
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1, 1a
und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,
1a, 1b und 3b“ ersetzt.
cc) In Satz 8 werden die Wörter „Absatz 1
und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,
1b und 3b“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein-
gefügt:
„(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt ein-
geführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder
Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 an-
fällt, kann der pharmazeutische Unternehmer
beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a
Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu begrün-
den. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das
in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue
arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt
wurde, die im Vergleich zu bereits zugelasse-
nen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine
neue Patientengruppe oder ein neues Anwen-
dungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesse-
rung der Versorgung zu erwarten ist. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen ent-
scheidet über den Antrag innerhalb von acht
Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist
zusammen mit den tragenden Gründen und
dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von
vier Wochen dem Bundesministerium für Ge-
sundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die Befreiung oder wird die Entscheidung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
durch die Entscheidung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in-
nerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
der Entscheidung gegenüber dem pharmazeu-
tischen Unternehmer mit dem pharmazeuti-
schen Unternehmer im Benehmen mit dem
Verband der Privaten Krankenversicherung
mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Her-
stellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die
Krankenkassen erhalten den Abschlag nach
Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Verein-
barung eines neuen Herstellerabgabepreises.“
e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „nach den Absätzen 1, 1a und 3a“
durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 1a,
1b und 3a“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter
„nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“
ersetzt.
12. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „können ins-
besondere auch“ durch das Wort „müs-
sen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „kann auch“
durch das Wort „muss“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirt-
schaftlichen Packungsgrößen für die in der
Zulassung genannten Patientengruppen zur
Verfügung, die eine therapiegerechte Dosie-
rung ermöglichen, und ist daher bei einer oder
mehreren Patientengruppen ein Verwurf von
mehr als 20 Prozent des Inhalts der in Verkehr
gebrachten Packungen zu erwarten, ist dieser
Verwurf bei einer Vereinbarung nach Absatz 1
im Verhältnis zu der jeweiligen Patienten-
gruppe preismindernd zu berücksichtigen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine
Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorsehen,“
durch die Wörter „Für Arzneimittel, für die der
Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a
Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festge-
stellt hat, soll eine Vereinbarung nach Absatz 1
vorsehen,“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Der Erstattungsbetrag ist auf Grundlage
des im Beschluss über die Nutzenbewer-
tung nach § 35a Absatz 3 festgestellten
Ausmaßes des Zusatznutzens und dessen
Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu ver-
einbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen.
Ist für ein Arzneimittel, das nach dem
Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 kei-
nen Zusatznutzen hat und keiner Fest-
betragsgruppe zugeordnet werden kann,
als zweckmäßige Vergleichstherapie durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss ein
Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt,
für den Patentschutz oder Unterlagen-
schutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag
zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekos-
ten führt, die mindestens 10 Prozent unter-
halb derjenigen der zweckmäßigen Ver-
gleichstherapie liegen. Ist für ein Arzneimit-
tel, das nach dem Beschluss des Gemein-
samen Bundesausschusses nach § 35a
Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat
und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet
werden kann, als zweckmäßige Vergleichs-
therapie durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-
stoff bestimmt, zu dem Patentschutz und
Unterlagenschutz weggefallen sind, soll
ein Erstattungsbetrag vereinbart werden,
der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten
führt als die zweckmäßige Vergleichsthera-
pie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zu-
satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5
als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungs-
betrag zu vereinbaren, der zu in angemes-
senem Umfang geringeren Jahresthera-
piekosten führt als die durch den Ge-
meinsamen Bundesausschuss bestimmte
zweckmäßige Vergleichstherapie; Satz 2
gilt entsprechend. Ist für ein Arzneimittel,
das nach dem Beschluss des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 35a Ab-
satz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren
Zusatznutzen oder einen geringen Zusatz-
nutzen hat, als zweckmäßige Vergleichs-
therapie durch den Gemeinsamen Bundes-

ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-
stoff bestimmt, für den Patentschutz oder
Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstat-
tungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu
höheren Jahrestherapiekosten führt als
die zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind
durch den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss mehrere Alternativen für die zweck-
mäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist
für die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf
die zweckmäßige Vergleichstherapie abzu-
stellen, die nach den Jahrestherapiekosten
die wirtschaftlichste Alternative darstellt.
