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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1990

BGBl. 2022 I S. 1990 · 63.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
                                         Gesetz
        zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen

Krankenversicherung
                          (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)
                                            Vom 7. November 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen
     Verwaltungsausgaben der einzelnen Kranken-
     kasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber
     dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1
     gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die
     wegen der Durchführung der Sozialversiche-
     rungswahlen einschließlich der Teilnahme am
     Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wah-
     len und der Kostenumlage für dieses Modellpro-
     jekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für
     Aufwendungen für Datentransparenz nach den
     §§ 303a bis 303e.“

 1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 130
     und 130a Abs. 1, 3a und 3b“ durch die Wörter
     „§§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b“ er-
     setzt.
 2. § 35a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 12 wird die Angabe „50 Millionen“
           durch die Angabe „30 Millionen“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 12 wird folgender Satz einge-

           fügt:

           „Für Arzneimittel nach Satz 11, die am
           1. Dezember 2022 die Umsatzschwelle
           nach Satz 12 überschritten haben und

       noch nicht unter Vorlage der Nachweise
       nach Satz 3 Nummer 2 und 3 bewertet
       wurden, kann der Gemeinsame Bundes-
       ausschuss das Verfahren zeitlich befristet
       aussetzen; die Aussetzung lässt die an
       die Überschreitung der Umsatzschwelle
       anknüpfenden Rechtswirkungen unbe-
       rührt.“
b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
   gefügt:

      „(1d) Auf Antrag eines betroffenen pharma-
   zeutischen Unternehmers oder mehrerer be-
   troffener pharmazeutischer Unternehmer stellt
   der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob
   eine Kombination von Arzneimitteln mit neuen
   Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-
   rechtlichen Zulassung in einer Kombinations-
   therapie in demselben Anwendungsgebiet ein-
   gesetzt werden können, einen mindestens be-
   trächtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Die
   Feststellung erfolgt aufgrund von vergleichen-
   den Studien in dem Anwendungsgebiet, die
   von dem pharmazeutischen Unternehmer oder
   von den pharmazeutischen Unternehmern mit
   dem Antrag elektronisch an den Gemeinsamen
   Bundesausschuss zu übermitteln sind. Die
   Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 findet
   entsprechende Anwendung. Der Gemeinsame
   Bundesausschuss beauftragt das Institut für
   Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-
   heitswesen mit einer Stellungnahme dazu, ob
   die vorgelegten Studien einen mindestens be-
   trächtlichen Zusatznutzen der Kombination für
   die Patienten in dem Anwendungsgebiet er-
   warten lassen. Die Stellungnahme ist spätes-
   tens innerhalb von zwei Monaten nach Stellung
   des Antrags durch den Gemeinsamen Bundes-

   ausschuss im Internet zu veröffentlichen. § 92

   Absatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass lediglich Gelegenheit zur schriftlichen
   Stellungnahme zu geben ist. Der Gemeinsame
   Bundesausschuss beschließt über die Fest-
BGBl. 2022, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
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      stellung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-
      öffentlichung der Stellungnahme. Absatz 3
      Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Feststellung
      wird Bestandteil der Beschlüsse über die Nut-
      zenbewertung aller Arzneimittel der Kombina-
      tion, in denen bei Bedarf jeweils die Benen-
      nung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. Eine
      erneute Feststellung kann entsprechend Ab-
      satz 5 Satz 1 bis 4 beantragt werden.“

   c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „In dem Beschluss benennt der Gemeinsame
      Bundesausschuss alle Arzneimittel mit neuen
      Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-
      rechtlichen Zulassung in einer Kombinations-
      therapie mit dem bewerteten Arzneimittel für
      das zu bewertende Anwendungsgebiet einge-
      setzt werden können, es sei denn, der Gemein-
      same Bundesausschuss hat nach Absatz 1d
      Satz 1 festgestellt, dass die Kombination einen
      mindestens beträchtlichen Zusatznutzen er-
      warten lässt; bis zum 12. November 2022 be-
      reits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. Mai
      2023 entsprechend zu ergänzen.“
   d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c
      ohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame
      Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach
      Absatz 1.“

2a. § 64d wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein-

      gefügt:

      „Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rah-
      menvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher
      Beteiligung der Vereinigungen der Träger von
      Pflegeheimen Regelungen für eine Durchfüh-
      rung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pfle-
      geheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elf-
      ten Buches zu treffen, die eine Teilnahme von
      Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens
      ab dem 1. April 2023 ermöglichen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzäh-
          lung wird nach den Wörtern „Absatz 1
          Satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
          satz 1 Satz 4“ die Wörter „oder Satz 5“ ein-
          gefügt.

   c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils nach den
      Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 5“
      eingefügt.
2b. In § 64e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird
    jeweils die Angabe „1. Januar 2023“ durch die
    Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
3. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
      gefügt:

         „(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leis-
      tungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023
      gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um
      0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-
      liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-
      gehoben werden. Die Punktwerte für zahnärzt-
      liche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im
      Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens
      um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte
      durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
      Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2
      gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22,
      22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j
      sowie Leistungen zur Behandlung von Paro-
      dontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad
      nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind
      oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des
      Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das
      Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
      bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen
      der Begrenzung der Anhebungen der Punkt-
      werte nach Satz 1 auf den Umfang der Ver-
      sorgung der Versicherten mit Leistungen zur
      Behandlung von Parodontitis.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
      gefügt:
         „(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3
      dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr
      höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte ver-
      minderte durchschnittliche Veränderungsrate
      nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im
      Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für
      zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ge-
      genüber dem Vorjahr höchstens um die um