Hat der Gemeinsame Bundesausschuss
ein Arzneimittel mit einem patentgeschütz-
ten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewer-
tung nach § 35a unterfällt, als zweckmä-
ßige Vergleichstherapie bestimmt, oder
findet ein solches Arzneimittel gemäß Ab-
satz 9 Satz 3 als vergleichbares Arznei-
mittel Berücksichtigung, ist auf die zum
Vergleich heranzuziehenden Jahresthera-
piekosten des Arzneimittels ein Abschlag
in Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu brin-
gen.“
bb) In dem neuen Satz 10 in dem Satzteil vor
der Aufzählung werden die Wörter „Sätze 7
und 8“ durch die Wörter „Sätze 8 und 9“
und die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 9“
durch die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 10“
ersetzt.
e) Absatz 3a Satz 2 bis 5 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Er gilt ab dem siebten Monat nach dem erst-
maligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels
mit dem Wirkstoff. Wird aufgrund einer Nut-
zenbewertung nach Zulassung eines neuen
Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungs-
betrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten
Monat nach Zulassung des neuen Anwen-
dungsgebiets. Wird aufgrund einer nach
§ 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten Nutzen-
bewertung ein neuer Erstattungsbetrag verein-
bart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach
Überschreitung der Umsatzschwelle. Wird auf-
grund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten
Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag
vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat
nach Anforderung der Nachweise durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß
§ 35a Absatz 5 Satz 3. In anderen Fällen, in
denen aufgrund einer Nutzenbewertung nach
§ 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart wird,
gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem
die jeweilige Nutzenbewertung auslösenden
Ereignis. In den Fällen, in denen die Geltung
des für ein anderes Arzneimittel mit dem glei-
chen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe-
trags im Hinblick auf die Versorgung nicht
sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte
darstellen würde, vereinbart der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen mit dem phar-
mazeutischen Unternehmer abweichend von
Satz 1 insbesondere einen eigenen Erstat-
tungsbetrag. Dieser Erstattungsbetrag gilt ab
dem siebten Monat nach dem erstmaligen In-
verkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff. In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, 6
oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen
Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Ver-
einbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis
auszugleichen.“
f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der im Schiedsspruch festgelegte Erstat-
tungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach
dem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8
jeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe,
dass die Differenz zwischen dem von der
Schiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag
und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis
bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a
Satz 9 auszugleichen ist.“
g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zur Festsetzung eines Festbetrags nach § 35
Absatz 3 die Vereinbarung abweichend von
Satz 1 außerordentlich kündigen.“
h) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:
„(7a) Für Arzneimittel, für die ein Erstat-
tungsbetrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 ver-
einbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde,
kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch
von jeder Vertragspartei bis zum 1. Februar
2023 gekündigt werden, auch wenn sich das
Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Geset-
zes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer
Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstat-
tungsbetrag zu vereinbaren. Die gekündigte
Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden
einer neuen Vereinbarung fort.“
i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Vorgaben
nach Absatz 1“ durch die Wörter „Vorga-
ben nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 4 und 9“ ersetzt.
j) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Das Bundesministerium für Gesund-
heit evaluiert die Auswirkungen der Änderun-
gen der §§ 35a und 130b und der Neuregelung
des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisie-
rungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I
S. 1990) auf die Versorgung mit Arzneimitteln.
Im Rahmen der Evaluation bewertet es insbe-
sondere die Auswirkungen
1. auf die Sicherheit der Versorgung mit inno-
vativen und wirtschaftlichen Arzneimitteln
insbesondere auch für Patientinnen und
Patienten mit seltenen Erkrankungen sowie

2. auf Produktionsstandorte in der Bundesre-
publik Deutschland und der Europäischen
Union.
Das Bundesministerium für Gesundheit be-
richtet dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der
Evaluation; dabei stellt es zur Bewertung der
Auswirkungen auf Produktionsstandorte Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz her.“
13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:
„§ 130e
Kombinationsabschlag
(1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen,
die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss
zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten
Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023
zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden,
erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen phar-
mazeutischen Unternehmer einen Abschlag in
Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwert-
steuer. Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die
Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesaus-
schuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt
hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten
lässt.
(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände tref-
fen mit pharmazeutischen Unternehmern Verein-
barungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu
diesem Zweck dürfen die Krankenkassen die ih-
nen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten
versichertenbezogen verarbeiten. Die Verbände
nach § 130b Absatz 5 Satz 1 vereinbaren bis
zum 1. Mai 2023 eine Mustervereinbarung für
Vereinbarungen nach Satz 1.“
13a. In § 131 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter
„§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die
Wörter „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“
ersetzt.
14. § 132e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern erstmalig Verträge über die Versor-
gung mit Schutzimpfungen abgeschlossen
werden, hat sich die Vergütung für die Durch-
führung der Schutzimpfung an bereits beste-
henden Verträgen für vergleichbare Schutz-
impfungen zu orientieren.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2020
und 2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“
ersetzt.
15. § 167 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den durch-
schnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrag“ durch die Wörter „das 0,5fache
des durchschnittlich auf einen Monat ent-
fallenden Betrages“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „des 1,0fa-
chen“ durch die Wörter „des 0,5fachen“
ersetzt und wird die Angabe „0,75 Monats-
ausgaben“ durch die Angabe „0,4 Monats-
ausgaben“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des 0,75fa-
chen“ durch die Wörter „des 0,4fachen“ er-
setzt.
15a. Nach § 175 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen
nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine
Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeit-
raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023
wirksam wird. Die Krankenkassen haben statt-
dessen spätestens einen Monat vor dem in Ab-
satz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder
auf andere geeignete Weise auf das Kündigungs-
recht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Aus-
übung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zu-
satzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit,
in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln so-
wie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen
der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzu-
weisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.“
16. § 194a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Umgelegt werden dürfen insbesondere Auf-
wendungen für die Ausschreibung und Beauf-
tragung externer Dienstleistungen einschließ-
lich Kosten wissenschaftlicher und technischer
Beratung sowie Sach- und Personalkosten der
teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben,
die in Abstimmung mit der Arbeitsgemein-
schaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage
einer von dieser aufgestellten Projektplanung
zur Vorbereitung und Durchführung der Stimm-
abgabe per Online-Wahl wahrgenommen wer-
den.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
setzt die auf die einzelnen Krankenkassen
nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebe-
träge fest, zieht die festgesetzten Umlagebe-
träge von den Krankenkassen ein und erstattet
den am Modellprojekt teilnehmenden Kranken-
kassen ihre Kosten. Hierfür teilt der Bundes-
wahlbeauftragte für die Sozialversicherungs-
wahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung
die von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung ermit-
telten Zahlen der wahlberechtigten Versicher-
ten der einzelnen Krankenkassen mit. Die am
Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen
und die von ihnen gebildete Arbeitsgemein-
schaft haben dem Bundesamt für Soziale
Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur
Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erfor-
derlichen Angaben zu machen. Für die Nach-

weise der Kosten der am Modellprojekt teil-
nehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4
der Wahlordnung für die Sozialversicherung
entsprechend. Sach- und Personalkosten einer
teilnehmenden Krankenkasse gelten in der
Regel als nachgewiesen, soweit sie in Überein-
stimmung mit der Projektplanung der Arbeits-
gemeinschaft angefallen sind und die Arbeits-
gemeinschaft die Plausibilität der Kosten be-
stätigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
kann nähere Bestimmungen zur Durchführung
des Umlage- und Erstattungsverfahrens ein-
schließlich Regelungen zur Verrechnung der
Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen
sowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Be-
stimmungen sind dem Bundesministerium für
Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Eine
Erstattung an am Modellprojekt beteiligte
Krankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebe-
träge beim Bundesamt für Soziale Sicherung
bereits eingegangen sind. Im Falle einer An-
fechtung der Online-Wahl sind die Umlage-
und Erstattungsbeträge vorläufig festzuset-
zen.“
17. § 199a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschlecht,“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „so-
wie das Datum der Exmatrikulation, wenn die
Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters
erfolgt“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Im Rahmen der Meldungen nach den
Absätzen 3 bis 5 werden Angaben über Name,
Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversi-
chertennummer des Studenten zwischen der
Krankenkasse und der staatlichen oder staat-
lich anerkannten Hochschule übertragen, so-
fern diese zur Identifizierung des Studenten
erforderlich sind.“
18. In § 219a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni
2022“ ersetzt.
19. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
arbeitet Empfehlungen für eine stabile, verläss-
liche und solidarische Finanzierung der gesetz-
lichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbe-
sondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen
Krankenversicherung betrachtet werden. Die
Empfehlungen des Bundesministeriums für Ge-
sundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt.
Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Ge-
sundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im
Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetz-
liche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service-
und Versorgungsqualität der Krankenkassen an-
hand von einheitlichen Mindestkriterien ermög-
lichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023
erarbeitet werden.“
20. § 221a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet
der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden
Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro
in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an
den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds
überweist von den ihm zufließenden Leistun-
gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-
kenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der
Beteiligung des Bundes. Der an die landwirt-
schaftliche Krankenkasse zu überweisende
Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der
Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse
zu der Anzahl der Versicherten aller Kranken-
kassen; maßgebend sind die Verhältnisse am
1. Juli 2022.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
Satz 1 werden die Wörter „des Bundeszu-
schusses“ durch die Wörter „der Bundeszu-
schüsse nach Absatz 5 und“ ersetzt.
21. § 232a Absatz 1a wird aufgehoben.
22. § 242 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das
0,8-Fache“ durch die Wörter „das 0,5fache“
ersetzt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
23. § 260 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „das 0,8-Fache“ durch die Wörter „das
0,5fache“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der drei fol-
genden Haushaltsjahre schrittweise min-
destens in Höhe eines Drittels des Über-
schreitungsbetrages pro Jahr“ durch die
Wörter „der zwei folgenden Haushaltsjah-
re“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im ersten Haushaltsjahr hat die Minde-
rung mindestens in Höhe der Hälfte der
übersteigenden Mittel zu erfolgen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Übersteigen die nicht für die laufenden
Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
der Rücklage nach § 261 sowie der zur An-
schaffung und Erneuerung der Vermögensteile
bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist
nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahres-
rechnung das 0,5fache oder die von der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Ober-
grenze des durchschnittlich auf einen Monat
entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat
die Krankenkasse den übersteigenden Betrag
an den Gesundheitsfonds abzuführen. Die
zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzu-
führenden Betrag fest und meldet ihn an den
Gesundheitsfonds.“

24. In § 267 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 71
Absatz 6 Satz 9“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 6
Satz 10“ und die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 7“
durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 10“ er-
setzt.
25. In § 270 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
satz 9“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 3, 6 und 7
und Absatz 9“ ersetzt.
26. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres
einen Betrag von 25 Prozent der durchschnitt-
lich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-
tragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte
für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten.
Überschreitet die erwartete Höhe der Liquidi-
tätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgese-
henen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve
für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind
die überschüssigen Mittel in die Einnahmen
des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu über-
führen.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen
Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolu-
men gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr
2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung berücksich-
tigt diese Bereinigung bei der Berechnung der
Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3.“
27. Nach § 272a wird folgender § 272b eingefügt:
„§ 272b
Sonderregelungen für den
Gesundheitsfonds im Jahr 2023,
Aussetzung des Zusatzbeitragssatz-
anhebungsverbots für das Jahr 2023
(1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2023
Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von
jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach
§ 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro
herangezogen werden:
1. 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet,
und
2. 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet
und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen
Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für
die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten
Zwecke nicht überschreitet.
Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1
sind die von den Krankenkassen für das Ge-
schäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rech-
nungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen dem Bundesministerium für
Gesundheit am 15. Juni 2022 übermittelt hat.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
rechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2,
der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt,
und macht ihn durch Bescheid gegenüber der
Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für So-
ziale Sicherung verrechnet den festgesetzten
Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risiko-
struktur-Ausgleichsverordnung für das Aus-
gleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzah-
lenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale
Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in
monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-
gleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Mo-
nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen
wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung
der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Be-
scheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 er-
lassen.
(3) Haben sich Krankenkassen zwischen dem
1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach
§ 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für
Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf
Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Ab-
satz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten
Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach
§ 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. Vereinigen sich
Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. Juli 2022
und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an
der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein
Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben,
macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den
Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber
der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6
Satz 2 durch Bescheid geltend. Es verrechnet
den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Ab-
satz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Kranken-
kasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlen-
den Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bun-
desamt für Soziale Sicherung zu dem nach
§ 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem
die Vereinigung wirksam wird, bereits den Be-
scheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1
gegenüber den an der Vereinigung beteiligten
Krankenkassen erlassen hat.
(4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1
Satz 4 für die Anhebung des Zusatzbeitrags-
satzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatz-
beitrags im Jahr 2023.“
27a. Dem § 273 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung einen
Korrekturbetrag nach Satz 1 festgesetzt, verrech-

net es ihn mit den nach § 266 Absatz 7 Satz 2
berechneten monatlichen Zuweisungen in der
Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den
Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der
Krankenkasse mit einer Frist von mindestens
14 Kalendertagen mit. Auf Antrag der Kranken-
kasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung
die Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Aus-
gleichsmonate verteilen. Dabei muss der Korrek-
turbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten
nach Beginn der Verrechnung vollständig ver-
rechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 7 ist
für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in
Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags
zu zahlen.“
28. Nach § 305 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Sie informieren ihre Versicherten auch über die
Möglichkeit, die Terminservicestellen der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75
Absatz 1a Satz 3 genannten Aufgaben in An-
spruch zu nehmen.“
29. Nach § 417 wird folgender § 418 eingefügt:
„§ 418
Übergangsregelung
zum Antragsverfahren zur
Ausnahme vom Preismoratorium
Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Rege-
lung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des
GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. No-
vember 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge-
bracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstma-
ligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser
Regelung die Voraussetzungen des § 130a Ab-
satz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeu-
tische Unternehmer den Antrag nach § 130a
Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023
stellen.“
Artikel 1a
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Dem § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b
Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natür-
liche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von
dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich
der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a
oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu
dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich ge-
zahlten Abgabepreis verlangen.“
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I
S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behand-
lungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit
einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstat-
tungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist
das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gel-
tung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a
oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Er-
stattungsbetrags neu zu vereinbaren.“
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeper-
sonalkosten“ ein Komma und werden die
Wörter „die den für das Vereinbarungsjahr
geltenden Vorgaben zur bundeseinheitlichen
Definition der auszugliedernden Pflegeperso-
nalkosten nach § 17b Absatz 4 Satz 2 oder
Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes entsprechen“ eingefügt und wird vor
dem Punkt am Ende ein Komma und werden
die Wörter „die die Krankenhausträger an das
Statistische Landesamt gemäß der Verord-
nung über die Bundesstatistik für Kranken-
häuser für das Jahr 2018 gemeldet haben“
eingefügt.
bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die Pfle-
gepersonalkosten der Jahre 2023 und 2024
für die von den Vertragsparteien nach § 11
auf der Grundlage des Jahres 2018 verein-
barte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische
Qualifikation gelten mit der Bestätigung des
Jahresabschlussprüfers nach Absatz 3 Satz 4
als nachgewiesen“ eingefügt.
cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 6 so-
wie die Pflegepersonalkosten einsparende
Wirkung dieser Maßnahmen sind vom Kran-
kenhaus gegenüber den anderen Vertrags-
parteien nach § 11 zu benennen und die
Durchführung der Maßnahmen ist den ande-
ren Vertragsparteien nach § 11 durch Vorlage
einer Vereinbarung mit der Vertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Krankenhauses und, soweit möglich, durch
die Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „§ 17b Absatz 4 Satz 2“ die Wörter „oder
Absatz 4a“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bestätigung des Jahresabschlussprü-
fers nach Satz 4 ersetzt weder eine Verein-

barung nach Absatz 1 Satz 1 noch die nach
den Sätzen 1 und 2 zu erbringenden Nach-
weise oder die in der Verhandlung nach Ab-
satz 1 Satz 1 vorzunehmende Zuordnung von
Kosten von Pflegepersonal gemäß der Ver-
einbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8.“
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird dem Wortlaut das
Wort „erstmals“ vorangestellt, wird nach dem Wort
„Mitteln“ das Wort „sowie“ durch ein Komma er-
setzt und wird das Wort „beinhaltet“ durch die Wör-
ter „sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der
Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 15 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6
Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart wer-
den oder für die aufgrund eines nach § 130b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstat-
tungsbetrags für ein Vereinbarungsjahr eine abwei-
chende unterjährige Höhe vereinbart wurde.“
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 3“
ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter
„und deren Weiterentwicklung“ durch die Wörter
„zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkula-
tion der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegeper-
sonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus das Konzept anzupassen“ ersetzt.
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
kolon und werden die Wörter „ab dem Jahr 2025
haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
auf der Grundlage eines angepassten Konzepts
des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-
haus die Pflegepersonalkosten für die unmittel-
bare Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen nach den Vorgaben des Absatzes 4a
aus dem Vergütungssystem auszugliedern und
die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuent-
wickeln“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“
durch die Wörter „Satz 1 erster Halbsatz und
Satz 2“ ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „für die
Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die
Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vor-
gaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheit-
lichen Definition nach Absatz 4a für die Abgren-
zung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden“
eingefügt.
c) In Satz 7 werden nach der Angabe „Satz 2“ die
Wörter „oder Absatz 4a Satz 1“ eingefügt und
wird das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-
nahme-“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertrags-
parteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum
31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der ein-
deutigen bundeseinheitlichen Definition der auszu-
gliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4
Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die
Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen
zu berücksichtigen sind:
1. als Pflegefachkräfte Personen, die über die Er-
laubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegebe-
rufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach dem Kran-
kenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-
gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes
fortgilt, und
2. als Pflegehilfskräfte
a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich
geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in
der Pflege von mindestens einjähriger Dauer
abgeschlossen haben, die die von der 89. Ar-
beits- und Sozialministerkonferenz 2012 und
der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013
als Mindestanforderungen beschlossenen
Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit lie-
genden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-
ferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016
B3) erfüllt,
b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich
geregelte Ausbildung in der Krankenpflege-
hilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindes-
tens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c) Personen, denen auf der Grundlage des Kran-
kenpflegegesetzes in der am 31. Dezember
2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als
Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehel-
fer erteilt worden ist,
d) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich
eine Ausbildung nach der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Medizinischen
Fachangestellten/zur Medizinischen Fachan-
gestellten abgeschlossen haben oder eine
Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung
entspricht,
e) Anästhesietechnische Assistentinnen und An-
ästhesietechnische Assistenten, die über die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische-
und Operationstechnische-Assistenten-Ge-
setzes verfügen, und
f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, de-
nen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbe-
zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsani-
tätergesetzes erteilt worden ist.

In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für
die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal fest-
zulegen, das überwiegend in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen
tätig ist.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
In § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-
mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „§ 130a Absatz 1, 1a,“ die An-
gabe „1b,“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „4 Ab-
satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 150c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden
ist, wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“
ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 18 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 2
Nummer 0 und 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1990. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ee551409b76516c5….