      1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-

      liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-
      gehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
      nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26
      Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie
      Leistungen zur Behandlung von Parodontitis
      für Versicherte, die einem Pflegegrad nach
      § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder
      in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neun-
      ten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bun-
      desministerium für Gesundheit evaluiert bis
      zum 30. September 2023 die Auswirkungen
      der Begrenzung der Anhebungen der Gesamt-
      vergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der
      Versorgung der Versicherten mit Leistungen
      zur Behandlung von Parodontitis.“

4. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den
      einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
      Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei-
      lige Versichertenpauschale aufzunehmen:
      1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-
         zent der jeweiligen Versichertenpauschale
         für Behandlungen im Akutfall nach § 75
         Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die
         Behandlung spätestens am Folgetag der
         Terminvermittlung durch die Terminservice-
         stelle beginnt,
BGBl. 2022, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
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       2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der
          jeweiligen Versichertenpauschale für den
          Fall, dass eine Behandlung spätestens am
          vierten Tag nach der Terminvermittlung
          durch die Terminservicestelle nach § 75 Ab-
          satz 1a Satz 3 beginnt,

       3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der
          jeweiligen Versichertenpauschale für den
          Fall, dass eine Behandlung spätestens am
          14. Tag nach der Terminvermittlung durch
          die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
          Satz 3 beginnt,

       4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der
          jeweiligen Versichertenpauschale für den
          Fall, dass eine Behandlung spätestens am
          35. Tag nach der Terminvermittlung durch
          die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
          Satz 3 beginnt, sowie
       5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15
          Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines
          Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 2.“

   b) Absatz 2c Satz 3 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
       „Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den
       einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
       Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei-
       lige Grundpauschale aufzunehmen:

       1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-

          zent der jeweiligen Grundpauschale für Be-

          handlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a

          Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung

          spätestens am Folgetag der Terminvermitt-

          lung durch die Terminservicestelle beginnt,

       2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der
          jeweiligen Grundpauschale für den Fall,
          dass eine Behandlung spätestens am vier-
          ten Tag nach der Terminvermittlung durch
          die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
          Satz 3 beginnt,
       3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der
          jeweiligen Grundpauschale für den Fall,
          dass eine Behandlung spätestens am
          14. Tag nach der Terminvermittlung durch
          die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
          Satz 3 beginnt, sowie

       4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der
          jeweiligen Grundpauschale für den Fall,
          dass eine Behandlung spätestens am
          35. Tag nach der Terminvermittlung durch
          die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a
          Satz 3 beginnt.
       Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zu-
       schläge gelten bei der Behandlung aufgrund
       einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1
       Satz 2 Nummer 2 entsprechend.“

   c) In Absatz 5c Satz 4 zweiter Halbsatz wird die

      Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“

      ersetzt.

5. § 87a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird vor dem Komma am
          Ende die Angabe „und 4“ eingefügt.
      bb) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Leis-
          tungen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
          2022“ eingefügt.

   b) Satz 13 wird wie folgt gefasst:

      „Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5
      Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei
      der Abrechnung zu kennzeichnen.“
   c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7
      bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5
      wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-
      zember 2023 in die morbiditätsbedingte Ge-
      samtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte
      Anpassungen des Punktwertes und des Be-
      handlungsbedarfs seit der Bereinigung zu be-
      rücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss
      beschließt bis zum 30. November 2022 ent-
      sprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1
      genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr
      2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte
      Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach
      Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgrup-
      penspezifischen Auszahlungsquoten des je-
      weiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn
      und soweit das arztgruppenspezifische Punkt-
      zahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genann-
      ten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das

      arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen die-

      ser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Pro-

      zent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen

      Auszahlungsquoten sind von den Kassenärzt-

      lichen Vereinigungen gegenüber den Kranken-

      kassen nachzuweisen. Der Bewertungsaus-
      schuss beschließt das Nähere zur Bereinigung
      nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März
      2023. Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob
      und wieweit durch die Vergütung der Leistun-
      gen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach
      Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeit-
      raum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024
      gegenüber dem zum Vergleich herangezoge-
      nen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs
      zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist.
      Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der
      Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium für Gesundheit. Der
      Bewertungsausschuss hat dem Bundesminis-
      terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember
      2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu
      berichten. Die Evaluierung umfasst auch die
      Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b
      Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abwei-
      chend von Satz 20 hat der Bewertungsaus-
      schuss dem Bundesministerium für Gesund-
      heit halbjährlich, erstmals bis zum 30. Septem-
      ber 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung
      der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3

      Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1

      zu berichten.“

6. In § 106b Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe
   „2020/2021 und 2021/2022“ durch die Angabe
   „2020/2021 bis 2022/2023“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
7. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort „soll“ durch
      das Wort „hat“ ersetzt und wird nach dem
      Wort „Euro-Gebührenordnung“ das Wort „zu“
      eingefügt.
   b) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „20. Juli 2022“
          durch die Wörter „30. Juni 2023 eine Richt-
          linie, die“ ersetzt und wird vor dem Punkt
          am Ende ein Komma und das Wort „bein-
          haltet“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ ge-
               strichen.

          bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2“
               durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt
               und wird der Punkt am Ende durch
               das Wort „und“ ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

               „6. zu Übergangsfristen für die Um-

                   setzung der Richtlinie, soweit

                   diese für eine rechtzeitige Integra-

                   tion der Richtlinie in die organisa-

                   torischen Abläufe der Kranken-

                   häuser erforderlich sind.“

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Be-

          schlusses“ durch die Wörter „der Richt-
          linie“ ersetzt.
      dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Der ergänzte Bewertungsausschuss in
          seiner Zusammensetzung nach § 87 Ab-
          satz 5a beschließt bis zum Beginn des
          übernächsten auf das Inkrafttreten der
          Richtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals
          die sich aus der Richtlinie nach Satz 1 er-
          gebenden notwendigen Anpassungen des
          einheitlichen Bewertungsmaßstabs für
          ärztliche Leistungen.“

      ee) In Satz 6 werden die Wörter „des Be-
          schlusses“ durch die Wörter „der Richtli-
          nie“ und wird die Angabe „2025“ durch
          die Angabe „2026“ ersetzt.
      ff) In Satz 7 wird die Angabe „2025“ durch die
          Angabe „2026“ ersetzt.

8. § 125a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
      oder teilweise nicht zustande und kann min-
      destens einer der Vertragspartner intensive
      Bemühungen zur Erreichung des Vertrages
      auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird
      der Inhalt des Vertrages oder werden die

      Preise innerhalb von drei Monaten durch die

      Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.

      Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindes-
      tens eine Vertragspartei die Verhandlungen
      ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und
      die Schiedsstelle anruft.“

 9. § 129 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil
       vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 130a
       Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter
       „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“ ersetzt.
    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 wird die Angabe „2022“ durch die
           Angabe „2023“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

           „Dabei soll der Gemeinsame Bundesaus-
           schuss zunächst Hinweise zur Austausch-
           barkeit von parenteralen Zubereitungen
           aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren
           ärztlichen Anwendung bei Patientinnen
           und Patienten geben.“

10. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
    eingefügt:
       „(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarz-
    neimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Ab-

    satz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht

    § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung un-

    terfallen, erhalten die Krankenkassen von den

    Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum

    vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025

    einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.“

11. § 130a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
       gefügt:

          „(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 er-
       halten die Krankenkassen von Apotheken für
       zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom
       1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
       einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des
       Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
       nehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Ab-
       schlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstat-
       tungsbetragsvereinbarung nach § 130b abge-
       löst worden, erhalten die Krankenkassen von
       Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Pro-
       zent des Abgabepreises des pharmazeu-
       tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer.
       Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 kön-
       nen durch eine ab dem 12. November 2022
       abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinba-
       rung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies

       ausdrücklich vereinbart ist.“

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1, 1a
       und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a, 1b
       und 2“ ersetzt.
    c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
           Angabe „2026“ ersetzt.

       bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1, 1a

           und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,

           1a, 1b und 3b“ ersetzt.

       cc) In Satz 8 werden die Wörter „Absatz 1
           und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,
           1b und 3b“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
    d) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein-
       gefügt:

          „(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt ein-

       geführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder
       Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 an-

       fällt, kann der pharmazeutische Unternehmer

       beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a
       Satz 1 beantragen. Der Antrag ist zu begrün-
       den. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das
       in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue
       arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt
       wurde, die im Vergleich zu bereits zugelasse-
       nen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine
       neue Patientengruppe oder ein neues Anwen-

       dungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesse-
       rung der Versorgung zu erwarten ist. Der Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen ent-
       scheidet über den Antrag innerhalb von acht
       Wochen nach Eingang. Die Entscheidung ist
       zusammen mit den tragenden Gründen und
       dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von
       vier Wochen dem Bundesministerium für Ge-
       sundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt
       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
       die Befreiung oder wird die Entscheidung des
       Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
       durch die Entscheidung des Bundesministeri-
       ums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen in-
       nerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
       der Entscheidung gegenüber dem pharmazeu-
       tischen Unternehmer mit dem pharmazeuti-
       schen Unternehmer im Benehmen mit dem
       Verband der Privaten Krankenversicherung
       mit Wirkung für alle Krankenkassen einen Her-
       stellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die
       Krankenkassen erhalten den Abschlag nach
       Absatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Verein-
       barung eines neuen Herstellerabgabepreises.“

    e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
       Wörter „nach den Absätzen 1, 1a und 3a“
       durch die Wörter „nach den Absätzen 1, 1a,
       1b und 3a“ ersetzt.

    f) In Absatz 5 werden die Wörter „nach den Ab-

       sätzen 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter

       „nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“

       ersetzt.

12. § 130b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „können ins-
           besondere auch“ durch das Wort „müs-
           sen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „kann auch“
           durch das Wort „muss“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
       gefügt:

         „(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirt-
       schaftlichen Packungsgrößen für die in der
       Zulassung genannten Patientengruppen zur
       Verfügung, die eine therapiegerechte Dosie-

   rung ermöglichen, und ist daher bei einer oder
   mehreren Patientengruppen ein Verwurf von
   mehr als 20 Prozent des Inhalts der in Verkehr

   gebrachten Packungen zu erwarten, ist dieser
   Verwurf bei einer Vereinbarung nach Absatz 1

   im Verhältnis zu der jeweiligen Patienten-

   gruppe preismindernd zu berücksichtigen.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine
   Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorsehen,“
   durch die Wörter „Für Arzneimittel, für die der
   Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a
   Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festge-
   stellt hat, soll eine Vereinbarung nach Absatz 1
   vorsehen,“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch die folgen-
       den Sätze ersetzt:

       „Der Erstattungsbetrag ist auf Grundlage
       des im Beschluss über die Nutzenbewer-
       tung nach § 35a Absatz 3 festgestellten
       Ausmaßes des Zusatznutzens und dessen
       Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu ver-
       einbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen.
       Ist für ein Arzneimittel, das nach dem
       Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-
       schusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 kei-
       nen Zusatznutzen hat und keiner Fest-
       betragsgruppe zugeordnet werden kann,
       als zweckmäßige Vergleichstherapie durch
       den Gemeinsamen Bundesausschuss ein
       Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt,
       für den Patentschutz oder Unterlagen-
       schutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag
       zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekos-
       ten führt, die mindestens 10 Prozent unter-
       halb derjenigen der zweckmäßigen Ver-
       gleichstherapie liegen. Ist für ein Arzneimit-
       tel, das nach dem Beschluss des Gemein-
       samen Bundesausschusses nach § 35a
       Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat
       und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet
       werden kann, als zweckmäßige Vergleichs-
       therapie durch den Gemeinsamen Bundes-
       ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-

       stoff bestimmt, zu dem Patentschutz und

       Unterlagenschutz weggefallen sind, soll

       ein Erstattungsbetrag vereinbart werden,

       der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten
       führt als die zweckmäßige Vergleichsthera-
       pie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zu-
       satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5
       als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungs-
       betrag zu vereinbaren, der zu in angemes-
       senem Umfang geringeren Jahresthera-
       piekosten führt als die durch den Ge-
       meinsamen Bundesausschuss bestimmte
       zweckmäßige Vergleichstherapie; Satz 2
       gilt entsprechend. Ist für ein Arzneimittel,
       das nach dem Beschluss des Gemeinsa-
       men Bundesausschusses nach § 35a Ab-
       satz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren
       Zusatznutzen oder einen geringen Zusatz-
       nutzen hat, als zweckmäßige Vergleichs-
       therapie durch den Gemeinsamen Bundes-
BGBl. 2022, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
      ausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-
      stoff bestimmt, für den Patentschutz oder
      Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstat-
      tungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu
      höheren Jahrestherapiekosten führt als
      die zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind
      durch den Gemeinsamen Bundesaus-
      schuss mehrere Alternativen für die zweck-
      mäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist
      für die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf
      die zweckmäßige Vergleichstherapie abzu-

      stellen, die nach den Jahrestherapiekosten

      die wirtschaftlichste Alternative darstellt.

      Hat der Gemeinsame Bundesausschuss

      ein Arzneimittel mit einem patentgeschütz-

      ten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewer-

      tung nach § 35a unterfällt, als zweckmä-

      ßige Vergleichstherapie bestimmt, oder

      findet ein solches Arzneimittel gemäß Ab-

      satz 9 Satz 3 als vergleichbares Arznei-
      mittel Berücksichtigung, ist auf die zum
      Vergleich heranzuziehenden Jahresthera-
      piekosten des Arzneimittels ein Abschlag
      in Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu brin-
      gen.“

  bb) In dem neuen Satz 10 in dem Satzteil vor
      der Aufzählung werden die Wörter „Sätze 7
      und 8“ durch die Wörter „Sätze 8 und 9“
      und die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 9“
      durch die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 10“
      ersetzt.

e) Absatz 3a Satz 2 bis 5 wird durch die folgen-
   den Sätze ersetzt:

  „Er gilt ab dem siebten Monat nach dem erst-
  maligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels
  mit dem Wirkstoff. Wird aufgrund einer Nut-
  zenbewertung nach Zulassung eines neuen
  Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungs-
  betrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten
  Monat nach Zulassung des neuen Anwen-
  dungsgebiets. Wird aufgrund einer nach
  § 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten Nutzen-
  bewertung ein neuer Erstattungsbetrag verein-
  bart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach
  Überschreitung der Umsatzschwelle. Wird auf-
  grund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten
  Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag
  vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat
  nach Anforderung der Nachweise durch den
  Gemeinsamen        Bundesausschuss     gemäß

  § 35a Absatz 5 Satz 3. In anderen Fällen, in
  denen aufgrund einer Nutzenbewertung nach
  § 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart wird,
  gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem
  die jeweilige Nutzenbewertung auslösenden
  Ereignis. In den Fällen, in denen die Geltung
  des für ein anderes Arzneimittel mit dem glei-
  chen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe-
  trags im Hinblick auf die Versorgung nicht
  sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte
  darstellen würde, vereinbart der Spitzenver-
  band Bund der Krankenkassen mit dem phar-
  mazeutischen Unternehmer abweichend von
  Satz 1 insbesondere einen eigenen Erstat-

   tungsbetrag. Dieser Erstattungsbetrag gilt ab
   dem siebten Monat nach dem erstmaligen In-
   verkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
   Wirkstoff. In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, 6
   oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen
   Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Ver-
   einbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis
   auszugleichen.“

f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Der im Schiedsspruch festgelegte Erstat-

   tungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach

   dem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8

   jeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe,

   dass die Differenz zwischen dem von der

   Schiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag

   und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis

   bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a

   Satz 9 auszugleichen ist.“

g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann
   der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   zur Festsetzung eines Festbetrags nach § 35
   Absatz 3 die Vereinbarung abweichend von
   Satz 1 außerordentlich kündigen.“

h) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:

      „(7a) Für Arzneimittel, für die ein Erstat-
   tungsbetrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 ver-
   einbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde,
   kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch
   von jeder Vertragspartei bis zum 1. Februar
   2023 gekündigt werden, auch wenn sich das
   Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Geset-
   zes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer
   Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstat-
   tungsbetrag zu vereinbaren. Die gekündigte
   Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden
   einer neuen Vereinbarung fort.“

i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 werden die Wörter „Vorgaben
       nach Absatz 1“ durch die Wörter „Vorga-
       ben nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.

   bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3
       Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter „Absatz 3
       Satz 4 und 9“ ersetzt.

j) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

      „(11) Das Bundesministerium für Gesund-
   heit evaluiert die Auswirkungen der Änderun-
   gen der §§ 35a und 130b und der Neuregelung
   des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisie-
   rungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I
   S. 1990) auf die Versorgung mit Arzneimitteln.
   Im Rahmen der Evaluation bewertet es insbe-
   sondere die Auswirkungen

   1. auf die Sicherheit der Versorgung mit inno-
      vativen und wirtschaftlichen Arzneimitteln
      insbesondere auch für Patientinnen und
      Patienten mit seltenen Erkrankungen sowie
BGBl. 2022, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
       2. auf Produktionsstandorte in der Bundesre-
          publik Deutschland und der Europäischen
          Union.

       Das Bundesministerium für Gesundheit be-

       richtet dem Deutschen Bundestag bis zum
       31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der
       Evaluation; dabei stellt es zur Bewertung der
       Auswirkungen auf Produktionsstandorte Ein-
       vernehmen mit dem Bundesministerium für
       Wirtschaft und Klimaschutz her.“

13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:

                         „§ 130e

                 Kombinationsabschlag

       (1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen,
    die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss
    zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten
    Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023
    zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden,
    erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen phar-
    mazeutischen Unternehmer einen Abschlag in
    Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des
    pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwert-
    steuer. Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die
    Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesaus-
    schuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt
    hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen
    mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten
    lässt.

       (2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände tref-
    fen mit pharmazeutischen Unternehmern Verein-
    barungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu
    diesem Zweck dürfen die Krankenkassen die ih-
    nen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten
    versichertenbezogen verarbeiten. Die Verbände
    nach § 130b Absatz 5 Satz 1 vereinbaren bis
    zum 1. Mai 2023 eine Mustervereinbarung für
    Vereinbarungen nach Satz 1.“

13a. In § 131 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter
     „§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die
     Wörter „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“
     ersetzt.

14. § 132e wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Sofern erstmalig Verträge über die Versor-
       gung mit Schutzimpfungen abgeschlossen
       werden, hat sich die Vergütung für die Durch-
       führung der Schutzimpfung an bereits beste-
       henden Verträgen für vergleichbare Schutz-
       impfungen zu orientieren.“

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2020

       und 2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“

       ersetzt.

15. § 167 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den durch-
           schnittlich auf einen Monat entfallenden
           Betrag“ durch die Wörter „das 0,5fache
           des durchschnittlich auf einen Monat ent-
           fallenden Betrages“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „des 1,0fa-
           chen“ durch die Wörter „des 0,5fachen“
           ersetzt und wird die Angabe „0,75 Monats-
           ausgaben“ durch die Angabe „0,4 Monats-

           ausgaben“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „des 0,75fa-
       chen“ durch die Wörter „des 0,4fachen“ er-
       setzt.

15a. Nach § 175 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
     eingefügt:

       „(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen

    nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine
    Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeit-
    raum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023
    wirksam wird. Die Krankenkassen haben statt-
    dessen spätestens einen Monat vor dem in Ab-
    satz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder
    auf andere geeignete Weise auf das Kündigungs-
    recht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Aus-
    übung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zu-
    satzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit,
    in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln so-
    wie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund
    der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen
    der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzu-
    weisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.“

16. § 194a wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Umgelegt werden dürfen insbesondere Auf-
       wendungen für die Ausschreibung und Beauf-
       tragung externer Dienstleistungen einschließ-
       lich Kosten wissenschaftlicher und technischer
       Beratung sowie Sach- und Personalkosten der
       teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben,
       die in Abstimmung mit der Arbeitsgemein-
       schaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage
       einer von dieser aufgestellten Projektplanung
       zur Vorbereitung und Durchführung der Stimm-
       abgabe per Online-Wahl wahrgenommen wer-
       den.“

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

       gefügt:

          „(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
       setzt die auf die einzelnen Krankenkassen
       nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebe-
       träge fest, zieht die festgesetzten Umlagebe-
       träge von den Krankenkassen ein und erstattet
       den am Modellprojekt teilnehmenden Kranken-
       kassen ihre Kosten. Hierfür teilt der Bundes-
       wahlbeauftragte für die Sozialversicherungs-

       wahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung

       die von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der

       Wahlordnung für die Sozialversicherung ermit-
       telten Zahlen der wahlberechtigten Versicher-
       ten der einzelnen Krankenkassen mit. Die am

       Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen
       und die von ihnen gebildete Arbeitsgemein-
       schaft haben dem Bundesamt für Soziale
       Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur
       Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erfor-
       derlichen Angaben zu machen. Für die Nach-
BGBl. 2022, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
       weise der Kosten der am Modellprojekt teil-
       nehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4
       der Wahlordnung für die Sozialversicherung
       entsprechend. Sach- und Personalkosten einer
       teilnehmenden Krankenkasse gelten in der
       Regel als nachgewiesen, soweit sie in Überein-
       stimmung mit der Projektplanung der Arbeits-
       gemeinschaft angefallen sind und die Arbeits-
       gemeinschaft die Plausibilität der Kosten be-
       stätigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung
       kann nähere Bestimmungen zur Durchführung
       des Umlage- und Erstattungsverfahrens ein-
       schließlich Regelungen zur Verrechnung der
       Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen
       sowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Be-
       stimmungen sind dem Bundesministerium für
       Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Eine
       Erstattung an am Modellprojekt beteiligte
       Krankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebe-
       träge beim Bundesamt für Soziale Sicherung
       bereits eingegangen sind. Im Falle einer An-
       fechtung der Online-Wahl sind die Umlage-
       und Erstattungsbeträge vorläufig festzuset-
       zen.“

17. § 199a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschlecht,“
       gestrichen.

    b) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am
       Ende ein Komma und werden die Wörter „so-
       wie das Datum der Exmatrikulation, wenn die
       Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters

       erfolgt“ eingefügt.

    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
       gefügt:
          „(5a) Im Rahmen der Meldungen nach den
       Absätzen 3 bis 5 werden Angaben über Name,
       Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversi-
       chertennummer des Studenten zwischen der
       Krankenkasse und der staatlichen oder staat-
       lich anerkannten Hochschule übertragen, so-
       fern diese zur Identifizierung des Studenten

       erforderlich sind.“

18. In § 219a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
    „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni
    2022“ ersetzt.

19. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
    arbeitet Empfehlungen für eine stabile, verläss-
    liche und solidarische Finanzierung der gesetz-
    lichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbe-
    sondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen
    Krankenversicherung betrachtet werden. Die
    Empfehlungen des Bundesministeriums für Ge-
    sundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt.
    Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Ge-
    sundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im
    Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetz-
    liche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service-
    und Versorgungsqualität der Krankenkassen an-
    hand von einheitlichen Mindestkriterien ermög-
    lichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023
    erarbeitet werden.“

20. § 221a wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
       fügt:

          „(5) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet
       der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden
       Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro
       in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an
       den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds
       überweist von den ihm zufließenden Leistun-
       gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-
       kenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der
       Beteiligung des Bundes. Der an die landwirt-
       schaftliche Krankenkasse zu überweisende
       Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der
       Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse
       zu der Anzahl der Versicherten aller Kranken-
       kassen; maßgebend sind die Verhältnisse am
       1. Juli 2022.“
    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
       Satz 1 werden die Wörter „des Bundeszu-
       schusses“ durch die Wörter „der Bundeszu-
       schüsse nach Absatz 5 und“ ersetzt.

21. § 232a Absatz 1a wird aufgehoben.
22. § 242 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das
       0,8-Fache“ durch die Wörter „das 0,5fache“
       ersetzt.

    b) Absatz 1a wird aufgehoben.
23. § 260 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die

       Wörter „das 0,8-Fache“ durch die Wörter „das
       0,5fache“ ersetzt.
    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der drei fol-
           genden Haushaltsjahre schrittweise min-
           destens in Höhe eines Drittels des Über-
           schreitungsbetrages pro Jahr“ durch die
           Wörter „der zwei folgenden Haushaltsjah-
           re“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Im ersten Haushaltsjahr hat die Minde-
           rung mindestens in Höhe der Hälfte der
           übersteigenden Mittel zu erfolgen.“

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Übersteigen die nicht für die laufenden
       Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich
       der Rücklage nach § 261 sowie der zur An-
       schaffung und Erneuerung der Vermögensteile
       bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist
       nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahres-
       rechnung das 0,5fache oder die von der zu-
       ständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Ober-
       grenze des durchschnittlich auf einen Monat
       entfallenden Betrags der Ausgaben für die in
       Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat
       die Krankenkasse den übersteigenden Betrag
       an den Gesundheitsfonds abzuführen. Die
       zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzu-
       führenden Betrag fest und meldet ihn an den
       Gesundheitsfonds.“
BGBl. 2022, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
24. In § 267 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 71
    Absatz 6 Satz 9“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 6
    Satz 10“ und die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 7“
    durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 10“ er-
    setzt.
25. In § 270 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
    satz 9“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 3, 6 und 7
    und Absatz 9“ ersetzt.
26. § 271 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden
        Sätze ersetzt:

       „Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres
       einen Betrag von 25 Prozent der durchschnitt-
       lich auf den Monat entfallenden Ausgaben des
       Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die
       Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-
       tragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte
       für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten.
       Überschreitet die erwartete Höhe der Liquidi-
       tätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgese-
       henen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve
       für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind
       die überschüssigen Mittel in die Einnahmen
       des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu über-
       führen.“
     b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Der Liquiditätsreserve des Gesund-
       heitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen
       Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolu-
       men gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-
       Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr
       2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das
       Bundesamt für Soziale Sicherung berücksich-
       tigt diese Bereinigung bei der Berechnung der
       Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 3.“
27. Nach § 272a wird folgender § 272b eingefügt:

                         „§ 272b

               Sonderregelungen für den
             Gesundheitsfonds im Jahr 2023,
           Aussetzung des Zusatzbeitragssatz-
           anhebungsverbots für das Jahr 2023
        (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
     nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2023
     Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen
     nach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von
     jeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach
     § 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro
     herangezogen werden:

     1. 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des
        durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
        Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
        Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet,
        und
     2. 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des
        durchschnittlich auf einen Monat entfallenden
        Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1
        Nummer 1 genannten Zwecke überschreitet
        und drei Zehntel des durchschnittlich auf einen
        Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für
        die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten
        Zwecke nicht überschreitet.

    Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1
    sind die von den Krankenkassen für das Ge-
    schäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rech-
    nungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund
    der Krankenkassen dem Bundesministerium für
    Gesundheit am 15. Juni 2022 übermittelt hat.
       (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-
    rechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2,
    der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt,
    und macht ihn durch Bescheid gegenüber der
    Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für So-
    ziale Sicherung verrechnet den festgesetzten
    Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risiko-
    struktur-Ausgleichsverordnung für das Aus-
    gleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzah-
    lenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
    Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale
    Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in
    monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-
    gleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Mo-
    nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen
    wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung
    der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.
    Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Be-
    scheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 er-
    lassen.

       (3) Haben sich Krankenkassen zwischen dem
    1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach
    § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für
    Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf
    Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Ab-
    satz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten
    Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach
    § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. Vereinigen sich
    Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. Juli 2022
    und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an
    der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein
    Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben,
    macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den

    Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber
    der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6
    Satz 2 durch Bescheid geltend. Es verrechnet
    den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Ab-
    satz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
    für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Kranken-
    kasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlen-
    den Zuweisungen in der Höhe, in der sich die
    Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt
    entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bun-
    desamt für Soziale Sicherung zu dem nach
    § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem
    die Vereinigung wirksam wird, bereits den Be-
    scheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1
    gegenüber den an der Vereinigung beteiligten
    Krankenkassen erlassen hat.

      (4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1
    Satz 4 für die Anhebung des Zusatzbeitrags-
    satzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatz-
    beitrags im Jahr 2023.“
27a. Dem § 273 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

    „Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung einen
    Korrekturbetrag nach Satz 1 festgesetzt, verrech-
BGBl. 2022, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
     net es ihn mit den nach § 266 Absatz 7 Satz 2
     berechneten monatlichen Zuweisungen in der
     Höhe, in der sich die Forderungen decken. Das
     Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den
     Zeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der
     Krankenkasse mit einer Frist von mindestens
     14 Kalendertagen mit. Auf Antrag der Kranken-
     kasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung
     die Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Aus-
     gleichsmonate verteilen. Dabei muss der Korrek-
     turbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten
     nach Beginn der Verrechnung vollständig ver-
     rechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 7 ist
     für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in
     Höhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags
     zu zahlen.“

28. Nach § 305 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz

    eingefügt:

     „Sie informieren ihre Versicherten auch über die
     Möglichkeit, die Terminservicestellen der Kassen-

     ärztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75
     Absatz 1a Satz 3 genannten Aufgaben in An-
     spruch zu nehmen.“

29. Nach § 417 wird folgender § 418 eingefügt:

                           „§ 418

                  Übergangsregelung
                zum Antragsverfahren zur
             Ausnahme vom Preismoratorium

        Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Rege-
     lung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des
     GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. No-
     vember 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Gel-
     tungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge-

     bracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstma-

     ligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser

     Regelung die Voraussetzungen des § 130a Ab-

     satz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeu-

     tische Unternehmer den Antrag nach § 130a

     Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023

     stellen.“

                       Artikel 1a
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes

  Dem § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b
Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natür-
liche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von
dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich
der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a
oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu
dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich ge-
zahlten Abgabepreis verlangen.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I
S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behand-
  lungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit
  einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstat-
  tungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozi-
  algesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist
  das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gel-
  tung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a
  oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-

  setzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Er-

  stattungsbetrags neu zu vereinbaren.“
1. § 6a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeper-
         sonalkosten“ ein Komma und werden die
         Wörter „die den für das Vereinbarungsjahr
         geltenden Vorgaben zur bundeseinheitlichen
         Definition der auszugliedernden Pflegeperso-

         nalkosten nach § 17b Absatz 4 Satz 2 oder
         Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsge-
         setzes entsprechen“ eingefügt und wird vor
         dem Punkt am Ende ein Komma und werden
         die Wörter „die die Krankenhausträger an das
         Statistische Landesamt gemäß der Verord-
         nung über die Bundesstatistik für Kranken-
         häuser für das Jahr 2018 gemeldet haben“
         eingefügt.

     bb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein

         Semikolon und werden die Wörter „die Pfle-

         gepersonalkosten der Jahre 2023 und 2024

         für die von den Vertragsparteien nach § 11

         auf der Grundlage des Jahres 2018 verein-

         barte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische

         Qualifikation gelten mit der Bestätigung des

         Jahresabschlussprüfers nach Absatz 3 Satz 4
         als nachgewiesen“ eingefügt.
     cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
         „Die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 6 so-
         wie die Pflegepersonalkosten einsparende
         Wirkung dieser Maßnahmen sind vom Kran-
         kenhaus gegenüber den anderen Vertrags-
         parteien nach § 11 zu benennen und die
         Durchführung der Maßnahmen ist den ande-
         ren Vertragsparteien nach § 11 durch Vorlage
         einer Vereinbarung mit der Vertretung der
         Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
         Krankenhauses und, soweit möglich, durch
         die Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 Nummer 3 werden nach den Wör-
         tern „§ 17b Absatz 4 Satz 2“ die Wörter „oder
         Absatz 4a“ eingefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Bestätigung des Jahresabschlussprü-
         fers nach Satz 4 ersetzt weder eine Verein-
BGBl. 2022, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
         barung nach Absatz 1 Satz 1 noch die nach
         den Sätzen 1 und 2 zu erbringenden Nach-
         weise oder die in der Verhandlung nach Ab-
         satz 1 Satz 1 vorzunehmende Zuordnung von
         Kosten von Pflegepersonal gemäß der Ver-

         einbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der
         Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8.“

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird dem Wortlaut das
   Wort „erstmals“ vorangestellt, wird nach dem Wort
   „Mitteln“ das Wort „sowie“ durch ein Komma er-
   setzt und wird das Wort „beinhaltet“ durch die Wör-
   ter „sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der
   Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.

3. § 15 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6
  Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart wer-
  den oder für die aufgrund eines nach § 130b des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstat-
  tungsbetrags für ein Vereinbarungsjahr eine abwei-
  chende unterjährige Höhe vereinbart wurde.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991

(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 3“
   ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter
   „und deren Weiterentwicklung“ durch die Wörter
   „zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkula-
   tion der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegeper-
   sonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem
   im Krankenhaus das Konzept anzupassen“ ersetzt.
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-
     kolon und werden die Wörter „ab dem Jahr 2025
     haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
     auf der Grundlage eines angepassten Konzepts
     des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-
     haus die Pflegepersonalkosten für die unmittel-
     bare Patientenversorgung auf bettenführenden
     Stationen nach den Vorgaben des Absatzes 4a
     aus dem Vergütungssystem auszugliedern und
     die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuent-
     wickeln“ eingefügt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“

     durch die Wörter „Satz 1 erster Halbsatz und

     Satz 2“ ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende

     ein Semikolon und werden die Wörter „für die

     Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die

     Krankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vor-
     gaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheit-
     lichen Definition nach Absatz 4a für die Abgren-
     zung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden“
     eingefügt.

  c) In Satz 7 werden nach der Angabe „Satz 2“ die
     Wörter „oder Absatz 4a Satz 1“ eingefügt und
     wird das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-
     nahme-“ ersetzt.

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

     „(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertrags-
  parteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum
  31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der ein-
  deutigen bundeseinheitlichen Definition der auszu-
  gliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4
  Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die
  Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen
  zu berücksichtigen sind:

  1. als Pflegefachkräfte Personen, die über die Er-
     laubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung
     nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
     oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegebe-
     rufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum
     Führen der Berufsbezeichnung nach dem Kran-
     kenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019
     geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-
     gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden
     Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes
     fortgilt, und
  2. als Pflegehilfskräfte
     a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich
        geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in
        der Pflege von mindestens einjähriger Dauer

        abgeschlossen haben, die die von der 89. Ar-

        beits- und Sozialministerkonferenz 2012 und

        der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013

        als Mindestanforderungen beschlossenen

        Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit lie-
        genden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-
        ferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016
        B3) erfüllt,
     b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich
        geregelte Ausbildung in der Krankenpflege-
        hilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindes-
        tens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
     c) Personen, denen auf der Grundlage des Kran-
        kenpflegegesetzes in der am 31. Dezember
        2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als
        Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehel-
        fer erteilt worden ist,

     d) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich
        eine Ausbildung nach der Verordnung über
        die Berufsausbildung zum Medizinischen
        Fachangestellten/zur Medizinischen Fachan-
        gestellten abgeschlossen haben oder eine
        Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung
        entspricht,
     e) Anästhesietechnische Assistentinnen und An-

        ästhesietechnische Assistenten, die über die

        Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

        nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische-

        und    Operationstechnische-Assistenten-Ge-

        setzes verfügen, und

     f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, de-
        nen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbe-
        zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsani-
        tätergesetzes erteilt worden ist.
BGBl. 2022, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
  In der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für
  die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal fest-
  zulegen, das überwiegend in der unmittelbaren
  Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen
  tätig ist.“

                      Artikel 4
                 Änderung des
      Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

   In § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-

mittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),

das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. De-

zember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,

wird nach der Angabe „§ 130a Absatz 1, 1a,“ die An-
gabe „1b,“ eingefügt.

                      Artikel 5
                 Änderung des
                Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte

  In § 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-

kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)

geändert worden ist, wird nach der Angabe „4 Ab-
satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.

                      Artikel 6

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 150c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,

1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom

16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden

ist, wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“

ersetzt.

                      Artikel 7
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 18 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-

nuar 2022 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 2
Nummer 0 und 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 7. November

2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1990. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ee551409b76516c5….